Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0246-W/06
Keine Haftung gemäß § 11 BAO ohne rechtskräftige Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Finanzvergehens.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0246-W/06vom 27.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 5. April 2004 gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk vom 8. März
2004 betreffend Haftung gemäß
§ 11 BAO
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Haftungsbescheid vom 8. März 2004 wurde der
Berufungswerber (Bw.) gemäß
§ 11 BAO als
Haftungspflichtiger für Abgabenschuldigkeiten der
Fa. F-GmbH & Co KEG, StNr. XY, in Höhe von
insgesamt € 9.237,39 in Anspruch genommen. Zur Begründung wurde
ausgeführt, dass der Haftungsbescheid auf Grund des Geständnisses des
Bw. im Finanzstrafverfahren zu erlassen gewesen sei.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung vom
5. April 2004, mit welcher der Haftungsbescheid dem Grunde und der
Höhe nach angefochten wurde, brachte der Bw. vor, dass er niemals eine
Erklärung dahingehend abgegeben habe, für die
Fa. F-GmbH & Co KEG eine Haftung zu übernehmen.
Mit Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde erster
Instanz vom 22. Dezember 2005 wurde die gegenständliche Berufung als
unbegründet abgewiesen und begründend ausgeführt, dass sich an
der Höhe der Abgabenschuldigkeiten nichts geändert habe. Sollte sich
zu einem späteren Zeitpunkt der Rückstand vermindern, so werde es in
gleichem Ausmaß zu einer Verringerung der Haftungsschuld kommen.
Am 27. Jänner 2006 beantragte der Bw. rechtzeitig die
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz mit dem Verweis auf seine Berufungsausführungen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 11 BAO haften bei vorsätzlichen Finanzvergehen
rechtskräftig verurteilte Täter und andere an der Tat Beteiligte, wenn
sie nicht selbst abgabepflichtig sind, für den Betrag, um den die Abgaben
verkürzt wurden.
Die Haftung gemäß
§ 11 BAO setzt eine
rechtskräftige Verurteilung im finanzbehördlichen bzw. gerichtlichen
Finanzstrafverfahren voraus.
Nach der Aktenlage (Vorstrafenabfrage, Strafakt der
Finanzstrafbehörde erster Instanz) ist der Bw. als Verantwortlicher bzw.
Machthaber der Fa. F-GmbH & Co KEG nicht wegen eines
vorsätzlichen Finanzvergehens schuldig gesprochen worden.
Eine auf § 11 BAO beruhende Haftungsinanspruchnahme
erfolgte daher zu Unrecht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 27.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 11 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0246-W/06
- Stammnummer
- 28808
- Gültig
- 27.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF