Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0619-L/03
Anspruch auf den Mutter-Kind-Paß-Bonus bei Fristversäumnis
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0619-L/03vom 24.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Anspruch auf den Mutter-Kind-Paß-Bonus liegt bei Fristversäumnis nicht vor, weil es sich um eine gesetzlich geregelte Frist handelt, die nicht verlängert werden kann.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes X vom 4.8.2003 betreffend Mutter-Kind-Pass-Bonus
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 4.8.2003 den Antrag auf
Gewährung eines Mutter-Kind-Paß-Bonusses für das Kind M., geb.
9.7.2000, abgewiesen, weil gemäß
§ 38g Abs. 1
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 der Antrag innerhalb einer Frist von zwei
Jahren, gerechnet ab dem Stichtag (= Tag, an dem das Kind das 1. Lebensjahr
vollendet) beim Wohnsitzfinanzamt einzubringen ist. Der Sohn der
Berufungswerberin habe am 9.7.2001 das erste Lebensjahr vollendet. Der Antrag
auf den Mutter-Kind-Paß-Bonus wäre somit bis 9.7.2003 zu stellen
gewesen. Der Antrag auf den Mutter-Kind-Paß-Bonus sei erst am 30.7.2003
gestellt worden.
Dagegen wurde eine Berufung eingebracht. Aus der
Begründung geht hervor, dass es richtig sei, dass die Berufungswerberin
eine Fristversäumnis begangen habe. Durch den derzeitigen Hausbau sei ihr
der Termin entgangen. Es wäre daher keine Absicht für eine
Fristversäumnis gegeben. Entscheidend für die Gewährung des
Bonusses sollten jedoch die ordnungsgemäßen Untersuchungen für
das Kind sein. Diese habe sie ordnungsgemäß machen lassen. Es liege
daher kein essentieller Grund für die Abweisung ihres Antrages vor. Da die
Fristversäumnis nur kurzfristig war, werde ersucht, dem Antrag stattzugeben
und den Mutter-Kind-Paß-Bonus zu gewähren.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 38 g Abs. 1
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 wird der Mutter-Kind-Paß-Bonus nur auf
Antrag gewährt, der innerhalb einer Frist von zwei Jahren, gerechnet ab dem
Stichtag (§ 38 e Abs. 1), beim Wohnsitzfinanzamt einzubringen
ist. Als Stichtag gilt demnach der Tag, an dem das Kind das erste
Lebensjahr vollendet.
Das Kind M. ist am 9.7.2000 geboren. Das erste Lebensjahr
vollendete das Kind folglich am 9.7.2001 (= Stichtag für die Berechnung der
Frist für die Einbringung des Antrages). Bei der Berechnung der
Frist ist § 108 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung (BAO) zu beachten. Nach
dieser gesetzlichen Bestimmung enden Fristen, die nach Jahren bestimmt sind, mit
dem Ablauf desjenigen Tages des letzen Monats, der durch seine Zahl dem für
den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Entsprechend der
angeführten gesetzlichen Bestimmungen wäre der Antrag auf
Gewährung des Mutter-Kind-Paß-Bonusses innerhalb einer Frist von zwei
Jahren, also bis spätestens 9.7.2003, beim Wohnsitzfinanzamt einzubringen
gewesen. Tatsächlich langte der Antrag beim Finanzamt aber erst am
30.7.2003 ein. Die Frist für die Beantragung des
Mutter-Kind-Paß-Bonusses ist eine gesetzlich geregelte Frist, die, da
ausdrücklich nichts anderes bestimmt ist, nach § 110 der
Bundesabgabenordnung nicht verlängert werden kann. Die in der Berufung
angeführten Gründe können daher zu keiner Fristverlängerung
führen. Somit liegen aber die Voraussetzungen für die
Gewährung eines Mutter-Kind-Paß-Bonusses nicht vor.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz, am 24.
September 2004
Normen und Schlagworte
- § 38g Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 108 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 110 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0619-L/03
- Stammnummer
- 11978
- Gültig
- 24.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF