Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0108-G/03
Mutter-Kind-Pass-Bonus
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0108-G/03vom 23.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn zum Stichtag (§ 38 e Abs.1 FLAG) ein gemeinsamer Haushalt der Ehegatten oder Lebensgefährten vorliegt (auch wenn dieser nicht das ganze Jahr bestanden hat) steht der Mutter-Kind-Pass-Bonus nur dann zu, wenn das Familieneinkommen im Jahr der Geburt des Kindes das Zwölffache der Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung (§ 45 ASVG) für einen vollen Kalendermonat nicht übersteigt.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. vom
9. Dezember 2002, vertreten durch Dr. Alexander Haas, gegen den Bescheid
des Finanzamtes Graz-Stadt vom 2. Dezember 2002 betreffend
Mutter-Kind-Pass-Bonus
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die
Berufungswerberin (Bw)beantragte mit 11. November 2002 die Gewährung
des Mutter-Kind-Pass-Bonusses. Mit Bescheid vom 3. Dezember 2002 wies das
Finanzamt Graz-Stadt den Antrag auf Gewährung des
Mutter-Kind-Pass-Bonussses mit folgender Begründung ab:
Gemäß
§ 38 f
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (BGBl. I 1998/79 ab 1999) steht der
Mutter-Kind-Pass-Bonus nur zu, wenn das zu versteuernde Familieneinkommen im
Jahr der Geburt des Kindes das Zwölffache der
Höchstbemessungsgrundlage zur Sozialversicherung (§ 45 ASVG) für
einen Kalendermonat nicht übersteigt. Das sind im Kalenderjahr 2001
S 532.800,00.
Da Ihr
Familieneinkommen diesen Betrag übersteigt, liegen die Voraussetzungen
für den Anspruch auf den Mutter-Kind-Pass-Bonus nicht vor.
Gegen diesen Bescheid erhob die Bw, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Alexander Haas, mit Schreiben vom 6. Dezember, Berufung mit dem
ersichtlichen Antrag 1.) den Abweisungsbescheid vom 31.12.2002
dahingehend abzuändern, dass der Berufungswerberin der
Mutter-Kind-Pass-Bonus gewährt wird in Eventu 2.) den
Abweisungsbescheid vom 3.12.2002 beheben und zur neuerlichen
Verfahrensergänzung das Verfahren an die I. Instanz
zurückverweisen.
Das Finanzamt
gehe anscheinend davon aus, dass die Antragstellerin zusammen mit Herrn Mag.
F.H. als Ehegatten einen gemeinsamen Haushalt über das gesamte Jahr 2001
geführt habe. Tatsache ist vielmehr, dass die Berufungswerberin Herrn Mag.
F.H. erst mit 4.8.2001 standesamtlich geehelicht hat.
Auch zog die
Berufungswerberin erst Anfang Juli 2001 von Wolfsberg (Kärnten) nach Graz
und gründete gemeinsam mit Herrn Mag. F.H. einen Haushalt.
Da sohin erst
seit frühestens Juli 2001 ein gemeinsamer Haushalt vorliegt, ist auch das
Einkommen von Herrn Mag. F.H. aus dem Jahre 2001 nur zur Hälfte
einzubeziehen. Das gesamte Familieneinkommen liege somit jedenfalls deutlich
unter dem Zwölffachen der Höchstbetragsgrundlage.
Es liege auch
eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, weil der Berufungswerberin keine
Möglichkeit gegeben wurde, zu dem abweisenden Bescheid bzw. dem
festgestellten Sachverhalt Stellung zu nehmen.
Es wäre
auch aufgrund der Amtswegigkeit des Verfahrens an der Behörde gelegen, den
notwendigen Sachverhalt selbständig zu erforschen, allenfalls eine
Meldeauskunft betreffend der Übersiedelung von M.H. im Juli 2001
anzufordern.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 2. April 2003 wies
das Finanzamt Graz-Stadt die Berufung als unbegründet ab und führte
hierzu aus:
Aus
Anlass der Vollendung des ersten Lebensjahres eines Kindes wird ein
Mutter-Kind-Pass- Bonus gewährt. Anspruch auf den Mutter-Kind-Pass-Bonus
hat der Elternteil, der ein nach dem 31. Dezember 1996 geborenes Kind an dem
Tag, an dem das Kind das erste Lebensjahr vollendet (Stichtag) überwiegend
betreut.
Die
angeführten Bestimmungen der §§ 38 d. und 38 e. des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 legen fest, dass das Vorliegen der
maßgeblichen Voraussetzungen für den Anspruch auf
Mutter-Kind-Pass-Bonus grundsätzlich Stichtags bezogen gestaltet ist.
Wenn
gleich der Mutter-Kind-Pass-Bonus aus Anlass der Vollendung des ersten
Lebensjahres des Kindes gewährt wird, wird' zur Prüfung des
Familieneinkommens das Jahr der Geburt des Kindes herangezogen. Dies hat
offenbar die Begründung darin, dass bereits das gesamte Einkommen für
dieses Kalenderjahr vorliegt, was natürlich zum Stichtag -in bezug auf das
Kalenderjahr, in dem das Kind das erste Lebensjahr vollendet - noch nicht der
Fall sein kann. Für die Ermittlung des Familieneinkommens sind daher die
Familienverhältnisse zum Stichtag maßgeblich. Liegt zu diesem
Zeitpunkt ein gemeinsamer Haushalt der Eltern vor, so ist auch das Einkommen von
beiden Elternteilen im Geburtsjahr des Kindes für die Berechnung des
Familieneinkommens heranzuziehen.
Die
Tatsache, dass Sie und Ihr Gatte am 05.11.2002 (Stichtag) im gemeinsamen
Haushalt
gelebt
haben sowie die Höhe des festgestellten Familieneinkommens des Jahres 2001
wird in der Begründung der Berufung nicht bestritten. Da wie erwähnt
für die Überprüfung des Anspruchs auf den Mutter-Kind-Pass-Bonus
die Verhältnisse zum Tag, an dem das Kind das erste Lebensjahr vollendet,
maßgeblich sind, waren keine weiteren Erhebungen vor Erlassung des
abweisenden Bescheides notwendig. Das Parteiengehör wurde also keineswegs
verletzt bzw. hätte eine Stellungnahme von Ihnen zu keinem anders
lautetenden Bescheid geführt, da die Anspruchsvoraussetzungen richtig
festgestellt werden konnten.
Die
Abweisung des Antrags auf Mutter-Kind-Pass-Bonus für Viktoria erfolgte
gemäß
§38f. Familienlastenausgleichsgesetz 1967 zurecht, da das
Familieneinkommen die zulässige Einkommensgrenze überschritten hat.
Die Berufung ist daher abzuweisen.
Mit Schreiben
vom 14. April 2003 beantragte die Bw, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.
Alexander Haas, die Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde II. Instanz. Die Bw wies im Vorlageantrag nochmals
darauf hin, dass die Rechtsansicht der Behörde zur Gänze unrichtig und
unzutreffend sei. Tatsächlich finde sich im gesamten § 38 f FLAG kein
wie immer gearteter Hinweis darauf, dass ein Stichtag heranzuziehen
sei. Hätte der Gesetzgeber das Familieneinkommen tatsächlich
von einem Stichtag abhängig machen wollen, so hätte er - wie in
§ 38e FLAG - die Formulierung "zum Stichtag" verwendet.
Da er dies beim § 38f FLAG unterlassen hat, ist eindeutig der Schluss zu
ziehen, dass er gerade diese Norm nicht von einem Stichtag abhängig machen
wollte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 38 e
Abs. 1 FLAG hat jener Elternteil Anspruch auf den Mutter-Kind-Pass-Bonus, der
ein nach dem 31.Dezember 1996 geborenes Kind an dem Tag, an dem das Kind das
erste Lebensjahr vollendet (Stichtag), überwiegend betreut.
Der § 38 f FLAG normiert,
dass der Mutter-Kind-Pass-Bonus nur dann zu steht, wenn das zu versteuernde
Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) des anspruchsberechtigten Elternteiles
und seines im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten
insgesamt im Jahr der Geburt des Kindes das Zwölffache der
Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung (§45 ASVG) für
einen vollen Kalendermonat nicht übersteigt.
(2) Ein Verlustausgleich
zwischen den Einkommen der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder
Lebensgefährten ist nicht zulässig.
(3) Liegt ein
Einkommensteuerbescheid noch nicht vor, hat der Antragsteller die Höhe des
Einkommens glaubhaft zu machen.
Auf Grund des Vorbringens der
Bw in der Berufung und im Vorlageantrag geht der unabhängige Finanzsenat
davon aus, dass das zu versteuernde Einkommen der Bw und ihres im gemeinsamen
Haushalt lebenden Ehegatten im Jahr der Geburt des Kindes - also 2001
- unbestritten über dem Zwölffachen der
Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung für einen vollen
Kalendermonat liegt.
Strittig ist somit, da erst ab
Juli 2001 ein gemeinsamer Haushalt vorgelegen ist, ob für den Ehegatten das
gesamte für das Jahr 2001 zu versteuernde Einkommen heranzuziehen, oder das
Einkommen nur zur Hälfte einzubeziehen ist.
Der Mutter-Kind-Pass-Bonus wird
nur auf Antrag gewährt. Dieser Antrag ist gemäß
§ 38 g FLAG innerhalb einer Frist von zwei Jahren,
gerechnet ab dem Stichtag (§ 38 e Abs. 1), beim Wohnsitzfinanzamt
einzubringen.
Der Anspruch für den
Mutter-Kind-Pass-Bonus wird aus § 38 e FLAG begründet
(Stichtagsprinzip). Im § 38 f FLAG wird auf den anspruchsberechtigten
Elternteil und im §38 g FLAG wiederum auf den Stichtag Bezug
genommen. Nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates sind alle
relevanten Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes zum
Mutter-Kind-Pass-Bonus stichtagsbezogen. Daraus folgt, dass das
Familieneinkommen für das jeweilige Jahr nur nach den
Familienverhältnissen zum Stichtag herangezogen werden kann. Diese Meinung
wird auch durch die Ausführung in den Durchführungsrichtlinien und in
der Beilage zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates, XX GP,
untermauert.
Vergleiche dazu die
Durchführungsrichtlinien zum FLAG 38f.01:
Maßgebliches
Familieneinkommen:
Punkt 3:
Ausschlaggebend dafür, ob die
Einkommensgrenze überschritten wird, ist das Einkommen der im gemeinsamen
Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten im Jahr der Geburt des
Kindes. Maßgebend ist somit das Einkommen des Jahres, das vor dem Stichtag
(§ 38e Abs. 1) liegt.
Punkt 4:
In Bezug auf das Familieneinkommen sind die
Familienverhältnisse zum Stichtag maßgebend. Lebt daher die Mutter
zum Stichtag mit dem Kind allein, ist nur ihr Einkommen für die
Prüfung, ob der Mutter-Kind-Pass-Bonus zu gewähren ist,
heranzuziehen.
Im Kommentar zum
Familienlastenausgleich (Wittmann/Galletta) § 38f C/3 FLAG heißt es
ebenfalls: Für die Ermittlung des
Familieneinkommens werden die Familienverhältnisse zum Stichtag (§ 38
e Abs.1) maßgeblich sein.
Ursprünglich war die Gewährung des
Mutter-Kind-Pass-Bonusses in der Regierungsvorlage (462 der Beilagen zu den
Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP) ohne
Berücksichtigung eines Einkommens konzipiert. Einem Abänderungsantrag
im Familienausschuss, womit der Mutter-Kind-Pass-Bonus einkommensabhängig
gestaltet wurde, war u.a. folgende Begründung beigegeben:
Wenngleich der Mutter-Kind-Pass-Bonus nach § 38 d
Abs. 1 aus Anlass der Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes gewährt
wird, wird zur Prüfung des Familieneinkommens das Jahr der Geburt
herangezogen. Die Berücksichtigung des Geburtsjahres hat offenkundig seine
Begründung darin, dass bereits das gesamte Einkommen für dieses
Kalenderjahr vorliegt, was natürlich zum Stichtag (§ 38 e Abs. 1 FLAG)
- in Bezug auf das Kalenderjahr, in dem das Kind das erste Lebensjahr
vollendet - noch nicht der Fall sein kann.
Der unabhängige Finanzsenat hatte daher wie im Spruch
angeführt zu entscheiden.
Graz,
23. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 38d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 38e FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 38f FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 38g FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Mutter-Kind-Pass-Bonuszwölffache der Höchstbeitragsgrundlage zur SozialversicherungFamilieneinkommengemeinsamer HaushaltStichtag
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0108-G/03
- Stammnummer
- 4760
- Gültig
- 23.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF