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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7200068/2016

Nachträgliche buchmäßige Erfassung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer.

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7200068/2016vom 28.03.2017Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Mit der Bestimmung des Art. 31 Abs. 1 ZK hat der Gesetzgeber den Zollbehörden das Recht eingeräumt, die Methoden der Art. 29 und 30 ZK mit einer angemessenen Flexibilität heranzuziehen und damit die Möglichkeit geschaffen, selbst dann zu einer objektiven Zollwertermittlung zu kommen, wenn Beteiligte die Behörden hinsichtlich Wert und Beschaffenheit der Wirtschaftsgüter - wie hier - völlig im Dunkeln tappen lassen. Eine zweckmäßigen und flexiblen Bewertung gemäß Art. 31 Abs. 1 ZK ermöglichen in Österreich verfügbare Daten und damit als in der Gemeinschaft verfügbare Daten, vor allem wenn man dabei bedenkt, dass sie auch in den Strafverfahren der Gerichte als ausreichend erachtet und verwertet wurden. Dass es sich bei den Inhalten der vom Bf erwähnten Gutachten um in der Gemeinschaft verfügbare Daten handelt, darf bereits angesichts des Umstandes, dass es sich nach der Schlussmethode um in der Gemeinschaft verfügbare "Zollwerte" handeln muss, dahingestellt bleiben. Bei einer auf der Basis der zitierten Norm durchgeführten Schätzung handelt es sich - entgegen der Ansicht des Bf - um ein durchaus zulässiges Verfahren der Zollwertermittlung (vgl. Rinnert in Witte / ZK6, Art. 31 Rz. 8). Nach Lehre und Rechtsprechung ist es das Ziel jeder Schätzung, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen (VwGH 27.4.1994, 92/13/0011). Die Schätzungsbefugnis erstreckt sich dabei auf den Sachverhalt dem Grunde und der Höhe nach (VwGH 10.11.1995, 92/17/0177). Jeder Schätzung ist aber eine gewisse Ungenauigkeit immanent. Derjenige, der zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit der Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen (VwGH 30.9.1998, 97/13/0033). In diesem Zusammenhang darf auf die Entscheidung des EuGH vom 16.6.2016, Rs. C-291/15, verwiesen werden. Danach ist Art. 181a ZK-DVO dahin auszulegen, dass er einer zollbehördlichen Praxis nicht entgegensteht, die darin besteht, den Zollwert der eingeführten Waren anhand des Transaktionswerts gleichartiger Waren nach der in Art. 30 angeführten Methode zu bestimmen, wenn der angegebene Transaktionswert als im Vergleich zum statistischen Mittel der bei der Einfuhr gleichartiger Waren festgestellten Kaufpreise ungewöhnlich niedrig angesehen wird, obwohl die Zollbehörden die Echtheit der Rechnung oder der Überweisungsbestätigung, die zum Nachweis des für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten Preises vorgelegt wurde, weder bestritten noch sonst in Frage gestellt haben, wobei der Importeur der Zollbehörde auf Nachfrage keine zusätzlichen Belege oder Informationen zum Nachweis der Richtigkeit des angemeldeten Transaktionswerts dieser Waren vorgelegt hat. Wie bereits dargestellt, ist das Zollamt bei den Textilien, die nicht in der Liste aufscheinen, von den erklärten Werten ausgegangen, weil die Werte entweder über denen in der dem Erstbescheid angeschlossenen Liste lagen oder weil keine Stückzahlen zu erklären waren. Bei den Schuhen hat das Zollamt die erklärten Werte übernommen. Bei den anderen Waren als den Textilien und Schuhen kam das Zollamt zu dem Schluss, dass als Ergebnis der durchgeführten Schätzung die angegebenen Verzollungswerte mit dem Faktor 3 zu multiplizieren ist. Dieser Faktor stellt dabei auch nach Ansicht des BFG im Hinblick auf die nachfolgend angeführten Beispielsfälle das Minimum der Verkürzungen durch die festgestellten Manipulationen und Fälschungen dar, weshalb die Erhöhung der erklärten Werte um das Dreifache dem tatsächlichen Wert dieser Waren am nächsten kommt. Das Zollamt konnte sich auf seine Ermittlungserkenntnisse zur Anmeldung 08ATi vom 29. Februar 2008 stützen. Diese Zollanmeldung betrifft die Einfuhr verschiedener Waren aus China, namentlich 658 Packstücke mit einer Rohmasse von 13.053,00 kg und einem erklärten Rechnungspreis von USD 12.618,70, für die "Q" in Rom. Diese Anmeldung wurde dem Bf anlässlich der Beschuldigtenvernehmung vom 3. Februar 2010 vorgehalten. Im dazugehörigen Speditionsakt fanden die Zollorgane im Zuge der Hausdurchsuchung die korrespondierenden Unterlagen der H. Demnach betrug der tatsächliche Warenwert umgerechnet USD 49.199,33. Der sich daraus ergebende Verkürzungsfaktor von ca. 3,9 spricht für die Richtigkeit der Annahme des Zollamtes, dass die angemeldeten Zollwerte tatsächlich nur ca. ein Drittel des wahren Transaktionswertes ausmachen. Die betroffenen Wirtschaftsgüter waren - wie die gegenständlichen - für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt. Im Zuge der Verzollung ist im Auftrag des F die C eingeschritten. Diese Übereinstimmungen in den wesentlichen Parametern der Einfuhr im Zusammenhang mit den anderen vom Zollamt beschlagnahmten Unterlagen erlauben den Schluss, dass auch bei der streitgegenständlichen Zollanmeldungen der Zollwert im erwähnten Ausmaß unrichtig angemeldet wurde. Für die Richtigkeit der Annahme des Zollamtes sprechen auch die Unterlagen zur Anmeldung 08ATj vom 22. Oktober 2008. Mit dieser Zollanmeldung hat die C im Auftrag des F eine Sendung mit 956 Packstücken mit einer Rohmasse von 13.500,00 kg in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet. Auch diese Wirtschaftsgüter waren für einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat bestimmt und stammten aus China. Die Anmelderin hat dabei den Zollwert auf der Basis einer offensichtlich gefälschten Faktura mit USD 20.069,30 erklärt. Aus den korrespondierenden, von der Zollbehörde im Zuge der Hausdurchsuchung vorgefundenen Unterlagen der H ergibt sich jedoch ein Warenwert von umgerechnet USD 75.945,08 und somit ein Verkürzungsfaktor von ca. 3,78. Für die Richtigkeit der Annahme des Zollamtes sprechen auch noch die Unterlagen zur Anmeldung 08ATk vom 21. Mai 2008. Die von der C befasste S hat mit dieser Zollanmeldung als direkte Vertreterin des F eine Sendung mit 753 Packstücken mit einer Rohmasse von 15.980,00 kg in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet. Als Empfänger scheint F auf. Die Spedition hat dabei den Zollwert auf der Basis einer offensichtlich gefälschten Faktura mit USD 20.295,40 erklärt. Im Zuge der Hausdurchsuchung bei der H konnten Belege über den Wert eines Teils der betreffenden Waren vorgefunden werden. Im angefochtenen Bescheid hat das Zollamt diesbezüglich 4 Verkürzungsfaktoren bezogen auf 4 verschiedene Wirtschaftsgüter errechnet, deren arithmetisches Mittel einen durchschnittlichen Faktor von 3,32 ergibt. An dieser Stelle muss auch noch auf das den Ungarnkomplex betreffende Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 4. Dezember 2008, Aktenzeichen: l, und auf das diesbezügliche Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 21. Jänner 2009, Aktenzeichen: m, hingewiesen werden. Bei dem Rechtsstreit zwischen der an der Adresse der C ansässig gewesenen T GmbH (nachfolgend: T) und der C ging es um Waren, die im Zuge des Transportes nach erfolgter Verzollung - einmal zur Gänze und einmal teilweise - gestohlen wurden. U trat dabei als Zeuge der T auf. N und der Bf traten als Zeugen für die C auf. Die Verzollung erfolgte auf zwei ungarische Unternehmen. U hat in der Folge die Ware von den beiden ungarischen Unternehmen abgekauft und nach Italien weiter verkauft. Die C war für den Transport verantwortlich. Die T klagte einmal einen Betrag von € 128.124,00 und einmal einen Teilbetrag von € 23.354,00, insgesamt also einen Betrag von € 151.478,80 ein. Den Verzollungen wurden einmal der Wert von USD 18.519,60 und einmal der Wert von USD 20.715,00 zugrunde gelegt. Im Computer des N konnten dazu die Rechnung der ungarischen W Kft. an die T über eine Betrag von € 128.124,00 und eine Rechnung der T an eine in Rom ansässige X über einen Betrag von € 147.500,00 sichergestellt werden. Beide Rechnungen sind vom Rechnungsbild her identisch. Als Autor der Rechnungen scheint U auf. U hat dazu als Zeuge befragt ausgesagt, die beiden Klagsbeträge seien Beträge, die die T an den chinesischen Lieferanten zu bezahlen habe, also Einkaufspreise. Aus dem Rechtsstreit geht damit eindeutig hervor, dass der tatsächliche Einkaufspreis viel höher war, als der in den Anmeldungen erklärte Verzollungswert. An der Adresse der in Rom ansässigen X konnte keine wirtschaftlichen Tätigkeiten festgestellt werden. Die im Ungarnkomplex aufgezeigte Vorgehensweise deckt sich im Wesentlichen mit der Vorgehensweise des rechtskräftig verurteilten J im Italienkomplex. In den Zollanmeldungen werden Scheinempfänger genannt, die über noch gültige Steuernummern verfügen. Die Waren dagegen gehen tatsächlich an andere Unternehmen mit chinesischem Hintergrund direkt auf den Schwarzmarkt. Das Zollamt konnte E-Mails sowie abgespeicherte Tabellen, die Verzollungsvorgängen zugeordnet werden können und die belegen, dass es zwischen dem Bf, N und ungarischen Tätern zu Absprachen zu den Verzollungen gekommen ist, sicherstellen. Weil der Betrugsmodus im Ungarnkomplex mit dem Betrugsmodus im Italienkomplex zur Deckung gebracht werden kann, können die Erkenntnisse im Ungarnkomplex hilfsweise auch im Italienkomplex herangezogen werden. Dazu, dass man die unterschiedlichen Werte auf eine Exportförderungen zurückzuführen könnte, dass diese Ausführer dazu bewogen habe, auf den Fakturen erhöhte Warenwerte anzugeben, ist festzuhalten, dass nach Auskunft des österreichischen Außenwirtschaftscenters in Peking die überhöhte Angabe des Ausfuhrwertes tatsächlich dazu führen könnte, dass ein Wirtschaftsbeteiligter die "Rückerstattung" eines höheren Geldbetrages beantragen könnte. Für die Beantragung eines solches "export rebate" sei allerdings neben der Vorlage von zollamtlich abgestempelten Ausfuhrpapieren auch eine Devisenüberwachungserklärung (Foreign Exchange Control Declaration) erforderlich. Die Devisenüberwachungserklärung werde vom Zollamt bei der Ausfuhr vergeben und müsse vom örtlich zuständigen Büro des Staatlichen Chinesischen Devisenamtes (SAFE - State Administration of Foreign Exchange) abgestempelt werden. Diese Regelung ziele auf die Möglichkeit eines Abgleiches zwischen den Angaben gegenüber den Ausfuhrzollbehörden und der Deviseneinfuhr ab. Dass die bei der H beschlagnahmten Unterlagen den chinesischen Behörden im Zuge der Zollabfertigungen im Rahmen der Ausfuhr für diesen Zwecke vorgelegt wurden kann geradezu ausgeschlossen werden, denn sie enthalten keine Bezeichnung des Käufers der Waren und sind somit sowohl für die Vorlage bei der Ausfuhrzollbehörde als auch für einen allfälligen Abgleich ungeeignet. Damit könnten keine Zollwerte belegt oder die Feststellungen über die Höhe der Unterfakturierungen widerlegt werden. Die erwähnten Unterlagen haben vielmehr nur dazu gedient, der involvierten Spedition die für die Erstellung der Zollanmeldungen notwendigen Informationen über Art, Menge und Wert der eingeführten Waren zu liefern. Sie sind aber auch ein objektiver Beweis dafür, dass die C den Zollwert systematisch zu gering erklärt hat. Wie bereits oben ausgeführt steht fest, dass mit zumindest größerem Grad an Wahrscheinlichkeit auch die in Rede stehenden Rechnungen gefälscht worden sind. Es ist mit zumindest größerem Grad an Wahrscheinlichkeit als erwiesen anzusehen, dass das rechtswidrige Handeln im Zuge der gegenständlichen Anmeldungen auch hier vom Ziel getragen war, die auf den eingeführten Wirtschaftsgütern lastende Abgabenbelastung durch eine Veränderung der Warenwerte zu verringern. Konkrete Angaben zum Ausmaß dieser Unterfakturierungen sind den Aussagen der im Rahmen des Ermittlungsverfahrens einvernommenen Personen nicht zu entnehmen. Auch der Bf äußerte sich dazu auf Befragen vor der Zollbehörde nicht. Er hat nach Kenntnis des BFG weder in diesem Verfahren noch in einem der zahlreichen Parallelverfahren Unterlagen vorgelegt, die diesbezügliche Schlussfolgerungen erlauben würden. Vor dem Strafgericht wird das Ausmaß der Unterfakturierungen nicht nur vom Bf einbekannt. Bevor in der Sache Urteile von Strafgerichten ergangen sind, war die Zollbehörde daher auf ihre eigenen Ermittlungen und Ermittlungsergebnisse angewiesen. Bereits diese Ermittlungen belegen, dass den Verzollungen gefälschte Rechnungen zugrunde gelegt wurden, die zunächst von J gefälscht und ab der Gründung der H in den Räumlichkeiten der H u.a. von J hergestellt und gefälscht wurden. Geschäftsführer der H war F. Die eigentliche Tätigkeit oblag jedoch auch hier dem chinesischen Staatsbürger J, Gesellschafter dieses Unternehmens, und dessen Mitarbeitern. Die Ermittlungen erweisen auch, dass in einer Fülle von ähnlich gelagerten Fällen Zollwerte in der H um das Drei- bis Vierfache verkürzt wurden. Es lagen daher alle Voraussetzungen für eine Schätzung vor. Zugunsten des Bf ist das Zollamt zu Recht von einem Faktor 3 ausgegangen. Schätzen heißt, durch Abwägen und Berücksichtigen der verschiedenen Möglichkeiten Wahrscheinlichkeitsschlüsse über den Wert der Waren zu ziehen. Je weniger Anhaltspunkte über den wirklichen Wert einer Ware vorgebracht werden, desto größer sind die Unsicherheitsfaktoren einer Schätzung (Müller-Eiselt, EG-Zollrecht, ZK/Zollwert, Fach 4231, Rn 61 zu Art. 31 ZK). Die drei angesprochenen Fälle sind von Relevanz und somit auch für die Schätzung im Rahmen der Schlussmethode gemäß Art. 31 Abs. 1 ZK verwertbar, als sich aus mehrerer Hinsicht eine Übereinstimmung ergibt: - die Waren stammten aus China, - sie waren für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt, - die Rechnungen wurden durch J bzw. durch die H gefälscht, - die Zollanmeldungen wurden von der C erstellt. Angesichts all dieser Umstände kann dem Zollamt nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn es im Zuge der Schätzung davon ausgeht, dass bei den Rechnungsfälschungen systematisch der Zollwerte im beschriebenen Ausmaß verändert worden ist. Es ist daher auch in den hier zu entscheidenden Fällen zur Zollwertermittlung zumindest der Faktor 3 zur Anwendung zu bringen. Schließlich sind - die Berechnungsmethode des Zollamtes bestätigend - die diesbezüglichen Entscheidungen des UFS und des BFG, bei denen zur Zollwertermittlung anderer Waren auch der Faktor 3 zur Anwendung gekommen ist, rechtskräftig geworden. Dass die erklärten Zollwerte - wie vom Bf vorgebracht - den tatsächlichen Transaktionswerten entsprochen haben, kann ausgeschlossen werden. Gegen diese Behauptung spricht neben dem Geständnis des J der Umstand, dass zutreffendenfalls der Sinn für den doch sehr beachtlichen Aufwand zur Verschleierung der wahren Verhältnisse, wie die Gründung der H, die Zwischenschaltung und Bezahlung des F, die Vornahme von Fälschungen unter Beiziehung zahlreicher geständiger Helfer, zahlreiche rechtskräftig gewordene gerichtliche Strafurteile und Erkenntnisse des BFG etc., nicht nachvollziehbar wäre. Das Vorbringen des Bf, der Transaktionswert müsse aufgrund der Waren aus den - nicht Gegenstand dieses Verfahrens bildenden - beschlagnahmten Containern ermittelt werden, geht ins Leere, weil diese Waren ebenfalls unter Verwendung von unrichtigen Rechnungen angemeldet worden sind und somit auch diesbezüglich kein nach Art. 29 ZK nachgewiesener und anerkannter Transaktionswert vorliegt. Nach Art. 30 ZK ist der "Transaktionswert" gleicher oder gleichwertiger Waren gefordert. Eine Schätzung des Zollwertes gleicher oder gleichartiger Waren ist in Art. 30 ZK nicht vorgesehen. Das gleiche gilt betreffend die aus der Verwertung der beschlagnahmten Waren erzielten Erlöse. Die Heranziehung der Verwertungserlöse scheidet schon deshalb aus, weil es sich dabei ohne Zweifel ebenfalls nicht um bereits nach Art. 29 ZK anerkannte bzw. anzuerkennende Zollwerte handelt (Art. 150 Abs. 5 ZK-DVO). Mit dem Einwand, ein Testkauf in einem Geschäft für Endverbraucher in China habe ergeben, dass Damen-BH dort um 50 Euro-Cent vertrieben werden, kann der Bf schon deshalb nichts gewinnen, weil gemäß Art. 31 Abs. 2 Buchstabe c) ZK der Inlandsmarktpreis von Waren im Ausfuhrland keinesfalls zur Zollwertermittlung herangezogen werden darf. Ein Beweis dafür, dass die streitgegenständlichen Rechnungen nicht gefälscht waren und keine Unterfakturierung vorlag, lässt sich mit dem erwähnten Testkauf auch nicht erbringen. Jeglicher Verweis auf Gutachten zum Wert der Waren ist obsolet, weil sich das Zollamt bei der zollrechtlichen Bewertung der Waren nicht auf Gutachten stützt. Das Gutachten der beiden Sachverständigen Y und Z weist Verkehrswerte bestimmter Waren aus. Als Verkehrswert ist laut Gutachten der Preis zu verstehen, den ein Großhändler den Einzelhändlern in Rechnung stellt. Dass es sich bei diesem Wert um einen Zollwert handelt, behauptet das Gutachten nicht. Bei näherer Betrachtung fällt auch auf, dass weder die Handelsspanne des Großhändlers noch der Zoll zum Abzug gebracht worden sind. Dass es sich bei den in den Gutachten genannten Werten um Zollwerte im Sinne des Zollkodex handelt, kann damit ausgeschlossen werden. Den angesprochenen Werten kann daher keinerlei Relevanz für die im Streitfall vorzunehmende Zollwertermittlung zuerkannt werden. Ebenso verhält es sich mit den Werten laut Gutachten A1. Auch in diesem Gutachten wurden bloß Verkehrswerte errechnet und hat das Gutachten augenscheinlich auf die Bestimmungen des Zollwertrechtes nicht Bedacht genommen. Dass das vom Bf ins Spiel gebrachte "Gutachten" des Sachverständigen B1 den Bf entlasten soll, ist für das BFG nicht nachvollziehbar. In dem betreffenden undatierten und nicht einmal als "Gutachten" bezeichneten Schriftstück kommt der Autor nach der Besichtigung von aus China stammenden Waren zum Schluss, dass die Überprüfung der (nicht näher bezeichneten) Preise keinesfalls exakt durchgeführt werden könne. Seine Ausführungen enden mit der sehr allgemein gehaltenen Feststellung, man könne nur aus der Erfahrung heraus von Verkaufspreisen und dem Wissen über Handelsspannen einen möglichen Importpreis ableiten. Welche Handelsspannen er seinen Überlegungen zugrunde legt, bleibt offen. Dass sich der Autor mit der Zollwertproblematik auseinandergesetzt hat, ist seinem Konvolut, das den Begriff Zollwert nicht ein einziges Mal enthält, nicht zu entnehmen. Aus all diesen Gründen sind weder die ins Treffen geführten Gutachten noch die erwähnten Versicherungswerte für die Ermittlung des Zollwertes maßgeblich. Den Gutachten kommt daher zu Recht keine Relevanz bei der zollwertrechtlichen Würdigung der Waren zu. Schließlich ist bereits an Hand der Aussagen des J, der rechtskräftig gewordenen landesgerichtlichen Urteile, der Erkenntnisse des BFG und der beschlagnahmten Unterlagen der H davon auszugehen, dass es auch bei den streitgegenständlichen Einfuhren zu Unterfakturierungen im vom Zollamt festgestellten Ausmaß gekommen ist. Wenn das Zollamt Beweisanträge des Bf, die er als für die Zollwertermittlung maßgeblich - weil ihn entlastend - erachtet hat, die nach der geltenden Rechtslage jedoch zur Zollwertermittlung nicht herangezogen werden dürfen, nicht beachtet hat oder wie vom Bf dargetan, Verwertungserlöse bzw. diesbezügliche entlastende Beweismittel und diesbezügliche Parteivorbringen nicht beachtet hat, kann ihm dies nicht vorgeworfen werden. Dass die Zollschuld auch für andere in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Personen entstanden ist, entstanden sein könnte, ändert nichts an der Tatsache, dass der Bf gemäß den diesbezüglichen Feststellungen in der gegenständlichen Entscheidung zu Recht als Zollschuldner herangezogen wurde. Weil im Ungarn- und Italienkomplex immer wieder von Scheingeschäften die Rede ist, ist anzumerken, dass die den Rechnungen zu entnehmenden Preise zur Zollwertermittlung nicht herangezogen werden können, ihre Bedeutung somit einerseits bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen haben. Zum anderen spielen sie bei der Frage eine Rolle, ob eine Person Zollschuldner nach Art. 201 Abs. 3 zweiter Unterabsatz ZK iVm § 71 ZollR-DG geworden ist, weil er falsche Angaben geliefert hat. Scheingeschäfte lassen die Existenz der tatsächlich angemeldeten, in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Waren und die für diese Waren abgegebenen Anmeldungen unberührt, zumal der VwGH in aller Deutlichkeit ausgeführt hat, dass der Tatbestand der Entstehung der Zollschuld nach Art. 201 ZK in der Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr besteht und vom Bestehen von Rechtsgeschäften über die Waren unabhängig ist (VwGH 20.11.2014, 13/16/0041). Gemäß Art. 30 Abs. 1 ZK ist der Zollwert, soweit er nicht nach Art. 29 ZK ermittelt werden kann, in der Reihenfolge der Buchstaben a) bis d) des zweiten Absatzes leg. cit. mit der Maßgabe zu ermitteln, dass die Inanspruchnahme Buchstaben c) und d) auf Antrag des Anmelders in umgekehrter Reihenfolge zu erfolgen hat. Wenn der Bf in der Beschwerdeschrift vorbringt, die C respektive er als deren Geschäftsführer seien zu einem derartigen Antrag nicht aufgefordert worden, so verkennt der Bf das Antragsprinzip. Der Zollkodex definiert den Begriff "Antrag" nicht, sondern setzt ihn als bekannt voraus. Aus vielen Bestimmungen des Zollkodex ist zu entnehmen, dass es dabei um das Herbeiführen eines Verhaltens der Zollbehörde durch den Wirtschaftsbeteiligten (und nicht umgekehrt) geht [(vgl. dazu Witte, ZK6, Art. 4 Begriffsbestimmungen(ABC)]. Der Bf bringt auch noch vor, gegen den Zollbeamten C1 seien strafrechtliche und disziplinarrechtliche Schritte eingeleitet worden. Der Beamte sei mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 3. August 2010, Aktenzeichen: n, zwar wegen Missbrauchs der Amtsgewalt verurteilt, vom Vorwurf der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 und Abs. 2 FinStrG sei jedoch ein Freispruch erfolgt und seitens der Staatsanwaltschaft nicht bekämpft worden. Der erkennende Senat habe auch ausgeführt, die Zollwerte seien willkürlich festgesetzt worden, seien unter Bedacht auf den Zweifelsgrundsatz nicht verwertbar, nicht auf seriöse Art und Weise festgestellt worden und dass es keine zuverlässige Bewertung von Waren aus China gebe. Dem ist entgegnen zu halten, dass finanzstrafrechtliche Freisprüche Abgabenbehörden nicht binden (z.B. VwGH 22.3.2000, 97/13/0173). Dem Vorbringen des Bf lässt sich zudem nicht erschließen, von welcher Relevanz eine Nichtverurteilung bzw. dass ein Freispruch erfolgte, im Hinblick auf das zentrale Thema des Zollwertes bei einer Gestellung der Waren am Amtsplatz des zuständigen Zollamtes im elektronischen e-Zoll-Verfahren haben könnte. Im Gegenstand wurden die Zollwerte auf andere Art und Weise als im erwähnten Strafverfahren ermittelt. Im Hinblick auf den eingewendeten Zweifelssatz ist wiederholend zu bemerken, dass der im Strafverfahren anzuwendende Grundsatz "in dubio pro reo" in Abgabenverfahren wegen der anders gearteten Beweisregeln keine Anwendung finden müsste. Die Rechtsordnung misst der Beweiskraft von Beweismitteln, die zu einer strafgerichtlichen Verurteilung führen, besondere Bedeutung bei. Im Strafverfahren ist der Grundsatz "in dubio pro reo" zwingend anzuwenden. Die im gegenständlichen Abgabenverfahren zur Anwendung gekommene Berechnungsmethode hat in Beachtung des Zweifelsgrundsatzes sogar als strafrechtlich zuverlässige Bewertungsmethode beispielsweise in das rechtskräftige Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 24. September 2015, Aktenzeichen: g, betreffend den erstangeklagten Bf und die mitangeklagten F und N Eingang gefunden. 4.) Zum Vorbringen betreffend die Abgabenerhöhung: Dem diesbezüglichen Einwand des Bf kommt Berechtigung zu. Die Festsetzung der Abgabenerhöhung erweist sich (nunmehr) als rechtswidrig. Gemäß § 279 Abs. 1 BAO hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtene Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. VwGH 27.9.2012, 2012/16/0090) hat das BFG grundsätzlich auf Grund der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage zu entscheiden, soweit sich nicht insbesondere aus dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften das Gebot zur Anwendung der zu einem bestimmten früheren Zeitpunkt maßgebenden Rechtslage ergibt oder ein Sachverhalt zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt zugrunde zu legen ist. Demnach ist hinsichtlich des Zolles aufgrund der Zeitbezogenheit der diesbezüglichen zollrechtlichen Bestimmungen noch der Zollkodex in der bis zum 30. April 2016 geltenden Fassung anzuwenden. Der Abgabenanspruch für eine Abgabenerhöhung entsteht hingegen jedoch erst durch die Festsetzung (vgl. VwGH 27.9.2012, 2012/16/0090). Die die Abgabenerhöhung regelnde Bestimmung des § 108 Abs. 1 ZollR-DG ist mit dem Abgabenänderungsgesetz 2015, BGBl. I Nr. 163/2015, mit Wirkung 1. Mai 2016 aufgehoben worden. Das BFG hatte daher - ausgehend von der nunmehr geltenden Rechtslage - die vom Zollamt vorgeschriebene Abgabenerhöhung mangels Bestehens einer entsprechenden Bestimmung nicht zu bestätigen. 5.) Zum Vorbringen betreffend die Beschau: Dem Einwand des Bf, die angemeldeten Zollwerte hätten angesichts der fallweise durchgeführten Beschauen auf Grund der Bestimmungen der Art. 70 und 71 ZK unwiderlegbar als richtig zu gelten, kann nicht gefolgt werden. Die genannten Regelungen betreffen die Teilbeschau, den Zollbefund und die Rechtswirkungen der Überprüfung. Es wird zwar in Art. 71 Abs. 2 ZK normiert, dass die in der Anmeldung enthaltenen Angaben dem weiteren Verfahren zugrunde zu legen sind. Diese gesetzliche Fiktion gilt aber selbstverständlich dann nicht, wenn sich die Angaben in der Zollanmeldung im Nachhinein als objektiv unrichtig herausstellen (Witte, ZK6, Art. 71 Rz. 9). Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen einer Beschau zwar allfällige Unrichtigkeiten der erklärten Warenbeschaffenheit oder Menge wahrgenommen werden können, dass das einschreitende Zollorgan dabei aber in aller Regel nicht erkennen wird können, wenn - wie in den vorliegenden Fällen - das in der jeweiligen Faktura dargestellte Rechtsgeschäft tatsächlich nicht besteht und die darin angeführten Werte alleine aus diesem Grund als Transaktionswert nicht in Betracht kommen. Die vom Bf vermeinte Bindungswirkung an die Zollwertangaben in den Zollanmeldungen besteht daher nicht. 6.) Zum Vorbringen betreffend das Verfahren nach Art. 181a Abs. 2 ZK-DVO: Der Bf behauptet, das Zollamt habe bei der Ermittlung des Zollwertes das in Art. 181a Abs. 2 ZK-DVO vorgesehene Verfahren nicht eingehalten. Nach dieser Norm können die Zollbehörden im Falle von Zweifeln an der Richtigkeit des angemeldeten Transaktionswertes zusätzliche Auskünfte fordern. Das Zollamt hätte ihm seine Zweifel an den angemeldeten Zollwerten vor Ergehen des Bescheides schriftlich mitteilen müssen. In der Niederschrift vom 3. Februar 2010, Zahl: 230000/o/2008, ist festgehalten, dass dem Bf betreffend die Anmeldungen im Zeitraum April 2007 bis Dezember 2008 in Verfahren 40xx mitgeteilt und vorgehalten wurde, dass den 2.582 Verzollungen des Warenempfängers F Rechnungen zugrunde gelegt wurden, die nicht das tatsächliche Kaufgeschäft widerspiegeln, dass von wertmäßig verminderten gefälschten Rechnungen auszugehen sei. Die Vorhaltungen hat der Bf zur Kenntnis genommen. Der Bf hat weder am 3. Februar 2010 noch vor dem Ergehen des Erstbescheides einen Antrag auf schriftliche Mitteilung (arg. "auf Verlangen" in Art. 181a Abs. 2 ZollK-DVO) der Gründe für die geäußerten Zweifel gestellt. Der Bf hat auch keine - die Zweifel des Zollamtes ausräumenden - Unterlagen vorgelegt. Die abschließende Entscheidung ist mit Mitteilung der nachträglichen buchmäßigen Erfassung an den Bf ergangen. Das Zollamt hatte an der Richtigkeit der zur Verzollung herangezogenen Handelsrechnungen massive Zweifel und ließ unter Einbindung der Außenhandelsstelle die Fakturen überprüfen. Es trifft zu, dass die dabei kontaktierten Unternehmen mit Sitz in China zum Teil die Richtigkeit dieser Dokumente bestätigten. Damit ist für den Bf aber nichts gewonnen, weil nach Ansicht des BFG den erwähnten Bestätigungen nur ein Gefälligkeitscharakter zuzumessen ist. Denn F selbst hat wiederholt (z.B. am 21. Jänner 2009) ausgesagt, er habe keinerlei Kontakte mit den in China ansässigen Unternehmen gepflogen. Er habe auch keine Waren bestellt und keine Handelsgüter erworben. In diesem Zusammenhang darf neuerlich auf die im Ungarn- und Italienkomplex rechtskräftig gewordenen Strafurteile, vor allem auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 27. Oktober 2009, Aktenzeichen: e, betreffend J und auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 24. September 2015, Aktenzeichen: g, betreffend den Bf, F und N, verwiesen werden. 7.) Zum Vorbringen betreffend die Erforschung der materiellen Wahrheit und die Amtswegigkeit: Gemäß § 115 Abs. 1 BAO haben die Abgabenbehörden die abgabenpflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Gemäß § 269 Abs. 1 BAO haben im Beschwerdeverfahren die Verwaltungsgerichte die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind. Gemäß § 270 BAO besteht im Rechtsmittelverfahren kein Neuerungsverbot. Auf neue Tatsachen, Beweis und Anträge ist im Rechtszug Bedacht zu nehmen. Einer Abgabenbehörde (und dem BFG) kann eine Rechtswidrigkeit, insbesondere eine Verletzung der Ermittlungspflicht nicht vorgeworfen werden, wenn sie jene Tathandlungen als erwiesen angenommen hat, die zur rechtskräftigen Verurteilung eines Täters oder Mitbeteiligten geführt haben. Da nämlich die Rechtsordnung der Beweiskraft von Beweismitteln, die zu einer strafgerichtlichen Verurteilung führen, besondere Bedeutung beimisst, ist davon auszugehen, dass in Fällen, in denen eine Straftat mit rechtskräftigem Urteil als erwiesen angenommen wurde, keine begründeten Zweifel am Tatgeschehen offengeblieben sind, die eine nochmalige Überprüfung durch ein anderes Gericht oder eine Verwaltungsbehörde rechtfertigen würden (vgl. dazu VwGH 13.04.1988, 84/13/0135). Im Hinblick auf die im Ungarn- und Italienkomplex rechtskräftig gewordenen Urteile, vor allem auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 27. Oktober 2009, Aktenzeichen: e, betreffend J und auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 24. September 2015, Aktenzeichen: g, betreffend den Bf, F und N, darf das Vorbringen zur Erforschung der materiellen Wahrheit und zur Amtswegigkeit wohl dahingestellt bleiben. Die Tathandlungen, die zur rechtskräftigen Verurteilung der Täter im Italienkomplex und im Ungarnkomplex geführt haben, tragen auch den gegenständlichen Abgabenbescheid. 8.) Zum Vorbringen betreffend die objektive Beweislast: Der Bf bringt vor, die objektive Beweislast im Hinblick auf steuerbegründende und steuererhöhende Tatsachen liege beim Zollamt. Im Abgabenverfahren sei und bleibe das Zollamt der Verfahrensträger, Es habe das Zollamt jedoch seine Beweisanträge und Beweisanbote und amtsbekannte Tatsachen - wie z.B. beschlagnahmte Containerlieferungen, bescheidene Verwertungserlöse, Angaben des Vertreters der D1 GembH, Gutachten; ganz allgemein also den Bf begünstigende Tatsachen geradezu willkürlich in Übung von Ermessen missachtet bzw. missbraucht. Die Ansicht, dass im Gegenstand kein Transaktionswert gleicher oder gleichartiger Waren vorliege, sei deshalb unrichtig und entspreche nicht dem Inhalt der Akten. Die Abgabenbehörde trägt zwar die Feststellungslast für alle Tatsache, die vorliegen müssen, um einen Abgabenanspruch geltend machen zu können, doch befreit dies die Partei nicht von ihrer Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht (z.B. VwGH 23.2.2010, 2007/15/0292). Einer Abgabenbehörde (dem BFG) kann eine Rechtswidrigkeit, insbesondere eine Verletzung der Ermittlungspflicht dann nicht vorgeworfen werden, wenn sie immer gleiche Tathandlungen in einem Betrugsmodus als erwiesen angenommen hat, die bereits zur rechtskräftigen Verurteilung eines Täters und/oder mitbeteiligter Personen geführt haben. Wenn Beweise, die der Bf als für die Zollwertermittlung maßgeblich - weil ihn entlastend - erachtet, zur Ermittlung des Zollwertes nach der geltenden Rechtslage nicht herangezogen werden können, oder wenn - wie vom Bf in der Beschwerdeschrift dargetan - Verwertungserlöse bzw. diesbezügliche entlastende Beweismittel und diesbezügliche Parteivorbringen nicht beachtet wurden, kann diese dem Zollamt oder BFG nicht als Missachtung der objektiven Beweislast vorgeworfen werden, wenn das Zollamt oder das BFG diese Beweismittel nach der geltenden Rechtslage nicht verwerten darf. 9.) Zum Vorbringen betreffend die Befugnis zur Schätzung: Vom Bf wird diesbezüglich im Wesentlichen vorgebracht, das Zollamt hätte jeweils die tatsächlich Anzahl, Menge, Qualität und den Verwendungszweck (Lagerware, Handelsware, Konfektionsware, Billigware, ...) der nachverzollten Waren erheben und feststellen müssen. Wenn entscheidungswesentliche Sachverhalte nicht ausreichend geklärt, sachwidrig und willkürlich erhoben werden, sei eine Behörde nicht befugt, eine Schätzung vorzunehmen. Das Zollamt konnte weder im Erstbescheid noch in der BVE von Abfertigungen zu Transaktionswerten ausgehen, weil gefälschte Rechnungen vorlagen, die weder ein Kaufgeschäft noch den Kaufpreis oder den Warenwert dokumentieren können. Weil auch die weiteren Bewertungsmethoden des Art. 30 ZK nicht angewendet werden konnten, hat das Zollamt den Zollwert für die Textilien der Kapitel 61 und 62 der KN unter flexibler Anwendung der Art. 29 und 30 ZK gemäß Art. 31 Abs. 1 ZK ermittelt. Basis dieser Zollwertermittlungen waren für das Zollamt die Daten der österreichischen Zollverwaltung mit den Zollwerten gleichartiger Waren - Textilien aus China - die hinsichtlich der stofflichen Beschaffenheit aus zolltarifarischer Sicht mit den Waren des gegenständlichen Abgabenverfahrens vollständig übereinstimmen. Dazu hat das Zollamt - bezogen auf die von der C als Anmelderin jeweils in den Zollanmeldungen bekannt gegebenen Positionen der KN eine Liste erstellt, die für alle in den Jahren 2007 und 2008 in Österreich in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Positionen den niedrigsten von der Zollverwaltung nicht in Zweifel gezogenen Wert ausweist. Weil das Zollamt für alle in den Jahren 2007 und 2008 in Österreich in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Positionen den "niedrigsten" Zollwert herangezogen hat, kann ihm nicht mit Erfolg vorgehalten werden, es habe den Verwendungszweck der nachverzollten Waren nicht ausreichend berücksichtigt. An dieser Stelle sei wiederholt festgehalten, dass sich die Schätzungsbefugnis auf den Sachverhalt dem Grunde und der Höhe nach erstreckt und dass jeder Schätzung eine gewisse Ungenauigkeit immanent ist, sodass derjenige, der zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, die mit der Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen muss. Im Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen Anmeldungen ist aber auch festzuhalten, dass Eingangsabgaben zu Mehrmengen vom Zollamt nur dann erhoben wurden, wenn erwiesen war, dass sich über die angemeldeten Mengen hinausgehend tatsächlich noch Mehrmengen in den Containern befunden haben. Mehrmengen wurden als Sachverhaltselement nicht geschätzt. 10.) Zum Vorbringen betreffend das rechtlichen Gehör bzw. die Verletzung des Parteiengehörs: Dem Vorbringen des Bf, dem Zollamt sei die Verletzung des Parteiengehörs anzulasten, ist zu entgegnen, dass das Zollamt als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Bf spätestens im Zuge der äußerst umfangreichen Beschuldigtenvernehmung vom 3. Februar 2010, Zahl: 230000/o/2008, mit dem Vorwurf konfrontiert hat, - er werde verdächtigt, im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit mehreren anderen näher bezeichneten Personen im Zeitraum April 2007 bis Dezember 2008 im Zusammenhang mit ca. 3.100 Verzollungen des Anmelders C Eingangsabgaben in Höhe von ca. 24 Millionen Euro (an Zoll: 8 Millionen Euro; an EUSt: 16 Millionen Euro) dadurch hinterzogen zu haben, dass den Verzollungen wertmäßig gefälschte Rechnungen zugrunde gelegt wurden (Italienkomplex) bzw. - er werde verdächtigt, im Zeitraum Mai 2006 bis Dezember 2008 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit N und ungarischen Tätern Eingangsabgaben in der Höhe von ca. 30 Millionen Euro dadurch hinterzogen zu haben, dass bei den ca. 2.000 Verzollungen wertmäßig verminderte gefälschte Rechnungen verwendet wurden (Ungarnkomplex). Das BFG erachtet es somit als erwiesen, dass der Bf in voller Sachkenntnis im Laufe der Ermittlungen noch vor der Erlassung des gegenständlichen Erstbescheides vom 11. September 2015 angehört wurde. Ergänzend ist einerseits darauf hinzuweisen, dass der Bf in der Beschwerdeschrift selbst einräumt, durch den angefochtenen Bescheid seien "sämtliche Berechnungen des Zollamtes dargelegt und der Vorhalt im gebotenen Sinne konkretisiert und substantiiert" worden. Andererseits kommt sowohl einem Abgabenbescheid als auch einer BVE nach ständiger Rechtsprechung des VwGH Vorhaltcharakter zu, sodass der Bf im Rechtsbehelfsverfahren die Möglichkeit hatte, seinen Standpunkt darzulegen, sodass von einer Verletzung des Parteiengehörs keine Rede sein kann (vgl. z.B. VwGH 28.5.2008, 2006/15/0125). Der EuGH hat entschieden, dass der Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte und insbesondere das Recht jeder Person, vor Erlass einer nachteiligen individuellen Maßnahme angehört zu werden, dahin auszulegen ist, dass in einem Fall, in dem der Adressat einer Zahlungsaufforderung im Rahmen eines Verfahrens zur Nacherhebung von Einfuhrabgaben gemäß der Verordnung Nr. 2913/92 vor Erlass dieser Entscheidung nicht von der Verwaltung angehört worden ist, seine Verteidigungsrechte verletzt sind, auch wenn er die Möglichkeit hat, seinen Standpunkt auf einer späteren Stufe in einem verwaltungsrechtlichen Einspruchsverfahren geltend zu machen, sofern es die nationale Regelung im Fall der fehlenden vorherigen Anhörung den Adressaten solcher Zahlungsaufforderungen nicht ermöglicht, die Aussetzung von deren Vollziehung bis zur ihrer etwaigen Abänderung zu erlangen (EuGH 3.7.2014, Rs. C-129/13 und Rs. C-130/13). Durch den im Zuge der Beschwerde gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK (Punkt D der Beschwerdeschrift) ist die Vollziehung nach der nationalen Bestimmung des § 230 Abs. 6 BAO gehemmt worden. Deswegen durften Einbringungsmaßnahmen zwingend nicht gesetzt werden. Für die vom Bf begehrte Aufhebung des Bescheides wegen Verletzung des Parteiengehörs besteht daher auch nach den unionsrechtlichen Bestimmungen keine Veranlassung. Außerdem würde eine solche Behebungsmaßnahme die Gefahr einer "res iudicata" in sich bergen. 11.) Zum Vorbringen, es wäre Verjährung eingetreten: Der Eintritt der Verjährung ist in Abgabenverfahren von Amts wegen zu beachten. Eine eingetretene Verjährung führt zur sachlichen Unzuständigkeit der Behörde. Es tritt Rechtsfriede infolge Zeitablaufes ein. Dieser tritt unabhängig davon ein, ob eine Abgabenfestsetzung im Interesse des Abgabengläubigers oder des Abgabepflichtigen erfolgt (vgl. Ritz, BAO5, § 207 und die dort zitierte Judikatur). In Art. 221 Abs. 3 ZK wird die regelmäßige Verjährung geregelt. Danach darf eine Mitteilung an einen Zollschuldner nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nicht mehr erfolgen. Die regelmäßige Verjährung begrenzt die Möglichkeiten, in Anmeldungen Korrekturen vorzunehmen, damit auf eine Frist von drei Jahren. Ist die Frist verstrichen, so ist die Schuld verjährt und damit im Sinne von Art. 233 ZK erloschen (EuGH 10.12.2015, Rs. C-427/14, Rn. 25 ff). In Art. 221 Abs. 4 ZK wird die Verlängerung der regelmäßigen Verjährungsfrist geregelt. Danach kann die Mitteilung unter den im geltenden Recht festgelegten Voraussetzungen noch nach Ablauf der Dreijahresfrist erfolgen, wenn die Zollschuld aufgrund einer Handlung entstanden ist, die zu dem Zeitpunkt, als sie begangen wurde, strafbar war. Beide Vorschriften (Art. 221 Abs. 3 und Abs. 4 ZK) sind materiell-rechtliche Regelungen (vgl. Witte, ZK6, Art. 221, Rn. 6 und 7; EuGH 23.2.2006, Rs. C-201/04, Rn. 42). Der Wortlaut von Art. 78 ZK enthält keine Beschränkungen für die Zollbehörden, was ihre Möglichkeit angeht, eine nachträgliche Prüfung vorzunehmen und die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Art. 78 Abs. 3 ZK erlaubt den Zollbehörden im Rahmen ihrer Pflichten generell eine nachträgliche Prüfung einer Zollanmeldung. Die Möglichkeit der Zollbehörden ist jedoch an die Einhaltung des Grundsatzes der Rechtssicherheit geknüpft. Dem Interesse der Rechtssicherheit dient die Auferlegung einer angemessenen Verjährungsfrist. Da Art. 78 ZK keine Verjährungsfrist für die nachträgliche Prüfung einer Zollanmeldung vorsieht, der Mitgliedstaat Österreich von der Ermächtigung, dieses Verfahren an eine angemessene Frist zu knüpfen, nicht Gebrauch gemacht hat, insoweit also keine spezielle Vorschrift vorgesehen ist, können die Zollbehörden innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist oder innerhalb der verlängerten Frist eine neue Zollschuld mitteilen bzw. Korrekturen in Zollanmeldungen vornehmen. Die regelmäßige Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt der Zollschuldentstehung, also mit dem Zeitpunkt, in dem eine betroffene Zollanmeldung angenommen wird (Art. 201 Abs. 2 ZK). Die verfahrensgegenständlichen Zollanmeldungen wurde von der Zollverwaltung in der Zeit vom 28. September 2007 bis zum 9. Dezember 2008 angenommen. Der Zeitpunkt der Annahme der Anmeldungen war jeweils auch der Zeitpunkt der Zollschuldentstehung. Die regelmäßige dreijährige Verjährung hat demnach bei den gegenständlichen Zollanmeldungen anmeldungsbezogen in der Zeit vom 28. September 2007 bis zum 9. Dezember 2008 begonnen und wäre damit anmeldungsbezogen in der Zeit 28. September 2010 bis zum 9. Dezember 2011 regelmäßige Verjährung eingetreten. Ist die Zollschuld jedoch aufgrund einer Handlung entstanden, die zu dem Zeitpunkt, als sie begangen wurde, strafbar war, so kann nach Art. 221 Abs. 3 ZK die Mitteilung unter den Voraussetzungen, die im geltenden Recht festgelegt sind, noch nach Ablauf der Dreijahresfrist erfolgen. Gemäß § 74 Abs. 2 ZollR-DG beträgt die Verjährungsfrist bei hinterzogenen Eingangs- oder Ausgangsabgaben zehn Jahre, wenn im Zusammenhang mit diesen Abgabenansprüchen ein ausschließlich vor einem Gericht oder einem Spruchsenat zu verfolgendes Finanzvergehen begangen wurde. Hinterzogen bedeutet in diesem Zusammenhang, dass es sich um ein vorsätzliches Finanzvergehen handeln muss, welches im Zusammenhang mit den Abgabenansprüchen verfolgt wird. Nach der Aktenlage wurden den im Erstbescheid angeführten Zollabfertigungen Rechnungen zugrunde gelegt, die im Zusammenwirken des Bf mit anderen Personen hergestellt und gefälscht wurden. Dabei wurden im Hinblick auf die Höhe der Abgabenansprüche ausschließlich vor einem Gericht oder einem Spruchsenat zu verfolgende Finanzvergehen begangen. J hat am 18. Dezember 2009 dazu befragt ausgeführt, dass er bis April 2007 im Zusammenwirken mit K (M) in Rom Rechnungen hergestellt und gefälscht hat, die Zollabfertigungen zugrunde gelegt wurden. K wurde diesbezüglich rechtskräftig verurteilt (LG für Strafsachen Wien, Aktenzeichen: d). Im April 2007 hat J den Kontakt zu K abgebrochen und Kontakt zum Bf aufgenommen. Die Zusammenarbeit mit der C ist gleich abgelaufen wie mit bei der M. Der Bf und N wussten von den gefälschten Rechnungen. J hat F bei der C kennengelernt. Ab März 2008 - der Gründung der H - wurden den im Erstbescheid angeführten Zollabfertigungen Rechnungen zugrunde gelegt, die in den Räumlichkeiten der H hergestellt und gefälscht wurden. Geschäftsführer der H war F. Die eigentliche Tätigkeit in der Fälscherwerkstatt oblag jedoch auch diesbezüglich dem chinesischen Staatsbürger J, der Gesellschafter dieses Unternehmens war. Dass F keine Kenntnis von diesen Malversationen erlangt haben könnte, schließt das BFG aus. Ebenso ist auszuschließen, dass die Zuwiderhandlungen dem Bf nicht bekannt waren, er hat die immer gleich gebliebenen Betrugsmodalitäten im Übrigen vor Gericht mehrfach zugestanden. Sie sind dem Bf als Geschäftsführer der C in objektiver und auch subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Dies erhellt außerdem aus den Ausführungen des Zeugen J, der mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 27. Oktober 2009, Aktenzeichen: e, rechtskräftig wegen Abgabenhinterziehung verurteilt wurde. Demnach hat er die Abgabenhinterziehung in der Zeit von 28. September 2007 bis Dezember 2008 in einer Vielzahl von Angriffen im bewussten und gewollten Zusammenwirken arbeitsteilig mit den abgesondert verfolgten O, dem Bf, F, P und N eingangsabgabepflichtige Waren durch eine Verzollung in Österreich unter Vorlage von falschen, im Warenwert niedrig gehaltenen Rechnungen bewirkt. An das rechtskräftig gewordene Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 24. September 2015, Aktenzeichen: g, ist auch zu erinnern. Danach wurden der Erstangeklagte (der Bf) und die Mitangeklagten (F und N) u.a. rechtskräftig schuldig gesprochen, bei den ihnen gemäß dem Schuldspruch angelasteten Taten sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht Finanzstraftaten in unterschiedlichen Beteiligungsformen begangen zu haben. Ob eine Abgabe als hinterzogen anzusehen ist, ist eine Vorfrage, für deren Beantwortung ein rechtskräftiger Schuldspruch im Finanzstrafverfahren grundsätzlich nicht erforderlich wäre. Die Frage, ob Abgaben hinterzogen sind, bildet eine Vorfrage nach § 116 Abs. 1 BAO für die Frage, ob die längere Verjährungsfrist des § 207 Abs. 2 zweiter Satz BAO anzuwenden ist (VwGH 21.12.2011, 2009/13/0159; vgl. auch Ritz, BAO4, § 116 Rz 4, sowie Stoll, BAO-Kommentar, 2169). Für die Beurteilung der Frage, ob im gegenständlichen Fall die zehnjährige Verjährungsfrist des § 74 Abs. 2 ZollR-DG zur Anwendung zu gelangen hat, ist es also nur erforderlich im Wege einer Vorfragebeantwortung zu klären, dass der Zollschuldner oder andere an der Tat Beteiligte (eine) vorsätzliche Abgabenhinterziehung(en) begangen hat (haben). Im April 2007 hat J Kontakt zum Bf aufgenommen. Die Zusammenarbeit mit der C ist gleich abgelaufen wie bei der M. Der Bf und N wussten von den gefälschten Rechnungen. J hat F bei der C kennengelernt. Ab März 2008 (der Gründung der H) wurden den im Erstbescheid angeführten Zollabfertigungen Rechnungen zugrunde gelegt, die in den Räumlichkeiten der H hergestellt und gefälscht wurden. Dem Bf und Mittätern war mithin in der Zeit von April 2007 bis Dezember 2008 bewusst, dass sie Abgaben hinterziehen. Weil die Vorfrage damit zutreffend beantwortet werden kann, wäre somit Verjährung anmeldungsbezogen erst nach zehn Jahren in der Zeit vom 28. September 2017 bis zum 9. Dezember 2018 eingetreten. Der bekämpfte Erstbescheid vom 11. September 2015 wurde mithin rechtens in offener Verjährungsfrist erlassen. 12.) Das Vorbringen zur Mengenproblematik: Der Bf bringt dazu vor, die Abgabenbehörde habe ohne jedwede konkrete Überprüfung der jeweils tatsächlich importierten Waren hinsichtlich Anzahl, Menge und Qualität sowie deren jeweiligen Verwendungszeck eine Bewertung der Waren aufgrund von Rückschlüssen, Hypothesen und Annahmen vorgenommen. Wiederholend darf darauf hingewiesen werden, dass sich die Schätzungsbefugnis auf den Sachverhalt dem Grunde und der Höhe nach erstreckt und dass jeder Schätzung eine gewisse Ungenauigkeit immanent ist, sodass derjenige, der zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, die mit der Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen muss. Im Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen Anmeldungen ist festzuhalten, dass die Vorschreibung einer Zollschuld grundsätzlich nicht der Mengenproblematik, sondern einer wertzollrechtlichen Beurteilung geschuldet ist. Eingangsabgaben zu Mehrmengen wurden vom Zollamt nur dann erhoben, wenn - durch beispielsweise vom Zollamt beschlagnahmte und/oder sichergestellte Unterlagen - erwiesen war, dass sich über die angemeldeten Mengen hinausgehend tatsächlich noch Mehrmengen in den Containern befunden haben. Mehrmengen wurden als Sachverhaltselement nicht geschätzt. 13.) Das Vorbringen zur Ermessensübung: Bei einer Zollanmeldungen mit indirekter Vertretung besteht gemäß Art. 213 ZK iVm Art. 201 Abs. 3 erster und zweiter Unterabsatz ZK ein Gesamtschuldverhältnis zwischen dem Anmelder (hier die C), der vertretenen Person (hier F) und der Person, die Angaben geliefert hat (hier der Bf). Das Wesen einer Gesamtschuld besteht darin, dass die Zollbehörden die Abgaben zwar nur einmal fordern können, dass aber jeder Zollschuldner die gesamte Leistung zu bewirken verpflichtet ist. Was unter Gesamtschuldnerschaft zu verstehen ist, ist im EU-Recht nicht definiert (Witte, ZK6, Art. 213, Rz. 2). Wesen der Gesamtschuld ist gemäß § 6 BAO, dass der Gläubiger die Mitschuldner nicht nur anteilsmäßig in Anspruch nehmen darf, sondern dass er auch die gesamte Schuld nur einem einzigen (einigen, allen) der Gesamtschuldner gegenüber geltend machen darf, ihm die Befriedigung der Ansprüche insgesamt jedoch nur einmal zusteht (vgl. Ritz, BAO5, § 6 und die dort zitierte Judikatur). Hinsichtlich der Geltendmachung von Abgaben bei Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses ist dabei grundsätzlich nationales Recht anzuwenden (Witte, ZK5, Art. 213 Rz. 3).

Normen und Schlagworte

AmtswegigkeitSchätzung gemäß § 11 Abs.4 WVGFinanzvergehen zur Umsatzsteuer im VoranmeldungsstadiumZuständigkeitEinfuhrumsatzsteuermaterielle WahrheitBeweislastZollwertErmessenBindungswirkungZollschuldBeschauVerjährungParteiengehörBeweismaß

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7200068/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7200068.2016
Stammnummer
114168
Gültig
28.03.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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