Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7200068/2016
Nachträgliche buchmäßige Erfassung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer.
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7200068/2016vom 28.03.2017Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die Entscheidung über die Geltendmachung einer Abgabenschuld bei Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses stellt eine Ermessensentscheidung dar. Eine solche Entscheidung ist gemäß § 20 BAO nach "Billigkeit und Zweckmäßigkeit" und unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dabei ist dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" die Bedeutung von Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei und dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" das öffentliche Interesse insbesondere an der Einbringung der Abgaben beizumessen (VwGH 26.6.2003, 2002/16/0301).
Unter dem Billigkeitsaspekt ist im vorliegenden Fall darauf Bedacht zu nehmen, dass dem Bf im Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Zuwiderhandlungen ein wesentlicher Tatbeitrag vorzuwerfen ist. Denn ohne seine Mitwirkung wäre die zollschuldbegründende Überführung der eingeführten Waren in den freien Verkehr unter den oben beschriebenen Umständen nicht möglich gewesen. Dabei ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Bf - wie oben ausgeführt - (nicht nur ihm zurechenbar) gewusst hat oder billigerwiese hätte wissen müssen, dass die Zollbehörde über die den Einfuhren zugrunde liegenden Rechtsgeschäfte getäuscht wurde.
Unter dem Zweckmäßigkeitsaspekt ist zu beachten, dass seitens der Abgabenbehörde vor allem auf die Einbringung bzw. Einbringlichkeit der Abgaben Bedacht zu nehmen ist. Im vorliegenden Fall erscheint schon auf Grund des Gesamtkomplexes und damit der Höhe des Abgabenbetrages die Festsetzung der Zollschuld auch in diesem Fall sowohl beim Bf als auch bei den weiteren Gesamtschuldnern geboten.
Es kann daher der Abgabenbehörde weder aus dieser Sicht von Erwägungen zur Billigkeit noch aus der Sicht von Erwägungen zur Zweckmäßigkeit Ermessensmissbrauch vorgeworfen werden, wenn sie die Zollschuld auch dem Bf zur Entrichtung vorgeschrieben hat. Schließlich ist im Besonderen auch darauf zu achten, dass ein Konkursverfahren betreffend die E mangels Kostendeckung geendet hat.
Unter Abwägung dieser Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsaspekte ist daher auch vom BFG festzustellen, dass der Bf in Übung von Ermessen zu Recht als Zollschuldner herangezogen wurde.
14.) Das Vorbringen betreffend die Einfuhrumsatzsteuer:
Vom Bf wird im Wesentlichen vorgebracht, es werde ihm EUSt zu Unrecht vorgeschrieben. Die steuerlich existenten italienischen Unternehmen als Empfänger seien jeweils zum Vorsteuerabzug berechtigt gewesen. Die UID-Nummer der Empfänger sei bei jeder Zollanmeldung nachweisbar überprüft worden. Die Festsetzung der EUSt hätte daher nach § 72a ZollR-DG unterbleiben müssen. Es fehle an einer rechtlichen Basis für die Erhebung der EUSt, weil diese sowieso erst in Italien entstanden wäre. Es wäre zumindest die Vertrauensschutzregelung anzuwenden. Die Ware sei in jedem Fall ig weiter befördert worden.
Die Überführung vom Waren in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr "ohne" Befreiung von der EUSt und "ohne" unmittelbar daran anschließende ig Lieferung wird im Feld 37 von Zollanmeldungen mit dem Verfahrenscode 40xx beantragt. Nicht-Unionsware wird in Österreich verzollt und versteuert.
Die Überführung vom Waren in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr "mit" Befreiung von der EUSt und "mit" unmittelbar daran anschließende ig Lieferung wird im Feld 37 von Zollanmeldungen mit dem Verfahrenscode 42xx beantragt. Nicht-Unionsware wird danach über Antrag in Österreich unter Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer lediglich verzollt).
In allen verfahrensgegenständlichen Anmeldungen wurde im Feld 37 der Verfahrenscode 40xx angeführt. Die Überführung der Waren in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr erfolgte "ohne" Befreiung von der EUSt und "ohne" unmittelbar daran anschließende ig Lieferung.
Auf das Vorbringen des Bf, es handle sich bei den in Rede stehenden Zollabfertigungen jeweils um die Überführung vom Waren in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr "mit" Befreiung von der EUSt und "mit" unmittelbar daran anschließende ig Lieferung, dass also die EUSt als Erwerbsteuer erst in einem anderen Mitgliedstaat, in Italien entstanden wäre, wird daher nicht näher eingegangen.
Wie bereits ausgeführt, wurden die Waren der verfahrensgegenständlichen Anmeldungen über Antrag vom Zollamt Wien in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt (Verfahrenscode 40xx). Anmelder war in allen Fällen im indirekten Vertretungsverhältnis die C. Als Empfänger der Textilien, Schuhe und anderen Waren wurde F angeführt.
Nach seinen eigenen Angaben vom 21. Jänner 2009 hat F keine Waren aus China bestellt, keine Zahlungen nach China geleistet und auch keine Zollabgaben an das Zollamt Wien gleistet. Seine Aufgabe war es, dass er eigentlich nur als Warenempfänger in den Zollanmeldungen aufscheint und dafür € 2.000 monatlich erhält.
Die Waren wurden sohin nicht für die Einzelhandelsfirma F als in den Anmeldungen ausgewiesener Empfänger der Waren, für sein Unternehmen, eingeführt, sodass von diesem keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug erworben wurde.
Dem Begehren, von der Festsetzung der EUSt gemäß § 72a ZollR-DG abzusehen, kann nicht entsprochen werden, wenn Wirtschaftsgüter unstrittig nicht für den Empfänger der Waren, hier F eingeführt worden sind und er bzw. sein Unternehmen somit nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt war und wurde.
Für eine allfällige Berechtigung des Bf zum Vorsteuerabzug bestehen keine rechtlichen Grundlagen.
Die nach den Bestimmungen des Art. 201 ZK verwirklichte Zollschuldentstehung zieht gemäß § 26 Abs. 1 UStG auch die Vorschreibung der betreffenden EUSt nach sich.
Zum Vorbringen des Bf, es wäre die Vertrauensschutzregelung des Art. 7. Abs. 4 UStG anzuwenden, ist einerseits zu bemerken, dass danach die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruhen muss. In den verfahrensgegenständlichen Anmeldefällen stammen die unrichtigen Angaben jedoch vom Bf oder von ihm zurechenbaren Personen. Zum anderen ist bei einer Überführung vom Waren in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr ohne Befreiung von de EUSt und ohne unmittelbar daran anschließende ig Lieferung von zwei Rechtsgeschäften auszugehen, von einerseits einer Einfuhr und andererseits einer ig Lieferung (oder einer gleichgestellten ig Verbringung). Lediglich auf das letztgenannte Rechtsgeschäft wäre gegebenenfalls der Vertrauensschutz anzuwenden.
15.) Bindungswirkung:
Der bekämpfte Erstbescheid wurde vom Zollamt am 11. September 2015 gefertigt und an den Bf nachweislich am 14. September 2015 zugestellt. Dem Bescheid liegen Anmeldungen und Verzollungen in der Zeit vom 28. September 2007 bis zum 9. Dezember 2008 zugrunde.
Das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, Az. g, stammt vom 24. September 2015. Dem Urteil liegen hinsichtlich des Bf Anmeldungen und Verzollungen vom 3. März 2008 und von 11. März 2008 bzw. in der Zeit zwischen 9. Dezember 2008 bis 20. Juni 2009 zugrunde.
Bindungswirkung bedeutet Verbindlichkeit gegenüber den Parteien und Verbindlichkeit gegenüber den Gerichten und Behörden. Gerichtsurteile und verwaltungsbehördliche Entscheidungen strahlen somit mit der Wirkung ihre Verbindlichkeit in den objektiven und subjektiven Grenzen der materiellen Rechtskraft die Wirkung der Bindung aus.
Die subjektiven Grenzen der Rechtskraft werden durch die Parteien des Verfahrens (inter pares) bestimmt (Erfordernis der Parteienidentität). Das Erfordernis der Parteienidentität ist dann erfüllt, wenn die vom Bescheid der Abgabenbehörde betroffenen Personen auch die Parteien des Verfahrens vor dem Strafgericht waren. Das Erfordernis der Parteienidentität ist im Gegenstand erfüllt. Der Bf war Partei des Verfahrens vor dem Strafgericht und des bekämpften gegenständlichen Abgabenverfahrens.
Die objektiven Grenzen der Rechtskraft werden durch den Streitgegenstand, den Urteilsgegenstand, die Verwaltungssache bestimmt (Erfordernis der Tatbestandskongruenz). Sache des Verfahrens vor Landesgerichtes für Strafsachen Wien zu Az. g waren Anmeldungen und Verzollungen vom 3. März 2008 und von 11. März 2008 bzw. in der Zeit zwischen 9. Dezember 2008 bis 20. Juni 2009. Sache des bekämpften Bescheides hingegen waren Anmeldungen und Verzollungen in der Zeit vom 28. September 2007 bis zum 9. Dezember 2008. Das Erfordernis der Sachidentität ist im Gegenstand daher nicht erfüllt. Zudem ist zu beachten, dass der gegenständliche Erstbescheid zeitlich vor dem Urteil ergangen ist.
Das Zollamt bemüht in seiner BVE damit zu Unrecht die Bindung des Bf in der gegenständlichen Sache an die Sache des Urteils. Weil aber gemäß § 270 BAO im Rechtsmittelverfahren kein Neuerungsverbot besteht, ist auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge Bedacht zu nehmen, sodass dem Zollamt insoweit kein Vorwurf zu machen, als es in der BVE im Rahmen der ihm zustehenden freien Beweiswürdigung auf das Urteil zurückgreift.
16.) Ausführungen des J:
Auch wenn in der Beschwerde zu den Ausführungen des J nichts vorgetragen wurde, ist darauf hinzuweisen, dass seine Aussagen im Gegensatz zu den bestreitenden des Bf nach dem in Abgabenverfahren anzuwendenden Beweismaß glaubwürdig und wahrscheinlicher sind.
Im Zuge der Hausdurchsuchung konnten in den Räumlichkeiten der Fälscherwerkstatt Blankorechnungsvordrucke des genannten Unternehmens gefunden werden. K wurde rechtskräftig verurteilt. Weitere Urteile sind rechtskräftig wie z.B gegen O, der im Zuge seiner Einvernahme durch das Zollamt vom 29. April 2009 gestanden hat, im Auftrag des J entsprechende Rechnungen erstellt zu haben. O wurde u.a. wegen Beteiligung an den geschilderten Malversationen mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 16. Februar 2010, p, verurteilt. In der Urteilsausfertigung heißt es dazu (auszugsweise):
O ist schuldig, er hat sich in Wien und Wiener Neudorf an der strafbaren Handlung des abgesondert Verurteilten J, welcher in der Zeit von 28. September 2007 bis Dezember 2008 in einer Vielzahl von Angriffen im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Bf, F, P und N durch eine Verzollung eingangsabgabenpflichtiger Waren in Österreich unter Vorlage von falschen, im Warenwert niedrig gehaltenen Rechnungen, somit unter Verletzung einer zollrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, gewerbsmäßig die Verkürzung von Eingangsabgaben bewirkte, in der Zeit vom 25. April 2008 bis Dezember 2008 dadurch beteiligt, dass er im Rahmen der Fälscherwerkstatt "H" Rechnungen ausstellte, welche niedrigere als die tatsächlichen Warenwerte auswiesen und teilweise auf Firmen lauteten, welche nicht die tatsächlichen Geschäftspartner waren, wobei es ihm darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung gleichartiger Finanzvergehen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen [...].
Bei einer Gesamtbetrachtung all dieser Umstände können in Anbetracht der vor dem UFS bzw. dem BFG rechtskräftig gewordenen Abgabenverfahren und in Anbetracht aller rechtskräftig gewordenen Strafurteile kein begründeter Zweifel daran bestehen, dass es sich auch bei den gegenständlichen der jeweiligen Zollabfertigung zugrunde gelegten Rechnungen um Fälschungen handelte.
18.) Zusammenfassung:
Zusammenfassend ist festzustellen, dass nach der Aktenlage und insbesondere durch die Aussagen des Zeugen J sowie durch die rechtskräftigen Straf- und Abgabenverfahren von einer Fälschung auch der in den gegenständlichen Zollabfertigungen relevanten Fakturen auszugehen ist. Das BFG erachtet es - sich vor allem orientierend am Beweismaß in Abgaben- und Strafsachen - aus den oben dargestellten Gründen als erwiesen, dass es in allen Fällen zu einer Unterfakturierung gekommen ist.
Mangels Mitwirkung des Zollschuldners erfolgte die Berechnung des Zollwertes für die Textilien der Kapitel 61 und 62 der KN zu Recht unter flexibler Anwendung der Art. 29 und 30 ZK gemäß Art. 31 Abs. 1 ZK. Basis dieser Zollwertermittlungen waren für das Zollamt die Daten der österreichischen Zollverwaltung mit den Zollwerten gleichartiger Waren - Textilien aus China - die hinsichtlich der stofflichen Beschaffenheit aus zolltarifarischer Sicht mit den verfahrensgegenständlichen Waren vollständig übereinstimmen. Dazu hat das Zollamt - bezogen auf die von der C als Anmelderin jeweils in den Zollanmeldungen bekannt gegebenen Positionen der KN eine Liste erstellt, die für alle in den Jahren 2007 und 2008 in Österreich in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Positionen den niedrigsten von der Zollverwaltung nicht in Zweifel gezogenen Wert ausweist.
Die Berechnung des Zollwertes für andere Waren als Textilien und Schuhe erfolgte auf der Basis der im Zuge der Hausdurchsuchungen vorgefundenen Unterlagen, die insofern eine gewisse Systematik erkennen lassen, als übereinstimmend in allen Fällen der Zollwert dieser anderen Waren um (zumindest) das Dreifache verkürzt wurde.
D) Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des BFG ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.
Die mit dem vorliegenden Erkenntnis zu lösenden Rechtsfragen, insbesondere zur Verletzung des Parteiengehörs, zur Zuständigkeit des Zollamtes, zur Zollschuld, zur Verjährung, zum Verfahren der Ermittlung des Zollwertes, zur Ermittlung des Zollwertes selbst, zur Ermessensübung und zur Abgabenerhöhung sind durch die im Erkenntnis zitierte Rechtsprechung des VwGH und des EuGH geklärt bzw. ergeben sich aus dem Wortlaut der angewendeten einschlägigen Bestimmungen.
Graz, am 28. März 2017
Normen und Schlagworte
- Art. 201 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 71 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- Art. 220 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 108 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- Art. 213 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 29 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 30 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 31 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 153 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 181a ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 70 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 71 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 166 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 279 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 269 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 215 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
AmtswegigkeitSchätzung gemäß § 11 Abs.4 WVGFinanzvergehen zur Umsatzsteuer im VoranmeldungsstadiumZuständigkeitEinfuhrumsatzsteuermaterielle WahrheitBeweislastZollwertErmessenBindungswirkungZollschuldBeschauVerjährungParteiengehörBeweismaß
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7200068/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2017:RV.7200068.2016
- Stammnummer
- 114168
- Gültig
- 28.03.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF