Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0102-G/07
Mehrkindzuschlag bei Nachzahlung von Funktionsgebühren
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0102-G/07vom 02.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei der Beurteilung der Voraussetzungen für die Gewährung des Mehrkindzuschlages sind die Einkommensverhältnisse des vorangegangenen Jahres zu berücksichtigen.
Eine Nachzahlung von Funktionsgebühren gelten im Sinne des § 19 EStG 1988 in dem Jahr zugeflossen, in dem sie ausbezahlt wurden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn A.F. in XY, vom 25. August
2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Oststeiermark vom 7. August 2006
betreffend Antrag auf Mehrkindzuschlag 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 7. August 2006 wurde der Antrag des
Berufungswerbers (Bw) auf Erstattung des Mehrkindzuschlages aufgrund der
Verhältnisse des Jahres 2005 abgewiesen, da das (Familien)Einkommen den
für den Mehrkindzuschlag maßgeblichen Grenzbetrag (Zwölffache
der Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung gemäß
§ 45 ASVG) überstiegen habe.
Dagegen wurde mit Eingabe vom 22. August 2006 rechtzeitig
das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Mit Schreiben vom 9. Oktober wurde
den Ausführungen in der Berufung noch Folgendes hinzugefügt:
Im Zeitraum vom
Jänner 2002 bis zum Jahre 2005 wurde mir zu Unrecht eine zu niedrige
Funktionszulage nach dem Gehaltsgesetz angewiesen. Das Bundesministerium
für Inneres hat mit Bescheid vom 22. August 2005 schließlich als
Berufungsbehörde in einem besoldungsrechtlichen Verfahren die Nachzahlung
der mir zustehenden Zulage veranlasst. Die Gesamtnachzahlung, sie erfolgte in
zwei Teilen, betrug brutto 5.406,50 Euro und erfolgte im Jahre 2005. Nur dadurch
habe ich in diesem Kalenderjahr den für die Auszahlung des
Mehrkindzuschlages vorgegebenen Grenzbetrag beim Familieneinkommen
überschritten. Bei ordnungsgemäßer Auszahlung der mir
zustehenden Funktionszulage seit Jänner 2002 wäre es zu keiner
Überschreitung des Grenzbetrages gekommen.
Ich stelle den Antrag,
bei der Bemessung des Familieneinkommens für 2005 dies zu
berücksichtigen und nur die für dieses Jahr erfolgte Nachzahlung
tatsächlich anzurechnen. Es kann nicht den Prinzipien des Rechtsstaates
entsprechen, dass eine im Verschulden des Bundes liegende verspätete
Gebührenauszahlung schließlich beim Betroffenen auch noch zu einer
Streichung von Sozialleistungen führt.
Aus den angeführten
Gründen beantrage ich, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und mir den
Mehrkindzuschlag für das Kalenderjahr 2005 auf mein Konto
anzuweisen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 17. November 2006 wurde
die Berufung als unbegründet abgewiesen und dazu ausgeführt:
Gemäß
§
9a Abs.1 FLAG 1967 ist der Anspruch auf Mehrkindzuschlag abhängig vom
Anspruch auf Familienbeihilfe und vom Einkommen des Kalenderjahres, das vor dem
Kalenderjahr liegt, für das der Antrag auf Gewährung des
Mehrkindzuschlages gestellt wird. Der Mehrkindzuschlag steht nur zu, wenn das zu
versteuernde Einkommen (§ 33 Abs.1 EStG 1988) des anspruchsberechtigten
Elternteils und seines im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder
Lebensgefährten insgesamt das Zwölffache der
Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung (§ 45 ASVG) für
einen Kalendermonat nicht übersteigt. Das Einkommen des Ehegatten oder
Lebensgefährten ist nur dann zu berücksichtigen, wenn dieser im
Kalenderjahr, das vor dem Kalenderjahr liegt, für das der Mehrkindzuschlag
beantragt wird, mehr als sechs Monate im gemeinsamen Haushalt gelebt
hat.
Gemäß
§
9b FLAG 1967 ist der Mehrkindzuschlag für jedes Kalenderjahr gesondert bei
dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen zuständigen Finanzamt
zu beantragen; er wird höchstens für fünf Jahre rückwirkend
vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. Die Auszahlung erfolgt im
Wege der Veranlagung. Unterbleibt eine Veranlagung, ist in Bezug auf die
Auszahlung des Mehrkindzuschlages § 40 des Einkommensteuergesetzes 1988
sinngemäß anzuwenden. In diesem Fall kann zugunsten des im
gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteils oder Lebensgefährten, der
veranlagt wird, auf den Anspruch auf den Mehrkindzuschlag verzichtet
werden.
Aus § 9a Abs.1 FLAG
1967 in Verbindung mit § 9b FLAG 1967, wonach der Mehrkindzuschlag für
jedes Kalenderjahr gesondert bei dem für die Erhebung der Abgaben vom
Einkommen zuständigen Finanzamt zu beantragen ist und die Auszahlung im
Wege der Veranlagung zu erfolgen hat, ergibt sich somit, dass die Festsetzung
des Mehrkindzuschlages für jenes Kalenderjahr erfolgt, in dem der Antrag
gestellt wird und dabei die Verhältnisse des vorangegangenen Kalenderjahres
für die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen heranzuziehen
sind.
Der in der mit 14.7.2006
elektronisch eingelangten Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005
gestellte Antrag auf Gewährung des Mehrkindzuschlages betrifft demnach den
Anspruchszeitraum 2006.
Gemäß
§
9a Abs.1 FLAG 1967 war der Anspruch auf Mehrkindzuschlag daher abhängig vom
Anspruch auf Familienbeihilfe und vom Einkommen des Kalenderjahres
2005.
Auch der angefochtene
Bescheid über den Mehrkindzuschlag enthält im Bescheidspruch folgende
Formulierung: "Ihr Antrag vom 4.8.2006 auf Erstattung des Mehrkindzuschlages auf
Grund der Verhältnisse des Jahres 2005 wird abgewiesen."
Hinsichtlich Ihrer
Ergänzung zur Berufung bezüglich der Nachzahlung der Funktionszulage
für 2002 bis 2005 im Kalenderjahr 2005 wird folgendes
angeführt:
Gemäß
§
19 EStG sind Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem
Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Die Zurechnung des Gesamtbetrages beim zu
versteuernden Einkommen für 2005 und daher auch beim maßgeblichen
Grenzbetrag für den Mehrkindzuschlag erfolgte daher zu Recht.
Der Bw. beantragte mit Eingabe vom 16. Dezember 2006 die
Entscheidung über seine Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz. Als Begründung wurden die bereits in der Berufung bzw. im Nachtrag
zur Berufung angeführten Argumente wiederholt. Hingewiesen wurde auf die
Ausführungen zu § 19 EStG 1988 durch den unabhängigen Finanzsenat
Salzburg (RV/0072-S/04).
Mit Bericht vom 1. Februar 2007 legte das
Finanzamt Oststeiermark die Berufung dem unabhängigen Finanzsenat zu
Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 FLAG 1967, BGBl.Nr. 376/1967,
haben Personen zusätzlich zur Familienbeihilfe unter folgenden
Voraussetzungen (§§ 9a bis 9d) Anspruch auf einen Mehrkindzuschlag.
Der Mehrkindzuschlag steht für jedes ständig im Bundesgebiet lebende
dritte und weitere Kind zu, für das Familienbeihilfe gewährt wird. Ab
1. Jänner 2002 beträgt der Mehrkindzuschlag 36,4 Euro monatlich
für das dritte und jedes weitere Kind.
Gemäß
§ 9a Abs 1 FLAG 1967 ist der Anspruch
auf Mehrkindzuschlag abhängig vom Anspruch auf Familienbeihilfe und vom
Einkommen des Kalenderjahres, das vor dem Kalenderjahr liegt, für das der
Antrag auf Gewährung des Mehrkindzuschlages gestellt wird. Der
Mehrkindzuschlag steht nur zu, wenn das zu versteuernde Einkommen (§ 33
Abs. 1 EStG 1988) des anspruchsberechtigten Elternteils und seines im
gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten insgesamt das
Zwölffache der Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung (§
45 ASVG) für einen Kalendermonat nicht übersteigt. Das Einkommen des
Ehegatten oder Lebensgefährten ist nur dann zu berücksichtigen, wenn
dieser im Kalenderjahr, das vor dem Kalenderjahr liegt, für das der
Mehrkindzuschlag beantragt wird, mehr als sechs Monate im gemeinsamen Haushalt
gelebt hat.
Der Regierungsvorlage 1099 der Beilagen zu den
stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP nach soll der
Mehrkindzuschlag als einkommensbezogene Leistung gestaltet werden. Als
Familieneinkommen wurde das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1
EStG 1988) gewählt. Einkommensteuerfreie Bezüge (zB. Karenzgeld,
Familienbeihilfe, usw.) bleiben hierbei außer Ansatz. Dieser
Einkommensbegriff für die Feststellung des Jahreseinkommens der Familien
wurde mit dem Bundesministerium für Finanzen abgestimmt.
Gemäß
§ 9b FLAG 1967 ist der
Mehrkindzuschlag für jedes Kalenderjahr gesondert bei dem für die
Erhebung der Abgaben vom Einkommen zuständigen Finanzamt zu beantragen; er
wird höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des
Monats der Antragstellung gewährt. Die Auszahlung erfolgt im Wege der
Veranlagung. Unterbleibt eine Veranlagung, ist in Bezug auf die Auszahlung des
Mehrkindzuschlages § 40 des EStG 1988 sinngemäß anzuwenden. In
diesem Fall kann zugunsten des im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteils oder
Lebensgefährten, der veranlagt wird, auf den Anspruch auf den
Mehrkindzuschlag verzichtet werden.
Die rechtliche Würdigung des
berufungsgegenständlichen Sachverhaltes hat auf Grundlage der dargestellten
gesetzlichen Bestimmungen zu erfolgen.
Die im ersten Satz des § 9a Abs. 1 FLAG 1967
getroffene Anordnung des Gesetzgebers, dass der Anspruch auf Mehrkindzuschlag
abhängig ist vom Anspruch auf Familienbeihilfe und vom Einkommen des
Kalenderjahres, das vor dem Kalenderjahr liegt, für das der Antrag auf
Gewährung des Mehrkindzuschlages gestellt wird, ist in ihrer Textierung
eindeutig.
Es kommt darin klar zum Ausdruck, dass neben dem Anspruch
auf Familienbeihilfe die im zweiten und dritten Satz des § 9a Abs. 1 FLAG
1967 normierten Einkommensverhältnisse des vor dem Kalenderjahr der
Antragstellung gelegenen Kalenderjahres für den Anspruch auf
Mehrkindzuschlag maßgeblich sind.
Aus § 9a Abs. 1 FLAG 1967 in Verbindung mit § 9b
FLAG 1967, wonach der Mehrkindzuschlag für jedes Kalenderjahr gesondert bei
dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen zuständigen Finanzamt
zu beantragen ist und die Auszahlung im Wege der Veranlagung zu erfolgen hat,
ergibt sich somit, dass die Festsetzung des Mehrkindzuschlages für jenes
Kalenderjahr erfolgt, in dem der Antrag gestellt wird und dabei die
Verhältnisse des vorangegangenen Kalenderjahres für die Beurteilung
der Anspruchsvoraussetzungen heranzuziehen sind.
Der in der mit 14. Juli 2006 elektronisch eingelangten
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005 vom Bw gestellte Antrag
auf Erstattung (Gewährung) des Mehrkindzuschlages auf Grund der
Verhältnisse des Jahres 2005 betraf demnach den Anspruchszeitraum 2006.
Gemäß
§ 9a Abs. 1 FLAG 1967 war der
Anspruch auf Mehrkindzuschlag abhängig vom Anspruch auf Familienbeihilfe
und vom Einkommen des Kalenderjahres 2005.
Das Finanzamt hat daher laut vorstehender gesetzlicher
Bestimmungen das Einkommen des Bw (Einkommensteuerbescheid 2005 laut
Berufungsvorentscheidung vom 13. September 2006) errechnet und kam auf
einen Betrag von € 44.043,87 (Einkommensgrenze für den
Mehrkinderzuschlag € 43.560) welcher den Grenzbetrag zur Erlangung des
Mehrkindzuschlages um € 483,87 überschreitet.
Wenn nun der Bw auf die Entscheidung des unabhängigen
Finanzsenates Salzburg (RV/0072-S/04) hinweist, kann für den vorliegenden
Fall nichts gewonnen werden, weil in diesem Fall die steuerliche Erfassung bzw.
Zuordnung von Akontozahlungen behandelt wird.
Die Nachzahlung der Funktionszulage für den
Jänner 2002 bis 2005 erfolgte im Jahr 2005 in zwei Teilen und gilt im Sinne
des § 19 EStG 1988 als im Jahr 2005 zugeflossen.
§ 19 EStG 1988 regelt die zeitliche Zuordnung von
Einnahmen und Ausgaben. Gemäß
§ 19 Abs. 1 EStG 1988 sind
Einnahmen in dem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen
zugeflossen sind. Ein Zufluss im Sinne der Bestimmung erfolgt in jenem Jahr, in
dem der Steuerpflichtige rechtliche und wirtschaftliche die Verfügungsmacht
über die Einnahmen erhält.
Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die kurze
Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie
wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Jahr
bezogen.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Besteuerung von
Einnahmen ist also der Zeitpunkt des Zuflusses (Zu-und Abflussprinzip).
Nachzahlungen sind entsprechend dem Zeitpunkt ihres Zufließens zu
erfassen. Sie sind nicht dem Zeitraum zuzurechnen, zu dem sie wirtschaftlich
gehören (VwGH 9.11.1983, 82/13/0001; Doralt, EStG, Rz 13 zu § 19).
§ 19 Abs.1 Satz 2 EStG 1988 ist auf den vorliegenden
Fall nicht anzuwenden, da die Wortfolge "kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit
nach Beendigung des Kalenderjahres" nach der Rechtsprechung des VwGH (z.B. VwGH
8.4.1986, 85/14/0160) eine Zeitspanne bis zu 10 Tagen vor bzw. nach dem
Jahreswechsel umfasst. Sinn und Zweck des 2. Satzes des § 19 EStG
1988 ist es nämlich Zufälligkeiten in der Besteuerung zu vermeiden,
die sich ansonsten aus geringfügigen Zahlungsverschiebungen kurz vor oder
nach dem Jahreswechsel ergeben.
Wenn sich der Bw in seinen Ausführungen (mit Verweis
auf die Salzburger Entscheidung) auf den 3. Satz des § 19 Abs. 1 EStG 1988
bezieht und von wiederkehrenden Bezügen, die in dem Kalenderjahr als
zugeflossen gelten, für den der Anspruch besteht, so ist zu entgegnen, dass
in der gegenständlichen Bestimmung ausschließlich Nachzahlungen von
Pensionen und Bezüge aus der Unfallversicherung, über deren Bezug
bescheidmäßig abgesprochen wurde, behandelt werden und nicht wie im
vorliegenden Fall bescheidmäßige Nachzahlung von
Funktionszulagen.
Die Berufung war daher, wie im Spruch angeführt,
vollinhaltlich abzuweisen.
Graz, am 2.
August 2007
Normen und Schlagworte
- § 9 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 9a Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 19 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0102-G/07
- Stammnummer
- 29793
- Gültig
- 02.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF