Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0489-W/09
Anspruch auf Mehrkindzuschlag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0489-W/09vom 06.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw.,
a)
vom 4. Oktober 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 21/22 vom
15. September 2005 betreffend Zurückweisung einer Berufung (§ 273
BAO) gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuer 2004
(Arbeitnehmerveranlagung) sowie
b)
vom 24. März 2005 betreffend Abweisung eines Antrages auf Erstattung des
Mehrkindzuschlages für das Jahr 2004,
entschieden:
a)
Der Berufung betreffend Zurückweisung einer Berufung (§ 273 BAO) gegen
den Bescheid betreffend Einkommensteuer 2004 (Arbeitnehmerveranlagung) wird
Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
b)
Der angefochtene Bescheid betreffend Abweisung eines Antrages auf Erstattung des
Mehrkindzuschlages für das Jahr 2004 auf Grund der Verhältnisse des
Jahres 2003 wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Strittig ist zum einen die Zurückweisung einer
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 und zum anderen die Abweisung
eines Antrages auf Erstattung des Mehrkindzuschlages für das Jahr 2004 auf
Grund der Verhältnisse des Jahres 2003.
1. Einkommensteuer
2004:
Die Bw. stellte am 23. Jänner 2005 einen
elektronischen Antrag auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung
für das Jahr 2004 in dem sie u.a. die Berücksichtigung des
Alleinerzieherabsetzbetrages begehrte.
Das Finanzamt erließ daraufhin einen
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 und wies in seiner
Begründung darauf hin, dass der beantragte Alleinerzieherabsetzbetrag nicht
berücksichtigt werden konnte, da die Bw. im Veranlagungsjahr 2004 mehr als
sechs Monate in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe-)Partner gelebt habe.
Die Bw. erhob gegen diesen Bescheid am 24. März 2005
Berufung und begehrte die Aufhebung dieses Bescheides und die Erstattung des
Mehrkindzuschlages. Weiters führe die Bw. hinsichtlich der
beantragten Erstattung des Mehrkindzuschlages für das Jahr 2004 aus, dass
sie am 7. Februar 2004 vor dem Standesamt M die Ehe mit Herrn A geschlossen
habe. Dennoch sei ihr Gatte ausschließlich an der Adresse B, wohnhaft und
aufhältig. Die Bw. selbst hingegen sei mit Hauptwohnsitz in C, gemeldet und
führe einen eigenen Haushalt gemeinsam mit ihren teilweise
minderjährigen Kindern. Für sämtliche am Hauptwohnsitz
anfallenden Kosten komme die Bw. ausschließlich alleine auf und erfahre
keinerlei Unterstützung durch ihren Ehegatten. Es könne daher
von einem sogenannten Familieneinkommen, zu welchem der Gehalt ihres Ehegatten
zählen würde, im gegenständliche Fall nicht gesprochen werden.
Die Bw. sei allerdings mit Nebenwohnsitz an der Adresse
ihres Ehegatten gemeldet, halte sich jedoch nur maximal fünfmal im Jahr
dort auf.
Mit Bescheid vom 15. September 2005 wurde die Berufung gem.
§ 273 Abs. 1 BAO zurückgewiesen, da im Einkommensteuerbescheid 2004
nicht über den Mehrkindzuschlag abgesprochen worden sei.
Die Bw. erhob gegen den Zurückweisungsbescheid vom 15.
September 2005 erneut Berufung, da der Bescheid mangelhaft sei und über die
Anträge nicht vollständig abgesprochen worden sei. Gleichzeitig
urgiere sie die Entscheidung über den Mehrkindzuschlag.
2. Mehrkindzuschlag
für das Jahr 2004:
Die Bw. stellte am 23. Jänner 2005 einen Antrag auf
Erstattung des Mehrkindzuschlages.
Mit Bescheid vom 18. März 2005 wurde der Antrag vom
Finanzamt abgewiesen, da das (Familien)Einkommen im Jahre 2004 den für den
Mehrkindzuschlag maßgeblichen Grenzbetrag (= Zwölffache der
Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung gem. § 45 ASVG)
übersteige.
Die Bw. erhob gegen diesen Bescheid am 24. März 2005
Berufung und begehrte die Aufhebung dieses Bescheides und die Erstattung des
Mehrkindzuschlages für das Jahr 2004. Weiters führe die Bw.
hinsichtlich der beantragten Erstattung des Mehrkindzuschlages für das Jahr
2004 aus, dass sie am 7. Februar 2004 vor dem Standesamt M die Ehe mit Herrn A
geschlossen habe. Dennoch sei ihr Gatte ausschließlich an der Adresse B,
wohnhaft und aufhältig. Die Bw. selbst hingegen sei mit Hauptwohnsitz in C,
gemeldet und führe einen eigenen Haushalt gemeinsam mit ihren teilweise
minderjährigen Kindern. Für sämtliche am Hauptwohnsitz
anfallenden Kosten komme die Bw. ausschließlich alleine auf und erfahre
keinerlei Unterstützung durch ihren Ehegatten. Es könne daher
von einem sogenannten Familieneinkommen, zu welchem der Gehalt ihres Ehegatten
zählen würde, im gegenständliche Fall nicht gesprochen werden.
Die Bw. sei allerdings mit Nebenwohnsitz an der Adresse
ihres Ehegatten gemeldet, halte sich jedoch dort nur maximal fünfmal im
Jahr dort auf.
Das Finanzamt wies die Berufung mittels
Berufungsvorentscheidung vom 23. August 2005 als unbegründet ab und
begründete dies wie folgt:
Aufgrund
der gängigen Verwaltungspraxis erscheine es unglaubwürdig, dass nach
einer Eheschließung weiterhin eine getrennte Lebensführung bestehe,
insbesondere, da sich die beiden Wohnungen der Eheleute im nahen Umfeld
befänden.
Unterschiedliche
polizeiliche Meldungen würden jedenfalls keinen Nachweis für eine
getrennte Lebensführung darstellen.
Die Bw. stellte gegen den o.a. Bescheid einen
Vorlageantrag an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und ergänzt ihr
Berufungsbegehren im Wesentlichen folgendermaßen:
Die
Bw. verweise darauf, dass es sich im gegenständlichen Fall nicht um die
erste Ehe junger Menschen handle, sondern um die zweite Ehe etablierter
älterer Erwachsener, die trotz der Eheschließung getrennte
Lebensbereiche aufrecht hielten und keinen gemeinsamen Haushalt begründet
hätten. Dies liege auch an den zum Teil erwachsenen drei Kindern der
Bw.
Gegen die abweisende Berufungsentscheidung vom 22.
März 2006 betreffend Einkommensteuer 2004 und Mehrkindzuschlag 2004 erhob
die Bw. Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof.
Mit Erkenntnis vom 27.1.2009, 2006/13/0099, hob der
Verwaltungsgerichtshof die o.a. Berufungsentscheidung wegen Rechtswidrigkeit des
Inhaltes auf, da zum einen betreffend Einkommensteuer 2004 die
Abgabenbehörde es verabsäumt habe, einen Mängelbehebungsbescheid
zu erlassen und zum anderen betreffend Mehrkindzuschlag nicht ersichtlich sei,
über welchen Zeitraum abzusprechen sei.
Im fortgesetzten Verfahren ersuchte daher die
Abgabenbehörde zweiter Instanz mit Schriftsatz vom 30. März 2009 die
Bw., sie möge konkret bekanntgeben, für welches Jahr sie den
Mehrkindzuschlag im Rahmen ihrer Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2004
beantrage. Die Bw. stellte daraufhin nochmals im Schriftsatz vom 20. April 2009
fest, dass sie einzig den Mehrkindzuschlag für 2004 im Zuge ihrer
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2004 beantragt habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der
Entscheidung zu Grunde gelegt:
Die
Bw. begehrte in ihrer Berufung vom 24. März 2005 die Aufhebung des
Einkommensteuerbescheides 2004 vom 17. März 2005 und die Erstattung des
Mehrkindzuschlages für das Jahr "2004".
In
ihrer Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2004 (elektronisch eingebracht
am 23. Jänner 2005) beanspruchte sie den Alleinerzieherabsetzbetrag
sowie den Mehrkindzuschlag
1. Einkommensteuer
2004:
§ 250 Abs. 1 BAO normiert:
"Die Berufung muss enthalten
a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich
richtet; b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid
angefochten wird; c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt
werden;
d) eine Begründung."
Entspricht eine Berufung nicht den in § 250 Abs. 1 BAO
umschriebenen Erfordernissen, so hat die Abgabenbehörde gem. § 275 BAO
die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass
die Berufung nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden
angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.
§ 273 Abs. 1 BAO normiert:
Die Abgabenbehörde hat eine Berufung durch einen
Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung a) nicht zulässig
oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Wie auch den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes
in seinem Erkenntnis vom 27.1.2009, 2006/13/0099, zu entnehmen ist, hat die Bw.
in ihrer mit Schriftsatz vom 24. März 2005 erhobenen Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid für 2004 beantragte die Bw. die Aufhebung des o.a.
Bescheides und die Erstattung des Mehrkindzuschlages für 2004.
Mit dem Antrag auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides
für 2004 stellte die Bw. einen tauglichen Antrag, wobei außer
Betracht zu bleiben hat, ob ein solcher möglicher und zulässiger
Antrag auch aussichtsreich gestellt wurde.
Selbst wenn die Wortfolgte "und die Erstattung des
Mehrkindzuschlages für 2004" als eigenständiger Antrag zu verstehen
wäre, hätte dies nicht zur Zurückweisung der Berufung führen
dürfen. Vielmehr hätte ein Mängelbehebungsauftrag nach § 275
BAO erlassen werden müssen.
Der Zurückweisungsbescheid vom 15. September 2005 ist
somit rechtswidrig erlassen worden und war daher ersatzlos aufzuheben.
2. Mehrkindzuschlag
2004:
§ 9 FLAG 1967 normiert:
Zusätzlich zur
Familienbeihilfe haben Personen unter folgenden Voraussetzungen (§§9a
bis 9d) Anspruch auf einen Mehrkindzuschlag.
Der Mehrkindzuschlag steht für
jedes ständig im Bundesgebiet lebende dritte und weitere Kind zu, für
das Familienbeihilfe gewährt wird.
Ab 1. Jänner 2002 beträgt
der Mehrkindzuschlag 36,40 € monatlich für das dritte und jedes
weitere Kind.
§ 9a Abs. 1 FLAG 1967 normiert:
Der Anspruch auf
Mehrkindzuschlag ist abhängig vom Anspruch auf Familienbeihilfe und vom
Einkommen des Kalenderjahres, das vor dem Kalenderjahr liegt, für das der
Antrag auf Gewährung des Mehrkindzuschlages gestellt wird.
Der Mehrkindzuschlag steht nur zu,
wenn das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) des
anspruchsberechtigten Elternteils und seines im gemeinsamen Haushalt lebenden
Ehegatten oder Lebensgefährten insgesamt das Zwölffache der
Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung (§ 45 ASVG) für
einen Kalendermonat nicht übersteigt.
Das Einkommen des Ehegatten oder
Lebensgefährten ist nur dann zu berücksichtigen, wenn dieser im
Kalenderjahr, das vor dem Kalenderjahr liegt, für das der Mehrkindzuschlag
beantragt wird, mehr als sechs Monate im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.
§ 9a Abs. 2 FLAG 1967 normiert:
Ein Verlustausgleich zwischen den
Einkünften der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder
Lebensgefährten ist nicht zulässig.
§ 9b FLAG 1967 normiert:
Der Mehrkindzuschlag ist
für jedes Kalenderjahr gesondert bei dem für die Erhebung der Abgaben
vom Einkommen zuständigen Finanzamt zu beantragen; er wird höchstens
für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der
Antragstellung gewährt.
Die Auszahlung erfolgt im Wege
der Veranlagung.
Unterbleibt
eine Veranlagung, ist in bezug auf die Auszahlung des Mehrkindzuschlages §
40 des Einkommensteuergesetzes 1988 sinngemäß anzuwenden.
In diesem Fall kann zugunsten des im
gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteils oder Lebensgefährten, der
veranlagt wird, auf den Anspruch auf den Mehrkindzuschlag verzichtet
werden.
Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 27.1.2009,
2006/13/0099, ausführlich darstellt, ist die Klärung der Frage
für welches Jahr die Bw. den Mehrkindzuschlag im Rahmen ihrer
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2004 beantragte von entscheidender
Bedeutung, denn davon abhängig ist die Heranziehung der
"Vorjahresverhältnisse".
Wie dem Schriftsatz vom 20. April 2009 nunmehr unstrittig
zu entnehmen ist, beantragt die Bw. den Mehrkindzuschlag für 2004.
Diesen Mehrkindzuschlag für 2004 hat aber die Bw.
bereits mit Bescheid vom 26. April 2004 zugesprochen erhalten, und zwar auf
Grund der Verhältnisse des Jahres 2003.
Da somit dem Berufungsbegehren bereits mit Bescheid vom 26.
April 2004 voll inhaltlich entsprochen wurde und ein Doppelbezug des
Mehrkindzuschlages für das Jahr "2004" unzulässig ist, hatte das
Finanzamt den Antrag als unzulässig zurückzuweisen
müssen. Da lt. Auskunft der Bw. (siehe Schriftsatz vom 20. April
2009) kein Antrag auf Gewährung des Mehrkindzuschlages für 2005
gestellt worden war, hätte das Finanzamt auch nicht über einen solchen
absprechen dürfen. Der Bescheid, mit welchem über den Mehrkindzuschlag
für 2005 abgesprochen wurde, war daher ersatzlos aufzuheben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 6.
Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 250 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 9 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 9a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 9b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0489-W/09
- Stammnummer
- 40740
- Gültig
- 06.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF