…über dem Zwölffachen der Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung für einen vollen Kalendermonat liegt. Strittig ist somit, da erst ab Juli 2001 ein gemeinsamer Haushalt vorgelegen ist, ob für den Ehegatten das gesamte für das Jahr 2001 zu versteuernde Einkommen heranzuziehen, oder das Einkommen nur zur Hälfte…
…Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten insgesamt das Zwölffache der Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung (§ 45 ASVG) für ein Kalendermonat nicht übersteigt. Das Einkommen des Ehegatten oder Lebensgefährten ist nur dann zu berücksichtigen, wenn dieser im Kalenderjahr, das vor dem Kalenderjahr liegt, für das der Mehrkindzuschlag beantragt wird…
…Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten insgesamt das Zwölffache der Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung (§ 45 ASVG) für einen Kalendermonat nicht übersteigt. Das Einkommen des Ehegatten oder Lebensgefährten ist nur dann zu berücksichtigen, wenn dieser im Kalenderjahr, das vor dem Kalenderjahr liegt, für das der Mehrkindzuschlag beantragt wird…
…Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten insgesamt das Zwölffache der Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung (§ 45 ASVG) für einen Kalendermonat nicht übersteigt. Das Einkommen des Ehegatten oder Lebensgefährten ist nur dann zu berücksichtigen, wenn dieser im Kalenderjahr, das vor dem Kalenderjahr liegt, für das der Mehrkindzuschlag beantragt wird…
…Finanzamt die Bescheide vom 15. April 2009 betreffend Mehrkindzuschlag auf Grund der Verhältnisse des Jahres 2004 und 2005 gemäß § 299 BAO auf. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass das (Familien) Einkommen den für den Mehrkindzuschlag maßgeblichen Grenzbetrag (Zwölffache der Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung gemäß § 45 ASVG) übersteige…
…Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten insgesamt das Zwölffache der Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung (§ 45 ASVG) für einen Kalendermonat nicht übersteigt. Das Einkommen des Ehegatten oder Lebensgefährten ist nur dann zu berücksichtigen, wenn dieser im Kalenderjahr, das vor dem Kalenderjahr liegt, für das der Mehrkindzuschlag beantragt wird…
…Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten insgesamt das Zwölffache der Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung (§ 45 ASVG) für einen Kalendermonat nicht übersteigt. Das Einkommen des Ehegatten oder Lebensgefährten ist nur dann zu berücksichtigen, wenn dieser im Kalenderjahr das vor dem Kalenderjahr liegt, für das der Mehrkindzuschlag beantragt wird…
…das der Antrag auf MKZ gestellt wird. Nach dieser gesetzlichen Bestimmung steht der MKZ nur zu, wenn das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) des anspruchsberechtigten Elternteiles und seines im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten insgesamt das Zwölffache der Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung…
…stellte am 23. Jänner 2005 einen Antrag auf Erstattung des Mehrkindzuschlages für das Jahr 2004. Mit Bescheid vom 18. März 2005 wurde der Antrag vom Finanzamt abgewiesen, da das (Familien)Einkommen den für den Mehrkindzuschlag maßgeblichen Grenzbetrag (= Zwölffache der Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung gem. § 45…
…Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten insgesamt das Zwölffache der Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung (§ 45 ASVG) für einen Kalendermonat nicht übersteigt. Das Einkommen des Ehegatten oder Lebensgefährten ist nur dann zu berücksichtigen, wenn dieser im Kalenderjahr, das vor dem Kalenderjahr liegt, für das der Mehrkindzuschlag beantragt wird…
…Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten insgesamt das Zwölffache der Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung (§ 45 ASVG) für einen Kalendermonat nicht übersteigt. Das Einkommen des Ehegatten oder Lebensgefährten ist nur dann zu berücksichtigen, wenn dieser im Kalenderjahr, das vor dem Kalenderjahr liegt, für das der Mehrkindzuschlag beantragt wird…
…Zwölffache der Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung gemäß § 45 ASVG) übersteigt, war ihr Antrag auf Mehrkindzuschlag abzuweisen". 3. Mit Schreiben vom 8. April 2003 wurde gegen den Bescheid über die Abweisung des Mehrkindzuschlages (betreffend das Jahr 2003) vom 25. März 2003 Berufung eingelegt: Als Begründung führe der…
…Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten insgesamt das Zwölffache der Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung (§ 45 ASVG) für einen Kalendermonat nicht übersteigt. Das Einkommen des Ehegatten oder Lebensgefährten ist nur dann zu berücksichtigen, wenn dieser im Kalenderjahr, das vor dem Kalenderjahr liegt, für das der Mehrkindzuschlag beantragt wird…
…Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten insgesamt das Zwölffache der Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung (§ 45 ASVG) für einen Kalendermonat nicht übersteigt. Das Einkommen des Ehegatten oder Lebensgefährten ist nur dann zu berücksichtigen, wenn dieser im Kalenderjahr, das vor dem Kalenderjahr liegt, für das der Mehrkindzuschlag beantragt wird…
…Antrag auf Erstattung des Mehrkindzuschlages auf Grund der Verhältnisse des Jahres 2007 mit der Begründung ab, dass das (Familien) Einkommen den für den Mehrkindzuschlag maßgeblichen Grenzbetrag (Zwölffache der Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung gemäß § 45 ASVG) überstiegen habe. In der gegen den Abweisungsbescheid eingebrachten Berufung brachte die…
…Da die inhaltliche Rechtswidrigkeit eine nicht bloß geringfügige Auswirkung hat, war die Aufhebung des im Spruch bezeichneten Bescheides von Amts wegen zu verfügen. Da Ihr (Familien)Einkommen den für den Mehrkindzuschlag maßgeblichen Grenzwert (Zwölffache der Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung gemäß § 45 ASVG) übersteigt (= € 55…
…für das der Antrag auf Gewährung des Mehrkindzuschlages gestellt wird. Der Mehrkindzuschlag steht nur zu, wenn das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs 1 EStG 1988 idgF) des anspruchsberechtigten Elternteils und seines im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten insgesamt das Zwölffache der Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung …
…stellte am 23. Jänner 2005 einen Antrag auf Erstattung des Mehrkindzuschlages. Mit Bescheid vom 18. März 2005 wurde der Antrag vom Finanzamt abgewiesen, da das (Familien)Einkommen im Jahre 2004 den für den Mehrkindzuschlag maßgeblichen Grenzbetrag (= Zwölffache der Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung gem. § 45 ASVG…
…und seines Ehegatten oder Lebensgefährten insgesamt das Zwölffache der Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung (§ 45 ASVG) für einen Kalendermonat nicht übersteigt. Das Einkommen des Ehegatten oder Lebensgefährten ist nur dann zu berücksichtigen, wenn dieser im Kalenderjahr, das vor dem Kalenderjahr liegt, für das der Mehrkindzuschlag beantragt wird…
…Grenzbetrag (Zwölffache der Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung gem. § 45 ASVG) übersteige. Die dagegen eingebrachte Berufung wird wie folgt begründet: 1) Die Wiederaufnahme sei als außerordentliches Rechtsmittel dann zulässig, wenn das Verfahren durch einen formell rechtskräftigen Bescheid abgeschlossen sei und keine ordentlichen Rechtsmittel mehr zur Verfügung stehen…