Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0071-L/06
Dienstgeberbeitrag für Bauhofmitarbeiter
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0071-L/06vom 23.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 5. April 2001 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Linz vom 21. Februar 2001 betreffend
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für den
Zeitraum 1997 bis 2000 entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Die Nachforderung an
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen vermindert
sich im Prüfungszeitraum 1997 bis 2000 von € 29.209,25 auf
€ 4.876,28.
Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Haftungs-
und Abgabenbescheid vom 21. Februar 2001 den Arbeitgeber für die
Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn zu entrichtenden Lohnsteuer in
Höhe von € 3.113,89 und den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen in Höhe von € 29.209,25 für den
Prüfungszeitraum 1997 bis 2000 nachgefordert. Die Nachforderung des
Dienstgeberbeitrages wurde damit begründet, dass die Bezüge des
Bauhofes zur Gänze von der Dienstgeberbeitragspflicht ausgenommen worden
seien. Analog zur Vorprüfung würden die Bezüge zum Teil in die
DB-Bemessungsgrundlage einbezogen. Die Grundlagen würden auf den den
Bauhofverrechnungen entnommenen Beträgen basieren. Die Beträge, die
für den Hoheitsbereich geleistet worden seien, würden weiterhin nicht
einbezogen. Jene, die den Unternehmens-, Betriebs- und Anstaltenbereich
betreffen, seien der DB-Bemessungsgrundlage hinzuzurechnen. Zur Ermittlung der
Aufteilung der im Bauhof beschäftigten Mitarbeiter würden die
Beträge in Prozentzahlen umgelegt. Diese würden auf die den
Rechnungsabschlüssen entnommenen Bruttobezüge der
Bauhofsbeschäftigten angewendet. Für das Jahr 1997 würden die
für 1998 und 1999 errechneten Prozentsätze als Durchschnitte
herangezogen. Für das Jahr 2000 ergebe sich wegen der
Bauhofübersiedlung ein geringerer Prozentsatz. Durchschnitt 00:
41,08 Durchschnitt 99: 53,73 Durchschnitt 98:
52,51 Durchschnitt 97: 53,12. Dagegen wurde eine Berufung
eingebracht. Als Begründung wird im Wesentlichen angeführt, dass auf
Grund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Erkenntnisse werden
angeführt - ein Gemeindebauhof weder eine "Anstalt", "Stiftung oder Fonds"
noch einen "Betrieb" bzw. eine "Unternehmung" im Sinne des § 42
Abs. 1 lit. a Familienlastenausgleichsgesetz 1967 darstelle. Ein
Hilfsbetrieb, der keine Entgelte erziele und somit keine Betriebs- bzw.
Unternehmungseigenschaft aufweise, habe auch dann die an seine Mitarbeiter
ausbezahlten Löhne nicht dem Dienstgeberbeitrag zu unterwerfen, wenn er
mittelbar dem Betriebs-, Unternehmungs- und Anstaltenbereich diene.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 15. Mai 2002 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Im
Zuge der Lohnsteuerprüfung sei festgestellt worden, dass die Bediensteten
des Bauhofes Leistungen für andere Dienststellen wie zB Müllabfuhr,
Freibad, Kinderspielplätze, Schülerhort, Volks- und Hauptschule,
Friedhof, Wasserwerk usw. erbracht hätten.
Auf Grund des Antrages der
Berufungswerberin wurde die Berufung der Abgabenbehörde II. Instanz
vorgelegt.
Mit Schreiben der
Berufungswerberin vom 28. Oktober 2003 wurde außer Streit gestellt,
dass die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Dienstgeberbeitrages
zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, die dem angefochtenen Bescheid
zu Grunde liegt, rechnerisch richtig ermittelt wurde. Ergänzend zur
Berufung wurde weiters zu den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom
29. September 1987, Zl. 87/14/0103, und vom 19. März 1971,
Zl. 26/70, Stellung genommen. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass
dem Bauhof die Eigenschaft eines Betriebes oder einer Unternehmung iSd
§ 42 Abs. 1 lit. a FLAG 1967 nicht zukomme, da dieser keine
Beteiligung am allgemeinen Wirtschaftsleben entfalte und weil zu seinen Aufgaben
nicht die Erzielung von Einnahmen gehöre. Aus diesem Grund sei aus dem
Erkenntnis vom 29. September 1987, Zl. 87/14/0103, für den
gegenständlichen Fall nichts zu gewinnen.
Eine Aufteilung der
Bauhofmitarbeiter auf den Unternehmungs-, Betriebs- und Anstaltenbereich
einerseits und den übrigen "Hoheitsbereich" andererseits verbiete sich
grundsätzlich schon auf Grund der angeführten Tatsache, dass der
Bauhof nach Ansicht des VwGH eine für Zwecke der DB-Entrichtung
eigenständige organisatorische Einheit darstelle, welcher auch die
betreffenden Bauhofmitarbeiter zuzurechnen seien.
Mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen
Finanzsenates vom 5.8.2004 wurde die Berufung mit nachstehender Begründung
als unbegründet abgewiesen. "Gemäß
§ 41
Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben den Dienstgeberbeitrag
alle Dienstgeber zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer
beschäftigen. Nach § 42 Abs. 1 FLAG 1967 sind von der
Leistung des Dienstgeberbeitrages befreit:
a) der Bund, die Länder und Gemeinden mit Ausnahme der
von diesen Gebietskörperschaften verwalteten Betriebe, Unternehmungen,
Anstalten, Stiftungen und Fonds; die Gemeinden jedoch nur dann, wenn ihre
Einwohnerzahl 2.000 übersteigt;
b) die gemeinnützigen Krankenanstalten (§ 16
des Krankenanstaltengesetzes, BGBl.Nr. 1/1957).
Im gegebenem Fall ist unbestritten, dass jene Personen,
deren Löhne das Finanzamt zum Teil für die Berechnung des
Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen herangezogen
hat, Bedienstete der Bw. sind und als solche im Bauhof der Bw. eingesetzt
wurden. Ebenso ist unbestritten, dass einem Bauhof einer Gemeinde nicht die
Qualifikation einer Anstalt i.S. des § 42 FLAG 1967 zukommt (VwGH v.
4.5.1982, Z. 82/14/0051, 0128).
Wie aber selbst von der Berufungswerberin angeführt
wird, wurden die Bediensteten des Bauhofes auch für Tätigkeiten in
anderen "Verwaltungseinheiten", welche teilweise auch Betriebe, Unternehmungen
und Anstalten sind, herangezogen.
Unter Berücksichtigung der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Erkenntnisse v. 19.3.1971, Z. 26/70,
v. 29.9.1987, Z. 87/14/0103) kann nur jener Teil der Summe der
Arbeitslöhne der Dienstnehmer der Berufungswerberin zur Berechnung des
Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen herangezogen
werden, der auf die Tätigkeiten dieser Dienstnehmer entfällt, welche
in Anstalten, Betrieben bzw. Unternehmungen - also nicht im Bauhof - verrichtet
wurden. Demnach ist die Abgabenbehörde allerdings nur nicht berechtigt, den
Gesamtbetrag der Einkünfte dieser Bediensteten in die Bemessungsgrundlage
des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
einzubeziehen, wenn diese auch im Rahmen der Hoheitsverwaltung Verwendung
finden.
Der Auffassung der Berufungswerberin, dass eine Aufteilung
der Bezüge von Bauhofmitarbeitern generell nicht zulässig sei, kann
jedoch nicht gefolgt werden.
Mit Schreiben v. 28.10.2003 hat die Berufungswerberin
außer Streit gestellt, dass die Bemessungsgrundlage für die
Ermittlung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen, die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegt, rechnerisch
richtig ermittelt wurde."
Der Verwaltungsgerichtshof hat den mit Beschwerde der
Berufungswerberin angefochtenen Bescheid mit Erkenntnis vom 21.12.2005,
Zl. 2004/14/0107, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von
Verfahrensvorschriften aufgehoben. "Die belangte Behörde hat im
angefochtenen Bescheid die Sachverhaltsfeststellung getroffen, dass die
Dienstnehmer, deren Arbeitsköhne das Finanzamt teilweise in die
Beitragsgrundlage einbezogen hat, nicht ausschließlich im Bauhof
tätig gewesen seien. Diese Dienstnehmer seien - so die
Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Bescheid - auch für
Tätigkeiten in anderen "Verwaltungseinheiten", die ihrerseits zum Teil
Betriebe, Unternehmungen und Anstalten im Sinne des § 42 Abs. 2
lit. a FLAG seien, tätig gewesen. Die Beschwerdeführerin
zeigt zutreffend auf, dass diese Sachverhaltsfeststellung des angefochtenen
Bescheides unter Verletzung von Verfahrensvorschriften getroffen worden ist. Im
angefochtenen Bescheid wird diese Sachverhaltsdarstellung darauf gestützt,
dass die Beschwerdeführerin ein entsprechendes Vorbringen erstattet habe.
Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in ihren
Eingaben die betreffenden Mitarbeiter stets ausschließlich dem Bauhof
zugeordnet und stets von einer bloß mittelbaren Förderung der
Betriebe und Unternehmungen der Beschwerdeführerin durch das
Tätigwerden der Bauhofmitarbeiter gesprochen hat. Mit diesem Vorbringen in
ihren Eingaben wollte die Beschwerdeführerin unzweifelhaft zum Ausdruck
bringen, dass der Bauhof mit seinen personellen und sachlichen Mitteln
Leistungen an andere Bereiche erbracht hat, die betreffenden Mitarbeiter also
lediglich in ihrer Eigenschaft als Bauhofmitarbeiter tätig gewesen sind. Da
sich die belangte Behörde aber auch nicht auf andere Ermittlungsergebnisse
stützen konnte, aus denen sich ergeben würde, dass die betreffenden
Dienstnehmer nur teilweise im Bauhof eingesetzt gewesen seien, vermag ihre
Beweiswürdigung der Schlüssigkeitsprüfung des
Verwaltungsgerichtshofes nicht Stand zu halten."
Mit Schreiben vom 5.5.2006 ersuchte der Unabhängige
Finanzsenat das Finanzamt um Ermittlungen, wieweit Mitarbeiter, die
grundsätzlich dem Bauhof zuzuordnen sind, typische Bauhofleistungen, die
zum normalen Betriebsgeschehen des Bauhofes gehören, an andere Einheiten
der Gemeinde erbringen bzw. wieweit von diesen Mitarbeitern auch Leistungen
erbracht wurden, die nicht mehr als "bauhoftypisch" anzusehen sind.
Am 17.9.2007 teilte die Berufungswerberin dem Finanzamt
mit, dass die Aufstellungen der Bezüge jener Bauhofmitarbeiter, die auf den
Kostenstellen im Bereich Müllabfuhr und Essenstransport im
Prüfungszeitraum 1997 - 2000 tätig waren, übermittelt
würden. Es handle sich hier um Mitarbeiter, die nicht fix der
Müllbeseitigung zuzuordnen wären (zB Urlaubs, - und
Krankenstandsvertretungen). Für diejenigen Mitarbeiter, die fix auf den
Kostenstellen Müllbeseitigung zuzurechnen wären, würden mit
gleicher Post die Jahreslohnkonten übersandt, aus denen ersichtlich sei,
dass DB-Beiträge errechnet worden seien. Die Kostenstelle
Müllbeseitigung sei auch im Jahr 1997 pflichtig geführt, jedoch seien
diese erst ab dem Programmstand 1998 am Jahreslohnkonto mit DB-Bemessung
angezeigt.
Mit Schriftstück vom 14.11.2007 wurde der
Berufungswerberin vom Finanzamt dessen Rechtsansicht mitgeteilt. Demnach
seien die Tätigkeiten der Bauhofmitarbeiter zumindest im Bereich der
Müllabfuhr (im Jahr 1998 ca. 3.300 erbrachte Stunden) bzw. der
Essenstransport vom Krankenhaus zum Kindergarten bzw. Hort (im Jahr 1998 ca. 400
erbrachte Stunden) nicht als bauhoftypische Arbeiten anzusehen und damit die
darauf anteilsmäßig entfallenden Bezüge der Bauhofmitarbeiter in
die DB-Grundlage für den Familienlastenausgleichsfonds
einzubeziehen.
Auf Grund der von der Stadtgemeinde zur Verfügung
gestellten Unterlagen würden sich folgende Beitragsgrundlagen
ergeben: 1997: Müllabfuhr: ATS 396.664.- Essenstransport: ATS
64.414.-
1998: Müllabfuhr: ATS
518.957.- Essenstransport: ATS 60.785.-
1999: Müllabfuhr: ATS
492.196.- Essenstransport: ATS 66.740.-
2000: Müllabfuhr: ATS
607.755.- Essenstransport: ATS
69.705.- Gesamt: ATS 2.277.216.- davon 4,5 % = ATS
102.475.- DB
In den Monaten, in denen Bauhofmitarbeiter (es handle sich
um die Herren x bzw. y) in diesen beiden Bereichen überwiegend (mehr als
50 %) tätig waren und Familienbeihilfenbezieher waren, wäre die
von der Stadtgemeinde ausbezahlte Familienbeihilfe mangels
Selbstträgerschaft gegenzurechnen. Bei Herrn x trifft dies auf die
Zeiträume 3/6/7/8/11/1997, 6/7/12/1998, 1/3/6/7/8/11/1999 und 1-8 bzw.
10/2000 sowie bei Herrn y auf 9/1999 und 7/2000 zu. Daraus resultiert eine
gegenzurechnende FB in Höhe von insgesamt ATS 35.375.-. Verbliebe im
Prüfungszeitraum somit ein nachzuverrechender Dienstgeberbeitrag (DB) von
insgesamt ATS 67.100.- = € 4.876,28 anstatt bisher ATS
401.928.-.
Von der Berufungswerberin wurde am 26.11.2007 mitgeteilt,
dass das dargestellte Ergebnis nicht akzeptabel sei. Zum einen wäre die
dargestellte Berechnungsweise nur mit einem unverhältnismäßig
hohen Aufwand verbunden, da sie nur mit einer manuellen Auswertung der
Tätigkeitsaufzeichnungen bewerkstelligbar sei. Darüber hinaus werde
auf die Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 23.1.2007 verwiesen
(RV/1150-L/04), wonach zum Tätigkeitsbericht eines Bauhofes vor allem die
Straßenerhaltung, Straßenreinigung, Schneeräumung,
Müllabfuhr, Straßenmarkierung, das Aufstellen von Verkehrszeichen,
der Bau kleinerer Straßen, die Durchführung von Asphaltierungen, die
Herstellung von Einrichtungsgegenständen (Möbel) für Schule, die
Instandhaltung und Instandsetzung dieser Einrichtungsgegenstände, die
Durchführung von Umbauten und Reparaturen von Gebäuden, die
Durchführung interner Transporte, die Reparatur und Pflege des Fuhrparks
und die Instandhaltung der öffentlichen Anlagen gehören.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1 FLAG haben den
Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer
beschäftigen; als im Bundesgebiet beschäftigt gilt ein Dienstnehmer
auch dann, wenn er zur Dienstleistung ins Ausland entsendet ist.
Von der Leistung des Dienstgeberbeitrages sind nach §
42 Abs. 1 lit. a FLAG der Bund, die Länder und die Gemeinden mit Ausnahme
der von diesen Gebietskörperschaften verwalteten Betriebe, Unternehmungen,
Anstalten, Stiftungen und Fonds befreit, die Gemeinden jedoch nur dann, wenn
ihre Einwohnerzahl 2.000 übersteigt.
§ 46 Abs. 2 FLAG bestimmt, dass die Länder und
die Gemeinden, mit Ausnahme der von ihnen verwalteten Betriebe, Unternehmungen,
Anstalten, Stiftungen und Fonds, den Aufwand an Familienbeihilfen sowie den
Aufwand für den Mutter-Kind-Pass-Bonus für ihre Empfänger von
Dienstbezügen sowie von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus eigenen
Mitteln zu tragen haben (Selbstträger). Die Gemeinden jedoch nur, wenn ihre
Einwohnerzahl 2.000 übersteigt.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
21.12.2005, Zl. 2004/14/0107, einen Bauhof betreffend, ausgeführt hat, ist
unter einer Unternehmung oder einem Betrieb im Sinne des § 42 Abs. 1 lit. a
FLAG (eine Anstalt, Stiftung oder ein Fonds liegt ohnehin nicht vor) eine in
einer bestimmten Organisationsform in Erscheinung tretende wirtschaftliche
Tätigkeit zu verstehen, die sich auf Vermögenswerte stützt und
mit Einnahmen und Ausgaben verbunden ist.
In diesem Zusammenhang sind drei Fallgestaltungen zu
unterscheiden: a) Eine organisatorische Einrichtung einer
Gebietskörperschaft stellt keinen Betrieb, keine Unternehmung, keine
Anstalt, keine Stiftung und keinen Fonds dar. Die Arbeitslöhne der
ausschließlich in seiner solchen Einrichtung tätigen Dienstnehmer
unterliegen nicht dem Dienstgeberbeitrag. b) Eine organisatorische
Einrichtung stellt einen Betrieb, eine Unternehmung, eine Anstalt, eine Stiftung
oder einen Fonds dar. Die Arbeitslöhne der ausschließlich in einer
solchen Einrichtung tätigen Dienstnehmer unterliegen zur Gänze dem
Dienstgeberbeitrag. c) Dienstnehmer der Gebietskörperschaften sind
teilweise in organisatorischen Einrichtungen tätig, die Betriebe,
Unternehmungen, Anstalten, Stiftungen bzw. Fonds darstellen. Ihre
Arbeitslöhne werden mit dem entsprechenden Anteil in die Beitragsgrundlage
für den Dienstgeberbeitrag einbezogen.
Zu beachten ist, dass mit der Befreiung vom
Dienstgeberbeitrag die Verpflichtung zur Selbsttragung der Familienbeihilfe nach
§ 46 FLAG korrespondiert. Ist ein Arbeitnehmer überwiegend in
DB-befreiten Einrichtungen tätig, hat die Gebietskörperschaft den
Aufwand für die Familienbeihilfe zur Gänze selbst zu tragen.
Einem Bauhof einer Gemeinde kommt somit nicht die
Eigenschaft eines Betriebes oder einer Unternehmung zu, wenn zu seinen Aufgaben
- wie im vorliegenden Fall - nicht die Erzielung von Einnahmen gehört. Nach
dem zitierten VwGH-Erk. v. 21.12.2005 folgt daraus, dass die Löhne jener in
der Organisationseinheit Bauhof beschäftigten Dienstnehmer, die
ausschließlich bauhoftypische Leistungen - die also zum normalen
Betriebsgeschehen des Bauhofes gehören - erbracht haben, nicht in die
Beitragsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen einzubeziehen sind. Eine bloß mittelbare Förderung
anderer nicht hoheitlicher Bereiche ist nicht ausreichend um eine teilweise
Dienstgeberbeitragspflicht der an die Bauhofmitarbeiter ausbezahlten Löhne
zu begründen. Anderes würde dann gelten, wenn nicht mehr
bauhoftypische Leistungen erbracht würden, weil z.B. ein Bauhofmitarbeiter
als Bademeister im Schwimmbad arbeiten würde.
Im vorliegenden Fall ist dem Finanzamt darin zuzustimmen,
dass die Tätigkeiten der Bauhofsmitarbeiter im Bereich der Müllabfuhr
und dem Essenstransport vom Krankenhaus zum Kindergarten bzw. Hort nicht als
bauhofstypische Arbeiten anzusehen sind. Am 17.9.2007 teilte die
Berufungswerberin dem Finanzamt mit, dass die Aufstellungen der Bezüge
jener Bauhofmitarbeiter, die auf den Kostenstellen im Bereich Müllabfuhr
und Essenstransport im Prüfungszeitraum 1997 - 2000 tätig waren,
übermittelt würden. Es handle sich hier um Mitarbeiter, die nicht fix
der Müllbeseitigung zuzuordnen wären (zB Urlaubs, - und
Krankenstandsvertretungen). Für diejenigen Mitarbeiter, die fix auf den
Kostenstellen Müllbeseitigung zuzurechnen wären, würden mit
gleicher Post die Jahreslohnkonten übersandt, aus denen ersichtlich sei,
dass DB-Beiträge errechnet worden seien. Die Kostenstelle
Müllbeseitigung sei auch im Jahr 1997 pflichtig geführt, jedoch seien
diese erst ab dem Programmstand 1998 am Jahreslohnkonto mit DB-Bemessung
angezeigt.
Die auf diese Tätigkeiten entfallenden Bezüge der
Bauhofsmitarbeiter sind daher in den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen einzubeziehen.
Auf Grund der von der Berufungswerberin zur Verfügung
gestellten Unterlagen ergeben sich folgende Beitragsgrundlagen: 1997:
Müllabfuhr: ATS 396.664.- Essenstransport: ATS 64.414.-
1998: Müllabfuhr: ATS
518.957.- Essenstransport: ATS 60.785.-
1999: Müllabfuhr: ATS
492.196.- Essenstransport: ATS 66.740.-
2000: Müllabfuhr: ATS
607.755.- Essenstransport: ATS
69.705.- Gesamt: ATS 2.277.216.- davon 4,5 % = ATS
102.475.- DB
In den Monaten, in denen Bauhofmitarbeiter in diesen beiden
Bereichen überwiegend (mehr als 50 %) tätig waren und
Familienbeihilfenbezieher waren, ist die von der Berufungswerberin ausbezahlte
Familienbeihilfe mangels Selbstträgerschaft gegenzurechnen. Bei
Herrn x trifft dies auf die Zeiträume 3/6/7/8/11/1997, 6/7/12/1998,
1/3/6/7/8/11/1999 und 1-8 bzw. 10/2000 sowie bei Herrn y auf 9/1999 und 7/2000
zu. Daraus resultiert eine gegenzurechnende FB in Höhe von insgesamt ATS
35.375.-. Somit vermindert sich die Nachforderung an Dienstgeberbeitrag
von bisher ATS 401.928.- (€ 29.209,25) auf insgesamt ATS 67.100.-
(€ 4.876,28)
Aus den angeführten Gründen war wie im Spruch zu
entscheiden.
Linz, am 23.
März 2009
Normen und Schlagworte
- § 42 Abs. 1 lit. a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0071-L/06
- Stammnummer
- 39966
- Gültig
- 23.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF