Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0404-S/04
Familienbeihilfe als Voraussetzung für den Mehrkindzuschlag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0404-S/04vom 23.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird für ein Kind keine Familienbeihilfe gewährt, steht ein Mehrkindzuschlag insofern nicht zu. Für die Erlassung des Bescheides über den Mehrkindzuschlag muss die Erledigung der Berufung gegen den Bescheid über die Abweisung des Antrages auf Familienbeihilfe nicht abgewartet werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der I, vom 27. September 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land betreffend den Mehrkindzuschlag auf
Grund der Verhältnisse des Jahres 2003 vom 25. August 2004
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufung richtet sich gegen die Höhe des mittels
Bescheid festgesetzten Mehrkindzuschlages auf Grund der Verhältnisse 2003.
Die Berufung bezeichnet diesen Bescheid zwar als Bescheid über den
Mehrkindzuschlag 2003, da aus ihrem Inhalt aber eindeutig der Bezug zum
angesprochenen Bescheid hergestellt werden kann, hatte ein
Mängelbehebungsverfahren zu unterbleiben.
Der angefochtenen Bescheid erging bis auf die
Berücksichtigung der Verhältnisse für den Dezember 2003
erklärungsgemäß und berücksichtigte von Jänner bis
November 2003 fünf anspruchsbegründende Kinder. Im Dezember wurde vom
Antrag insofern abgewichen, als die Voraussetzungen nur mehr für vier
Kinder anerkannt wurden und der Zuschlag für das fünfte Kind
unterblieb.
In der Berufung verwies die Berufungswerberin (Bw.) darauf,
dass ihr Gatte mit Schreiben vom 2. Juni 2004 den Sachverhalt
bezüglich der Familienbeihilfe für die zwei ältesten Kinder R und
E ausführlich dargelegt habe. Sie ersuchte deshalb um Anerkennung des
Anspruches für den Dezember 2003 und um die Überweisung des fehlenden
Betrages.
Das Finanzamt wies dieses Rechtsmittel mit der
Begründung ab, dass der Anspruch auf Mehrkindzuschlag vom Anspruch auf
Familienbeihilfe abhängig sei. Da laut Familienbeihilfendaten für den
Sohn E nur bis November 2003 Beihilfe bezogen wurde, stehe für Dezember
2003 nur für zwei Kinder der Mehrkindzuschlag zu (Berufungsvorentscheidung
vom 10. Mai 2004).
Im dagegen eingebrachten Vorlageantrag bestätigte die
Bw. die Tatsache, dass sie für den Sohn E kein Familienbeihilfenbezug
gegeben ist. Sie führt aus, dass die Ablehnung der Auszahlung der
Familienbeihilfe nicht rechtens sei und dass ihr Mann bereits dagegen Berufung
erhoben habe und legte eine Kopie dieses Anbringens vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Das zu versteuernde Einkommen der Bw. betrug 2003
€ 3.824,33 und überschritt mit dem Einkommen ihres Ehegatten M
unbestrittenermaßen nicht den Grenzbetrag von
€ 40.320.
Der im gemeinsamen Haushalt lebende Gatte bezog
Familienbeihilfe für die folgenden Kinder und Zeiträume:
|
Kind
|
Geburtsdatum
|
Zeitraum
|
H
|
30.7.1996
|
1 bis 12
|
N
|
1.2.1989
|
1 bis 12
|
Es
|
6.9.1986
|
1 bis 12
|
E
|
25.11.1983
|
1 bis 11
|
R
|
13.9.1981
|
1 bis 12
Die maßgeblichen
gesetzlichen Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG)
lauten:
§ 9: Zusätzlich zur Familienbeihilfe
haben Personen unter folgenden Voraussetzungen (§§ 9a bis 9d) Anspruch
auf einen Mehrkindzuschlag. Der Mehrkindzuschlag steht für jedes
ständig
im Bundesgebiet lebende dritte und
weitere Kind zu, für das
Familienbeihilfe gewährt wird. Ab
1. Jänner 2002 beträgt der Mehrkindzuschlag 36,4 Euro monatlich
für das dritte und jedes weitere Kind (§ 9 FLAG)
§ 9a (1): Der Anspruch auf Mehrkindzuschlag
ist abhängig vom Anspruch auf
Familienbeihilfe und vom
Einkommen des Kalenderjahres, das vor
dem Kalenderjahr liegt, für das der Antrag auf Gewährung des
Mehrkindzuschlages gestellt wird.
Der Mehrkindzuschlag steht nur zu, wenn das zu
versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) des
anspruchsberechtigten Elternteils und seines im gemeinsamen Haushalt lebenden
Ehegatten oder Lebensgefährten insgesamt das Zwölffache der
Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung (§ 45 ASVG) für
einen Kalendermonat nicht übersteigt. Das Einkommen des Ehegatten oder
Lebensgefährten ist nur dann zu berücksichtigen, wenn dieser im
Kalenderjahr, das vor dem Kalenderjahr liegt, für das der Mehrkindzuschlag
beantragt wird, mehr als sechs Monate im gemeinsamen Haushalt gelebt
hat.
(2) Ein Verlustausgleich zwischen den Einkünften
der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten ist
nicht zulässig.
§ 9b: Der Mehrkindzuschlag ist für jedes
Kalenderjahr gesondert bei dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen
zuständigen Finanzamt zu beantragen; er wird höchstens für
fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung
gewährt. Die Auszahlung erfolgt im Wege der
Veranlagung.
Unterbleibt eine Veranlagung, ist in
Bezug auf die Auszahlung des Mehrkindzuschlages
§ 40 des Einkommensteuergesetzes 1988
sinngemäß anzuwenden. In diesem Fall kann zugunsten des im
gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteils oder Lebensgefährten, der
veranlagt wird, auf den Anspruch auf den Mehrkindzuschlag verzichtet
werden.
§ 9c:Auf den Mehrkindzuschlag sind die
Bestimmungen der Abschnitte I und III des Bundesgesetzes betreffend die
Familienbeihilfe sinngemäß anzuwenden, soweit in den §§ 9
bis 9d nichts anderes bestimmt ist.
Gem. § 40 EStG 1988 ist auf Antrag des
Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der
Alleinerzieherabsetzbetrag zu erstatten, wenn bei Steuerpflichtigen, die
Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag bei mindestens einem Kind (§
106 Abs. 1) oder auf den Alleinerzieherabsetzbetrag haben, eine Veranlagung
unterbleibt und auch keine ausländischen Einkünfte
vorliegen.
Der Anspruch auf den Mehrkindzuschlag sowie die zustehende
Höhe ist somit von mehreren Voraussetzungen abhängig, die kumulativ
für das Jahr vor der Gewährung des Zuschlages vorliegen müssen.
Liegt für ein Monat des Beobachtungszeitraumes - trotz
Unterschreitens der Einkommensgrenze - auch nur eine der Voraussetzungen nicht
vor, steht für das entsprechende Kind kein Mehrkindzuschlag
zu.
Die
Einkommensgrenze für den Mehrkindzuschlag richtet sich nach dem zu
versteuernden Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) des
anspruchsberechtigten Elternteils und seines im gemeinsamen Haushalt lebenden
Ehegatten oder Lebensgefährten. Diese Grenze wird hier ohne Zweifel
unterschritten.
Die
kinderbezogenen Voraussetzungen sind der Bezug von Familienbeihilfe
und
die
Tatsache, dass die Kinder ständig im österreichischen Bundesgebiet
leben müssen. Aufgrund der EU-Verordnung EWG Nr. 1408/71 ist dabei der
Aufenthalt in einem der Mitgliedstaaten der EU bzw. des EWR dem Aufenthalt im
Inland gleichgestellt.
Für den zu
beurteilenden Bescheid waren die Verhältnisse im Jahr 2003 maßgebend.
Dabei steht es außer Streit, dass für den Sohn E im Dezember 2003
keine Familienbeihilfe bezogen wurde. Obwohl der Bescheid, der diesen den
Anspruch auf Familienbeihilfe ablehnt, bekämpft wurde, erfolgte bisher
keine endgültige Anerkennung eines solchen Anspruches durch die
Abgabenbehörden. Damit war eine der oben genannten Voraussetzungen nicht
gegeben.
Somit ist der in diesem Verfahren
streitgegenständliche Bescheid zu Recht ergangen. Es besteht (derzeit) kein
Anspruch auf den Mehrkindzuschlag für die Verhältnisse beim Sohn E
für Dezember 2003 und die Berufung musste abgewiesen werden.
Mangels Relevanz unterließ der Unabhängige
Finanzsenat die weitergehende Untersuchung und Beurteilung, ob R und E trotz des
eineinhalb- bis zweijährigen Aufenthaltes in den USA noch
"als im Bundesgebiet lebend" gelten
können.
Sollten sich die Verhältnisse in Bezug auf die
Auszahlung von Familienbeihilfe - rückwirkend - ändern, wird der
bekämpfte Bescheid nach Maßgabe der verfahrensrechtlichen
Vorschriften anzupassen sein. Dabei könnte auch der Prüfung des
Auslandsaufenthaltes Bedeutung zukommen.
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt kann der Unabhängige
Finanzsenat keinen Grund erkennen, mit der Erledigung der anhängigen
Berufung länger zuzuwarten, weshalb spruchgemäß zu entscheiden
war.
Salzburg, am
23. März 2005
Normen und Schlagworte
- § 9 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0404-S/04
- Stammnummer
- 14654
- Gültig
- 23.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF