Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102563/2023
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung): Werbungskosten (ua. berufliche Fahrten und Arbeitszimmer, Literaturaufwand und Bekleidung)
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102563/2023vom 16.01.2026Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
In der gesonderten Begründung zur (abweisenden) Beschwerdevorentscheidung (OZ 15) vertritt die Abgabenbehörde dazu die Rechtsansicht, dass auch Rechtsanwälte und deren Mitarbeiter, die durch berufsrechtliche Einschränkungen zur Geheimhaltung von Daten der Klienten verpflichtet seien, dafür Sorge zu tragen hätten, dass Auswertungen zur Verfügung gestellt werden könnten, ohne dass die Gefahr der Verletzung von Geheimhaltungspflichten bestehe. Diese Vorsorgepflicht werde als "Beweisvorsorge" bezeichnet, wofür die von der Geheimhaltungsverpflichtung (Berechtigung) betroffene steuerpflichtige Person zu sorgen habe. Wenn es verabsäumt werde, im Rahmen der Mitwirkungspflicht die für eine Beanspruchung von Ausgaben zu führenden Aufzeichnungen so zu gestalten, dass unter Wahrung der Verschwiegenheit für die Behörde dennoch die Möglichkeit bestehe, die Abgabenbemessungsgrundlagen objektiv festzustellen, gehe dies zu Lasten der dazu verpflichteten Person (des Beschwerdeführers). Der Verwaltungsgerichtshof habe die erhöhte Mitwirkungspflicht des mit der Wahrung der Verschwiegenheit Beauftragten eindeutig festgestellt. Die dabei angeführte Zumutbarkeit sei nach der ständigen Judikatur des VwGH keinesfalls restriktiv auszulegen, sondern stelle große Anforderungen an den Abgabepflichtigen dar (vgl. VwGH 19. 2.1992, 91/14/0216). Im Übrigen bedürfe der gesetzliche Werbungskostenbegriff auch bei Rechtsanwälten keiner gesonderten Auslegung, sondern sei in seiner grundsätzlichen Bestimmung anwendbar. Der Vollständigkeit halber werde festgehalten, dass der Beschwerdeführer eine Verschwiegenheitsverpflichtung für seine Tätigkeit bei der Bank nicht vorgelegt habe. Würde eine solche bestehen, wären die Ausführungen zur Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers auch darauf anzuwenden. Das in § 38 BWG geregelte Bankgeheimnis, das der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 16.03.2023 anspreche, werde nach Ansicht der Behörde durch die Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches nicht verletzt, da dadurch keine Geheimnisse über Geschäftsverbindungen mit Kunden offenbart würden. Im Übrigen bestimme § 38 Abs. 1 BWG auch, dass Organe von Behörden, denen bei ihrer dienstlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt würden, die dem Bankgeheimnis unterlägen, das Bankgeheimnis als Amtsgeheimnis zu wahren hätten (Seite 7-8).
Der Beschwerdeführer hat im Vorlageantragsschreiben (OZ 26) kein ergänzendes Vorbringen getätigt.
Fahrtkosten anlässlich einer beruflich veranlassten Reise des Arbeitnehmers stellen im tatsächlichen Umfang, somit insbesondere nach Abzug allfälliger vom Arbeitgeber geleisteter Aufwandsersätze, Werbungskosten dar (VwGH 27.01.2011, 2010/15/0043).
Beruflich veranlasste Fahrtaufwendungen sind in ihrer tatsächlichen Höhe gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 als Werbungskosten anzusetzen. Eine Schätzung mit dem amtlichen Kilometergeld kann allerdings in vielen Fällen zu einem zutreffenden Ergebnis führen (VwGH 28.10.2010, 2007/15/0040).
Der Berechnung der Werbungskosten müssen Berechnungsunterlagen zu Grunde liegen, die so gestaltet sein müssen, dass sie auch nachträglich bei Überprüfung durch das Finanzamt sowohl die KONTROLLE DES DIENSTZWECKES DER EINZELNEN FAHRT, als auch der tatsächlich zurückgelegten Fahrtstrecke erlauben. Die Benützung derartiger Aufzeichnungen (etwa in Form eines entsprechend gestalteten Fahrtenbuches, dessen Führung dem Arbeitnehmer auferlegt wird) ist zumutbar. Glaubhaftmachung gemäß § 138 BAO ist daher ausgeschlossen. Eine nachträgliche Beweisführung kann den Nachweis durch taugliche zeitnahe Aufzeichnungen nicht ersetzen. Ein Beweisverfahren oder Glaubhaftmachungsverfahren kann daher nur etwa in Fällen in Betracht kommen, in denen die Echtheit oder Richtigkeit inhaltlich ausreichender Aufzeichnungen von der Abgabenbehörde bezweifelt wird (vgl. zB VwGH 22.04.1992, 87/14/0192, zum "Kilometergeldersatz" des Arbeitgebers).
Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit über die ihm anvertrauten Angelegenheiten und die ihm sonst in seiner beruflichen Eigenschaft bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse seiner Partei gelegen ist, verpflichtet. Er hat in gerichtlichen und sonstigen behördlichen Verfahren nach Maßgabe der verfahrensrechtlichen Vorschriften das Recht auf diese Verschwiegenheit. Gleiches gilt für die Gesellschafter sowie die Mitglieder der durch Gesetz oder Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Aufsichtsorgane einer Rechtsanwalts-Gesellschaft. Handelt es sich bei diesen Gesellschaftern oder Aufsichtsorganen nicht um Rechtsanwälte, so hat sie der Rechtsanwalt zur Verschwiegenheit zu verpflichten und für die verlässliche Einhaltung dieser Verpflichtung hinreichend vorzukehren; Entsprechendes gilt für die vom Rechtsanwalt herangezogenen Hilfskräfte (§ 9 Abs. 2 RAO).
Kreditinstitute, ihre Gesellschafter, Organmitglieder, Beschäftigte sowie sonst für Kreditinstitute tätige Personen dürfen Geheimnisse, die ihnen ausschließlich auf Grund der Geschäftsverbindungen mit Kunden oder auf Grund des § 75 Abs. 3 anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, nicht offenbaren oder verwerten (Bankgeheimnis; § 38 Abs. 1 BWG).
Der Rechtsansicht des Beschwerdeführers ist zunächst zu erwidern, dass sich die Verschwiegenheitspflicht nach § 9 Abs. 2 RAO auf dem Rechtsanwalt anvertraute Angelegenheiten und die diesem sonst in seiner beruflichen Eigenschaft bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse seiner Partei gelegen ist, erstreckt. Zum Beweis dafür, dass es sich bei Fahrtkosten um abziehbare Betriebsausgaben (des Rechtsanwalts) bzw. Werbungskosten (der Hilfskraft) handelt, hat der Rechtsanwalt bzw. die Hilfskraft hingegen nachzuweisen, dass die Fahrten jeweils durch die berufliche Tätigkeit veranlasst waren. Die Offenlegung von Klienten oder Kunden betreffenden ANGELEGENHEITEN ist nicht erforderlich (vgl. VwGH 26.11.2015, 2012/15/0041, zu den Bewirtungsspesen eines Wirtschaftstreuhänders). Dasselbe gilt für das Bankgeheimnis nach § 38 Abs. 1 BWG, das sich auf Geheimnisse erstreckt, die dem Kreditinstitut bzw. seinen Beschäftigten ausschließlich auf Grund der Geschäftsverbindungen mit Kunden bekannt geworden sind.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Übrigen auch in ständiger Rechtsprechung (zu § 89 Abs. 3 FinStrG) entschieden, dass es sich bei Abrechnungen und Honorarnoten sowie Quittungen weder um dem Rechtsanwalt anvertraute Angelegenheiten noch um die ihm sonst in seiner beruflichen Eigenschaft bekannt gewordenen Tatsachen, sondern vielmehr um vom Rechtsanwalt verfasste Belege handelt, die zu den von ihm zu führenden Aufzeichnungen gehören. Sie wurden nicht zur Information des Rechtsanwalts hergestellt, sondern dienen bloß der Abrechnung von anwaltlichen Leistungen (VwGH 08.10.1991, 91/14/0159; vgl. auch VwGH 29.06.1992, 92/15/0090, sowie VwGH 18.12.1996, 96/15/0155).
Vor diesem rechtlichen Hintergrund, dass Abrechnungen und Honorarnoten sowie Quittungen, also solche Schriftstücke, die regelmäßig den NAMEN des Klienten ausweisen, nicht von der rechtsanwaltlichen Verschwiegenheitspflicht umfasst sind, besteht für das Bundesfinanzgericht kein Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer die Namen der von ihm bei den Fahrten aufgesuchten Klienten und Kunden sowohl ohne Verletzung des § 9 Abs. 2 RAO und als auch des § 38 Abs. 1 BWG im Abgabenverfahren hätte offenlegen dürfen und dies im Hinblick auf § 118 BAO und § 138 BAO auch hätte tun müssen.
Gemäß § 138 Abs. 1 BAO haben die Abgabepflichtigen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) auf Verlangen der Abgabenbehörde zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.
Gemäß § 2a BAO in Verbindung mit § 167 Abs. 2 BAO hat das Verwaltungsgericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Die Bedeutung der mündlichen Verhandlung besteht u.a. gerade darin, dass im Rahmen der mündlichen Verhandlung den Parteien umfassend zu den bisherigen Beweisergebnissen Gehör eingeräumt werden kann (VwGH 14.09.2017, Ra 2016/15/0015).
Werden in der Beschwerde Sachverhaltsfragen aufgeworfen, deren Erörterung eine mündliche Verhandlung erfordern, kommt es nicht darauf an, ob der Beschwerdeführer Beweismittel vorgelegt hat, welche der Richtigkeit der von der belangten Behörde getroffenen Feststellung entgegengehalten werden. Entscheidend ist, dass die mündliche Verhandlung Teil des Ermittlungsverfahrens ist, dessen Zweck es auch ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache (Rechtssache) maßgebenden Sachverhalt festzustellen (vgl. VwGH 29.06.2017, Ra 2017/04/0036).
Da der Beschwerdeführer nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, hat er seine Mitwirkungspflicht an der Sachverhaltsaufklärung verletzt.
Vor diesem Hintergrund geht das Bundesfinanzgericht mangels jeglicher Nachvollziehbarkeit der den Fahrten zugrunde liegenden Umstände in freier Beweiswürdigung davon aus, dass die Voraussetzungen für die Berücksichtigung der Kosten der Fahrten als Werbungskosten nicht gegeben sind.
Fahrtkosten waren daher nicht zu berücksichtigen.
Ausgaben für "Literatur"
Werbungskosten sind auch Ausgaben für Arbeitsmittel (zB Werkzeug und Berufskleidung). Ist die Nutzungsdauer der Arbeitsmittel länger als ein Jahr, ist Z 8 anzuwenden (vgl. § 16 Abs. 1 Z 7 lit. e EStG 1988).
Der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22.03.2022 (OZ 2/41) die Berücksichtigung von Ausgaben für "Literatur" im Betrag von 250 € beantragt.
Die Abgabenbehörde hat den Beschwerdeführer mit Ergänzungsersuchen vom 14.09.2022 (OZ 31) ua. dazu aufgefordert, eine Aufstellung mit Anschaffungstag, Buchtitel und Einzelpreis vorzulegen.
Der Beschwerdeführer hat mit am 25.10.2022 bei der Abgabenbehörde eingegangenem (undatiertem) Schreiben (OZ 41) weder Auskunft erteilt, welche Fachliteratur er angeschafft hat, noch hat er Rechnungen offengelegt.
Die Abgabenbehörde hat diesen Betrag im angefochtenen Bescheid (OZ 47) nicht berücksichtigt und zur Begründung ausgeführt, dass die Kosten für Bekleidung mangels Nachweisen (Rechnungen, etc.) nicht hätten berücksichtigt werden können.
Im Beschwerdeschreiben (OZ 8) hat der Beschwerdeführer dazu kein konkretes Vorbringen mehr erstattet, sondern nur allgemein vorgebracht, dass die "sonstigen Abweisungen" pauschal erfolgt seien und keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den beantragten Werbungskosten und Sonderausgaben erkennen ließen. Sämtliche Aufwendungen seien tatsächlich getätigt worden.
Das Bundesfinanzgericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer keine Ausgaben für Fachliteratur getätigt hat.
Ausgaben für "Literatur" waren daher nicht zu berücksichtigen.
Ausgaben für "Kleidung pauschal"
Werbungskosten sind auch Ausgaben für Arbeitsmittel (zB Werkzeug und Berufskleidung). Ist die Nutzungsdauer der Arbeitsmittel länger als ein Jahr, ist Z 8 anzuwenden (vgl. § 16 Abs. 1 Z 7 lit. e EStG 1988).
Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 22.03.2022 (OZ 2/41) die Berücksichtigung von Ausgaben für "Kleidung pauschal" im Betrag von 200 € beantragt.
Die Abgabenbehörde hat den Beschwerdeführer mit Ergänzungsersuchen vom 14.09.2022 (OZ 31) für alle Werbungskosten, somit auch für die "Kleidung pauschal", dazu aufgefordert, Kopien der Belege vorzulegen (Seite 1).
Der Beschwerdeführer hat mit am 25.10.2022 bei der Abgabenbehörde eingegangenem (undatiertem) Schreiben (OZ 41) weder Auskunft erteilt, welche Kleidung er angeschafft hat, noch hat er Rechnungen offengelegt.
Die Abgabenbehörde hat diesen Betrag im angefochtenen Bescheid (OZ 47) nicht berücksichtigt und zur Begründung ausgeführt, dass die Kosten für Bekleidung mangels Nachweisen (Rechnungen, etc.) nicht hätten berücksichtigt werden können.
Im Beschwerdeschreiben (OZ 8) hat der Beschwerdeführer dazu kein konkretes Vorbringen mehr erstattet, sondern nur allgemein vorgebracht, dass die "sonstigen Abweisungen" pauschal erfolgt seien und keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den beantragten Werbungskosten und Sonderausgaben erkennen ließen. Sämtliche Aufwendungen seien tatsächlich getätigt worden.
Der Begründung des angefochtenen Bescheides kommt - ebenso wie der Begründung der Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH 25.01.2001, 98/15/0108) - Charakter eines Vorhalts zu.
Der Beschwerdeführer hat in weitere Folge nicht nachgewiesen, dass er Berufskleidung angeschafft hat (womit dahingestellt bleiben kann, ob ein Werbungskostenabzug aufgrund § 20 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a EStG 1988 ausgeschlossen gewesen wäre).
Das Bundesfinanzgericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer keine Ausgaben für (berücksichtigungsfähige) Berufskleidung getätigt hat.
Ausgaben für "Kleidung pauschal" waren daher nicht zu berücksichtigen.
Unterhaltszahlungen
Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 22.03.2022 (OZ 2/41) die Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen für seine Tochter begehrt.
Steuerpflichtigen, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, steht ein Unterhaltsabsetzbetrag von 29,20 Euro monatlich zu, wenn das Kind nicht ihrem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und für das Kind weder ihnen noch ihrem jeweils von ihnen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-)Partner Familienbeihilfe gewährt wird (§ 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988).
Die Unterhaltszahlungen waren sie wie im angefochtenen Bescheid in Höhe des Unterhaltsabsetzbetrages zu berücksichtigen.
Sonderausgaben
Folgende Ausgaben sind bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind: Beiträge und Versicherungsprämien, wenn der der Zahlung zugrundeliegende Vertrag vor dem 1. Jänner 2016 abgeschlossen worden ist, ausgenommen Beiträge und Versicherungsprämien im Bereich des BMSVG und der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge (§ 108g) zu einer freiwilligen Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung … (§ 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988) sowie Rückzahlungen von Darlehen, die für die Schaffung von begünstigtem Wohnraum oder für die Sanierung von Wohnraum im Sinne der lit. a bis lit. c aufgenommen wurden, sowie Zinsen für derartige Darlehen (§ 18 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988).
Für Sonderausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 2 bis 4 mit Ausnahme der Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen ist ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von 60 Euro jährlich abzusetzen (§ 18 Abs. 2 EStG 1988).
Beträgt der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als 36 400 Euro, vermindert sich das Sonderausgabenviertel gleichmäßig in einem solchen Ausmaß, dass sich bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 60 000 Euro ein absetzbarer Betrag in Höhe des Pauschbetrages nach Abs. 2 ergibt (§ 18 Abs. 3 letzter Satz EStG 1988).
Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 22.03.2022 (OZ 2/41) die Berücksichtigung von Zahlungen für seine Krankenzusatzversicherung im Betrag von 1.712,21 € und die Berücksichtigung von Rückzahlungen für Sanierungsdarlehen im Betrag von 14.725,71 € beantragt.
Da der Gesamtbetrag der Einkünfte des Beschwerdeführers mehr als 60.000 € beträgt, waren die Zahlungen für die Krankenzusatzversicherung sowie die Rückzahlungen für Sanierungsdarlehen wie im angefochtenen Bescheid in Höhe des Pauschbetrages als Sonderausgaben zu berücksichtigen.
Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 22.03.2022 (OZ 1/41) weiters die Berücksichtigung von Steuerberatungskosten im Betrag von 180 € beantragt.
Folgende Ausgaben sind bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind: Steuerberatungskosten, die an berufsrechtlich befugte Personen geleistet werden (§ 18 Abs. 1 Z 6 EStG 1988)
Der Beschwerdeführer hat Ausgaben für Steuerberatung nach Aufforderung durch die Abgabenbehörde nachgewiesen (siehe Honorarnote über 180 €, OZ 41/99).
Die Steuerberatungskosten waren daher (wie im angefochtenen Bescheid) als Sonderausgaben zu berücksichtigen.
Mit seinem Vorbringen zum Sachbezugswert für ihm gewährte Arbeitgeberdarlehen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil die Berechnung des Sachbezugswertes anhand der Sachbezugswerteverordnung vorzunehmen ist, wobei dem tatsächlichen Zinssatz ein gemäß § 5 Abs. 2 der Verordnung ermittelter Prozentsatz gegenüberzustellen ist, sodass es nicht darauf ankommt, ob "Kredite zu Angestelltenkonditionen tatsächlich längst marktüblichen Konditionen entsprochen haben". Dass das Jahressechstel im angefochtenen Bescheid unrichtig berücksichtigt wurde, kann das Bundesfinanzgericht nicht erkennen und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht konkretisiert.
Die Bescheidbeschwerde war daher insgesamt als unbegründet abzuweisen.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da diese Voraussetzung nicht vorliegt, war auszusprechen, dass die Revision nicht zulässig ist.
Wien, am 16. Jänner 2026
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 6 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 6 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 5 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 7a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 38 BWG, Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993
- § 38 Abs. 1 BWG, Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993
- § 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 9 Abs. 2 RAO, Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868
- § 89 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 118 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 16 Abs. 1 Z 7 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 und 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 274 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102563/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7102563.2023
- Stammnummer
- 150072
- Gültig
- 16.01.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF