Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0009-S/05
Kosten für die Kinderbetreuung sind nicht abzugsfähig, wenn das Familieneinkommen die Lebenshaltungskosten um 10.000 €/Jahr übersteigt.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0009-S/05vom 26.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Regelung der Kinderbetreuung ist grundsätzlich Sache der privaten Lebensgestaltung. Ob eine Belastung außergewöhnlich ist und steuerlich anerkannt werden kann, hängt von einem Vergleich innerhalb gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse ab.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der M.T., vom 22. Juni 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 18. Mai 2004 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2002 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin ist verheiratet, Sonderschullehrerin
und betreut vier minderjährige Kinder im gemeinsamen Haushalt. Im Rahmen
der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2002 beantragte sie als
außergewöhnliche Belastung u.a. Aufwendungen für die
Kinderbetreuung in Höhe von EUR 1.058,60. In der gegen den
abweislichen Einkommensteuerbescheid vom 18. Mai 2004 eingebrachten Berufung vom
22. Juni 2004 wendete die Berufungswerberin ein, dass bei den Sonderausgaben
nicht der Kindererhöhungsbetrag berücksichtigt worden wäre und
die Nichtanerkennung der Kinderbetreuungskosten zu einer Diskriminierung von
verheirateten Frauen gegenüber alleinstehenden Personen führen
würde. Eine Ehefrau setze nur aus zwingenden Gründen den Schritt zur
Erwerbstätigkeit, um eine Existenzgefährdung hintanzuhalten. In
der Berufungsvorentscheidung vom 12. Oktober 2004 verwehrte das Finanzamt sowohl
die Anerkennung des Sonderausgabenerhöhungsbetrages für Kinder als
auch die Kinderbetreuungskosten mangels Außergewöhnlichkeit dieser
Belastungen. Im Vorlageantrag an die Abgabenbehörde II. Instanz vom
18. November 2004 wendete die Berufungswerberin überdies unter Verweis auf
Art. 2 Staatsgrundgesetz eine Ungleichbehandlung durch die Gesetzesanwendung der
belangten Behörde ein. Eine Ausnahmeregelung, nur alleinstehende Personen
(Alleinerzieher) als berücksichtigungswürdig zu akzeptieren,
widerspräche außerdem dem Erkenntnis des VwGH vom 13. Dezember 1995,
93/13/0272.
Aus den vorgelegten Akten des Finanzamtes stellt sich das
Familieneinkommen unter Heranziehung der Lohnzettel bzw.
Einkommensteuerbescheide 2002 wie folgt dar.
|
Einkommen der Berufungswerberin:
|
Lohnzettelkennzahl
|
in Euro
|
Bruttobezüge
|
210
|
17.760,00
|
Sozialversicherung
|
230 + 225
|
- 2.167,27
|
Lohnsteuer
|
260
|
- 582,54
|
Familienbeihilfe
|
|
6.261,60
|
Kinderabsetzbetrag
|
|
2.443,20
|
Mehrkindzuschlag
|
|
873,60
|
Mutter-Kind-Pass-Bonus
|
|
2.000,00
|
Gesamt
|
|
26.588,59
|
Einkommen des Ehegatten der Berufungswerberin:
|
Lohnzettelkennzahl
|
in Euro
|
Bruttobezüge
|
210
|
4.235,42
|
Sozialversicherung
|
230 + 225
|
- 758,43
|
Lohnsteuer
|
260
|
-302,42
|
Einkünfte aus nichtselbständiger
Tätigkeit
|
|
3.174,57
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
|
|
11.734,82
|
Einkommensteuer
|
|
- 1.516,13
|
daher
|
|
10.268,69
|
Gesamt
|
|
13.443,26
Das Familieneinkommen beträgt somit EUR
40.031,85.
|
Lebenshaltungskosten in Euro
|
|
Kindergarten
|
124,00
|
Gas
|
43,60
|
Strom
|
101,17
|
Kreditraten Raika
|
200,00
|
Kreditraten SPK
|
332,10
|
Gemeindeabgaben
|
72,62
|
Versicherung Hausschutz
|
34,63
|
Autoversicherung, Rechtsschutz
|
89,22
|
GIS
|
18,33
|
Lebensaufwand
|
1.500,00
|
Monatlich
|
2.515,67
|
Jährlich somit
|
30.188,04
Einem Familieneinkommen von rund EUR 40.000,00
jährlich stehen, wie aus einer dem Finanzamt beigebrachten Aufstellung
hervorgeht, somit Lebenshaltungskosten von rund EUR 30.200,00
gegenüber.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 18 Abs. 3 Z. 2 EStG erhöht
sich der einheitliche Höchstbetrag von EUR 2.920,00 jährlich für
Sonderausgaben um EUR 1.460,00 bei mindestens 3 Kindern iSd § 106 Abs. 1
und Abs. 2 EStG. Da der Berufungswerberin im Berufungszeitraum 2002 für
vier Kinder Familienbeihilfe bzw. ein Kinderabsetzbetrag zustand, sind die
Voraussetzungen für einen Sonderausgabenerhöhungsbetrag von EUR
1.460,00 gegeben und in diesem Punkt dem Berufungsbegehren stattzugeben.
Hinsichtlich der Anerkennung der Kinderbetreuungskosten als
außergewöhnliche Belastung hatte die Berufungswerberin bereits
für den Veranlagungszeitraum 2001 Berufung erhoben, welche durch
Berufungsentscheidung vom 26. Jänner 2004 abgewiesen worden war.
Bezüglich der auch für den gegenständlichen Berufungsfall
einschlägigen Bestimmung des § 34 EStG 1988 wird auf den
ausführlichen Begründungsteil der oben zitierten Berufungsentscheidung
verwiesen. Dennoch ist für die Frage nach der Anerkennung von
Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung ausschließlich die
Beurteilung nach den Verhältnissen im betreffenden Jahr (2002)
maßgeblich (vgl. VwGH vom 13.12.1995, 93/16/0272).
In der oben erwähnten Berufungsentscheidung wurde die
Unterhaltsverpflichtung gem. § 140 ABGB angesprochen. Demnach haben die
Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen
Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen,
Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren
Kräften anteilig beizutragen. Der Elternteil, der den Haushalt führt,
in dem er das Kind betreut, leistet dadurch seinen Beitrag. Darüber hinaus
hat er zum Unterhalt des Kindes beizutragen, soweit der andere Elternteil zur
vollen Deckung der Bedürfnisse des Kindes nicht imstande ist oder mehr
leisten müsste, als es seinen eigenen Lebensverhältnissen angemessen
wäre (Abs. 2). Auch Kindergartenkosten werden in Erfüllung
dieser Unterhaltsverpflichtung erbracht und stellen somit eine
Unterhaltsleistung dar. Wie bereits in der oben angeführten
Berufungsentscheidung ausgeführt wurde, sind Unterhaltsleistungen für
ein Kind durch die Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls durch den
Kinderabsetzbetrag abgegolten (§ 34 Abs. 7 Z 1 EStG
1988). Darüber hinaus sind Unterhaltsleistungen nur insoweit
abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die
beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung
darstellen (§ 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988) würden. Im Erkenntnis
vom 16.12.2003, 2003/15/0021 stellte der Verwaltungsgerichtshof fest, dass
Unterhaltsleistungen an Angehörige nicht nur bei Krankheit des
Unterhaltsberechtigten als außergewöhnliche Belastung
abzugsfähig sind, sondern auch bei Pflege- bzw.
Betreuungsbedürftigkeit, wobei ein Pflege- und Betreuungsbedürfnis bei
minderjährigen Kindern nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann.
Hinsichtlich der Frage, ob die Betreuungsbedürftigkeit beim
unterhaltsberechtigten Kind selbst eine außergewöhnliche Belastung
darstellen würde, ist darauf hinzuweisen, dass bei minderjährigen
Kindern generell hinsichtlich der Betreuungsbedürftigkeit das Element der
Außergewöhnlichkeit fehlt, da alle Kinder dieses Alters ausnahmslos
betreuungsbedürftig sind.
Wenn die Berufungswerberin in ihrer Berufung ausführt,
dass Beaufsichtigungskosten nur bei alleinstehenden Personen berücksichtigt
werden könnten und es daher unter Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes zu
einer Diskriminierung zwischen verheirateten und unverheirateten bzw.
alleinstehenden Frauen käme, ist dem
entgegenzuhalten: gemäß
§ 34 Abs. 2 EStG 1988 ist die
Belastung außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die
der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse,
gleicher Vermögensverhältnisse erwächst. Da auf Grund des
Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 12.12.1991, G 290/91 im § 34
Abs. 2 EStG 1988 die Wortfolge "und gleichen Familienstandes" entfallen ist,
kommt es sohin nur mehr auf den Vergleich innerhalb gleicher Einkommens- und
Vermögensverhältnisse an. Demzufolge stellt der VwGH im Erkenntnis vom
16.12.2003, 2003/15/0021 fest, dass immer zu prüfen sei, ob
Kinderbetreuungskosten, sei es durch eine Tagesmutter, Haushaltshilfe oder
Kindergarten, im Hinblick auf die Einkommensverhältnisse zur Gänze im
Bereich der normalen Lebensführung gelegen und daher nicht
außergewöhnlich seien. In diesem Erkenntnis hatte sich nämlich
der Verwaltungsgerichtshof mit der Frage auseinander zu setzen, ob Kosten einer
Haushaltshilfe für die Betreuung von drei minderjährigen Kindern einer
alleinerziehenden geschiedenen Mutter als außergewöhnliche Belastung
anzuerkennen seien oder nicht. Das Argument der Berufungswerberin, dass
Betreuungskosten bei Alleinerziehern generell als außergewöhnliche
Belastung zu berücksichtigen seien und auch anerkannt würden, geht
somit ins Leere. Wie bereits oben ausgeführt wurde, sind die Eltern
zur Obsorge für ihre minderjährigen Kinder rechtlich verpflichtet. Die
Erfüllung dieser Pflicht ist bei Fehlen einer anderweitigen Aufsichtsperson
für den obsorgepflichtigen alleinerziehenden Elternteil rechtlich und
faktisch unausweichlich (vgl. VwGH vom 21.4.2004, 2004/08/0007). Einem
Alleinerzieher erwachsen Kinderbetreuungskosten zwangsläufig, ob diese
Belastung außergewöhnlich ist und steuerlich anerkannt werden kann,
hängt aber von einem Vergleich innerhalb gleicher Einkommens- und
Vermögensverhältnissen ab.
Die Berufungswerberin führt überdies aus, dass
generell eine Ehefrau mit einer größeren Kinderzahl meist keine
ausreichenden Einkommensleistungen des Gatten hätte und deshalb das
zwangsläufige Erfordernis einer Berufstätigkeit bestünde. Der
VwGH hat im Erkenntnis vom 21.9.2005, 2002/13/0002 ausgeführt, dass die
Regelung der Kinderbetreuung (ob beide Eltern berufstätig sind und für
die Kinderbetreuung anderweitig sorgen oder ob ein Teil, statt erwerbstätig
zu sein, die Hauptlast der Kinderbetreuung übernimmt) grundsätzlich
Sache der privaten Lebensgestaltung ist. Eine generelle Anerkennung von
Kinderbetreuungskosten als außergewöhnliche Belastung für
Fälle, bei denen beide Elternteile berufstätig sind, würde zu
einer Diskriminierung von lediglich auf das Einkommen nur eines Ehegatten
beschränkten Familien führen. Denn der geradezu typische Fall einer
gewöhnlichen Belastung der Beaufsichtigung von Kleinkindern würde
keineswegs dadurch zur außergewöhnlichen, dass sie in einem konkreten
Fall nicht durch Aufgabe oder Einschränkung der beruflichen Tätigkeit
eines der Elternteile, sondern durch Aufnahme einer bezahlten Aufsichtsperson
oder auch Kindergarten bewältigt wird (vgl. VwGH vom 13.12.1995,
93/13/0272).
Grundsätzlich sind gem. § 34 Abs. 7 Z 1 EStG
1988, wie bereits oben zitiert, Unterhaltsleistungen für ein Kind durch die
Familienbeihilfe sowie ggf. den Kinderabsetzbetrag gem. § 33 Abs. 4 Z 3
lit. a und c abgegolten. Hinsichtlich dieser Bestimmung in der ab 1999 geltenden
Fassung hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16.12.2003,
2003/15/0021 bezüglich der Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten
(Beschäftigung einer Haushaltshilfe) ausgesprochen, dass zu untersuchen
sei, ob diese Kosten in Hinblick auf die Einkommensverhältnisse zur
Gänze im Bereich der normalen Lebensführung gelegen und daher nicht
außergewöhnlich seien. Betrachtet man die Einkommens- und
Vermögenssituation der Steuerpflichtigen bzw. das Familieneinkommen, so
ergibt sich folgendes Bild: die Berufungswerberin erzielt aus einer
Teilbeschäftigung einschließlich der Transferleistungen
Einkünfte in Höhe von EUR 26.588,59. Der Ehegatte der
Berufungswerberin bezog für das Jahr 2002 Einkünfte in Höhe von
EUR 13.443,26. Das Familieneinkommen beläuft sich somit auf EUR 40.031,85.
Dem gegenüber stehen Lebenshaltungskosten von EUR 30.188,04, wobei darin
auch Kreditraten in Höhe von EUR 532,10 enthalten sind, welche nicht nur
unter dem Aspekt der Deckung des Wohnbedürfnisses sondern auch der
Vermögensvermehrung zu sehen sind. Das Familieneinkommen übersteigt
somit um fast EUR 10.000,00 die jährlichen Lebenshaltungskosten. Auf Grund
dieser Sachlage und der Tatsache, dass die Berufungswerberin einer
Teilzeitbeschäftigung nachgeht, um die übrige Zeit ihren
Betreuungspflichten gegenüber ihren vier minderjährigen Kindern
nachzukommen, kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass die
Berufungswerberin allein aus Gründen einer drohenden
Existenzgefährdung der Familie durch ihre Berufstätigkeit zum
Unterhalt der Familie beiträgt, und deshalb die Kindergartenkosten als
außergewöhnliche Belastung anzusehen wären. Bei den für das
Jahr 2002 vorliegenden Einkommens- und Vermögensverhältnissen sind die
Kindergartenkosten nicht aus existenziellen Gründen erwachsen, sondern
stellen vielmehr eine unter gleichen Umständen alle Steuerpflichtigen
treffende "gewöhnliche" Belastung dar. Bei dieser Sach- und
Rechtslage konnte der Berufung nur hinsichtlich der Anerkennung des
Sonderausgabenerhöhungsbetrages ein Erfolg beschieden sein.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Salzburg, am
26. Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 140 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
KinderbetreuungskostenAlleinerzieherPflege- und BetreuungsbedürfnisAußergewöhnlichkeitDiskriminierungUnterhaltsleistungengleiche Einkommens- und Vermögensverhältnisseberufliche Tätigkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0009-S/05
- Stammnummer
- 20533
- Gültig
- 26.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF