Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1066-L/06
Mehrkindzuschlag ist abhängig von den Einkommensverhältnissen des Vorjahres.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1066-L/06vom 23.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Kreil und die weiteren Mitglieder HR
Dr. Christiane Kestler, Dr. Ernst Grafenhofer und Mag. Waltraud Schirz über
die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. Heimo Switil, Steuerberater,
5111 Bürmoos, Ignaz-Glaser-Straße 36, vom 20. Februar 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom
17. Jänner 2006 betreffend Antrag auf Mehrkindzuschlag auf Grund der
Verhältnisse des Jahres 2004 nach der am 17. April 2008 in 4010 Linz,
Zollamtstraße 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber stellte wie bereits in den Vorjahren im
Jahr 2005 einen Antrag auf Erstattung des Mehrkindzuschlages gemäß
§ 9 FLAG 1967 für das dritte Kind, für das Familienbeihilfe
gewährt wird. Mit Bescheid vom 17.1.2006 wurde der Antrag auf Grund der
Verhältnisse des Jahres 2004 abgewiesen, da das Einkommen des
Berufungswerbers in diesem Jahr den in § 9a Abs. 1 FLAG 1967
normierten Grenzbetrag für den Mehrkindzuschlag überstiegen hat.
In der gegen die Abweisung eingebrachten Berufung
führte der Berufungswerber durch seinen steuerlichen Vertreter
sinngemäß aus: Der Mehrkindzuschlag sei mit der Begründung
abgelehnt worden, dass das maßgebliche Einkommen den Grenzbetrag
überschreite. Für diesen Grenzbetrag sei die
Höchstbemessungsgrundlage des Jahres 2004 herangezogen worden. Der
Mehrkindzuschlag sei jedoch nach § 9a FLAG abhängig -
"vom Anspruch auf Familienbeihilfe und vom Einkommen des Kalenderjahres, das vor
dem Kalenderjahr liegt, für das der Antrag ...... gestellt wird" -
"wenn das zu versteuernde Einkommen ...... insgesamt das Zwölffache der
Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung (§ 45 ASVG)
für ein Kalendermonat nicht übersteigt." - "Das Einkommen des
Ehegatten oder Lebensgefährten ist nur dann zu berücksichtigen, wenn
dieser im Kalenderjahr, das vor dem Kalenderjahr liegt, für das der
Mehrkindzuschlag gewährt wird, ......" Der Gesetzgeber habe sowohl
vor der Bestimmung über den Grenzbetrag mit der Sozialversicherung als auch
nach dieser Bestimmung für die dabei genannten Voraussetzungen
ausdrücklich auf die Daten des Vorjahres verwiesen. Bei der Bestimmung
über den Grenzbetrag mit der Sozialversicherung sei bewusst nicht auf das
Vorjahr verwiesen worden, daher sei bei diesem Grenzbetrag von der
Höchstbemessung des Jahres der Antragstellung (hier 2005) auszugehen. Bei
der Abweisung des Mehrkindzuschlages sei die Höchstbemessungsgrundlage des
Jahres 2004 herangezogen worden. Wäre ein Vergleich mit der
Höchstbemessungsgrundlage des Jahres 2005 angestellt worden, würde dem
Berufungswerber der Mehrkindzuschlag zustehen, da er diese Grenze mit seinem
Einkommen nicht überschritten hatte.
Nach abweisender Berufungsvorentscheidung bestritt der
Berufungswerber in seinem Vorlageantrag weiterhin, dass für die Obergrenze
des Einkommens die Höchstbemessungsgrundlage zur Sozialversicherung des
vorangegangenen Jahres heranzuziehen sei, und führte sinngemäß
aus: Dem FLAG sei nicht zu entnehmen, dass für den Mehrkindzuschlag und
alle seine Voraussetzungen generell die Verhältnisse des vorangegangenen
Kalenderjahres heranzuziehen sind. Grundsätzlich seien in den Gesetzen die
Verhältnisse des Antragsjahres maßgeblich, sollten die
Verhältnisse eines anderen Jahres maßgeblich sein, müsse im
Gesetz ausdrücklich darauf hingewiesen werden. In Bezug auf das Einkommen
wollte der Gesetzgeber das vorangegangene Jahr heranziehen, es bedurfte daher
einer ausdrücklichen Anordnung. Das gleiche gelte für das Einkommen
eines eventuellen Partners. Die "monatliche Höchstbeitragsgrundlage zur
Sozialversicherung" könne sich ebenfalls nur dann aus dem vorangegangenen
Jahr ableiten, wenn ausdrücklich im Gesetz darauf hingewiesen wird. Dies
sei jedoch nicht der Fall. Es könne nicht sein, dass, wenn der Gesetzgeber
für einen bestimmten Begriff auf ein anderes Kalenderjahr verweise, diese
Anordnung auch für alle nachfolgenden Begriffe gelte. Andernfalls
hätte er auch im nachfolgenden Satz nicht wieder auf das vorangegangene
Jahr verweisen müssen. Wäre es seine Absicht gewesen, alle
nachfolgenden Bestimmungen an die Vorjahresverhältnisse zu knüpfen,
hätte er dies in einer generellen Prämisse angeben müssen. Eine
derartige generelle Prämisse gebe es im Gesetz jedoch nicht. Der Verweis
beziehe sich nur auf einzelne Voraussetzungen, die ausdrücklich angegeben
seien.
In einem ergänzenden Schreiben wurde überdies
neuerlich und ausdrücklich darauf verwiesen, dass nicht strittig sei, dass
das Einkommen des Vorjahres maßgeblich sei, sondern lediglich, dass
maßgebliche Obergrenze für dieses Einkommen die
Höchstbemessungsgrundlage zur Sozialversicherung des Vorjahres sei - der
Berufungswerber vertrete die Ansicht, dass hiefür die
Höchstbemessungsgrundlage des Antragsjahres heranzuziehen sei.
In der am 17. April 2008 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wiederholte der steuerliche Vertreter des Berufungswerbers
sinngemäß seine bisherigen Ausführungen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die für den gegenständlichen Streitfall
maßgeblichen Gesetzesstellen lauten:
§ 9 FLAG 1967: Zusätzlich zur
Familienbeihilfe haben Personen unter folgenden Voraussetzungen
(§§ 9a bis 9d) Anspruch auf einen Mehrkindzuschlag. Der
Mehrkindzuschlag steht für jedes ständig im Bundesgebiet lebende
dritte und weitere Kind zu, für das Familienbeihilfe gewährt wird. Ab
1. Jänner 2002 beträgt der Mehrkindzuschlag 36,4 €
monatlich für das dritte und jedes weitere Kind.
§ 9a Abs. 1 FLAG 1967: Der Anspruch auf
Mehrkindzuschlag ist abhängig vom Anspruch auf Familienbeihilfe und vom
Einkommen des Kalenderjahres, das vor dem Kalenderjahr liegt, für das der
Antrag auf Gewährung des Mehrkindzuschlages gestellt wird. Der
Mehrkindzuschlag steht nur zu, wenn das zu versteuernde Einkommen
(§ 33 Abs.1 EStG 1988) des anspruchsberechtigten Elternteils und
seines im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten
insgesamt das Zwölffache der Höchstbeitragsgrundlage zur
Sozialversicherung (§ 45 ASVG) für ein Kalendermonat nicht
übersteigt. Das Einkommen des Ehegatten oder Lebensgefährten ist nur
dann zu berücksichtigen, wenn dieser im Kalenderjahr, das vor dem
Kalenderjahr liegt, für das der Mehrkindzuschlag beantragt wird, mehr als
sechs Monate im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.
Nach dem Wortlaut dieser Gesetzesstelle besteht somit
Anspruch auf Mehrkindzuschlag nur dann, wenn das Einkommen einen bestimmten
Grenzbetrag nicht übersteigt, wobei sich dieser an der jeweiligen
Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung orientiert. Der
Berufungswerber bestreitet nicht, dass für die Feststellung dieses
Anspruchs das Einkommen des Vorjahres heranzuziehen ist, er vermeint jedoch dem
Wortlaut zu entnehmen, dass der zulässige Höchstbetrag des Einkommens
nach der Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung des jeweiligen
Antragsjahres errechnet wird. Das Zwölffache der
Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung betrug im Kalenderjahr 2004
41.400 €, im Kalenderjahr 2005 43.560 €. Da das zu
versteuernde Einkommen des Berufungswerbers im Kalenderjahr 2004
41.802,19 € betrug, wurde der maßgebliche Grenzbetrag, gemessen
an der Höchstbeitraggrundlage des Jahres 2004, überschritten, weshalb
der Mehrkindzuschlag für das Jahr 2005 nicht gewährt wurde.
Der Ansicht des Berufungswerbers, dass der Gesetzgeber in
jedem Satz der oben zitierten Gesetzesstelle gesondert darauf hinweisen
hätte müssen, dass jeweils die Verhältnisse des Vorjahres
maßgeblich sind, kann jedoch nicht gefolgt werden. Entgegen der Ansicht
des Bw. wird im ersten Satz des § 9a leg.cit. sehr wohl als generelle
Prämisse festgelegt, dass für die Gewährung des
Mehrkindzuschlages die Verhältnisse des Vorjahres maßgeblich sind. In
diesem Satz wird lediglich auf die Abhängigkeit des Mehrkindzuschlages von
der Anzahl der Kinder und vom Einkommen des Kalenderjahres verwiesen, das vor
dem Kalenderjahr liegt, für das der Antrag gestellt wird. Im folgenden Satz
wird definiert, was unter "Einkommen" zu verstehen ist (das zu versteuernde
Einkommen nach § 33 Abs.1 EStG) und welche Höhe es nicht
übersteigen darf. Ebenso wie die Formulierung "das zu versteuernde
Einkommen" im zweiten Satz keines neuerlichen Hinweises bedurfte, dass das
Einkommen des Vorjahres gemeint ist, da diese Feststellung bereits im ersten
Satz getroffen wurde, ist dies auch für die Begrenzung mit der
Höchstbeitragsgrundlage nicht erforderlich und kann der Wortfolge keine
andere Bedeutung beigemessen werden, als dass auch die
Höchstbeitragsgrundlage des Vorjahres gemeint ist.
Dass diese Auslegung auch dem Willen des Gesetzgebers
entspricht, kann den Erläuterungen 1099 der Beilage zu den stenographischen
Protokollen des Nationalrates XX. GP entnommen werden. Die
Unterstützung für Mehrkindfamilien in Form dieser Gesetzesstelle wurde
erstmals mit Wirksamkeit ab dem Jahr 1999 eingeführt. Die
Erläuterungen führen hiezu aus:
Maßgeblich für den Anspruch auf
Mehrkindzuschlag sollen die persönlichen Verhältnisse des Jahres sein,
das unmittelbar vor dem Jahr liegt, für das die Auszahlung erfolgen soll.
Damit ist gewährleistet, dass die Zuerkennung auf einem bereits
feststehenden Einkommen und auch Familienstand basiert. .......... Als
Familieneinkommen wurde das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs.1 des
Einkommenstuergesetzes 1988) gewählt. Einkommensteuerfreie Bezüge
(z.B. Karenzgeld, Familienbeihilfe usw.) bleiben hiebei außer Ansatz. Als
Rechengröße wird das Zwölffache der Höchstbeitragsgrundlage
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (§ 45) als Jahresbetrag
festgelegt. Im Jahr 1998 beträgt dieser 504.000 S. Dies entspricht
einem Bruttobetrag von etwa 588.000 S. Dieser Einkommensbegriff für
die Feststellung des Jahreseinkommens der Familien wurde mit dem
Bundesministerium für Finanzen abgestimmt.
Da auch diese Erläuterungen als Höchstgrenze des
Einkommens im ersten Jahr der Gültigkeit des Gesetzes die
Höchstbeitragsgrundlage des Vorjahres anführen, entspricht die
Auslegung des Finanzamtes offenbar auch dem Willen des Gesetzgebers.
Der Berufung konnte daher kein Erfolg beschieden sein.
Linz, am 23.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 9 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 9a Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1066-L/06
- Stammnummer
- 34424
- Gültig
- 23.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF