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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7300002/2024

Abgabenverkürzungen fremdunübliche Vermietung von Wohnungen, Vorsatz nicht nachweisbar, daher auch keine Verlängerung der Verfolgungsverjährung und keine Strafbarkeit eines damit verfolgungsverjährten Finanzvergehens wegen grob fahrlässiger Verkürzung bescheidmäßig festzusetzender Abgaben

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7300002/2024vom 05.03.2024Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat Wien 3 des Bundesfinanzgerichtes hat durch die Senatsvorsitzende ***28***, den Richter ***29*** und die fachkundigen Laienrichter ***30*** und ***31*** in der Finanzstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, (Besch.) vertreten durch RA Dr. Bernhard Eder, Brucknerstr. 4/5, 1040 Wien, wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 1 und 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Amtsbeauftragten vom 9. Jänner 2024 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 14. November 2023, ***5***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 5.3.2024 in Anwesenheit der Beschuldigten, ihres Verteidigers, des Amtsbeauftragten ***33*** sowie der Schriftführerin ***32*** zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 14. November 2023, FV 001 546 972, wurde das Finanzstrafverfahren gegen die Beschuldigte mit der Anschuldigung, sie habe vorsätzlich 1) unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht und zwar dadurch, dass Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt wurden oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches nicht mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist festgesetzt werden konnten, folgende Abgabenverkürzungen bewirkt: Einkommensteuer 2015 € 3.387,08 Umsatzsteuer 2015 € 1.601,48 Einkommensteuer 2016 € 5.809,70 Umsatzsteuer 2016 € 2.905,65 Einkommensteuer 2017 € 6.970,86 Umsatzsteuer 2017 € 1.658,22 Umsatzsteuer 2018 € 2.169,08 Zusammen € 24.502,07. 2) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten hat, und hierbei folgende Abgabenverkürzungen bewirkt: Umsatzsteuer 04-06/2019 € 2.232,03 Umsatzsteuer 10-12/2019 € 1.028,03 Umsatzsteuer 10-12/2020 € 82,37 Umsatzsteuer 10-12/2021 € 1.250.47 Zusammen € 4.592,90 und somit die Finanzvergehen nach §§ 33 Abs. 1 iVm Abs. 3 lit. a FinStrG sowie § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen, gemäß § 136 FinStrG eingestellt. Zur Begründung wird im Erkenntnis des Spruchsenates ausgeführt: "Die ***35*** geborene ***Bf1*** ist Pensionistin, hat ein monatliches Nettoeinkommen von ca. € 2.900 und keine Sorgepflichtigen. Sie ist finanzstrafbehördlich unbescholten. Die Beschuldigte ist Eigentümerin des Hauses ***1***, in dem sie sowie ihre beiden erwachsenen Kinder, ihre Tochter ***22*** auf Top Nr. 7 und ihr Sohn auf Top Nr. 4 wohnen. Hinsichtlich ihrer eigenen Wohnung lag von Beginn an Eigennutzung vor und sämtlich Ausgaben für das Haus wurden bezüglich ihrer Wohnung weder in Bezug auf die Umsatz-, noch auf die Einkommensteuer (steuermindernd) berücksichtigt. Bezüglich ihres Sohnes und ihrer Tochter ***22*** wurden Mietverträge abgeschlossen. Bezüglich der Wohnung ihrer Tochter (verfahrensgegenständlich) wurde der Mietvertrag 2003 abgeschlossen, die Höhe des Mietzinses wurde durch die Hausverwaltung (fremdüblich) mit € 530,00 bestimmt. Ab einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt, jedenfalls vor 2016 bezahlte die Tochter nur noch € 120,00 Miete. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschuldigte darauf aufmerksam gemacht wurde bzw., dass sie seitens der Hausverwaltung oder des Steuerberaters darauf hingewiesen wurde, dass diesfalls (geringere Miete) die Wohnung aus der Vermietung herausgenommen und auf Eigennutzung umgestellt werden müsse, d. h., dass Ausgaben für diese Wohnung nicht steuerrelevant seien. Im Jahr 2019 hörte der Sohn der Beschuldigte auf, Miete an die Hausverwaltung zu überweisen, worauf die Beschuldigte von ***3*** aus der Hausverwaltung hingewiesen wurde. Auf seinen Vorschlag hin, übernahm es die Beschuldigte daraufhin zunächst, die Miete zu bezahlen, auf seinen weiteren Vorschlag nahm sie die Wohnung aus der Vermietung heraus und stellte sie auf Eigennutzung um. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschuldigte hinsichtlich der an ihre Tochter vermieteten Wohnung (Top 7) einen Abgabenverkürzungsvorsatz hatte, sie verließ sich vielmehr bezüglich der steuerlichen Angelegenheiten auf die Hausverwaltung und ihren Steuerberater und gab diesen diesbezüglich keinerlei Anweisungen, sondern folgte jeweils deren Rat. Sämtliche im Prüfbericht vom 8.12.2022 getroffenen Feststellungen hätten dem Steuerberater auffallen müssen und hätte dieser die Beschuldigte darauf aufmerksam machen müssen bzw. diesbezüglich ihre Weisung einholen. Dies unterblieb. Diese Feststellungen gründen sich auf die Erhebungen der Finanzstrafbehörden, die Verantwortung der Beschuldigten sowie die Angaben der Zeugen ***4*** und ***3***. Die Beschuldigte gab (unwiderlegt) an, sich bezüglich der Miet- und Steuerangelegenheiten auf ihre Hausverwaltung und den Steuerberater verlassen zu haben. Dies wurde durch die nachvollziehbare Aussage des ***3*** bestätigt, indem dieser darstellte, sobald der Sohn seine Mietzahlungen einstellte, er die Beschuldigte darüber informierte und diese sofort seiner Empfehlung die Wohnung aus der Vermietung herauszunehmen und auf Eigennutzung umzustellen, folgte. Bezüglich der Wohnung der Tochter und wann diese weniger als den vereinbarten Mietzins zahlte, konnten keine Feststellungen mehr getroffen werden, da dies ersichtlich schon lange zurücklag, jedenfalls vor 2009. Angesichts der Vorgangsweise bei der Einstellung der Zahlung der Miete des Sohnes, ist die Verantwortung der Beschuldigten aber glaubwürdig, dass sie keinerlei Anweisungen bezüglich der Wohnung ihrer Tochter gegeben habe und dass hier eigenständig von der Hausverwaltung vorgegangen wurde. Jedenfalls ist nicht erweislich, dass sie eine Abgabenverkürzung ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, vielmehr konnte sie glaubwürdig darlegen, dass sie sich bezüglich der steuerlichen Angelegenheiten auf die Ratschläge und Durchführung durch die "Profis" verließ. Da es auch jahrzehntelang keinerlei Beanstandungen gab, ist ihr diesbezüglich auch keine Überwachungspflichtverletzung vorzuwerfen. Die Aussagen des Zeugen ***4*** waren de facto nicht verwertbar, da er zwar den Eindruck hinterließ - aus welchen Gründen auch immer - der Beschuldigten ein möglichst hohes Maß an Verschulden anzulasten, sobald aber näher nachgefragt wurde, musste er zugestehen, keine konkreten Informationen über die Steuerangelegenheiten bzw. die Verwaltung ihres Hauses zu haben. Mangels Vorliegens einer subjektiven Tatseite der angelasteten Finanzdelikte war das Finanzstrafverfahren einzustellen." **** Dagegen richtet sich die Beschwerde des Amtsbeauftragten mit folgendem Vorbringen: "1. Beschwerdegegenstand: Der zuständige Amtsbeauftragte der Finanzstrafbehörde des Amtes für Betrugsbekämpfung erhebt an das Bundesfinanzgericht binnen offener Frist gemäß § 150 Abs. 1 FinStrG Beschwerde (welche am 14.11.2023 angemeldet wurde) gegen das Erkenntnis des Spruchsenates auf Bestrafung vom 14.11.2023, welches mit 11.12.2023 zugestellt wurde. 2. Sachverhalt: Gegen ***45*** ***7***, geboren ***19*** wohnhaft in ***10*** ***36*** wurde das Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht besteht, dass sie vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht und zwar dadurch, dass Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt wurden oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches nicht mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist festgesetzt werden konnten, folgende Abgabenverkürzungen bewirkt hat: Einkommensteuer 2015 € 3.387,08 Umsatzsteuer 2015 € 1.601,48 Einkommensteuer 2016 € 5.809,70 Umsatzsteuer 2016 € 2.905,65 Einkommensteuer 2017 € 6.970,86 Umsatzsteuer 2017 € 1.658,22 Umsatzsteuer 2018 € 2.169.08 Zusammen € 24.502,07 und somit die Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 33 Abs. 3 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) begangen wurden. Weiters besteht der Verdacht, dass sie vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten hat, und hierbei folgende Abgabenverkürzungen bewirkt hat: Umsatzsteuer 04-06/2019 € 2.232,03 Umsatzsteuer 10-12/2019 € 1.028,03 Umsatzsteuer 10-12/2020 € 82,37 Umsatzsteuer 10-12/2021 € 1.250.47 Zusammen € 4.592,90 und somit die Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) begangen wurden. Der strafbestimmende Wertbetrag beträgt € 29.094,97. Als Grundlage für das Verfahren dient der Prüfbericht vom 08.12.2022 (StNr. ***26***) in dem festgestellt wurde, dass Aufwendungen, die den Kosten der privaten Lebensführung zuzuordnen sind, und zu hohe Vorsteuern für den angelasteten Zeitraum geltend gemacht wurden. Sie hat in den oben genannten Zeiträumen private Wohnkosten als Betriebsausgabe geltend gemacht und somit auch ungerechtfertigt Vorsteuern geltend gemacht. Die Instandhaltungskosten für die privaten Wohnungen werden steuerlich nicht anerkannt. Die geltend gemachten Kosten für die nicht fremdübliche Vermietung an die Kinder sind nicht anzuerkennen. Es wurden die Vermietungseinkünfte inklusive Haus- und Gartenarbeit nicht vollständig erklärt. Die Abschreibung für Kinderzimmermöbel wurde nicht anerkannt. Das Kilometergeld wurde mangels Fahrtenbuch nicht vollständig anerkannt. Von den € 630 wurden nur € 200 anerkannt. Die Beglaubigungskosten sind nicht abzugsfähig. Die privaten geringwertigen Wirtschaftsgüter und die doppelt verrechneten Spesen werden nicht anerkannt. Die Bausparkassenzinsen und die AfA sind um die privaten Wohnungen auszuscheiden. Es wurden auch Instandhaltungen geltend gemacht, die den fremdunüblichen Wohnungen direkt zuordenbar sind. Die ursprünglich angelasteten ausländischen Pensionseinkünfte werden durch die in der Niederschrift vom 15.03.2023 erhaltenen Informationen nicht mehr angelastet und sind somit nicht mehr Teil des strafbestimmenden Wertbetrages. Als abgabenrechtliche Verantwortliche ist sie für ein korrektes Rechenwerk sowie die korrekten und vollständigen Meldungen an Abgaben oder deren Bemessungsgrundlagen verantwortlich. Auf Grund des o.a. Sachverhaltes besteht der Verdacht, dass Sie diesen ihr obliegenden Verpflichtungen zumindest bedingt vorsätzlich/wissentlich (UVA) nicht entsprochen hat. Am 21.04.2023 erfolgte die Strafverfügung, gegen die der Einspruch vom 23.05.2023 erfolgte. Die Spruchsenatsverhandlung fand am 14.11.2023 statt und das Erkenntnis auf Einstellung vom Spruchsenat wurde am 11.12.2023 zugestellt. Sie wird durch den Rechtsanwalt Herrn Dr. Bernhard EDER, Brucknerstraße 4/Tür 5, 1040 Wien, vertreten. ***6*** Im Erkenntnis des Spruchsenats wird ausgeführt, dass nicht nachgewiesen werden kann, dass der Steuerberater Frau ***7*** darauf aufmerksam gemacht hat, dass die fremdunüblich niedrige Miete steuerlich relevant ist. Dem ist aber entgegen zu halten, dass Frau ***7*** den Steuerberater zunächst darüber informieren hätte müssen, dass ihre Tochter zur deutlich niedrigeren Miete lebt, damit der Steuerberater merkt, dass hier ein Nahverhältnis mit einer fremdunüblich niedrigen Miete vorliegt. Diese Information alleine wäre ausreichend gewesen, damit der Steuerberater das Geltendmachen der nicht zustehenden Vorsteuern verhindert. 3. Zulässigkeit der Beschwerde: Da noch am Tag der Verhandlung am 14.11.2023 seitens des Amtsbeauftragten (AB) Beschwerde angemeldet wurde, ist die Beschwerde rechtzeitig. Auch ist der Amtsbeauftragte gem. § 151 Abs. 1 lit. b FinStrG zur Erhebung einer Beschwerde gegen das Erkenntnis des Spruchsenates aktivlegitimiert. Die Beschwerde ist demnach zulässig. 4. Beschwerdegründe: Die Beschwerde richtet sich gegen die Einstellung für Frau ***45*** ***7*** für folgende Abgaben: Einkommensteuer 2015 € 3.387,08 Umsatzsteuer 2015 € 1.601,48 Einkommensteuer 2016 € 5.809,70 Umsatzsteuer 2016 € 2.905,65 Einkommensteuer 2017 € 6.970,86 Umsatzsteuer 2017 € 1.658,22 Umsatzsteuer 2018 € 2.169.08 Umsatzsteuer 04-06/2019 € 2.232,03 Umsatzsteuer 10-12/2019 € 1.028,03 Umsatzsteuer 10-12/2020 € 82,37 Umsatzsteuer 10-12/2021 € 1.250.47 Tatsache ist, dass entschieden wurde, dass die Tochter der Beschuldigten deutlich weniger Miete als fremdüblich bezahlen muss. Dies wurde von Frau ***7*** entweder aktiv entschieden oder zumindest als abgaberechtlich Verantwortliche so akzeptiert und auch nicht dem Steuerberater mitgeteilt. Relevante Änderungen der Bemessungsgrundlage nicht dem Steuerberater mitzuteilen, obwohl sie unter anderem weiterhin die Vorsteuern in gewohnter Höhe bekommen hat, ist hier eindeutig ein Verschulden der Beschuldigten. Die vorherige Hausverwalterin (***8***) beantwortete ein Auskunftsersuchen dahingehend, dass die Verwaltung, die Vermietung und andere wirtschaftliche Maßnahmen immer im Einvernehmen mit der Eigentümerin erfolgten. Dies entspricht auch der Aussage des späteren Hausverwalters (Hausverwaltung ***9***) und dem allgemein üblichen Hergang. Herr ***4*** von der Hausverwaltung ***9*** sagte im Zuge der Zeugenniederschrift aus, dass es die Aufgabe von Frau ***7*** gewesen wäre ihren Steuerberater darüber zu informieren, dass Kinder von ihr zur unüblich niedrigen Miete wohnen. Es wird beantragt, eine schuld- und tatangemessene Strafe zu erteilen. 5. Beschwerdeanträge: Aus diesen Gründen richten sich an das Bundesfinanzgericht die Anträge, 1. gemäß § 160 Abs. 1 FinStrG eine mündliche Verhandlung durchzuführen, 2. die Einstellung aufzuheben, 3. eine schuld- und tatangemessene Geldstrafe hinsichtlich des Gesamtverschuldens zu verhängen. **** Mit Schreiben vom 24.1.2024 wurden bezugnehmend auf einen Anruf des Verteidigers bei der Vorsitzenden dem Verteidiger Unterlagen übermittelt und vorweg Anfragen an die Beschuldigte gestellt: "Es werden folgende Unterlagen übermittelt: 1) Beschwerde des Amtsbeauftragten 2) Auskunftsersuchen der Behörde vom 15.11.2023 3) Antwort der Kanzlei Dr. ***38*** vom 15.12.2023 Zudem ergehen folgende Vorhalte bzw. Anfragen: 1) In dem von Ihnen im behördlichen Verfahren vorgelegten Mietvertrag mit Ihrer Tochter Mag. ***16*** scheint deren Geburtsdatum mit ***17*** auf. Nach den zu ihr erfassten persönlichen Daten der Finanzverwaltung sollte sie am ***41*** geboren sein. Welches Datum ist richtig? Der Vertrag enthält keine Unterschriften. Haben Sie auch einen Vertrag mit Unterschriften dazu? Wenn ja, wird ersucht, eine Kopie an das BFG vorzulegen. 2) Sohn ***15*** ist am ***37*** geboren. Er hatte den Mietvertrag ab 2009. 23.1.2015 Verlängerung des Vertrages auf Ende 2017, der Vertrag trägt die Unterschrift der Mutter. Gesamtmietzins € 269,99. Der Vertrag wird dem Sohn von der Hausverwaltung ***38*** geschickt, daher ist sie in Kenntnis der Höhe des Mietzinses gewesen. Kündigung am 24.5.2019 mit sofortiger Wirkung. Die Tochter hat einen Vertrag mit € 530,00 Miete und bezahlt ab irgendwann weniger. Ein neuer Vertrag mit der Tochter ist nicht aktenkundig. Wurde auf Grund der Tatsache, dass die Tochter den vereinbarten Mietzins nicht bezahlt hat, ein neuer Vertrag gemacht? Wenn ja, bitte um Vorlage. 3) Zum Prüfbericht: Tz 1: Die Prüferin hält fest, dass in den Jahren 2015, 2016, 2017 und 2018 Eingänge auf dem Konto der Beschuldigten für Hausreinigung und Gartenarbeit nicht als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erfasst worden seien. Der Passus ist nicht verständlich. Wieso bekommt sie Einkünfte aus diesem Titel und zahlt nicht für Gartenarbeit? Gibt es ein eigenes Bankkonto für das Haus? Sind das Eingänge auf einem Hauskonto? Kannte die Hausverwaltung diese Eingänge? Die Hausverwaltung hat nach dem bisherigen Vorbringen die Umsatzsteuervoranmeldungen erstellt und selbst eingereicht. Es wurde auch vorgebracht, dass sie Zahllasten beglichen haben soll. Hatte/hat die Hausverwaltung Zeichnungsberechtigung auf einem Bankkonto der Beschuldigten/einem eigenen Bankkonto für die Angelegenheiten des verfahrensgegenständlichen Hauses? Tz 7. 2017 wurde eine Waschmaschine gekauft, es gibt aber keine Waschküche. Wer hat diese Waschmaschine tatsächlich bekommen? Warum ging die Rechnung an die Hausverwaltung und wurde dies unter Instandhaltung erfasst? Am 2.10.2018 wurden 2 Infrarotheizpaneele angeschafft. Die Anschaffung erfolgte für wen? Warum ging die Rechnung an die Hausverwaltung und wurde dies unter Instandhaltung erfasst? Tz 9: geringwertige Wirtschaftsgüter Wieso gingen Rechnungen, die auf ***23*** lauten (u.a. Ladegerät) zur Hausverwaltung und wurden unter Aufwand des Hauses erfasst? Tz 11 und Tz 13: Vorsteuerkürzung 2019 und 2020 Für wen wurden die Kinderzimmermöbel 2018 angeschafft (Enkelin ***39***?)? Wie kam diese Rechnung zur Hausverwaltung und wurde unter Aufwand des Hauses erfasst? Vorsteuerkürzungen: 2019 Kinderzimmerkasten. 2020 Schnittblumen ***40***, Reparatur Geschirrspüler Wie kamen die Privatrechnungen zur Hausverwaltung, die sie dann unter Hausaufwand erfasst hat? Das Erkenntnis des Spruchsenates enthält keine Feststellungen zu konkreten Taten nach dem FinStrG, daher wird vorweg zum Prüfungsstand nach der Aktenlage mitgeteilt: "Tat nach dem FinStrG ist jeweils die Verkürzung einer Abgabe für einen bestimmten Tatzeitraum. Die Jahreserklärung zur U 2015 wurde am 27.4.2017 eingereicht und führte zum unrichtigen Erstbescheid vom 2.5.2017. Die Jahreserklärung zur E 2015 wurde ebenfalls am 27.4.2017 eingereicht und führte zum unrichtigen Erstbescheid vom 2.5.2017. Die Jahreserklärung zur U 2016 wurde am 26.4.2018 eingereicht und führte nicht zu einer bescheidmäßigen Festsetzung. Die Jahreserklärung zur E 2016 wurde am 26.4.2018 eingereicht und führte nicht zu einer bescheidmäßigen Festsetzung. Die Jahreserklärung zur U 2017 wurde am 26.6.2019 eingereicht und führte nicht zu einer bescheidmäßigen Festsetzung. Die Jahreserklärung zur E 2017 wurde ebenfalls am 26.6.2019 eingereicht und führte nicht zu einer bescheidmäßigen Festsetzung. Die Jahreserklärung zur U 2018 wurde am 20.12.2021 eingereicht und führte nicht zu einer bescheidmäßigen Festsetzung. Die Jahreserklärung zur E 2018 wurde ebenfalls am 20.12.2021 eingereicht und führte nicht zu einer bescheidmäßigen Festsetzung. Für die U und E der Jahre 2016, 2017 und 2018 wurde somit bisher unrichtig von vollendeten Abgabenverkürzungen ausgegangen. Es können nur versuchte Abgabenhinterziehungen vorliegen, die jeweils mit Einreichung der unrichtigen Erklärung bewirkt wurden. Eine Strafbarkeit besteht diesbezüglich nur bei Vorsatz als Schuldform. Die Umsatzsteuervoranmeldung für 4-6/2019 wurde am 12.8.2019 eingereicht und eine Gutschrift von € 1.782,99 geltend gemacht. Die Nachforderung nach der Prüfung für Umsatzsteuer 04-06/2019 betrug € 2.232,03. Die Umsatzsteuervoranmeldung für 10-12/2019 wurde am 29.1.2019 eingereicht und eine Gutschrift von € 120,23 geltend gemacht. Die Nachforderung nach der Prüfung für Umsatzsteuer 10-12/2019 betrug € 1.028,03. Die Umsatzsteuervoranmeldung für 10-12/2020 wurde am 1.2.2021 eingereicht und eine Gutschrift von € 148,53 geltend gemacht. Die Nachforderung nach der Prüfung für Umsatzsteuer 10-12/2020 betrug € 82,37. Die Umsatzsteuervoranmeldung für 10-12/2021 wurde am 28.1.2021 eingereicht und eine Gutschrift von € 547,72 geltend gemacht. Die Nachforderung nach der Prüfung für Umsatzsteuer 10-12/2021 betrug € 1.250.47. Hinsichtlich der Verkürzungen der Umsatzsteuer im Voranmeldungsstadium wurde angelastet, dass Vorauszahlungen nicht bei deren Fälligkeit richtig gemeldet und entrichtet wurden. Dazu sind zwei Vergehen denkmöglich, 1) Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG mit Fälligkeit der Vorauszahlung (15.8.2019, 15.2.2020, 15.2.2021 und 15.2.2022) oder 2) Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG bewirkt 5 Tage nach der jeweiligen Fälligkeit. Zur Beantwortung der Anfragen wird eine Frist von 14 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens bestimmt. **** Mit Schreiben vom 31.1.2024 wurde ein Fristerstreckungsantrag zur Beantwortung der Anfragen bis 1.3.2024 eingebracht und dies mit Urlaub des Verteidigers bis 18.2.2024 begründet. **** Am 29.2.2024 wurde folgende Vorhaltsbeantwortung erstattet: "Die Beschuldigte übermittelt dem Bundesfinanzgericht über Aufforderung vom 24.01.2024 fristgerecht folgende A N F R A G E B E A N T W O R T U N G: 1. Die Tochter der Beschuldigten Mag. ***16*** ist tatsächlich am ***41*** geboren. Der von Mag. ***16*** unterfertigte Bestandvertrag vom 18.12.1997 wird hiermit vorgelegt. 2. Neben diesem Mietvertrag wurde kein gesonderter (neuer) Mietvertrag mit Mag. ***16*** errichtet. 3. Beim Bankkonto der Beschuldigten sind den Jahren 2015 bis 2018 Zahlungen für Hausreinigung und Gartenarbeiten eingegangen. Die Zahlungen wurden von der Hausverwaltung vorgenommen und dienten dem Ausgleich der von der Beschuldigten getätigten Ausgaben zur Abgeltung der Tätigkeiten eines Helfers, der stundenmäßig Haus- und Gartenarbeiten für die Beschuldigte durchgeführt hat. Die Beschuldigte hat die Stunden aufgeschrieben und die Aufzeichnungen je nach verursachten und von ihr bezahlten Aufwand der Hausverwaltung mitgeteilt. Diese hat den Aufwand refundiert. Über die durchgeführten Arbeiten wurden - entgegen der mehrmaligen Zusage des Helfers - von ihm keine Rechnungen gelegt. Die Hausverwaltung hat ein eigenes Konto für das Haus geführt. Die in TZ 1 angeführten Eingänge erfolgte auf dem Privatkonto Dris. ***7***. Auf diesem Konto war die Hausverwaltung nicht zeichnungsberechtigt, sehr wohl aber auf dem von ihr selbst geführten "Hauskonto". 4. Zum Prüfbericht TZ 7: Die Waschmaschine wird zur Wäsche der Reinigungsutensilien verwendet, die zur Hausreinigung herangezogen werden. Aufgrund des großen Verschmutzungsgrades ist eine Reinigung in der Waschmaschine der Beschuldigten nicht tunlich, weil dies immer wieder zu Beschädigungen der Maschine geführt hat. Die Heizpaneele waren für die Wohnung Top 3. Die Wohnung ist schlecht beheizbar und sollte durch zusätzliche Infrarotheizpaneele unterstützt werden. 5. Zum Prüfbericht TZ 9: Aus welchen Gründen der Sohn der Beschuldigten ***23*** Rechnungen für die von ihm angeschafften geringwertigen Wirtschaftsgüter (unter anderem ein Ladegerät) der Hausverwaltung übermittelt hat, entzieht sich der Kenntnis der Beschuldigten. Tatsache ist, dass die Kinder der Beschuldigten aufgrund des persönlichen Freundschaftsverhältnisses zur früheren Hausverwalterin für sich Rechte in Anspruch genommen haben, die ihnen aufgrund der vorliegenden mietvertragsrechtlichen Position gar nicht zustanden. Diese Vorgangsweise der Kinder der Beschuldigten wurde von der Hausverwaltung nicht hinterfragt und der Beschuldigten nicht zur Kenntnis gebracht. 6. Entgegen den Ausführung im Prüfbericht wurden keine "Kinderzimmermöbel" angeschafft, sondern ein Einbaukasten. Die Beschuldigte hat ausdrücklich bei der Hausverwaltung (Herrn ***14***) nachgefragt, ob diese Gegenstände steuerlich geltend gemacht werden können. Dies wurde bejaht. Von Seiten der Hausverwaltung wurde darauf hingewiesen, dass Möbel, die dem Mieter zur Verfügung gestellt werden, steuerlich erfasst und geltend gemacht werden können. 7. Bei den Schnittblumen handelte es sich um einen Aufwand von € 25,00. Dieser wurde am 06.12.2019 getätigt. Es war der Erinnerung der Beschuldigten zufolge ein Mistelzweig, der in der Adventzeit als Schmuck im Eingangsbereich des Hauses aufgehängt wurde. 8. Die Reparatur des Geschirrspülers wurde doppelt gebucht, wofür die Beschuldigte nicht belangt werden kann. Dem Schriftsatz wurde eine Kopie des Mietvertrages mit ***16*** beigelegt. **** In der mündlichen Verhandlung vom 5.3.2024 wurde wie folgt ergänzend vorgebracht und erhoben: "Die Vorsitzende begrüßt die anwesenden Parteien und erteilt dem Berichterstatter das Wort, der den Sachverhalt und die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens vorträgt. Der Schriftsatz vom 29.2.2024 wurde dem AB bereits übermittelt. Der Amtsbeauftragte verweist auf seine Beschwerde. Der Verteidiger verweist auf das schriftliche Vorbringen und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Kinder der Besch. haben sich aus einem persönlichen Naheverhältnis zur lange bekannten Hausverwaltung Rechte herausgenommen, von denen meine Mandantin nichts wusste. Dies hätte so nicht laufen sollen. Meine Mandantin hat eine Hausverwaltung bestellt und sich stets darauf verlassen, dass ihre Belange durch die Hausverwaltung ordnungsgemäß erledigt werden. Der Spruchsenat ist zunächst der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen von einem Verschulden der Besch. ausgegangen, dies konnte jedoch im Verfahren widerlegt werden. Nunmehr wurde auch eine neue Hausverwaltung bestellt, da wir die gegenständlichen Versäumnisse im Verschuldungsbereich der Hauverwaltung angesiedelt sehen. Zu den aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen verweist die Beschuldigte auf die Angaben vor dem Spruchsenat. V.: Prüfbericht vom 8.12.2022 zur StNr. ***27***: Tz. 1 Einnahmen: Es wurden folgende Einnahmen aus V+V hinzugerechnet: 2015 € 1.998,00, 2016 € 1.638,00, 2017 € 2.478,00, 2018 € 1.638,00 Dazu wurden Gartenarbeiten erbracht und diese den Mietern zusätzlich zur Miete verrechnet. In der Stellungnahme vom 29.2.2024 wird dazu ausgeführt, dass auf das Bankkonto der Beschuldigten in den Jahren 2015 bis 2018 Zahlungen für Hausreinigung und Gartenarbeiten eingegangen seien. Die Zahlungen seien von der Hausverwaltung vorgenommen worden und hätten dem Ausgleich der von der Beschuldigten getätigten Ausgaben zur Abgeltung der Tätigkeiten eines Helfers, der stundenmäßig Haus- und Gartenarbeiten für die Beschuldigte durchgeführt habe, gedient. Die Beschuldigte habe die Stunden aufgeschrieben und die Aufzeichnungen je nach verursachtem und von ihr bezahltem Aufwand der Hausverwaltung mitgeteilt. Diese habe den Aufwand refundiert. Über die durchgeführten Arbeiten seien - entgegen der mehrmaligen Zusage des Helfers - von ihm keine Rechnungen gelegt worden. Die Hausverwaltung habe ein eigenes Konto für das Haus geführt. Die in TZ 1 angeführten Eingänge seien auf dem Privatkonto Dris. ***7*** erfolgt. Auf diesem Konto sei die Hausverwaltung nicht zeichnungsberechtigt gewesen, sehr wohl aber auf dem von ihr selbst geführten "Hauskonto". Zusammenfassung: Sie bezahlen den Arbeiter, die Hausverwaltung ersetzt Ihnen den Aufwand und zahlt auf ihr Privatkonto ein. Der Aufwand wird den Mietern verrechnet, die zahlen gesondert auf das Hauskonto ein und die Hausverwaltung erfasst das nicht unter den Erlösen? Richtig? Besch.: Ob der Aufwand den Mietern weiter verrechnet wurde, weiß ich nicht: Wir legen die Prüfungsfeststellung so aus, dass nicht Erlöse zu niedrig erfasst wurden, sondern der Aufwand unter diesem Titel nicht anerkannt wurde, da eben keine Rechnung der Person vorlag, die Gartenarbeiten erbracht hat. V.: Die Einnahmen aus der Vermietung der Wohnungen an ihre beiden Kinder wurden durch die Prüfung herausgenommen, da die Vermietung nicht fremdüblich erfolgt ist. Aus diesem Titel wurden in der Folge Vorsteuern für Aufwendungen im Zusammenhang mit diesen Wohnungen nicht anerkannt. Tochter ***22***, geb. laut Vertrag aus dem Jahr 2003 am ***17***, laut Finanzanwendungen ***41***, richtig ist ***42***. Sie bewohnt bis heute top 7, hat einen Vertrag ab 18.12.1997 (nunmehr vorgelegt mit dem richtigen Geburtsdatum) und einen Vertrag vom 1.2.2003, in dem steht Miete von € 530,00. Der vorgelegte Vertrag 2003 ist nicht unterschrieben. Zu ihrer top hat es keine vertragliche Änderung gegeben, sie zahlt irgendwann weniger und das über Jahre hinweg. Laut Mietzinsliste 2015 wurden für 72,39 m2 € 113,38 verrechnet. Bekommen Sie von der Hausverwaltung eine Auflistung der Mieteinnahmen? Besch.: Nein, damals nicht. Zum Schluss habe ich auch von der alten Hausverwaltung eine Liste mit den Mieteinnahmen bekommen, ich bekomme jetzt auch eine Liste von der neuen Hausverwaltung. Die alte Hausverwaltung hat jedoch noch nicht alle Mietverträge der neuen Hausverwaltung gegeben. Die alte Hausverwaltung wurde mit Ende des Jahres 2023 gekündigt. V: Es gibt in jedem Geschäftszweig ein steuerliches Grundwissen, dazu gehört bei Vermietungen, dass man an Familienangehörige zu denselben Konditionen vermieten muss, wie man es an Fremde täte. Sie vermieten seit Jahrzehnten Wohnungen, wurde Ihnen das nicht bei Aufnahme der Vermietung gesagt? Hat ihr Mann bereits Wohnungen vermietet? Besch.: Ja. Mein Mann hat schon Wohnungen vermietet. Mein Mann hat die Aufzeichnungen für die Vermietung seinerzeit selbst gemacht. Er ist 1993 sehr schnell an Krebs verstorben und ich wusste, dass ich diese Belange nicht selbst wahrnehmen kann, daher habe ich jemanden gesucht, der diese Angelegenheiten übernimmt. Über freundschaftliche Beziehungen bin ich zur Frau Dr. ***38*** gekommen. Sie hat mir gleich gesagt, dass sie das alles machen wird. An eine inhaltliche Beratung dazu kann ich mich nicht mehr erinnern. V: Frau Dr. ***38*** hat das bis wann ca. gemacht? Besch.: Ich kann das nicht mehr genau sagen, es könnte ca. 2005 gewesen sein. Ich habe lange auch nicht wahrgenommen, dass Frau Dr. ***38*** schon eine beginnende Demenz hatte. V.: Sohn ***15*** geb. ***37***, hat den Vertrag ab 2009, 23.1.2015 Verlängerung des Vertrages auf Ende 2017, der Vertrag trägt die Unterschrift der Mutter. Vereinbarte Miete € 116,37 für eine Wohnung mit 72 m2. Der Vertrag wird dem Sohn von der Hausverwaltung ***38*** geschickt, daher ist die Hausverwaltung in Kenntnis der Höhe des Mietzinses. Kündigung am 24.5.2019 mit sofortiger Wirkung. 2019 gibt es knapp vor Einreichung der Jahreserklärung für 2017 ein Gespräch Hausverwaltung und Beschuldigte, dass die Wohnung des Sohnes auf Eigenbedarf umgestellt werden muss, dennoch gibt es keine Kontrolle bei der Wohnung der Tochter? War damals die so niedrige Mietzahlung des Sohnes/der Tochter kein Thema in einem Gespräch mit der Hausverwaltung? Besch.: Nein, es wurde nie von Seiten der Hausverwaltung über die Wohnung meiner Tochter gesprochen. V: Die Tochter hatte einen Mietzins laut Vertrag von € 530,00, der Sohn lediglich € 116,37. warum war dieser Mietbetrag so niedrig? Besch.: Ich weiß es nicht, das war kein Thema. V: Wie kommen private Rechnungen zur Hausverwaltung? Wer hat 2017 die Waschmaschine bekommen? Wer hat 2018 die Infrarot Heizpaneele bekommen? Wieso kommen Rechnungen, die auf Ihren Sohn lauten 2016 in die Buchhaltung? Dazu schon die Antwort aus der schriftlichen Stellungnahme: "Zum Prüfbericht TZ 7: Die Waschmaschine wird zur Wäsche der Reinigungsutensilien verwendet, die zur Hausreinigung herangezogen werden. Aufgrund des großen Verschmutzungsgrades ist eine Reinigung in der Waschmaschine der Beschuldigten nicht tunlich, weil dies immer wieder zu Beschädigungen der Maschine geführt hat. Die Heizpaneele waren für die Wohnung Top 3. Die Wohnung ist schlecht beheizbar und sollte durch zusätzliche Infrarotheizpaneele unterstützt werden. Zum Prüfbericht TZ 9: Aus welchen Gründen der Sohn der Beschuldigten ***23*** Rechnungen für die von ihm angeschafften geringwertigen Wirtschaftsgüter (unter anderem ein Ladegerät) der Hausverwaltung übermittelt hat, entzieht sich der Kenntnis der Beschuldigten. Tatsache ist, dass die Kinder der Beschuldigten aufgrund des persönlichen Freundschaftsverhältnisses zur früheren Hausverwalterin für sich Rechte in Anspruch genommen haben, die ihnen aufgrund der vorliegenden mietvertragrechtlichen Position gar nicht zustanden. Diese Vorgangsweise der Kinder der Beschuldigten wurde von der Hausverwaltung nicht hinterfragt und der Beschuldigten nicht zur Kenntnis gebracht. Entgegen den Ausführung im Prüfbericht wurden keine "Kinderzimmermöbel" angeschafft, sondern ein Einbaukasten. Die Beschuldigte hat ausdrücklich bei der Hausverwaltung (Herrn ***14***) nachgefragt, ob diese Gegenstände steuerlich geltend gemacht werden können. Dies wurde bejaht. Von Seiten der Hausverwaltung wurde darauf hingewiesen, dass Möbel, die dem Mieter zur Verfügung gestellt werden, steuerlich erfasst und geltend gemacht werden können. Bei den Schnittblumen handelte es sich um einen Aufwand von € 25,00. Dieser wurde am 06.12.2019 getätigt. Es war der Erinnerung der Beschuldigten zufolge ein Mistelzweig, der in der Adventzeit als Schmuck im Eingangsbereich des Hauses aufgehängt wurde. Die Reparatur des Geschirrspülers wurde doppelt gebucht, wofür die Beschuldigte nicht belangt werden kann." Wo steht die Waschmaschine für Putzutensilien? Sie haben doch sicher ein Reinigungsunternehmen bestellt, waschen die nicht ihre Textilien selbst? Besch.: Die Waschmaschine steht bei mir in der Wohnung. Die Waschmaschine ist kaputt gegangen durch das viele Waschen der Hausreinigungstextilien, daher habe ich eine neue Waschmaschine gekauft. Ich habe gefragt, ob das geht und mir wurde erklärt, dass das möglich ist. Ich habe keine zweite Maschine, ich habe nur eine Waschmaschine. V: Der mit "Kindermöbel" bezeichnete Kasten war in einer fremdvermieteten Wohnung oder in der Wohnung Ihrer Tochter? Besch.: Der Kasten ist in der Wohnung der Tochter eingebaut worden. Auch dazu habe ich gefragt, ob dies absetzbar ist. Dies war ein normaler Einbaukasten. Es ist ein großer Einbaukasten und steht nur im ehemaligen Kinderzimmer meiner ältesten Enkelin, daher wahrscheinlich die Bezeichnung als Kindermöbel. V: Dass Kostenvoranschläge als Aufwand abgesetzt wurden, sehe ich als Fehler der Hausverwaltung. Die Hausverwaltung hatte nach Ihrem Vorbringen Zeichnungsberechtigung am Hauskonto und hat für sie die Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht und die Vorauszahlungen beglichen? Richtig? Besch.: Ja, ich hatte am Hauskonto keine Zeichnungsberechtigung. V: Bei näherer Prüfung der Anschuldigungen habe ich eben - wie schon schriftlich mitgeteilt - festgestellt, dass die eingereichten Jahreserklärungen 2016, 2017 und 2018 nicht zu bescheidmäßigen Festsetzungen geführt haben und wir erst Bescheide nach der Bp haben. Für 2019 und 2020 wurden in der Folge jedoch keine Jahreserklärungen eingereicht, daher ist nach der Judikatur des VwGH vorrangig zu prüfen, ob nicht ein prävalierender Versuch der Verkürzung der Jahresumsatzsteuer vorliegen kann. Wieso wurden keine Jahreserklärungen eingereicht? Besch.: Ich habe dazu keine Ahnung. Ich bilde mir ein, die Erklärungen unterschrieben zu haben. Beginn der Zeugeneinvernahme: 10:36 Uhr Zeuge ***12***, geb. ***20***, fremd, Adresse It. Ladung, gibt nach Wahrheitserinnerung an (Z 1): Dem Zeugen werden seine bisherigen Angaben vor der Finanzstrafbehörde vorgehalten. V.: Es ist branchenspezifisches Grundwissen, dass auch an Familienmitglieder zu fremdüblichen Konditionen vermietet werden muss, widrigenfalls steuerlich Eigennutzung angenommen wird, wie es letztlich die Prüferin gemacht hat. Sie sehen die Mieteinnahmen und den Vergleich der Mieten der einzelnen Wohnungen, ist ihnen da nicht aufgefallen, dass die Mieteingänge der Kinder der Beschuldigten in keinem Verhältnis zu den Mieten der anderen Mieter im Haus stehen? Z1: Das würde mir auch in einem anderen Miethaus nicht auffallen, weil die Mietverträge üblicherweise zu ganz unterschiedlichen Zeiträumen abgeschlossen werden. V: Die Mietverträge 1997 und 2009 mit dem Sohn der Besch. haben Sie noch nicht gemacht? War dies noch Dr. ***38***? Z 1: Wer sie gemacht hat, weiß ich nicht, ich war es nicht. V.: Prüfbericht vom 8.12.2022 zur StNr. ***27***: Tz. 1 Einnahmen: Es wurden folgende Einnahmen aus V+V hinzugerechnet: 2015 € 1.998,00, 2016 € 1.638,00, 2017 € 2.478,00, 2018 € 1.638,00 Dazu wurden Gartenarbeiten erbracht und diese den Mietern zusätzlich zur Miete verrechnet. In der Stellungnahme der Besch. vom 29.2.2024 wird dazu ausgeführt, dass auf das Bankkonto der Beschuldigten in den Jahren 2015 bis 2018 Zahlungen für Hausreinigung und Gartenarbeiten eingegangen seien. Die Zahlungen seien von der Hausverwaltung vorgenommen worden und hätten dem Ausgleich der von der Beschuldigten getätigten Ausgaben zur Abgeltung der Tätigkeiten eines Helfers, der stundenmäßig Haus- und Gartenarbeiten für die Beschuldigte durchgeführt habe, gedient. Die Beschuldigte habe die Stunden aufgeschrieben und die Aufzeichnungen je nach verursachtem und von ihr bezahltem Aufwand der Hausverwaltung mitgeteilt. Diese habe den Aufwand refundiert. Über die durchgeführten Arbeiten seien - entgegen der mehrmaligen Zusage des Helfers - von ihm keine Rechnungen gelegt worden. Die Hausverwaltung habe ein eigenes Konto für das Haus geführt. Die in TZ 1 angeführten Eingänge seien auf dem Privatkonto Dris. ***7*** erfolgt. Auf diesem Konto sei die Hausverwaltung nicht zeichnungsberechtigt gewesen, sehr wohl aber auf dem von ihr selbst geführten "Hauskonto". Zusammenfassung: Die Besch. bezahlt den Arbeiter, die Hausverwaltung ersetzt den Aufwand und zahlt auf ihr Privatkonto ein. Der Aufwand wird den Mietern verrechnet, die zahlen gesondert auf das Hauskonto ein und diese Anteile werden von der Hausverwaltung nicht unter den Erlösen erfasst? Richtig? Z 1: Ich kann nichts zu diesen Überweisungen sagen. Ich kann auch nicht sagen, ob diese Kosten den Mietern zusätzlich zu ihren Mietzahlungen verrechnet wurden oder ob im Rahmen der Prüfung damit ein nicht belegter Aufwand nicht anerkannt wurde. Ich kann mir schwer vorstellen, dass es mehr Mieteinnahmen gegeben hat über die Mietverrechnungen hinaus, vielleicht ist die Formulierung im PB dazu irreführend. V.: Kündigung zur Wohnung des Sohnes der Besch. am 24.5.2019 mit sofortiger Wirkung. 2019 gibt es knapp vor Einreichung der Jahreserklärung für 2017 ein Gespräch Hausverwaltung und Beschuldigte, dass die Wohnung des Sohnes auf Eigenbedarf umgestellt werden muss, dennoch gibt es keine Kontrolle bei der Wohnung der Tochter? War damals die so niedrige Mietzahlung der Tochter kein Thema in diesem Gespräch? Z 1: Nein, es hat keine weiteren Überlegungen zu den geringen Mietzahlungen der Tochter gegeben. Ich habe die Wohnung des Sohnes nie gesehen, es gab daher auch kein Gespräch mit der Besch. zur zuvor verrechneten Miete an den Sohn. Es gibt auch Wohnungen, die so eine schlechte Ausstattung haben können, dass sie nicht vermietbar sind. V.: Ist es richtig, dass die Hausverwaltung die Umsatzsteuervoranmeldungen gemacht und direkt eingereicht hat? Wurden auch die Vorauszahlungen von der Hausverwaltung beglichen? Z 1: Wir haben jährlich Umsatzsteuerlisten erstellt. Genaueres kann Ihnen dann ***3*** sagen. Es gab seit dem Jahr 2009 schon die Vereinbarung, dass wir Gutschrifts-UVA einreichen. Ob auch Voranmeldungen mit Zahllasten eingereicht und diese beglichen wurden, weiß ich nicht, das könnte Ihnen ebenfalls ***3*** sagen. V.: Es wurden auch diverse Rechnungen zum Vorsteuerabzug nicht anerkannt, die ganz offensichtlich private Aufwendungen betrafen. Rechnungen, die auf ***23*** lauteten. Wie kamen diese Rechnungen zu Ihnen? Wieso wurden Sie in die Voranmeldungen aufgenommen? Vorbringen der Beschuldigten zu diesen "weiteren Feststellungen" der Prüfung: Zum Prüfbericht TZ 7: Die Waschmaschine wird zur Wäsche der Reinigungsutensilien verwendet, die zur Hausreinigung herangezogen werden. Aufgrund des großen Verschmutzungsgrades ist eine Reinigung in der Waschmaschine der Beschuldigten nicht tunlich, weil dies immer wieder zu Beschädigungen der Maschine geführt hat. Die Heizpaneele waren für die Wohnung Top 3. Die Wohnung ist schlecht beheizbar und sollte durch zusätzliche Infrarotheizpaneele unterstützt werden. Zum Prüfbericht TZ 9: Aus welchen Gründen der Sohn der Beschuldigten ***23*** Rechnungen für die von ihm angeschafften geringwertigen Wirtschaftsgüter (unter anderem ein Ladegerät) der Hausverwaltung übermittelt hat, entzieht sich der Kenntnis der Beschuldigten. Tatsache ist, dass die Kinder der Beschuldigten aufgrund des persönlichen Freundschaftsverhältnisses zur früheren Hausverwalterin für sich Rechte in Anspruch genommen haben, die ihnen aufgrund der vorliegenden mietvertragrechtlichen Position gar nicht zustanden. Diese Vorgangsweise der Kinder der Beschuldigten wurde von der Hausverwaltung nicht hinterfragt und der Beschuldigten nicht zur Kenntnis gebracht. Entgegen den Ausführung im Prüfbericht wurden keine "Kinderzimmermöbel" angeschafft, sondern ein Einbaukasten. Die Beschuldigte hat ausdrücklich bei der Hausverwaltung (Herrn ***14***) nachgefragt, ob diese Gegenstände steuerlich geltend gemacht werden können. Dies wurde bejaht. Von Seiten der Hausverwaltung wurde darauf hingewiesen, dass Möbel, die dem Mieter zur Verfügung gestellt werden, steuerlich erfasst und geltend gemacht werden können. Bei den Schnittblumen handelte es sich um einen Aufwand von € 25,00. Dieser wurde am 06.12.2019 getätigt. Es war der Erinnerung der Beschuldigten zufolge ein Mistelzweig, der in der Adventzeit als Schmuck im Eingangsbereich des Hauses aufgehängt wurde. Was können Sie dazu sagen? Z 1: Die Unterlagen habe nicht ich persönlich verarbeitet. Die Unterlagen gehen an die Buchhaltung und werden dann verarbeitet, wenn ein Hauseigentümer dazu eine Weisung erteilt. Ich habe kein Wissen darüber, dass eben auch Belege vom Sohn der Besch. bei uns zur Erfassung eingelangt sind. Ich kann mich an den Kauf der Waschmaschine und ein Gespräch dazu nicht erinnern, ebenso nicht an ein Gespräch zu dem Einbaukasten. V: Für 2019 und 2020 wurden keine Jahreserklärungen eingereicht, können Sie dazu etwas sagen? Z 1: Dazu habe ich keine Wahrnehmung. Frage des AB: Hat die Besch. sehen können, welche Mietzahlungen ein einzelner Mieter zahlt? Z 1: Ein Hauseigentümer kann immer sehen wie viel Miete die Mieter zahlen, da es ihm offensteht, solche Listen abzuverlangen. Dies ist eine Aktivleistung des Vermieters, in dem man diese Listen abverlangt. Ich nehme an, dass ***3*** bei der Zusammenstellung der Daten für die Erstellung des Jahresabschlusses solche Listen gemacht und dem Steuerberater übermittelt hat. Ich habe keine eigenen Wahrnehmungen, ob so eine Liste an die Besch. ergangen ist. Vertr.: Zur Konkretisierung: Haben Sie buchhalterische Angelegenheiten direkt wahrgenommen oder verweisen sie auf ***3***? Z 1: Ich habe diese Agenden nicht selbst wahrgenommen. Vertr.: Hat die Besch. tatsächlich Mietzinslisten verlangt und bekommen? Haben Sie dazu eigene Wahrnehmungen? Z 1: Ich kann nichts Konkretes zu einer Listenübergabe sagen, ich sehe nur einen Kalendereintrag vom 16.09.2011 über ein Gespräch über ausstehende Mietzahlungen der Kinder. Vertr.: Haben Sie die Besch. auf die steuerlichen Konsequenzen hinsichtlich Fremdüblichkeit hingewiesen? Z 1: Dazu kann ich nichts Konkretes sagen, nein. Ende der Zeugeneinvernahme: 11:05 Beginn der Zeugeneinvernahme: 11:06 Uhr Zeuge Mag ***13***: geb. ***21***, fremd, Adresse It. Ladung, gibt nach Wahrheitserinnerung an (Z 2): Dem Zeugen werden seine bisherigen Angaben vor der Finanzstrafbehörde vorgehalten. V.: Es ist branchenspezifisches Grundwissen, dass auch an Familienmitglieder zu fremdüblichen Konditionen vermietet werden muss, widrigenfalls steuerlich Eigennutzung angenommen wird, wie es letztlich die Prüferin gemacht hat. Sie sehen die Mieteinnahmen und den Vergleich der Mieten der einzelnen Wohnungen, ist ihnen da nicht aufgefallen, dass die Mieteingänge der Kinder der Beschuldigten in keinem Verhältnis zu den Mieten der anderen Mieter im Haus stehen? Z 2: Für mich war der Vergleich der einzelnen Miethöhen nichts Auffälliges. Wenn eine Wohnung beispielsweise zunächst Kat. D gewesen und mit Eigenmitteln saniert worden wäre, sind auch andere Miethöhen erklärbar. Es wurde auch sehr viel mit Eigenmitteln gemacht. V: Die Mietverträge sind ja zu einer Zeit abgeschlossen worden, wo sie noch nicht im Unternehmen waren. Z 2: Ja. V: Vorgehalten wird ein Mietvertrag mit ***34***, Mietvertrag 2013. Dieser Mietvertrag trägt auf dem Stempel der Hausverwaltung eine sehr schwungvolle, unleserliche Unterschrift. Wissen Sie wer das unterschrieben hat? Z 2: Ja, das sollte die Unterschrift von Herrn ***4*** sein. V.: Prüfbericht vom 8.12.2022 zur StNr. ***27***: Tz. 1 Einnahmen: Es wurden folgende Einnahmen aus V+V hinzugerechnet: 2015 € 1.998,00, 2016 € 1.638,00, 2017 € 2.478,00, 2018 € 1.638,00. Dazu wurden Gartenarbeiten erbracht und diese den Mietern zusätzlich zur Miete verrechnet. In der Stellungnahme der Besch. vom 29.2.2024 wird dazu ausgeführt, dass auf das Bankkonto der Beschuldigten in den Jahren 2015 bis 2018 Zahlungen für Hausreinigung und Gartenarbeiten eingegangen seien. Die Zahlungen seien von der Hausverwaltung vorgenommen worden und hätten dem Ausgleich der von der Beschuldigten getätigten Ausgaben zur Abgeltung der Tätigkeiten eines Helfers, der stundenmäßig Haus- und Gartenarbeiten für die Beschuldigte durchgeführt habe, gedient. Die Beschuldigte habe die Stunden aufgeschrieben und die Aufzeichnungen je nach verursachtem und von ihr bezahltem Aufwand der Hausverwaltung mitgeteilt. Diese habe den Aufwand refundiert. Über die durchgeführten Arbeiten seien - entgegen der mehrmaligen Zusage des Helfers - von ihm keine Rechnungen gelegt worden. Die Hausverwaltung habe ein eigenes Konto für das Haus geführt. Die in TZ 1 angeführten Eingänge seien auf dem Privatkonto Dris. ***7*** erfolgt. Auf diesem Konto sei die Hausverwaltung nicht zeichnungsberechtigt gewesen, sehr wohl aber auf dem von ihr selbst geführten "Hauskonto". Zusammenfassung: Die Besch. bezahlt den Arbeiter, die Hausverwaltung ersetzt den Aufwand und zahlt auf ihr Privatkonto ein. Der Aufwand wird den Mietern verrechnet, die zahlen gesondert auf das Hauskonto ein und diese Anteile werden von der Hausverwaltung nicht unter den Erlösen erfasst? Richtig? Z 2: Ich kann mir das auch nicht erklären, vorstellbar ist auch für mich nur, dass Betriebsaufwand nicht anerkannt wurde. Die Besch. hat Eigenbelege erstellt und Aufwand für Gartenarbeiten ausgewiesen, aufgrund dieser Belege haben wir Zahlungen an ihr Privatkonto durchgeführt. Dass diese Belege natürlich keine Rechnungen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes darstellen, war uns klar. Aus dem Titel sind aber keine über die Mietzahlungen hinausgehenden Mehreinnahmen resultiert, daher vermeine ich ebenfalls, dass die Textierung im PB missverständlich ist. V.: Kündigung zur Wohnung des Sohnes der Besch. am 24.5.2019 mit sofortiger Wirkung. 2019 gibt es knapp vor Einreichung der Jahreserklärung für 2017 ein Gespräch Hausverwaltung und Beschuldigte, dass die Wohnung des Sohnes auf Eigenbedarf umgestellt werden muss, dennoch gibt es keine Kontrolle bei der Wohnung der Tochter? War damals die so niedrige Mietzahlung der Tochter kein Thema in diesem Gespräch? Z 2: Nein. Es hat dazu kein Gespräch über die Miethöhe zur Wohnung der Tochter gegeben. Dies waren uralte Mietverträge. V.: Ist es richtig, dass die Hausverwaltung die Umsatzsteuervoranmeldungen gemacht und direkt eingereicht hat? Wurden auch die Vorauszahlungen von der Hausverwaltung beglichen? Z 2: Wir haben die Umsatzsteuervorauszahlungen über das Hauskonto beglichen. In den Melde- und Zahlungsvorgang war die Besch. somit nicht eingebunden. Wir haben auch Gutschrifts-UVAen eingereicht und Rückzahlungsanträge gestellt. V.: Es wurden auch diverse Rechnungen zum Vorsteuerabzug nicht anerkannt, die ganz offensichtlich private Aufwendungen betrafen. Rechnungen, die auf ***23*** lauteten. Wie kamen diese Rechnungen zu Ihnen? Wieso wurden Sie in die Voranmeldungen aufgenommen? Z 2: Ich kann dazu nichts Genaues sagen, weil wir auch Angestellte haben, die direkt die Buchung der eingereichten Belege übernehmen. Zudem bin ich 2016 (Vorhalt der TZ 9) erst in das Unternehmen gekommen. V: Vorbringen der Beschuldigten zu weiteren Feststellungen der Prüfung: Zum Prüfbericht TZ 7: Die Waschmaschine wird zur Wäsche der Reinigungsutensilien verwendet, die zur Hausreinigung herangezogen werden. Aufgrund des großen Verschmutzungsgrades ist eine Reinigung in der Waschmaschine der Beschuldigten nicht tunlich, weil dies immer wieder zu Beschädigungen der Maschine geführt hat. Die Heizpaneele waren für die Wohnung Top 3. Die Wohnung ist schlecht beheizbar und sollte durch zusätzliche Infrarotheizpaneele unterstützt werden. Zum Prüfbericht TZ 9: Aus welchen Gründen der Sohn der Beschuldigten ***23*** Rechnungen für die von ihm angeschafften geringwertigen Wirtschaftsgüter (unter anderem ein Ladegerät) der Hausverwaltung übermittelt hat, entzieht sich der Kenntnis der Beschuldigten. Tatsache ist, dass die Kinder der Beschuldigten aufgrund des persönlichen Freundschaftsverhältnisses zur früheren Hausverwalterin für sich Rechte in Anspruch genommen haben, die ihnen aufgrund der vorliegenden mietvertragrechtlichen Position gar nicht zustanden. Diese Vorgangsweise der Kinder der Beschuldigten wurde von der Hausverwaltung nicht hinterfragt und der Beschuldigten nicht zur Kenntnis gebracht. Entgegen den Ausführung im Prüfbericht wurden keine "Kinderzimmermöbel" angeschafft, sondern ein Einbaukasten. Die Beschuldigte hat ausdrücklich bei der Hausverwaltung (Herrn ***14***) nachgefragt, ob diese Gegenstände steuerlich geltend gemacht werden können. Dies wurde bejaht. Von Seiten der Hausverwaltung wurde darauf hingewiesen, dass Möbel, die dem Mieter zur Verfügung gestellt werden, steuerlich erfasst und geltend gemacht werden können.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7300002/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7300002.2024
Stammnummer
144098
Gültig
05.03.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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