Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0369-W/05
Haftung gemäß § 11 BAO Einwendungen gegen den Abgabenanspruch.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0369-W/05vom 17.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 10. November 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom 7. Oktober 2004
betreffend Haftung gemäß
§ 11 BAO entschieden:
I.) Der
Berufung wird teilweise insoweit Folge gegeben als der Haftungsausspruch, soweit
dieser die Umsatzsteuer betrifft, richtig auf die Monate Jänner bis April
und Juni bis Juli 2000 in Höhe eines Betrages von
€ 74.542,19 zu lauten hat.
II.) Im
Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 7. Oktober 2004 wurde der Berufungswerber
(Bw.) gemäß
§ 11 BAO für folgende aushaftende
Abgabenschuldigkeiten der K-GmbH in Anspruch genommen:
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Abgabenart
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Zeitraum
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Betrag in €
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Umsatzsteuer
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1-9/2000
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83.901,19
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Lohnsteuer
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2-9/2000
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1.098,67
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Dienstgeberbeiträge
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2-9/2000
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1.025,05
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Zuschlag zu Dienstgeberbeitrag
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2-9/2000
|
120,78
In der dagegen eingebrachten Berufung vom 10. November
2004 machte der Bw. unrichtige rechtliche Beurteilung infolge unterlassener
Ermittlungstätigkeit geltend und führte dazu begründend aus, dass
die Fa. G-GmbH insolvenzverfangen gewesen sei, was Amts bekannt wäre,
zumal die Bundesfinanzverwaltung auch dort verfahrensbeteiligt gewesen sei. Aus
den Unterlagen gehe der Teilausfall der Forderungen der hier Abgabepflichtigen
K-GmbH hervor, was in die bekämpfte Entscheidung einzufließen gehabt
hätte.
Es werde daher beantragt, den Bescheid aufzuheben und das
Verfahren zu ergänzen, sowie hinsichtlich des Betrages von
€ 83.901,19 an Umsatzsteuer Jänner bis September 2000
gemäß
§§ 212 a, 231 BAO vorzugehen.
Mit Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde
erster Instanz vom 30. Dezember 2004 wurde die gegenständliche
Berufung mit der Begründung abgewiesen, dass der Bw. mit Erkenntnis des
Spruchsenates vom 9. September 2001 und mit Strafverfügung vom
30. Juli 2003 als verantwortlicher Geschäftsführer der K-GmbH
rechtskräftig wegen vorsätzlicher Nichtentrichtung der
haftungsgegenständlichen selbst zu berechneten Abgaben - wegen
Begehung einer Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 FinStrG; verurteilt worden sei. Die
Haftungsinanspruchnahme sei daher zu Recht erfolgt.
Mit rechtzeitigen Antrag vom 7. Februar 2005 beantragte der
Bw. die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz. Ergänzend wurde ausgeführt, dass der Erstbehörde
zur Last falle, das Berufungsvorbringen ignoriert zu haben, sodass der
Berufungsantrag nicht erledigt sei. Dieses Verhalten werde unter Artikel 3, 6
EMRK gerügt, welche Behörde dem Bw. durch ihre Vorgangsweise zum
bloßen Objekt ihres Handelns degradiert und über dies das
Fairnessgebot missachtet habe.
Die Haftungsfrage nach rechtskräftiger Bestrafung sei
ein formelles Argument, der Berufungsgrund - wie vorgebracht - sei
jedoch materieller Natur.
Der ursprüngliche Berufungsantrag betreffend
Umsatzsteuer Jänner bis September 2000 in Höhe von
€ 83.901,19 bleibe daher vollinhaltlich aufrecht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 11 BAO haften bei vorsätzlichen Finanzvergehen
rechtskräftig verurteilte Täter und andere an der Tat Beteiligte, wenn
sie nicht selbst abgabepflichtig sind, für den Betrag, um den die Abgaben
verkürzt wurden.
Einzige Tatbestandsvoraussetzung der Haftungsbestimmung des
§ 11 BAO ist die rechtskräftige Verurteilung wegen eines
vorsätzlichen Finanzvergehens.
Im gegenständlichen Fall wurde der Bw. mit Erkenntnis
des Spruchsenates beim Finanzamt für den 1. Bezirk Wien als Organ des
Finanzamtes für den 23. Bezirkes Wien vom 6. September 2001, zu
StrafNr.: X, wegen des Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit
gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu einer Geldstrafe von
S 100.000,00 verurteilt, weil er vorsätzlich als verantwortlicher
Geschäftsführer der Fa.S-GmbH (nunmehr K-GmbH) Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer für die Monate Jänner bis April, Juni und Juli 2000 in
Höhe von S 1,040.765,00 (€ 75.635,34), Lohnsteuer Jänner bis
September 2000 in Höhe von S 20.737,00 (€ 1.507,01) und
Dienstgeberbeitrage zum Ausgleichsfond für Familienbeihilfen samt
Zuschlägen für Jänner bis September 2000 in Höhe von
S 18.660,00 (€ 1.356,07) nicht spätestens am fünften
Tag nach Fälligkeit entrichtet hat. Dieses Straferkenntnis ist am
31. Oktober 2002 in Rechtskraft erwachsen.
Des weiteren wurde der Bw. mit Strafverfügung des
Finanzamtes Baden als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 30. Juli 2003,
StrafNr.: Y zu einer Geldstrafe von € 800,00 verurteilt, weil er als
verantwortlicher Geschäftsführer der K-GmbH vorsätzlich
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate Oktober 2000 und Jänner
2001 in Höhe von € 9.359,00 nicht spätestens am fünften
Tag nach Fälligkeit entrichtet hat. Diese Strafverfügung ist am 22.
September 2003 in Rechtskraft erwachsen.
Unstrittig und auf Grund der rechtskräftigen
Verurteilung wegen des Vorsatzdeliktes der Finanzordnungswidrigkeit nach
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG mit den
obgenannten Erkenntnis des Spruchsenates vom 6. September 2001 auch
seitens des unabhängigen Finanzsenates unbedenklich ist im
gegenständlichen Fall die Haftungsinanspruchnahme des Bw. für
Lohnabgaben der Zeiträume Februar bis September 2000, welche in der aus dem
Spruch des erstinstanzlichen Haftungsbescheides ersichtlichen Höhe für
die Monate Februar bis September 2000 nach wie vor unberichtigt am Abgabenkonto
der K-GmbH in Liquidation aushaften.
Mit dem nunmehr in Berufung gezogenen Haftungsbescheid vom
7. Oktober 2004 wurde der Bw. insbesonders auch für aushaftende
Umsatzsteuer der Monate Jänner bis September in Höhe von
€ 83.901,19 in Anspruch genommen. Dieser Betrag entspricht dem auf dem
Abgabekonto aushaftenden Gesamtbetrag an Umsatzsteuer für den Zeitraum
Jänner bis Dezember 2000.
Für den im gegenständlichen Berufungsverfahren zu
beurteilenden Haftungszeitraum Jänner bis September 2000 wurde jedoch, wie
oben ausgeführt, lediglich für die Monate Jänner bis April, Juni
und Juli 2000 eine rechtskräftige Verurteilung wegen des Finanzvergehens
der Finanzordnungswidrigkeit nach
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG in Höhe eines
Gesamtverkürzungsbetrages von S 1,040.765,00, entspricht
€ 75.635,34, ausgesprochen worden.
Für die Monate Mai, August und September 2000
liegt keine Verurteilung des Bw. wegen eines vorsätzlichen Finanzvergehens
vor. Eine Haftungsinanspruchnahme unter Anwendung der Bestimmung des
§ 11 BAO ist daher insoweit zu Unrecht erfolgt.
Der Haftungsausspruch war daher auf den derzeit noch
für die Monate Jänner bis April sowie Juni und Juli 2000 am
Abgabenkonto der K-GmbH in Liquidation aushaftenden Umsatzsteuerbetrag von
€ 74.542,19 einzuschränken.
Wenn der Bw. in der gegenständlichen Berufung sich
gegen die Höhe der Umsatzsteuerschuld für die Monate Jänner bis
September 2001 mit der Begründung wendet, dass der Bundesfinanzverwaltung
amtsbekannt sei, dass die Fa. G-GmbH insolvenzverfangen und es daher zu
einem Teilausfall der Forderungen der K-GmbH gekommen sei, weswegen das
Verfahren ergänzungsbedürftig wäre, so ist er damit nicht im
Recht. Liegen nämlich einem Haftungsbescheid Abgabenbescheide zugrunde, so
ist die Abgabenbehörde im Haftungsverfahren an diese gebunden und
Einwendungen gegen den Abgabenanspruch können nach der ständigen
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur in einem gemäß
§ 248 BAO anzustrengenden Berufungsverfahren wirksam vorgebracht
werden. Die Bestimmung des § 248 BAO räumt einen Haftungspflichtigen
das Recht ein, unbeschadet der Einbringung einer Berufung gegen den
Haftungsbescheid, innerhalb der für die Einbringung der Berufung gegen den
Haftungsbescheid offenen Frist auch gegen den Bescheid über den
Abgabenanspruch zu berufen.
Aufgrund der dargestellten gesonderten
Berufungsmöglichkeit gegen die der Haftung zugrunde liegenden
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide war daher auf die (ohnehin unbestimmt
vorgetragenen) Einwendungen gegen den Abgabenanspruch im Haftungsverfahren nicht
einzugehen. Dem Vorbringen des Bw. im Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz, die Abgabenbehörde erster Instanz sei
auf seine Einwendungen materieller Natur nicht eingegangen und es wäre
dadurch das durch die EMRK normierte Fairnessgebot nicht eingehalten worden,
kann daher insoweit nicht gefolgt werden.
Auch kann seitens des unabhängigen Finanzsenates auch
kein Fehler in der Ermessensübung gemäß
§ 20 BAO bei der
haftungsmäßigen Inanspruchnahme des Bw. gesehen werden. Ist doch im
gegenständlichen Fall zu berücksichtigen, dass die Uneinbringlichkeit
der aushaftenden Abgabenverbindlichkeiten bei der Primärschuldnerin K-GmbH
in Liquidation aufgrund der Konkursabweisung mangels Vermögen durch
Beschluss des Landesgerichtes W. vom 4. Jänner 2002 feststeht. Es
ist daher im gegenständlichen Fall dem Interesse der Allgemeinheit an der
Abgabeneinbringung (Zweckmäßigkeitserwägung) zweifelsfrei der
Vorzug zu geben gegenüber dem Interesse des Bw. nicht zur Haftung in
Anspruch genommen zu werden (Billigkeitserwägung).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 17.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 11 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0369-W/05
- Stammnummer
- 14770
- Gültig
- 17.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF