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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0502-L/04

Kein Mutter-Kind-Pass-Bonus, wenn Antragsfrist vergessen wird.

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0502-L/04vom 31.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

  Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 20. Mai 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom 14. Mai 2004 betreffend Mutter-Kind-Pass-Bonus entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 14.5.2004 den Antrag auf Gewährung des Mutter-Kind-Pass-Bonusses, der am 28.4.2004 beim Finanzamt einlangte, für die am 3.4.2000 geborene Tochter der Berufungswerberin abgewiesen, weil gemäß § 38 g (1) Familienlastenausgleichsgesetz 1967 der Antrag innerhalb einer Frist von zwei Jahren ab dem Tag, an dem das Kind das erste Lebensjahr vollendet habe, beim Wohnsitzfinanzamt einzubringen sei. Der Antrag hätte somit bis spätestens 3.4.2003 eingebracht werden müssen. Die dagegen eingebrachte Berufung wird im Wesentlichen damit begründet, dass am 19.3.2002 der Bruder zur Welt gekommen sei. Auf Grund der Diagnose der Ärzte habe eine lebensrettende Operation am Herz durchgeführt werden müssen. Später seien eine zweite Herzoperation und viele laufende Kontrollen erforderlich gewesen. All das Tun und Denken der Familie der Berufungswerberin habe in diesem Zeitraum dem Überleben und Wohl des Sohnes gegolten und daher sei die Antragstellung für den Mutter-Kind-Pass-Bonus für die Tochter der Berufungswerberin vergessen worden. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 38 g Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 wird der Mutter-Kind-Pass-Bonus nur auf Antrag gewährt, der innerhalb einer Frist von zwei Jahren, gerechnet ab dem Stichtag (§ 38 e Abs. 1), beim Wohnsitzfinanzamt einzubringen ist. Als Stichtag gilt demnach der Tag, an dem das Kind das erste Lebensjahr vollendet. Die Tochter der Berufungswerberin ist am 3.4.2000 geboren. Das erste Lebensjahr vollendete das Kind folglich am 3.4.2001 (= Stichtag für die Berechnung der Frist für die Einbringung des Antrages). Bei der Berechnung der Frist ist § 108 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung (BAO) zu beachten. Nach dieser gesetzlichen Bestimmung enden Fristen, die nach Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzen Monats, der durch seine Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Entsprechend der angeführten gesetzlichen Bestimmungen wäre der Antrag auf Gewährung des Mutter-Kind-Pass-Bonusses innerhalb einer Frist von zwei Jahren, also bis spätestens 3.4.2003, beim Wohnsitzfinanzamt einzubringen gewesen. Tatsächlich langte der Antrag beim Finanzamt aber erst am 28.4.2004 ein. Die Frist für die Beantragung des Mutter-Kind-Pass-Bonusses ist eine gesetzlich geregelte Frist, die, da ausdrücklich nichts anderes bestimmt ist, nach § 110 der Bundesabgabenordnung nicht verlängert werden kann. Die Versäumung der Frist wurde von der Berufungswerberin auch nicht bestritten. Aus den angeführten Gründen war daher wie im Spruch zu entscheiden. Linz, am 31. Juli 2006

Normen und Schlagworte

Mutter-Kind-Pass-BonusFristversäumnis

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0502-L/04
Stammnummer
23477
Gültig
31.07.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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