Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0248-W/06
Haftung gemäß § 11 BAO.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0248-W/06vom 27.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 5. April 2004 gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk vom 3. März
2004 betreffend Haftung gemäß
§ 11 BAO
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben und die Haftung auf einen Betrag von
€ 34.086,51 (statt bisher € 140.794,79), laut folgender
Aufgliederung, eingeschränkt:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Betrag
in €
|
Lohnsteuer (L)
|
2001
|
7.709,93
|
Dienstgeberbeitrag
(DB)
|
2001
|
4.072,37
|
Zuschlag zum DB
(DZ)
|
2001
|
461,55
|
Lohnsteuer (L)
|
04/02
|
4.494,61
|
Dienstgeberbeitrag
(DB)
|
04/02
|
2.017,00
|
Zuschlag zum DB
(DZ)
|
04/02
|
197,22
|
Säumniszuschlag
(SZ)
|
2002
|
235,65
|
Säumniszuschlag
(SZ)
|
2002
|
89,89
|
Lohnsteuer (L)
|
11/02
|
9.572,59
|
Dienstgeberbeitrag
(DB)
|
11/02
|
4.512,76
|
Zuschlag zum DB
(DZ)
|
11/02
|
441,24
|
Säumniszuschlag
(SZ)
|
2002
|
281,70
|
|
gesamt:
|
34.086,51
Entscheidungsgründe
Mit Haftungsbescheid vom 3. März 2004 wurde der
Berufungswerber (Bw.) als Haftungspflichtiger gemäß
§ 11
BAO für folgende Abgabenschuldigkeiten der Fa. P-GmbH, Adresse, in Anspruch
genommen:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Betrag
in €
|
Umsatzsteuer
(U)
|
03/01
|
5.717,57
|
Säumniszuschlag
(SZ)
|
2001
|
126,67
|
Umsatzsteuer
(U)
|
03/01
|
11.093,87
|
Säumniszuschlag
(SZ)
|
2001
|
221,87
|
Kapitalertragsteuer
(KA)
|
10-12/00
|
15.745,73
|
Kapitalertragsteuer
(KA)
|
01-03/01
|
41.181,23
|
Aussetzungszinsen
(EZ)
|
2001
|
1.232,75
|
Säumniszuschlag
(SZ)
|
2002
|
64,72
|
Säumniszuschlag
(SZ)
|
2002
|
84,06
|
Körperschaftsteuer
(K)
|
01-03/02
|
437,00
|
Pfändungsgebühr
(EG)
|
2002
|
933,16
|
Pfändungsgebühr
(EG)
|
2002
|
0,51
|
Körperschaftsteuer
(K)
|
04-06/02
|
437,00
|
Lohnsteuer (L)
|
2000
|
186,77
|
Dienstgeberbeitrag
(DB)
|
2000
|
296,51
|
Lohnsteuer (L)
|
2001
|
7.709,93
|
Dienstgeberbeitrag
(DB)
|
2001
|
4.072,37
|
Zuschlag zum DB
(DZ)
|
2001
|
461,55
|
Lohnsteuer (L)
|
04/02
|
4.494,61
|
Dienstgeberbeitrag
(DB)
|
04/02
|
2.017,00
|
Zuschlag zum DB
(DZ)
|
04/02
|
197,22
|
Säumniszuschlag
(SZ)
|
2002
|
235,65
|
Säumniszuschlag
(SZ)
|
2002
|
89,89
|
Körperschaftsteuer
(K)
|
07-09/02
|
437,00
|
Körperschaftsteuer
(K)
|
2000
|
11.053,54
|
Anspruchszinsen
(ZI)
|
2000
|
498,90
|
Körperschaftsteuer
(K)
|
10-12/02
|
439,00
|
Körperschaftsteuer
(K)
|
01-03/03
|
437,00
|
Lohnsteuer (L)
|
11/02
|
9.572,59
|
Dienstgeberbeitrag
(DB)
|
11/02
|
4.512,76
|
Zuschlag zum DB
(DZ)
|
11/02
|
441,24
|
Umsatzsteuer
(U)
|
11/02
|
13.229,72
|
Säumniszuschlag
(SZ)
|
2002
|
221,07
|
Säumniszuschlag
(SZ)
|
2002
|
323,90
|
Säumniszuschlag
(SZ)
|
2002
|
95,73
|
Körperschaftsteuer
(K)
|
04-06/03
|
437,00
|
Körperschaftsteuer
(K)
|
07-09/03
|
437,00
|
Körperschaftsteuer
(K)
|
10-12/03
|
439,00
|
Umsatzsteuer
(U)
|
07-09/03
|
1.181,70
|
|
gesamt:
|
140.794,79
In der dagegen eingebrachten Berufung vom 5. April
2004 brachte der Bw. vor, dass sich die Berufung nicht gegen den Grund, sondern
ausschließlich gegen die Höhe der Haftungsinanspruchnahme richte.
Diesbezüglich verweise er auf die vom Masseverwalter vorzulegenden
Buchhaltungsunterlagen.
Mit Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde erster
Instanz vom 22. Dezember 2005 wurde die gegenständliche Berufung als
unbegründet abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass sich
die Höhe der Abgabenschuldigkeiten nicht geändert habe. Sollte es zu
einem späteren Zeitpunkt zu einer Verminderung des Rückstandes bei der
Primärschuldnerin kommen, so komme es im gleichen Ausmaß ebenso zu
einer Verringerung der Haftungsschuld.
Rechtzeitig am 27. Jänner 2006 beantragte der Bw.
die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz unter Verweis auf seine Ausführungen in der Berufung vom
5. April 2004.
Mit Schreiben vom 10. Mai 2006 ergänzte der Bw.
seine Berufung dahingehend, dass sich diese sowohl gegen den Grund als auch
gegen die Höhe der Haftungsinanspruchnahme richte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 11 BAO haften bei vorsätzlichen Finanzvergehen
rechtskräftig verurteilte Täter und andere an der Tat Beteiligte, wenn
sie nicht selbst abgabepflichtig sind, für den Betrag, um den die Abgaben
verkürzt wurden.
Die Haftung gemäß
§ 11 BAO setzt eine
rechtskräftige Verurteilung im finanzbehördlichen bzw. gerichtlichen
Finanzstrafverfahren voraus (VwGH 14.12.1994, 93/16/0011).
Die Haftungsinanspruchnahme darf keinen höheren
Verkürzungsbetrag umfassen als der im Spruch des Strafurteiles
festgestellte (VwGH 18.8.1994, 94/16/0013).
Im gegenständlichen Fall wurde der Bw. mit Erkenntnis
des Finanzamtes als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 25. November
2003, SN X., wegen des Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit
gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu einer
Geldstrafe in Höhe von € 1.000,00 verurteilt, weil er
vorsätzlich als faktischer Machthaber und somit Verantwortlicher der Fa.
P-GmbH Lohnsteuer Jänner 2001 bis April 2002 in Höhe von
€ 12.204,53 sowie Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen samt Zuschlägen zu den Dienstgeberbeiträgen
für Jänner 2001 bis April 2002 in Höhe von
€ 6.748,18 nicht spätestens am fünften Tag nach jeweils
eingetretener Fälligkeit entrichtet hat.
Diese Verurteilung basiert auf einer
bescheidmäßigen Festsetzung vom 3. Juni 2002 aufgrund des
Ergebnisses einer Lohnsteuerprüfung für den Zeitraum 1. Jänner
2001 bis 30. April 2002. Die Verbuchung dieser Lohnsteuerprüfung
am Abgabenkonto und somit der Ausweis in der dem angefochtenen Haftungsbescheid
angeschlossenen Rückstandsaufgliederung erfolgte für Lohnabgaben der
Zeiträume 2001 und 04/02, bezieht sich jedoch dem Grunde und der Höhe
nach auf die Zeiträume Jänner 2001 bis April 2002.
Mit weiterem Erkenntnis des Finanzamtes als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 25. November 2003, SN Y.,
wurde über den Bw. wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. b FinStrG eine Geldstrafe
in Höhe von € 2.200,00 verhängt, weil er vorsätzlich
als faktischer Machthaber und somit Verantwortlicher der Fa. P-GmbH unter
Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 EStG
entsprechenden Lohnkonten eine Verkürzung an Lohnsteuer Mai 2002 bis
Dezember 2002 in Höhe von € 9.572,59 sowie
Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt
Zuschlägen zu den Dienstgeberbeiträgen für Mai 2002 bis
Dezember 2002 in Höhe von € 4.954,00 bewirkt und dies nicht
nur für möglich, sondern für gewiss gehalten hat.
Diese Verurteilung basiert auf einer
bescheidmäßigen Festsetzung vom 24. Jänner 2003
aufgrund des Ergebnisses einer Lohnsteuerprüfung für den Zeitraum 1.
Mai 2002 bis 23. Dezember 2002. Die Verbuchung dieser
Lohnsteuerprüfung am Abgabenkonto und somit der Ausweis in der dem
angefochtenen Haftungsbescheid angeschlossenen Rückstandsaufgliederung
erfolgte unter Lohnabgaben (L, DB, DZ) 11/02 bezieht sich jedoch laut Bescheid
dem Grunde und der Höhe nach auf die Zeiträume Mai bis Dezember
2002.
Beide Straferkenntnisse sind am 8. Dezember 2003 in
Rechtskraft erwachsen und die verhängten Geldstrafen wurden vom Bw.
mittlerweile vollständig entrichtet.
Die Haftungsinanspruchnahme des Bw. gemäß
§ 11 BAO ist daher hinsichtlich folgender, auf dem Abgabenkonto der
Fa. P-GmbH derzeit noch aushaftender Abgabenschuldigkeiten und
Nebenansprüche zu Recht erfolgt:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Betrag
in €
|
Lohnsteuer (L)
|
2001
|
7.709,93
|
Dienstgeberbeitrag
(DB)
|
2001
|
4.072,37
|
Zuschlag zum DB
(DZ)
|
2001
|
461,55
|
Lohnsteuer (L)
|
04/02
|
4.494,61
|
Dienstgeberbeitrag
(DB)
|
04/02
|
2.017,00
|
Zuschlag zum DB
(DZ)
|
04/02
|
197,22
|
Säumniszuschlag
(SZ)
|
2002
|
235,65
|
Säumniszuschlag
(SZ)
|
2002
|
89,89
|
Lohnsteuer (L)
|
11/02
|
9.572,59
|
Dienstgeberbeitrag
(DB)
|
11/02
|
4.512,76
|
Zuschlag zum DB
(DZ)
|
11/02
|
441,24
|
Säumniszuschlag
(SZ)
|
2002
|
281,70
|
|
gesamt:
|
34.086,51
Gemäß
§ 7 Abs. 2 BAO erstreckt
sich die persönliche Haftung des Bw. auch auf die Nebenansprüche und
zwar auf mit den haftungsgegenständlichen Lohnabgaben im Zusammenhang
stehenden Säumniszuschläge.
Da eine rechtskräftige Verurteilung des Bw. wegen
eines vorsätzlichen Finanzvergehens für alle übrigen vom
erstinstanzlichen Haftungsbescheid umfassten Abgaben nicht vorliegt, erfolgte
insoweit eine Haftungsinanspruchnahme des Bw. zu Unrecht.
Im Rahmen der Ermessensübung gemäß
§ 20 BAO ist im gegenständlichen Fall maßgeblich zu
berücksichtigen, dass die Einbringung der haftungsgegenständlichen
Abgabenverbindlichkeiten bei der Primärschuldnerin Fa. P-GmbH aufgrund
der mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 20. Oktober 2006 erfolgten
Aufhebung des Konkursverfahrens nach Verteilung an die Massegläubiger und
der am 24. Jänner 2007 erfolgten amtswegigen Löschung dieser
Gesellschaft nicht möglich ist. Der Haftungsbestimmung des § 11
BAO liegt der gesetzgeberische Wille zugrunde, dass derjenige, der eine
widerrechtliche Handlung gesetzt hat, auch für die
vermögensrechtlichen Folgen seines Handelns einzustehen hat (siehe Ritz,
Kommentar zur Bundesabgabenordnung, 3. überarbeitete Auflage, Tz. 1 zu
§ 11). Es ist daher im gegenständlichen Fall dem Interesse der
Allgemeinheit an der Abgabeneinbringung
(Zweckmäßigkeitserwägung) zweifelsfrei der Vorzug zu geben
gegenüber dem Interesse des Bw. nicht zur Haftung in Anspruch genommen zu
werden (Billigkeitserwägung).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 27.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 11 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 7 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
vorsätzliches Finanzvergehenrechtskräftige VerurteilungAbgabenhinterziehungFinanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0248-W/06
- Stammnummer
- 28821
- Gültig
- 27.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF