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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3300010/2022

Ein Beschuldigter, welcher Abgabenerklärungen für sich sowie betreffend Unternehmen, für deren Gebarung er verantwortlich zeichnet, nicht oder nicht rechtzeitig einreicht, verwirklicht bei entsprechendem Vorsatz das Finanzvergehen des § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG.

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3300010/2022vom 29.09.2025Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter ***Ri*** in der Finanzstrafsache gegen ***Bf***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 24. Februar 2022 gegen das Erkenntnis des Finanzamtes ***1*** als Finanzstrafbehörde zufolge § 264 Abs. 2 lit. a 3. Satz des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) vom ***Datum***, Geschäftszahl ***GZ***, betreffend die darin erkannten Finanzvergehen (Finanzordnungswidrigkeiten) gemäß § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am ***Datum m. V.*** in Anwesenheit des Beschuldigten, des Amtsbeauftragten ***AB*** sowie der Schriftführerin ***SF*** zu Recht: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Erkenntnis wird folgendermaßen abgeändert: ***Grad***. ***Name B***, ***Grad***., geb. ***geb.*** in ***1***, österr. Staatsangehöriger, Beruf: Geschäftsführer wohnhaft in ***Adr.***, ist schuldig, im Bereich des Finanzamtes Österreich, Dienststelle ***1***, im Rahmen des unter der Steuernummer ***BF1StNr1*** geführten Einzelunternehmens abgaben- oder monopolrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten und zwar durch Nichteinreichung die Pflicht zur rechtzeitigen Abgabe der Einkommensteuererklärungen (§ 42 EStG i. V. m. § 119 BAO) für die Jahre 2015 bis 2018 verletzt zu haben, als unbeschränkt haftender Gesellschafter bzw. Vertreter nach § 81 BAO der ***U1*** (Steuernummer ***STNR 2***; FN ***FN1***) abgaben- oder monopolrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten und zwar durch Nichteinreichung die Pflicht zur rechtzeitigen Abgabe der Umsatzsteuererklärungen (§ 21 UStG i. V. m. § 119 BAO) und Steuererklärungen zur Feststellung der Einkünfte (§ 43 EStG i. V. m. § 119 BAO) für die Jahre 2015 bis 2018 verletzt zu haben, als Geschäftsführer bzw. Vertreter nach § 81 BAO der ***U2*** (Steuernummer ***STNR3***; FN ***FN2***) abgaben- oder monopolrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten und zwar durch Nichteinreichung die Pflicht zur rechtzeitigen Abgabe der Umsatzsteuererklärungen (§ 21 UStG i. V. m. § 119 BAO) und Körperschaftsteuererklärungen (§ 24 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 i. V. m. § 42 EStG 1988 u. § 119 BAO) für die Jahre 2015 bis 2017 verletzt zu haben, als unbeschränkt haftender Gesellschafter bzw. Vertreter nach § 81 BAO der ***U3*** (Steuernummer ***STNR 4***; FN ***FN3***) abgaben- oder monopolrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten und zwar durch Nichteinreichung die Pflicht zur rechtzeitigen Abgabe der Steuererklärungen zur Feststellung der Einkünfte (§ 43 EStG i. V. m. § 119 BAO) für die Jahre 2015 bis 2018 verletzt zu haben, als Gesellschafter bzw. Vertreter nach § 81 BAO der ***U4*** (Steuernummer ***STNR 5***) abgaben- oder monopolrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten und zwar durch Nichteinreichung die Pflicht zur rechtzeitigen Abgabe der Umsatzsteuererklärungen (§ 21 UStG i. V. m. § 119 BAO) für das Jahr 2016 und Steuererklärungen zur Feststellung der Einkünfte (§ 43 EStG i. V. m. § 119 BAO) für die Jahre 2015 bis 2017 verletzt zu haben, als Geschäftsführer des unbeschränkt haftenden Gesellschafters ***U2*** der ***U2*** & Co bzw. Vertreter nach § 81 BAO der ***U2*** & Co (Steuernummer ***STNR 6***; FN ***FN 6***) abgaben- oder monopolrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten und zwar durch Nichteinreichung die Pflicht zur rechtzeitigen Abgabe der Umsatzsteuererklärungen (§ 21 UStG i. V. m. § 119 BAO) und Steuererklärungen zur Feststellung der Einkünfte (§ 43 EStG i. V. m. § 119 BAO) für die Jahre 2015 bis 2018 verletzt zu haben. Der Beschuldigte hat hierdurch jeweils Finanzvergehen als Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) begangen. Gemäß § 51 Abs. 2 FinStrG wird über ihn eine Geldstrafe von 1.300,00 Euro verhängt; gemäß § 20 FinStrG wird die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit 5 Tagen festgesetzt. Vom Vorwurf, er habe im Rahmen des unter der Steuernummer ***BF1StNr1*** geführten Einzelunternehmens abgaben- oder monopolrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten und zwar durch Nichteinreichung die Pflicht zur rechtzeitigen Abgabe der Einkommensteuererklärungen (§ 42 EStG i. V. m. § 119 BAO) für die Jahre 2015 bis 2018 verletzt, wird der Beschuldigte hingegen freigesprochen. Gemäß § 185 FinStrG sind die Kosten des Strafverfahrens von ***Grad***. ***Name B***, ***Grad***., in Höhe von 130,00 Euro sowie die Kosten eines allfälligen Strafvollzuges zu ersetzen. Über die Beschwerden gegen die hinsichtlich der Jahre 2013 und 2014 finanzstrafbehördlich erkannten Finanzvergehen war nicht mehr zu entscheiden und das hierüber geführte Finanzstrafverfahren gemäß den §§ 136 Abs. 1 Satz 1, 157 FinStrG aus dem Strafaufhebungsgrund zwischenzeitlich eingetretener Verjährung (siehe § 82 Abs. 3 lit. c letzte Alternative FinStrG) einzustellen. Gegen dieses Erkenntnis ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang: Mit Erkenntnis des Finanzamtes ***1*** als Finanzstrafbehörde vom ***Datum***, Geschäftszahl ***GZ***, wurde der Beschuldigte ***Grad***. ***Name B***, geb. ***geb.*** in ***1***, österr. Staatsangehöriger, Beruf: Geschäftsführer, wohnhaft in ***Adr.***, schuldig erkannt, "im Bereich des Finanzamtes Österreich, Dienststelle ***1***, im Rahmen des unter der Steuernummer ***BF1StNr1*** geführten Einzelunternehmens abgaben- oder monopolrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten und zwar durch Nichteinreichung die Pflicht zur rechtzeitigen Abgabe der Einkommensteuererklärungen (§ 42 EStG iVm. § 119 BAO) für die Jahre 2013 bis 2018 verletzt zu haben, als unbeschränkt haftender Gesellschafter bzw. Vertreter nach § 81 BAO der Fa. ***U1*** (Steuernummer ***STNR 1***; Firmenbuch-Nr. ***FN 1***) abgaben- oder monopolrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten und zwar durch Nichteinreichung die Pflicht zur rechtzeitigen Abgabe der Umsatzsteuererklärungen (§ 21 UStG iVm. § 119 BAO) und Steuererklärungen zur Feststellung der Einkünfte (§ 43 EStG iVm. § 119 BAO) für die Jahre 2013 bis 2018 verletzt zu haben, als Geschäftsführer bzw. Vertreter nach § 81 BAO der Fa. ***U2*** (Steuernummer ***STNR 2***; Firmenbuch-Nr. ***FN 2***) abgaben- oder monopolrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten und zwar durch Nichteinreichung die Pflicht zur rechtzeitigen Abgabe der Umsatzsteuererklärungen (§ 21 UStG iVm. § 119 BAO) und Körperschaftsteuererklärungen (§ 24 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 iVm. § 42 EStG 1988 u. § 119 BAO) für die Jahre 2013 bis 2017 verletzt zu haben, als unbeschränkt haftender Gesellschafter bzw. Vertreter nach § 81 BAO der Fa. ***U3*** (Steuernummer ***STNR 3***; Firmenbuch-Nr. ***FN 3***) abgaben- oder monopolrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten und zwar durch Nichteinreichung die Pflicht zur rechtzeitigen Abgabe der Steuererklärungen zur Feststellung der Einkünfte (§ 43 EStG iVm. § 119 BAO) für die Jahre 2015 bis 2018 verletzt zu haben, als Gesellschafter bzw. Vertreter nach § 81 BAO der Fa. ***U4***. (Steuernummer ***STNR 4***) abgaben- oder monopolrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten und zwar durch Nichteinreichung die Pflicht zur rechtzeitigen Abgabe der Umsatzsteuererklärungen (§ 21 UStG iVm. § 119 BAO) für das Jahr 2016 und Steuererklärungen zur Feststellung der Einkünfte (§ 43 EStG iVm. § 119 BAO) für die Jahre 2013 bis 2017 verletzt zu haben, als Geschäftsführer des unbeschränkt haftenden Gesellschafters ***U2*** bzw. Vertreter nach § 81 BAO der Fa. ***U2*** & CoKG (Steuernummer ***STNR 6***; Firmenbuch-Nr. ***FN 6***) abgaben- oder monopolrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten und zwar durch Nichteinreichung die Pflicht zur rechtzeitigen Abgabe der Umsatzsteuererklärungen (§ 21 UStG iVm. § 119 BAO) und Steuererklärungen zur Feststellung der Einkünfte (§ 43 EStG iVm. § 119 BAO) für die Jahre 2013 bis 2018 verletzt, und hiemit Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 (1) lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) begangen zu haben. Gemäß § 51 (2) FinStrG wird über ihn eine Geldstrafe von € 3.100,00 verhängt; gemäß § 20 FinStrG wird die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit 8 Tagen festgesetzt. Gemäß § 185 FinStrG sind die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 310,00 und die Kosten eines allfälligen Strafvollzuges zu ersetzen. Die Höhe der Kosten eines solchen allfälligen Strafvollzuges wird durch gesonderten Bescheid festgestellt. Begründung Der angeführte Tatbestand ist auf Grund des Untersuchungsverfahrens in objektiver und subjektiver Hinsicht erwiesen. Zum Verfahren: Die Einleitung des Strafverfahrens vom 20.08.2018 wurde am 28.08.2018 zugestellt. Am 17.09.2018 wurde ein Antrag auf Fristverlängerung bis 08.09.2018 (gemeint war wohl 08.10.2018) eingereicht. Mit weiteren Schreiben wurden weitere Fristverlängerungen beantragt. Diese wurden stillschweigend gewährt, es wurden allerdings keinerlei weitere Stellungnahmen oder Unterlagen eingereicht. Mit Verfügungen vom 29.11.2019 wurden die Einleitungsverfügungen vom 20.08.2018 ausgedehnt und den (teilweise) geänderten gesellschaftsrechtlichen Gegebenheiten (Verschmelzungen, Namensänderungen) Rechnung getragen. Die Verfügungen mit Datum 29.11.2019 wurden am 21.01.2020 zugestellt. Die Frist für die Einreichung der Stellungnahmen betrug 3 Wochen und ist daher am 11.02.2020 abgelaufen. Der Beschuldigte kam der Aufforderung zur Sache Stellung zu nehmen (Aufforderung vom 29.11.2019, Zustellung: 21.01.2020, Frist 3 Wochen) nicht nach. Gegen die Strafverfügung vom 28.02.2020 wurde innerhalb offener Frist Einspruch erhoben. Mit Schreiben vom 01.10.2020 (eigenhändig übernommen am 13.10.2020) wurde der Beschuldigte zur mündlichen Verhandlung am 05.11.2020 vorgeladen. Mit Schreiben vom 04.11.2020 wurde mitgeteilt, dass eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei. Eine weitere Vorladung zur mündlichen Verhandlung (vom 12.08.2021) wurde am 27.08.2021 vom Beschuldigten eigenhändig übernommen. Der Beschuldigte ist zur mündlichen Verhandlung am 30.09.2021 ohne Angabe von Gründen nicht erschienen. Daher war gem. § 121 FinStrG das Verfahren fortzusetzen. Die objektive Tatseite ergibt sich aus der Einsichtnahme in den Veranlagungsakt, den Kontenabfragen sowie den rechtskräftig abgeschlossenen Abgabeverfahren zu den jeweiligen Steuernummern. Demnach wurden für die Jahre 2013 bis 2018 Abgabenerklärungen nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben. Die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen ist der 30.04. des folgenden Jahres bzw. der 30.6., wenn die Erklärungen elektronisch eingereicht werden (§ 21 UStG iVm. § 119 BAO und § 43 EStG i. V. m. § 119 BAO). Aufgrund der Nichtabgabe der Steuererklärungen wurden die Bemessungsgrundlagen teilweise im Schätzungsverfahren ermittelt." Aus dem Steuerakt ergeben sich folgende Feststellungen: ***STNR 4*** ***U4*** 2013 E6 30.06.2014 06.02.2018 2014 E6 30.06.2015 06.02.2018 2015 E6 30.06.2016 06.02.2018 2016 E6 30.06.2017 25.07.2018 2016 U1 26.02.2019 2017 E6 30.06.2018 26.02.2019 ***STNR 6*** ***U2*** & CoKG 2013 E6, U1 30.06.2014 27.01.2015 Wiederaufnahme § 303 (4) BAO 2014 E6, U1 30.06.2015 07.06.2016 Wiederaufnahme § 303 (4) BAO 2015 E6, U1 30.06.2016 27.01.2017 Wiederaufnahme § 303 (4) BAO betr. K 2016 E6, U1 30.06.2017 29.06.2018 Wiederaufnahme § 303 (4) BAO betr. K 2017 E6, U1 30.06.2018 01.03.2019 2018 E6, U1 30.06.2019 15.01.2020 Schätzungsauftrag ***STNR 3*** ***U3*** 2015 E6 30.06.2016 05.07.2018 2016 E6 30.06.2017 05.07.2018 2017 E6 30.06.2018 Erkl.Versand 21.12.2017 2018 E6 30.06.2019 Erkl.Versand 20.12.2018 ***STNR 1*** ***U1*** 2013 E6, U1 30.06.2014 16.04.2015 Wiederaufnahme § 303 (4) BAO 2014 E6, U1 30.06.2015 13.04.2016 Wiederaufnahme § 303 (4) BAO 2015 E6, U1 30.06.2016 22.03.2017 Wiederaufnahme § 303 (4) BAO 2016 E6, U1 30.06.2017 26.07.2018 Wiederaufnahme § 303 (4) BAO 2017 E6, U1 30.06.2018 01.03.2019 2018 E6, U1 30.06.2019 15.01.2020 Schätzungsauftrag ***STNR 2*** ***U2*** 2013 K1, U1 30.06.2014 27.01.2015 Wiederaufnahme § 303 (4) BAO 2014 K1, U1 30.06.2015 17.02.2016 Wiederaufnahme § 303 (4) BAO 2015 K1, U1 30.06.2016 07.04.2017 Wiederaufnahme § 303 (4) BAO 2016 K1, U1 30.06.2017 29.06.2018 Wiederaufnahme § 303 (4) BAO 2017 K1, U1 30.06.2018 28.02.2019 Jede Nichtabgabe bzw. nicht rechtzeitige Abgabe einer Steuererklärung stellt eine eigenständige Tathandlung nach dem Finanzstrafgesetz dar. Somit wurden von dem Beschuldigten hinsichtlich der Einzelfirma 6 Tathandlungen gesetzt. Insgesamt hat der Beschuldigte (für die Einzelfirma und die Verbände) 50 Tathandlungen gesetzt. Zur subjektiven Tatseite: Der Beschuldigte ist seit dem Jahr 2000 steuerlich geführt. Im Zeitraum 2000 bis 2012 wurden durchgehend (mit der Ausnahme des Jahres 2009) Steuererklärungen für die Einzelfirma eingereicht. Die Verbände, bei denen er als Organ tätig war, bestanden ebenfalls über einen längeren Zeitraum vor dem Tatzeitraum. Auch für die Verbände wurden in den Jahren vor dem Tatzeitraum (fast durchgehend) Steuererklärungen eingereicht. Daher musste der Beschuldigte wissen, dass sowohl für die Einzelfirma, als auch für die Verbände, Steuererklärungen rechtzeitig einzureichen sind. Dem Beschuldigten (Einzelfirma) und den Verbänden wurden auch folgende Erinnerungen zur Abgabe der Steuererklärungen zugesandt: Jahr Erklärungen Versand Erinn-auto Erinn-ZO ***Name*** ***STNR*** 2013 E1 18.12.2013 04.09.2014 23.10.2014 2014 E1 18.12.2014 13.10.2015 27.11.2015 2015 E1 18.12.2015 21.10.2016 28.11.2016 2016 E1 19.12.2016 02.11.2017 12.12.2017 2017 E1 21.12.2017 23.11.2018 27.02.2019 2018 E1 20.12.2018 10.10.2019 21.11.2019   ***U4*** ***STNR 4*** 2013 E6 18.12.2013 04.09.2014 24.10.2014 2014 E6 18.12.2014 13.10.2015 27.11.2015 2015 E6 18.12.2015 21.10.2016 28.11.2016 2016 E6 19.12.2016 02.11.2017 14.12.2017 2016 U1 14.12.2017 23.11.2018 14.12.2017 2017 E6 21.12.2017 23.11.2018   ***U2*** & CoKG ***STNR 6*** E6, U1 18.12.2013 04.09.2014 24.10.2014 2013 E6, U1 18.12.2014 13.10.2015 02.12.2015 2014 E6, U1 18.12.2015 21.10.2016 28.11.2016 2015 E6, U1 19.12.2016 02.11.2017 28.12.2017 2016 E6, U1 21.12.2017 23.11.2018 27.02.2019 2017 E6, U1 20.12.2018 10.10.2019 22.11.2019   ***U3*** ***STNR 3*** 2015 E6 18.12.2015 21.10.2016 28.11.2016 2016 E6 19.12.2016 02.11.2017 27.12.2017 2017 E6 21.12.2017 23.11.2018 06.02.2019 2018 E6 20.12.2018   ***U1*** ***STNR 1*** 2013 E6, U1 18.12.2013 04.09.2014 24.10.2014 2014 E6, U1 18.12.2014 13.10.2015 02.12.2015 2015 E6, U1 18.12.2015 21.10.2016 28.11.2016 2016 E6, U1 19.12.2016 02.11.2017 28.12.2017 2017 E6, U1 21.12.2017 23.11.2018 27.02.2019 2018 E6, U1 20.12.2018 10.10.2019 22.11.2019   ***U2*** ***STNR 2*** 2013 K1, U1 18.12.2013 04.09.2014 23.10.2014 2014 K1, U1 18.12.2014 13.10.2015 2015 K1, U1 18.12.2015 21.10.2016 28.11.2016 2016 K1, U1 19.12.2016 02.11.2017 28.12.2017 2017 K1, U1 21.12.2017 23.11.2018 27.02.2019 Im Antrag vom 17.09.2018 wurde die Nichtabgabe der Erklärungen im Wesentlichen damit begründet, dass durch einen Rechtsstreit mit "***GSTern***" eine Einnahmenfeststellung und Verteilung nicht möglich gewesen wäre. Auszug aus dem Antrag: ,Im Jahre 2011, anlässlich der ersten strafrechtlich erhobenen Vorwürfe, waren selbst die damals aufgesuchten Rechtsanwälte (welche durchwegs sowohl in Gesellschafts- und Strafrecht als Kenner der Materie angesehen waren) nicht in der Lage, uns aufgrund der weitreichenden und widersprüchlichen Vorwürfe der ***GSTN*** auch nur im Ansatz einen Leitfaden oder eine Richtung vorzugehen, in weicher wir hinsichtlich Einnahmenfeststellung und -Verteilung hätten uns orientieren können. Ein von uns angefordertes Rechtsgutachten zu erstellen, weiches zumindest vorerst zu einer Einschätzung der abgabenrechtlichen Lage beitragen hätte können, lehnten diese ab zu verfassen.' Wie auch im Antrag angeführt ist, betrifft die Beteiligung der "***GSTER***" nur eine Firma direkt, und zwar die ***U2*** & CoKG. Bei dieser Firma ist die ***U2*** Komplementär und die ***FremdU***. Kommanditist. Es wird nicht weiter ausgeführt, inwieweit Streitigkeiten innerhalb dieser Firma Einfluss auf die Bilanzierung und die Erstellung der Abgabenerklärungen der ***U2*** selbst oder der ***UN*** haben könnten. Es ist weiters insbesondere nicht nachvollziehbar inwieweit (abgesehen von der angesprochenen Arbeitsüberlastung) diese Streitigkeiten Einfluss auf die verschiedenen Firmen, die keine direkte wirtschaftliche Verflechtung mit der ***U2*** und der Einzelfirma ***Name B*** und deren Verpflichtung zur Abgabe von Erklärungen haben könnten. Bezüglich der Unsicherheiten bei der Gewinnermittlung ist zunächst auf das Unternehmensgesetzbuch zu verweisen: § 198 UGB Inhalt der Bilanz (8) Für Rückstellungen gilt folgendes: 1. Rückstellungen sind für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden, die am Abschlußstichtag wahrscheinlich oder sicher, aber hinsichtlich ihrer Höhe oder des Zeitpunkts ihres Eintritts unbestimmt sind. Im Steuerrecht ist die relevante Bestimmung § 9 EStG 1988 (Rückstellungen): (1) Rückstellungen können nur gebildet werden für 3. sonstige ungewisse Verbindlichkeiten, wenn die Rückstellungen nicht Abfertigungen, Pensionen oder Jubiläumsgelder betreffen. 4. drohende Verluste aus schwebenden Geschäften. Für die Bewertung von Rückstellungen gelten grundsätzlich dieselben Bewertungsprinzipien wie für Verbindlichkeiten. Sie sind mit jenem Betrag anzusetzen, der nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag voraussichtlich zur Erfüllung notwendig sein wird (voraussichtlicher Erfüllungsbetrag). Im Antrag wird weiters argumentiert: ,Erst am 24.04.2018 konnte mit den ***GSTern*** ein Vergleich erzielt werden, der zu einem Fallenlassen sämtlicher Vorwürfe und Forderungen führte. Dies war der Beginn für die Beschuldigten, sämtliche bisher unmöglichen Arbeiten zu beginnen und nachzuholen, da erst seit diesem Zeitpunkt für unzählige Fragen in der Abgabenfeststellung und Verteilung eine Beantwortung möglich ist. Seit dem Vergleich vom 24.04.2018 arbeiten die Beschuldigten mit Hochdruck daran, nicht nur den Vergleich zu erfüllen (was nur durch das rechtzeitige Beginnen von zwei Bauträgerprojekten und den damit verbundenen Vorarbeiten möglich ist) sondern auch an der Aufarbeitung der steuerlichen Sachverhalte und der Einreichung der Erklärungen aus den Jahren 2013 bis dato. Da es sich bei dem eigentlich zugrundeliegenden Sachverhalt um einen mittlerweile fast zehn Jahre andauernden Prozess handelt, umfasst der Akt bereits mehrere 1000 Seiten, welche von uns für eine Rechtfertigung und Stellungnahme in diesem Strafverfahren für die Strafbehörde aufgearbeitet werden müssen, um eben der Behörde die Unmöglichkeit nachzuweisen.' Laut dem Antrag begannen die Rechtsstreitigkeiten im Jahr 2011, es erscheint also als Widerspruch, dass die Steuererklärungen für 2011 und 2012 eingereicht werden konnten, nicht aber die folgenden Jahre. Innerhalb von 22 Monaten nach Erzielung des Vergleichs wurden für die Einzelfirma nur die Einkommensteuererklärung für 2017 eingereicht. Die Einkommensteuererklärung für 2018 wurde bisher nicht eingereicht. Auch hinsichtlich der betroffenen Verbände wurden nur Steuererklärungen für 2017 eingereicht, die Erklärungen für 2018 fehlen ebenfalls. Aus dem Antrag ergibt sich auch, dass der Beschuldigte offenbar unter einem sehr hohen Arbeitsdruck stand. Dies ändert aber nichts an den Verpflichtungen eines Abgabepflichtigen bzw. des Organs eines Verbandes. Wenn ein Abgabepflichtiger oder ein Organ eines Verbandes (aus Arbeitsüberlastung) nicht in der Lage ist, die gesetzlichen Verpflichtungen des Verbandes einzuhalten, dann hat er sich um eine entsprechende Vertretung zu kümmern. Somit wurden die Taten zumindest bedingt vorsätzlich bewirkt. Bei der Bemessung der Strafe wurden berücksichtigt als mildernd: die bisherige Unbescholtenheit als erschwerend: die Begehung mehrerer Straftaten derselben Art Außerdem wurde auf die Verhältnisse und auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten Bedacht genommen (§ 23 Abs. 3 FinStrG). Laut der Steuererklärung für 2017 wurde ein Gesamtbetrag der Einkünfte iHv. € ***Betrag*** erzielt. Bei einem Strafrahmen nach § 51 (2) FinStrG bis € 5.000,00 erscheint unter Zugrundelegung der Strafzumessungsgründe die ausgesprochene Geldstrafe von € 3.100,00 Schuld- und tatangemessen. Die gemäß § 185 FinStrG festgesetzten Kosten betreffen: Pauschalkostenbeitrag (10 v.H. der verhängten Geldstrafe, höchstens € 500)." ….. In der dagegen fristgerecht am 24. Februar 2022 eingebrachten Beschwerde des Beschuldigten wird Folgendes ausgeführt: "Die von der Behördenseite angeführten Sachverhalte, die ein strafbares Verhalten darlegen sollen, sind überwiegend durch gesetzeswidriges, und auf eine Überlastung des Steuerpflichtigen ausgerichtetes Verhalten des Finanzamtes selbst zurück zu führen. So hat dieses die Steuerpflichtigte mit Bescheiden über mehrere Jahre "bombardiert", aufgrund der darauffolgenden Überlastung Abgaben in einem Ausmaß und ohne Bezug auf die Bundesabgabenordnung oder die Judikatur willkürlich festgesetzt, was wiederrum zu einer Bescheidflut mit dem damit verbundenen Aufwand führte und schliesslich die Steuerpflichtigte begünstigende Verfahren nachweislich verzögert oder dermaßen schlampig geführt, dass nicht einmal das Bundesfinanzgericht in der Lage war, zu erkennen, welche Intention die Abgabenbehörde überhaupt hatte und auf welchen Sachverhalt sich die Finanzbehörde überhaupt stützt." Gestellt wurde der Antrag, das Erkenntnis aufzuheben, in eventu das Strafmaß angesichts des offensichtlichen Zusammenhanges und der Untrennbarkeit des Sachverhaltes als auch des zur Strafe führenden Verhaltens auf das Mindestmaß abzumindern, da durch die mehrmalige Bestrafung derselben behaupteten Straftat es nicht nur zu einer Überschreitung des tatsächlichen Strafmaßes nach §51 Abs. 2 FinStrG komme, sondern überdies auch angesichts der tatsächlichen Abgabensumme die Strafe unverhältnismäßig sei. Aufgrund des Umfanges der für den Nachweis erforderlichen Unterlagen werden diese postalisch nachgereicht. Weiters werde ***Name*** ***Grad***., geb. ***geb2***, wohnhaft in ***Bf1-Adr*** als Zeugin angeboten. ….. In der mündlichen Verhandlung vom ***Datum m. V.*** wurde wie folgt vorgebracht, erhoben und festgestellt: "Der Verhandlungsleiter begrüßt die anwesenden Parteien und trägt den Sachverhalt und die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens vor. Er stellt klar, dass bezüglich der Zeiträume 2013 und 2014 mittlerweile absolute Verjährung eingetreten und daher das Strafverfahren einzustellen ist. Diese Jahre sind nur insofern Gegenstand dieser Verhandlung, als die Einstellung des Finanzstrafverfahrens verkündet werden wird. Nachdem der Richter den Tatvorwurf referiert hat, erteilt er dem Beschuldigten das Wort. Dieser macht davon insbesondere für einzelne Unternehmen Gebrauch, welchen seine Tathandlungen zugeordnet worden waren. So nimmt er eingangs auf die "***U4***" Bezug und führt dazu aus, dass die beteiligten Personen ursprünglich nicht davon ausgegangen sind, dass es sich um ein Steuersubjekt handle. Vielmehr sei eine Liegenschaft im schlichten Miteigentum des Beschuldigten und seiner Gattin gestanden. Anlässlich einer Steuerprüfung 2008 oder 2009 sei seitens der Abgabenbehörde "festgestellt worden", dass es sich hierbei um ein Steuersubjekt handle. Vom Beschuldigen sei dies nicht so wahrgenommen worden, nicht einmal, dass es sich überhaupt um eine Gesellschaft handle; dementsprechend seien auch die Steuererklärungen dieser Jahre lautend auf die natürlichen Personen eingereicht worden. Über Befragen des Amtsbeauftragen, präzisiert der Beschuldigte, dass die "***U4***" vom Finanzamt zwar als Steuersubjekt geführt worden, diesem Umstand aber keine unternehmerische Tätigkeit gegenübergestanden sei. Dementsprechend seien Nullerklärungen abgegeben und auch die Betriebsaufgabe mehrfach angezeigt worden. Bis zu diesem Zeitpunkt habe das Unternehmen Verluste geschrieben; diese seien von der Abgabenbehörde nicht als Ausgaben anerkannt worden. Unbestritten sei allerdings gewesen, dass die Ausgaben im Zusammenhang mit der Liegenschaft gestanden seien. In einem letzten Schritt sei festgestellt worden, dass keine unternehmerische Tätigkeit vorliegt, mutmaßlich im Jahr 2013. Im Jahr 2012 sei eine Steuererklärung abgegeben worden. Im Jahr 2017 sei der Aufforderung der Behörde nachgekommen worden. Der Amtsbeauftragte wirft ein, dass ein Fehler in der Aufstellung vorliege. So sei nur 2017 eine Erklärung nachgereicht worden. Über ergänzende Befragung des Richters führt der Beschuldigte weiter aus, dass sich der Bescheid auch auf die Jahr 2008 und 2009 bezogen haben könnte und er nicht mehr sagen könne, wann dieser Bescheid erlassen worden wäre. Bezüglich der "***U3***" führt der Beschuldigte aus, dass es sich bei der Gründung dieser Personengesellschaft um eine reine Mantelgründung gehandelt habe und diese niemals eine unternehmerische Tätigkeit ausgeübt habe. Die Gesellschaft habe keinen auf Einkünfte Erzielung gerichteten Zweck gehabt. Über Aufforderung seien auch dazu Erklärungen eingereicht worden. Der Amtsbeauftragte weist ergänzend darauf hin, dass bereits 2014, welches Jahr vor den Zeiträumen der in Bezug auf die genannte Gesellschaft dem Beschuldigten vorgeworfenen Tathandlungen liegt, Erklärungen eingereicht worden seien. Der Richter führt aus, dass vor den verhandlungsgegenständlichen Jahren sehr wohl "Wohlverhalten" im Hinblick auf die Erfüllung der formalen Voraussetzungen über Aufforderung der Behörde an den Tag gelegt worden sei. Über Befragen des Richters wird vom Beschuldigten die Steuersubjektivität der anderen im angefochtenen Straferkenntnis des Einzelbeamten genannten Unternehmen nicht in Abrede gestellt. Der Richter referiert weiter zum Tatvorwurf der Finanzstrafbehörde und ergänzt in diesem Zusammenhang zu deren Ausführungen zur subjektiven Tatseite, dass der Beschuldigte ***Name B*** im angefochtenen Erkenntnis zwar als Empfänger von Erinnerungen angeführt ist, nicht jedoch bei der objektiven Feststellung von Tathandlungen als Subjekt angeführt ist, dem entsprechende Tathandlungen zugeordnet worden wären. Über Einwenden des Amtsbeauftragten: Dass der Beschuldigte auch als natürliche Person im Spruch als solcher angeführt sei, ersetzt noch nicht die einwandfreie Feststellung seine Person selbst betreffende Tathandlungen. Über Befragen des Richters zu den Ausführungen unter anderem des Beschuldigten vom 17.09.2018 wonach - zusammengefasst - Streitigkeiten mit ***GSTern*** der ***U2*** & CoKG, präzisiert dieser die Auswirkungen im Sinne der vorgeworfenen Nichterfüllung dahingehend, dass diese Auseinandersetzungen allerdings das gesamte Gesellschaftengeflecht betroffen hätten und er deshalb nicht in der Lage gewesen sei, auch bezüglich der anderen Gesellschaften (korrekte) Steuererklärungen einzureichen. Da zentrale Elemente der Bilanzierung vom Gesellschafter der ***U2*** & CoKG (Kommanditist) in Frage gestellt worden seien, haben letztlich auch keine zahlenmäßig korrekten Abgabenerklärungen abgegeben werden können. Der Beschuldigte habe nicht sagen können, was richtig ist. Über Befragen des Amtsbeauftragten, wonach der Beschuldigte doch gewusst haben müsse, dass mit der Gründung von zwölf Firmen ein hoher Verwaltungsaufwand verbunden sei, führt dieser aus, dass dies für sich allein nicht das Problem gewesen wäre, aber durch die Angriffe des Gesellschafters die Arbeitsbelastung dermaßen gestiegen sei, dass selbst gewöhnliche Verwaltungstätigkeiten nicht mehr rechtzeitig haben ausgeführt werden können. Über Vorhalt des Richters, dass im Schreiben vom 17.09.2018 das Jahr 2011 als Beginn der Streitigkeiten angeführt worden sei, aber für das Jahr 2012 Steuererklärungen eingereicht wurden, gibt der Beschuldigte an, dass diese im Wesentlichen schon fertig gewesen sei. Über weiteren Vorhalt des Richters, dass wiederum nach Abschluss des Vergleiches die Einkommensteuer 2017 für ***Name B*** erklärt worden sei (dies, obgleich in den Feststellungen der Finanzstrafbehörde nicht angeführt, erfolgte im Jahr 2018), gibt der Beschuldigte an, dass dies deshalb möglich gewesen wäre, weil nach dem Vergleich Rechtsicherheit geherrscht habe. Die Erklärungen für 2018 wiederum konnten deshalb nicht eingereicht werden, weil die Bank die Kreditlinien zu sperren begonnen haben. 2017 und 2018 haben definitiv keine Wiederaufnahmen stattgefunden. Der Amtsbeauftragte verweist auf das Erkenntnis und beantragt tat- und schuldangemessene Bestrafung. Der Beschuldigte betont abschließend, dass die Einhaltung der Abgabenerklärungsfristen eine notwendige Sache sei und man definitiv nicht "aktiv" den Vorsatz gehabt habe, diese nicht abzugeben; vielmehr sei dies "einfach passiert". Bisher seien auch nie Finanzstrafen und dergleichen verhängt worden. Er verweist dazu auf die Steuerakten der betroffenen Firmen. Zu den aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gibt der Beschuldigte über Erklärung des Richters, dass dies insbesondere für die Strafbemessung von Bedeutung sei, an, momentan kein Einkommen zu haben. Die Parteien stellen keine weiteren Fragen und Beweisanträge. Der Inhalt der Straf- und Steuerakten steht zur Entscheidungsfindung zur Verfügung. Schluss des Beweisverfahrens um 10:58 Uhr. Der Amtsbeauftragte beantragt die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde. Der Beschuldigte beantragt, der Beschwerde Folge zu geben, und das Finanzstrafverfahren einzustellen, hilfsweise eine milde Bestrafung." Über die Beschwerde wurde erwogen: Sachverhalt Der Fokus bei der Feststellung lag auf jenem physischen Verhalten, das nach Ansicht des Anklägers juristisch eine "strafbare Handlung" begründet und dergestalt als historischer Sachverhalt vom Tatvorwurf erfasst wird. Dabei waren Tatsachen allerdings nur insoweit festzustellen, als sie nach Anwendung des sog. "Fallprüfungsschemas" nicht ausgeschieden sind, demnach nach Anschauung des Bundesfinanzgerichtes tatbestandsmäßig, rechtswidrig und schuldhaft - also Straftaten - sind. Objektive Tatbestandsmerkmale 1. Die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen ist der 30.06. des folgenden Jahres. Vorliegend wurden die folgenden Abgabenerklärungen nicht am jeweils relevanten 30.06. eingereicht: - Betreffend die ***U1*** Steuererklärungen zur Feststellung von Einkünften sowie (Jahres-)Erklärungen zur Umsatzsteuer, jeweils für die Jahre 2015, 2016, 2017 und 2018. (Die Erklärungen für das Jahr 2017 wurden nachgereicht). ***Grad***. ***Name B***, ***Grad***., war während aller genannten Jahre und am 30.06.2019 unbeschränkt haftender Gesellschafter der ***U1***, FN ***FN1***. - Betreffend die ***U2*** Erklärungen zur Körperschaftsteuer sowie (Jahres-)Erklärungen zur Umsatzsteuer, jeweils für die Jahre 2015, 2016 und 2017. ***Grad***. ***Name B***, ***Grad***., war während aller genannten Jahre Geschäftsführer der ***U2***, FN ***FN2***. - Betreffend die ***U3*** Steuererklärungen zur Feststellung von Einkünften für die Jahre 2015, 2016, 2017 und 2018. ***Grad***. ***Name B***, ***Grad***., war als unbeschränkt haftender Gesellschafter der ***U3***, FN ***FN3***, diese betreffend für alle genannten Jahre zur Einreichung verpflichtet. - Betreffend die ***U4*** Steuererklärungen zur Feststellung von Einkünften für die Jahre 2015, 2016 und 2017 sowie die (Jahres-)Erklärung zur Umsatzsteuer für das Jahr 2016. (Die Erklärung für das Jahr 2017 wurde nachgereicht). - Betreffend die ***U2*** & Co Steuererklärungen zur Feststellung von Einkünften sowie (Jahres-)Erklärungen zur Umsatzsteuer, jeweils für die Jahre 2015, 2016, 2017 und 2018. (Die Erklärungen für das Jahr 2017 wurden nachgereicht). ***Grad***. ***Name B***, ***Grad***., war als Geschäftsführer des unbeschränkt haftenden Gesellschafters ***U2*** (siehe oben) der ***U2*** & Co, FN ***FN 6***, diese betreffend für alle genannten Jahre zur Einreichung verpflichtet. 2. Aufgrund der Nichtabgabe der Steuererklärungen wurden die Bemessungsgrundlagen teilweise im Schätzungsverfahren ermittelt. Subjektives Tatbestandsmerkmal 3. Der Beschuldigte konnte infolge Arbeitsüberlastung sogar "gewöhnlichen" Verwaltungstätigkeiten nicht mehr rechtzeitig nachkommen. Aus diesem Grund ist ihm die Unterlassung der - rechtzeitigen - Abgabe von Steuererklärungen jeweils unterlaufen. Der Beschuldigte hielt es dabei jeweils ernsthaft für möglich, dass im Fall des Verstreichens der konkreten von ihm nicht genutzten, ihm jedoch bewussten Frist eine bestimmte abgaben- oder monopolrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht durch ihn verletzt und in der Folge dadurch das Finanzvergehen in den Tatbestandsvarianten Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeigepflicht sowie Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht verwirklicht wird. Der Beschuldigte hat sich allerdings damit abgefunden, indem er angesichts laufender Frist nichts unternommen hat, um deren jeweiligen Ablauf vor Abgabe der Erklärung und damit eine Nichteinreichung zu verhindern. Würdigung durch das Bundesfinanzgericht Nach sorgfältiger Überprüfung des von der Finanzstrafbehörde geführten Verfahrens und insbesondere einer genauen Analyse des bekämpften Straferkenntnisses samt eines Abgleiches mit den zur Verfügung stehenden Finanz(straf)datenbanken durch das Gericht ergibt sich für das Bundesfinanzgericht das folgende Bild: Die von der Finanzstrafbehörde getroffenen und in ihren Erledigungen detailliert grafisch dargestellten Feststellungen konnten in allen entscheidungswesentlichen Punkten - weshalb die vom Amtsbeauftragten als irrtümlich eingeräumte Annahme einer nachträglichen Einreichung der Umsatzsteuerjahreserklärung für 2016 bei Feststellung der objektiven Tatbestandsmerkmale hinsichtlich der ***U4*** auch keine Rolle mehr spielte - nachvollzogen und in Worten zum Sachverhalt erhoben werden; dies sowohl hinsichtlich der Feststellung der objektiven Tatbestandsmerkmale (Feststellungen i. e. S.) als auch hinsichtlich der vorhergehenden Geltendmachung der entsprechenden Pflicht durch die Abgabenbehörde in Gestalt von Aufforderungen ("Erinnerungen"). Allerdings fanden sich gegenüber den durch die Finanzstrafbehörde dem Täter bei Einleitung des Finanzstrafverfahrens vorgeworfenen Tathandlungen zu 6 (sechs) ausschließlich die natürliche Person betreffenden Tathandlungen keine (einwandfreien) Feststellungen mehr im Straferkenntnis. Insgesamt sind gegenwärtig nach eingetretener absoluter Verjährung von 50 Tathandlungen, für die der Beschuldigte im finanzstrafbehördlichen Finanzstrafverfahren wegen Finanzvergehen bestraft worden war, 30, also 60% der ursprünglich bestraften Taten, verblieben, bei denen die jeweilige Fristversäumnis eindeutig festgestellt werden konnte und das Bundesfinanzgericht die diesbezügliche verwaltungsbehördliche Würdigung teilt. Im Hinblick auf die "subjektive Tatseite" hat der Beschuldigte in seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vom ***Datum m. V.*** die fristgerechte Abgabe von Steuererklärungen als notwendig bekannt und eingeräumt, dass er "nicht aktiv" den Vorsatz zur Verletzung dieses Gebotes gehabt habe. Er hat damit die im Zeitpunkt des Fristablaufes fehlende Offenlegung steuerlicher Sachverhalte eingestanden, wobei nach Ansicht des Gerichtes Absicht fehlte. Zugleich lassen die Äußerungen allerdings auf die Erfüllung der bedingten Vorsatzstufe schließen, zumal dem Beschuldigten auch im Zeitpunkt der jeweiligen Tatbegehung bekannt war, dass er ein Gebot verletzt. Auch die Ausführungen im Antrag u. a. des Beschuldigten vom 17. September 2018 werden als Entschuldigung aufgefasst, welche allerdings nicht ausreicht, im konkreten Fall das Unrecht im Zusammenhang mit dem begangenen Unterlassungsdelikt zu verneinen (siehe sogleich auch unter "Rechtliche Beurteilung"). Rechtliche Erwägungen Gemäß § 51 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer, ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, vorsätzlich a) eine abgaben- oder monopolrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht verletzt, (…). Die Finanzordnungswidrigkeit wird mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro geahndet (2). Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Gehört zum Tatbestand ein Erfolg, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dessen Eintritt zu laufen. Sie beginnt aber nie früher zu laufen als die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Abgabe, gegen die sich die Straftat richtet. Die Verjährungsfrist beträgt für den Abgabenbetrug (§ 39) mit einem 500 000 Euro übersteigenden strafbestimmenden Wertbetrag und für den grenzüberschreitenden Umsatzsteuerbetrug (§ 40) zehn Jahre, für Finanzordnungswidrigkeiten nach §§ 49 bis 49e und § 51b drei Jahre, für andere Finanzordnungswidrigkeiten ein Jahr und für die übrigen Finanzvergehen fünf Jahre (2). Begeht der Täter während der Verjährungsfrist ein vorsätzliches Finanzvergehen, auf das § 25 oder § 191 StPO nicht anzuwenden ist, so tritt die Verjährung nicht ein, bevor auch für diese Tat die Verjährungsfrist abgelaufen ist (3). Bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, erlischt die Strafbarkeit jedenfalls, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist zehn Jahre und gegebenenfalls die in Abs. 4 lit. c genannte Zeit verstrichen sind. Bei Finanzvergehen nach § 49a FinStrG erlischt die Strafbarkeit jedenfalls, wenn dieser Zeitraum ab dem Ende der Anzeigefrist gemäß § 121a Abs. 4 BAO oder der Mitteilungsfrist nach § 109b Abs. 6 EStG 1988 verstrichen ist (5). Gemäß § 82 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde das Strafverfahren einzuleiten, wenn die Prüfung gemäß Abs. 1 ergibt, daß die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt. Von der Einleitung eines Strafverfahrens hat sie nur dann abzusehen und darüber einen Aktenvermerk mit Begründung aufzunehmen, (…) c) wenn der Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, welche die Tat rechtfertigen, die Schuld des Täters ausschließen, die Strafbarkeit ausschließen oder aufheben (,) (…) Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden. Gemäß § 136 Abs. 1 FinStrG ist im Erkenntnis die Einstellung des Strafverfahrens auszusprechen, wenn einer der im § 82 Abs. 3 lit. b bis e genannten Gründe vorliegt oder wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann. Sonst ist im Erkenntnis über Schuld und Strafe zu entscheiden. Gemäß § 157 FinStrG sind die für das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, soweit für das Beschwerdeverfahren nicht besondere Regelungen getroffen werden. Das Bundesfinanzgericht hat insoweit dieselben Befugnisse wie die Finanzstrafbehörden. Über Ersatzansprüche von Zeugen, Dolmetschern und Sachverständigen entscheidet der Einzelrichter, in Senatsverfahren der Vorsitzende. Für die vom Bundesfinanzgericht mit Beschluss festzusetzenden Zwangs-, Ordnungs- und Mutwillensstrafen sowie deren Einhebung und zwangsweise Einbringung gilt § 287 BAO sinngemäß. Die Bestimmung des § 131 ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass die fachkundigen Laienrichter ihre Stimmen in alphabetischer Reihenfolge abgeben. Gemäß § 160 Abs. 1 FinStrG ist über Beschwerden nach vorangegangener mündlicher Verhandlung zu entscheiden, es sei denn, die Beschwerde ist zurückzuweisen oder der angefochtene Bescheid bereits aufgrund der Aktenlage aufzuheben, das Verfahren einzustellen oder es ist nach § 161 Abs. 4 vorzugehen. Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht, sofern die Beschwerde nicht gemäß § 156 mit Beschluss zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung des Erkenntnisses seine Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Eine Änderung des angefochtenen Erkenntnisses zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten ist nur bei Anfechtung durch den Amtsbeauftragten zulässig (3). Gemäß § 80 Abs. 1 Bundesabgabenordnung - BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, daß die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Gemäß § 81 Abs. 1 BAO sind abgabenrechtliche Pflichten einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit von den zur Führung der Geschäfte bestellten Personen und, wenn solche nicht vorhanden sind, von den Gesellschaftern (Mitgliedern) zu erfüllen. Gemäß § 19 Abs. 2 BAO gehen mit der Beendigung von Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit deren sich aus Abgabenvorschriften ergebende Rechte und Pflichten auf die zuletzt beteiligt gewesenen Gesellschafter (Mitglieder) über. Hinsichtlich Art und Umfang der Inanspruchnahme der ehemaligen Gesellschafter (Mitglieder) für Abgabenschulden der Personenvereinigung (Personengemeinschaft) tritt hiedurch keine Änderung ein. Gemäß § 81 Abs. 6 BAO sind in den Fällen des § 19 Abs. 2 die Abs. 1, 2 und 4 auf die zuletzt beteiligt gewesenen Gesellschafter (Mitglieder) sinngemäß anzuwenden. Die bei Beendigung der Personenvereinigung (Personengemeinschaft) bestehende Vertretungsbefugnis bleibt, sofern dem nicht andere Rechtsvorschriften entgegenstehen, insoweit und solange aufrecht, als nicht von einem der zuletzt beteiligt gewesenen Gesellschafter (Mitglieder) oder der vertretungsbefugten Person dagegen Widerspruch erhoben wird. Die objektiven Tatbestandsmerkmale des in § 51 Abs. 1 lit a FinStrG als Finanzordnungswidrigkeit vorgesehenen Finanzvergehens sind bereits mit dem Ablauf der jeweiligen Frist zur Einreichung der Abgabenerklärung verwirklicht worden. Zu diesem Zeitpunkt lag auch jeweils Vorsatz vor. Allgemeines a. Auch Finanzordnungswidrigkeiten sind, wie sich aus § 1 FinStrG ergibt, Finanzvergehen (VwGH 22.6.1962; OGH 5.9.1996, 15 Os 130/96). Sie sind Zuwiderhandlungen gegen generelle Normen des Abgabenrechtes, durch die keine Abgabenverkürzung bewirkt wird (Köck in Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt, Finanzstrafgesetz Band 16 (2024) § 49 FinStrG Rz 1f, ebenso Althuber in Tannert/Kotschnigg/Twardosz, FinStrG , § 49 Rz 1). Der Gesetzgeber lässt zur Erfüllung des Tatbestandes des § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG den Eintritt eines Erfolges nicht gehören. Hierfür genügt vielmehr "Ungehorsam", also im konkreten Fall unterlassen eines durch Abgabenvorschriften gebotenen Tuns, nämlich eine bestimmte Erklärung abzugeben, wobei dieses Unterlassen am Ablauf der für die Vornahme vorgesehenen Frist festgemacht wird. Auch wenn diese Normen selbst keinen Hinweis auf die Strafbarkeit ihrer Nichtbefolgung enthalten, ist ihre Übertretung als Finanzordnungswidrigkeit strafbar. Bereits in Anwendung der Strafnorm ist also die Subsumtion der jeweiligen Nichteinhaltung unter die dort vertypte "Verletzung einer Anzeigepflicht" vorzunehmen (streng genommen bei deren Gelingen), auch wenn die durch die Nichteinhaltung der dafür vorgesehenen Frist eigentlich verletzten Vorschrift(en) dem Abgabenrecht angehören. b. So wie die anderen Finanzvergehen verlangen auch die Tatbestände der Finanzordnungswidrigkeiten nicht nur die Verwirklichung der objektiven, sondern auch der subjektiven Tatbestandsmerkmale. Seit der FinStrGNov 1975 können Finanzordnungswidrigkeiten grundsätzlich (mit [zunehmenden] Ausnahmen aus der Umsetzung von EU-Richtlinien) nur mehr vorsätzlich, nicht auch fahrlässig begangen werden. Zu einer Bestrafung wegen einer Finanzordnungswidrigkeit genügt daher die bloße Feststellung einer objektiven Normverletzung nicht. Ohne den Nachweis eines Vorsatzes darf der Beschuldigte nicht bestraft werden (Köck in Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt, Finanzstrafgesetz Band 16 (2024) § 49 FinStrG Rz 1f). Die Beurteilung, ob die Nichtbefolgung dieses Gebotes allerdings auch subjektiv vorwerfbar ist, "folgt" auf die in Anwendung der Strafnorm vorzunehmende Subsumtion. Der Gesetzgeber regelt aus diesem Grund anschließend an § 6 FinStrG die persönliche Vorwerfbarkeit des (tatbildmäßigen) Verhaltens. Im Zuge dessen definiert § 8 zwei Verschuldensformen, die aus einem tatbildmäßigen Verhalten ein persönlich vorwerfbares und somit strafbares Verhalten machen können. § 8 regelt die Verschuldensformen abschließend (Twardosz in Tannert/Kotschnigg, FinStrG § 8 [Stand 1.3.2017, rdb.at] Rz 4). Dass sich die persönliche Vorwerfbarkeit in Gestalt des Vorsatzes als Schuldform bzw. -element in weiteren "subjektiven" Tatbestandsmerkmalen "äußert", welchen ganz bestimmte deskriptive Tatsachenfeststellungen gegenüberstehen müssten, ist dabei nicht zwingend (anders die sog. "personale Unrechtslehre"; vgl. zum Verständnis Kienapfel, AT6 Z 15 RN 24). c. Allerdings war im zu beurteilenden Fall auch das Vorliegen bedingten Vorsatzes i. e. S. "festzustellen" (siehe oben zum Sachverhalt), zumal der Gesetzgeber mit "vorsätzlich" im Obersatz des § 51 Abs. 1 FinStrG einen subjektiven Tatbestand ausdrücklich nennt (insofern abweichend, als - gemeinhin - eine Person vorsätzlich handelt, die einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Das Wesen des Tatbestandes als Spiegelbild eines bestimmten Handlungsvorgangs kennzeichnet ansonsten grundsätzlich dessen Rechtswidrigkeit, es sei denn, dass ein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Als Element des Handlungsstockes beinhaltet er auch den Willen des Handelnden, nimmt ihn aber nur dort ausdrücklich oder konkludent in den Satzbau auf, wo nicht allein die verursachten Wirkungen, sondern auch innere Vorgänge dem Unrechtsurteil unterliegen sollen (Hervorhebung durch das Gericht). Wenn also ein Verhalten dem objektiven und gegebenenfalls subjektiven Tatbestand entspricht, dann ist es strafrechtswidrig; Näheres dazu bereits in Schudt, Die subjektiven Unrechtselemente in der neueren Strafrechtsentwicklung, Diss 1951, 128ff). Abgabenvorschriften a. Die Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten müssen in generellen Normen enthalten sein, wenn deren Übertretung gemäß § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG strafbar sein soll. Strafbar ist daher nicht nur die Verletzung bundesgesetzlicher Vorschriften, sondern auch die Übertretung hierzu ergangener Verordnungen (Köck in Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt, Finanzstrafgesetz Band 16 [2024] § 51 FinStrG Rz 5). "Nach Maßgabe der Abgabenvorschriften" besteht die Offenlegungspflicht in den Fällen entsprechender gesetzlicher Anordnungen, wie etwa bei der Verpflichtung zur Einreichung von Abgabenerklärungen (z. B. gemäß § 42 EStG 1988), oder wenn in der Begründung auf die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen abzielender Anbringen die Behauptung und Schilderung entscheidungsrelevanter Umstände erforderlich ist (z. B. in Ansuchen um Zahlungserleichterungen gemäß § 212 BAO, in Anträgen auf Nachsicht gemäß § 236 BAO oder in Anträgen auf Entlassung aus der Gesamtschuld gemäß § 237 BAO; Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 § 119 [Stand 1.8.2011, rdb.at] Anm 8; s. in diesem Zusammenhang auch § 33 Abs 1 i. V. m. Abs. 3 lit f und § 50 Abs 1 FinStrG). b. "Offenlegen" bedeutet offenbaren der abgabenrechtlich bedeutsamen Tatsachen, deren Kenntnis für eine der Wahrheit entsprechende Abgabenerhebung erforderlich ist. (Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 § 119 [Stand 1.8.2011, rdb.at] E 1; VwGH 28. 10. 1997, 97/14/0121, ÖStZB 1998, 547). Der Abgabepflichtige hat in Erfüllung seiner Pflicht, die für den Bestand und Umfang der Abgabepflicht bedeutsamen Umstände vollständig und wahrheitsgemäß offen zu legen, die entsprechenden Grundlagen der Abgabenbehörde beizubringen; dieser Pflicht darf er sich nicht durch Anträge auf Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen entledigen (Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 § 119 [Stand 1.8.2011, rdb.at] E 9; VwGH 2. 3. 1993, 92/14/0182, ÖStZB 1993, 533).

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/3300010/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.3300010.2022
Stammnummer
149409
Gültig
29.09.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF