Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0396-L/04
Gemeinsamer Haushalt bei berufsbedingter Notwendigkeit einer Benützung getrennter Wohnungen bei aufrechter Ehe.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0396-L/04vom 31.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 28. April 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom 7. April 2004,
Wiederaufnahme gem. § 303 BAO zu Bescheid vom 16.9.2003, betreffend
Mehrkindzuschlag auf Grund der Verhältnisse des Jahres 2002
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 16.9.2003 dem Antrag vom
11.9.2003 auf Mehrkindzuschlag auf Grund der Verhältnisse des Jahres 2002
stattgegeben und mit einer Gutschrift in Höhe von € 873,60
festgesetzt. Mit Bescheid über den Mehrkindzuschlag vom 7.4.2004,
Wiederaufnahme gem. § 303 BAO zu Bescheid vom 16.9.2003, hat das
Finanzamt ausgesprochen, dass der Mehrkindzuschlag auf Grund der
Verhältnisse des Jahres 2002 mit einer Gutschrift in Höhe von
€ 0,00 festgesetzt wird. Begründet wird dies damit, dass
das (Familien-) Einkommen den für den Mehrkindzuschlag maßgeblichen
Grenzbetrag (Zwölffache der Höchstbeitragsgrundlage zur
Sozialversicherung gem. § 45 ASVG) übersteige.
Die dagegen eingebrachte Berufung wird wie folgt
begründet:
1) Die Wiederaufnahme sei als außerordentliches
Rechtsmittel dann zulässig, wenn das Verfahren durch einen formell
rechtskräftigen Bescheid abgeschlossen sei und keine ordentlichen
Rechtsmittel mehr zur Verfügung stehen würden. Der Bescheid vom
16.9.2003 sei nicht formell rechtskräftig, da gegen die
Berufungsvorentscheidung vom 24.3.2004 am 9.4.2004 ein Antrag auf Entscheidung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt worden sei. In diesem
Verfahren sei noch keine Berufungsentscheidung ergangen. Die Verfügung der
Wiederaufnahme sei nicht rechtmäßig erfolgt, da die ordentlichen
Rechtsmittel noch nicht ausgeschöpft seien.
2) Richtig sei, dass die Berufungswerberin im Juni 2002
geheiratet habe. Wenn also das Einkommen ihres Ehemannes zu ihrem
Haushaltseinkommen dazugerechnet werde, dann dürfte dies erst ab diesem
Zeitpunkt erfolgen. Daraus ergebe sich aber, dass das "Familieneinkommen" nicht
den für den Mehrkindzuschlag maßgeblichen Grenzbetrag
übersteige. Zum Einkommen ihres Mannes werde auf die beiliegende
Erklärung ihres Mannes und auf die Unterlagen beim Finanzamt
verwiesen.
Wie schon in der Berufung gegen die Aberkennung des
Alleinerzieherabsetzbetrages ausgeführt worden sei, lebe die
Berufungswerberin von ihrem Ehegatten dauernd getrennt. Die Führung zweier
separater Wohnsitze und daher auch Haushalte sei wegen der schweren Behinderung
des Gatten notwendig. Es sei ihm nicht zuzumuten und auch nicht möglich von
ihrem Wohnsitz aus täglich zu seinem Arbeitsplatz zu pendeln.
Diese notwendige Führung zweier getrennter Wohnsitze
und Haushalte stelle eine außergewöhnliche finanzielle Belastung dar.
Hinzu komme noch, dass der Gatte aus erster Ehe große finanzielle
Bürden übernehmen habe müssen. Er sei laut Scheidungsvergleich
zur Rückzahlung der gemeinsamen Schulden verpflichtet und außerdem zu
Alimentationszahlungen an seine beiden Kinder. Der Scheidungsvergleich basiere
auf einem Einkommen des Gatten, das er auf grund seiner Behinderung nicht mehr
erzielen könne. Er versuche schon seit geraumer Zeit zumindest die
Alimentationszahlungen auf gerichtlichem Weg zu verringern. Auf Grund dieser
finanziellen Überbelastung stehe er am Rande des Privatkonkurses und
könne die Berufungswerberin in keiner Weise finanziell
unterstützen.
Ergänzend werde noch angeführt, dass die im
Hauhalt der Berufungswerberin lebenden Kinder nicht die leiblichen Kinder ihres
derzeitigen Ehemannes seien. Er komme für sie in keiner Weise finanziell
auf.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Hinsichtlich der Ausführungen der Berufungswerberin
bezüglich der Wiederaufnahme gem. § 303 BAO wird darauf
hingewiesen, dass gegen den stattgebenden Bescheid über den
Mehrkindzuschlag vom 16.9.2003 kein Rechtsmittel eingebracht worden ist. Dieser
ist daher in Rechtskraft erwachsen.
Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG) zum Mehrkindzuschlag
lauten:
§ 9: Zusätzlich zur Familienbeihilfe haben
Personen unter folgenden Voraussetzungen (§§ 9a bis 9d) Anspruch auf
einen Mehrkindzuschlag. Der Mehrkindzuschlag steht für jedes ständig
im Bundesgebiet lebende dritte und weitere Kind zu, für das
Familienbeihilfe gewährt wird. Ab 1. Jänner 2002 beträgt der
Mehrkindzuschlag 36,4 Euro monatlich für das dritte und jedes weitere Kind
(§ 9 FLAG)
§ 9a (1): Der Anspruch auf Mehrkindzuschlag ist
abhängig vom Anspruch auf Familienbeihilfe und vom Einkommen des
Kalenderjahres, das vor dem Kalenderjahr liegt, für das der Antrag auf
Gewährung des Mehrkindzuschlages gestellt wird.
Der Mehrkindzuschlag steht nur zu, wenn das zu versteuernde
Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) des anspruchsberechtigten
Elternteils und seines im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder
Lebensgefährten insgesamt das Zwölffache der
Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung (§ 45 ASVG)
für einen Kalendermonat nicht übersteigt. Das Einkommen des Ehegatten
oder Lebensgefährten ist nur dann zu berücksichtigen, wenn dieser im
Kalenderjahr, das vor dem Kalenderjahr liegt, für das der Mehrkindzuschlag
beantragt wird, mehr als sechs Monate im gemeinsamen Haushalt gelebt
hat.
(2) Ein Verlustausgleich zwischen den Einkünften der
im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten ist nicht
zulässig.
§ 9b: Der Mehrkindzuschlag ist für jedes
Kalenderjahr gesondert bei dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen
zuständigen Finanzamt zu beantragen; er wird höchstens für
fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung
gewährt. Die Auszahlung erfolgt im Wege der Veranlagung. Unterbleibt eine
Veranlagung, ist in Bezug auf die Auszahlung des Mehrkindzuschlages § 40
des Einkommensteuergesetzes 1988 sinngemäß anzuwenden. In diesem Fall
kann zugunsten des im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteils oder
Lebensgefährten, der veranlagt wird, auf den Anspruch auf den
Mehrkindzuschlag verzichtet werden.
§ 9c:Auf den Mehrkindzuschlag sind die
Bestimmungen der Abschnitte I und III des Bundesgesetzes betreffend die
Familienbeihilfe sinngemäß anzuwenden, soweit in den §§ 9
bis 9d nichts anderes bestimmt ist.
Gem. § 40 EStG 1988 ist auf Antrag des
Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der
Alleinerzieherabsetzbetrag zu erstatten, wenn bei Steuerpflichtigen, die
Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag bei mindestens einem Kind (§
106 Abs. 1) oder auf den Alleinerzieherabsetzbetrag haben, eine Veranlagung
unterbleibt und auch keine ausländischen Einkünfte
vorliegen.
Der Anspruch auf den Mehrkindzuschlag sowie die zustehende
Höhe ist somit von mehreren Voraussetzungen abhängig, die kumulativ
für das Jahr vor der Gewährung des Zuschlages vorliegen müssen.
Liegt für ein Monat des Beobachtungszeitraumes - trotz Unterschreitens der
Einkommensgrenze - auch nur eine der Voraussetzungen nicht vor, steht für
das entsprechende Kind kein Mehrkindzuschlag zu.
Die
Einkommensgrenze für den Mehrkindzuschlag richtet sich nach dem zu
versteuernden Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) des
anspruchsberechtigten Elternteils und seines im gemeinsamen Haushalt lebenden
Ehegatten oder Lebensgefährten.
Die
kinderbezogenen Voraussetzungen sind der Bezug von Familienbeihilfe und
die
Tatsache, dass die Kinder ständig im österreichischen Bundesgebiet
leben müssen. Aufgrund der EU-Verordnung EWG Nr. 1408/71 ist dabei der
Aufenthalt in einem der Mitgliedstaaten der EU bzw. des EWR dem Aufenthalt im
Inland gleichgestellt.
Strittig ist im
vorliegenden Fall, ob der Ehegatte bzw. vor Juni 2002 Lebensgefährte der
Berufungswerberin im Jahr 2002 mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebte. Von einer
Haushaltsgemeinschaft im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes wird
auszugehen sein , wenn eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft vorliegt.
Im gegenständlichen Fall ist das Unterhalten von zwei Wohnungen
durch die jeweilige Berufstätigkeit (mit-)bedingt. Ein Zusammenleben der
Berufungswerberin mit ihrem Ehegatten in dienstfreien Zeiten (z.B am Wochenende
oder im Urlaub) ist naheliegend und wird auch nicht bestritten. DIe
Notwendigkeit einer Benützung getrennter Wohnungen ausschließlich aus
beruflichen Gründen hebt eine Wohngemeinschaft nicht auf.
Eine aufrechte Ehe - die nach Darstellungen der
Berufungswerberin im gegenständlichen Fall vorliegt - spricht
grundsätzlich gegen eine dauernde getrennte Lebensführung (VwGH
22.10.1997, Zl. 95/13/0161 bis 0164). Ehegatten leben demnach selbst dann
nicht dauernd getrennt, wenn z.B. einer durch Krankheit oder Behinderung in
einem Pflegeheim (und zwar nicht nur vorübergehend) untergebracht ist.
Wirtschaftlich gesehen besteht ein gemeinsamer Haushalt. Auch im
vorliegenden Fall ist die wirtschaftliche wechselseitige Beistandspflicht
aufrecht. Da somit aber eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft der
Berufungswerberin mit ihrem Ehegatten (Lebensgefährten) vorlag und die
Einkommensgrenze unbestritten überschritten wurde, lagen die
Voraussetzungen für die Gewährung des Mehrkindzuschlages nicht
vor.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz, am 31.
Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 9a Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0396-L/04
- Stammnummer
- 23495
- Gültig
- 31.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF