…Bw. rechtzeitig die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz mit dem Verweis auf seine Berufungsausführungen. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 11 BAO haften bei vorsätzlichen Finanzvergehen rechtskräftig verurteilte Täter und andere an der Tat Beteiligte, wenn sie nicht selbst abgabepflichtig sind…
…BAO haften bei vorsätzlichen Finanzvergehen rechtskräftig verurteilte Täter und andere an der Tat Beteiligte, wenn sie nicht selbst abgabepflichtig sind, für den Betrag, um den die Abgaben verkürzt wurden. Die Haftung gemäß § 11 BAO setzt eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Finanzvergehens im finanzbehördlichen bzw…
…das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Bei der Beurteilung der Vorfrage, ob ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Finanzvergehen (§ 29 Abs. 6 FinStrG) gegeben ist…
…vom 23. April 2009 beantragte die Bw die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 11 BAO haften bei vorsätzlichen Finanzvergehen rechtskräftig verurteilte Täter und andere an der Tat Beteiligte, wenn sie nicht selbst abgabepflichtig sind, für…
…Berufung dahingehend, dass sich diese sowohl gegen den Grund als auch gegen die Höhe der Haftungsinanspruchnahme richte. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 11 BAO haften bei vorsätzlichen Finanzvergehen rechtskräftig verurteilte Täter und andere an der Tat Beteiligte, wenn sie nicht selbst abgabepflichtig sind, für…
…X, wegen des Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu einer Geldstrafe von S 100.000,00 verurteilt, weil er vorsätzlich als verantwortlicher Geschäftsführer der Fa.S-GmbH (nunmehr K-GmbH) Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate Jänner bis April, Juni…
…Die Bw. beantrage daher, ihrer Berufung stattzugeben. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 11 BAO haften bei vorsätzlichen Finanzvergehen rechtskräftig verurteilte Täter und andere an der Tat Beteiligte, wenn sie nicht selbst abgabepflichtig sind, für den Betrag, um den die Abgaben verkürzt wurden. Die Haftung…
…wenn die Behörde einen Gesamtschuldner, der sich - wie hier der Bf. - eine vorsätzliches Finanzvergehens hat zu Schulden kommen lassen und damit einen Zollschuldentstehungstatbestand verwirklicht hat, von seiner abgabenrechtlichen Verpflichtung freistellte, so dass die Ermessensentscheidung im Sinne einer abgabenrechtlichen Inanspruchnahme des Finanzstraftäters in der Regel vorgeprägt…
…Berufung dahingehend, dass sich diese sowohl gegen den Grund als auch gegen die Höhe der Haftungsinanspruchnahme richte. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 11 BAO haften bei vorsätzlichen Finanzvergehen rechtskräftig verurteilte Täter und andere an der Tat Beteiligte, wenn sie nicht selbst abgabepflichtig sind, für…
…in Anspruch genommen. In der dagegen eingebrachten Berufung vom 21. April 2003 führte die Bw. aus, dass sie kein vorsätzliches Finanzvergehen begangen habe. Aufgrund des Konkurses der Muttergesellschaft sei sie gemeinsam mit dem Masseverwalter bemüht gewesen, die Fa.S. an den Franchisegeber G. zu verkaufen…
…Finanzvergehen, auf die § 25 FinStrG anzuwenden ist. Gemäß § 31 Abs. 3 FinStrG in der ab 1. Jänner 2008 geltenden Fassung der Z 5 li. a FinStrG-Novelle 2007, BGBl I 2007/44, tritt eine Verjährung der Strafbarkeit nicht ein, wenn der Täter ein vorsätzliches Finanzvergehen…
…Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung. Die…
…Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung. Die…
…Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung. Die…
…Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten. Gemäß § 13 Abs. 1 FinStrG gelten die Strafdrohungen für vorsätzliche Finanzvergehen nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch. Abs. 2: Die Tat ist versucht, sobald der Täter…
…Verdachtes eingeleitet, er habe als Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Bereich eines Finanzamtes "vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht durch Nichtabgabe von Kapitalertragsteueranmeldungen für die Jahre 2013 bis 2015 eine Abgabenverkürzung an Kapitalertragsteuer ... bewirkt und hiermit ein Finanzvergehen nach § 33…
…festzusetzen, da sich aus der Selbstanzeige der Verdacht eines vorsätzlichen Finanzvergehens ergibt. Aufgrund der sich aus der Selbstanzeige ergebenden Summe der Mehrbeträge von € 97.875,49 ist die Abgabenerhöhung mit 15 % zu bemessen. ********** Am 12.7.2016 wurde ein Fristverlängerungsantrag eingebracht und ersucht, die…
…hinterzogenen Eingangs- oder Ausgangsabgaben zehn Jahre, wenn im Zusammenhang mit diesen Abgabenansprüchen ein ausschließlich vor einem Gericht oder einem Spruchsenat zu verfolgendes Finanzvergehen begangen wurde. Hinterzogen bedeutet in diesem Zusammenhang, dass es sich um ein vorsätzliches Finanzvergehen handeln muss, welches im Zusammenhang mit den Abgabenansprüchen…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Robert Huber und die weiteren Mitglieder Josef Gutl und HR Dr. Alfred Klaming über die Beschwerde der Bf., Adresse1, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Beurle-Oberndorfer-Mitterlehner, 4020 Linz, Landstraße 9, vom 26. März 2003…
…Abs. 3 BAO, konkret darum, ob die Anhängigkeit eines (behördlichen oder gerichtlichen) Finanzstrafverfahrens wegen eines vorsätzlichen Finanzvergehens für eine Sicherstellung ausreichend ist (Ansicht des Zollamtes) oder ob darüber hinaus noch die Kriterien des Abs. 1 erfüllt sein müssen (seine Ansicht). Daraus folge in praktischer Hinsicht…