Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0720-W/03
Wochengeld als Bestandteil des Familieneinkommens im Sinne des § 9 FLAG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0720-W/03vom 27.05.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Das gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 einkommensteuerfreie Wochengeld, das als Gehalt ausbezahlt wurde, ist bei der Berechung des für den Mehrkindzuschlag maßgeblichen Familieneinkommens abzuziehen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 9.,18.,19.Bezirk und Stadtgemeinde
Klosterneuburg betreffend Mehrkindzuschlagsbescheid für das Jahr 2001
entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert und der Mehrkindzuschlag in Höhe
von € 348,83 gewährt.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit der
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2001 beanspruchte die Mutter
ihrer drei Kinder Florentin, geboren am 17.01.2001, Dominik, geboren am
9. Dezember 1998 und Sebastian, geboren am 12. Juni 1997,
den Mehrkindzuschlag und erklärte, dass sie 2001 mehr als sechs Monate in
einer Ehe gelebt und das gemeinsame Einkommen 532.800 S/ 38.720 €
nicht überstiegen habe.
Mit dem Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 2001 wurde der obige Antrag mit der Begründung, das
(Familien)Einkommen übersteige den für den Mehrkindzuschlag
maßgeblichen Grenzbetrag, das ist das Zwölffache der
Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung gemäß
§ 45
ASVG, abgewiesen.
Gegen den
Mehrkindzuschlagbescheid für das Jahr 2001 wurde in der Berufung
vorgebracht, mit Hilfe der nachfolgenden Tabellen aufgetretene Fehler in der
Berechnung des Familieneinkommens klären und Änderungen anführen
zu mögen:
Im Zuge einer Rücksprache
bezüglich der steuerpflichtigen Bezüge des Jahres 2000 mit der
Besoldungsstelle habe sich folgender Sachverhalt herausgestellt:
|
Bezüge
aus nichtselbständiger Tätigkeit in ATS
|
Monat
|
Zweck
|
Brutto
|
LST
|
siehe
Beilage
|
01.01 -
08.06
|
Karenzgeld
|
32.836,1
|
nicht
steuerpflichtig
|
Lohnzettel
|
10.2000
|
W-Beratung
(Nebentätigkeit)
|
27.637,0
|
steuerpflichtig
|
1-3
|
03.12 -
31.12
|
Wochengeld
|
40.014,5
|
steuerpflichtig
|
1
|
|
Summe
|
100.487,6
|
|
Lohnzettel
Nach
Berücksichtigung diverser Abzüge ergebe sich der Betrag der
steuerpflichtigen Bezüge zu ATS 56.426,0 (siehe Lohnzettel)
|
Bezüge
aus selbständiger Tätigkeit in ATS
|
Monat
|
Zweck
|
Brutto
|
LST
|
siehe
Beilage
|
08.2000
|
Österr.
Institut (Schulungstätigkeit)
|
65.000,0
|
steuerpflichtig
|
4
|
10.2000
|
W-Beratung (Nebentätigkeit)
|
30.000,0
|
steuerpflichtig
|
5
|
|
Summe
|
95.000,0
|
|
6
Diese Summe der Einnahmen von S 95.000,0 sei
ebenfalls in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung 2000 ersichtlich. Nach Abzug der
Ausgaben ergebe sich ein Gewinn für das Jahr 2000 mit S
66.177,91.
Mit Hilfe der oben angegebenen Tabellen der Einkünfte
aus nichtselbständiger und selbständiger Tätigkeit im Jahr 2000,
solle gezeigt werden, dass der Posten "W-Beratung
(Nebentätigkeit)" doppelt in die Veranlagung eingegangen sei.
Aufgrund dieses Neuerungstatbestandes sei am
23. August 2002 der Antrag auf Wiederaufnahme der
Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2000 gemäß
§
303 BAO gestellt und um eine Korrektur des Gewinns 2000 von S 66.177,91 auf
S 36.177,91 ersucht worden. In einem neuerlichen Einkommensteuerbescheid
für 2000 vom 26. August 2002 sei der Bw. mitgeteilt worden, dass das
Verfahren hinsichtlich der Einkommensteuer für das Jahr 2000
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wiederaufgenommen worden sei und eine
Korrektur des Gewinns 2000 aus selbständiger Tätigkeit von S 66.177,91
auf S 36.177,91 durchgeführt worden sei.
Unter Berücksichtigung dieser Korrektur des Gewinns
2000 seien die steuerpflichtigen Bezüge des Jahres 2000, die zur Berechnung
des Familieneinkommens 2000 herangezogen würden, in der folgenden Tabelle
aufgelistet:
|
Name/...
|
Tätigkeit
|
Steuerpflicht.
Bezüge
|
Teilbeträge
|
Zeitraum
|
Erklärung
|
siehe
Beilage
|
Richard
S...
|
nicht
selbständig
|
460.068,0
|
|
01.01 -
31.12
|
|
Lohnzettel
|
Bw
...
|
nicht
selbständig
|
56.426,0
|
27.637,0
|
10.2000
|
W-Beratung
(Nebentätigkeit)
|
1.Lohnzettel
|
28.789,0
|
03.12-31.12
|
Wochengeld
|
1.Lohnzettel
|
selbständig
|
36.177,91
|
|
08.2000
|
Korrigierter Gewinn
2000
|
8
Aufgrund der Tatsache, dass das Wochengeld als Gehalt
ausbezahlt worden sei und somit in die Summe der Einkünfte aus
nichtselbständiger Tätigkeit der Bw. miteinbezogen worden sei, ergebe
sich ein Familieneinkommen, das den für den Mehrkindzuschlag
maßgeblichen Grenzbetrag von S 532.800 übersteige. Da, im Vergleich,
bei Vertragsbediensteten das Wochengeld bei der Berechnung des
Familieneinkommens nicht mitberücksichtigt werde, sei in diesem Fall eine
krasse Ungleichbehandlung zu sehen.
Die folgende Tabelle zeige das Familieneinkommen der Bw.
und ihres Ehegatten mit und ohne Berücksichtigung des Wochengeldes.
|
Name/....
|
Tätigkeit
|
Steuerpflicht.
Bezüge inkl. Wochengeld
|
Teilbeträge
|
Erklärung
|
steuerpfl. Bezüge exkl.
Wochengeld
|
Richard
S...
.....
|
nicht
selbständig
|
460.068,0
|
|
|
460.068,0
|
Bw.
......
|
nicht
selbständig
|
56.426,0
|
27.637,0
|
W-Beratung
(Nebentätigkeit)
|
27.637,0
|
28.789,0
|
Wochengeld
|
-
|
selbständig
|
36.177,91
|
|
Korrigierter
Gewinn 2000
|
36.177,91
|
Steuerpflicht. Bezüge
Summe
|
552.671,91
|
|
|
523.882,91
|
abzügl.
Werbungskosten
|
-
1.800,00
|
|
|
-
1.800,0
|
abzügl.
Sonderausgaben
|
-10.000,00
|
|
Personenversicherung
|
-
10.000,0
|
Familieneinkommen
Summe
|
540.871,91
|
|
|
512.082,91
Die Tabelle verdeutliche, dass bei einer Vorgehensweise
wie sie Vertragsbediensteten zustehe, das Familieneinkommen den für den
Mehrkindzuschlag maßgeblichen Grenzbetrag von S 532.800 nicht
überschreite.
Infolge des oben dargestellten Sachverhaltes werde gegen
den Bescheid 2001 des Mehrkindzuschlags auf Grund der Verhältnisse des
Jahres 2001 berufen und ersucht, die Bestimmung, wonach ein Wochengeld, das als
Gehalt ausbezahlt werde und deswegen bei der Berechnung des für den
Mehrkindzuschlag maßgeblichen Familieneinkommens mitberücksichtigt
werde, auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen.
In der Anlage zur Berufung wurden dem Finanzamt die
Auszahlungsbelege 12/2000, 10/2000, der Antrag eines Instituts der
Universität Wien an die zentrale Verwaltung auf Entgeltanweisung, eine
PSK-Auftragsbestätigung über den vom Konto eines Instituts auf ein
Konto der Universität Wien überwiesenen Betrag von S 30.000, eine
von der Bw. einem österreichischen Institut gelegte Honorarnote, ein an ein
Institut der Universität Wien gerichtetes Schreiben, welches auf die
Honorarnote zu einem W-Beratungsauftrag Bezug nimmt, die
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für das Jahr 2000, die Bescheide vom
26. August 2002 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich der Einkommensteuer für das Jahr 2000
und die Einkommensteuer für das letztgenannte Jahr übermittelt.
Abschließend sei bemerkt, dass die Familienbeihilfe
für die drei Kinder der Bw. in den Monaten Jänner bis Dezember des
Jahres 2001 bezogen worden ist.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§
9 Familienausgleichsgesetz 1967
(=FLAG)
Gemäß
§ 9 leg. cit. haben
Personen zusätzlich zur Familienbeihilfe unter folgenden Voraussetzungen
(§§ 9a bis 9d) Anspruch auf einen Mehrkindzuschlag. Der
Mehrkindzuschlag steht für jedes ständig im Bundesgebiet lebende
dritte und weitere Kind zu, für das Familienbeihilfe gewährt wird. Ab
1. Jänner 2000 beträgt der Mehrkindzuschlag S 400 monatlich
für das dritte und jedes weitere Kind.
Gemäß
§ 9 a Abs. 1 FLAG in der Fassung des
BGBl. Nr. 376/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998 ist der
Anspruch auf Mehrkindzuschlag abhängig vom Anspruch auf Familienbeihilfe
und vom Einkommen des Kalenderjahres, das vor dem Kalenderjahr liegt, für
das der Antrag auf Gewährung des Mehrkindzuschlages gestellt wird. Der
Mehrkindzuschlag steht nur zu, wenn das zu versteuernde Einkommen (§ 33
Abs. 1 EStG 1988) des anspruchsberechtigten Elternteils und seines im
gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten insgesamt das
Zwölffache der Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung (§
45 ASVG) für einen Kalendermonat nicht übersteigt. Das Einkommen des
Ehegatten oder Lebensgefährten ist nur dann zu berücksichtigen, wenn
dieser im Kalenderjahr, das vor dem Kalenderjahr liegt, für das der
Mehrkindzuschlag beantragt wird, mehr als sechs Monate im gemeinsamen Haushalt
gelebt hat.
Der Regierungsvorlage 1099 der Beilagen zu den
stenographischen Protokollen des Nationalrates XX.GP nach soll der
Mehrkindzuschlag als einkommensbezogene Leistung gestaltet werden. Als
Familieneinkommen wurde das zu versteuernde Einkommen ( § 33 Abs. 1 EStG
1988) gewählt. Einkommensteuerfreie Bezüge (zB Karenzgeld,
Familienbeihilfe, usw.) bleiben hiebei außer Ansatz. Dieser
Einkommensbegriff für die Feststellung des Jahreseinkommens der Familien
wurde mit dem Bundesministerium für Finanzen abgestimmt.
Da das Wochengeld der Bw. gemäß
§
3 Abs. 1 Z 4 a EStG 1988 von der Einkommensteuer befreit ist und daher nicht in
die Einkommensteuerbemessungsgrundlage einzubeziehen ist, wird mit einem
Familieneinkommen, das nach Abzug des Wochengelds von S 28.789 von dem vom
Finanzamt in Höhe von S 540.871,91 ermittelten Familieneinkommen
richtigerweise S 512.082,91 beträgt, der für den Mehrkindzuschlag
maßgebliche Grenzbetrag von S 532.800 um S 20.817,09 unterschritten. Da
der Mehrkindzuschlag auf Basis des Jahres 2001 im Jahr 2002 beantragt wurde,
richtet sich die Höhe des Mehrkindzuschlages nach der Anzahl der Kinder und
der Anzahl der Monate, für die für das Kalenderjahr 2001
Familienbeihilfe bezogen wurde. Da Familienbeihilfe für die drei Kinder der
Bw. für die Monate Jänner bis Dezember des Jahres 2001 bezogen wurde
und das Familieneinkommen in Höhe von S 512.082,91 unter dem
Grenzbetrag von S 532.800 lag, war der Mehrkindzuschlag für zwölf
Monate, das sind S 4.800 (zwölfmal S 400) bzw. € 348,83
(zwölfmal € 29,07) zu gewähren.
Den Ausführungen in der Berufung betreffend der
Gleichheitswidrigkeit des angewandten Gesetzes ist entgegenzuhalten, dass
gemäß Artikel 18 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes die gesamte
staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden darf. Mit
dieser Bestimmung ist die Bindung der gesamten Vollziehung - Verwaltung und
Gerichtsbarkeit - an das Gesetz angeordnet. Da der Gegenstand der Prüfung
von Gesetzen nach Art 140 Abs. 1 BVG in den Kompetenzbereich des
Verfassungsgerichtshofes fällt, wäre die Prüfung der bei der
Erlassung des angefochtenen Bescheides in Anwendung gebrachten Gesetze auf ihre
Verfassungskonformität im gegenständlichen Berufungsverfahren
unzulässig. Da mit der Berufung dem angefochtenen Bescheid anhaftende
Mängel, deren Behebung in den Kompetenzbereich des Unabhängigen
Finanzsenates gefallen wäre, offen gelegt worden waren, war der Berufung
gegen den Mehrkindzuschlagsbescheid für das Jahr 2001 Folge zu geben und
der angefochtene Bescheid abzuändern.
Wien,
27. Mai 2003
Normen und Schlagworte
- § 9 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0720-W/03
- Stammnummer
- 4291
- Gültig
- 27.05.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF