Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0502-L/04
Kein Mutter-Kind-Pass-Bonus, wenn Antragsfrist vergessen wird.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0502-L/04vom 31.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 20. Mai 2004 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom 14. Mai 2004
betreffend Mutter-Kind-Pass-Bonus entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 14.5.2004 den Antrag auf
Gewährung des Mutter-Kind-Pass-Bonusses, der am 28.4.2004 beim Finanzamt
einlangte, für die am 3.4.2000 geborene Tochter der Berufungswerberin
abgewiesen, weil gemäß
§ 38 g (1)
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 der Antrag innerhalb einer Frist von zwei
Jahren ab dem Tag, an dem das Kind das erste Lebensjahr vollendet habe, beim
Wohnsitzfinanzamt einzubringen sei. Der Antrag hätte somit bis
spätestens 3.4.2003 eingebracht werden müssen.
Die dagegen eingebrachte Berufung wird im Wesentlichen
damit begründet, dass am 19.3.2002 der Bruder zur Welt gekommen sei. Auf
Grund der Diagnose der Ärzte habe eine lebensrettende Operation am Herz
durchgeführt werden müssen. Später seien eine zweite
Herzoperation und viele laufende Kontrollen erforderlich gewesen. All das Tun
und Denken der Familie der Berufungswerberin habe in diesem Zeitraum dem
Überleben und Wohl des Sohnes gegolten und daher sei die Antragstellung
für den Mutter-Kind-Pass-Bonus für die Tochter der Berufungswerberin
vergessen worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 38 g Abs. 1
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 wird der Mutter-Kind-Pass-Bonus nur auf
Antrag gewährt, der innerhalb einer Frist von zwei Jahren, gerechnet ab dem
Stichtag (§ 38 e Abs. 1), beim Wohnsitzfinanzamt
einzubringen ist. Als Stichtag gilt demnach der Tag, an dem das Kind das
erste Lebensjahr vollendet.
Die Tochter der Berufungswerberin ist am 3.4.2000 geboren.
Das erste Lebensjahr vollendete das Kind folglich am 3.4.2001 (= Stichtag
für die Berechnung der Frist für die Einbringung des Antrages).
Bei der Berechnung der Frist ist § 108 Abs. 2 der
Bundesabgabenordnung (BAO) zu beachten. Nach dieser gesetzlichen Bestimmung
enden Fristen, die nach Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages
des letzen Monats, der durch seine Zahl dem für den Beginn der Frist
maßgebenden Tag entspricht. Entsprechend der angeführten
gesetzlichen Bestimmungen wäre der Antrag auf Gewährung des
Mutter-Kind-Pass-Bonusses innerhalb einer Frist von zwei Jahren, also bis
spätestens 3.4.2003, beim Wohnsitzfinanzamt einzubringen gewesen.
Tatsächlich langte der Antrag beim Finanzamt aber erst am 28.4.2004 ein.
Die Frist für die Beantragung des Mutter-Kind-Pass-Bonusses ist
eine gesetzlich geregelte Frist, die, da ausdrücklich nichts anderes
bestimmt ist, nach § 110 der Bundesabgabenordnung nicht
verlängert werden kann. Die Versäumung der Frist wurde von der
Berufungswerberin auch nicht bestritten.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz, am 31.
Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 38g Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0502-L/04
- Stammnummer
- 23477
- Gültig
- 31.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF