Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0360-L/06
Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens Anspruch auf Mehrkindzuschlag - Maßgeblichkeit der Einkommensverhältnisse im Jahr vor der Antragstellung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0360-L/06vom 19.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des R.G., vom 16. März 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom 23. Februar 2006
betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 BAO von
Amts wegen betreffend den Bescheid über den Mehrkindzuschlag für das
Kalenderjahr 2004 entschieden:
Der Berufung Folge gegeben, der
angefochtene Bescheid wird (ersatzlos) aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (im Folgenden kurz: Bw.) brachte am
14.02.2005 die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2004
auf elektronischem Weg (über Finanz Online) ein und beantragte dabei die
Zuerkennung des Mehrkindzuschlages (im Folgenden kurz: MKZ) gemäß
§ 9 FLAG.
Mit Datum 16.02.2005 erließ das Finanzamt einen
Bescheid betreffend den MKZ "auf Grund
der Verhältnisse des Jahres 2004" (Anmerkung der
Berufungsbehörde: wörtliche Zitate sind kursiv geschrieben), in
welchem die Monate Jänner bis Dezember 2004 einzeln angeführt wurden
und ein Betrag an MKZ für jeden Monat von je 36,40 € ausgewiesen
wurde (Gesamtbetrag daher 436,80 €).
Am 23.02.2006 erließ das Finanzamt einen
"Bescheid über den Mehrkindzuschlag
für das Jahr 2004 Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 (4)
BAO zu Bescheid vom 16.02.2005" in welchem unter anderem
wörtlich ausgeführt
wurde: "Das Verfahren
hinsichtlich des Mehrkindzuschlages für das Jahr 2003 wird gem.
§ 303 (4) BAO
wiederaufgenommen.
Begründung:
Anlässlich einer nachträglichen Prüfung Ihrer
Erklärungsdaten sind die in der Begründung zum beiliegenden Bescheid
über den Mehrkindzuschlag für das Jahr 2004 angeführten Tatsachen
und/oder Beweismittel neu hervorgekommen, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO erforderlich
machen............."
Gleichfalls am 23.02.2006 erließ das Finanzamt einen
"Bescheid über den Mehrkindzuschlag
aufgrund der Verhältnisse 2004, Wiederaufnahme des Verfahrens gem. §
303 (4) BAO. Darin wird unter anderem ausgeführt:
Aufgrund der Überprüfung der
maßgeblichen Einkommensgrenze für die Berücksichtigung des
Mehrkindzuschlages wird der Bescheid vom 16.02.2005
geändert.
Der
Mehrkindzuschlag wird auf Grund der Verhältnisse des Jahres 2003
festgesetzt mit einer Gutschrift von 0,00 €; bisher war festgesetzt
eine Gutschrift in Höhe von
436,80 €.
..............Begründung:
Es besteht kein Anspruch auf den Mehrkindzuschlag, da das Familieneinkommen die
maßgebliche Grenze (für das Jahr 2004: 41.400,00 €)
übersteigt......."
Gegen den die Wiederaufnahme des Verfahrens
verfügenden Bescheid vom 23.02.2006 erhob der Steuerpflichtige rechtzeitig
Berufung, die er im Wesentlichen wie folgt begründete: Es liege kein
Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 303 Abs. 4 BAO vor. Er habe
beim Finanzamt eine Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2003 eingereicht und dabei auf Anraten
eines Mitarbeiters des Finanzamtes einen MKZ beantragt. Der
Finanzamtsmitarbeiter habe ihm erklärt, dass die Voraussetzungen für
den MKZ vom Finanzamt geprüft und sodann entschieden werde. Mit
"rechtskräftigem" Bescheid vom 16.02.2005 habe er den MKZ
zuerkannt bekommen. Für das Hervorkommen von neuen Tatsachen im
Sinne des § 303 Abs. 4 BAO sei maßgeblich, ob der
Abgabenbehörde in dem wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so
vollständig bekannt gewesen sei, dass sie schon in diesem Verfahren bei
richtiger rechtlicher Subsumption zu der nunmehr im wiederaufzunehmenden
Verfahren erlassenen Entscheidung hätte gelangen können. Der
maßgebliche Sachverhalt sei der Behörde vollständig bekannt
gewesen, seine Gattin habe 2003 sogar weniger verdient als ein Jahr davor. Eine
unzutreffende Würdigung eines offen gelegten Sachverhaltes oder eine
fehlerhafte rechtliche Beurteilung lasse sich - gleichgültig durch
welche Umstände veranlasst - bei unveränderter Tatsachenlage
nicht nachträglich durch eine Verfahrenswiederaufnahme beseitigen (Hinweis
auf VwGH vom 2.12.1995, 84/15/0217 und auf Stoll, BAO-Handbuch 1980, S. 723f.
und die dort zitierte Judikatur des VwGH). Da sich der Bescheid vom 16.02.2006
auf einem Rechtsirrtum gründe, werde ersucht, diesen zu
beheben.
In weiterer Folge erließ das Finanzamt eine
abweisliche Berufungsvorentscheidung (BVE) betreffend die Berufung gegen die
"Wiederaufnahme des Verfahrens gem.
§ 303 (4) BAO zu Bescheid vom 16.02.2004" und gegen den
"Bescheid über den Mehrkindzuschlag aufgrund der Verhältnisse
2004" (BVE vom 3.04.2006), welche es im Wesentlichen wie folgt
begründete: Zum Wiederaufnahmebescheid: Der strittige Bescheid sei
am 16.02.2005 erstellt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei zwar dem Bw., nicht
jedoch dem Finanzamt bekannt gewesen, dass das gemeinsame Einkommen des Bw. und
seiner Gattin den Grenzbetrag von 41.400,00 €
überstiegen habe.
Das Einkommen der Gattin sei dem Finanzamt vom Arbeitgeber am 26.02.2005 durch
Übermittlung des Lohnzettels bekannt gegeben worden. Die nachträgliche
Kennntnis von der Einkommenshöhe der Gattin stelle für die
Abgabenbehörde eine neue Tatsache dar, welche die Wiederaufnahme des
Verfahrens rechtfertige. Weiters sei der Bw. im Bescheid vom 16.02.2005 darauf
hingewiesen worden, dass der MKZ bei nachträglicher Überschreitung der
Einkommensgrenze wieder rückgefordert werde. Zum MKZ-Bescheid
auf Grund der Verhältnisse 2004:
Die MKZ stehe für das Kalenderjahr 2004 nicht zu, da das Familieneinkommen
den maßgeblichen Grenzbetrag von 41.400,00 €
übersteige
(30.184,84 € eigene Einkünfte des Bw. und 19.060,24 €
Einkommen der Gattin des Bw.).
Gegen die angeführte BVE vom 3.04.2006 stellte der Bw.
einen Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz
(Schreiben vom 16.03.2006) und begründete diesen unter anderem folgender
Maßen: Im Lichte des Fehlerkalküls der Rechtsordnung sei
unter Inkaufnahme menschlicher Fehlleistungen prinzipiell der Rechtssicherheit
Vorrang gegenüber der Rechtsrichtigkeit zu geben (Hinweis auf
Antoniolli-Koja, Allgemeines
Verwaltungsrecht2,
Wien 1986, 515ff.). Rechtskraftdurchbrechungen, wie sie etwa in §§ 68
und 69 AVG vorgesehen seien, würden vom Gesetzgeber nur bei bestimmten,
taxativ aufgezählten, besonders schwer erachteten Fehlern vorgesehen.
Solche Ausnahmen seien prinzipiell eng auszulegen. Die Begründung
der BVE sei nicht zutreffend, da ihm und seiner Gattin der Umstand, dass das
Familieneinkommen den Grenzbetrag überschritten habe, nicht bekannt gewesen
sei.
Aus dem Steuerakt geht noch Folgendes hervor: a) Mit
der Einreichung der Erklärung zur Arbeitnehmeveranlagung für das Jahr
2003 auf elektronischem Weg beantragt der Bw. auch die Gewährung des MKZ.
Diesen Antrag wies das Finanzamt mit Bescheid vom 9.03.2004 (der als
"Bescheid über den
Mehrkindzuschlag" bezeichnet wurde) ab; in diesem Bescheid wird
unter anderm ausgeführt: "
Ihr Antrag .....auf Erstattung des Mehrkindzuschlages auf Grund der
Verhältnisse des Jahres 2003 wird abgewiesen........Da ihr
(Familien)Einkommen den für den Mehrkindzuschlag maßgeblichen
Grenzbetrag (Zwölffache der Höchstbeitragsgrundlage zu
Sozialversicherung gemäß
§ 45 ASVG) übersteigt, war
ihr Antrag auf Mehrkindzuschlag abzuweisen........" b) Im
Kalenderjahr 2003 erzielte der Bw. laut Einkommensteuerbescheid vom 1.03.2004
ein Einkommen von 28.516,82 €; seine Gattin erzielte in diesem Jahr
laut Einkommensteuerbescheid vom 9.03.2004 ein Einkommen von
17.892,23 €; das zu versteuernde Einkommen des Bw. und seiner Gattin
betrug daher in diesem Jahr zusammen 46.409,05 €.
Mit einer am 7.12.2006 per Telefax eingelangten Eingabe
nahm der Bw. den Antrag auf Anberaumung einer mündlichen
Berufungsverhandlung zurück
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist die Zulässigkeit der Wiederaufnahme des
Verfahrens in Bezug auf den Bescheid über den MKZ vom
16.02.2006.
Das Finanzamt nahm mit dem angefochtenen Bescheid vom
23.02.2006 das Verfahren gem. § 303 Abs. 4 BAO zum Bescheid
über den MKZ vom 16.02.2005 mit der Begründung wieder auf, dass sich
bei einer nachträglichen Überprüfung der Erklärungsdaten
herausgestellt habe, dass das Familieneinkommen die maßgebliche
Einkommensgrenze ("für das Jahr
2004: € 41.400,00") überschritten habe. Dagegen
wendete der Bw. in der Berufung bzw. im Vorlageantrag ein, dass der Behörde
der maßgebliche Sachverhalt, nämlich die Höhe seines eigenen
Einkommens und jenes seiner Gattin, bei Bescheiderlassung schon bekannt gewesen
sei und es sich daher nicht um eine neu hervorgekommene Tatsache handle, die
eine Verfahrenswiederaufnahme rechtfertige.
Ein MKZ steht nach § 9 FLAG für jedes dritte
und weitere im Bundesgebiet lebende Kind zu für das Familienbeihilfe
gewährt wird und beträgt seit 2002, also auch im
berufungsgegenständlichen Jahr 2004, 36,40 € monatlich pro Kind.
Gemäß
§ 9a FLAG ist der Anspruch auf den MKZ
weiters abhängig vom Einkommen des Kalenderjahres, das vor dem Kalenderjahr
liegt, für das der Antrag auf MKZ gestellt wird. Nach dieser gesetzlichen
Bestimmung steht der MKZ nur zu, wenn das zu versteuernde Einkommen
(§ 33 Abs. 1 EStG 1988) des anspruchsberechtigten
Elternteiles und seines im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder
Lebensgefährten insgesamt das Zwölffache der
Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung (§ 45 ASVG)
für einen Kalendermonat nicht übersteigt. Für 2003 betrug
die genannte ASVG-Höchstbeitragsgrundlage (im Folgenden kurz: HBG) 3.360,00
€, das Zwölffache davon daher 40.320,00 € und für 2004
betrug die HBG 3.450,00 €, das Zwölffache davon somit
41.400,00 €. Nach § 303 Abs. 4 BAO ist eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter anderem dann
zulässig,wenn Tatsachen und Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren
bisher nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände
allein oder in Verbindung mit den sonstigen Erbebnissen des Verfahrens einen im
Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Tatsachen
im Sinne der genannten gesetzlichen Bestimmung sind Sachverhaltselemente, die
bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis (als
vom Bescheid zum Ausdruck gebracht) geführt hätten, etwa
Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschafen u. dgl. (siehe Ritz,
Bundesabgabenordnung-Kommentar3,
RZ 7 zu § 303 und die dort zitierte Judikatur). Maßgeblich
ist, ob der Abgabebehörde im wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt
so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei
richtiger rechtlicher Subsumption zu der nunmehr im wiederaufgenommenen
Verfahren erlassenen Entscheidung gelangen hätte können. Neu
hervorgekommen im Sinne der angeführten gesetzlichen Bestimmung sind nur im
Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits existent gewesene Tatsachen, die erst
später hervorkommen (vgl. Ritz, a.a.O., RZ 10 und RZ 13 zu
§ 303 und die dort angeführte Judikatur und
Literatur).
Als neu hevorgekommene Tatsache hat das Finanzamt im
gegenständlichen Verfahren betreffend die Wiederaufnahme hinsichtlich des
Bescheides über den MKZ vom 16.02.2005 den Umstand gewertet, dass es erst
nach Bescheiderlassung genaue Kenntnis von der Höhe des Einkommens für
das Kalenderjahr 2004 der Gattin des Bw. erlangt hat (auf Grund der
Übermittlung des entsprechenden Lohnzettels an das Finanzamt durch die
Sozialversicherung am 26.02.2005). Das Finanzamt habe somit nach dieser Ansicht
erst nach Bescheiderlassung verlässlich feststellen können, dass die
Grenze für das höchst zulässige zu versteuernde Einkommen im
Sinne des § 9a FLAG überschritten worden sei. Es
trifft zwar zu, dass das Finanzamt von der Höhe des zu versteuernden
Einkommens der Gattin des Bw. erst durch die erwähnte Übermittlung des
Lohnzettels für 2004 am 26.02.2005 und somit erst nach Erlassung des
wiederaufgenommenen Bescheides erfahren hat. Dieser Umstand kann jedoch die
verfügte Wiederaufnahme des Verfahrens aus folgenden Gründen nicht
stützen: Im Bescheid betreffend den MKZ vom 26.02.2005 wird
wörtlich abgesprochen über die
"Ermittlung des Mehrkindzuschlages,
Monat im Jahr
2004
........" (fett
hervorgehoben durch die Berufungsbehörde). Es erfolgt sodann die
Anführung aller Monate des Jahres und der jeweilige Monatsbetrag an MKZ
(jeweils 36,40 €, insgesamt daher 436,80 €). Im Spruch
dieses Bescheides wird ausgeführt, dass der MKZ
"....
auf
Grund der Verhältnisse des Jahres
2004
......" festgesetzt
wird (Hervorhebung durch die Berufungsbehörde). Nach dem klar
erkennbaren objektiven Erklärungsinhalt dieses Bescheides wurde damit der
MKZ für das Jahr 2004 festgesetzt.
Dies geschah, entgegen der Vorschrift des § 9a FLAG (wonach der
MKZ auch abhängig ist vom Einkommen des Kalenderjahres,
das vor dem Kalenderjahr liegt, für das
der Antrag auf MKZ gestellt wird - Hervorhebung durch die
Berufungsbehörde), auf Grund der Einkommensverhältnisse des Jahres
2004 und nicht - wie es die soeben zitierte gesetzliche Bestimmung
anordnet - auf Grund der Einkommensverhältnisse des Jahres 2003. Dies
ändert aber nichts daran, das nach dem klaren Wortlaut dieses Bescheides
der MKZ für das Jahr 2004 festgesetzt wurde, für dessen Festsetzung
jedoch die Einkommensverhältnisse des Kalenderjahres 2003 maßgeblich
gewesen wären. Das Einkommen des Bw. und seiner Gattin im Kalenderjahr 2003
war dem Finanzamt zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 26.02.2005
bereits bekannt (Übermittlung der Lohnzetteldaten für dieses Jahr an
das Finanzamt am 26.02.2004 für den Bw. und am 6.03.2004 für die
Gattin des Bw.). Wie oben in der Sachverhaltsdarstellung ausgeführt betrug
das zu versteuernde Einkommen des Bw. und seiner Gattin im Kalenderjahr 2003
46.409,05 € und überstieg somit auch die für dieses Jahr
geltende Höchstgrenze für den MKZ von 40.320,00 €. Das
Finanzamt hätte daher für 2004 keinen MKZ gewähren dürfen.
Offenbar in der irrigen Annahme, dass für den MKZ 2004 die
Einkommensverhältnisse des Kalenderjahres 2004 maßgeblich sind, hat
das Finanzamt im Bescheid vom 16.02.2005 den MKZ für 2004 gewährt,
weil ihm zu diesem Zeitpunkt lediglich das Einkommen des Bw. für 2004
bekannt war und dieses allein (ohne Berücksichtigung des Einkommens 2004
der Gattin des Bw., welches dem Finanzamt im Zeitpunkt der Bescheiderlassung
noch nicht bekannt war) die maßgebliche Einkommenshöhe nicht
überschritten hat. Der Zuspruch des strittigen MKZ im
wiederaufgenommenen Bescheid vom 16.02.2005 beruht somit offenbar auf einem
Rechtsirrtum des Finanzamtes und nicht darauf, dass dem Finanzamt im Zeitpunkt
der Erlassung dieses Bescheides der maßgebliche Sachverhalt (Höhe des
zu versteuernden Einkommens des Bw. und seiner Gattin für das Kalenderjahr
2003) nicht bekannt gewesen wäre. Das Erkennen bzw.Hervorkommen eines
Rechtsirrtums vermag jedoch eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zu
rechtfertigen (sh. auch Ritz, a.a.O., RZ 9 zu § 303). Der
Berufung gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens vom
23.02.2006 in Bezug auf den Bescheid über den MKZ vom 16.02.2005 war aus
diesen Gründen stattzugeben und der genannte Wiederaufnahmebescheid
(ersatzlos) aufzuheben.
Durch die Beseitigung des die Wiederaufnahme des Verfahrens
verfügenden Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der
es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat. Somit scheidet durch die
Aufhebung des Wiederaufnahmebescheides der neue Sachbescheid (= Bescheid vom
23.02.2006 über den MKZ, mit welchem der MKZ mit 0,00 €
festgesetzt wurde) ex lege aus dem Rechtsbestand aus und der alte Sachbescheid
(MKZ-Bescheid vom 16.02.2005, in welchem der MKZ für 2004 mit
436,80 € festgesetzt wurde) lebt wieder auf (vgl. Ritz, a.a.O.,
RZ 8 zu § 307).
Aus den angeführten Gründen war
spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 19.
Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 9a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0360-L/06
- Stammnummer
- 25511
- Gültig
- 19.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF