Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3397-W/08
Anspruchszeitraum bei Mehrkindzuschlag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3397-W/08vom 10.12.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung Bw, Adr, vom 5. Mai 2008 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 21. April 2008
betreffend Mehrkindzuschlag für 2008 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Zuge der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2007
beantragte die Berufungswerberin (Bw.) den Mehrkindzuschlag. Mit Bescheid
vom 21. April 2008 wies das Finanzamt 12/13/14/Purkersdorf den Antrag auf
Erstattung des Mehrkindzuschlages auf Grund der Verhältnisse des Jahres
2007 mit der Begründung ab, dass das (Familien) Einkommen den für den
Mehrkindzuschlag maßgeblichen Grenzbetrag (Zwölffache der
Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung gemäß
§ 45 ASVG) überstiegen habe. In der gegen den
Abweisungsbescheid eingebrachten Berufung brachte die Bw. unter Bezugnahme auf
§ 9a Familienlastenausgleichsgesetz vor, dass sie den Antrag auf
Gewährung des Mehrkindzuschlages für das Kalenderjahr 2007 eingebracht
habe. Das Jahr, das vor dem Kalenderjahr liegt, für das sie den Antrag
gestellt habe, sei das Jahr 2006. Demnach sei auch das Familieneinkommen aus dem
Jahr 2006 als Grundlage der Bemessung heranzuziehen. Das Familieneinkommen habe
im Kalenderjahr 2006 die Einkommensgrenze von insgesamt € 55.000,--
nicht überstiegen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 3. Juli 2008 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, dass die
Antragstellung mit einem vorgedruckten Text in der Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung 2007 erfolgt sei, aus welchem hervorgehe, dass der
Mehrkindzuschlag auf Grund der Verhältnisse im Kalenderjahr 2007 (Anspruch
auf Familienbeihilfe sowie Höchstgrenze des Familieneinkommens) beansprucht
wurde. Das Familieneinkommen im Kalenderjahr 2007 habe mehr als
€ 62.000,-- betragen, weshalb der Antrag auf Zuerkennung des
Mehrkindzuschlages abgewiesen worden sei. Die in der Berufung dargelegte
Rechtsansicht, wonach hinsichtlich der Bemessung der Einkommensgrenze das
Familieneinkommen des Kalenderjahres 2006 heranzuziehen sei, sei unzutreffend.
Die korrekt wiedergegebene Gesetzesstelle sei so zu verstehen, dass der Antrag
auf Mehrkindzuschlag auf Grund der Verhältnisse des Jahres 2007 erstmals im
Kalenderjahr 2008 gestellt werden dürfe. Auf Grund der Tatsache, dass die
Antragsfrist für den Mehrkindzuschlag fünf Jahre beträgt, und zur
Vermeidung von Missverständnissen sei der vorgegeben Text bei der
Antragstellung in der Form erfolgt, dass das konkrete Kalenderjahr, auf Grund
dessen die Überprüfung erfolgt, angeführt ist. Auch im Spruch des
angefochtenen Bescheides wird außer dem Datum der Antragstellung auch noch
jenes Kalenderjahr (2007) angegeben, das für die maßgeblichen
Verhältnisse (Anspruch auf Familienbeihilfe für mindestens drei Kinder
und Höhe des Familieneinkommens) ausschlaggebend sei. Der Mehrkindzuschlag
auf Grund der Verhältnisse des Kalenderjahres 2006 sei bereits mit Bescheid
vom 27. Feber 2007 zuerkannt worden.
Im Vorlageantrag vom 8. Juli 2008 führte die Bw. aus,
dass sie den Antrag auf Mehrkindzuschlag für das Kalenderjahr 2007 zwar im
Jahre 2008 eingebracht hab, der Antrag sei jedoch für das Jahr 2007
erfolgt. Demnach sei auch das Familieneinkommen aus dem Jahr 2006 als
Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Nur weil man den Antrag retrospektiv erst ab
1.1.2008 für das Jahr 2007 stellen kann, werde damit die Gesetzesauslegung
des Finanzamtes nicht bestätigt. Mit der Argumentation laut
Berufungsvorentscheidung würde das Finanzamt sich selbst nur seine Praxis
bestätigen. Tatsache sei, dass sie den Antrag für 2007 eingebracht
habe, der Gesetzestext sei eindeutig. Anspruch bestehe, wenn im betreffenden
Jahr, also 2007, für mindestens drei Kinder Familienbeihilfe bezogen wurde
und wenn im Jahr zuvor, also 2006, das Einkommen nicht zu hoch war.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Familienlastenausgleichsgesetz
(FLAG) 1967, BGBl.Nr. 376/1967, haben Personen zusätzlich zur
Familienbeihilfe unter folgenden Voraussetzungen (§§ 9a bis 9d)
Anspruch auf einen Mehrkindzuschlag: Der Mehrkindzuschlag steht für jedes
ständig im Bundesgebiet lebende dritte und weitere Kind zu, für das
Familienbeihilfe gewährt wird. Ab 1. Jänner 2002 beträgt der
Mehrkindzuschlag 36,4 Euro monatlich für das dritte und jedes weitere
Kind.
Gemäß
§ 9a Abs. 1 FLAG 1967 idF BGBl I 2007/90 ist der Anspruch auf
Mehrkindzuschlag abhängig vom Anspruch auf Familienbeihilfe und vom
Einkommen des Kalenderjahres, das vor dem Kalenderjahr liegt, für das der
Antrag auf Gewährung des Mehrkindzuschlages gestellt wird. Der
Mehrkindzuschlag steht nur zu, wenn das zu versteuernde Einkommen (§ 33
Abs. 1 EStG 1988) des anspruchsberechtigten Elternteils und seines im
gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten
€ 55.000,-- nicht übersteigt. Das Einkommen des Ehegatten oder
Lebensgefährten ist nur dann zu berücksichtigen, wenn dieser im
Kalenderjahr, das vor dem Kalenderjahr liegt, für das der Mehrkindzuschlag
beantragt wird, mehr als sechs Monate im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.
Gemäß
§ 9b FLAG 1967 ist der Mehrkindzuschlag für jedes Kalenderjahr
gesondert bei dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen
zuständigen Finanzamt zu beantragen; er wird höchstens für
fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung
gewährt. Die Auszahlung erfolgt im Wege der Veranlagung. Unterbleibt eine
Veranlagung, ist in Bezug auf die Auszahlung des Mehrkindzuschlages § 40
des Einkommensteuergesetzes 1988 sinngemäß anzuwenden. In diesem Fall
kann zugunsten des im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteils oder
Lebensgefährten, der veranlagt wird, auf den Anspruch auf den
Mehrkindzuschlag verzichtet werden.
Wenn die Bw. in
der Berufung und im Vorlageantrag unter Bezugnahme auf die im ersten Satz des
§ 9a Abs. 1 FLAG 1967 getroffene Anordnung des Gesetzgebers, dass der
Anspruch auf Mehrkindzuschlag abhängig ist vom Anspruch auf
Familienbeihilfe und vom Einkommen des Kalenderjahres, das vor dem Kalenderjahr
liegt, für das der Antrag auf Gewährung des Mehrkindzuschlages
gestellt wird, die Auffassung vertritt, dass hinsichtlich der Gewährung des
Mehrkindzuschlages für das Jahr 2007 die Einkommensverhältnisse des
Kalenderjahres 2006 maßgeblich sind, so ist ihr grundsätzlich
zuzustimmen. Doch übersieht sie dabei, dass im vorliegenden Fall der
Mehrkindzuschlag im Zuge der am 3. März 2008 beim Finanzamt eingereichten
Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2007, sohin -
auf Grund der maßgeblichen Verhältnisse des Jahres 2007 -
für das Kalenderjahr
2008, beantragt wurde.
Aus § 9a Abs. 1 FLAG 1967 in Verbindung mit § 9b
FLAG 1967, wonach der Mehrkindzuschlag für jedes Kalenderjahr gesondert bei
dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen zuständigen Finanzamt
zu beantragen ist und die Auszahlung im Wege der Veranlagung zu erfolgen hat,
ergibt sich nämlich, dass die Festsetzung des Mehrkindzuschlages für
jenes Kalenderjahr erfolgt, in dem der Antrag gestellt wird und dabei die
Verhältnisse des vorangegangenen Kalenderjahres für die Beurteilung
der Anspruchsvoraussetzungen heranzuziehen sind.
Dass die Erstattung des
Mehrkindzuschlages für das Kalenderjahr 2008 und nicht - wie die Bw.
vermeint - für 2007 beantragt wurde, ist auch insoferne der Antragstellung
selbst unmissverständlich zu entnehmen, als in der vorgegebenen, den
Mehrkindzuschlag betreffenden Textierung der Erklärung eindeutig auf die
Voraussetzungen des Kalenderjahres 2007 Bezug genommen wird
("Ich beanspruche den Mehrkindzuschlag, da
für
2007
zumindest zeitweise Familienbeihilfe für mehr als 2 Kinder bezogen wurde.
Ich erkläre, dass ich
2007
mehr als 6 Monate in einer Ehe oder Partnerschaft gelebt habe und das gemeinsame
Einkommen € 55.000,-- nicht überstiegen hat"). Beides
wurde von der Bw. angekreuzt.
Wenn aber für die Beurteilung der
Anspruchsvoraussetzungen des Mehrkindzuschlages die Verhältnisse des
vorangegangenen Kalenderjahres heranzuziehen sind, und in der Erklärung auf
die Verhältnisse des Jahres 2007 abgestellt wird, kann der Antrag auf
Erstattung des Mehrkindzuschlages nur das Jahr 2008 betreffen.
Der in der Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung 2007 gestellte, beim Finanzamt am 3. März 2008
eingelangte Antrag auf Gewährung des Mehrkindzuschlages betraf demnach den
Anspruchszeitraum 2008. Deshalb findet sich auch der Hinweis in Punkt 6 der
Ausfüllhilfe zur Einkommensteuererklärung für das Jahr 2007:
"....Den Mehrkindzuschlag für 2008 erhalten Sie bei der
Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2007".
Dem Vorbringen der Bw., dass der
Mehrkindzuschlag für das Jahr 2007 beantragt worden sei, kann aus den
angeführten Gründen nicht gefolgt werden.
Dass das Familieneinkommen im
Kalenderjahr 2007 die gesetzlich vorgesehene Einkommensgrenze von
€ 55.000 nicht überschritten hätte, wird von der Bw. nicht
behauptet.
Das Finanzamt hat daher den im und für das
Kalenderjahr 2008 gestellten Antrag auf Mehrkindzuschlag, dessen Gewährung
entsprechend der dargestellten Rechtslage vom Anspruch auf Familienbeihilfe und
vom Einkommen des Kalenderjahres 2007, welches mit der
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2007 dem Finanzamt zur Kenntnis
gelangt war, abhängig war, zu Recht abgewiesen.
Daher war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 10.
Dezember 2008
Normen und Schlagworte
- § 9 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 9a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 9b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3397-W/08
- Stammnummer
- 38127
- Gültig
- 10.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF