Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7200068/2016
Nachträgliche buchmäßige Erfassung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer.
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7200068/2016vom 28.03.2017Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache A, Adresse1, vertreten durch V, Rechtsanwältin, Adresse2, über die Beschwerde vom 13. Oktober 2015 gegen den Bescheid der belangten Behörde Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt vom 11. September 2015, Zahl: 230000/a/2009/005, betreffend die nachträgliche buchmäßige Erfassung von Eingangsabgaben nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Neuberechnung der Eingangsabgaben:
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Abgabe:
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Betrag in Euro
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Zoll (A00)
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7.816.566,54
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Zoll (A30)
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94,40
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Einfuhrumsatzsteuer (B00)
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15.082.436,76
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Abgabenerhöhung (1ZN)
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0,00
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Summe
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22.899.097,70
Buchmäßig erfasst wurden:
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Abgabe:
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Betrag in Euro
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Zoll (A00)
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5.332.297,32
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Zoll (A30)
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94,40
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Einfuhrumsatzsteuer (B00)
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26.457,77
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Einfuhrumsatzsteuer (5EV)
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10.383.202,95
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Summe
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15.742.052,44
Nachzuerheben sind:
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Abgabe:
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Betrag in Euro
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Zoll (A00)
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2.484.269,22
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Einfuhrumsatzsteuer (B00)
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4.672.776,04
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Abgabenerhöhung (1ZN)
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0,00
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Summe
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7.157.045,26
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben waren Beilagen zum Bescheid des Zollamtes vom 11. September 2015, Zahl: 230000/a/2009/005, und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensverlauf
Mit Bescheid vom 11. September 2015, Zahl: 230000/a/2009/005, hat das Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt (nachfolgend: Zollamt) festgestellt, dass für den Beschwerdeführer A (nachfolgend: Bf) eine Eingangsabgabenschuld entstanden sei, weil er die für die Abgabe der Zollanmeldung erforderlichen Angaben geliefert habe. Weil buchmäßig ein geringerer Betrag erfasst wurde, seien Abgaben nachträglich buchmäßig zu erfassen.
Dagegen wendet sich die in offener Frist eingebrachte Beschwerde vom 13. Oktober 2015.
Über diese Beschwerde hat das Zollamt mit Beschwerdevorentscheidung (nachfolgend: BVE) vom 29. Jänner 2018, Zahl: 230000/b/2015, entschieden, im Spruch des angefochtenen Bescheides die gesetzlichen Grundlagen um § 71 ZollR-DG ergänzt und die Beschwerde im Übrigen als unbegründet abgewiesen.
Dagegen hat der Bf in offener Frist mit Vorlageantrag vom 1. März 2016 den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (nachfolgend: BFG) gestellt.
Am 22. März 2017 wurde die Beschwerdesache mündlich verhandelt.
Sachverhalt
Die B, Int. Spedition GmbH (nachfolgend: C), Adresse3, beantragte in der Zeit vom 28. September 2007 bis zum 9. Dezember 2008 in 1849 Fällen beim Zollamt Wien die zollamtliche Abfertigungen im e-Zoll-Verfahren.
Mit Generalversammlungsbeschluss vom 2. April 2009 wurde der Firmenwortlaut C in D (nachfolgend: E) geändert. Das am 3. November 2011 beim Handelsgericht Wien begonnene Konkursverfahren gegen die E wurde am 11. November 2013 beendet. Der Konkurs wurde mangels Kostendeckung aufgehoben (Aktenzeichen: c).
Den Abfertigungen liegen nach den Ausführungen im Bescheid Textilien, Schuhe und andere Waren zugrunde. Die Waren kamen alle aus China und wurden über Antrag vom Zollamt Wien in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt (Verfahren 40xx). Anmelder war in allen Fällen im indirekten Vertretungsverhältnis die C. Als Empfänger der Waren war F, Adresse4, angeführt.
Das Zollamt hatte Zweifel an der Höhe der in den Zollanmeldungen erklärten Zollwerte. Im Dezember 2008 haben die Ermittlungen des Zollamtes als Finanzstrafbehörde erster Instanz erbracht, dass bei mehreren tausend Zollanmeldungen der genannten Spedition falsche, wertmäßig verminderte und geringere Stückzahlen aufweisende Rechnungen den Verzollungen [zur Überführung der Waren in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mit Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer (nachfolgend: EUSt) mit unmittelbar daran anschließender innergemeinschaftlicher (nachfolgend: ig) Lieferung (Verfahren: 42xx) und (wie hier) zur Überführung der Waren in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr ohne Befreiung von der EUSt und ohne unmittelbar daran anschließende ig Lieferung Verfahren: 40xx)] zugrunde gelegt wurden.
Im Zuge dieser Erhebungen wurde die G GmbH mit Sitz in Adresse5 (nachfolgend: H), eine "Fälscherwerkstatt" ausgehoben in der u.a. diverse Stempel und Dokumente entdeckt wurden, die darauf schließen ließen, dass falsche, wertmäßig verminderte und geringere Stückzahlen aufweisende Rechnungen angefertigt wurden und dass mit diesen Rechnungen zahlreiche rechtswidrige Verzollungen beantragt wurden.
Die H wurde im März 2008 gegründet und hat nach den Ausführungen des Geschäftsführers F die volle Tätigkeit Mitte März 2008 aufgenommen. Die eigentliche Tätigkeit in der Fälscherwerkstatt oblag dem chinesischen Staatsbürger J, Gesellschafter dieses Unternehmens.
J hat am 18. Dezember 2009 dazu befragt ausgeführt, dass er bis April 2007 im Zusammenwirken mit K [L Spedition GmbH (nachfolgend: M)] in Rom Rechnungen hergestellt und gefälscht hat, die Zollabfertigungen zugrunde gelegt wurden. Im April 2007 hat J nach eigenen Angaben den Kontakt zu K abgebrochen und Kontakt zum Bf aufgenommen. K wurde diesbezüglich rechtskräftig verurteilt (Landesgericht für Strafsachen Wien, Aktenzeichen: d).
Die Zusammenarbeit mit der C ist nach den Ausführungen des J gleich abgelaufen wie bei der M. Der Bf und N wussten von den gefälschten Rechnungen. J hat F bei der C kennengelernt.
J wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 27. Oktober 2009, Aktenzeichen: e, rechtskräftig wegen Abgabenhinterziehung verurteilt.
Im Zuge mehrerer Einvernahmen (z.B. am 3. Februar 2010) hat J den Geschäftsführer der C und nunmehrigen Bf dahingehend belastet, dass er bei den Malversationen mitgewirkt, ja sogar den Vorschlag dazu gemacht habe.
Aufgrund der festgestellten Unterfakturierungen im Rahmen der Einfuhren durch die C kam es zu einer Reihe von Abgaben- und Finanzstrafverfahren.
Diesbezüglich darf lediglich beispielhaft auf die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates (nachfolgernd: UFS) vom 10. Jänner 2013, GZ: ZRV/f-Z1W/10, betreffend F und die Nachforderung von Eingangsabgaben (Verfahren: 40xx) verwiesen werden.
Der VwGH hat die von F gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 20. November 2014, GZ: 2013/16/0041, abgewiesen.
Zwischenzeitig liegen rechtskräftige Erkenntnisse des UFS bzw. des BFG gegen Beteiligte (auch gegen den Bf) sowohl zum Italienkomplex als auch zum Ungarnkomplex betreffend sowohl das Verfahren 40xx als auch das Verfahren 42xx vor.
Ab März 2008, ab der Gründung der H, wurden den im Erstbescheid angeführten Zollabfertigungen Rechnungen zugrunde gelegt, die in den Räumlichkeiten der H hergestellt und gefälscht wurden.
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass bei den verfahrensgegenständlichen Überführungen von Textilien, Schuhen und anderen Waren in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr ohne Befreiung von der EUSt und ohne unmittelbar daran anschließende ig Lieferung den Verzollungen bewusst falsche und wertmäßig verminderte Rechnungen in Österreich zugrunde gelegt wurden.
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 24. September 2015, Aktenzeichen: g, wurden der Erstangeklagte (der Bf) und die Mitangeklagten (F und N) u.a. schuldig gesprochen, bei den ihnen gemäß dem Schuldspruch angelasteten Taten (hinsichtlich des Bf und N in der Zeit vom 9. Dezember 2008 bis 20. Juni 2009 hinsichtlich 1.292 Verzollungen - hinsichtlich F in der Zeit zwischen 5. Oktober 2007 bis 9. Dezember 2008 hinsichtlich 1.184 Verzollungen) in subjektiver und objektiver Hinsicht eine Abgabenhinterziehung bzw. einen Schmuggel in unterschiedlichen Beteiligungsformen begangen zu haben.
Mit Bescheid vom 11. September 2015, Zahl: 230000/a/2009/005, hat das Zollamt festgestellt, dass für den Bf gemäß Art. 201 Abs. 1 Buchstabe a) und Abs. 3 ZK iVm § 2 Abs. 1 ZollR-DG eine Eingangsabgabenschuld an Zoll (A00) im Betrage von € 7.816.566,54, an Zoll (A30) im Betrage von € 94,40 und an Einfuhrumsatzsteuer (B00) im Betrag von € 15.082.436,76, in Summe ein Betrag von € 22.899.097,70 entstanden sei, weil der Bf die für die Abgabe der Zollanmeldung erforderlichen Angaben geliefert habe.
Weil buchmäßig geringere als die gesetzlich geschuldeten Abgabenbeträge, namentlich nur Eingangsabgaben an Zoll (A00) ein Betrag von € 5.332.297,32, an Zoll (A30) ein Betrag von € 94,40, an Einfuhrumsatzsteuer (B00) ein Betrag von € 26.457,77 und an Einfuhrumsatzsteuer (5EV) ein Betrag von € 10.383.202,95, in Summe ein Betrag von € 15.742.052,44 erfasst wurde, habe das Zollamt daher Eingangsabgaben - an Zoll (A00) einen Betrag von € 2.484.269,22, an Einfuhrumsatzsteuer (B00) einen Betrag von € 4.672.776,04, an Abgabenerhöhung (1ZN) einen Betrag von € 403.560,07, in Summe demnach einen Betrag von € 7.560.605,33 - buchmäßig nachträglich zu erfassen gehabt.
Dagegen wendet sich die in offener Frist eingebrachte Beschwerde vom 13. Oktober 2015. Der Bf bekämpft den Bescheid im Wesentlichen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalte und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Bf stellt den Antrag, es möge der Beschwerde Folge gegeben, eine mündliche Verhandlung anberaumt und von der Einhebung Abstand genommen werden.
Des Weiteren stellt der Bf den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der bekämpften Entscheidung gemäß Art. 244 ZK.
Über diese Beschwerde vom 13. Oktober 2011 hat das Zollamt mit BVE vom 29. Jänner 2016, Zahl: 230000/b/2015, entschieden, den ersten Satz des Spruches des angefochtenen Bescheides um § 71 ZollR-DG als gesetzliche Grundlage ergänzt und die Beschwerde im Übrigen als unbegründet abgewiesen.
Dagegen hat der Bf mit Eingabe vom 1. März 2016 den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das BFG gestellt (Vorlageantrag). Der Bf bekämpft im Vorlageantrag auch die BVE wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, insofern der Beschwerde vom 13. Oktober 2015 nicht Folge gegeben wird.
Zur Begründung und um Wiederholungen zu vermeiden verweist der Bf auf sein Vorbringen in der Beschwerde vom 13. Oktober 2015 um danach den Antrag zu stellen, das BFG möge der Beschwerde in mündlicher Verhandlung Folge geben und den Haftungsbescheid beheben.
Die Ladungen zur mündlichen Verhandlung sind ausgewiesen. Weder der Bf noch seine steuerliche Vertretung sind erschienen. Das Zollamt hat auf seine schriftlichen Ausführungen zum Beschwerdefall verwiesen und die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Beweiswürdigung
Das BFG gründet den festgestellte Sachverhalt auf den Inhalt der vom Zollamt vorgelegten Abgaben- und Finanzstrafakten, vor allem auf den Inhalt der mit dem Bf und den weiteren in der Entscheidung erwähnten Personen aufgenommenen Niederschriften, wie beispielsweise auf das Protokoll über eine kontradiktorische Vernehmung des Zeugen J in Anwesenheit des Bf, auf die Einvernahme des Beschuldigten F, auf die Einvernahme des Bf, auf die Ermittlungsergebnisse des Zollamtes als Finanzstrafbehörde erster Instanz, auf die Erhebungsergebnisse des Zollamtes, auf die in den diversen Vorbringen beider Parteien festgehaltenen Standpunkte und Rechtsmeinungen sowie auf die Stellungnahmen zum Sachverhalt, auf die beim VwGH bekämpfte rechtskräftige Berufungsentscheidung des UFS vom 10. Jänner 2013, GZ: ZRV/f-Z1W/10 (F), auf im Ungarnkomplex und Italienkomplex ergangene Erkenntnisse des UFS und des BFG sowie und auf rechtskräftig gewordenen Strafurteile betreffend in der Sache verfangene Personen, insbesondere auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 27. Oktober 2009, Aktenzeichen: e (J) und auf das Urteil (Gekürzte Urteilsausfertigung) des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 24. September 2016, Aktenzeichen: g (Bf u.a.).
Rechtslage
Art. 201 Abs. 1 Buchstabe a) ZK: Eine Einfuhrzollschuld entsteht, wenn eine einfuhrabgabepflichtige Ware in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wird.
Art. 201 Abs. 2 ZK: Die Zollschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die betreffende Zollanmeldung angenommen wird.
Art. 201 Abs. 3 ZK: Zollschuldner ist der Anmelder. Im Falle der indirekten Vertretung ist auch die Person Zollschuldner, für deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben wird. Liegen einer Zollanmeldung für ein Verfahren im Sinne des Abs. 1 Angaben zugrunde, die dazu führen, dass die gesetzlich geschuldeten Abgaben ganz oder teilweise nicht erhoben werden, so können nach den geltenden innerstaatlichen Vorschriften auch die Personen als Zollschuldner angesehen werden, die die für die Abgaben der Zollanmeldung erforderlichen Angaben geliefert haben, obwohl sie wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass sie unrichtig waren.
§ 71 ZollR-DG: Nach Maßgabe des Art. 201 Abs. 3 zweiter Unterabsatz ZK entsteht die Zollschuld in dem nach Art. 201 Abs. 2 ZK genannten Zeitpunkt auch für jeden, der dem Anmelder unrichtige und unvollständige Angaben oder Unterlagen geliefert hat, die der Anmeldung zugrunde gelegt wurden.
§ 2 Abs. 1 ZollR-DG: Das im § 1 genannte Zollrecht der Union, dieses Bundesgesetz und die in Durchführung dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen sowie die allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften und das in Österreich anwendbare Völkerrecht, soweit sie sich auf die Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben beziehen (Zollrecht im Sinne des Art. 1 des ZK), gelten weiters in allen nicht vom ZK erfassten unionsrechtlich und innerstaatlich geregelten Angelegenheiten des Warenverkehrs über die Grenzen des Anwendungsgebietes, einschließlich der Erhebung von Abgaben (sonstige Eingangs- oder Ausgangsabgaben) und anderen Geldleistungen, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den betreffenden Rechtsvorschriften die Vollziehung der Zollverwaltung übertragen und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.
Art. 220 Abs. 1 ZK: Ist der einer Zollschuld entsprechende Abgabenbetrag nicht nach den Art. 218 und 219 buchmäßig erfasst oder mit einem geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Betrag buchmäßig erfasst worden, so hat die buchmäßige Erfassung des zu erhebenden Betrags oder des nachzuerhebenden Restbetrags innerhalb von zwei Tagen nach dem Tag zu erfolgen, an dem die Zollbehörden diesen Umstand feststellen und in der Lage sind, den gesetzlich geschuldeten Betrag zu berechnen sowie den Zollschuldner zu bestimmen (nachträgliche buchmäßige Erfassung). Diese Frist kann nach Art. 219 verlängert werden.
Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b ZK: Außer in den Fällen gemäß Art. 217 Abs. 1 Unterabsatz 2 und 3 erfolgt keine nachträgliche buchmäßige Erfassung, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vom Zollschuldner nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten hat.
§ 108 Abs. 1 ZollR-DG (auszugsweise): [...] ist eine Zollschuld gemäß Art. 220 ZK nachzuerheben, dann ist eine Abgabenerhöhung zu entrichten [...]
Art. 213 ZK: Gibt es für eine Zollschuld mehrere Zollschuldner, so sind diese gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Zollschuld verpflichtet.
Art. 215 Abs. 1 ZK: Die Zollschuld entsteht an dem Ort, an dem der Tatbestand, der die Zollschuld entstehen lässt, eingetreten ist.
Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des AVOG und des EG-Amtshilfegesetzes über Sitz und Amtsbereiche der Zollämter mit allgemeinem Aufgabenkreis BGBl II 2006/383 (Wirtschaftsraum-Zollämter-Verordnung) idF BGBl II 2007/271:
§ 2 (auszugsweise): (1) Es werden folgende Zollämter mit den jeweils angeführten örtlichen Bereichen eingerichtet:
[…]
Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt mit Sitz in St. Pölten, in Krems an der Donau und in Wiener Neustadt für das Bundesland Niederösterreich, ausgenommen den politischen Bezirk Bruck an der Leitha, den Gerichtsbezirk Schwechat im politischen Bezirk Wien Umgebung sowie den Bereich des Flughafens Wien und den Hafenbereich Enns im Bezirk Amstetten,
[…]
§ 3 (auszugsweise): (1) Die Zuständigkeit zur buchmäßigen Erfassung von Abgabenbeträgen nach Art. 218 Abs. 1 und 2 und Art. 219 Zollkodex, zur Mitteilung solcher Abgabenbeträge und zur Einhebung solcher Abgaben wird dem Zollamt übertragen, bei dem oder in dessen Bereich die Zollschuld entstanden ist, sofern für diese Abgaben kein Zahlungsaufschub nach Art. 226 Zollkodex bewilligt ist.
[...]
(5) Die Zuständigkeit zur buchmäßigen Erfassung von Abgabenbeträgen nach Art. 218 Abs. 3 und Art. 220 Abs. 1 Zollkodex, zur Mitteilung solcher Abgabenbeträge und zur Einhebung wird dem Zollamt übertragen, das erstmals in der Lage ist, den betreffenden Abgabenbetrag zu berechnen und den Zollschuldner zu bestimmen.
(6) Die Zuständigkeit zur buchmäßigen Erfassung, Mitteilung und Einhebung von Abgaben und Nebenansprüchen, sowie die Erhebung der Verbrauchsteuern und des Altlastenbeitrages wird auf jenes Zollamt übertragen, in dessen Bereich im Zusammenhang mit diesen Abgabenansprüchen oder den Waren, auf welche diese Abgaben entfallen, gegen den Abgabenschuldner oder auch gegen eine dritte Person nach § 82 Abs. 3 oder § 83 Abs. 3 des Finanzstrafgesetzes ein Finanzstrafverfahren eingeleitet oder von dem nach § 54 Abs. 1 oder § 82 Abs. 2 des Finanzstrafgesetzes ein Finanzvergehen angezeigt wird. Dies gilt nicht für Ausfuhrerstattungen nach dem Ausfuhrerstattungsgesetz. [...]
Art. 29 Abs. 1 ZK: Der Zollwert eingeführter Waren ist der Transaktionswert, das heißt der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, gegebenenfalls nach Berichtigung gemäß den Art. 32 und 33.
Art. 30 Abs. 1 und Abs. 2 ZK: (1) Kann der Zollwert nicht nach Art. 29 ermittelt werden, so ist er in der Reihenfolge des Abs. 2 Buchstaben a) bis d) zu ermitteln, und zwar nach dem jeweils ersten zutreffenden Buchstaben mit der Maßgabe, dass die Inanspruchnahme der Buchstaben c) und d) auf Antrag des Anmelders in umgekehrter Reihenfolge erfolgt; nur wenn der Zollwert nicht nach einem bestimmten Buchstaben ermittelt werden kann, darf der nächste Buchstabe in der in diesem Absatz festgelegten Reihenfolge herangezogen werden. (2) Der nach diesem Artikel ermittelte Zollwert ist einer der folgenden Werte: a) der Transaktionswert gleicher Waren, die zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauft und zu demselben oder annähernd demselben Zeitpunkt wie die zu bewertenden Waren ausgeführt wurden; b) der Transaktionswert gleichartiger Waren, die zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauft und zu demselben oder annähernd zu demselben Zeitpunkt wie die zu bewertenden Waren ausgeführt wurden; c) der Wert auf der Grundlage des Preises je Einheit, zu dem die eingeführten Waren oder eingeführte gleiche oder gleichartige Waren in der größten Menge insgesamt in der Gemeinschaft an Personen verkauft werden, die mit den Verkäufern nicht verbunden sind; d) der errechnete Wert, bestehend aus der Summe folgender Elemente: - Kosten oder Wert des Materials, der Herstellung sowie sonstiger Be- oder Verarbeitungen, die bei der Erzeugung der eingeführten Waren anfallen; - Betrag für Gewinn und Gemeinkosten, der dem Betrag entspricht, der üblicherweise von Herstellern im Ausfuhrland bei Verkäufen von Waren der gleichen Art oder Beschaffenheit wie die zu bewertenden Waren zur Ausfuhr in die Gemeinschaft angesetzt wird; - Kosten oder Wert aller anderen Aufwendungen nach Art. 32 Abs. 1 Buchstabe e).
Art. 31 ZK: (1) Kann der Zollwert der eingeführten Waren nicht nach den Art. 29 und 30 ermittelt werden, so ist er auf der Grundlage von in der Gemeinschaft verfügbaren Daten durch zweckmäßige Methoden zu ermitteln, die übereinstimmen mit den Leitlinien und allgemeinen Regeln - des Übereinkommens zur Durchführung des Art. VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, - des Art. VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sowie - der Vorschriften dieses Kapitels. (2) Der nach Abs. 1 ermittelte Zollwert darf nicht zur Grundlage haben: a) den Verkaufspreis in der Gemeinschaft von Waren, die in der Gemeinschaft hergestellt worden sind; b) ein Verfahren, nach dem jeweils der höhere von zwei Alternativwerten für die Zollbewertung heranzuziehen ist; c) den Inlandsmarktpreis von Waren im Ausfuhrland; d) andere Herstellungskosten als jene, die bei dem errechneten Wert für gleiche oder gleichartige Waren nach Art. 30 Abs. 2 Buchstabe d) ermittelt worden sind; e) Preise zur Ausfuhr in ein Land, das nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehört; f) Mindestzollwerte; g) willkürliche oder fiktive Werte.
Art. 153 Abs. 1 ZK-DVO: Zur Ermittlung des Zollwerts im Sinne des Art. 30 Abs. 2 Buchstabe d) des ZK (ermittelter Zollwert) darf keine Zollbehörde von einer nicht in der Gemeinschaft ansässigen Person verlangen oder sie dazu verpflichten, Buchhaltungskonten oder andere Unterlagen zur Ermittlung dieses Wertes zur Überprüfung vorzulegen oder zugänglich zu machen. Angaben, die vom Hersteller der Waren zur Ermittlung des Zollwerts nach diesem Artikel gemacht werden, können jedoch von den Behörden eines Mitgliedstaats mit Zustimmung des Herstellers in einem Land, das nicht Mitgliedstaat der Gemeinschaft ist, überprüft werden, sofern diese Behörden die Regierung des betreffenden Landes rechtzeitig vorher benachrichtigen und diese keine Einwendungen gegen das Prüfungsverfahren erhebt.
Art. 181a ZK-DVO: (1) Die Zollbehörden müssen den Zollwert von eingeführten Waren nicht auf der Grundlage des Transaktionswertes ermitteln, wenn sie unter Einhaltung des in Abs. 2 genannten Verfahrens wegen begründeter Zweifel nicht überzeugt sind, dass der angemeldete Wert dem gezahlten oder zu zahlenden Preis gemäß Art. 29 entspricht. (2) In den Fällen, in denen die Zollbehörden Zweifel im Sinne des Abs. 1 haben, können sie gemäß Art. 178 Abs. 4 zusätzliche Auskünfte verlangen. Bestehen die Zweifel fort, sollen die Zollbehörden der betroffenen Person vor einer endgültigen Entscheidung auf Verlangen schriftlich die Gründe für ihre Zweifel mitteilen und ihr eine angemessene Antwortfrist gewähren. Die abschließende mit Gründe versehen Entscheidung ist der betroffenen Person schriftlich mitzuteilen.
Art. 70 Abs. 1 ZK: Wird nur ein Teil der angemeldeten Waren beschaut, so gelten die Ergebnisse dieser Teilbeschau für alle in der Anmeldung bezeichneten Waren. Der Anmelder kann jedoch eine zusätzliche Zollbeschau verlangen, wenn er der Ansicht ist, dass die Ergebnisse der Teilbeschau auf den Rest der angemeldeten Waren nicht zutreffen.
Art. 71 ZK: (1) Die Ergebnisse der Überprüfung der Anmeldung werden der Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet worden sind, zugrunde gelegt. (2) Findet keine Überprüfung der Anmeldung statt, so werden die darin enthaltenen Angaben für die Anwendung des Abs. 1 zugrunde gelegt.
§ 166 BAO: Als Beweismittel im Abgabenverfahren kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.
§ 167 BAO: (1) Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises. (2) Im übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
§ 279 Abs. 1 BAO: Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
§ 269 Abs. 1 BAO: Im beschwerdeverfahren haben die Verwaltungsgerichte die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind. [...].
Erwägungen
A) Vorbemerkungen:
Im Abgabenverfahren kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Die Abgabenbehörden haben unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Dass dabei Zweifel mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen wären, ist nicht erforderlich (VwGH 20.4.2004, 2003/13/0165).
Anders als im (Finanz)Strafverfahren genügt im Abgabenverfahren demnach die größere Wahrscheinlichkeit. Es genügt im Rahmen der einer Behörde nach § 167 Abs. 2 BAO zukommenden freien Überzeugung von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (ständige Rechtsprechung; z.B. VwGH 24.2.2011, 2010/15/0204; VwGH 28.10.2010, 2006/15/0301; vgl. auch Ritz, BAO5, § 167, Rz. 8 ff und die dort wiedergegebene Rechtsprechung).
Gemäß § 269 Abs. 1 BAO haben im Beschwerdeverfahren die Verwaltungsgerichte die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind.
Das BFG hat gemäß § 279 Abs. 1 BAO grundsätzlich immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der VwGH hat zur Vorgängerbestimmung des § 289 Abs. 2 BAO (nun: § 279 Abs. 1 BAO) judiziert, dass die Abgabenbehörde zweiter Instanz (nun: BFG) berechtigt ist, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre (nun: seine) Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz (nun: Abgabenbehörde) zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung (nun: Beschwerde) als unbegründet abzuweisen. Die Berufungsbehörde (nun: BFG) kann daher ihre (nun: seine) Entscheidung originär neu gestalten. Das Ergebnis ihrer (nun: seiner) Entscheidung kann von dem des erstinstanzlichen Bescheides (nun: des Bescheides) abweichen. Die Abänderungsbefugnis ist jedoch durch die Sache beschränkt; "Sache" ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat (VwGH 21.8.2014, 2011/17/0019).
Zum mehrfach eingewendeten Zweifelssatz ist darauf hinzuweisen, dass der im Strafverfahren anzuwendende Grundsatz "in dubio pro reo" in Abgabenverfahren keine Anwendung findet (VwGH 28.06.2012, 2009/16/0244).
Der Bf unterliegt einem grundsätzlichen Irrtum, wenn er meint, er sei im gegenständlichen Abgabenverfahren als Haftender herangezogen worden. Das diesbezügliche Vorbringen darf sohin grundsätzlich unbeachtet bleiben, weil im vorliegenden Verfahren nicht etwa eine persönliche Haftung des Bf vorliegt (vgl. § 224 BAO - Geltendmachung von persönlichen Haftungen), sondern wurde der Bf vielmehr mit dem an ihn gerichteten angefochtenen Abgabenbescheid zum Zollschuldner der ihn betreffenden Zollschuledn bestimmt.
Unter Haften ist das Einstehenmüssen für "fremde" Abgabenschulden zu verstehen. Abgabenrechtliche Haftungen setzen den Bestand einer Abgabenschuld voraus und werden mit Haftungsbescheid geltend gemacht (vgl. Ritz, BAO5, § 224, Rz. 1 ff und die dort zitierte Judikatur des VwGH).
B) Zu den Vorbringen in der Beschwerde und im Vorlageantrag:
1.) Zum Vorbringen, das Zollamt sei nicht zuständig:
Der Bf behauptet, das Zollamt sei zur Erlassung des Erstbescheides aus der Sicht des § 2 der Wirtschaftsraum-Zollämter-Verordnung mangels örtlicher Zuständigkeit nicht befugt gewesen. Zwar habe sich der VwGH im Beschwerdeverfahren zur GZ. 2013/16/0041 mit der gleichgelagerten Frage der Zuständigkeit des Zollamtes befasst und dessen Zuständigkeit bejaht. Das Höchstgericht sei aber darüber nicht in Kenntnis gewesen, dass lediglich ein Vermerk im System durch einen Beamten des Zollamtes aufgrund eines bei der Staatsanwaltschaft Wien anhängigen Verfahrens dazu geführt habe, dass ein anderes Zollamt als das zuständige Zollamt Wien oder das zuständige Zollamt Villach die Amtshandlung übernommen habe. Das Zollamt sei jedenfalls nicht zuständig, weil das Zollamt Wien und das Zollamt Villach jedenfalls in der Lage gewesen wären, den Abgabenbetrag zu errechnen. Ein bloßer Vermerk im System könne die Zuständigkeit nicht begründen, dies erdordere einen entsprechenden Verwaltungsakt.
Der Bf ist mit seiner Behauptung nicht im Recht.
Das Zollamt bezieht sich - nach einer entsprechenden Rüge in der Beschwerde - in der gegenständlichen BVE hinsichtlich der Zuständigkeit auf § 12 Abs. 6 zweiter Anstrich der AVOG-DV 2010.
Die verfahrensgegenständlichen Anmeldungen wurden nicht beim Zollamt und auch nicht im Bundesland Niederösterreich eingereicht, sondern in der Zeit vom 28. September 2007 bis zum 9. Dezember 2008 außerhalb des Amtsbereiches des Zollamtes.
Weil die Anmeldungen in der Zeit vom 28. September 2007 bis zum 9. Dezember 2008 eingereicht wurden, ist nicht die vom Zollamt herangezogene Bestimmung einschlägig, sondern § 3 der Wirtschaftsraum-Zollämter-Verordnung.
Gemäß Art. 215 ZK wird festgelegt, welcher Mitgliedstaat der Europäischen Union die Abgabenerhebung vorzunehmen hat.
Da der Ort, an dem der (jeweilige) Tatbestand eingetreten ist, ohne jeden Zweifel immer im Mitgliedstaat Österreich gelegen ist, geht es bei der Frage nach der Zuständigkeit nur mehr darum, welche Zollbehörde in Österreich örtlich (und sachlich) zuständig geworden ist.
Mit der Wirtschaftsraum-Zollämter-Verordnung wurde unter anderen das Zollamt mit Sitz in St. Pölten, in Krems an der Donau und in Wiener Neustadt eingerichtet (§ 2 Abs. 1 der Verordnung). Dieses Zollamt ist grundsätzlich für das Bundesland Niederösterreich, ausgenommen den politischen Bezirk Bruck an der Leitha, den Gerichtsbezirk Schwechat im politischen Bezirk Wien Umgebung sowie den Bereich des Flughafens Wien und den Hafenbereich Enns im Bezirk Amstetten örtlich zuständig.
Das Zollamt hat im bekämpften Bescheid die nicht erhobenen Abgaben nachträglich gemäß Art. 220 Abs. 1 ZK buchmäßig erfasst und gemäß 221. Abs. 1 ZK mitgeteilt.
Gemäß § 3 Abs. 5 der Wirtschaftsraum-Zollämter-Verordnung wird die Zuständigkeit zur buchmäßigen Erfassung von Abgabenbeträgen nach Art. 218 Abs. 3 und Art. 220 Abs. 1 Zollkodex, zur Mitteilung solcher Abgabenbeträge und zur Einhebung dem Zollamt übertragen, das erstmals in der Lage ist, den betreffenden Abgabenbetrag zu berechnen und den Zollschuldner zu bestimmen.
Gemäß § 3 Abs. 6 der Wirtschaftsraum-Zollämter-Verordnung wird die Zuständigkeit zur buchmäßigen Erfassung, Mitteilung und Einhebung von Abgaben und Nebenansprüchen, sowie die Erhebung der Verbrauchsteuern und des Altlastenbeitrages auf jenes Zollamt übertragen, in dessen Bereich im Zusammenhang mit diesen Abgabenansprüchen oder den Waren, auf welche diese Abgaben entfallen, gegen den Abgabenschuldner oder auch gegen eine dritte Person nach § 82 Abs. 3 oder § 83 Abs. 3 des Finanzstrafgesetzes ein Finanzstrafverfahren eingeleitet oder von dem nach § 54 Abs. 1 oder § 82 Abs. 2 des Finanzstrafgesetzes ein Finanzvergehen angezeigt wird.
Abs. 5 und Abs. 6 der Wirtschaftsraum-Zollämter-Verordnung sind Anknüpfungspunkte, wonach ein anders Zollamt als das nach § 2 leg. cit. zuständig gewordenen Zollamt örtlich zuständig werden konnte.
Das Zollamt stützt seine örtliche Zuständigkeit auf § 12 Abs. 6 der AVOG-DV 2010. Rechtens hätte es seine Zuständigkeit aber auf § 3 Abs. 6 der Wirtschaftsraum-Zollämter-Verordnung zu stützen müssen. Beide Bestimmungen regeln die örtliche Zuständigkeit, regeln im Wesentlichen die Übertragung der Zuständigkeit auf jenes Zollamt, in dessen Bereich im Zusammenhang Abgabenansprüchen oder den Waren, auf welche diese Abgaben entfallen, gegen den Abgabenschuldner oder auch gegen eine dritte Person ein Finanzstrafverfahren eingeleitet oder ein Finanzvergehen angezeigt wird.
Wie bereits ausgeführt, ist das BFG berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Bf wurde vom Zollamt gemäß § 100 StPO mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2008, GZ. h/2007-AFB auch wegen der gegenständlichen Abfertigungen angezeigt.
Dem vom Bf geltend gemachten Umstand, der gegenständliche Fall habe sich nicht im Bundesland Niederösterreich und außerhalb des Amtsbereiches des Zollamtes zugetragen, ist für die Klärung der Zuständigkeit daher ohne Relevanz.
2.) Zum Vorbringen, der Bf sei kein Zollschuldner:
a) Der Bf als Zollschuldner in objektiver Hinsicht:
Der Bf bringt diesbezüglich im Wesentlichen vor, er habe die Tatbestandmerkmale des Art. 201 Abs. 3 ZK iVm § 71 ZollR-DG nicht erfüllt.
Es ist an dieser Stelle zunächst darauf zu verweisen, dass gemäß Art. 201 Abs. 1 ZK eine Einfuhrzollschuld entsteht, wenn einfuhrabgabepflichtige Ware in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wird.
Nach Abs. 2 leg. cit. entsteht die Zollschuld in dem Zeitpunkt, in dem die betreffende Zollanmeldung angenommen wird.
Wird mittels elektronischer Datenverarbeitung angemeldet, gelten die gleichen Kriterien. Die Annahme wird im System dokumentiert.
Die Zollschuld entsteht immer in der richtigen Höhe.
Der Anmelder ist Zollschuldner. Im Falle der indirekten Vertretung ist auch die Person Zollschuldner, für deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben wird (Art. 201 Abs. 3 erster Unterabsatz ZK).
Liegen einer Zollanmeldung für ein Verfahren im Sinne des ersten Unterabsatzes Angaben zugrunde, die dazu führen, dass die gesetzlich geschuldeten Abgaben ganz oder teilweise nicht erhoben werden, so können nach den geltenden innerstaatlichen Vorschriften auch die Personen als Zollschuldner angesehen werden, die die für die Abgaben der Zollanmeldung erforderlichen Angaben geliefert haben, obwohl sie wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass sie unrichtig waren (Art. 201 Abs. 3 zweiter Unterabsatz ZK).
Im geltenden innerstaatlichen Recht (§ 71 Abs. 1 ZollR-DG) ist festgehalten, dass nach Maßgabe des Art. 201 Abs. 3 zweiter Unterabsatz ZK die Zollschuld in dem nach Art. 201 Abs. 2 ZK genannten Zeitpunkt auch für jeden entsteht, der dem Anmelder unrichtige und unvollständige Angaben oder Unterlagen geliefert hat, die der Anmeldung zugrunde gelegt wurden.
Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 9.9.2015, Ra 2015/16/0049, entschieden, dass eine juristische Person - wie die im Revisionsfall eingeschrittene - des Handelns natürlicher Personen bedarf. Dies schließt jedoch nicht aus, dass das Handeln solcher Organe - hier des Bf für die C - für diese in Idealkonkurrenz einen weiteren zollrechtlich relevanten Tatbestand erfüllt, zumal Art. 201 Abs. 3 ZK iVm § 71 ZollR-DG nicht zwischen Handeln in fremdem oder eigenem Namen unterscheidet, sondern lediglich darauf abstellt, dass die Person - hier der Geschäftsführer - die für die Abgabe der Zollanmeldung erforderlichen Angaben geliefert hat, obwohl sie wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass sie unrichtig waren, also auf eine persönliche Verantwortlichkeit für einen objektiven Beitrag zur Abgabenverkürzung.
Unbestreitbar haben der Bf oder andere ihm zurechenbare Personen die für die Abgabe der Zollanmeldungen erforderlichen Angaben geliefert.
b) Der Bf als Zollschuldner in subjektiver Hinsicht:
Nach Maßgabe des Art. 201 Abs. 3 zweiter Unterabsatz ZK entsteht die Zollschuld in dem nach Art. 201 Abs. 2 ZK genannten Zeitpunkt auch für jeden, der dem Anmelder unrichtige und unvollständige Angaben oder Unterlagen geliefert hat, die der Anmeldung zugrunde gelegt wurden (§ 71 ZollR-DG).
Sohin können auch die Personen als Zollschuldner angesehen werden, die die für die Abgaben der Zollanmeldung erforderlichen Angaben geliefert haben, "obwohl sie wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass sie unrichtig waren" (Art. 201 Abs. 3 letzter Satz ZK).
Dass der Bf im Hinblick auf jede der Anmeldungen ihm vorwerfbar konkret Angaben, die der Anmeldung zugrunde gelegt wurden, geliefert haben muss, ist nicht gefordert. Bei juristischen Personen ist auf die Personen abzustellen, die als Organe im Rahmen ihrer Obliegenheiten für die juristische Person tätig geworden sind. Deren eigenes Wissen oder Wissenmüssen ist zunächst ausreichend. Darüber hinaus müssen sich Organe auch das Wissen oder Wissenmüssen von Mitarbeitern bzw. nachgeordneten Angestellten zurechnen lassen. Wer sich als juristische Person oder natürliche Person eines Mitarbeiters zur Erfüllung von Aufgaben bedient, muss sich dessen Wissen zurechnen lassen. Ansonsten wäre er gegenüber einzelnen natürlichen Personen, die selbst handeln, in ungerechtfertigter Weise privilegiert (vgl. Witte, ZK6, Art. 201, Rz. 12 und die dort zitierte Judikatur).
Wie bereits dargelegt, beantragte die C in der Zeit von September 2007 bis Dezember 2008 in 1.849 Fällen beim Zollamt Wien die zollamtliche Abfertigungen im e-Zoll-Verfahren.
In 710 Fällen kam es aufgrund der wertzollrechtlichen Beurteilung zu keiner nachträglichen buchmäßigen Erfassung von Eingangsabgaben. Sohin verbleiben 1.139 Fälle zur Beurteilung, ob Abgaben aus wertzollrechtlicher Sicht nachträglich buchmäßig zu erfassen sind.
Der Anmelder (hier die C), der indirekt Vertretene (hier F) und derjenige, der die für die Abgabe der Zollanmeldung erforderlichen Angaben geliefert hat (hier der Bf), werden Zollschuldner zur gesamten Hand.
Nach der Aktenlage wurden den im Erstbescheid angeführten Zollabfertigungen Rechnungen zugrunde gelegt, die im Zusammenwirken des Bf mit anderen Personen hergestellt und gefälscht wurden.
J hat am 18. Dezember 2009 dazu befragt ausgeführt, dass er bis April 2007 im Zusammenwirken mit K (M) in Rom Rechnungen hergestellt und gefälscht hat, die Zollabfertigungen zugrunde gelegt wurden. Im April 2007 hat J den Kontakt zu K abgebrochen und Kontakt zum Bf aufgenommen. Die Zusammenarbeit mit der C ist gleich abgelaufen wie bei der M. Der Bf und N wussten von den gefälschten Rechnungen. J hat F bei der C kennengelernt.
Ab März 2008 (der Gründung der H) wurden nicht nur den im Erstbescheid angeführten Zollabfertigungen Rechnungen zugrunde gelegt, die in den Räumlichkeiten der H hergestellt und gefälscht wurden. Geschäftsführer der H, der Fälscherwerkstatt, war F. Die eigentliche Tätigkeit in der H oblag jedoch auch hier dem chinesischen Staatsbürger J, der Gesellschafter dieses Unternehmens war.
Dass F keine Kenntnis von diesen Malversationen erlangt haben könnte, schließt das BFG angesichts der Tatsache aus, dass er für die buchhalterische Abwicklung der Einfuhrvorgänge zuständig war. Es bedarf keiner besonderen kaufmännischen Ausbildung, um erkennen zu können, dass es unzulässig ist, durch die Fakturierung von Waren, die man tatsächlich weder bestellt, noch gekauft noch weiterverkauft hat, der Finanz- und Zollverwaltung gegenüber ein Kaufgeschäft vorzutäuschen. Dass F, der den Beruf eines Buchhalters erlernt hat, der als Kaufmann und Geschäftsführer am Wirtschaftsleben teilnahm, diese Zuwiderhandlung nicht bewusst war, ist daher mit Sicherheit auszuschließen.
Ebenso ist auszuschließen, dass die Zuwiderhandlungen dem Bf nicht bekannt waren. Sie sind dem Bf als Geschäftsführer sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Dies erhellt zunächst aus den Ausführungen des Zeugen J. Dessen Aussagen haben sich insofern bestätigt, als Gegenstand der oben näher beschriebenen und F betreffenden rechtskräftig gewordenen Entscheidungen des UFS bzw. des BFG die dem Bf zurechenbaren Malversationen waren. Der Bf wurde durch J im Zuge mehrerer kontradiktorischer Einvernahmen in Gegenwart des Bf dahingehend belastet, dass er bei den Malversationen mitgewirkt hat, ja sogar gesagt hat, wie viel auf die Rechnungen zu schreiben ist, dass er von den Malversationen gewusst hat.
J wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 27. Oktober 2009, Aktenzeichen: e, rechtskräftig wegen Abgabenhinterziehung verurteilt. Demnach hat er die Abgabenhinterziehung in der Zeit von 28. September 2007 bis Dezember 2008 in einer Vielzahl von Angriffen im bewussten und gewollten Zusammenwirken arbeitsteilig mit den abgesondert verfolgten O, dem Bf, F, P und N eingangsabgabepflichtige Waren durch eine Verzollung in Österreich unter Vorlage von falschen, im Warenwert niedrig gehaltenen Rechnungen bewirkt.
Gemäß dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 24. September 2015, Aktenzeichen: g, haben/hat
- der Bf und N in Wien gewerbsmäßig im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten und bereits rechtskräftig verurteilten J und O als Mittäter in einer Vielzahl von Angriffen dadurch, dass sie zwischen 9. Dezember 2008 und 20. September 2009 bei 1.292 Verzollungen
- F in Wien gewerbsmäßig im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten und bereits rechtskräftig verurteilten J und O als Mittäter in einer Vielzahl von Angriffen dadurch, dass er zwischen 10. Dezember 2007 und 9. Dezember 2008 bei 1.184 Verzollungen
gefälschte, vor allem einen unrichtigen, niedrigeren Warenwert und geringere Mengen sowie falsche, großteils nicht existente Versender und Empfänger ausweisende Unterlagen zur Abgabenfestsetzung vorlegten, somit unter Verletzung einer Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht, die Verkürzung von Abgaben bewirkt.
Im Hinblick auf die rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Bf und der mitbeteiligten Personen, auf die rechtskräftig gewordenen abgabenrechtlichen Entscheidungen des BFG und/oder des UFS betreffend den Bf und die mitbeteiligte Personen und auf die oben sonst erwähnten Gründe hat das Zollamt in Anbetracht der Beweisregeln in Abgabenverfahren, wonach die größere Wahrscheinlichkeit genügt, wonach es also genügt, im Rahmen der einer Behörde nach § 167 Abs. 2 BAO zukommenden freien Überzeugung von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt, im angefochtenen Bescheid hinsichtlich der gegenständlichen Anmeldungen zu Recht festgestellt, dass der Bf gewusst hat oder zumindest vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Anmeldungen unrichtig waren.
Deshalb darf ebenso zu Recht festgestellt werden, dass die Voraussetzungen für die Abstandnahme von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung der Eingangsabgaben im Sinne des Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b) ZK nicht vorliegen. Denn der Bf hat zwei der in der zitierten Norm geforderten Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt, als er erstens nicht gutgläubig gehandelt und zweitens die Vorschriften über die Zollanmeldung ihm zurechenbar und ihm vorwerfbar nicht eingehalten hat.
3.) Zum Vorbringen betreffend den Zollwert:
Bei den dem Erstbescheid zugrunde liegenden Anmeldungen handelt es sich um Abfertigungen der Anmelderin C als indirekte Vertreterin des Warenempfängers F, Adresse4.
Das Zollamt hat in eine Anlage zum Erstbescheid alle relevanten Daten - dies bezogen auf die jeweilige CRN und beginnend mit der laufenden Nummer 1 und endend mit der laufenden Nummer 1849 - übernommen und die Abgaben zollwertrechtlich ermittelt.
In den gegenständlichen Anmeldefällen erfolgte die Anmeldung der jeweils im Versandverfahren nach Österreich transportierten eingangsabgabepflichtigen Waren im e-Zoll-Verfahren durch die C. Geschäftsführer der C war im fraglichen Zeitraum der Bf, Zolldeklarant und Ersteller der Zollanmeldungen war N, ein weiterer Angestellter der Bf war ab Ende Mai 2007 P.
Das Zollamt ist - wie im angefochtenen Bescheid - auch in der BVE davon ausgegangen, dass alle den Abfertigungen zugrunde gelegten Rechnungen als gefälscht einzuschätzen sind. Es hat sich dabei vor allem auf die Aussagen des J und auf sachbezogene rechtskräftige Urteile bezogen. Aus den Aussagen des J und aus den Begründungen der Urteile ergibt sich, dass Rechnungen und damit auch die den gegenständlichen Abfertigungen zugrunde gelegten Rechnungen hergestellt und gefälscht wurden und dass es dabei zu einer Zusammenarbeit zunächst des Bf mit J und danach des Bf mit den Mitarbeitern der Fälscherwerkstatt gekommen ist.
Das Zollamt konnte daher im Erstbescheid bei den Abfertigungen nicht von Abfertigungen mit Transaktionswerten ausgehen, weil gefälschte Rechnungen vorlagen, die weder ein Kaufgeschäft dokumentieren können noch den Kaufpreis oder den Warenwert.
Weil - entgegen der Ansicht des Bf - auch die weiteren Bewertungsmethoden nicht angewendet werden konnten, hat das Zollamt im Erstbescheid den Zollwert für die Textilien der Kapitel 61 und 62 unter flexibler Anwendung der Art. 29 und 30 ZK gemäß Art. 31 Abs. 1 ZK ermittelt. Basis dieser Zollwertermittlungen waren die Daten der österreichischen Zollverwaltung mit den Zollwerten gleichartiger Waren - Textilien aus China - die hinsichtlich der stofflichen Beschaffenheit aus zolltarifarischer Sicht mit den Waren des gegenständlichen Abgabenverfahrens vollständig übereinstimmen. Dazu hat das Zollamt - bezogen auf die von der C als Anmelderin jeweils in den Zollanmeldungen bekannt gegebenen Positionen der Kombinierten Nomenklatur (nachfolgend: KN) eine Liste erstellt, die für alle in den Jahren 2007 und 2008 in Österreich in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Positionen den niedrigsten von der Zollverwaltung nicht in Zweifel gezogenen Wert ausweist (vgl. Zollwertliste als Anhang zum bekämpften Bescheid).
Bei den Textilien, die nicht in der zuletzt erwähnten Liste aufscheinen, ist das Zollamt von den erklärten Werten ausgegangen, weil die Werte entweder über denen in der dem Erstbescheid angeschlossenen Liste lagen oder weil keine Stückzahlen zu erklären waren.
Bei den Schuhen des Kapitels 64 hat das Zollamt die erklärten Werte übernommen.
Bei den anderen Waren als Textilien und Schuhen kam das Zollamt zu dem Schluss, dass als Ergebnis der durchgeführten Schätzung die angegebenen Verzollungswerte mit dem Faktor 3 zu multiplizieren sind. Dieser Faktor stelle das Minimum der nachgewiesenen Verkürzungen durch die festgestellten Manipulationen und Fälschungen dar, weshalb die Erhöhung der erklärten Werte um das Dreifache dem tatsächlichen Wert der Waren am nächsten komme.
Dem Bf ist die neue Berechnungsmethode aus bisher gegen ihn selbst rechtskräftig gewordenen Abgabenverfahren bekannt. In der Beschwerdeschrift äußert sich der Bf dazu insofern, als er meint, auch diese (neue) Berechnungsmethode des UFS/BFG sei rechtlich im Sinne des Zollkodex verfehlt.
Aus dem Protokoll über die Vernehmung des Bf als Beschuldigter am 3. Februar 2010 ergibt sich u.a., dass dem Bf auch zu 2.582 Abfertigungen im e-Zoll-Verfahren zu Überführungen von Waren in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr ohne Anschlusslieferung im Verfahren 40xx betreffend den Zeitraum von April 2007 bis Dezember 2008 das Gehör gegeben wurde.
An dieser Stelle ist aber auch noch daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sowohl einem Abgabenbescheid als auch einer BVE Vorhaltcharakter zukommt.
Nach den Bestimmungen des Art. 29 ZK ist der Zollwert eingeführter Waren der Transaktionswert, das ist der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis.
Die Heranziehung dieser Bestimmung zur Ermittlung des Zollwertes scheidet in den vorliegenden Fällen schon deshalb aus, weil sich die den Zollabfertigungen zugrunde gelegten Rechnungen als Fälschungen erwiesen haben und weil nach der Aktenlage auch keinerlei sonstige Unterlagen (Rechnungen, Handelsdokumente oder ähnliche Aufzeichnungen) vorliegen, die geeignet wären, diesen Preis nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.
Kommt die Anwendung des Art. 29 ZK zur Zollwertermittlung nicht in Betracht, ist nach den Folgemethoden zunächst zu prüfen, ob der Zollwert nach Art. 30 ZK ermittelt werden kann. In den vorliegenden Fällen mangelt es diesbezüglich jedoch an der Kenntnis eines (anhand eines Zollbelegs nachgewiesenen) Transaktionswertes gleicher oder gleichartiger Waren. Es fehlen auch Feststellungen hinsichtlich der im Rahmen der Bewertung gemäß Art. 30 Abs. 2 Buchstabe c) ZK zu berücksichtigenden üblichen Zuschläge für Gewinn und Gemeinkosten. Auch von der Höhe der Herstellungskosten ist nach der Aktenlage nichts bekannt.
Es liegen somit weder die Grundlagen für die Anwendung der deduktiven Methode (Verkaufspreise in der Gemeinschaft) bzw. der additiven Methode (errechneter Wert auf der Basis der Herstellungskosten) vor. Deshalb konnte die Ermittlung des Zollwertes nicht nach den Kriterien des Art. 30 ZK erfolgen, sodass der Zollwert zwingend nach der Schlussmethode gemäß Art. 31 Abs. 1 ZK zu ermitteln war.
Bei der Bewertung nach der Schlussmethode, nach Art. 31 Abs. 1 ZK sind die Methoden der Art. 29 und 30 ZK mit einer angemessenen Flexibilität heranzuziehen. Die Bewertung hat auf der Grundlage von in der Gemeinschaft verfügbaren Daten durch zweckmäßige Methoden zu erfolgen. Zweckmäßig ist die Methode, wenn die Zollwertermittlung auf einfachen und objektiven Kriterien beruht und mit der Handelspraxis in Einklang zu bringen ist.
Normen und Schlagworte
- Art. 201 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 71 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- Art. 220 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 108 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- Art. 213 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 29 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 30 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 31 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 153 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 181a ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 70 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 71 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 166 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 279 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 269 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 215 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
AmtswegigkeitSchätzung gemäß § 11 Abs.4 WVGFinanzvergehen zur Umsatzsteuer im VoranmeldungsstadiumZuständigkeitEinfuhrumsatzsteuermaterielle WahrheitBeweislastZollwertErmessenBindungswirkungZollschuldBeschauVerjährungParteiengehörBeweismaß
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7200068/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2017:RV.7200068.2016
- Stammnummer
- 114168
- Gültig
- 28.03.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF