Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0427-W/03
Vorliegen eines haftungsbegründenden Sachverhaltes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0427-W/03vom 07.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der MD, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 23 vom 10. Dezember 2002 betreffend Haftung
gemäß
§ 11 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Haftungsbescheid vom 10. Dezember 2002 nahm
das Finanzamt die Berufungswerberin (Bw.) als Haftungspflichtige
gemäß
§ 11 BAO für aushaftende
Abgabenschuldigkeiten der M-GmbH. im Ausmaß von € 73.492,89 in
Anspruch.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte die Bw. im Wesentlichen aus, dass sie mit Bescheid vom
2. Oktober 2002 gemäß
§ 9 BAO zur Haftung in
Höhe von € 73.722,48 herangezogen worden sei, wogegen sie am
25. Oktober 2002 eine Berufung eingebracht habe. Die Bw. solle
für Umsatzsteuer 1992 gemäß
§ 9 BAO für
€ 15.988,02 und gemäß
§ 11 BAO für
€ 10.537,56, für Umsatzsteuer 1993 gemäß
§ 9 BAO für € 11.427,44 und gemäß
§ 11 BAO für € 10.337,35, für Umsatzsteuer
1994 gemäß
§ 9 BAO für € 13.421,00 und
gemäß
§ 11 BAO für € 9.424,00, für
Umsatzsteuer 1995 gemäß
§ 9 BAO für
€ 15.769,28 und gemäß
§ 11 BAO für
€ 10.318,82 und für Umsatzsteuer 1996 gemäß
§ 9 BAO für € 14.534,57 und gemäß
§ 11 BAO für € 0,00 haften. Dafür sei die Bw.
gemäß
§ 11 BAO zur Haftung für
Kapitalertragsteuer 1992 - 1995 in Höhe von € 32.875,16
herangezogen worden.
Da die Bw. diese unterschiedlichen Beträge nicht
nachvollziehen könne, vermute sie, dass das Finanzamt ihr unterstelle, dass
sie in diesen Jahren die Abgaben in der genannten Höhe verkürzt habe.
Nachdem die Bw. in keinem Jahr Abgaben verkürzt habe, sondern diese durch
weit überhöhte Schätzungen vom Finanzamt festgesetzt worden
seien, könne die Bw. nicht gemäß
§ 11 BAO zur
Haftung herangezogen werden.
Durch ihre damaligen gesundheitlichen Schwierigkeiten habe
die Bw. ihre Pflichten als Geschäftsführerin der M-GmbH nur insoweit
wahrnehmen können, als diese die geschäftlichen Tätigkeiten
betroffen hätten. Darüber hinaus habe die Bw. infolge ihrer Erkrankung
leider gegenüber dem Finanzamt keine Steuererklärungen abgegeben. Das
Finanzamt habe ihren Umsatz und Gewinn gemäß
§ 184 BAO
nach einem äußeren Betriebsvergleich im Schätzungswege
ermittelt. Wegen ihres damaligen schlechten Gesundheitszustandes habe die Bw.
gegen alle diese weit überhöhten Schätzungen keine Berufung
erhoben, was sicher nicht auf eine Abgabenverkürzung schließen lasse.
Weil durch die Handlungen der Bw. (Unterlassen von Berufungen) keine
Verkürzung von Abgaben, sondern im Gegenteil eine weit überhöhte
Vorschreibung an Abgaben erfolgt sei, könne § 11 BAO auf die
Bw. nicht zutreffen. Die Bw. beantrage daher, ihrer Berufung
stattzugeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§
11 BAO haften bei vorsätzlichen Finanzvergehen rechtskräftig
verurteilte Täter und andere an der Tat Beteiligte, wenn sie nicht selbst
abgabepflichtig sind, für den Betrag, um den die Abgaben verkürzt
wurden.
Die Haftung nach § 11 BAO setzt nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 14.12.1994, 93/16/0011)
lediglich eine Entscheidung im gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen
Verfahren voraus, mit der der Haftende eines vorsätzlichen Finanzvergehens
rechtskräftig schuldig gesprochen wurde.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien
vom 21. Oktober 1998 wurde die Bw. für schuldig erkannt, sie habe
als de jure-Geschäftsführerin der M-GmbH in Wien fortgesetzt
vorsätzlich in der Zeit von anfangs 1992 bis zum Frühjahr 1996 unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG
entsprechenden Voranmeldungen, nämlich durch Nichtabgabe solcher
Voranmeldungen für nachgenannte Voranmeldungszeiträume eine für
gewiss gehaltene Verkürzung der selbst zu berechnenden Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer für 1992 um S 145.000,00 (€ 10.537,56),
für 1993 um S 142.245,00 (€ 10.337,35), für 1994 um
S 129.677,00 (€ 9.424,00) und für 1995 um S 141.990,00
(€ 10.318,82) und unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Unterlassung der Einbehaltung und
Abfuhr eine Verkürzung der selbst zu berechnenden Kapitalertragsteuer
für 1992 um S 124.167,00 (€ 9.023,57), für 1993 um
S 123.248,00 (€ 8.956,78), für 1994 um S 100.742,00
(€ 7.321,21) und für 1995 um S 104.215,00
(€ 7.573,60) bewirkt und hiedurch das Finanzvergehen der
Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG bzw.
§ 33 Abs. 1 FinStrG begangen.
Wie der Bw. in der Begründung des angefochtenen
Bescheides vorgehalten wurde, ohne dass sie dem etwas entgegnet hätte,
wurde dieses Urteil rechtskräftig, womit die Voraussetzungen des
§ 11 BAO erfüllt sind.
Bezüglich des Einwandes der Bw., dass sie keine
Abgaben verkürzt habe, ist auf die Begründung des Urteiles des
Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 21. Oktober 1998 zu
verweisen. Hinsichtlich der der Bw. nicht nachvollziehbaren unterschiedlichen
Beträgen, für die sie mit Bescheid vom 2. Oktober 2002
gemäß
§ 9 BAO und mit angefochtenem Bescheid
gemäß
§ 11 BAO als Haftungspflichtige in Anspruch
genommen wurde, ist darauf hinzuweisen, dass mit Berufungsentscheidung vom
7. März 2005, RV/0405-W/03, der gegen die Haftung
gemäß
§ 9 BAO eingebrachten Berufung - infolge
des Umstandes, dass diese eine Ausfallshaftung darstellt - ohnehin insoweit
stattgegeben wurde, als die Bw. für Abgabenbeträge auch
gemäß
§ 11 BAO in Anspruch genommen wurde. Da die laut
Rückstandsaufgliederung vom 3. März 2005 nach wie vor
aushaftenden haftungsgegenständlichen Abgaben bei der
Primärschuldnerin spätestens mit der Eintragung der Löschung
ihrer Firma im Firmenbuch am 3. September 2002 uneinbringlich sind,
bedurfte es im Rahmen der Ermessensübung auch der Heranziehung der Bw.
gemäß
§ 11 BAO für die
haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten.
Auf Grund des Vorliegens der Voraussetzungen des
§ 11 BAO erfolgte somit die Inanspruchnahme der Bw. für
aushaftende Abgabenschuldigkeiten der M-GmbH im Ausmaß von
€ 73.492,89 zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 7.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 11 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0427-W/03
- Stammnummer
- 14505
- Gültig
- 07.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF