Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0701-L/04
Mutter-Kind-Pass-Bonus - Rechtsunwissenheit bzw. familiäre Auslastung stellen keine Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0701-L/04vom 24.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Rechtsunwissenheit bzw. familiäre Auslastung stellen keine Gründe für die Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 308 Abs. 1 BAO) dar.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
RA gegen den Bescheid des Finanzamtes X vom xx betreffend Mutter-Kind-Pass-Bonus
entschieden.
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt
hat mit Bescheid vom xxx den Antrag auf Gewährung des
Mutter-Kind-Pass-Bonusses für das Kind Y, geb. xxx, der beim Finanzamt am
xxx einlangte, abgewiesen, weil gemäß
§ 38 g (1)
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 der Antrag innerhalb einer Frist von zwei
Jahren ab dem Tag, an dem das Kind das erste Lebensjahr vollendet habe, beim
Wohnsitzfinanzamt einzubringen sei.
Mit Schreiben vom xxx wurde die Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand beantragt. Als Begründung wurde angeführt, dass der
Antragstellerin die genannte Frist des § 38 g Abs. 1 FLAG 1967 bis zur
Zustellung des Bescheides nicht bekannt gewesen sei. Auf Grund ihrer
familiären Auslastung (sie sei Mutter von 6 Kindern im Alter von 15, 11, 9,
7, 3, und 1 Jahr) sowie der damit verbundenen Belastung sei es ihr auch nicht
möglich gewesen, sich rechtzeitig bei fachlich kompetener Seite zu
erkundigen bzw. beim Finanzamt persönlich vorzusprechen. So sei es zur
Fristversäumnis gekommen.
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom xxx diesen Antrag
abgewiesen. Gegen die Versäumung einer Frist (§§ 108 bis 110 BAO)
sei gem. § 308 Abs.1 BAO auf Antrag der Partei, die durch die
Versäumung einen Rechtsnachteil erleide, die Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft mache, dass sie durch ein
unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen sei, die Frist
einzuhalten. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumnis zur Last
liege, hindere die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um
einen minderen Grad des Versehens handle. Unvorhergesehen sei ein Ereignis, das
die Partei nicht einberechnet habe und dessen Eintritt sie auch unter
Bedachtnahme auf die ihr persönlich zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht
nicht erwarten konnte. Unabwendbar sei ein Ereignis dann, wenn es die Partei mit
den einem Durchschnittsmenschen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten
und Mitteln nicht verhindern konnte, auch wenn sie dessen Eintritt voraussah.
Keine Wiedereinsetzungsgründe seien nach der ständigen Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes Arbeitsüberlastung (VwGH vom 25.9.1991,
91/16/0046), sowie Rechtsunkenntnis oder Rechtsirrtum.
Ein minderer Grad
des Versehens sei leichter Fahrlässigkeit gleichzusetzen. Keine leichte
Fahrlässigkeit liege vor, wenn jemand auffallend sorglos handle. Auffallend
sorglos handle, wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung
von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen
Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lasse.
In der dagegen eingebrachten Berufung wird angeführt,
dass entgegen der Rechtsansicht des Finanzamtes ein minderer Grad des Versehens
im gegenständlichen Fall vorliege. Wenn damit argumentiert werde, dass
Arbeitsüberlastung nach der Rechtsprechung des VwGH kein
Wiedereinsetzungsgrund sei, übersehe die Erstbehörde, dass im
gegenständlichen Falle doch besondere Umstände vorliegen würden,
die nicht bloß mit Arbeitsüberlastung oder Rechtsunkenntnis oder
Rechtsirrtum abzuqualifizieren seien. Die Berufungswerberin habe sechs Kinder zu
versorgen, einen großen Haushalt zu führen und ein großes Haus
zu betreuen. Unterstützung durch den Ehegatten habe sie im fraglichen
Zeitpunkt nicht gehabt, da dieser berufsbedingt sehr viel ortsabwesend gewesen
sei und sich daher ebenfalls weder um den Haushalt noch um die
gegenständlichen Belange kümmern konnte. Diese Umstände
hätten letztlich zur Fristversäumnis geführt und es liege daher
durchaus ein glaubhafter Wiedereinsetzungsgrund vor. Es werde nochmals als
Bescheinigungsmittel die Einvernahme der Berufungswerberin als Auskunftsperson
beantragt.
Auffallende Sorglosigkeit im Verkehr mit Behörden
könne der Berufungswerberin ebenfalls nicht angelastet werden, ebenso wenig
die Außerachtlassung der nach ihren persönlichen Fähigkeiten
zumutbaren Sorgfalt. Die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages sei auch mit
dem von der österreichischen Bundesregierung propagierten Ziel nicht
vereinbar, gerade kinderreiche Familien fördern zu wollen.
Großspurige Ankündigungen zu betreiben, die Frage der
Pensionssicherung für die weiteren Generationen nicht lösen zu
können, andererseits aber eine kinderreiche Familie, wie im
gegenständliche Falle, für eine entschuldbare Fehlleistung mit
finanziellen Nachteilen zu bestrafen, lasse sich jedenfalls damit nicht in
Einklang bringen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 38 g Abs. 1
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 wird der Mutter-Kind-Pass-Bonus nur auf
Antrag gewährt, der innerhalb einer Frist von zwei Jahren, gerechnet ab dem
Stichtag (§ 38 e Abs. 1), beim Wohnsitzfinanzamt einzubringen
ist.
Als Stichtag gilt demnach der Tag, an dem das Kind das erste
Lebensjahr vollendet.
Das Kind Y ist am xxx geboren. Das erste Lebensjahr
vollendete das Kind folglich am xxx
(= Stichtag für die Berechnung
der Frist für die Einbringung des Antrages).
Bei der Berechnung der
Frist ist § 108 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung (BAO) zu beachten. Nach
dieser gesetzlichen Bestimmung enden Fristen, die nach Jahren bestimmt sind, mit
dem Ablauf desjenigen Tages des letzen Monats, der durch seine Zahl dem für
den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht.
Entsprechend der
angeführten gesetzlichen Bestimmungen wäre der Antrag auf
Gewährung des Mutter-Kind-Pass-Bonusses innerhalb einer Frist von zwei
Jahren, also bis spätestens xxx, beim Wohnsitzfinanzamt einzubringen
gewesen. Tatsächlich langte der Antrag beim Finanzamt aber erst am xxx
ein.
Die Frist für die Beantragung des Mutter-Kind-Pass-Bonusses ist
eine gesetzlich geregelte Frist, die, da ausdrücklich nichts anderes
bestimmt ist, nach § 110 der Bundesabgabenordnung nicht verlängert
werden kann. Die Versäumung der Frist wurde von der Berufungswerberin auch
nicht bestritten.
Gemäß
§ 308 Abs. 1 BAO ist auf Antrag der
Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, gegen die
Versäumung einer Frist (§ 108 bis 110) die Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein
unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist
einzuhalten. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last
liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um
einen minderen Grad des Versehens handelt.
Die Berufungswerberin argumentiert im Antrag auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie in der Berufung im Wesentlichen
damit, dass ihr die Frist des 38 g Abs. 1 FLAG 1967 bis zur Zustellung des
Bescheides nicht bekannt gewesen sei und weiters ihre familiäre Belastung
letztlich zur Fristversäumnis geführt hätte.
Nach
ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. Erkenntnis v.
25.9.1991, 91/16/0046) kann sich nach § 2 ABGB niemand mit der Unkenntnis
des Gesetzes entschuldigen und diese kann daher auch nicht als ein
unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis qualifiziert werden. Die von der
Berufungswerberin weiters angeführte familiäre Auslastung stellt
ebenfalls keinen Grund für die Gewährung einer Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand dar. Somit erübrigt sich aber auch eine Prüfung, ob es
sich bei dem Verschulden an der Versäumung um einen minderen Grad des
Versehens handelt.
Die beantragte ergänzende Einvernahme der
Berufungswerberin ist zur Erforschung der materiellen Wahrheit nicht
erforderlich, weil ihre diesbezüglichen Angaben schon alleine auf Grund der
Aktenlage einer ausreichenden und richtigen Würdigung unterzogen werden
konnten.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz, am 24.
Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 38g Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 308 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0701-L/04
- Stammnummer
- 13672
- Gültig
- 24.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF