Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0618-S/08
materielle Doppelbelastung für Kalendermonat Mai 2008 mit FB und DB
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0618-S/08vom 06.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der X.X. Betriebsgesellschaft mbH, Y.Y.,
vertreten durch Unitas Solidaris WT GmbH, 1010 Wien, Annagasse 4, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt, vertreten durch HR Dr. Karl Brejcha,
betreffend Festsetzung von Selbstbemessungsabgaben gemäß
§ 201
BAO für den Zeitraum 1. Mai 2008 bis 31. Mai 2008
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der Bescheid betreffend
Festsetzung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen für den Zeitraum Mai 2008 wird wie folgt
geändert:
Bemessungsgrundlage: €
2.459.247,11
Dienstgeberbeitrag: €
110.666,12
Für den obigen Zeitraum
bereits gebucht: € 110.666,12
So verbleiben zur Nachzahlung:
€ 0,00
Entscheidungsgründe
Die Bw - eine gemeinnützige Krankenanstalt - meldete
für den Kalendermonat Mai 2008 Dienstgeberbeiträge in Höhe von
€ 110.666,12 und beantragte mit Schreiben vom 9. Juli 2008 den
Dienstgeberbeitrag iSd § 39 Abs. 2 lit a FLAG für diesen Kalendermonat
mit € 0,00 festzusetzen.
Begründend wurde ausgeführt, dass § 55 Abs.
11 lit b FLAG idF des Art 7 FAG 2008 bestimme, dass unter anderem die § 42
und 46 FLAG (Bestimmung über die Befreiung der Selbstträger von der
Entrichtung des Dienstgeberbeitrages sowie der Kostentragung) mit 31.Mai 2008
außer Kraft treten und § 55 Abs. 11 lit e FLAG idF des Art 7 FAG 2008
regle, dass der § 43 FLAG ab 1. Juni 2008 mit der Maßgabe anzuwenden
sei, dass der Bund, die Länder und die Gemeinden, deren Einwohnerzahl 2000
übersteigt, sowie die gemeinnützigen Krankenanstalten den
Dienstgeberbeitrag erstmals für die Arbeitslöhne des Kalendermonats
Mai 2008 zu entrichten haben.
Aufgrund dieser neu im FLAG eingefügten Regelungen
komme es bei der Bw im Kalendermonat Mai 2008 zu einer materiellen
Doppelbelastung. Gemäß den bisherigen Bestimmungen des § 46 Abs.
3 FLAG habe die Bw den Aufwand an Familienbeihilfen sowie den Aufwand für
den Mutter - Kind - Pass - Bonus für ihre Empfänger von
Dienstbezügen sowie von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus eigenen
Mitteln zu tragen. Da der § 46 Abs. 3 FLAG mit 31. Mai 2008 außer
Kraft getreten sei, sei die Bw letztmalig für den Monat Mai 2008
verpflichtet gewesen, den Aufwand an Familienbeihilfen für ihre
Empfänger von Dienstbezügen zu tragen. Parallel dazu werde
gemäß
§ 55 Abs. 11 lit e FLAG bereits für den Monat Mai
2008 die Pflicht zur Selbstbemessung des Dienstgeberbeitrages begründet.
Diese Doppelbelastung sei auch aus den Rechenwerken der Bw ersichtlich. Im Monat
Mai sei sowohl der Aufwand für den Dienstgeberbeitrag als auch der Aufwand
für die Auszahlung der Familienbeihilfe ergebniswirksam zu erfassen.
Aufgrund der derzeitigen gesetzlichen Regelung werden die
ehemaligen Selbstträger im Monat Mai in wirtschaftlicher Betrachtungsweise
zweifach mit Familienbeihilfe belastet. Diese sachlich nicht gerechtfertigte
Ungleichbehandlung gegenüber allen jenen Abgabepflichtigen, die nicht
Selbstträger gewesen sind, stelle eine Verletzung des
Gleichheitsgrundsatzes dar und könne aus Sicht der Bw vom Gesetzgeber nicht
gewollt sein.
Das Finanzamt setzte mit Bescheid vom 22. Juli 2008 den
Dienstgeberbeitrag für Mai 2008 mit € 121.903,39 fest und verwies in
ihrer Begründung auf § 55 Abs. 11 lit e FLAG (FAG 2008, BGBl
2007/103). Da für den Zeitraum Mai 2008 lediglich ein Dienstgeberbeitrag in
Höhe von € 110.666,12 gebucht war, verblieben zur Nachzahlung €
11.237,27.
In der rechtzeitig eingebrachten Berufung werden die
rechtlichen Ausführungen des Antrages vom 9. Juli 2008 wiederholt. Die
Festsetzung des zusätzlichen Dienstgeberbeitrages resultiere aus
Aufrollungen im Zusammenhang mit nachträglich an Mitarbeiter ausbezahlten
variablen Bezügen und sei in der Dienstgeberbeitragsmeldung des Monats Juni
2008 enthalten. Der Betrag sei fristgerecht an das Finanzamt überwiesen
worden.
Das Finanzamt erließ am 30. September 2008 eine
teilweise stattgebende Berufungsvorentscheidung und setzte den
Dienstgeberbeitrag für den Monat Mai 2008 mit € 110.666,12 (bisher
€ 121.903,39) fest. Hinsichtlich des weiteren Berufungspunktes wurde auf
§ 55 Abs. 22 lit e FLAG verwiesen.
Im rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag wiederholte die
Bw die bereits der Abgabenbehörde bekannten rechtlichen Ausführungen
und richtete ihr Begehren gegen die gesamte Festsetzung des Dienstgeberbeitrages
in Höhe von € 110.666,12 (bis zur BVE € 121.903,39).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Unstrittig ist, dass die Bw eine gemeinnützige
Krankenanstalt betreibt und für den Kalendermonat Mai 2008 insgesamt €
2.459.247,11 (nach BVE) an Löhnen und Gehältern an ihre Dienstnehmer
zur Auszahlung brachte.
Daneben hatte sie für Mai 2008 den Aufwand an
Familienbeihilfen sowie den Aufwand für den Mutter - Kind - Pass - Bonus
für ihre Empfänger von Dienstbezügen sowie von Ruhe- und
Versorgungsgenüssen aus eigenen Mitteln zu tragen.
Der Dienstgeberbeitrag für den Monat Mai 2008 wurde
mit € 110.666,12 (nach BVE) fristgerecht gemeldet und auch bezahlt.
Strittig ist die Frage, ob die Bw verpflichtet war für
den Kalendermonat Mai 2008 einen Dienstgeberbeitrag iSd § 41 FLAG in
Höhe von 4,5 % der ausbezahlten Löhne und Gehälter zu
entrichten.
Zunächst ist festzuhalten, dass gemeinnützige
Krankenanstalten - gemäß
§ 42 Abs 1 lit b FLAG von der Leistung
des Dienstgeberbeitrages befreit - den Aufwand an Familienbeihilfen sowie den
Aufwand für den Mutter - Kind - Pass - Bonus für ihre Empfänger
von Dienstbezügen sowie von Ruhe- und Versorgungsgenüssen
gemäß
§ 46 Abs 3 FLAG aus eigenen Mitteln bis zum 31. Mai 2008
zu tragen hatten. Diese Bestimmungen wurden mit 1. Juni 2008 gestrichen (siehe
dazu § 55 Abs 11 lit b FLAG unter Hinweis auf FAG 2008, BGBl I 2007/103 Art
7 - Änderungen des Familienausgleichsgesetzes - Z 12).
Die Bw war daher für den Kalendermonat Mai 2008 noch
verpflichtet den Aufwand an Familienbeihilfen sowie den Aufwand für den
Mutter - Kind - Pass - Bonus für ihre Empfänger von Dienstbezügen
sowie von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus eigenen Mitteln zu
tragen.
Die "ehemaligen" Selbstträger unterliegen allerdings
ab 1. Juni 2008 den allgemeinen Regelungen über die Abfuhr des
Dienstgeberbeitrages, wobei folgende Einstiegsregelung zu beachten ist:
§ 55 Abs 11 lit e FLAG (unter Hinweis auf FAG 2008,
BGBl I 2007/103 Art 7 Z 13) normiert, dass § 43 ab 1. Juni 2008 mit der
Maßgabe anzuwenden ist, dass der Bund, die Länder und die Gemeinden,
deren Einwohnerzahl 2000 übersteigt, sowie die gemeinnützigen
Krankenanstalten den Dienstgeberbeitrag erstmals für Arbeitslöhne des
Kalendermonats Mai 2008 zu entrichten haben.
§ 43 FLAG bestimmt unter anderem, dass der
Dienstgeberbeitrag für jeden Monat bis spätestens zum 15. Tag des
nachfolgenden Monats an das Finanzamt zu entrichten ist.
§ 55 Abs. 11 lit e FLAG normiert eindeutig die
erstmalige Verpflichtung zur Entrichtung eines Dienstgeberbeitrages für
Bezüge von ehemaligen Selbstträgern, die für den Kalendermonat
Mai 2008 ausbezahlt werden. § 43 FLAG regelt ausschließlich die
Fälligkeit des selbst zu berechnenden und abzuführenden DB und
enthält keine Sonderbestimmungen für ehemalige
Selbstträger.
Der Nr. 289 der Beilagen der XXIII. GP, Materialien zur
Regierungsvorlage zum FAG 2008 und zwar im besonderen Teil zu Art 7 Z 12 und 13
ist folgendes zu entnehmen:
Die Streichung der
Ausnahmebestimmung über die Befreiung der Selbstträger von der
Entrichtung des Dienstgeberbeitrages sowie der korrespondierenden Bestimmung
über die Kostentragung der Familienbeihilfe und des Mehrkindzuschlages
durch die Selbstträger mit 31. Mai 2008, bilden das Kernstück dieser
Novelle. Demzufolge unterliegen die Selbstträger ab 1. Juni 2008 den
allgemeinen Regelungen über die Abfuhr des Dienstgeberbeitrages. Ab 1. Juni
2008 sind auch die allgemeinen Regelungen über die Auszahlung der
Familienbeihilfe auch auf die Bediensteten der Selbstträger unmittelbar
anzuwenden.
Da die Abschaffung der
Selbstträgerschaft mit 31. Mai 2008 erfolgen soll, ist es erforderlich, die
diesbezüglichen Bestimmungen mit diesem Zeitpunkt außer Kraft zu
setzen.
In Bezug auf die
Familienbeihilfe sind keine expliziten Übergangsregelungen notwendig, da
seitens der Finanzverwaltung die Auszahlung der Familienbeihilfe beginnend mit
Juni 2008 ex lege aufzunehmen ist Die bis dahin geltenden Bescheinigungen, auf
deren Grundlage die Selbstträger die Familiebeihilfe auszuzahlen hatten,
werden aus formalen Gründen für ungültig
erklärt.
In Bezug auf den
Dienstgeberbeitrag ist als Einstiegsregelung vorgesehen, dass dessen Entrichtung
in Hinblick auf den in § 43 festgelegten Fälligkeitszeitpunkt erstmals
im Juni für die Arbeitslöhne des Monats Mai 2008 zu erfolgen hat. Dies
begründet sich damit, dass der Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
auch erstmals im Juni mit der Auszahlung der Familienbeihilfe für die
Bediensteten der Selbstträger belastet wird.
Damit lassen aber auch die Gesetzesmaterialien keinen
anderen Schluss zu, als die ausbezahlten Löhne und Gehälter für
den Monat Mai dem Dienstgeberbeitrag zu unterwerfen.
Die von der Bw angeführten Berufungsgründe
widersprechen eindeutigem Gesetzeswortlaut.
Der Berufung war teilweise stattzugeben, da die
Bemessungsgrundlage für die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe von € 2.708.964,22 auf €
2.459.247,11 zu korrigieren war. Die Abgabenbehörde zweiter Instanz
schließt sich diesbezüglich den Ausführungen in der
Berufungsvorentscheidung an.
Abschließend darf bemerkt werden, dass eine
verfassungsrechtliche Normenkontrolle allein in die Zuständigkeit des
Verfassungsgerichtshofes (Art. 89 B-VG, Art. 140 B-VG) fällt.
Salzburg, am
6. April 2009
Normen und Schlagworte
- § 55 Abs. 11 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 43 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0618-S/08
- Stammnummer
- 40250
- Gültig
- 06.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF