Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1198-W/03
Vorliegen der Haftungsvoraussetzungen gem. § 11 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1198-W/03vom 14.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Krems betreffend Haftung gemäß
§ 11 BAO entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
24. März 2003 wurde die Bw. gemäß
§ 11 BAO
für die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten an Umsatzsteuer Oktober bis
Dezember 1999 in Höhe von € 12.810,23 in Anspruch genommen.
In der dagegen eingebrachten
Berufung vom 21. April 2003 führte die Bw. aus, dass sie kein
vorsätzliches Finanzvergehen begangen habe. Aufgrund des Konkurses der
Muttergesellschaft sei sie gemeinsam mit dem Masseverwalter bemüht gewesen,
die Fa.S. an den Franchisegeber G. zu verkaufen, jedoch seien die Verhandlungen
Ende Februar 2000 gescheitert, sodass ebenfalls der Konkurs angemeldet
hätte werden müssen. Da die Muttergesellschaft die
Buchhaltungsarbeiten für die Fa.S. erledigt habe, jedoch Ende Dezember ihr
Büro geräumt hätte werden müssen, sei es zur Nichtabgabe der
Umsatzsteuererklärungen gekommen, was jedoch nie vorsätzlich erfolgt
wäre.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 11. Juni 2003 wurde die Berufung vom 23. April 2003
abgewiesen, wobei begründend ausgeführt wurde, dass die Bw. mit
Straferkenntnis vom 13. März 2001 wegen des Finanzvergehens der
Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a
Finanzstrafgesetz (FinStrG) für schuldig gesprochen worden sei, als
Geschäftsführerin der Fa.S. Umsatzsteuervorauszahlungen für
10-12/1999 in Höhe von S 264.839,00 nicht spätestens am
5. Tag nach Fälligkeit abgeführt zu haben.
Innerhalb offener Frist wurde
nach Zustellung der Berufungsvorentscheidung der Antrag auf Entscheidung durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt und dazu weiters
begründet, dass die Fa.S. zum Zwecke des Aufbaues eines privaten
Paketverteilungssystems innerhalb Österreichs samt Anschluss an das
europäische Netz von G. gegründet worden wäre.
Hintergrund des privaten
Paketverteilungssystems sei gewesen, den Kunden in Bezug auf Laufzeit und
Qualität ein weit besseres Service zu bieten. Es habe insgesamt 10
Franchisenehmer in Österreich gegeben. Aufgrund der erhöhten
Konkurrenz in Ostösterreich sei die Marktentwicklung viel schwieriger und
die geplanten Umsatzziele nicht erreichbar gewesen. Darüber hinaus
wären die Deckungsbeiträge wesentlich geringer als in den westlichen
Bundesländern gewesen. Nachdem die Hauptgesellschafterin in Konkurs
verfiel, sei versucht worden die Fa.S. an Dritte zu veräußern.
In den letzten Wochen vor
Konkurseröffnung hätten unzählige Gespräche betreffend der
Übernahme der Gesellschaftsanteile mit der Fa.G. stattgefunden, die auch in
der Vergangenheit die anderen 9 Franchisenehmer übernommen habe, um als
Tochtergesellschaft der Fa.G. das Paketlogistiksystem in Österreich als ein
Hauptanbieter zu gestalten. Unter anderem habe in der Kanzlei von Dr.J. am
16. Februar 2000 eine eingehende Besprechung stattgefunden, an der
Vertreter der Kaufinteressentin, der K-Bank, die stillen Gesellschafter, Herr
B., Dr.J. und die Bw. teilgenommen hätten. Die Fa.G. sei bereit gewesen die
Gesellschaftsanteile zu übernehmen und eine Überschuldung bis
S 3 Mio abzudecken.
Nach Scheitern der im
Vorlageantrag näher bezeichneten Sanierungsbemühungen sei am
23. Februar 2000 festgestanden, dass die Bw. als
Geschäftsführerin gezwungen gewesen sei, die Insolvenz der Fa.S.
anzumelden.
Es sei für sie als
Geschäftsführerin der Fa.S. und insgesamt 6 Tochterunternehmungen
nicht einfach gewesen, die Konkursabwicklungen gemeinsam mit den Masseverwaltern
vorzunehmen und gleichzeitig auch für die ordnungsgemäße
Buchhaltung der Fa.S. Sorge zu tragen, noch dazu, da die
Büroräumlichkeiten Ende 1999 geräumt hätten werden
müssen.
Wie bereits anlässlich des
Strafverfahrens zu Straflistennummer 2000/00050-002 von der Bw. ausgesagt worden
sei, habe keinerlei vorsätzliche Absicht bestanden, die Umsatzsteuer an das
Finanzamt nicht zu melden, sondern es habe sich lediglich um einen
organisatorischen Fehler gehandelt.
Als Beweis dafür werde die
Kopie des Vermögensverzeichnisses übersandt, welches dem Konkursantrag
beigeschlossen gewesen sei und woraus man entnehmen könne, dass die
Umsatzsteuerverbindlichkeiten ordnungsgemäß verbucht und
angeführt gewesen wären.
Aus den genannten Gründen
werde daher ersucht, von der Haftungsinanspruchnahme abzusehen, da die Bw.
unbescholten sei und noch nie in betrügerischer Absicht gehandelt
habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 11 BAO haften bei vorsätzlichen Finanzvergehen
rechtskräftig verurteilte Täter und andere an der Tat Beteiligte, wenn
sie nicht selbst abgabepflichtig sind, für den Betrag, um den die Abgaben
verkürzt wurden.
Einzige
Tatbestandvoraussetzung der Haftungsbestimmung des § 11 BAO ist die
rechtskräftige Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Finanzvergehens.
Im gegenständlichen Fall
wurde die Bw. mit Erkenntnis des Einzelbeamten des Finanzamtes Krems,
Strafnummer 023-2000/00050-002, wegen des Finanzvergehens der
Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a
FinStrG zu einer Geldstrafe von S 22.000,00 verurteilt, weil sie
vorsätzlich als Geschäftsführerin der Fa.S. die
Umsatzsteuervorauszahlungen für den Zeitraum Oktober bis Dezember 1999 in
Höhe von S 264.839,00 nicht spätestens am 5. Tag nach
Fälligkeit entrichtet hat.
Dieses Straferkenntnis ist am
19. April 2001 in Rechtskraft erwachsen.
Die Voraussetzung für eine
Haftungsinanspruchnahme gemäß
§ 11 BAO ist daher
zweifelsfrei erfüllt.
Sämtliche
Berufungsausführungen der Bw. dahingehend, weshalb eine Sanierung der Fa.S.
gescheitert ist und auch die Einwendungen, dass sie niemals vorsätzlich
gehandelt habe, gehen daher im Zusammenhang mit dem gegenständlichen
Berufungsverfahren ins Leere.
Im gegenständlichen
Berufungsverfahren ist nicht zu überprüfen, ob die Entrichtung der
haftungsgegenständlichen Abgaben vorsätzlich erfolgt ist. Die
Bekämpfung einer vorsätzlichen Verhaltensweise wäre nur mit einer
Berufung gegen das verurteilende Erkenntnis der Finanzstrafbehörde erster
Instanz möglich gewesen.
Im Rahmen der
Ermessensübung gemäß
§ 20 BAO ist im
gegenständlichen Fall zu berücksichtigen, dass die
gegenständlichen Abgabenverbindlichkeiten bei der Primärschuldnerin
Fa.S. nicht mehr eingebracht werden können, zumal nach Eröffnung des
Konkursverfahrens am 29. Februar 2000 das gemeinschuldnerische Unternehmen
geschlossen wurde und der Konkurs mit Beschluss vom 28. Jänner 2003
nach Verteilung des Massevermögens aufgehoben wurde. Es ist daher im
gegenständlichen Fall dem Interesse der Allgemeinheit an der
Abgabeneinhebung zweifelsfrei der Vorzug zu geben gegenüber dem Interesse
der Bw. nicht zur Haftung in Anspruch genommen zu werden.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
14. August 2003
Normen und Schlagworte
- § 11 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrGvorsätzliches Finanzvergehenrechtskräftig verurteilt
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1198-W/03
- Stammnummer
- 5478
- Gültig
- 14.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF