Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0293-W/04
Anspruchszeitraum bei Mehrkindzuschlag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0293-W/04vom 29.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Aus § 9a Abs. 1 FLAG 1967 iVm § 9b FLAG 1967 ergibt sich, dass die Festsetzung des Mehrkindzuschlages für jenes Kalenderjahr erfolgt, in dem der Antrag gestellt wird und dabei die Verhältnisse des vorangegangenen Kalenderjahres für die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen heranzuziehen sind.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk betreffend Mehrkindzuschlag
für das Jahr 2003 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. beantragte in der Einkommensteuererklärung
für das Jahr 2002 den Mehrkindzuschlag für das Jahr 2003. In einem als
Beilage zur Einkommensteuererklärung für das Jahr 2002 angeschlossenen
Schreiben stellte er zusätzlich dazu den
Antragauf Zuerkennung des
Mehrkindzuschlages für das Jahr 2002. Dazu führte er aus, dass der
Mehrkindzuschlag durch den Bescheid vom 4. April 2002 zwar für das Jahr
2001 zuerkannt und ausbezahlt worden sei, nicht aber für das Jahr 2002.
Laut den Erläuterungen für das Ausfüllen der
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2002 erhalte man den
Mehrkindzuschlag bei der Einkommensteuerveranlagung 2002 für das
Kalenderjahr 2003. Er habe Familienbeihilfe für drei Kinder, geboren 1996,
1998 und 2000, bezogen.
Mit angefochtenem Bescheid vom 29. April 2003 wurde dem Bw.
der Mehrkindzuschlag auf Grund der Verhältnisse des Jahres 2002 in
Höhe von € 436,80 zuerkannt.
In der dagegen erhobenen Berufung vom 26. Mai 2003 brachte
der Bw. folgendes vor:
Es sei ihm zwar der Mehrkindzuschlag für das Jahr 2002
nachträglich zuerkannt worden, nicht aber der Mehrkindzuschlag für das
Jahr 2003. In § 9a Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 in der
geltenden Fassung sei normiert, dass der Anspruch auf Mehrkindzuschlag
abhängig sei vom Anspruch auf Familienbeihilfe und vom Einkommen des
Kalenderjahres, das vor dem Kalenderjahr liege, für das der Antrag auf
Gewährung des Mehrkindzuschlages gestellt werde. In den Erläuterungen
für das Ausfüllen der Einkommensteuererklärung für das Jahr
2002 sei unter Punkt 5 folgendes angeführt:
".... Den Mehrkindzuschlag für 2003
erhalten Sie bei der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2002....".
Aus diesem Grund beantrage er zusätzlich zum Mehrkindzuschlag
für das Jahr 2002 auch den Mehrkindzuschlag für das Jahr
2003.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung des
Finanzamtes vom 12. Juni 2003 als unbegründet abgewiesen. Diese
Entscheidung ist wie folgt begründet:
Wie auch in der Berufung angeführt sei, werde auf die
Erläuterungen für das Ausfüllen der Einkommensteuererklärung
für das Jahr 2002 verwiesen, wonach der Mehrkindzuschlag für das Jahr
2003 bei der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2002 zuerkannt
werde.
Gemäß
§ 9a Abs. 1 FLAG 1967 sei der
Anspruch auf Mehrkindzuschlag abhängig vom Anspruch auf Familienbeihilfe
und vom Einkommen des Kalenderjahres, das vor dem Kalenderjahr liege, für
das der Antrag auf Gewährung des Mehrkindzuschlages gestellt werde. Das
bedeute für den Mehrkindzuschlag für das Jahr 2003, dass die
Feststellung des Einkommens für das Jahr 2002 erfolgt sein müsse.
Gleichzeitig mit der Veranlagung des Jahres 2002 sei somit der Mehrkindzuschlag
für das Jahr 2003 zuerkannt worden.
Mit Anbringen vom 29. Juni 2003 stellte der Bw. den Antrag
auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz. In der Begründung ist folgendes ausgeführt:
Der Mehrkindzuschlag für die Jahre 2000, 2001 und 2002
sei immer erst im Nachhinein ausgezahlt worden, was aus den beiliegenden
Bescheiden hervorgehe. Das Finanzamt behaupte in der Berufungsvorentscheidung,
dass die Auszahlung des Mehrkindzuschlages mit angefochtenem Bescheid für
das Jahr 2003 erfolgt sei. Der Bescheid sei eindeutig anders lautend. Der
Mehrkindzuschlag sei für das Jahr 2002, nicht jedoch für das Jahr 2003
zuerkannt worden. Da bis jetzt der Mehrkindzuschlag immer erst im Nachhinein
zuerkannt worden sei, werde die zusätzliche Zuerkennung des
Mehrkindzuschlages für das Jahr 2003 auf der Grundlage der
Einkommensverhältnisse im Jahr 2002 beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 FLAG 1967, BGBl.Nr. 376/1967,
haben Personen zusätzlich zur Familienbeihilfe unter folgenden
Voraussetzungen (§§ 9a bis 9d) Anspruch auf einen Mehrkindzuschlag.
Der Mehrkindzuschlag steht für jedes ständig im Bundesgebiet lebende
dritte und weitere Kind zu, für das Familienbeihilfe gewährt wird. Ab
1. Jänner 2002 beträgt der Mehrkindzuschlag 36,4 Euro monatlich
für das dritte und jedes weitere Kind.
Gemäß
§ 9a Abs. 1 FLAG 1967 ist der
Anspruch auf Mehrkindzuschlag abhängig vom Anspruch auf Familienbeihilfe
und vom Einkommen des Kalenderjahres, das vor dem Kalenderjahr liegt, für
das der Antrag auf Gewährung des Mehrkindzuschlages gestellt wird. Der
Mehrkindzuschlag steht nur zu, wenn das zu versteuernde Einkommen (§ 33
Abs. 1 EStG 1988) des anspruchsberechtigten Elternteils und seines im
gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten insgesamt das
Zwölffache der Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung (§
45 ASVG) für einen Kalendermonat nicht übersteigt. Das Einkommen des
Ehegatten oder Lebensgefährten ist nur dann zu berücksichtigen, wenn
dieser im Kalenderjahr, das vor dem Kalenderjahr liegt, für das der
Mehrkindzuschlag beantragt wird, mehr als sechs Monate im gemeinsamen Haushalt
gelebt hat.
Gemäß
§ 9b FLAG 1967 ist der
Mehrkindzuschlag für jedes Kalenderjahr gesondert bei dem für die
Erhebung der Abgaben vom Einkommen zuständigen Finanzamt zu beantragen; er
wird höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des
Monats der Antragstellung gewährt. Die Auszahlung erfolgt im Wege der
Veranlagung. Unterbleibt eine Veranlagung, ist in Bezug auf die Auszahlung des
Mehrkindzuschlages § 40 des Einkommensteuergesetzes 1988
sinngemäß anzuwenden. In diesem Fall kann zugunsten des im
gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteils oder Lebensgefährten, der
veranlagt wird, auf den Anspruch auf den Mehrkindzuschlag verzichtet
werden.
Die rechtliche Würdigung des
berufungsgegenständlichen Sachverhaltes hat auf Grundlage der dargestellten
gesetzlichen Bestimmungen zu erfolgen.
Die im ersten Satz des § 9a Abs. 1 FLAG 1967
getroffene Anordnung des Gesetzgebers, dass der Anspruch auf Mehrkindzuschlag
abhängig ist vom Anspruch auf Familienbeihilfe und vom Einkommen des
Kalenderjahres, das vor dem Kalenderjahr liegt, für das der Antrag auf
Gewährung des Mehrkindzuschlages gestellt wird, ist in ihrer Textierung
eindeutig.
Es kommt darin klar zum Ausdruck, dass neben dem Anspruch
auf Familienbeihilfe die im zweiten und dritten Satz des § 9a Abs. 1 FLAG
1967 normierten Einkommensverhältnisse des vor dem Kalenderjahr der
Antragstellung gelegenen Kalenderjahres für den Anspruch auf
Mehrkindzuschlag maßgeblich sind.
Aus § 9a Abs. 1 FLAG 1967 in Verbindung mit § 9b
FLAG 1967, wonach der Mehrkindzuschlag für jedes Kalenderjahr gesondert bei
dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen zuständigen Finanzamt
zu beantragen ist und die Auszahlung im Wege der Veranlagung zu erfolgen hat,
ergibt sich somit, dass die Festsetzung des Mehrkindzuschlages für jenes
Kalenderjahr erfolgt, in dem der Antrag gestellt wird und dabei die
Verhältnisse des vorangegangenen Kalenderjahres für die Beurteilung
der Anspruchsvoraussetzungen heranzuziehen sind.
Der in der mit 5. März 2003 datierten und am 10.
März 2003 beim Finanzamt eingelangten Einkommensteuererklärung
für das Jahr 2002 gestellte Antrag auf Gewährung des
Mehrkindzuschlages betraf demnach den Anspruchszeitraum 2003.
Deshalb findet sich auch der vom Bw. angesprochene Hinweis
in Punkt 5 der Erläuterungen für das Ausfüllen der
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2002:
"....Den Mehrkindzuschlag für 2003
erhalten Sie bei der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2002".
Gemäß
§ 9a Abs. 1 FLAG 1967 war der
Anspruch auf Mehrkindzuschlag abhängig vom Anspruch auf Familienbeihilfe
und vom Einkommen des Kalenderjahres 2002.
Der angefochtene Bescheid über den Mehrkindzuschlag
enthält im Bescheidspruch folgende Formulierung:
"Ihrem Antrag vom 10.03.2003 auf
Mehrkindzuschlag wird auf Grund der Verhältnisse des Jahres 2002
stattgegeben".
Daher wurde dem Bw. mit diesem Bescheid der im und für
das Kalenderjahr 2003 beantragte Mehrkindzuschlag, dessen Gewährung
entsprechend der dargestellten Rechtslage vom Anspruch auf Familienbeihilfe und
vom Einkommen des Kalenderjahres 2002, welches mit der
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2002 dem Finanzamt zur Kenntnis
gelangt war, abhängig war, zuerkannt.
Dieser Sachverhalt kann, entgegen dem Vorbringen des Bw.,
nicht so verstanden werden, dass der Mehrkindzuschlag erst "im Nachhinein"
gewährt worden wäre.
Vielmehr wurde dem Bw., so wie es in § 9a Abs. 1 FLAG
1967 iVm § 9b FLAG vorgesehen ist, der Mehrkindzuschlag für das Jahr
der Antragstellung, nämlich 2003, auf Grund der Verhältnisse des
Jahres 2002 zuerkannt.
Dem Vorbringen des Bw., dass mit dem angefochtenen Bescheid
der Mehrkindzuschlag für das Jahr 2002, nicht jedoch für das Jahr
2003, gewährt worden sei, da der Bescheid so lauten würde, kann nicht
gefolgt werden.
Die oben dargestellte Formulierung des Bescheidspruches ist
unmissverständlich.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass dem Bw. im
Jahr 2002 über seinen Antrag vom 20. März 2002 der Mehrkindzuschlag
auf Grund der Verhältnisse des Jahres 2001 mit Bescheid vom 4. April 2002
zuerkannt wurde. Im Jahr 2004 wurde dem Bw. über seinen Antrag vom 30.
März 2004 der Mehrkindzuschlag auf Grund der Verhältnisse des Jahres
2003 mit Bescheid vom 8. Juni 2004 zuerkannt.
Aus der dargestellten Rechtslage ergibt sich, dass der
angefochtene Bescheid mit keiner Rechtswidrigkeit behaftet ist.
Daher war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
29. September 2004
Normen und Schlagworte
- § 9 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 9a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 9b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 9a Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0293-W/04
- Stammnummer
- 12042
- Gültig
- 29.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF