Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0342-L/03
Erstattung des Mehrkindzuschlages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0342-L/03vom 29.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Erstattung des Mehrkindzuschlages erfolgt gemäß § 9a FLAG 1967 für jenes Jahr (Bescheidbezeichnung), das dem (im Spruch genannten) Jahr folgt, dessen Verhältnisse für die Zuerkennung der Erstattung herangezogen werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Freistadt betreffend Mehrkindzuschlag 2003 vom
25. März 2003 entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
1. Am
14. März 2003 stellte der Bw. einen Antrag auf Erstattung des
Mehrkindzuschlages für das Jahr 2003.
2.
Mit Bescheid vom 25. März 2003 wurde der Antrag vom
14. März 2003 aufgrund der
Verhältnisse des Jahres 2002 abgewiesen. Der
Bescheid lautete wie folgt:
Bescheid
2002
"Ihr Antrag vom 14. März 2003 auf Erstattung
des Mehrkindzuschlages aufgrund der Verhältnisse des Jahres 2002 wird
abgewiesen."
Begründung:
"Da ihr Familieneinkommen den für den Mehrkindzuschlag
maßgeblichen Grenzbetrag (Zwölffache der Höchstbeitragsgrundlage
zur Sozialversicherung gemäß
§ 45 ASVG) übersteigt,
war ihr Antrag auf Mehrkindzuschlag abzuweisen".
3. Mit Schreiben vom 8. April 2003 wurde gegen
den Bescheid über die Abweisung des Mehrkindzuschlages (betreffend das Jahr
2003) vom 25. März 2003 Berufung eingelegt: Als Begründung
führe der Bw. an, dass er im Zuge der Hochwasserkatastrophe im Herbst 2002
in seinem Betrieb viele Überstunden zu machen hatte, um die Schäden an
den durch Hochwasser zerstörten Anlagen zu beheben. Durch diese
Überstunden habe er den für die Erstattung des Mehrkindzuschlages
geltenden Höchstbetrag überschritten. Weiters sei er auch im
Katastropheneinsatz beim Hochwasser mit der Feuerwehr freiwillig viele Stunden
unterwegs gewesen. Er ersuche deshalb um Erstattung des Mehrkindzuschlages
(für das Jahr 2002. Anmerkung: Gemeint ist das Jahr 2003 mit den
Verhältnissen aus 2002).
4.
Die Berufung vom 8. April 2003 wurde mit Berufungsvorentscheidung vom
7. Juli 2003 als unbegründet abgewiesen: Nach den Bestimmungen
des § 9a FLAG 1967 sei der Anspruch auf den Mehrkindzuschlag
abhängig vom Anspruch auf Familienbeihilfe und vom Einkommen des
Kalenderjahres das vor dem Kalenderjahr liege, für das der Antrag gestellt
werde. Der Mehrkindzuschlag stehe nur zu, wenn das zu versteuernde Einkommen
(§ 33 Abs. 1 EStG 1988) insgesamt das Zwölffache der
Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung (im Jahr 2002 gesamt
39.240,00 €) nicht übersteige. Nach dem Einkommensteuerbescheid
2002 vom 18. März 2003 sei der gesetzlich festgelegte Grenzbetrag
überschritten worden. Es sei daher wie im Spruch zu entscheiden gewesen.
5.
Mit Schreiben vom 15. Juli 2003 stellte der Bw. einen Antrag auf
Entscheidung der Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Die
inhaltlichen Ausführungen dieses Schreibens waren weitgehend ident mit
denen in der Berufung vom 8. April 2003.
6.
Am 18. Juli 2003 wurde die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat
zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. In § 9a FLAG 1967 ist
folgendes geregelt: Der Anspruch auf Mehrkindzuschlag ist abhängig vom
Anspruch auf Familienbeihilfe und vom Einkommen des Kalenderjahres, das vor dem
Kalenderjahr liegt, für das der Antrag auf Gewährung des
Mehrkindzuschlages gestellt wird. Der Mehrkindzuschlag steht nur zu, wenn das zu
versteuernde Einkommen des anspruchsberechtigenden Elternteiles und seines im
gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten insgesamt das
Zwölffache der Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung
(§ 45 ASVG) für einen Kalendermonat nicht übersteigt.
2. Im Zuge des
Antrages auf Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2002, stellte der Bw.
gleichzeitig (am 14. März 2003) einen Antrag auf Erstattung des
Mehrkindzuschlages. Dabei handelt es sich um den
Mehrkindzuschlag für das Jahr 2003.
Dies ergibt sich daraus, dass für die Erstattung (lt. Antrag und Bescheid)
die Verhältnisse des Jahres 2002 herangezogen werden sollten und auch
tatsächlich herangezogen wurden. Nach den Ausführungen in Punkt eins
ist der Mehrkindzuschlag für jenes Jahr zu gewähren, das dem Jahr
folgt, dessen Verhältnisse für die Gewährung herangezogen werden.
Zudem wurde der Mehrkindzuschlag 2002 bereits am 5. Juni 2002
(aufgrund der Verhältnisse des Jahres 2001) gewährt.
Der strittige
Bescheid vom 25. März 2003 lautet auf "Bescheid
2002", obwohl er den Mehrkindzuschlag 2003 betrifft und enthält daher
(das Bescheidjahr betreffend) eine unrichtige Bescheidbezeichnung.
Der Bescheid
war aus den genannten Gründen aufzuheben.
Linz,
29. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 9a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0342-L/03
- Stammnummer
- 7044
- Gültig
- 29.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF