Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0167-F/05
Es ist auch Einkommen, welches in die 0%-Stufe des Einkommensteuertarifes gemäß § 33 Abs 1 EStG 1988 fällt, bei der Zusammenrechnung der Einkommen betreffend Gewährung des Mehrkindzuschlages zu berücksichtigen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0167-F/05vom 13.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 22. Mai 2005 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 6. Mai 2005 betreffend Erstattung
des Mehrkindzuschlages für das Kalenderjahr 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 6. Mai 2005 wurde der Antrag des
Berufungswerbers (Bw) auf Erstattung des Mehrkindzuschlages aufgrund der
Verhältnisse des Jahres 2004 abgewiesen, da das (Familien)Einkommen den
für den Mehrkindzuschlag maßgeblichen Grenzbetrag (Zwölffache
der Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung gemäß
§
45 ASVG) überstiegen habe.
Dagegen berief der Bw mit seiner Eingae vom 24. Mai 2005
rechtzeitig und führte aus, daß der Anspruch auf den Mehrkindzuschlag
bestehe, wenn das Familieneinkommen im Vorjahr (2004) das Zwölffache der
Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung für einen Kalendermonat
nicht überstiegen hat. Das seien für die Veranlagung 2004 €
41.400. Das Familieneinkommen habe gemäß Einkommensteuerbescheid 2004
€ 38.452,09 betragen. Seine Gattin habe im Jahr 2004 kein Einkommen gehabt.
Daher übersteige das Familieneinkommen 2004 den oben angeführten
Betrag nicht.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 20. Juni 2005 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, daß sich das
Familieneinkommen wie folgt berechne:
Einkommen 2004 des Bw laut Steuerbescheid vom 13. Mai 2005
€ 38.452,09
Einkommen 2004 der Gattin laut Steuerbescheid vom 18. April
2005 € 3.224,31
Dies ergebe in Summe ein Familieneinkommen in Höhe von
€ 41.676,40;
Mit Eingabe vom 8. Juli 2005 beantragte der Bw die
Entscheidung über seine Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz und führte aus, daß laut Berufungsvorentscheidung das
Einkommen seiner Ehegattin in Höhe von € 3.224,31 zu seinem zu
versteuernden Einkommen hinzugerechnet worden sei. Durch diesen Umstand habe das
zu versteuernde Familieneinkommen den Grenzbetrag zur Erlangung des
Mehrkindzuschlages um € 276,40 übertroffen. Gemäß
Steuerbuch des Bundesministeriums für Finanzen sei das Familieneinkommen
die Summe aus dem zu versteuernden
Einkommen der antragstellenden Person sowie dem zu versteuernden Einkommen
seines (Ehe)Partners. Ebenfalls in diesem Steuerbuch werde angeführt, ab
welcher Einkommensgrenze eine Steuerpflicht überhaupt beginnt. Ein
bestimmtes Basiseinkommen bleibe bei jedem unbeschränkt Steuerpflichtigen
steuerfrei. Das steuerfreie Basiseinkommen betrage im Jahr 2004 € 8.887 bei
Vorliegen eines nicht lohnsteuerpflichtigen Einkommens. Das Einkommen seiner
Ehegattin habe im Jahr 2004 € 3.224,31 betragen und sei somit kein zu
versteuerndes Einkommen. Es sei von seiner Gattin auch tatsächlich keine
Einkommensteuer geleistet worden. Aus diesen Gründen könne der Bw
nicht nachvollziehen, warum das steuerfreie Einkommen der Gattin als ein zu
versteuerndes Einkommen aufberechnet werde und dadurch eine Erlangung des
Mehrkindzuschlages ausgeschlossen worden sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 FLAG 1967, BGBl.Nr. 376/1967,
haben Personen zusätzlich zur Familienbeihilfe unter folgenden
Voraussetzungen (§§ 9a bis 9d) Anspruch auf einen Mehrkindzuschlag.
Der Mehrkindzuschlag steht für jedes ständig im Bundesgebiet lebende
dritte und weitere Kind zu, für das Familienbeihilfe gewährt wird. Ab
1. Jänner 2002 beträgt der Mehrkindzuschlag 36,4 Euro monatlich
für das dritte und jedes weitere Kind.
Gemäß
§ 9a Abs 1 FLAG 1967 ist der Anspruch
auf Mehrkindzuschlag abhängig vom Anspruch auf Familienbeihilfe und vom
Einkommen des Kalenderjahres, das vor dem Kalenderjahr liegt, für das der
Antrag auf Gewährung des Mehrkindzuschlages gestellt wird. Der
Mehrkindzuschlag steht nur zu, wenn das zu versteuernde Einkommen (§ 33
Abs. 1 EStG 1988) des anspruchsberechtigten Elternteils und seines im
gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten insgesamt das
Zwölffache der Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung (§
45 ASVG) für einen Kalendermonat nicht übersteigt. Das Einkommen des
Ehegatten oder Lebensgefährten ist nur dann zu berücksichtigen, wenn
dieser im Kalenderjahr, das vor dem Kalenderjahr liegt, für das der
Mehrkindzuschlag beantragt wird, mehr als sechs Monate im gemeinsamen Haushalt
gelebt hat.
Der Regierungsvorlage 1099 der Beilagen zu den
stenographischen Protokollen des Nationalrates XX.GP nach soll der
Mehrkindzuschlag als einkommensbezogene Leistung gestaltet werden. Als
Familieneinkommen wurde das zu versteuernde Einkommen ( § 33 Abs. 1 EStG
1988) gewählt. Einkommensteuerfreie Bezüge (zB Karenzgeld,
Familienbeihilfe, usw.) bleiben hiebei außer Ansatz. Dieser
Einkommensbegriff für die Feststellung des Jahreseinkommens der Familien
wurde mit dem Bundesministerium für Finanzen abgestimmt.
Gemäß
§ 9b FLAG 1967 ist der
Mehrkindzuschlag für jedes Kalenderjahr gesondert bei dem für die
Erhebung der Abgaben vom Einkommen zuständigen Finanzamt zu beantragen; er
wird höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des
Monats der Antragstellung gewährt. Die Auszahlung erfolgt im Wege der
Veranlagung. Unterbleibt eine Veranlagung, ist in Bezug auf die Auszahlung des
Mehrkindzuschlages § 40 des Einkommensteuergesetzes 1988
sinngemäß anzuwenden. In diesem Fall kann zugunsten des im
gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteils oder Lebensgefährten, der
veranlagt wird, auf den Anspruch auf den Mehrkindzuschlag verzichtet
werden.
Die rechtliche Würdigung des
berufungsgegenständlichen Sachverhaltes hat auf Grundlage der dargestellten
gesetzlichen Bestimmungen zu erfolgen.
Die im ersten Satz des § 9a Abs 1 FLAG 1967 getroffene
Anordnung des Gesetzgebers, dass der Anspruch auf Mehrkindzuschlag abhängig
ist vom Anspruch auf Familienbeihilfe und vom Einkommen des Kalenderjahres, das
vor dem Kalenderjahr liegt, für das der Antrag auf Gewährung des
Mehrkindzuschlages gestellt wird, ist in ihrer Textierung
eindeutig.
Es kommt darin klar zum Ausdruck, dass neben dem Anspruch
auf Familienbeihilfe die im zweiten und dritten Satz des § 9a Abs 1 FLAG
1967 normierten Einkommensverhältnisse des vor dem Kalenderjahr der
Antragstellung gelegenen Kalenderjahres für den Anspruch auf
Mehrkindzuschlag maßgeblich sind.
Aus § 9a Abs 1 FLAG 1967 in Verbindung mit § 9b
FLAG 1967, wonach der Mehrkindzuschlag für jedes Kalenderjahr gesondert bei
dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen zuständigen Finanzamt
zu beantragen ist und die Auszahlung im Wege der Veranlagung zu erfolgen hat,
ergibt sich somit, dass die Festsetzung des Mehrkindzuschlages für jenes
Kalenderjahr erfolgt, in dem der Antrag gestellt wird und dabei die
Verhältnisse des vorangegangenen Kalenderjahres für die Beurteilung
der Anspruchsvoraussetzungen heranzuziehen sind.
Der vom Bw gestellte Antrag auf Erstattung (Gewährung)
des Mehrkindzuschlages vom 28. April 2005 betraf demnach den Anspruchszeitraum
2004.
Gemäß
§ 9a Abs 1 FLAG 1967 war der Anspruch
auf Mehrkindzuschlag abhängig vom Anspruch auf Familienbeihilfe und vom
Einkommen des Kalenderjahres 2004.
Das Finanzamt hat daher laut vorstehender gesetzlicher
Bestimmungen das Einkommen des Bw (laut Einkommensteuerbescheid 2004 vom 13. Mai
2005 € 38.452,09) und seiner Ehegattin (laut Einkommensteuerbescheid 2004
vom 18. April 2005 € 3.224,31) zusammengerechnet und kam auf einen Betrag
von € 41.676,40, welcher den Grenzbetrag zur Erlangung des
Mehrkindzuschlages um € 276,40 überschreitet.
Der Bw vermeint nun laut seiner Berufungseingaben vom 24.
Mai und 8. Juli 2005, dass das Einkommen seiner Ehegattin nicht zu
berücksichtigen sei, da das Familieneinkommen die Summe aus dem zu
versteuernden Einkommen der antragstellenden Person sowie dem zu versteuernden
Einkommen seines (Ehe)Partners ist. Da seiner Ansicht nach das Einkommen seiner
Ehegattin nicht zu versteuern und somit nach Meinung des Bw als steuerfrei zu
bezeichnen und zu behandeln war, wäre dieses Einkommen nicht in die
Berechnung des Grenzbetrages miteinzubeziehen.
Hiebei verkennt er aber die gesetzliche Bestimmung des
§ 9a Abs 1 FLAG 1967, der besagt, dass betreffend Gewährung des
Mehrkindzuschlages das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988)
des anspruchsberechtigten Elternteils und seines im gemeinsamen Haushalt
lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten insgesamt das Zwölffache der
Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung (§ 45 ASVG) für
einen Kalendermonat nicht übersteigen darf. Als Familieneinkommen wurde
also das zu versteuernde Einkommen gemäß
§ 33 Abs. 1 EStG 1988
gewählt. Einkommensteuerfreie Bezüge (zB Karenzgeld, Familienbeihilfe,
usw.) bleiben hiebei außer Ansatz. Die Ehegattin hat unbestritten
Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 3.707,73 und nach
Abzug der Sonderausgaben ein Einkommen gemäß
§ 33 Abs 1 EStG
1988 in Höhe von € 3.224,31 erwirtschaftet. Dabei handelt es sich
keinesfalls um ein steuerfreies Einkommen, wie vom Bw interpretiert. Hiebei
handelt es sich um steuerpflichtiges Einkommen, welches im Sinne des § 33
Abs 1 EStG 1988 zu versteuern ist. Ein Einkommen, welches in die Stufe 1
fällt und daher mit 0 % zu versteuern ist, wird deshalb nicht steuerfrei.
Es handelt sich um zu versteuerndes Einkommen, welches ab einer gewissen Grenze
mit einem bestimmten Prozentsatz zu versteuern ist (siehe hiezu § 33 Abs 1
EStG 1988).
Der vom Bw vorgetragene Sachverhalt kann entgegen seinem
Vorbringen nicht so verstanden werden, dass bei der Berechnung des Einkommens
betreffend Gewährung des Mehrkindzuschlages so vorzugehen ist, dass
Einkommen, welche in die 0 %-Stufe (§ 33 Abs 1 EStG 1988) fallen, als
"steuerfrei" zu behandeln sind und daher nicht in die Zusammenrechnung beider
Einkommen miteinzubeziehen sind.
Vielmehr wurde vom Finanzamt - so wie es in § 9a Abs.
1 FLAG 1967 iVm § 9b FLAG vorgesehen ist - die Berechnung der
Einkommen betreffend Gewährung des Mehrkindzuschlages für das Jahr der
Antragstellung, nämlich 2005, auf Grund der Verhältnisse des Jahres
2004 richtig vorgenommen.
Dem Vorbringen des Bw, dass nur sein
Einkommen für die Berechnung des Grenzbetrages relevant sei, kann daher
nicht gefolgt werden.
Aus der dargestellten Rechtslage ergibt sich, dass der
angefochtene Bescheid mit keiner Rechtswidrigkeit behaftet ist.
Daher war spruchgemäß zu
entscheiden.
Feldkirch,
am 13. Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 9 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 9a Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0167-F/05
- Stammnummer
- 19842
- Gültig
- 13.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF