Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7300002/2024
Abgabenverkürzungen fremdunübliche Vermietung von Wohnungen, Vorsatz nicht nachweisbar, daher auch keine Verlängerung der Verfolgungsverjährung und keine Strafbarkeit eines damit verfolgungsverjährten Finanzvergehens wegen grob fahrlässiger Verkürzung bescheidmäßig festzusetzender Abgaben
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7300002/2024vom 05.03.2024Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bei den Schnittblumen handelte es sich um einen Aufwand von € 25,00. Dieser wurde am 06.12.2019 getätigt. Es war der Erinnerung der Beschuldigten zufolge ein Mistelzweig, der in der Adventzeit als Schmuck im Eingangsbereich des Hauses aufgehängt wurde
Was können Sie dazu sagen?
Z 2: Ich habe keine konkreten Erinnerungen dazu und weiß nicht, ob ich nach der Absetzbarkeit gefragt wurde.
V: Für 2019 und 2020 wurden keine Jahreserklärungen eingereicht, können Sie dazu etwas sagen?
Z 2: Dazu kann ich keine Angaben machen, wir haben unsere Zusammenstellungen dem Steuerberater übergeben.
Ende der Zeugeneinvernahme: 11:28 Uhr
R. an die Beschuldigte: Wer hat die Gartenarbeit verrichtet?
Besch.: Ein fremder Dritter.
Die Parteien stellen keine weiteren Fragen und Beweisanträge.
Schluss des Beweisverfahrens.
Der Amtsbeauftragte beantragt seiner Beschwerde stattzugeben und eine schuldangemessene Bestrafung auszusprechen.
Der Verteidiger beantragt die Beschwerde abzuweisen und führt dazu aus, dass das Beweisverfahren ergeben habe, dass niemand Überlegungen zu einer Fremdüblichkeit der Vermietung anstellt habe und dies auch kein Thema von Besprechungen gewesen sei. Es gäbe zwar ein branchenspezifisches Grundwissen, jedoch dürfe man dies nicht in dem Umfang annehmen, dass seiner Mandantin auch unterstellt werden könne, dass sie sich einer umsatzsteuerrechtlichen Konsequenz einer zu niedrig vereinbarten Mietzahlung bewusst gewesen sei. Es treffe sie kein finanzstrafrechtliches Verschulden, weswegen die Beschwerde abzuweisen sei."
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Rechtslage:
Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiß hält.
Gemäß § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach Abs. 1 oder 2 bewirkt mit Bekanntgabe des Bescheides, mit dem bescheidmäßig festzusetzende Abgaben zu niedrig festgesetzt wurden oder wenn diese infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten.
Gemäß § 13 Abs. 1 FinStrG gelten die Strafdrohungen für vorsätzliche Finanzvergehen nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch.
Abs. 2: Die Tat ist versucht, sobald der Täter seinen Entschluß, sie auszuführen oder einen anderen dazu zu bestimmen (§ 11), durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt.
Abs. 3: Der Versuch und die Beteiligung daran sind nicht strafbar, wenn die Vollendung der Tat nach der Art der Handlung oder des Gegenstands, an dem die Tat begangen wurde, unter keinen Umständen möglich war.
Gemäß § 34 Abs. 1 FinStrG macht sich der grob fahrlässigen Abgabenverkürzung schuldig, wer die im § 33 Abs. 1 bezeichnete Tat grob fahrlässig begeht. § 33 Abs. 3 gilt entsprechend.
Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Abs. 2 Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außeracht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich hält, dass er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will.
Abs. 3: Grob fahrlässig handelt, wer ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelt, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war.
Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden.
Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht, sofern die Beschwerde nicht gemäß § 156 mit Beschluss zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung des Erkenntnisses seine Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
§ 161 Abs. 3 FinStrG: Eine Änderung des angefochtenen Erkenntnisses zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten ist nur bei Anfechtung durch den Amtsbeauftragten zulässig.
Verfahrensgegenständlich lag eine Beschwerde des Amtsbeauftragten gegen ein Erkenntnis des Spruchsenates zur Behandlung durch den Finanzstrafsenat des BFG vor, das auf Einstellung des Verfahrens lautet.
Verwaltungsgeschehen:
Prüfbericht vom 8.12.2022 zur StNr. ***27***:
Tz. 1 Einnahmen:
Es wurden folgende Einnahmen aus V+V hinzugerechnet:
2015 € 1.998,00, 2016 € 1.638,00, 2017 € 2.478,00, 2018 € 1.638,00
Tz. 2 Eigennutzung durch Hauseigentümer
Die Wohnung Top 10 wird von der Hauseigentümerin Frau Dr. ***7*** bewohnt. Alle Kosten betreffend die Hauseigentümerwohnung sind Kosten der privaten Lebensführung von Frau Dr. ***7*** und nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Ein Vorsteuerabzug von diesen Kosten ist ebenfalls nicht zulässig.
Tz. 3 Vermietung Top 4
Die Wohnung Top 4 wird an den Sohn ***23*** vermietet. Laut Mietvertragsverlängerung vom 23.01.2015 wurde eine Monatsmiete in Höhe von € 116,37 für eine 72,49 m2 große Wohnung vereinbart, das entspricht einem Quadratmeterpreis in Höhe von € 1,61. Laut Abfrage des Richtwertzinses auf der Homepage der Stadt Wien wäre ein Richtwertzins in Höhe von € 7,84 zulässig gewesen. Es hätte also eine Miete in Höhe von € 5,88 pro m2 nach Berücksichtigung eines 25%igen Abschlages für die Befristung verrechnet werden können, das hätte eine Monatsmiete von € 426,24 bedeutet.
Diese Vermietung ist nicht fremdüblich! Bei den fremd vermieteten Wohnungen wurde jeweils ein Quadratmeterpreis verrechnet, der zwischen € 1,86 und € 3,40 höher lag, als der verlautbarte Richtwertmietzins inklusive Zu-/Abschläge u. Befristungsabschlag.
Des Weiteren wurde auch keine Kautionszahlung vereinbart, mit den Fremdmietern aber schon.
Die mit dieser Wohnung in Zusammenhang stehenden Aufwendungen sind daher mangels fremdüblichem Mietverhältnis steuerlich nicht anzuerkennen.
Die Mieteinnahmen werden konsequenterweise aber auch ausgeschieden.
Tz. 4 Vermietung Top 7
Die Wohnung Top 7 wird an die Tochter ***16*** vermietet. Laut Mietvertrag vom 22.01.2003 wurde eine Monatsmiete in Höhe von € 530,-- vereinbart. Effektiv wurden aber laut Mietzinsliste 2015 € 113,38 für 72,39 Quadratmeter verrechnet. Dies entspricht einem Quadratmeterpreis von € 1,57. Bereits im Jahr 2003 hätte laut Abfrage Mietzinsberechnung der Stadt Wien ein Quadratmeterpreis in Höhe von € 6,88 verlangt werden können. In diesem Fall hätte die Monatsmiete € 498,04 betragen.
Diese Vermietung der Wohnung Top 7 ist nicht fremdüblich, denn mit fremden Mietern wurde ein um € 1,86 bis € 3,40 höherer Quadratmeterpreis verlangt.
Auf den Einwand der steuerlichen Vertretung, die Wohnung wäre bereits 1995 an die Tochter vermietet worden und zum damaligen Zeitpunkt wäre der Mietzins angemessen gewesen, wird entgegnet, dass eine Recherche auf der Homepage der Stadt Wien "Mietzinsberechnung für Wohnung nach dem Richtwertgesetz" zum Stichtag 1.1.1995 einen Richtwertzins von € 6,24 (inklusive Zuschläge) pro m2 ergab. Laut ZMR-Abfrage ist die Tochter, geboren am ***41***, erst seit 03.01.2002 auf Top 7 gemeldet.
Die Zahlung einer Kaution wurde auch nicht vereinbart, im Gegensatz zu den fremdvermieteten Wohnungen.
Die mit dieser Wohnung in Zusammenhang stehenden Aufwendungen sind daher mangels eines fremdüblichen Mietverhältnisses steuerlich nicht anzuerkennen.
Die Mieteinnahmen werden konsequenterweise ausgeschieden.
Tz. 5 Mieteinnahmen 2015 - 2018
Steuerliche Auswirkungen:
E 2015 - € 2.757,00, 2016 - € 2.757,00, 2017 - € 2.830,75, 2018 - € 2.876,40
U zu 10% 2015 - € 2.757,00, 2016 - 2.757,00, 2017 - € 2.830,75, 2018 - € 2.876,40
Instandhaltungskosten:
E 2015 - € 9.385,91, 2016 - € 14.119,85, 2017 - € 4.398,25, 2018 - € 3.449,77
U (Vorsteuer) 2015 - € 1.877,18, 2016 - € 2.823,97, 2017 - € 879,65, 2018 - € 483,77
Tz. 7 Instandhaltungen 2016 - 2018 - PA 24,05% abgezogen
E 2016 - € 1.345,66, 2017 - € 1.944,79, 2018 - € 1.159,27
U 2016 - € 269,13, 2017 -298,19, 2018 -231,85
TZ 8 Instandhaltungen allgemein
E 2018 - 14.041,79
U 2018 - 2.808,36
TZ 9 Diverse Werbungskosten
E 2016 - € 1.346,63, 2017 - € 24,98
U 2016 - € 180,47, 2017 - € 5,00
Tz 10 Bausparkassenzinsen
E 2015 - € 633,87, 2016 - € 1.579,60, 2017 - € 1.730,85, E 2018 - € 1.743,59
Tz 11 Abschreibungen 2018 € 982,01
Es wurde eine Abschreibung für Kinderzimmermöbel in Höhe von € 310,00 im Jahr 2018 geltend gemacht. Dazu liegt als Beleg nur ein Kostenvoranschlag vom 20.11.2018 vor. Die Anschaffung von Einrichtungsgegenständen wie Kinderzimmermöbel zur Vermietung ist unüblich und widerspricht den Erfahrungen des täglichen Lebens.
Die Abschreibung von € 310,00 und Vorsteuern von € 620,00 werden nicht anerkannt.
TZ 12 Absetzung für Abnutzung ab 2016
E 2016 - € 621,84, E 2017 - € 621,84, E 2018 - € 681,84
Tz 13 USt- Nachschau
Mieteinnahmen Top 4 und Top 7:
Da die Vermietung nicht zu fremdüblichen Konditionen erfolgt ist, wurden die Umsätze ausgeschieden.
Verminderung der Umsätze 2019 € 2.288,96, 2020 € 1.493,96, 2021 € 1.506,60
Erfassung jeweils im 4. Quartal
Von sämtlichen Aufwendungen, die die Wohnung der Hauseigentümerin betreffen sowie von den allgemeinen Aufwendungen, die der Hauseigentümerin anteilig zu Gute kommen, ist ein Vorsteuerabzug nicht möglich.
Gleiches gilt für jene Kosten und Aufwendungen betreffend die Wohnungen Top 4 und Top 7, die nicht fremdüblich an Sohn und Tochter vermietet werden.
Von den allgemeinen Aufwendungen wird ein Privatanteil von 41,82 % ausgeschieden.
Vorsteuerkürzungen 2019 € 3.488,95, 2020 € 231,77, 2021 € 1.401,13
Tz 14 Pensionszahlungen aus Deutschland
E 2015 € 3.359,34, 2016 € 3.439,14, 2017 € 3.518,16, E 2018 € 3.586,74."
Die Nichterfassung der Pensionszahlungen aus Deutschland wurde nicht zum Gegenstand des Finanzstrafverfahrens vor dem Spruchsenat gemacht.
Am 15.3.2023 hat die Beschuldigte vor der Finanzstrafbehörde ausgesagt:
"F: Kennen Sie den Prüfbericht vom 08.12.2022?
A: Ja
F: Haben Sie die Anlastungen ihnen gegenüber verstanden?
A: Ja
F: Legen Sie Ihren schulischen und beruflichen Werdegang dar?
A: maturiert, geheiratet, Dr. Phil Volkskunde Kunstgeschichte studiert, 3 Kinder, war zuhause bei den Kindern, da mein Mann sehr früh gestorben ist, bin seit ca. 30 Jahren Witwe.
F: Sind Sie steuerlich vertreten, wann ja seit wann und von wem?
A: Ja, seit 2015 von Herrn ***18*** und davor von ***24*** in ***25***.
F: Was genau sind die Aufgaben Ihres Steuerberaters?
A: Ich habe der Hausverwaltung eine Vollmacht gegeben und ich dachte, die macht alles für mich, da ich privat keine steuerlichen Kenntnisse besitze. (Die Vollmacht für die Hausverwaltung wurde dem Sachbearbeiter übergeben, Beilage 1).
Der Steuerberater führt aus: Wir erstellen die Steuererklärung für die Klienten. Diese setzt sich zusammen aus den Beiblättern zur Einkommensteuererklärung und Umsatzsteuererklärung. (Beiblätter wurden dem Sachbearbeiter übergeben, Beilage 2)
Diese Beiblätter übermittelt uns die Hausverwaltung. Die monatlichen UVA's macht die Hausverwaltung. Ich mache die Steuererklärung aus den Informationen der Hausverwaltung vom Zinshaus am ***10***.
F: Hatten Sie ein Erstgespräch mit Ihrem Steuerberater?
A: Ja und ich wurde über meine steuerlichen Pflichten aufgeklärt.
F: Haben Sie ihren Steuerberater immer rechtzeitig und vollständig bezahlt?
A: Ja ich habe den Steuerberater und die Hausverwaltung immer rechtzeitig bezahlt.
F: Haben Sie ihren Steuerberater immer rechtzeitig und vollständig alle notwendigen Unterlagen übergeben?
A: Die Unterlagen bezüglich ***10*** wurden immer von der Hausverwaltung übermittelt.
F: Weshalb haben Ihre deutschen Pensionseinkünfte nicht erklärt?
A: Nach dem Tod meines Mannes hat der Staat Österreich gemeint, dass das raus muss, ich zahle Steuern in ***11***.
Der Steuerberater führt an: Diese Pensionseinkünfte sind steuerlich erfasst unter "ausländische Einkünfte". Wir haben die Zuflüsse aus der ausländische Pension in die Steuererklärung um den Solidaritätsbetrag verkürzt angesetzt, anstatt des Bruttobetrages. Die macht maximal 100 Euro im Jahr aus.
F: Wer bekommt die Belege bzw. Rechnungen?
A: Ich gebe alle Rechnungen bezüglich ***10*** an die Hausverwaltung, wobei die meisten Rechnungen der Leistungserbringer direkt an die Hausverwaltung übermittelt werden. Der Steuerberater bekommt die Rechnungen nicht.
F: Weshalb haben Sie den privaten Anteil vom Mietobjekt nicht herausgerechnet?
A: Ich habe keine Ahnung davon. Das war alles die Hausverwaltung. Ich gab Ihnen die Vollmacht. Die Hausverwaltung hätte mir dies sagen müssen. Die Rechnungen gehen direkt von den Handwerkern an die Hausverwaltung.
F: Weshalb haben Sie die Vermietungseinkünfte inklusive Haus- und Gartenarbeit nicht vollständig erklärt.
A: Der Steuerberater führt an: Die Zahlung sind von der Hausverwaltung im Konto eingelangt und die Belege hierfür wurden dann an die Hausverwaltung übermittelt, z.b. es kommt ein Handwerker und wechselt Lampen, wird von Frau ***7*** bezahlt. Sie schickt die Rechnung an die Hausverwaltung und die Hausverwaltung überwies dann das Geld.
Es kam vor, dass Belege bei der Post verloren gingen. Diese wurden im Zuge der Prüfung nicht anerkannt.
F: Warum wurde der Privatanteil, Wohnungen der Kinder, nicht berücksichtigt?
A: Auf diese Fremdüblichkeit wurde seitens der Hausverwaltung nicht geachtet und der Steuerberater hat dies so von der Hausverwaltung übernommen. Details wie etwa Mietverträge, wer der Mieter ist oder ob dies fremdüblich ist oder nicht konnte der Steuerberater nicht sehen.
F: Wie kam es zustande, dass Ihre Kinder so wenig für die Miete zahlen?
A: Das dürfte die Hausverwaltung so entschieden haben, aber ich kann mich nicht mehr genau erinnern, es ist schon zu lange her.
F: Wer ist die verantwortliche Person hierfür bei der Hausverwaltung?
A: Mein Ansprechpartner war Herr ***3***, wer die Mietverträge abwickelt und die Höhe der Miete bestimmt, weiß ich leider nicht konkret.
F: Warum hatte es Abschreibungen für Kinderzimmermöbel geben?
A: Ich habe die Hausverwaltung gefragt, welche mir die Auskunft erteilte, dass dies geltend gemacht werden kann, außer es ist meine eigene Wohnung.
F: Warum gab es kein Fahrtenbuch obwohl Kilometergeld geltend gemacht wurde?
A: Der Steuerberater führt aus. Kilometergeld wurde nach einer Plausibilitätsrechnung geltend gemacht. Z.b. eine Fahrt nach Salzburg wegen einer Delogierung und ich als Steuerberater habe das so angesetzt. 750 Euro wurden in Wien angesetzt und 350 Euro für die Fahrten nach Salzburg.
F: Wieviel zahlen Sie an die Hausverwaltung?
A: Es ist ein monatlicher Pauschalbetrag, dieser beläuft sich auf ca. 190 Euro im Monat. Es sind ca. 10 Wohnungen an diesem Standort zu verwalten.
F: Wollen Sie sonst noch etwas angeben?
Der Steuerberater gibt an: Die Hausverwaltung dürfte darauf vergessen haben, dass der Mietzins nicht fremdüblich ist. Ich nehme hier kein vorsätzliches Handeln an."
Am 21.3.2023 wurde ***12*** als Zeuge vernommen und hat unter Wahrheitspflicht stehend ausgesagt. Zeitgleich wurde der Buchhalter ***13*** als Zeuge befragt:
"Zur Sache gibt der Zeuge an:
F: Umfasst Ihre Vollmacht bezüglich Frau ***Bf1*** auch steuerliche Angelegenheiten?
A (***4***): Wir haben eine Hausverwaltungsvollmacht und keine Steuervollmacht, dies darf nur der Steuerberater.
F: Wie kam der Mietvertrag mit den Kindern von Frau ***Bf1*** zustande und wer entschied über die Miethöhe?
A: (***4***) Das wissen wir nicht. Das ist Familiensache. Alle Mietverträge wurden von Frau ***7*** selbst verhandelt. Wir haben nur die Daten ausgefüllt. Auch die Drittmieten wurden zwischen Frau ***7*** und dem Makler vereinbart. Die Mietverträge mit den Kindern wurden bereits vor langer Zeit abgeschlossen. Mietvertrag des Sohnes (***23***) wurde übergeben.
(Beilage 1) Es gibt auch Häuser wo wir die Mietverträge machen und wir diese unterschreiben, aber in diesem Haus hat immer Frau ***7*** unterschrieben.
F: Wie war Ihr Kontakt mit dem Steuerberater von Frau Dr. ***7*** und welche Informationen haben Sie ihm weitergeleitet?
A: (***14***) Jährlich wird von uns eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung gemacht und an den Steuerberater übermittelt inklusive Auflistung der Rechnungen anhand Verwendungszweck und Betrag. Bei Detailrückfragen standen wir zur Verfügung.
F: Haben Sie die Privatwohnung in der Frau Dr. ***7*** wohnt als Privatanteil beim Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwand herausgerechnet, bevor Sie die Unterlagen an den Steuerberater geschickt haben?
A: (***14***) Die Wohnung von Frau ***7*** war immer als Eigennutzung angelegt.
A:(***4***) Der Sohn ***15*** hat die Wohnung 2019 gekündigt, welche dadurch leer stand. Daraufhin wurde Frau ***7*** ein Vorschlag gemacht diese auf Eigennutzung umzustellen.
F: Haben Sie die Wohnungen, in denen die Kinder von Frau Dr. ***7*** zu fremdunüblicher niedriger Miete wohnen, als Privatanteil beim Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwand herausgerechnet, bevor Sie die Unterlagen an dem Steuerberater geschickt haben?
A: (***14***) Es waren ganz normale Mietverträge. Die Abmachungen und Zustände der Wohnungen die vom Eigentümer vermietet werden, sind uns nicht bekannt. Wir haben diese Wohnungen nicht gesehen. Daher konnten wir nicht beurteilen, ob die Miete fremdüblich oder fremdunüblich war.
F: Haben Sie mit Frau Dr. ***7*** darüber gesprochen, dass man Privatanteile nicht steuerlich geltend machen darf?
A:(***4***) Frau ***7*** müsste wissen, dass sie Privatanteile nicht steuerlich geltend machen darf, sie hat auch noch andere Immobilien und sie besitzt das Haus schon seit einer Ewigkeit. Ich bin nicht Ihr Steuerberater. Wenn die Wohnung von der Eigentümerin selbst benutzt wird, nehmen wir sie raus.
F: Wer wäre verpflichtet gewesen, dem Steuerberater die Information zu geben, dass Wohnungen fremdunüblich vermietet werden?
A: (***4***) Frau ***7*** ausschließlich. Wir schicken die Unterlagen in Vertretung des Hauseigentümers an den Steuerberater.
F: Wollen Sie sonst noch etwas angeben?
A: Nein."
Am 29.3.2023 wurde für die Beschuldigte folgende Stellungnahme erstattet:
"Stellungnahme zur Aussage der Hausverwaltung - ***9***
Ergänzungen zur Niederschrift vom 15.3.2023
Sehr geehrter Damen und Herren!
Bezugnehmend auf unsere Telefonate vom 22.3.2023 und 27.3.2023, unseres Termins am 29.5.2023 und nach Akteneinsicht betreffend Niederschrift vom 23.3.2023 möchten wir im Auftrag unserer Klientin noch folgende Stellungnahme abgeben:
1. Frau Dr. ***7*** hat in keinster Weise vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt. Ein unrechtes Verhalten war ihr nicht bewusst.
2. Frau Dr. ***7*** hat die Hausverwaltung bevollmächtigt, ihre buchhalterischen Agenden zu übernehmen. Die Vollmacht legen wir nochmals bei. Darin steht auch, dass die Hausverwaltung zur Vertretung vor den Behörden (insb. den Finanzbehörden) berechtigt ist. Die Aussage der HV kann Frau Dr. ***7*** somit nicht nachvollziehen, da die HV auch für die ordnungsmäßige Einreichung der laufenden monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen zuständig war.
3. Die Hausverwaltung hat die Belege laufend monatlich gebucht und auch dem Finanzamt gemeldet bzw. die allfällige Umsatzsteuer direkt an das Finanzamt abgeführt. Ebenso hat die Hausverwaltung die Jahres-Umsatzsteuerbeilage und die Jahres-Einkommensteuerbeilage jährlich erstellt. Die Zinslisten wurden uns, aber auch Frau Dr. ***7***, niemals übermittelt. Eine Überprüfung einer allfälligen Fremdüblichkeit konnte somit nicht durchgeführt werden.
4. Laut Aussage der Hausverwaltung muss Frau Dr. ***7*** wissen, dass sie Privatanteile nicht steuerlich geltend machen kann. Die Hausverwaltung gibt aber an, dass sie selbst (als professionelle Hausverwaltung) es nicht wissen muss bzw. kann. Diese Aussage ist für Frau Dr. ***7*** unverständlich und auch nicht nachvollziehbar.
5. Der Hausverwaltung liegt zur Beurteilung einer Fremdüblichkeit die Zinsliste mit den direkten Vergleichen zu den anderen vermieteten Wohnungen vor.
Ebenso wurden die Mietverträge auch von der Hausverwaltung erstellt.
Unterschrieben hat sie dann Frau Dr. ***7***, das ist richtig. Auf das Thema einer allfälligen Fremdüblichkeit wurde Frau Dr. ***7*** nicht hingewiesen.
6. Die Hausverwaltung war ebenso beim Abschluss des Mietvertrages (siehe Beilage) mit Frau ***16*** in Höhe von € 530,00 involviert.
Dadurch wurde ein fremdüblicher ***25*** "dokumentiert". Für die Hausverwaltung muss laut der von ihr erstellten jährlichen Zinslisten immer ersichtlich gewesen sein, dass die letztendlich nur bezahlten € 120,00 Mietzins eben nicht fremdüblich waren.
7. Wenn die Hausverwaltung nicht beurteilen kann (laut Aussage vom 23.3.2022), ob ein Mietzins von rd. € 120,00 für eine 75 m2 Wohnung in einer Toplage im 19. Bezirk nicht fremd üblich ist, wie soll dies Frau Dr. ***7*** beurteilen können. Ebenso kann Frau Dr. ***7*** auch nicht beurteilen, dass eine Kürzung der Vorsteuern oder/und der Werbungskosten in diesem Fall notwendig gewesen wäre.
8. Frau Dr. ***7*** hat sich (sie ist über 80 Jahre alt) bis dato niemals etwas zu Schulden kommen lassen und würde sich vorsätzlich oder fahrlässig niemals etwas zu Schulden kommen lassen. Sie ist sehr verzweifelt und hofft inständig, dass Ihre Aussagen Beachtung finden.
Mit der Bitte um Einbeziehung dieser Informationen in die Beurteilung und dem nochmaligen Ersuchen um Einstellung des Finanzstrafverfahrens gegen unsere Klientin Frau ***Bf1***.
Dieser Stellungnahme wurde eine Vollmacht vom 24.7.2007 beigelegt, wonach die Hausverwaltung ***9*** auch zur Vertretung gegenüber den Finanzbehörden berechtigt ist.
Weiters wurde ein Mietvertrag vom 22.1.2003 zwischen der Beschuldigten und ***16***, geb. ***17*** vorgelegt. Demnach wurde ein Mietvertrag über eine Wohnung in der Größe von 72,39 m2 zu einem monatlichen Mietpreis von € 530,00 (zuzüglich anteilige Betriebskosten und ges. Mwst) auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Der Vertrag trägt keine Unterschriften.
Mit Strafverfügung vom 21.4.2023 wurde die Beschuldigte durch die Finanzstrafbehörde der ihr auch im verfahrensgegenständlichen Erkenntnis des Spruchsenates angelasteten Vergehen schuldig erkannt und über sie wegen Abgabenhinterziehungen eine Geldstrafe von € 12.800,00 ausgesprochen. Für den Nichteinbringungsfall wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 32 Tagen bestimmt.
Am 23.5.2023 wurde Einspruch gegen die Strafverfügung erhoben und ausgeführt:
"Die Beschuldigte ***Bf1*** hat Rechtsanwalt Dr. Bernhard Eder mit ihrer Vertretung beauftragt und bevollmächtigt. Durch ihren ausgewiesenen Vertreter erhebt die Beschuldigte gegen die Strafverfügung vom 21.04.2023 EINSPRUCH und stellt den ANTRAG auf Durchführung der mündlichen Verhandlung und Fällung des Erkenntnisses gemäß § 58 Abs. 2 lit. b FinStrG durch einen unabhängigen Spruchsenat.
Die angefochtene Strafverfügung führte im Zuge der Begründung aus, im Ermittlungsverfahren sei hervorgekommen, dass die Beschuldigte selbst für ihre steuerlichen Angelegenheiten verantwortlich sei. Es bestehe der Verdacht, dass die Beschuldigte ihren Verpflichtungen zumindest bedingt vorsätzlich/wissentlich (UVA) nicht entsprochen habe. Dieser Vorwurf hält einer eingehenden Überprüfung nicht stand.
Einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegung- und Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt. Einer Abgabenhinterziehung macht sich weiters schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und es nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Diese gesetzlich definierten Straftatbestände sind mit der für jedes Strafverfahren gebotenen Sicherheit festzustellen. Die Finanzstrafbehörde spricht im angefochtenen Erkenntnis jedoch selbst nur von einem "Verdacht", der eine strafrechtliche Verurteilung keinesfalls rechtfertigen kann.
Dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass die Beschuldigte selbst für ihre steuerlichen Angelegenheiten verantwortlich sein soll, ist unrichtig. Die Strafverfügung nennt für diesen Vorwurf kein wie immer geartetes Tatsachensubstrat. Wie sich bereits aus der Vollmacht der Hausverwaltung ***9*** vom 24.07.2007 unzweifelhaft ergibt, war und ist die Hausverwaltung zur Vertretung der Beschuldigten vor allen Behörden, insbesondere auch Finanzbehörden, bevollmächtigt.
2. Die Hausverwaltung ***9*** hat eigen- und alleine verantwortlich sowohl die Umsatzsteuervoranmeldungen für die Beschuldigte ausgearbeitet und beim Finanzamt eingereicht als auch die Beiblätter zur Einkommensteuererklärung 2015, 2016, 2017 und 2018 vorbereitet, die von der steuerlichen Vertretung der Beschuldigten in die jeweiligen Einkommensteuererklärungen eingearbeitet wurden. Insofern ist die Aussagen des Zeugen ***12*** vom 23.03.2023, die von der Beschuldigten erteilte Vollmacht wäre (nur) eine Hausverwaltungs-, und keine Steuervollmacht, unhaltbar.
3. Beweis
PV der Beschuldigten
***43***, Steuerberater, ***44***
Der von der Beschuldigten geltend gemachte Kilometeraufwand wurde seiner steuerrechtlichen Erfahrung entsprechend vom Steuerberater der Beschuldigten angesetzt und entspricht der tatsächlichen Nutzung. Der Umstand, dass das Kilometergeld "nicht vollständig anerkannt" wurde, rechtfertigt keinesfalls eine strafrechtliche Verurteilung, zumal Feststellungen zur tatsächlichen Höhe der zurückgelegten Kilometer fehlen. ***18*** hat im Übrigen auch die Bausparkassenzinsen und die AfA in die Steuererklärung der Beschuldigten übernommen.
5. Die Ansicht der Finanzstrafbehörde, die Vermietung an die Kinder der Beschuldigten sei zu nicht fremdüblichen Konditionen erfolgt, ist in der offenkundigen Unrichtigkeit der vorgehaltenen Richtwertzinse begründet. Der Richtwert für eine Wiener Wohnung liegt derzeit bei € 6,15. Die vorgehaltene Abfrage des Richtwertzinses auf der Homepage der Stadt Wien, die einen Richtwertzins von € 7,84 ergeben haben soll, ist damit jedenfalls falsch.
6. Abgesehen davon gehörte es zur Verpflichtung der beauftragten Hausverwaltung, die steuerliche Auswirkung von Vereinbarungen mit Mietern, die in einem offenkundigen verwandtschaftlichen Verhältnis zur Vermieterin stehen, zu überprüfen und auf die möglichen steuerlichen Folgen einer Vermietung, die einem Drittvergleich nicht standhalten sollte, aufzuklären. Dies ist nicht erfolgt.
7. Der Mietvertrag mit ***23*** vom 04.01.2009 wurde von der Hausverwaltung ***9*** errichtet, wie sich aus der Urkunde unzweifelhaft ergibt. Die Hausverwaltung ***9*** hat offenkundig auch die dafür fällige Gebühr von € 86,90 errechnet und an das Finanzamt abgeführt. Die Behauptung, nicht zu wissen, wie der Mietvertrag mit den Kindern von Frau Dr. ***7*** zustande gekommen sei, ist damit ebenfalls unrichtig. Gleiches gilt für das Zustandekommen des Mietvertrages mit ***16***. Auch dieser Mietvertrag wurde von der Hausverwaltung ***9*** errichtet und vergebührt.
8. Aus Sicht der Beschuldigten ist offenkundig, dass die für die abgabenrechtlichen Erklärungen verantwortliche Hausverwaltung ***9***, die insbesondere auch die laufenden monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen ausgearbeitet und eingereicht hat, angesichts der finanzstrafrechtlichen Erhebungen versucht, ihre Verantwortung aus dem Auftrags- und Vollmachtsverhältnis zur Beschuldigten in Abrede zu stellen. Die Beurteilung einer Fremdüblichkeit eines Mietzinses gehört zu den nachdrücklichen Verpflichtungen einer Hausverwaltung. Gleiches gilt für die Einschätzung der sich aus einer fehlenden Fremdüblichkeit ergebenden Umsatz- und/oder einkommensteuerrechtlichen Folgen.
9. Unter Berücksichtigung der vorliegenden unzweifelhaften Beweisergebnisse und der vorgenommenen Vertretungshandlungen hätte es konkreter Feststellungen bedurft, um den Vorwurf einer vorsätzlichen Vorgangweise der Beschuldigten stützen zu können. Dies gilt umso mehr für die Tatbestandsvoraussetzung des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, die für eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) nicht bloß Vorsätzlichkeit, sondern Wissentlichkeit erfordert.
Beweis
PV der Beschuldigten
***43***, Steuerberater, ***44***
Aus den angeführten Gründen stellt die Beschuldigte den ANTRAG, das gegenständliche Strafverfahren einzustellen."
Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 14.11.2023 vor dem Spruchsenat:
"Generalien: geb. ***19***, monatliches Nettoeinkommen: € 2.900,-- keine Sorgepflichten für Kinder
Besch. bringt vor:
Ich beschäftige eine Hausverwaltung und einen Steuerberater. Ich habe mich mit den hier angeschuldigten Umständen überhaupt nicht beschäftigt, dies hat alles die Hausverwaltung geregelt. Wenn mir gesagt wird, dass meine Tochter offenbar über Jahre statt dem schriftlich vereinbarten Mietzins von € 530,-- € 120 Euro bezahlt hat, und dies den Steuererklärungen zugrunde gelegt wurde, so kann ich dazu nur sagen, dass dies die Hausverwaltung, ohne dass ich Kenntnis davon hatte, so gemacht hat.
Auch den Umstand, dass hinsichtlich der von mir bewohnten Wohnung keine Abschreibungen und Vorsteuern geltend gemacht wurden, habe nicht ich veranlasst, sondern wurde so von der Hausverwaltung durchgeführt.
Ich betone nochmals, dass ich mich ausschließlich auf die von mir bezahlten "Profis" (Hausverwaltung und Steuerberater) verlassen habe. Ich habe diesen keinerlei Anweisung gegeben, wie sie bezüglich der Wohnung meiner Tochter Abgabenerklärungen verfassen sollen.
Über Frage der Beisitzerin: Die im Mietvertrag festgehaltene Miete wurde von der Hausverwaltung mit meiner Tochter vereinbart, ich habe mich aus allem herausgehalten, weil ich mich diesbezüglich nicht auskenne.
Über Frage des AB: Ich habe den Mietvertrag unterschrieben wie jeden anderen, den mir die Hausverwaltung vorgelegt hat, auch.
Mit jedem Fremden wäre derselbe Vertrag geschlossen wurden. Ich habe auch einen Mieter, der nur 300 oder 400 Euro monatlich bezahlt.
Zeuge ***12***. geb. ***20***, fremd, Adresse It. Ladung, gibt nach Wahrheitserinnerung an:
Zu dem konkreten Mietvertrag kann ich nichts sagen, da ich erst seit 2009 GF der Hausverwaltung bin und davor nicht tätig war. Ab 2009 weiß ich aber, dass die Hausverwaltung keinen Mietvertrag verhandelt bzw. abgeschlossen hat. Dies geschah stets durch die Eigentümerin oder den Makler. Der Hausverwaltung wurden dann nur die Eckdaten des Mietvertrags mitgeteilt und der Mietvertrag selbst aufgesetzt.
Ich bin nicht konkret informiert wann und ob ein Mietrückstand der Kinder der Eigentümerin ihr gemeldet wurde. Ich weiß aber, dass die Kinder nicht einmal über einen Mietrückstand gemahnt werden durften. Das war alles Familienangelegenheit, die die Hausverwaltung nichts anging.
Über Frage des Vert.: Ich kann mich konkret erinnern, dass einmal bei einem Gespräch, das im Haus stattfand, ich darauf hingewiesen habe, dass die Kinder keine Miete zahlen. Ich wurde von der Besch. darauf hingewiesen, dass dies Familienangelegenheit sei.
Der normale Ablauf in der Hausverwaltung ist, dass vor Mahnung eines Mieters mit dem Eigentümer Rücksprache gehalten wird, und dazu ist mir bekannt, dass die Kinder der Besch. nicht gemahnt wurden.
Über Nachfrage des Vert.: Ich kann jetzt nicht genau sagen, ob bezüglich der Mahnung aller Mieter Nachfrage gehalten werden musste, bezüglich der Kinder aber jedenfalls.
Ich habe die Besch. nicht persönlich darauf hingewiesen, welche steuerlichen Konsequenzen das Nichtbetreiben der Miete hat.
Von meiner Hausverwaltung wurden nur die Entwürfe für die ESt-Erklärung abgefasst.
Ich habe den Steuerberater nicht darauf hingewiesen, dass Mietzinse nur teilweise bezahlt werden.
Zeuge ***13***: geb. ***21***, fremd, Adresse It. Ladung, gibt nach Wahrheitserinnerung an:
Ich bin 2016 in die Hausverwaltung eingetreten. Bereits damals war im System, dass für Top 7, ***16***, € 120,-- Miete zu bezahlen sind. Es ist daher für mich niemals eine Minderzahlung oder Rückstand aufgeschienen. Es gab daher für mich auch keinen Anlass die Besch. auf irgendetwas aufmerksam zu machen.
Der Sohn der Besch. (Top 4) hat ab einem bestimmten Zeitpunkt keine Miete mehr bezahlt. Ich habe daraufhin die Besch. gefragt, ob sie die Miete übernimmt, was von ihr bejaht wurde.
Letztlich habe ich dann mit ihr vereinbart, dass diese Wohnung aus der Vermietung herausgenommen und auf Eigennutzung umgestellt wird.
Ich habe telefonisch mit ihr besprochen, dass durch die Herausnahme die USt-Fähigkeit verloren geht, ebenso wie die Afa.
Bezüglich der Afa weiß ich jetzt nicht, ob es besprochen wurde, ich bin ja nicht der Steuerberater, hinsichtlich der USt-Fähigkeit jedenfalls.
Ich weiß nicht, ob die Besch. sofort wusste was dies bedeutet, oder ob ich es ihr erklärt habe.
Das Gespräch fand 2019 statt.
Mit dem Steuerberater hatte ich keinen speziellen Kontakt, wir haben die Jahresentwürfe erstellt und dem STB übermittelt.
Die Besch. gibt an: Ich habe nicht mit dem Steuerberater nach der obigen Information durch ***13*** Rücksprache bezüglich früherer Erklärungen gehalten."
Verjährungsprüfung an Hand der angelasteten oder denkmöglichen Taten:
Gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Gehört zum Tatbestand ein Erfolg, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dessen Eintritt zu laufen. Sie beginnt aber nie früher zu laufen als die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Abgabe, gegen die sich die Straftat richtet.
Abs. 2: Die Verjährungsfrist beträgt für den Abgabenbetrug (§ 39) mit einem 500 000 Euro übersteigenden strafbestimmenden Wertbetrag und für den grenzüberschreitenden Umsatzsteuerbetrug (§ 40) zehn Jahre, für Finanzordnungswidrigkeiten nach §§ 49 bis 49e drei Jahre, für andere Finanzordnungswidrigkeiten ein Jahr und für die übrigen Finanzvergehen fünf Jahre.
Abs. 3: Begeht der Täter während der Verjährungsfrist ein vorsätzliches Finanzvergehen, auf das § 25 oder § 191 StPO nicht anzuwenden ist, so tritt die Verjährung nicht ein, bevor auch für diese Tat die Verjährungsfrist abgelaufen ist.
Tat ist jeweils die Verkürzung einer Abgabe für einen bestimmten Tatzeitraum. Eine Beschreibung der einzelnen der Besch. angelasteten Taten enthält das Erkenntnis des Spruchsenates nicht, daher ist ergänzend festzustellen:
Die Jahreserklärung zur U 2015 wurde am 27.4.2017 eingereicht und führte zum unrichtigen Erstbescheid vom 2.5.2017.
Die Jahreserklärung zur E 2015 wurde ebenfalls am 27.4.2017 eingereicht und führte zum unrichtigen Erstbescheid vom 2.5.2017.
Die Jahreserklärung zur U 2016 wurde am 26.4.2018 eingereicht und führte nicht zu einer bescheidmäßigen Festsetzung.
Die Jahreserklärung zur E 2016 wurde am 26.4.2018 eingereicht und führte nicht zu einer bescheidmäßigen Festsetzung.
Die Jahreserklärung zur U 2017 wurde am 26.6.2019 eingereicht und führte nicht zu einer bescheidmäßigen Festsetzung.
Die Jahreserklärung zur E 2017 wurde ebenfalls am 26.6.2019 eingereicht und führte nicht zu einer bescheidmäßigen Festsetzung.
Die Jahreserklärung zur U 2018 wurde am 20.12.2021 eingereicht und führte nicht zu einer bescheidmäßigen Festsetzung.
Die Jahreserklärung zur E 2018 wurde ebenfalls am 20.12.2021 eingereicht und führte nicht zu einer bescheidmäßigen Festsetzung.
Hinsichtlich der angelasteten vollendeten Abgabenverkürzungen für U und E 2015 bewirkt jeweils mit Zustellung des Bescheides auf Grund der unrichtigen Erklärung ist somit bei Einleitung des Verfahrens als erste Verfolgungshandlung am 11.1.2023 bereits Verfolgungsverjährung eingetreten gewesen, so nicht eine Verlängerung gemäß § 31 Abs. 3 FinStrG durch weitere Finanzvergehen bewirkt wird.
Für die U und E der Jahre 2016, 2017 und 2018 wurde unrichtig von vollendeten Abgabenverkürzungen ausgegangen. Es können jedoch nur versuchte Abgabenhinterziehungen vorliegen, die jeweils mit Einreichung der unrichtigen Erklärung bewirkt wurden. Eine Strafbarkeit besteht diesbezüglich nur bei Vorsatz als Schuldform.
Die Umsatzsteuervoranmeldung für 4-6/2019 wurde am 12.8.2019 eingereicht und eine Gutschrift von € 1.782,99 geltend gemacht. Die Nachforderung nach der Prüfung für Umsatzsteuer 04-06/2019 betrug € 2.232,03.
Die Umsatzsteuervoranmeldung für 10-12/2019 wurde am 29.1.2019 eingereicht und eine Gutschrift von € 120,23 geltend gemacht. Die Nachforderung nach der Prüfung für Umsatzsteuer 10-12/2019 betrug € 1.028,03.
Die Umsatzsteuervoranmeldung für 10-12/2020 wurde am 1.2.2021 eingereicht und eine Gutschrift von € 148,53 geltend gemacht. Die Nachforderung nach der Prüfung für Umsatzsteuer 10-12/2020 betrug € 82,37.
Die Umsatzsteuervoranmeldung für 10-12/2021 wurde am 28.1.2021 eingereicht und eine Gutschrift von € 547,72 geltend gemacht. Die Nachforderung nach der Prüfung für Umsatzsteuer 10-12/2021 betrug € 1.250.47.
Hinsichtlich der Verkürzungen der Umsatzsteuer im Voranmeldungsstadium wurde angelastet, dass Vorauszahlungen nicht bei deren Fälligkeit richtig gemeldet und entrichtet wurden. Dazu sind zwei Finanzvergehensarten denkmöglich, 1) Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG oder 2) Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, wobei für deren Begehung Vorsatz als Schuldform gefordert ist.
Die Umsatzsteuerjahreserklärung 2019 wäre am 12.4.2021 einzureichen gewesen, wegen Nichtabgabe der Jahreserklärung liegt der prävalierende Versuch der Verkürzung der Jahresumsatzsteuer 2019 zur Prüfung vor.
Die Umsatzsteuerjahreserklärung 2020 wäre am 11.4.2022 einzureichen gewesen, wegen Nichtabgabe der Jahreserklärung liegt der prävalierende Versuch der Verkürzung der Jahresumsatzsteuer 2020 zur Prüfung vor.
Die Umsatzsteuerjahreserklärung 2021 war erst nach der USt-Nachschau einzureichen.
Zu dem Tatzeitraum 10-12/2021 ist zudem festzuhalten, dass in den Listen zu den Vorsteuerkürzungen zahlreiche Posten enthalten sind, die nicht diesen Tatzeitraum 10-12/2021 betreffen.
Die diesem Zeitraum zuordenbaren Verkürzungen ergeben bei Verminderung der Umsätze € 1.506,60, Steuer 150,66, Vorsteuern € 1.155,59 + 180,75 = € 1.336,34, einen allfälligen Verkürzungsbetrag von € 1.185,68.
Zur Conclusio zur Verjährungsprüfung siehe die Ausführungen zur subjektiven Tatseite.
Sachverhalt:
Die Beschuldigte ist Eigentümerin des Hauses ***1***, in dem bereits durch ihren verstorbenen Gatten Wohnungen vermietet wurden. Ihr Gatte ist 1993 überraschend schnell verstorben. Die zuvor nicht erwerbstätig gewesene Beschuldigte verblieb mit den Kindern (der Sohn war damals erst 8 Jahre) zurück und sah sich nicht in der Lage die Verwaltung der Mietwohnungen zu übernehmen. Über freundschaftliche Beziehungen kam sie zur Hausverwalterin Dr. ***38***, mit der die Übernahme der Hausverwaltung vereinbart wurde. Dr. ***38*** ist seit vielen Jahren dement, der Inhalt und der Umfang der Aufklärung der Beschuldigten über Fremdüblichkeit einer Vermietung und die Konsequenzen, wenn dies nicht gegeben sei, lässt sich nicht mehr feststellen.
Die Tochter der Beschuldigten, ***16***, hat seit 1997 einen Mietvertrag für die Top Nr. 7, der 2003 verlängert wurde. Der ausgewiesene Mietbetrag von € 530,00 zuzügl. ant. Betriebskosten und ges. MwSt wurde über Jahre hinweg nicht bezahlt, sondern ab zumindest dem Jahr 2015 laut Mietzinsliste 2015 nur für 72,39 m2 ein Betrag von € 113,38 verrechnet.
Der Sohn der Beschuldigten, ***23***, hatte zwischen 2009 und 2019 einen Mietvertrag für Top Nr. 4, ebenfalls für eine Mietwohnung von 72 m2 mit € 116,37.
Hinsichtlich der Wohnung der Beschuldigten (Top 10) lag von Beginn an Eigennutzung vor und sämtlich Ausgaben für das Haus wurden bezüglich ihrer Wohnung weder in Bezug auf die Umsatz-, noch auf die Einkommensteuer (steuermindernd) berücksichtigt.
Anders verhielt es sich jedoch bei den Wohnungen der beiden Kinder der Beschuldigten, dazu kam eine abgabenbehördliche Prüfung zu dem Schluss, dass die Mietzinsgestaltung nicht fremdüblich sei, schied die erfassten Umsätze aus dem Titel aus und versagte anteilig den geltend gemachten Aufwendungen die Abzugsfähigkeit sowie den Vorsteuerabzug aus diesen Aufwendungen.
Zur Hinzurechnung von Umsätzen unter TZ 1 des Prüfungsberichtes aus dem Titel Gartenarbeiten wird davon ausgegangen, dass keine nicht erfassten Erlöse vorliegen, sondern Aufwand nicht anerkannt wurde, da keine ordnungsgemäßen Rechnungen des Leistungserbringers sondern nur Eigenbelege der Beschuldigten vorlagen.
Die abgabenbehördliche Prüfung erbrachte zudem Feststellungen wonach verschiedene Aufwendungen nicht als betrieblich veranlasst anerkannt wurden (Kinderzimmermöbel, Rechnungen auf den Sohn der Beschuldigten lautend, Waschmaschine, Heizpaneele, Blumen), siehe dazu Würdigung unter objektiver und subjektiver Tatbestand.
Die Umsatzsteuervoranmeldungen wurden für die Beschuldigte durch die Hausverwaltung erstellt und eingereicht. Die Zahllasten wurden durch die Hausverwaltung über ihre Zeichnungsberechtigung am Hauskonto beglichen. Die Hausverwaltung hat bei Guthaben am Abgabenkonto auch Rückzahlungsanträge gestellt.
Die Jahreserklärungen wurden durch den Steuerberater erstellt und eingereicht, dazu bekam er nur fertige Zusammenstellungen mit den relevanten Daten von der Hausverwaltung und keine Belege.
Zum objektiven Tatbestand:
Der Senat des BFG ist zu dem Schluss gekommen, dass hinsichtlich der Wohnungen, die an die Kinder der Beschuldigten vermietet wurden den Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung gefolgt werden kann, dass die Vermietungspreise nicht als fremdüblich anzusehen sind, damit sind die Abgabennachforderungen aus dem Titel als Verkürzungsbeträge für Zwecke eines Finanzstrafverfahrens übernehmbar.
Fraglich ist zudem, ob Eigenbelege der Beschuldigte als Nachweis für Betriebsausgaben anerkannt werden können, auch dazu könnte die Feststellung zu Tz 1 des Prüfungsberichtes als Verkürzungsanteil angesehen werden.
Anders verhält es sich tw. mit weiteren Feststellungen zur Nichtanerkennung von betrieblichem Aufwand. Das wären zu Tz 9 im Jahr 2016 Aufwendungen für die Telefonrechnung der Beschuldigten, U 2017ein Kostenvoranschlag, der durch die Hausverwaltung als Aufwand abgesetzt wurde (€ 879,65 (Tz 6), Tz 9 doppelte Verrechnung, Blumen nach dem unwiderlegbaren Parteienvorbringen doch betrieblich.
Eine Detailprüfung und allfällige Neuberechnung eines strafbestimmenden Wertbetrages hat sich jedoch wegen der Überlegungen des Senates zur subjektiven Tatseite letztlich erübrigt.
Zum subjektiven Tatbestand:
Da der Senat zu dem Schluss gekommen ist, dass der Beschuldigten Vorsatz - die Verkürzung zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich mit ihr abgefunden zu haben - nicht nachzuweisen ist, war auch grob fahrlässiges Verhalten hinsichtlich der für 2015 angelasteten Verkürzungen wegen Verfolgungsverjährung nicht mehr zu prüfen.
Die Beschuldigte hat die Vermietung der Wohnungen zu einem Zeitpunkt aufgenommen, zu dem sie, frisch verwitwet und mit Kindern, unter starken Belastungen gestanden ist. Es ist daher davon auszugehen, dass ihr tatsächlich von Dr. ***38*** zugesagt wurde, dass sie sämtliche Belange im Zusammenhang mit der Hausverwaltung übernehmen werde und es in dieser Ausnahmesituation keine umfangreiche Erstberatung zum Thema Fremdüblichkeit bei Vermietungen gegeben hat. Der Vertrag mit der Tochter aus dem Jahr 1997 weist die Unterschrift der Beschuldigten auf, der Vertrag aus dem Jahr 2003 ist nicht unterschrieben. Jedenfalls ist der Vertragsinhalt noch zu einem Zeitpunkt festgelegt worden, zu dem Dr. ***38*** die Hausverwaltung hatte und nicht die beiden durch den Senat des BFG einvernommenen Zeugen. Es wird insoweit dem Vorbringen der Beschuldigten und der Zeugen Glauben geschenkt, dass die niedrigeren Zahlungen der Tochter ebenfalls bereits vor der Übernahme der Geschäfte der Hausverwaltung durch ***12*** und ***3*** begannen.
Der Mietvertrag des Sohnes weist einen außergewöhnlich niedrigen Mietpreis aus, auch dieser Vertrag wurde jedoch noch zu Zeiten der Vertretung durch Dr. ***38*** geschlossen, womit wiederum, da sie krankheitsbedingt nicht mehr als Zeugin gehört werden kann, nur die Angaben der Beschuldigten zur Bewertung herangezogen werden können, sowie Mutmaßungen der vom BFG gehörten Zeugen.
Der Beschuldigte konnte nicht nachgewiesen werden, dass sie das branchenspezifische Wissen hatte, dass eine fremdunüblich niedrige Vermietung zu steuerlichen Konsequenzen dahingehend führt, dass Betriebsaufwand anteilig wegen Privatnutzung nicht anerkannt wird und eben auch Vorsteuerabzüge anteilig nicht zustehen. Sie wusste lediglich mit Sicherheit, dass ihre Wohnung wegen Eigennutzung anders zu behandeln war.
Die Angaben der Zeugen waren in Details widersprüchlich bzw. durch die Aktenlage als unrichtig zu qualifizieren, was den Zeugen ***4*** betrifft. Seine Angaben wurden bereits durch den Spruchsenat kritisch gesehen, das ist auch beim Senat des BFG so. Obwohl er vor der Finanzstrafbehörde ausgesagt hat, dass sie als Hausverwaltung keine steuerlichen Agenden wahrnehmen, wurden sehr wohl die Umsatzsteuervoranmeldungen in der Hausverwaltung erstellt, die Meldungen für die Beschuldigte eingereicht und auch Zahlungen an die Abgabenbehörde vorgenommen sowie Rückzahlungen von Guthaben veranlasst. Zudem haben sie Zusammenstellungen mit den Daten des Unternehmens an den Steuerberater weitergeleitet und keine Belege dazu, woraus sich ergab, dass eine Belegprüfung nur durch die Hausverwaltung möglich gewesen wäre.
Er hat auch ausgesagt, dass die Beschuldigte die Mietverträge unterfertigt hat, dies wird ebenfalls durch die im Arbeitsbogen des Prüfers befindlichen Kopien anderer Mietverträge mit Mietern des Hauses, die seine Unterschrift tragen, widerlegt.
Der Steuerberater erhielt eben fertige Zusammenstellungen der Hausverwaltung und keine Belege, ihm war es somit nicht möglich allfällige Unrichtigkeiten in den Grundaufzeichnungen zu entdecken. Die Vereinbarung zu einer Belegverarbeitung und Belegprüfung bestand demnach ausschließlich zwischen der Beschuldigten und der Hausverwaltung.
Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die Beschuldigte seitens der Zeugen darauf hingewiesen wurde, dass bei zu geringer Miethöhe oder bei Nichtzahlung der vereinbarten Miete eine Wohnung aus der Vermietung herausgenommen und auf Eigennutzung umgestellt werden müsse. Erst nach der Kündigung des Mietvertrages durch den Sohn wurde seine Wohnung auf Eigennutzung umgestellt und dieser Umstand auch nicht dazu herangezogen ein Grundsatzgespräch mit der Mandantin zu Fremdüblichkeit der Vermietung zu führen.
Die Eigenbelege der Beschuldigten für die Gartenarbeiten wurden durch die Hausverwaltung akzeptiert und den jährlichen Zusammenstellungen zu Grunde gelegt.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschuldigte davon Kenntnis hatte, dass Rechnungen des Sohnes als Betriebsaufwand verbucht wurden. Eine inhaltliche Kontrolle der Verbuchung des übermittelten Belegwesens gab es durch die Zeugen nicht.
Es konnte auch nicht zweifelsfrei geklärt werden, ob es zur Anschaffung der Waschmaschine, des als Kindermöbel bezeichneten Einbaukastens und der Infrarotpaneele tatsächlich jeweils Gespräche mit der Hausverwaltung über die Absetzbarkeit gegeben hat, jedoch hat die Form Richtigstellung in der mündlichen Verhandlung durch die Beschuldigte, dass sie nicht über zwei sondern eine einzige Waschmaschine verfüge, zu ihrer Gesamtglaubwürdigkeit beigetragen.
In der gewählten Konstellation, dass eine Hausverwaltung faktisch steuerliche Aufgaben der Beschuldigten wahrgenommen hat, ohne dass entsprechende Kontrollmaßnahmen eingerichtet wurden, wie sie ein Steuerberater vornehmen würde - keine Prüfung der Fremdüblichkeit der Vermietung, keine Belegprüfung - kann man zwar von grobem Verschulden, kein sorgfältiges Vorgehen, eines Abgabepflichtigen ausgehen, jedoch kam dem mangels dazu verfolgbarer Taten in diesem Verfahren letztlich keine ausschlaggebende Bedeutung zu.
Die Beschwerde des Amtsbeauftragten war demnach mangels ahnbaren Finanzvergehens der Beschuldigten abzuweisen.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 und 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 21 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 150 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 151 Abs. 1 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 160 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 13 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 34 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 161 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 31 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7300002/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.7300002.2024
- Stammnummer
- 144098
- Gültig
- 05.03.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF