…Haas, gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 2. Dezember 2002 betreffend Mutter-Kind-Pass-Bonus entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Rechtsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es…
…Mutter-Kind-Pass-Bonusses, der am 28.4.2004 beim Finanzamt einlangte, für die am 3.4.2000 geborene Tochter der Berufungswerberin abgewiesen, weil gemäß § 38 g (1) Familienlastenausgleichsgesetz 1967 der Antrag innerhalb einer Frist von zwei Jahren ab dem Tag, an dem das Kind…
…auf Gewährung des Mutter-Kind-Pass-Bonusses innerhalb einer Frist von zwei Jahren, also bis spätestens xxx, beim Wohnsitzfinanzamt einzubringen gewesen. Tatsächlich langte der Antrag beim Finanzamt aber erst am xxx ein. Die Frist für die Beantragung des Mutter-Kind-Pass-Bonusses ist eine gesetzlich…
…über die Berufung der Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Pölten betreffend Abweisung des Antrages auf Gewährung des Mutter-Kind-Pass-Bonus entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass der von der Bw. am 23…
…X vom 4.8.2003 betreffend Mutter-Kind-Pass-Bonus entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 4.8.2003 den Antrag auf Gewährung eines Mutter-Kind-Paß-Bonusses für das Kind M.…
…Anstalten, Stiftungen und Fonds, den Aufwand an Familienbeihilfen sowie den Aufwand für den Mutter-Kind-Pass-Bonus für seine Empfänger von Dienstbezügen sowie von Ruhe- und Versorgungsgenüssen, von Bezügen aus der Kriegsopferversorgung, aus der Heeresversorgung und aus der Opferfürsorge aus eigenen Mitteln zu tragen. Im…
…materiellen Doppelbelastung. Gemäß den bisherigen Bestimmungen des § 46 Abs. 3 FLAG habe die Bw den Aufwand an Familienbeihilfen sowie den Aufwand für den Mutter - Kind - Pass - Bonus für ihre Empfänger von Dienstbezügen sowie von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus eigenen Mitteln zu tragen. Da der § 46…
…3 FLAG 1967 verpflichtet gewesen, den Aufwand an Familienbeihilfe sowie den Aufwand für den Mutter - Kind - Pass - Bonus für ihre Empfänger von Dienstbezügen sowie Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus eigenen Mitteln zu tragen. Dieser Umstand stelle im Vergleich zu den anderen Dienstgebern eine doppelte Belastung dar…
…3 FLAG 1967 verpflichtet gewesen, den Aufwand an Familienbeihilfe sowie den Aufwand für den Mutter - Kind - Pass - Bonus für ihre Empfänger von Dienstbezügen sowie Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus eigenen Mitteln zu tragen. Dieser Umstand stelle im Vergleich zu den anderen Dienstgebern eine doppelte Belastung dar…
…3 FLAG 1967 verpflichtet gewesen, den Aufwand an Familienbeihilfe sowie den Aufwand für den Mutter - Kind - Pass - Bonus für ihre Empfänger von Dienstbezügen sowie Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus eigenen Mitteln zu tragen. Dieser Umstand stelle im Vergleich zu den anderen Dienstgebern eine doppelte Belastung dar…
…3 FLAG 1967 verpflichtet gewesen, den Aufwand an Familienbeihilfe sowie den Aufwand für den Mutter - Kind - Pass - Bonus für ihre Empfänger von Dienstbezügen sowie Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus eigenen Mitteln zu tragen. Dieser Umstand stelle im Vergleich zu den anderen Dienstgebern einen nicht gerechtfertigte doppelte…
…3 FLAG 1967 verpflichtet gewesen, den Aufwand an Familienbeihilfe sowie den Aufwand für den Mutter - Kind - Pass - Bonus für ihre Empfänger von Dienstbezügen sowie Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus eigenen Mitteln zu tragen. Dieser Umstand stelle im Vergleich zu den anderen Dienstgebern einen nicht gerechtfertigte doppelte…
…3 FLAG 1967 verpflichtet gewesen, den Aufwand an Familienbeihilfe sowie den Aufwand für den Mutter - Kind - Pass - Bonus für ihre Empfänger von Dienstbezügen sowie Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus eigenen Mitteln zu tragen. Dieser Umstand stelle im Vergleich zu den anderen Dienstgebern eine doppelte Belastung dar…
…3 FLAG 1967 verpflichtet gewesen, den Aufwand an Familienbeihilfe sowie den Aufwand für den Mutter - Kind - Pass - Bonus für ihre Empfänger von Dienstbezügen sowie Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus eigenen Mitteln zu tragen. Dieser Umstand stelle im Vergleich zu den anderen Dienstgebern eine doppelte Belastung dar…
…3 FLAG 1967 verpflichtet gewesen, den Aufwand an Familienbeihilfe sowie den Aufwand für den Mutter - Kind - Pass - Bonus für ihre Empfänger von Dienstbezügen sowie Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus eigenen Mitteln zu tragen. Dieser Umstand stelle im Vergleich zu den anderen Dienstgebern eine doppelte Belastung dar…
…3 FLAG 1967 verpflichtet gewesen, den Aufwand an Familienbeihilfe sowie den Aufwand für den Mutter - Kind - Pass - Bonus für ihre Empfänger von Dienstbezügen sowie Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus eigenen Mitteln zu tragen. Dieser Umstand stelle im Vergleich zu den anderen Dienstgebern eine doppelte Belastung dar…
…Abs. 3 FLAG 1967 verpflichtet gewesen, den Aufwand an Familienbeihilfe sowie den Aufwand für den Mutter - Kind - Pass - Bonus für ihre Empfänger von Dienstbezügen sowie Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus eigenen Mitteln zu tragen. Dieser Umstand stelle im Vergleich zu den anderen Dienstgebern eine nicht gerechtfertigte…
…| Familienbeihilfe | | 6.261,60 | Kinderabsetzbetrag | | 2.443,20 | Mehrkindzuschlag | | 873,60 | Mutter-Kind-Pass-Bonus | | 2.000,00 | Gesamt | | 26.588,59 | Einkommen des Ehegatten der Berufungswerberin: | Lohnzettelkennzahl…
…seien davon insbesondere die gesetzlichen Regelungen über 1. die Familienbeihilfe (samt Alters- und Geschwisterstaffelung), die Kleinkindbeihilfe und den Mutter-Kind-Pass-Bonus ... Die Umrechnung der im Familienlastenausgleichsgesetz 1967 .... angeführten Schillingbeträge in Euro erfolge zunächst entsprechend dem maßgeblichen Umrechungskurs. Unter Berücksichtigung der Notwendigkeit sowohl der Verwaltung…
…Unternehmungen, Anstalten, Stiftungen und Fonds, den Aufwand an Familienbeihilfen sowie den Aufwand für den Mutter-Kind-Pass-Bonus für ihre Empfänger von Dienstbezügen sowie von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus eigenen Mitteln zu tragen haben (Selbstträger). Die Gemeinden jedoch nur, wenn ihre Einwohnerzahl 2.000 übersteigt…