Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0783-L/05
Familienbeihilfe, wenn ein Kind die Schule in Ägypten besucht.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0783-L/05vom 19.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. x, vom
17. März 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom
14. Februar 2005 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträgen für das Kind Y., für den Zeitraum September
2001 bis Oktober 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 14.2.2005 die
Familienbeihilfe für die minderjährige Tochter des Berufungswerbers
für die Zeit von September 2001 bis Oktober 2004 sowie die
Kinderabsetzbeträge für diese Zeit in Höhe von insgesamt
€ 7.077,26 zurückgefordert. Der Anspruch auf
Familienbeihilfe sei für die Tochter des Berufungswerbers gem.
§ 5 Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetz1967 mit 1.9.2001
erloschen, weil sie seit dem Schuljahr 2001/2002 ständig die Pflichtschule
in Ägypten besuche und sich somit seit diesem Zeitpunkt ständig im
Ausland aufhalte.
Die dagegen eingebrachte Berufung wird wie folgt
begründet. Gemäß
§ 5 Abs. 3 des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1997 bestehe kein Anspruch auf
Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland
aufhalten. Tatsache sei, dass sich die minderjährige Tochter des
Berufungswerbers nicht ständig in Ägypten aufhalte. Sie besuche
lediglich die Pflichtschule in Ägypten und zwar im Zeitraum von Oktober bis
Mai jeden Jahres. Sie halte sich während dieser Zeit bei ihren
Großeltern in Ägypten auf. In der Zeit von Ende Mai bis Ende
September jeden Jahres befinde sie sich in Österreich bei ihren Eltern und
lebe mit diesen im gemeinsamen Haushalt. Es handle sich dabei um die
Sommerferien, die in Ägypten insbesondere aufgrund der dann dort
herrschenden großen Hitze relativ lange, nämlich den besagten
Zeitraum, dauern würden. Es könne daher nicht davon die Rede
sein, dass sie sich ständig im Ausland aufhalte. Sie sei auch an
der Anschrift der Eltern gemeldet. Der Berufungswerber und seine Tochter seien
österreichische Staatsbürger. Die Tochter besuche aus Gründen der
traditionellen Ausbildung die Pflichtschule in Ägypten. Der Berufungswerber
sei ägyptischer Abstammung. Als Nachweis für den Umstand, dass sich
die Tochter in den besagten Monaten in Österreich aufhalte, würden
diverse ärztliche Bestätigungen vorgelegt, aus denen sich ergebe, dass
sie in Österreich behandelt worden sei und sich daher nicht gleichzeitig in
Ägypten aufgehalten habe können. Darüber hinaus sei
festzuhalten, dass der Berufungswerber schon bei der ersten Antragstellung auf
den Umstand hingewiesen habe, dass seine Tochter die Pflichtschule in
Ägypten besuche. Es sei dies von ihm mündlich erklärt worden und
darüber hinaus sei eine entsprechende Bestätigung über den
Schulbesuch beigelegt worden. Diese Bestätigung liege ebenso bei.
Das Finanzamt sei daher stets in Kenntnis sämtlicher relevanter
Umstände gewesen. Dem Berufungswerber sei auch erklärt worden,
dass der Besuch in Ägypten, was den Bezug der Familienbeihilfe, etc.
anlange, keinerlei Problem darstelle. Der Berufungswerber habe nichts
verschwiegen oder verheimlicht. Das Finanzamt Linz sei davon ausgegangen, dass
sich die Tochter nicht ständig im Ausland aufhalte. Ein allenfalls
unrechtmäßiger Bezug wäre daher ausschließlich durch eine
unrichtige Auszahlung seitens des Bundes verursacht worden. Der
Berufungswerber sei bei der xx beschäftigt und verdiene dort ca.
750,00 € monatlich netto. Auf die in Kopie beiliegende
Gehaltsbestätigung werde dazu verwiesen. Es sei ihm nicht zumutbar,
aufgrund eines - sollte der Bezug unrechtmäßig sein - Fehlers der
Finanzverwaltung einen derart hohen Betrag zurückzuzahlen und dies noch
dazu auf einmal. Auch aus diesen Gründen entfalle eine
Rückzahlungsverpflichtung gemäß
§ 26 Abs. 1
des Familienlastenausgleichsgesetzes. Abgesehen davon wäre die
Rückforderung im Sinne des § 26 Abs. 4 des
Familienlastenausgleichsgesetzes unbillig. Aufgrund des Umstandes, dass es,
sollte ein unrechtmäßiger Bezug vorliegen, der Behörde schon
viel früher möglich gewesen wäre, den unrechtmäßigen
Bezug festzustellen und aufgrund der Einkommenssituation des Berufungswerbers
wäre es eine nicht zu vertretende Härte, ihn zur Rückzahlung
heranzuziehen.
Das Finanzamt hat die Berufung mit Berufungsvorentscheidung
vom 19.7.2005 als unbegründet abgewiesen. Gemäß
§ 5 Abs. 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 bestehe
kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im
Ausland aufhalten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
sei der ständige Aufenthalt im Sinne des § 5 Abs. 3 FLAG
unter den Gesichtspunkten des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthaltes
nach § 26 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung (BAO) zu beurteilen.
Danach habe jemand den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der
Abgabenvorschriften dort, wo er sich unter Umständen aufhalte, die erkennen
lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend
verweile. Diese nicht auf den Mittelpunkt der Lebensinteressen abstellende
Beurteilung sei nach objektiven Kriterien zu treffen. Ein Aufenthalt in dem
genannten Sinne verlange grundsätzlich körperliche Anwesenheit. Daraus
folge auch, dass eine Person nur einen gewöhnlichen Aufenthalt haben
könne. Um einen gewöhnlichen Aufenthalt aufrecht zu erhalten, sei aber
keine ununterbrochene Anwesenheit erforderlich. Abwesenheiten, die nach den
Umständen des Falles nur als vorübergehend gewollt anzusehen seien,
würden nicht den Zustand des Verweilens unterbrechen und daher auch nicht
den gewöhnlichen Aufenthalt (vgl. VwGH-Erkenntnis vom
2. Juni 2004, Zl. 2001/13/0160). Auf Grund der
vorliegenden Unterlagen und den Angaben in der Berufung besuche die Tochter des
Berufungswerbers seit dem Schuljahr 2001/2002 die Schule in Ägypten.
Lediglich die Ferien würden in Österreich verbracht, was durch Vorlage
von diversen Arztbestätigungen auch nachgewiesen worden sei. Das Verbringen
der Ferien in Österreich sei aber jeweils als vorübergehende
Abwesenheit zu beurteilen, wodurch der ständige Aufenthalt der Tochter in
Ägypten nicht unterbrochen werde (vgl. VwGH-Erkenntnis vom
2. Juni 2004, Zl. 2001/13/0160).
Im Vorlageantrag vom 9.8.2005 wird im Wesentlichen
angeführt, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Tochter des
Berufungswerbers in Österreich befinde. Ihre Eltern würden
ständig in Österreich leben. Sie besuche in Ägypten lediglich die
Schule. Auch bei einem Internatsschüler, der körperlich sicherlich die
überwiegende Zeit in der Schule und nicht im Elternhaus verbringe, werde
davon auszugehen sein, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen bei den Eltern
sei. Dass von dem Umstand, dass die Tochter des Berufungswerbers die
Pflichtschule in Ägypten besuche, das Finanzamt stets in Kenntnis war,
verschweige das Finanzamt. Dass ein allenfalls unrechtmäßiger
Bezug somit ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung seitens des
Bundes verursacht worden sei, bleibe ebenso völlig
unerwähnt. Auch gehe das Finanzamt nicht darauf ein, dass eine
Rückforderung nicht zumutbar oder unbillig wäre. Es werde
darüber eine Entscheidung begehrt bzw. hätte das Finanzamt
darüber bereits eine Entscheidung in der Berufungsvorentscheidung treffen
müssen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 5 Abs. 3
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe
für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.
Nach der ständigen Rechtssprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist der ständige Aufenthalt iSd § 5
Abs. 3 FLAG 1967 unter den Gesichtspunkten des Vorliegens eines
gewöhnlichen Aufenthaltes nach § 26 Abs. 2 BAO zu
beurteilen. Danach hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt iSd
Abgabenvorschriften dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die
erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur
vorübergehend verweilt. Diese nicht auf den Mittelpunkt der
Lebensinteressen abstellende Beurteilung ist nach objektiven Kriterien zu
treffen. Ein Aufenthalt in dem genannten Sinne verlangt grundsätzlich
körperliche Anwesenheit. Daraus folgt auch, dass eine Person nur einen
Aufenthalt haben kann. Um einen gewöhnlichen Aufenthalt aufrechtzuerhalten,
ist aber keine ununterbrochene Anwesenheit erforderlich. Abwesenheiten, die nach
den Umständen des Falles nur als vorübergehend gewollt anzusehen sind,
unterbrechen nicht den Zustand des Verweilens und daher auch nicht den
gewöhnlichen Aufenthalt.
Die Tochter des Berufungswerbers ist seit 26.6.2001 an der
Adresse des Berufungswerbers gemeldet und von Ägypten zugezogen.
Unbestritten besucht sie seit dem Schuljahr 2001/2002 die Schule in Ägypten
und wohnt dort bei ihren Großeltern. In der Berufung wird angeführt,
dass sie sich in der Zeit von Ende Mai bis Ende September jeden Jahres in
Österreich bei ihren Eltern befinde und mit diesen im gemeinsamen Haushalt
lebe. Es handle sich dabei um die Sommerferien. Unbestritten ist somit
der Schulbesuch des Kindes im Ausland auf mehrere Jahre angelegt. Dabei handelt
es sich um einen Zeitraum, der nicht mehr als bloß vorübergehender
Aufenthalt beurteilt werden kann. Das Verbringen der Ferien in
Österreich unterbricht den ständigen Aufenthalt im Ausland nicht (vgl.
Erkenntnisse des VwGH vom 15.11.2005, 2002/14/0103, v. 20.6.2000, 98/15/0016, v.
8.6.1982, 82/14/0047, v. 28.11.2002, 2002/13/0079). Wie der VwGH im
Erkenntnis vom 15.11.2005, 2002/14/0103, ausführt, hat er schon im
Erkenntnis vom 6.10.1980, 2350/79, ausgesprochen, dass Personen, die sich
während der Arbeitswoche ständig am Betriebsort aufhalten, nur dort
ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Dies müsse grundsätzlich
auch für Schüler gelten, die sich während der Schulwoche
ständig am Schulort aufhalten, sofern nicht im Einzelfall ein zeitliches
Überwiegen der Aufenthalte in Österreich glaubhaft gemacht werden
kann.
Demnach ist aber im vorliegenden Fall von einem
ständigen Aufenthalt der Tochter des Berufungswerbers im Ausland
auszugehen, weshalb jedenfalls im Berufungszeitraum kein Anspruch auf die
Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag
(§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a
Einkommensteuergesetz 1988) vorlag.
§ 26 Abs. 1 FLAG 1967 lautet: "Wer
Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge
zurückzuzahlen, soweit der unrechtmäßige Bezug nicht
ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch "eine in
§ 46 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannte
Gebietskörperschaft oder gemeinnützige Krankenanstalt" verursacht
worden ist. Zurückzuzahlende Beträge können auf fällige oder
fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden."
Nach § 46 Abs. 1 FLAG 1967 hat der Bund, mit
Ausnahme der von ihm verwalteten Betriebe, Unternehmungen, Anstalten, Stiftungen
und Fonds, den Aufwand an Familienbeihilfen sowie den Aufwand für den
Mutter-Kind-Pass-Bonus für seine Empfänger von Dienstbezügen
sowie von Ruhe- und Versorgungsgenüssen, von Bezügen aus der
Kriegsopferversorgung, aus der Heeresversorgung und aus der Opferfürsorge
aus eigenen Mitteln zu tragen.
Im Erkenntnis vom 25.1.2001, 2000/15/0183, hat der
Verwaltungsgerichtshof dargelegt, dass das Tatbestandsmerkmal des § 46
FLAG 1967 "seine Empfänger von Dienstbezügen" nur auf solche
Empfänger von Dienstbezügen bezogen ist, deren Arbeitgeber den Aufwand
an Familienbeihilfen aus eigenen Mitteln zu tragen haben. Das sind somit
die Fälle, in denen die Familienbeihilfe nicht vom Finanzamt ausbezahlt
wird. Nach der ab 1.5.1996 geltenden Rechtslage steht es der
Rückforderung nicht entgegen, wenn der unrechtmäßige Bezug
ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch das Finanzamt
verursacht worden ist. Dem Berufungswerber wäre damit für
seinen Standpunkt auch dann nicht geholfen, wenn seine Behauptung zuträfe,
der unrechtmäßige Bezug der rückgeforderten Leistungen gehe
ausschließlich deshalb auf einen Fehler des Finanzamtes zurück, weil
er dem Finanzamt den Auslandsaufenthalt seiner Tochter rechtzeitig mitgeteilt
habe.
Gemäß
§ 26 Abs. 4 FLAG 1967 sind
die Oberbehörden ermächtigt, in Ausübung ihres Aufsichtsrechtes
die nachgeordneten Abgabenbehörden anzuweisen, von der Rückforderung
des unrechtmäßigen Bezuges abzusehen, wenn die Rückforderung
unbillig wäre.
Die im § 26 Abs. 4 FLAG 1967 vorgesehene
Abstandnahme von der Rückforderung einer zu Unrecht bezogenen
Familienbeihilfe ist eine Maßnahme der Dienstaufsicht. Es besteht
daher weder ein Rechtsanspruch darauf noch die Möglichkeit eines
Rechtsmittels, wenn die Abgabenbehörde einem Begehren der Partei auf
Abstandnahme von der Rückforderung nicht Rechnung trägt. Das
bedeutet jedoch nicht, dass der Partei damit jede Möglichkeit der
Rechtsverfolgung genommen ist. Kommt es nämlich zu einer Rückforderung
des Überbezuges, so kann eine Nachsicht gemäß
§ 236
BAO bei Vorliegen der Voraussetzungen in einem ordentlichen Verfahren erwirkt
werden, wodurch derselbe Erfolg wie im Falle der Abstandnahme von der
Rückforderung erreicht wird. Die Abstandnahme von der
Rückforderung erfolgt nicht durch einen verfahrensrechtlichen Bescheid,
sondern dadurch, dass es die Behörde unterlässt, einen
Rückforderungsbescheid zu erlassen.
Aus den angführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz, am 19.
April 2007
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0783-L/05
- Stammnummer
- 28000
- Gültig
- 19.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF