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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0245-W/06

Keine Haftung gemäß § 11 BAO ohne rechtskräftige Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Finanzvergehens.

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0245-W/06vom 27.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 5. April 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk vom 3. März 2004 betreffend Haftung gemäß § 11 BAO entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. Entscheidungsgründe Mit Haftungsbescheid vom 3. März 2004 wurde der Berufungswerber (Bw.) gemäß § 11 BAO als Haftungspflichtiger für Abgabenschuldigkeiten der Fa. F-GmbH in Liqu., StNr. X, in Höhe von insgesamt € 34.753,83 in Anspruch genommen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Haftungsbescheid auf Grund des Geständnisses des Bw. im Finanzstrafverfahren zu erlassen gewesen sei. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung vom 5. April 2004, mit welcher der Haftungsbescheid dem Grunde und der Höhe nach angefochten wurde, brachte der Bw. vor, dass er niemals eine Erklärung dahingehend abgegeben habe, für die Fa. F-GmbH in Liqu. eine Haftung zu übernehmen. Mit Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde erster Instanz vom 22. Dezember 2005 wurde die gegenständliche Berufung als unbegründet abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass sich an der Höhe der Abgabenschuldigkeiten nichts geändert habe. Sollte sich zu einem späteren Zeitpunkt der Rückstand vermindern, so werde es in gleichem Ausmaß zu einer Verringerung der Haftungsschuld kommen. Am 27. Jänner 2006 beantragte der Bw. rechtzeitig die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz mit dem Verweis auf seine Berufungsausführungen. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 11 BAO haften bei vorsätzlichen Finanzvergehen rechtskräftig verurteilte Täter und andere an der Tat Beteiligte, wenn sie nicht selbst abgabepflichtig sind, für den Betrag, um den die Abgaben verkürzt wurden. Die Haftung gemäß § 11 BAO setzt eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Finanzvergehens im finanzbehördlichen bzw. gerichtlichen Finanzstrafverfahren voraus. Nach der Aktenlage (Vorstrafenabfrage, Strafakt der Finanzstrafbehörde erster Instanz) ist der Bw. als Verantwortlicher bzw. Machthaber der Fa. F-GmbH in Liqu. nicht wegen eines vorsätzlichen Finanzvergehens schuldig gesprochen worden, sodass die Haftungsinanspruchnahme gemäß § 11 BAO zu Unrecht erfolgte. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 27. Juni 2007

Normen und Schlagworte

vorsätzliches Finanzvergehenrechtskräftige Verurteilung.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0245-W/06
Stammnummer
28806
Gültig
27.06.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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