Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0247-W/06
Haftung gemäß § 11 BAO.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0247-W/06vom 27.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 5. April 2004 gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk vom 8. März
2004 betreffend Haftung gemäß
§ 11 BAO
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben und die Haftung auf einen Betrag von
€ 10.118,76 (statt bisher € 19.695,17), laut folgender
Aufgliederung, eingeschränkt:
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Abgabenart
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Zeitraum
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Betrag
in €
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Lohnsteuer (L)
|
8-12/2001
|
179,00
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Dienstgeberbeitrag
(DB)
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8-12/2001
|
2.155,54
|
Zuschlag zum DB
(DZ)
|
8-12/2001
|
244,32
|
Lohnsteuer (L)
|
10/02
|
5.668,48
|
Dienstgeberbeitrag
(DB)
|
10/02
|
1.599,67
|
Zuschlag zum DB
(DZ)
|
10/02
|
158,38
|
Säumniszuschlag
(SZ)
|
2002
|
113,37
|
|
Summe:
|
10.118,76
Entscheidungsgründe
Mit Haftungsbescheid vom 8. März 2004 wurde der
Berufungswerber (Bw.) als Haftungspflichtiger gemäß
§ 11
BAO für folgende Abgabenschuldigkeiten der Fa. P-GmbH., Adresse, in
Anspruch genommen:
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Abgabenart
|
Zeitraum
|
Betrag
in €
|
Lohnsteuer (L)
|
2001
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6.616,58
|
Dienstgeberbeitrag
(DB)
|
2001
|
2.155,54
|
Zuschlag zum DB
(DZ)
|
2001
|
244,32
|
Lohnsteuer (L)
|
10/02
|
5.668,48
|
Dienstgeberbeitrag
(DB)
|
10/02
|
1.599,67
|
Zuschlag zum DB
(DZ)
|
10/02
|
158,38
|
Säumniszuschlag
(SZ)
|
2001
|
132,33
|
Säumniszuschlag
(SZ)
|
2002
|
113,37
|
Körperschaftsteuer
(K)
|
2002
|
1.256,50
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Körperschaftsteuer
(K)
|
10-12/03
|
1.750,00
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|
Summe:
|
19.695,17
In der dagegen eingebrachten Berufung vom 5. April
2004 brachte der Bw. vor, dass sich die Berufung nicht gegen den Grund, sondern
ausschließlich gegen die Höhe der Haftungsinanspruchnahme richte.
Diesbezüglich verweise er auf die vom Masseverwalter vorzulegenden
Buchhaltungsunterlagen.
Mit Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde erster
Instanz vom 22. Dezember 2005 wurde der gegenständlichen Berufung
teilweise Folge gegeben und die Haftungsschuld auf € 11.507,59
eingeschränkt, da sich die Höhe der Abgabenschuldigkeiten bei der
Primärschuldnerin geändert habe.
Mit rechtzeitigem Antrag vom 27. Jänner 2006
beantragte der Bw. die Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz unter Verweis auf seine Ausführungen in
der Berufung vom 5. April 2004.
Mit Schreiben vom 10. Mai 2006 ergänzte der Bw.
seine Berufung dahingehend, dass sich diese sowohl gegen den Grund als auch
gegen die Höhe der Haftungsinanspruchnahme richte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 11 BAO haften bei vorsätzlichen Finanzvergehen
rechtskräftig verurteilte Täter und andere an der Tat Beteiligte, wenn
sie nicht selbst abgabepflichtig sind, für den Betrag, um den die Abgaben
verkürzt wurden.
Die Haftung gemäß
§ 11 BAO setzt eine
rechtskräftige Verurteilung im finanzbehördlichen bzw. gerichtlichen
Finanzstrafverfahren voraus (VwGH 14.12.1994, 93/16/0011).
Die Haftungsinanspruchnahme darf keinen höheren
Verkürzungsbetrag umfassen als der im Spruch des Strafurteiles
festgestellte (VwGH 18.8.1994, 94/16/0013).
Im gegenständlichen Fall wurde der Bw. mit Erkenntnis
des Finanzamtes vom 25. November 2003, SN X, wegen des Finanzvergehens
der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. b
FinStrG zu einer Geldstrafe in Höhe von € 2.300,00 verurteilt,
weil er vorsätzlich als faktischer Machthaber und somit Verantwortlicher
der Fa. P-GmbH unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem
§ 76 EStG entsprechenden Lohnkonten eine Verkürzung an Lohnsteuer
August 2001 bis Oktober 2002 in Höhe von € 12.209,04 und
Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt
Zuschlägen zu den Dienstgeberbeiträgen für August 2001 bis
Oktober 2002 in Höhe von € 3.049,49 bewirkt und dies nicht
nur für möglich, sondern für gewiss gehalten hat.
Dieses Straferkenntnis ist am 8. Dezember 2003 in
Rechtskraft erwachsen und die verhängte Geldstrafe wurde vom Bw.
mittlerweile vollständig entrichtet.
Diese Verurteilung basiert auf einer
bescheidmäßigen Festsetzung aufgrund des Ergebnisses einer
Lohnsteuerprüfung für den Zeitraum 1. August 2001 bis 31. Oktober
2002. Die Verbuchung dieser Lohnsteuerprüfung am Abgabenkonto und somit der
Ausweis in der dem angefochtenen Haftungsbescheid angeschlossenen
Rückstandsaufgliederung erfolgte für Lohnabgaben der Zeiträume
2001 und Oktober 2002 bezieht sich jedoch den Grunde und der Höhe nach
auf die Zeiträume Oktober August 2001 bis Oktober 2002.
Die Haftungsinanspruchnahme des Bw. gemäß
§ 11 BAO ist daher hinsichtlich folgender auf dem Abgabenkonto der Fa.
P-GmbH derzeit noch aushaftender Abgabenschuldigkeiten und Nebenansprüche
zu Recht erfolgt:
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Abgabenart
|
Zeitraum
|
Betrag
in €
|
Lohnsteuer (L)
|
8-12/2001 (lt.
Rückstands-aufgliederung verbucht als L 2001)
|
179,00
|
Dienstgeberbeitrag
(DB)
|
8-12/2001 (lt.
Rückstands-aufgliederung verbucht als DB 2001)
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2.155,54
|
Zuschlag zum DB
(DZ)
|
8-12/2001 (lt.
Rückstands-aufgliederung verbucht als DZ 2001)
|
244,32
|
Lohnsteuer (L)
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10/02 (laut Bescheid nach
Lohnsteuerprüfung 1-10/2002)
|
5.668,48
|
Dienstgeberbeitrag
(DB)
|
10/02 (laut Bescheid nach
Lohnsteuerprüfung 1-10/2002)
|
1.599,67
|
Zuschlag zum DB
(DZ)
|
10/02 (laut Bescheid nach
Lohnsteuerprüfung 1-10/2002)
|
158,38
|
Säumniszuschlag
(SZ)
|
2002
|
113,37
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Summe:
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10.118,76
Gemäß
§ 7 Abs. 2 BAO erstreckt
sich die persönliche Haftung des Bw. auch auf die Nebenansprüche und
zwar auf den Säumniszuschlag für Lohnsteuer Oktober 2002 in Höhe
von € 113,37.
Da eine rechtskräftige Verurteilung des Bw. wegen
eines vorsätzlichen Finanzvergehens in Bezug auf Körperschaftsteuer
2002 und 10-12/03 nicht vorliegt, erfolgte eine Haftungsinanspruchnahme des Bw.
mit erstinstanzlichem Bescheid insoweit zu Unrecht.
Im Rahmen der Ermessensübung gemäß
§ 20 BAO ist im gegenständlichen Fall maßgeblich zu
berücksichtigen, dass die Einbringung der haftungsgegenständlichen
Abgabenverbindlichkeiten bei der Primärschuldnerin Fa. P-GmbH aufgrund
der mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 13. Mai 2005 erfolgten Aufhebung
des Konkursverfahrens nach Schlussverteilung und der am 2. September 2005
erfolgten amtswegigen Löschung dieser Gesellschaft nicht möglich ist.
Der Haftungsbestimmung des § 11 BAO liegt der gesetzgeberische Wille
zugrunde, dass derjenige, der eine widerrechtliche Handlung gesetzt hat, auch
für die vermögensrechtlichen Folgen seines Handelns einzustehen hat
(siehe Ritz, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, 3. überarbeitete Auflage,
Tz. 1 zu § 11). Es ist daher im gegenständlichen Fall dem
Interesse der Allgemeinheit an der Abgabeneinbringung
(Zweckmäßigkeitserwägung) zweifelsfrei der Vorzug zu geben
gegenüber dem Interesse des Bw. nicht zur Haftung in Anspruch genommen zu
werden (Billigkeitserwägung).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 27.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 11 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 7 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0247-W/06
- Stammnummer
- 28810
- Gültig
- 27.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF