Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2931-W/08
Selbstträgerschaft FB bis Ende Mai 2008, DB-Pflicht für ausbezahlte Lohnbezüge ab Kalendermonat Mai 2008
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2931-W/08vom 18.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der KH GmbH, in W, vertreten durch
Halpern & Prinz Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsges. m.b.H.,
1090 Wien, Wasagasse 4, vom 26. August 2008 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 8/16/17 vom 1. August 2008 betreffend Festsetzung von
Selbstbemessungsabgaben (Dienstgeberbeitrag) gemäß
§ 201 BAO
für den Zeitraum 1. Mai 2008 bis 31. Mai 2008
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die KH GmbH (Berufungswerberin, Bw.) meldete für den
Kalendermonat Mai 2008 Dienstgeberbeiträge von € 117.001,83 und
beantragte mit Schreiben vom 10. Juli 2008 den Dienstgeberbeitrag (DB) iSd
§ 39 Abs. 2 lit. a FLAG 1967 für den Kalendermonat Mai 2008 mit €
0,00 festzusetzen. Begründend wurde ausgeführt, dass Dienstgeber zur
Finanzierung des Familienlastenausgleichsfonds einen Beitrag von 4,5% der
Arbeitslöhne zu entrichten hätten. Gemäß
§ 55 Abs. 11
lit. e FLAG 1967 idF des Art 7 Z 14 FAG 2008 sei § 43 FLAG 1967 ab 1. Juni
2008 mit der Maßgabe anzuwenden, dass ua. gemeinnützige
Krankenanstalten - und daher auch die Bw. - erstmals für die
Arbeitslöhne des Kalendermonats Mai bis spätestens 15. Juni 2008 einen
Dienstgeberbeitrag an das Finanzamt zu entrichten hätten.
Die Bw. sei jedoch für den Monat Mai 2008 nach der vor
Inkrafttreten des Art 7 FAG 2008 geltenden Rechtslage gem. § 46 Abs. 3 FLAG
1967 verpflichtet gewesen, den Aufwand an Familienbeihilfe sowie den Aufwand
für den Mutter - Kind - Pass - Bonus für ihre Empfänger von
Dienstbezügen sowie Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus eigenen Mitteln
zu tragen. Dieser Umstand stelle im Vergleich zu den anderen Dienstgebern einen
nicht gerechtfertigte doppelte Belastung dar.
Das Finanzamt setzte mit berichtigtem Bescheid vom 1.
August 2008 den Dienstgeberbeitrag für Mai 2008 mit € 117.001,83
fest und begründete, dass die Festsetzung der Abgabe aufgrund des Antrages
gemäß
§ 201(3) BAO erfolgt sei.
In der rechtzeitig eingebrachten Berufung und
ergänzendem Schriftsatz vom 16. Februar 2009 wendete die Bw. ein,
dass ihr durch die von ihr für den Kalendermonat Mai 2008 bereits
ausbezahlten Familienbeihilfe von € 22.456,10 und die zusätzliche
Vorschreibung des DB für den Kalendermonat Mai 2008 eine nicht
gerechtfertigte Doppelbelastung entstanden sei.
Für Mai 2008 bis Dezember 2008 sei insgesamt achtmal
DB entrichtet worden, die Familienbeihilfe aus der Selbstträgerschaft sei
fünfmal entrichtet worden. Gemäß
§ 24 Abs 6 FAG 2008 habe
der Bund Mittel in Höhe der ihm gemäß Z 2 zugeordneten
Auswirkungen auf gemeinnützige Krankenanstalten, deren Rechtsträger
keine Gebietskörperschaften sind, an diese zur Finanzierung ihrer Aufgaben
weiterzuleiten. Im Kalenderjahr 2008 seien nur sieben Refundierungen vorgenommen
worden, jedoch acht Monatsbeträge an DB und fünf Monatsbeträge
Familienbeihilfe entrichtet worden. Das FAG 2008 und die dazu erlassenen
Verordnungen träten am 31. Dezember 2013 außer Kraft und es sei nicht
erkennbar normiert, ob und wann die restlichen zustehenden Refundierungen
erfolgen würden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Unstrittig ist, dass die Bw. eine gemeinnützige
Krankenanstalt betreibt und Ende Mai insgesamt € 2.600.040,60 an
Löhnen und Gehältern für den Kalendermonat Mai an ihre
Dienstnehmer zur Auszahlung brachte.
Neben den ausbezahlten Löhnen und Gehältern
für den Monat Mai zahlte die Bw. nach ihren eigenen glaubwürdigen
Aussagen gemeinsam mit den Ende April ausbezahlten April -Bezügen aus
eigenen Mitteln als Selbstträger Familienbeihilfen sowie allfällige
Mutter - Kind - Pass - Boni für ihre Empfänger von Dienstbezügen
und Ruhe- und Versorgungsgenüssen in Höhe von € 22.456,10
aus.
Strittig ist die Frage, ob die Bw. verpflichtet war
für den Kalendermonat Mai 2008 einen Dienstgeberbeitrag iSd § 41 FLAG
1967 in Höhe von 4,5% der ausbezahlten Löhne und Gehälter (€
117.001,83 ) zu entrichten.
Gemäß
§ 46 Abs. 3 FLAG 1967 hatten
gemeinnützige Krankenanstalten (§ 16 Krankenanstaltengesetz, BGBl. Nr.
1/1957) den Aufwand an Familienbeihilfen sowie den Aufwand für den
Mutter-Kind-Paß-Bonus für ihre Empfänger von Dienstbezügen
sowie von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus eigenen Mitteln zu tragen.
Diese Bestimmung war bis 31. Mai 2008 anzuwenden und wurde mit 1. Juni 2008
gestrichen.
Die Bw. war daher für Mai 2008 verpflichtet den
Aufwand an Familienbeihilfen sowie den Aufwand für den
Mutter-Kind-Paß-Bonus für ihre Empfänger von Dienstbezügen
sowie von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus eigenen Mitteln zu
tragen.
§ 55 Abs. 11 FLAG 1967 regelt das Inkrafttreten der
durch das FAG 2008 geänderten Bestimmungen des FLAG 1967
folgendermaßen: Für das
Inkrafttreten durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2007 neu gefasster,
geänderter, eingefügter oder entfallener Bestimmungen sowie zum
Übergang zur neuen Rechtslage gilt
Folgendes
a) Die §§
9c, 11, 12, 26 Abs. 1 und 2 sowie 39 treten mit 1. Juni 2008 in
Kraft;
b) die §§ 9d,
22, 29 Abs. 1 lit. c, d und e, 30g Abs. 2 und 3, 30k Abs. 2 und 3, 31g,
42, 45 sowie 46
treten mit 31. Mai 2008 außer
Kraft
(Anm.: in den §§ 30g
Abs. 2 und 3, 30k Abs. 2 und 3 sowie 31g entfallen
Begriffe);
c) Artikel II des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 246/1993 tritt mit 31. Mai 2008 außer
Kraft;
d) die Gültigkeit
der Bescheinigungen nach § 5 des Artikels II des Bundesgesetzes BGBl. Nr.
246/1993 endet mit 31. Mai
2008;
e)
§ 43 ist ab 1.
Juni 2008
mit der Maßgabe
anzuwenden, dass der Bund, die Länder und die Gemeinden, deren
Einwohnerzahl 2000 übersteigt, sowie die
gemeinnützigen
Krankenanstalten
den Dienstgeberbeitrag
erstmals für
die Arbeitslöhne des Kalendermonats Mai 2008
zu entrichten
haben;
f) die Verordnung des
Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen, BGBl. II Nr.
117/2003, betreffend die Feststellung der Länderbeiträge zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen wird mit 31. Mai 2008
aufgehoben.
§ 43 FLAG 1967 lautet auszugsweise:
§ 43
(1) Der Dienstgeberbeitrag ist für jeden
Monat bis spätestens zum 15. Tag des nachfolgenden Monats an das Finanzamt
zu entrichten. Arbeitslöhne, die regelmäßig wiederkehrend bis
zum 15. Tag eines Kalendermonats für den vorangegangenen Kalendermonat
gewährt werden, sind dem vorangegangenen Kalendermonat zuzurechnen. Werden
Arbeitslöhne für das Vorjahr nach dem 15. Jänner bis zum 15.
Februar ausgezahlt, ist der Dienstgeberbeitrag bis zum 15. Februar
abzuführen. .......
(2) Die
Bestimmungen über den Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) finden
sinngemäß
Anwendung.
Betrachtet man die Formulierung der Bestimmungen des §
55 Abs. 11 lit. e) und § 43 Abs. 1 FLAG 1967 ist bereits aus der
Formulierung "....für jeden Monat" bzw. "....für den Kalendermonat
Mai..." zu erkennen, dass in beiden Fällen der Bezug gemeint ist, der
für einen bestimmten Kalendermonat gebührt.
In Nr. 289 der Beilagen der XXIII. GP; Materialien zur
Regierungsvorlage zum FAG 2008 finden sich im besonderen Teil zu Art. 7 Z 12
(§§ 42, 45, 46 FLAG) und 13 (§ 55 FLAG) folgende
Ausführungen:
"Die Streichung
der Ausnahmebestimmung über die Befreiung der Selbstträger von der
Entrichtung des Dienstgeberbeitrages sowie der korrespondierenden Bestimmung
über die Kostentragung der Familienbeihilfe und des Mehrkindzuschlages
durch die Selbstträger mit 31. Mai 2008, bilden das Kernstück dieser
Novelle. Demzufolge unterliegen die Selbstträger ab 1. Juni 2008 den
allgemeinen Regelungen über die Abfuhr des Dienstgeberbeitrages.
Ab 1. Juni 2008
sind auch die allgemeinen Regelungen über die Auszahlung der
Familienbeihilfe auch auf die Bediensteten der Selbstträger unmittelbar
anzuwenden.
Da die
Abschaffung der Selbstträgerschaft mit 31. Mai 2008 erfolgen soll, ist es
erforderlich, die diesbezüglichen Bestimmungen mit diesem Zeitpunkt
außer Kraft zu setzen.
In Bezug auf die
Familienbeihilfe sind keine expliziten Übergangsregelungen notwendig, da
seitens der Finanzverwaltung die Auszahlung der Familienbeihilfe beginnend mit
Juni 2008 ex lege aufzunehmen ist. Die bis dahin geltenden Bescheinigungen, auf
deren Grundlage die Selbstträger die Familienbeihilfe auszuzahlen hatten,
werden aus formalen Gründen für ungültig
erklärt.
In Bezug auf den
Dienstgeberbeitrag ist als Einstiegsregelung vorgesehen, dass dessen Entrichtung
im Hinblick auf den in § 43 festgelegten Fälligkeitszeitpunkt
erstmals im Juni
für die Arbeitslöhne des Monats Mai
2008
zu erfolgen hat. Dies
begründet sich damit, dass der Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
auch erstmals im Juni mit der Auszahlung der Familienbeihilfe für die
Bediensteten der Selbstträger belastet wird."
Daher kann auch aus den Gesetzesmaterialen erkannt werden,
dass die ausbezahlten Arbeitslöhne für den Monat Mai bereits dem DB zu
unterwerfen sind.
§ 43 FLAG 1967 regelt ausschließlich die
Fälligkeit des selbst zu berechnenden und abzuführenden DB und
enthält keine Bestimmungen darüber, für welche Monatslöhne
der DB von ehemalige Selbstträgern erstmals zu entrichten ist.
§ 55 Abs. 11 FLAG 1967 normiert eindeutig die
erstmalige Verpflichtung zur Entrichtung eines DB für Bezüge von
ehemaligen Selbstträgern, die für den Kalendermonat Mai ausbezahlt
werden. Dem Umstand, dass die Bw. die Bezüge an ihre Mitarbeiter jeweils
nach Ablauf des Monats entrichtet, kommt daher lediglich für den Zeitpunkt
der Fälligkeit des DB Bedeutung zu, nicht jedoch für die Entstehung
der Verpflichtung als solches.
Eindeutige gesetzliche Regelungen bedürfen keiner
Auslegung. Für die von der Bw. in der Berufung beantragte
verfassungskonforme Interpretation bleibt daher kein Raum, im Gegenteil
widerspricht die von der Bw. beantragte Auslegung dem Gesetzeswortlaut.
Hinsichtlich der in der im Antrag und der Berufung
angedeuteten Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen des § 55 Abs. 11
FLAG wegen Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes ist zu bemerken, dass es nicht
in die Kompetenz des Unabhängigen Finanzsenates - als einer
gemäß Art 18 B-VG ausschließlich in Anwendung der geltenden
Rechtslage agierenden Verwaltungsbehörde - fällt, darüber
abzusprechen, ob ein Gesetz allenfalls als verfassungswidrig zu beurteilen ist.
Die verfassungsrechtliche Normenkontrolle fällt allein
in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes (Art. 89 B-VG, Art. 140
B-VG).
Die Berufung war daher abzuweisen.
Wien, am 18.
März 2009
Normen und Schlagworte
- § 55 Abs. 11 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 43 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2931-W/08
- Stammnummer
- 39890
- Gültig
- 18.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF