Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0550-L/04
Gesetz bez. des Mehrkindzuschlages trat erst mit 1.1.1999 in Kraft - Gewährung für das Jahr 1998 war daher nicht zulässig.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0550-L/04vom 19.12.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 12. Februar 2001 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 31. Jänner
2001 betreffend Antrag auf Mehrkindzuschlag für das Jahr 1998
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 31.1.2001 den
Mehrkindzuschlag für das Jahr 1998 für die Monate Jänner bis Juli
1998 unter Berücksichtigung von drei Kindern, für die für das
Jahr 1998 vom Berufungswerber Familienbeihilfe bezogen wurde, in Höhe von
ATS 1.400,00 gewährt.
Die dagegen eingebrachte Berufung wird damit
begründet, dass der Missionsdienst der Mormonen eine Berufsausbildung
darstelle. In diesem Zusammenhang sei auch der Mehrkindzuschlag neu zu
berechnen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 22.2.2001 wurde die
Berufung vom Finanzamt als unbegründet abgewiesen. Für das Jahr 1998
sei der Antrag auf Mehrkindzuschlag (wie vom Berufungswerber beantragt)
berücksichtigt und ganzjährig in voller Höhe ausbezahlt
worden.
Mit Schriftstück vom 20.3.2001 wurde die Vorlage der
Berufung beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 9 Familienlastenausgleichsgesetz 1967, in
der ab 1.1.1999 geltenden Fassung, haben Personen unter folgenden
Voraussetzungen (§§9 a bis 9 d) Anspruch auf einen
Mehrkindzuschlag. Der Mehrkindzuschlag steht für jedes ständig im
Bundesgebiet lebende dritte und weitere Kind zu, für das Familienbeihilfe
gewährt wird. Ab 1.1.1999 beträgt der Mehrkindzuschlag monatlich
200 S für das dritte und jede weitere Kind. Ab 1.1.2000 beträgt
der Mehrkindzuschlag 400 S monatlich für das dritte und jede weitere
Kind. Nach § 9 a. Abs. 1 FLAG 1967 ist der Anspruch auf
Mehrkindzuschlag abhängig vom Anspruch auf Familienbeihilfe und vom
Einkommen des Kalenderjahres, das vor dem Kalenderjahr liegt, für das der
Antrag auf Gewährung des Mehrkindzuschlages gestellt wird. Der
Mehrkindzuschlag steht nur zu, wenn das zu versteuernde Einkommen
(§ 33 Abs. 1 EStG 1988) des anspruchsvermittelnden Elternteils
und seines Ehegatten oder Lebensgefährten insgesamt das Zwölffache der
Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung (§ 45 ASVG)
für einen Kalendermonat nicht übersteigt. Das Einkommen des Ehegatten
oder Lebensgefährten ist nur dann zu berücksichtigen, wenn dieser im
Kalenderjahr, das vor dem Kalenderjahr liegt, für das der Mehrkindzuschlag
beantragt wird, mehr als sechs Monate im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.
Die §§ 9 bis 9 d FLAG 1967 in der
Fassung des Artikel XVI des Budgetbegleitgesetzes 1998,
BGBl. I Nr. 79/1998 traten mit 1.1.1999 in Kraft. Die
Gewährung eines Mehrkindzuschlages war folglich erstmals für das Jahr
1999 unter Berücksichtigung der Verhältnisse
(§ 9 a Abs. 1 FLAG) des Kalenderjahres 1998
möglich. Der Mehrkindzuschlag im Jahr 1998 wurde daher zu Unrecht
gewährt
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz, am 19.
Dezember 2008
Normen und Schlagworte
- § 9 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0550-L/04
- Stammnummer
- 38313
- Gültig
- 19.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF