Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0245-W/06
Keine Haftung gemäß § 11 BAO ohne rechtskräftige Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Finanzvergehens.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0245-W/06vom 27.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 5. April 2004 gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk vom 3. März
2004 betreffend Haftung gemäß
§ 11 BAO
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Haftungsbescheid vom 3. März 2004 wurde der
Berufungswerber (Bw.) gemäß
§ 11 BAO als
Haftungspflichtiger für Abgabenschuldigkeiten der Fa. F-GmbH
in Liqu., StNr. X, in Höhe von insgesamt € 34.753,83 in
Anspruch genommen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der
Haftungsbescheid auf Grund des Geständnisses des Bw. im
Finanzstrafverfahren zu erlassen gewesen sei.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung vom
5. April 2004, mit welcher der Haftungsbescheid dem Grunde und der
Höhe nach angefochten wurde, brachte der Bw. vor, dass er niemals eine
Erklärung dahingehend abgegeben habe, für die Fa. F-GmbH
in Liqu. eine Haftung zu übernehmen.
Mit Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde erster
Instanz vom 22. Dezember 2005 wurde die gegenständliche Berufung als
unbegründet abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass sich
an der Höhe der Abgabenschuldigkeiten nichts geändert habe. Sollte
sich zu einem späteren Zeitpunkt der Rückstand vermindern, so werde es
in gleichem Ausmaß zu einer Verringerung der Haftungsschuld kommen.
Am 27. Jänner 2006 beantragte der Bw. rechtzeitig die
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz mit dem Verweis auf seine Berufungsausführungen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 11 BAO haften bei vorsätzlichen Finanzvergehen
rechtskräftig verurteilte Täter und andere an der Tat Beteiligte, wenn
sie nicht selbst abgabepflichtig sind, für den Betrag, um den die Abgaben
verkürzt wurden.
Die Haftung gemäß
§ 11 BAO setzt eine
rechtskräftige Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Finanzvergehens
im finanzbehördlichen bzw. gerichtlichen Finanzstrafverfahren
voraus.
Nach der Aktenlage (Vorstrafenabfrage, Strafakt der
Finanzstrafbehörde erster Instanz) ist der Bw. als Verantwortlicher bzw.
Machthaber der Fa. F-GmbH in Liqu. nicht wegen eines
vorsätzlichen Finanzvergehens schuldig gesprochen worden, sodass die
Haftungsinanspruchnahme gemäß
§ 11 BAO zu Unrecht
erfolgte.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 27.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 11 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0245-W/06
- Stammnummer
- 28806
- Gültig
- 27.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF