Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0044-Z3K/03
Mitteilung der Zollschuld nach Ablauf der Dreijahresfrist
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Senat)ZRV/0044-Z3K/03vom 04.05.2006Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Mitteilung einer Zollschuld an den Zollschuldner nach Ablauf einer Frist von drei Jahren im Sinne des Art. 221 Abs. 4 ZK in Verbindung mit § 74 Abs. 2 ZollR-DG darf nur dann erfolgen, wenn es sich um hinterzogene Eingangs- und Ausgangsabgaben handelt. Dies bedeutet, dass es sich um ein vorsätzliches Finanzvergehen handeln muss, welches im Zusammenhang mit den Abgabenansprüchen verfolgt wird.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Robert Huber und
die weiteren Mitglieder Josef Gutl und HR Dr. Alfred Klaming
über die Beschwerde der Bf., Adresse1, vertreten durch die
Rechtsanwaltskanzlei Beurle-Oberndorfer-Mitterlehner, 4020 Linz,
Landstraße 9, vom 26. März 2003 gegen die
Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Linz vom 26. Februar 2003,
Zahl: aa, betreffend Eingangsabgaben nach der am 27. April 2006
in 9020 Klagenfurt, durchgeführten Berufungsverhandlung
entschieden:
Der Beschwerde wird Folge
gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Das Hauptzollamt Linz stellte mit Bescheid vom
18. September 2002, Zahl: bb, fest, dass für die in den
Berechnungsblättern angeführten Einfuhrabfertigungen (Fakten 1a,
1, 2, 3, 4, 5, 11, 12, 13, 14, 17, 20 und 21) die Abgaben mit einem
geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Betrag buchmäßig erfasst
worden seien. Für die Bf., Anmelder in den vom Bescheid erfassten
Einfuhrvorgängen, sei daher gemäß Art. 201 Abs. 1
Buchstabe a) und Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des
Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der
Gemeinschaften (Zollkodex, ZK) in Verbindung mit § 2 Abs. 1
und § 74
Zollrechts-Durchführungsgesetz - ZollR-DG die Zollschuld
entstanden und die buchmäßige Erfassung gemäß
Art. 220 Abs. 1 ZK nachträglich zu berichtigen. In der
Begründung wurde ausgeführt, im Zuge finanzstrafrechtlicher
Ermittlungen sei festgestellt worden, dass die verfahrensgegenständlichen
Importe unter Beteiligung des Herrn AA durchgeführt worden seien. Aufgrund
der bei ihm der bei der Firma BB., Adresse2, vorgefundenen Unterlagen sei
erwiesen, dass die den Einfuhrabfertigungen zugrunde gelegten Unterlagen
hinsichtlich der tatsächlichen Kaufpreise, der Frachtkosten sowie
hinsichtlich des Versenders und des Versandortes unrichtig gewesen seien; die
jeweiligen Unregelmäßigkeiten wurden getrennt nach Anmeldung
aufgelistet. In der Begründung wurde weiters ausgeführt, dass mit
Bescheid des Hauptzollamtes Linz vom 29. August 2001
(Zahl: cc) bzw. mit Berufungsvorentscheidung vom 23. Oktober 2001
(Zahl: dd) die gegenständliche Abgabenschuld Herrn AA mitgeteilt
worden sei. Da dieser die Abgaben bisher nicht entrichtet habe, werde die Bf.
als Anmelder für die Abgabenschuld herangezogen.
Dagegen richtete sich die Berufung vom
18. Oktober 2002. Die Bf., vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei
Beurle-Oberndorfer-Mitterlehner brachte vor, die erstinstanzliche Behörde
habe Herrn AA betrügerisches Verhalten der Bf. gegenüber unterstellt.
Es könne daher nicht sein, dass die Bf. als Anmelder für die mit
angefochtenem Bescheid vorgeschriebenen Abgaben hafte, obwohl ihr keinerlei
Verfehlungen vorzuwerfen seien und sie selbst Opfer betrügerischen
Vorgehens sei. Der Anmelder könne eine Anmeldung nur anhand der ihm
vorliegenden Urkunden und Informationen vornehmen und könne keine Kenntnis
von davon abweichenden Unterlagen haben. Sollten die gesetzlichen bzw.
gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen trotzdem eine Haftung des Anmelders
annehmen, so seien diese verfassungs- und gemeinschaftswidrig. Bei verfassungs-
und gemeinschaftskonformer Auslegung habe der unbeteiligte Anmelder in den
verfahrensgegenständlichen Fällen - da ihm die
unrichtigen Unterlagen in betrügerischer Weise übermittelt worden
seien - keine Haftung für die Abgabenschuld zu
übernehmen. Weiters wurde geltend gemacht, dass die Bf. vor Ergehen des
Bescheides niemals mit den Vorgängen konfrontiert worden sei und von den
Verfahrensergebnissen keine Kenntnis erlangt habe. Die dem Bescheid beigelegten
Unterlagen könnten für sich alleine den Bescheid nicht nachvollziehbar
und schlüssig tragen, sodass auf Grund des Vorenthaltens der, der
Behörde offensichtlich zur Verfügung stehenden Informationen weiterhin
eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens bestehe. Ebenso wurde der Sachverhalt, der
von der erstinstanzlichen Behörde der Abgabenvorschreibung zugrunde gelegt
wurde, bestritten. Aus den der Bf. zur Verfügung gestellten Unterlagen
lasse sich der angenommene Sachverhalt nicht begründen. Die
diesbezüglichen Vorbringen wurden in der Berufungsschrift getrennt nach
Fakten dargestellt. Den Ausführungen ist die Bestreitung der von der
Behörde festgestellten Bemessungsgrundlagen und/oder der
Nichtgewährung von Zollpräferenzmaßnahmen
gemeinsam.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
26. Februar 2003, Zahl: aa, wurde die Berufung als
unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, die
der jeweiligen Zollschuld entsprechenden Abgabenbeträge seien mit einem
geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Betrag buchmäßig erfasst
worden. Die buchmäßige Erfassung sei daher gemäß
Art. 220 ZK nachträglich zu berichtigen gewesen. Nach
Maßgabe des Art. 201 Abs. 3 erster Unterabsatz ZK sei der
Anmelder Zollschuldner. Da in den verfahrensgegenständlichen Fällen
(Fakten) die Bf. als Anmelder aufgetreten sei, sei diese Zollschuldner im Sinne
des Art. 201 ZK. Subjektive Kriterien seien für das Entstehen der
Zollschuld nicht relevant. Weiters wurden - getrennt nach
Fakten - die für die Berechnung der Abgaben maßgeblichen
Feststellungen näher begründet.
Dagegen richtete sich die Beschwerde vom
26. März 2003. Die Bf. beantragte eine Entscheidung durch alle
drei Mitglieder des Berufungssenates sowie die Anberaumung einer mündlichen
Verhandlung. Sie brachte vor, es könne nicht sein, dass die Bf. als
Anmelder für die mit angefochtenem Bescheid vorgeschriebenen Abgaben hafte,
obwohl sie selbst Opfer eines betrügerischen Vorgehens sei und ihr selbst
keine Verfehlungen, insbesondere keine pflichtwidrigen Unterlassungen
vorzuwerfen seien. Der Anmelder könne nur anhand der ihm vorliegenden
Urkunden und Informationen die Anmeldung vornehmen. Davon abweichende Urkunden,
speziell solche zwischen anderen Parteien könne der Anmelder niemals kennen
und müsse diese daher nicht berücksichtigen. Sollten die gesetzlichen
und gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen trotzdem eine Haftung des Anmelders
annehmen, so seien diese verfassungs- und gemeinschaftswidrig. Nach Ansicht der
Bf. könne die Bestimmung des Art. 201 Abs. 3 ZK in
Verbindung mit § 71 ZollR-DG nur so ausgelegt werden, dass im
Falle der Überlassung unrichtiger Unterlagen für die Anmeldung in
betrügerischer Weise nicht der völlig unwissende und auch nicht
fahrlässige Anmelder zu haften habe, sondern lediglich die Person, die
diese Angaben geliefert hat. In diesem Sinne sei die Abgabenschuld für die
Bf. nicht entstanden und der Bescheid sei daher ersatzlos aufzuheben.
Darüber hinaus wurde auch geltend gemacht, die Bf. sei niemals mit den
Vorgängen konfrontiert worden und sei auch nicht zu einer Rechtfertigung
aufgefordert worden. Aus den der Bf. zur Verfügung gestellten Unterlagen
lasse sich der von der belangten Behörde angenommene Sachverhalt nicht
begründen. Die Vorbringen hinsichtlich der Höhe der
Bemessungsgrundlagen bzw. der Anwendung der Zollpräferenzmaßnahmen
wurden gegliedert nach Fakten näher ausgeführt.
Mit Schreiben des Unabhängigen Finanzsenates vom
18. Jänner 2006 wurde der Bf. mitgeteilt, den
Einfuhrabfertigungen seien Rechtsgeschäfte zwischen der Firma CC und der DD
zugrunde gelegen. Ebenso wurde der Bf. bekannt gegeben, dass die Waren auf dem
Seeweg von der EE. transportiert worden seien und nur die Frachtbriefe dieses
Unternehmens für die Freistellung der Container geeignet gewesen seien.
Darüber hinaus wurden der Bf. die bisherigen Sachverhaltsfeststellungen,
gegliedert nach Fakten, näher gebracht.
Mit Schreiben vom 29. März 2006 teilte die
Bf. mit, der dargestellte Sachverhalt sei nicht nachvollziehbar. Der Bf.
stünden andere Unterlagen zur Verfügung und es sei nicht
schlüssig, welche Urkunden die richtigen und echten seien. Da die
Abgabenforderung ohnedies verjährt sei, müsse auf die einzelnen Fakten
nicht näher eingegangen werden. Abschließend wurde der Antrag auf
Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Mit den Einfuhrabfertigungen zu WE-Nr. ee vom
28. Februar 1995 (Faktum 1a), ff vom 27. Juni 1995
(Faktum 1), gg vom 18. Juli 1995 (Faktum 2), hh vom
21. August 1995 (Faktum 3), ii vom 30. August 1995
(Faktum 4), jj vom 4. September 1995 (Faktum 5), kk vom
23. Jänner 1996 (Faktum 11), ll vom
19. Februar 1996 (Faktum 12), mm vom 28. Februar 1996
(Faktum 13), nn vom 3. April 1996 (Faktum 14), oo vom
2. August 1996 (Faktum 17), pp vom 14. Oktober 1996
(Faktum 20) und qq vom 29. November 1996 (Faktum 21) wurden
verschiedene Textilien in den zollrechtlich freien Verkehr
übergeführt. In den genannten Fällen ist die Bf. als indirekte
Vertreterin des jeweiligen Empfängers aufgetreten. Ein indirektes
Vertretungsverhältnis liegt vor, wenn der Vertreter in eigenem Namen, aber
für fremde Rechnung handelt (Art. 5 Abs. 2 zweiter
Anstrich ZK). Gemäß Art. 4 Nummer 18 ZK ist die
Person, die in eigenem Namen eine Zollanmeldung abgibt, Anmelder. Die Bf. war
somit in den verfahrensgegenständlichen Fällen (unbestritten) Anmelder
im Sinne der zollrechtlichen Vorschriften. Als Empfänger wurden die Firmen
BB. (Fakten 1a bis 17) und FF (Fakten 20 und 21) angegeben.
Aufgrund der im Zuge der Einfuhrabfertigungen vorgelegten Unterlagen wurde
für die Bf. die Zollschuld gemäß Art. 201 Abs. 1
Buchstabe a) in Verbindung mit Abs. 3 ZK festgesetzt. Nach den
Feststellungen des Hauptzollamtes Linz, wonach die Abgaben mit einem geringeren
als dem gesetzlich geschuldeten Betrag buchmäßig erfasst worden
seien, wurde der Bf. der Nachforderungsbetrag vorgeschrieben.
Strittig war im Beschwerdeverfahren, ob die jeweiligen
Abgabenbeträge tatsächlich mit geringeren als den gesetzlich
geschuldeten Beträgen buchmäßig erfasst worden waren und ob die
Bf. für den Nachforderungsbetrag als Zollschuldner in Betracht
kommt. Dazu ist Folgendes festzuhalten:
A. Höhe der
geschuldeten Abgaben:
1. Allgemeine
Ausführungen:
Den Aussagen des Herrn AA und des Herrn GG, Inhaber der
Firma CC, in der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht Linz lässt
sich entnehmen, dass den Wareneinfuhren Rechtsgeschäfte zwischen der Firma
CC, und einem Handelsunternehmen in Hongkong (DD) zugrunde lagen und für
alle Lieferungen Akkreditive eröffnet wurden. Den Verwaltungsakten liegen
Bankbelege über die Bezahlung von Warenlieferungen bei, als Auftraggeber
scheint die Firma CC, als Begünstigte die DD auf. Die vorliegenden
Dokumentenakkreditive (rr, ss, tt, uu, vv) weisen den selben Auftraggeber und
die selbe Begünstigte aus wie die genannten Bankbelege. Mit
Lastschriftsanzeige der Firma CC, vom 29. Jänner 1996 wurde die
DD wegen Lieferfehlmengen belastet. In den vorliegenden Speditionsunterlagen
(Auslieferungsschein, Abrechnung, House/Bill of Ladings, deren laufende Nummern
mit "9" beginnen, und Truckingauftrag) ist auch die Firma CC, als
Warenempfänger ausgewiesen. Herr AA hat in eigener Sache im Zuge der
mündlichen Berufungsverhandlung vor dem Unabhängigen Finanzsenat
angegeben, "in allen Fällen habe die Firma CC, ein Akkreditiv eröffnet
und die in Asien ansässigen Lieferanten bezahlt". Die Firma BB. sei als
"Verzollungszwischenhändler" aufgetreten, "weil Herr GG in der
Zollanmeldung nicht aufscheinen wollte". Auch den Aussagen des Herrn GG vor dem
Hauptzollamt Linz als Finanzstrafbehörde I Instanz ist gemeinsam, dass
die Firma CC, die Lieferanten in Asien bezahlt hat und in zollrechtlicher
Hinsicht mit den Lieferungen nichts mehr zu tun haben wollte.
Anlässlich der Abfertigungen zum freien Verkehr zu den
Fakten 3, 4, 5, 11, 12, 13, 14, 17 und 20 wurden Rechnungen der HH.,
JJ, vorgelegt. Aus dem Vermerk des Zollfahndungsamtes Hamburg vom
14. März 1996 über eine Missionsreise unter Leitung der
Europäischen Kommission nach JJ geht hervor, dass das genannte
Unternehmen ausschließlich Pullover und Strickjacken aus Acrylstoffen und
verschiedenen Naturwollarten gefertigt habe. Es seien "niemals Textilien wie
T-Shirts oder Produkte aus Geweben (z.B. Parkas, Hemden oder Hosen) hergestellt"
worden.
Gemäß dem im Abgabenverfahren vorherrschenden
Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 167 BAO) genügt
es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die
gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende
Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten mit
Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich
erscheinen lässt (VwGH 25.04.1996, 95/16/0244). Unter
Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen erachtet es der
Berufungssenat als erwiesen, dass allen Wareneinfuhren Rechtsgeschäfte
zwischen der Firma CC und einem asiatischen Unternehmen (DD) zugrunde lagen. Die
DD war nicht der Produzent der gelieferten Waren sondern gab die Aufträge
an verschiedene Erzeugerfirmen weiter. Die anlässlich der
Einfuhrabfertigungen vorgelegten Unterlagen und Erklärungen entsprachen
somit nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Gemäß
§ 23 BAO sind Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen
für die Erhebung von Abgaben ohne Bedeutung. Wird durch ein
Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das
verdeckte Rechtsgeschäft für die Abgabenerhebung maßgebend. Die
Tatsache, dass Lieferungen in das Zollgebiet erfolgten, wird durch die
Einfuhrabfertigungen bestätigt und steht im Verfahren außer
Streit.
Bezüglich der Seefrachtbriefe (Bill of Lading) ist,
soweit für die nachfolgenden Fakten (3, 4, 5, 11, 14, 17, 20 und 21) von
Relevanz, Folgendes festzuhalten: Die Reedereien stellen für
Seefrachtsendungen Seefrachtbriefe aus. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens konnte
festgestellt werden, dass die jeweiligen Container von der EE. transportiert
wurden. Die Originalseefrachtbriefe wurden somit von diesem Unternehmen
ausgestellt. Diese Seefrachtbriefe waren für die Freistellung der Container
im Bestimmungshafen erforderlich. Die Container wurden bzw. werden nur gegen
Vorlage der Original-Seefrachtbriefe von den Reedereien (in den
verfahrensgegenständlichen Fällen KK in Hamburg) ausgefolgt oder
anders ausgedrückt, allein der Inhaber des Originalseefrachtbriefes kann
die Freistellung der Container beantragen. Als Empfänger der Waren schien
in sämtlichen Frachtbriefen der EE. die LL., ein in der Gemeinschaft
ansässiges Transport- und Speditionsunternehmen, auf. Allein diesem
Unternehmen standen daher die für die Freistellungen erforderlichen
Seefrachtbriefe zur Verfügung. Da im Regelfall ein Speditions- und
Transportunternehmen (in den verfahrensgegenständlichen Fällen die
LL.) nicht der endgültige Empfänger der Waren ist, können so
genannte House/Bill of Ladings ausgestellt werden. Diese Vorgangsweise hat ihren
Sinn darin, dass der im Originalfrachtbrief genannte Empfänger das
Originaldokument nicht herausgeben muss; in vielen Fällen sind von einem
Originalseefrachtbrief sogar mehrere Warenendempfänger erfasst und bei
Herausgabe des Originalfrachtbriefes an einen Endempfänger könnte
dieser über die Waren der anderen verfügen. Ein weiterer Grund
für die Ausstellung von House/Bill of Ladings kann zum Beispiel auch darin
liegen, die Neutralität des tatsächlichen Lieferanten zu wahren (der
tatsächliche Warenempfänger soll diesen nicht erfahren) oder den
Endempfängern die Seefrachtkosten nicht zu offenbaren. Darüber hinaus
werden House/Bill of Ladings auch von Unternehmungen, die die Planung und
Organisation des Transportes bzw. den Transport bis zum Verladehafen und
ähnliches durchführen, ausgestellt. Den vorliegenden Unterlagen
lässt sich entnehmen, dass die Abwicklung der Transporte über die MM.,
NN, erfolgte. Von diesen, in die Abwicklung involvierten Unternehmen wurden auch
House/Bill of Ladings ausgestellt. Der Inhalt der so genannten House/Bill of
Ladings muss daher nicht ident sein mit dem des Originalseefrachtbriefes. Die
House/Bill of Ladings werden im Regelfall den tatsächlichen
Warenempfängern übergeben und haben unter anderem auch den Zweck, dass
der jeweilige Endempfänger der Waren ein Dokument in Händen hält,
mit dem er beim Inhaber des Originalseefrachtbriefes die Freistellung der Ware
in die Wege leiten kann. In den verfahrensgegenständlichen Fällen
steht aufgrund der Tatsache, dass die Container mit Schiffen der EE.
transportiert wurden, fest, dass nur die Originalseefrachtbriefe dieses
Unternehmens einen Nachweis über den tatsächlichen Verlade- und
Entladehafen darstellen und nur mit diesen die Freistellung bei KK beantragt
werden konnte. Mit den von der MM. ausgestellten House/Bill konnte weder die
tatsächliche Seeroute nachgewiesen werden noch konnte mit diesen bei der
Reederei um Freistellung der Container ersucht werden.
Wie vorstehend ausgeführt, hat die MM. so genannte
House/Bill of Ladings ausgestellt. Die Bf. brachte in der Beschwerde vor, die
Dokumente, deren laufende Nummern mit "AFS" beginnen, seien die für die
Freistellung der Waren maßgeblichen gewesen und seien daher echt und
richtig. Wie nachfolgend bei den einzelnen Fakten näher ausgeführt,
beantragte die LL. stets mit den Originalseefrachtbriefen bei der Reederei die
Freistellung der Container. Die Bf. stellte nicht mit den House/Bill of Ladings
mit den laufenden Nummern "AFS..." die Anträge auf Freistellung bei
der Reederei, sondern ersuchte lediglich die LL. um Freistellung der Container.
Hinsichtlich der Richtigkeit der ausgestellten Dokumente, deren laufende Nummern
mit "AFS" beginnen, erachtet es der Berufungssenat - wie
nachfolgend bei den jeweiligen Einfuhrabfertigungen noch näher
ausgeführt - als erwiesen, dass diese Dokumente keine Aussagen
über die tatsächlichen Verhältnisse enthalten. Die House/Bill of
Ladings beginnend mit der Ziffer "9" entsprechen nach Ansicht des
Berufungssenates aus den bei den einzelnen Fakten dargestellten Gründen den
tatsächlichen Verhältnissen.
Gemäß Art. 81 Abs. 1 ZK-DVO ist
für die Gewährung der Präferenzbegünstigung Voraussetzung,
dass die Waren aus dem Gebiet eines begünstigten Staates direkt in die
Gemeinschaft befördert werden (Direktbeförderungsregel). Zweck dieser
Vorschrift ist die Vermeidung allfälliger ursprungsschädlicher
Manipulationen in Drittländern. Gemäß
Art. 78 Abs. 1 ZK-DVO gelten als unmittelbar aus dem
begünstigten Ausfuhrland in die Gemeinschaft befördert [Für die
verfahrensgegenständlichen Abfertigungsfälle ist die Bestimmung in der
Fassung vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 12/97
maßgebend]:
a) Waren, die befördert werden, ohne dabei das
Gebiet eines anderen Landes zu berühren;
b) Waren, die eine einzige Sendung bilden und über
das Gebiet anderer Länder als des begünstigten Ausfuhrlandes oder der
Gemeinschaft befördert werden, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder
vorübergehenden Einlagerung in diesen Ländern, sofern sie im
Durchfuhr- oder Einlagerungsland unter zollamtlicher Überwachung geblieben
und dort nur ent- oder verladen worden sind oder eine auf die Erhaltung ihres
Zustands gerichtete Behandlung erfahren haben;
c) Waren, die über das Gebiet Norwegens oder der
Schweiz befördert und anschließend ganz oder teilweise in die
Gemeinschaft wiederausgeführt werden, sofern sie im Durchfuhr- oder
Einlagerungsland unter zollamtlicher Überwachung geblieben und dort nur
ent- oder verladen worden sind oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands
gerichtete Behandlung erfahren haben;
d) Erzeugnisse, deren Beförderung durch
Rohrleitungen über das Gebiet anderer Länder als des begünstigten
Ausfuhrlandes erfolgt.
Art. 78 Abs. 2 ZK-DVO normiert
Folgendes:
Der Nachweis, dass die in Absatz 1
Buchstaben b) und c) genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist
erbracht, wenn den zuständigen Zollbehörden vorgelegt
wird:
a) ein einziges in dem begünstigten Ausfuhrland
ausgestelltes durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung durch das
Durchfuhrland erfolgt ist, oder
b) eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes
erteilte Bescheinigung mit folgenden Angaben: - genaue
Warenbeschreibung; - Zeitpunkt des Ent- und Wiederverladens der
Waren oder der Ein- und Ausschiffung unter Angabe der benutzten Schiffe oder
sonstigen Beförderungsmittel; - die Bescheinigung über die
Bedingungen des Verbleibs der Erzeugnisse im Durchfuhrland, oder
c) falls diese Papiere nicht vorgelegt werden
können, alle sonstigen beweiskräftigen Unterlagen.
In den verfahrensgegenständlichen Fällen wurden
die Waren über andere Länder als das (angegebene) Ursprungsland
befördert, Art. 78 Abs. 1 Buchstabe a) ZK-DVO trifft
daher nicht zu. Ebenso wenig waren die Bestimmungen der Buchstaben c)
und d) einschlägig, da keine Beförderung über das Gebiet
Norwegens oder der Schweiz und auch keine in Rohrleitungen erfolgte. Die
vorliegenden Fälle waren unter die Bestimmung des Art. 78 Abs. 1
Buchstabe b) ZK-DVO zu subsumieren. Die Einhaltung der in
Art. 78 Abs. 1 Buchstabe b) ZK-DVO normierten
Voraussetzungen ist durch Unterlagen gemäß Art. 78
Abs. 2 ZK-DVO nachzuweisen. Die zu den Fakten 3, 4, 5, 11, 14, 17
und 20 vorliegenden Bill of Ladings der EE. stellen im Sinne des Art. 78
Abs. 2 Buchstabe a) ZK-DVO keinen tauglichen Nachweis für
die unmittelbare Beförderung der Waren von JJ in die Gemeinschaft dar.
Diese erbringen nur einen Nachweis über den Transport von Singapur nach
Hamburg. Ebenso wenig vermag mit den House/Bill of Ladings der MM. der Nachweis
der direkten Beförderung erbracht werden. Die genannte Bestimmung normiert,
dass ein im begünstigten Ausfuhrland ausgestelltes
Beförderungsdokument vorgelegt werden muss. Anlässlich der
Abfertigungen wurden Präferenzbegünstigungen nach dem Allgemeinen
Präferenzsystem für das Ursprungsland JJ beantragt. Gemäß
der genannten Norm müssten in JJ ausgestellte Beförderungsdokumente
vorliegen. Die House/Bill of Ladings der MM. wurden nicht in JJ sondern in
Hongkong ausgestellt. Es liegt somit in keinem der betroffenen Fälle ein
tauglicher Nachweis im Sinne des Art. 78 Abs. 2
Buchstabe a) ZK-DVO vor. In den betroffenen Fällen wurden
auch keine Dokumente einer Zollbehörde gemäß Art. 78
Abs. 2 Buchstabe b) ZK-DVO vorgelegt. Hinsichtlich der
Nachweisführung gemäß Art. 78 Abs. 2
Buchstabe c) ZK-DVO ist Folgendes festzuhalten: Grundsätzlich ist
bei den nach Buchstabe c) in Betracht kommenden Dokumenten an andere als
Beförderungspapiere und von Zollbehörden ausgestellte Dokumente
gedacht, wie zum Beispiel Lloyd-Abfragen, Container-History und ähnliches.
Darüber hinaus kommt die Nachweisführung nach Buchstabe c) nur
dann in Betracht, wenn keine Unterlagen gemäß den Buchstaben a)
oder b) vorgelegt werden können. Im Zuge des Verwaltungsverfahrens wurden
Beförderungsdokumente vorgelegt, die jedoch nicht den Anforderungen des
Buchstaben a) entsprechen. Sowohl die Dokumente der EE. als auch der MM.
wurden nicht in JJ ausgestellt. Es ist nicht im Sinne des Verordnungsgebers,
dass Dokumente, die nicht die Voraussetzungen des Buchstaben a)
erfüllen über den Umweg des Buchstaben c) einen Nachweis
über die direkte Beförderung erbringen können. Selbst dann, wenn
die Dokumente der MM. als solche im Sinne des Buchstaben c) anzusehen
wären, liegen, wie nachfolgend bei einzelnen Fakten (3, 4, 5, 14, 17
und 20) näher ausgeführt, Anhaltspunkte vor, die gegen die
Einhaltung der Direktbeförderungsregel sprechen. Die vorliegenden
Unterlagen waren somit nicht für den Nachweis der direkten Beförderung
der Waren vom Ausfuhrstaat in die Gemeinschaft geeignet. Mit Telefax der
DD vom 3. April 1995 an Herrn AA wurden an diesen verschiedene,
mehrere Lieferungen betreffende Fakten und Fragen herangetragen. Unter anderem
wurde Herrn AA auch die Frage gestellt, wo die Dokumente gekauft werden sollen,
in Fidschi oder JJ. Da die Gewährung der Präferenzbegünstigung am
Nachweis der Einhaltung der Direktbeförderungsregel scheiterte, bedurfte es
keiner Erwägungen und Ermittlungen, ob es sich bei den eingeführten
Erzeugnissen tatsächlich um Ursprungserzeugnisse JJs handelte.
Gemäß Art. 29 Abs. 1 ZK ist der
Zollwert eingeführter Waren der Transaktionswert, das heißt der
für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der
Gemeinschaft tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, gegebenenfalls
nach Berichtigung gemäß den Art. 32 und 33 ZK. Bei
Vorliegen eines Kaufgeschäftes wäre somit der tatsächlich
gezahlte oder zu zahlende Preis, gegebenenfalls nach Berichtigung
gemäß den Art. 32 und 33 ZK, der Abgabenbemessung zugrunde
zu legen. Der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis ist die
vollständige Zahlung, die der Käufer an den Verkäufer entrichtet
oder zu entrichten hat. Die Art. 32 und 33 ZK bestimmen unter anderem, dass
der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis hinsichtlich der
Beförderungskosten bis zum Ort des Verbringens in das Zollgebiet der
Gemeinschaft zu adaptieren ist. Art. 29 ZK ist die zentrale Vorschrift des
Zollwertrechts. Die nächste zu berücksichtigende Bestimmung ist
Art. 30 ZK; diese normiert in Abs. 1, dass der Zollwert, sofern dieser
nicht nach Art. 29 ZK ermittelt werden kann, in der Reihenfolge des Abs. 2
Buchstaben a) bis d) zu ermitteln ist. Art. 30 Abs. 2 ZK
lautet:
Der nach diesem Artikel ermittelte Zollwert ist einer
der folgenden Werte:
a) der Transaktionswert gleicher Waren, die zur Ausfuhr
in die Gemeinschaft verkauft und zu demselben oder annähernd demselben
Zeitpunkt wie die zu bewertenden Waren ausgeführt wurden;
b) der Transaktionswert gleichartiger Waren, die zur
Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauft und zu demselben oder annähernd zu
demselben Zeitpunkt wie die zu bewertenden Waren ausgeführt
wurden;
c) der Wert auf der Grundlage des Preises je Einheit, zu
dem die eingeführten Waren oder eingeführte gleiche oder gleichartige
Waren in der größten Menge insgesamt in der Gemeinschaft an Personen
verkauft werden, die mit den Verkäufern nicht verbunden sind;
d) der errechnete Wert, bestehend aus der Summe
folgender Elemente:
- Kosten oder Wert des Materials, der Herstellung
sowie sonstiger Be- oder Verarbeitungen, die bei der Erzeugung der
eingeführten Waren anfallen;
- Betrag für Gewinn und Gemeinkosten, der dem
Betrag entspricht, der üblicherweise von Herstellern im Ausfuhrland bei
Verkäufen von Waren der gleichen Art oder Beschaffenheit wie die zu
bewertenden Waren zur Ausfuhr in die Gemeinschaft angesetzt wird;
- Kosten oder Wert aller anderen Aufwendungen nach
Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe e).
Wenn die Zollwertermittlung nicht nach den Art. 29 und
30 ZK möglich ist, ist die Bemessungsgrundlage nach der Methode des
Art. 31 ZK zu ermitteln. Art. 31 Abs. 1 ZK bestimmt, dass der
Zollwert, sofern dieser nicht nach den Art. 29 und 30 ZK ermittelt werden
kann, auf der Grundlage von in der Gemeinschaft verfügbaren Daten durch
zweckmäßige Methoden zu ermitteln ist. Man kann diese Methode deshalb
als Auffang- oder Schlussmethode bezeichnen, wobei zugleich auf den absoluten
Vorrang der anderen Methoden hingewiesen wird. Die Ermittlung nach der
Schlussmethode muss also auf der Grundlage von in der Gemeinschaft
verfügbarer Daten sowie auf einfachen und objektiven Kriterien beruhen.
Anhang 23 zur ZK-DVO normiert, dass bei der Ermittlung des Zollwertes nach
Art. 31 ZK mit angemessener Flexibilität auch die Bewertungsmethoden
nach Art. 29 und 30 ZK Anwendung finden sollen. Der VwGH hat mit Erkenntnis
vom 23.04.1998, 97/15/0076, festgestellt, es liege im Wesen einer
Schätzung, dass sie die tatsächlichen Ergebnisse nur bis zu einem mehr
oder weniger großen Genauigkeitsgrad erreicht.
2.
Ausführungen zu den einzelnen Fakten:
ee - Faktum 1a: Der
Abgabenbemessung wurde eine Rechnung der OO an die BB. mit einem Rechnungsbetrag
von USD 6.850,00 zugrunde gelegt. Die Rechnung (RNr. GSS005/94P) der
PP an die OO weist für 420 Sets Ladies Warmup
(Style No. 3008) einen Gesamtbetrag von USD 7.560,00 aus. Die
vorliegende Pack- und Gewichtsliste, die Bezug auf die Rechnung
Nr. GSS005/94P nimmt, umfasst 18 Karton "Woven Jacket & Pants"
(Style No. 3008) und weist ebenfalls 420 Sets mit einem Gesamtgewicht
von 735 Pfund (lbs) aus. Aufgrund des Ursprungslandes, der
Kartonanzahl, der Stückzahl und der Rohmasse erachtet es der Berufungssenat
als erwiesen, dass die Rechnung Nr. GSS005/94P die Waren zum
Gegenstand hat, die mit Warenanmeldung zu WE-Nr. ee zum freien Verkehr
abgefertigt wurden. Die Einwendungen der Bf. hinsichtlich Warenbezeichnung und
Beförderungsart vermochten nicht zu überzeugen, da für die selbe
Style No. verschiedene Warenbezeichnungen verwendet wurden und selbst
die Bf. - entgegen ihren
Beschwerdeausführungen - in der Zollanmeldung als
Beförderungsart "Schiff" (Code "1" im Feld 25) angegeben hat. Es
lag keine Rechnung über das der Einfuhr tatsächlich zugrunde liegende
Rechtsgeschäft vor. Da der Zollwert mangels Feststellbarkeit des
Transaktionswertes nicht gemäß Art. 29 ZK ermittelt werden
konnte und eine Ermittlung nach Art. 30 ZK mangels Vorliegens der
Voraussetzungen ausgeschlossen war, erachtet der Berufungssenat den von der
belangten Behörde ermittelten Zollwert (Art. 31 ZK in Verbindung
mit § 184 BAO) unter Berücksichtigung der Rechnung der PP.
(Vorlieferantenrechnung) als angemessen.
ff - Faktum 1: Anlässlich
der Einfuhrabfertigung wurde eine Rechnung der QQ an die BB. der
Abgabenbemessung zugrunde gelegt. Gegenstand der Einfuhrabfertigung waren
2000 Stück Hemden für Männer oder Knaben aus Baumwolle; nach
den vorliegenden Unterlagen (Air Waybill, Ursprungszeugnis) und
Schriftverkehr handelte es sich um Flanellhemden. Eine Rechnung über das
der Einfuhrabfertigung zugrunde liegende Rechtsgeschäft (asiatisches
Unternehmen - Firma CC) wurde nicht vorgelegt und konnte auch im
Zuge der Ermittlungen nicht sicher gestellt werden. Eine Zollwertermittlung nach
Art. 29 ZK war somit nicht möglich. Ebenso scheiterte eine
Zollwertermittlung gemäß Art. 30 ZK mangels Vorliegens der
erforderlichen Voraussetzungen. Die von der belangten Behörde der
Abgabenbemessung zugrunde gelegte Bemessungsgrundlage erscheint unter
Berücksichtigung des Fax vom 6. Juli 1995 als angemessen
(Art. 31 ZK). Das angesprochene Fax der DD nimmt Bezug auf
2000 Stück Hemden und bringt zum Ausdruck, dass der für
2000 Stück Hemden in Rechnung gestellte Betrag von USD 5.400,00
aufgrund der vorliegenden Umstände direkt von CC, einkassiert werden solle.
Mit dem Fax, das richtigerweise nach erfolgter Einfuhrabfertigung
übermittelt wurde, wurden Herrn AA Anweisungen betreffend Abwicklung
der Zahlung gegeben. Aufgrund der Formulierung ("thought") steht eindeutig fest,
dass die ursprünglichen Zahlungsmodalitäten nicht eingehalten werden
konnten. Das - im Hinblick auf die
Einfuhrabfertigung - spätere Fax ist daher sehr wohl
geeignet, bei der Zollwertermittlung nach der Schlussmethode
Berücksichtigung zu finden.
gg - Faktum 2: Anlässlich
der Einfuhrabfertigung wurde die Rechnung Nr. 950703 der QQ an die BB.
über 870 Stück Baumwoll-Jeans mit einem Gesamtbetrag von
USD 1.740,00 der Abgabenbemessung zugrunde gelegt. Eine Rechnung der DD an
die Firma CC, wurde weder vorgelegt noch im Zuge der
Prüfungsmaßnahmen vorgefunden. Ein Fax der DD an Herrn AA über
die selbe Karton- und Stückanzahl enthält eine genaue
Aufschlüsselung der gelieferten Waren. Auch in der Rechung Nr. 95112
der BB. an die Firma CC, mit der die angefallenen Eingangsabgaben und
Abfertigungsgebühren weiterverrechnet wurden, hat neben den angemeldeten
Jeans auch Jacken und Westen zum Inhalt. Aufgrund dieser Unterlagen ist davon
auszugehen, dass nicht nur die angemeldeten Hosen (Jeans) sondern
auch - wie von der belangten Behörde
festgestellt - Jacken und Westen Gegenstand der Sendung waren.
Unter Berücksichtigung der von der DD vorgenommenen Aufschlüsselung
und der Angaben der Bf. in der Zollanmeldung (Herrenjeans) steht fest,
dass - neben anderen Waren, die nicht Gegenstand des
angefochtenen Bescheides waren - 200 Stück Jeans
eingeführt wurden. Da mangels Vorliegens entsprechender Unterlagen
(Rechnung der DD an die Firma CC, Zahlungsunterlagen) und mangels
Voraussetzungen eine Zollwertermittlung nach Art. 29 und 30 ZK
nicht möglich war, war der Betrag gemäß Art. 31 ZK in
Verbindung mit § 184 BAO zu schätzen. Der von der belangten
Behörde ermittelte Zollwert erscheint angemessen, insbesondere im Hinblick
darauf, dass bei späteren Lieferungen sich der tatsächlich von der
Firma CC, an die DD bezahlte Betrag zwischen USD 5,90 und USD 7,40 pro
Stück bewegte. Der Schätzung der belangten Behörde wurde ein
Betrag von USD 4,40 pro Stück zugrunde gelegt.
hh - Faktum 3: Gemäß
Art. 80 ZK-DVO erhalten Ursprungserzeugnisse der begünstigten
Länder die Zollpräferenzbehandlung, sofern ein Ursprungszeugnis nach
Formblatt A nach dem Muster in Anhang 17 oder in den in Art. 89
Abs. 1 genannten Fällen eine Erklärung auf der Rechnung vorgelegt
wird. Das Ursprungszeugnis nach Formblatt A muss dem in Anhang 17
enthaltenen Muster entsprechen. Im konkreten Fall wurde ein Ursprungszeugnis
nach Formblatt A, Nr. ww, vorgelegt. Dieses enthält im
Feld 8 bezüglich des Ursprungskriteriums die Angabe "Y". Für
Wareneinfuhren in die Europäische Union ist nach Anhang 17 im
Feld 8 entweder das Ursprungskriterium "P" (vollständige
Erzeugung) oder "W" (ausreichende Be- oder Verarbeitung) anzugeben. Die
Angabe "Y" entspricht nicht den Bestimmungen des Anhangs 17, eine
Präferenzgewährung war daher nicht möglich. Hinsichtlich
des House/Bill of Lading Nr. xx ist auf die allgemeinen Ausführungen
hinsichtlich Seefrachtbriefe hinzuweisen. Die Bf. bat unter Hinweis auf das
genannte House/Bill of Lading mit Schreiben vom 8. August 1995 die
LL., den Container freizustellen. Mit Schreiben vom 11. August 1995
beantragte diese daraufhin mit dem Originalseefrachtbrief die Freistellung bei
der KK in Hamburg. Zusätzlich zur fehlenden Voraussetzung des
Art. 80 ZK-DVO scheiterte - wie bereits in den
Allgemeinen Ausführungen erläutert - die Gewährung des
Präferenzzollsatzes an der Einhaltung der Direktbeförderungsregel, die
mit den vorliegenden Unterlagen nicht nachgewiesen werden konnte. Darüber
hinaus liegt zusätzlich zu dem House/Bill of Lading der MM. auch ein
House/Bill of Lading der RR. vor. Dieses hat die selbe Nummer wie das Dokument
der MM (xx) und weist einen chinesischen Exporteur aus. Als Verladehafen ist
Shanghai angegeben. Auch aus einem Ankunftsaviso der LL. ist als Ausgangshafen
Shanghai angegeben. Dies widerspricht somit der in den Dokumenten der MM
angegebenen Transportroute
(JJ - Ho Chi Minh - Singapur - Hamburg).
Unbeschadet der allgemeinen Erwägungen stellt somit das House/Bill of
Lading der MM. keinen Nachweis im Sinne des Art. 78 Abs. 2
Buchstabe c) ZK-DVO dar. Nach Ansicht des Berufungssenates sind die
Angaben betreffend Transportroute in dem House/Bill of Lading der MM. nicht
richtig, zumal die weiteren Unterlagen gegenteilige, jedoch miteinander
korrespondierende Angaben enthalten. Gegenstand der Einfuhrabfertigung
bildeten 8.600 Stück Flanell Hemden für Herren; der
Abgabenbemessung wurde eine Rechnung der HH. an die BB. mit einem Einzelpreis
von USD 2,50 zugrunde gelegt. Die Warenbeschreibung des
Dokumentenakkreditivs vom 6. Juni 1995 (Auftraggeber: CC,
Begünstigte: DD) weist für Flanellhemden für Erwachsene
einen Einzelpreis von USD 2,95 pro Stück aus. Aus einem Fax
(8. März 1995) des Herrn AA an die DD wird hinsichtlich der
gegenständlichen Waren auch ein Einzelpreis von USD 2,95 genannt. Das
Dokumentenakkreditiv nimmt Bezug auf die Proforma-Rechnung Nr. yy der DD an
die Firma CC. In dieser ist ebenfalls ein Einzelpreis von USD 2,95 pro
Stück vorgesehen. Der Berufungssenat erachtet es daher als erwiesen, dass
der tatsächlich bezahlte oder zu zahlende Kaufpreis USD 2,95 pro
Stück betrug. Der (Schein-) Rechnung der BB. an die Firma CC, vom
17. August 1995 liegt auch ein Stückpreis von USD 2,95
zugrunde. Mit Rechnung Nr. zz wurden der Firma CC, Frachtkosten
(USD 5.400,00) für zwei 20´Container ("Flannel and Tracksuit")
für Singapur nach Hamburg verrechnet. Laut den vorliegenden
Transportunterlagen wurden die gegenständlichen Hemden in einem
20´Container von Singapur nach Hamburg versendet. Es steht daher fest,
dass die Firma CC, für einen Container USD 2.700,00 bezahlte. Das
zeitliche Naheverhältnis der Frachtrechnung mit der Verschiffung (Anfang
Juli 2005) und die Bezugnahme auf die Flanellhemden lassen nach Ansicht des
Berufungssenates den Schluss zu, dass für die
verfahrensgegenständliche Einfuhrabfertigung tatsächlich Frachtkosten
in der Höhe von USD 2.700,00 entstanden. Der Vermerk "Freight prepaid"
auf dem House/Bill of Lading der MM. steht dem aufgrund der vorstehend
angeführten Erwägungen betreffend Richtigkeit nicht entgegen.
Darüber hinaus ist im genannten Dokumentenakkreditiv als Lieferbedingung
"Fob any Asian port" angegeben, die dem Dokumentenakkreditiv zugrunde liegende
Proforma-Rechnung weist als Lieferbedingung "fob HK" aus.
ii - Faktum 4: Gemäß
Art. 80 ZK-DVO erhalten Ursprungserzeugnisse der begünstigten
Länder die Zollpräferenzbehandlung, sofern ein Ursprungszeugnis nach
Formblatt A nach dem Muster in Anhang 17 oder in den in Art. 89
Abs. 1 genannten Fällen eine Erklärung auf der Rechnung vorgelegt
wird. Das Ursprungszeugnis nach Formblatt A muss dem in Anhang 17
enthaltenen Muster entsprechen. Im konkreten Fall wurde ein Ursprungszeugnis
nach Formblatt A, Nr. ww, vorgelegt (angegebenes Ursprungsland JJ).
Dieses enthält im Feld 8 bezüglich des Ursprungskriteriums die
Angabe "Y". Für Wareneinfuhren in die Europäische Union ist nach
Anhang 17 im Feld 8 entweder das Ursprungskriterium "P"
(vollständige Erzeugung) oder "W" (ausreichende Be- oder Verarbeitung)
anzugeben. Die Angabe "Y" entspricht nicht den Bestimmungen des
Anhangs 17, eine Präferenzgewährung war daher nicht möglich.
Unbeschadet dessen scheiterte die Gewährung der
Präferenzbegünstigung aus den in den allgemeinen Ausführungen
dargelegten Erwägungen an der Nichteinhaltung der
Direktbeförderungsregel. Gegen die Einhaltung der
Direktbeförderungsregel spricht auch die, die gegenständliche
Einfuhrabfertigung betreffende Rechnung Nr. ab der LL. vom
8. August 1995. Diese enthält Hinweise für eine Verladung in
Hongkong. Als Versender wurde ein Unternehmen in Hongkong angegeben und als
Transportweg wurde Hongkong - Hamburg ausgewiesen. Mit
der verfahrensgegenständlichen Einfuhranmeldung wurden
3.720 Stück Jogginganzüge für Kinder, Hosen sowie Westen und
Jacken aus Denim-Gewebe zum freien Verkehr abgefertigt. Die dem Akkreditiv vom
15. Mai 1995 (Auftraggeber: CC, Begünstigter: DD) zugrunde
liegende Proformarechnung Nr. ac der DD an die Firma CC, (tatsächliche
Vertragspartner) weist für die Jogginganzüge einen Setpreis von
HKD 52,00 fob Hongkong aus. Aus einem Telefax der DD an Herrn AA wird der
Einkaufspreis mit HKD 46,75 pro Set beziffert. Eine Handelsspanne von
zirka 11% ist durchaus realistisch. Für die restlichen Waren liegen
keine anderen Unterlagen als die anlässlich der Abfertigung vorgelegten
vor. Mit Rechnung Nr. zz wurden der Firma CC, Frachtkosten
(USD 5.400,00) für zwei 20´Container ("Flannel and Tracksuit")
für den Transport von Singapur nach Hamburg verrechnet. Aufgrund der
Ermittlungsergebnisse steht fest, dass die EE. die Waren auf dem Seeweg von
Singapur nach Hamburg in einem 20´Container transportierte. Es ist daher
unzweifelhaft, dass die Firma CC, für einen Container mit
Jogginganzügen USD 2.700,00 bezahlte. Der Vermerk "Freight prepaid"
auf dem House/Bill of Lading Nr. AFS942310 steht dem nicht entgegen, zumal
dieses aus den dargestellten Erwägungen keine Aussagekraft über die
tatsächlichen Gegebenheit hat. Darüber hinaus weist das
Dokumentenakkreditiv bzw. die mit diesem korrespondierende Proformarechnung die
Lieferbedingung "fob any Asian port" bzw. "fob Hongkong" aus.
Unter Berücksichtigung des in der genannten
Proformarechnung genannten Einzelpreises für die Jogginganzüge wurde
der Zollwert für die Jogginganzüge mit ATS 266.940,00
gemäß Art. 31 ZK in Verbindung mit § 184 BAO
mit ATS geschätzt. Der für die Westen, Jacken und Hosen
anlässlich der Abfertigung erklärte Wert blieb unverändert. Die
Frachtkosten wurden bei der Neuberechnung berücksichtigt. Aufgrund der
vorliegenden Unterlagen war mangels Zuordenbarkeit nicht nachvollziehbar, dass
die der Neuberechnung zugrunde gelegte Belastungsanzeige über einen Betrag
von USD 36.047,76 einen Nachweis über den Kaufpreis der
Jogginganzüge darstellt.
jj - Faktum 5: Gemäß
Art. 80 ZK-DVO erhalten Ursprungserzeugnisse der begünstigten
Länder die Zollpräferenzbehandlung, sofern ein Ursprungszeugnis nach
Formblatt A nach dem Muster in Anhang 17 oder in den in Art. 89
Abs. 1 genannten Fällen eine Erklärung auf der Rechnung vorgelegt
wird. Das Ursprungszeugnis nach Formblatt A muss dem in Anhang 17
enthaltenen Muster entsprechen. Im konkreten Fall wurde ein Ursprungszeugnis
nach Formblatt A, Nr. ww, vorgelegt. Dieses enthält im
Feld 8 bezüglich des Ursprungskriteriums die Angabe "Y". Für
Wareneinfuhren in die Europäische Union ist nach Anhang 17 im
Feld 8 entweder das Ursprungskriterium "P" (vollständige
Erzeugung) oder "W" (ausreichende Be- oder Verarbeitung) anzugeben. Die
Angabe "Y" entspricht nicht den Bestimmungen des Anhangs 17, eine
Präferenzgewährung war daher nicht möglich. Ebenso scheiterte die
Gewährung der Präferenzbegünstigung mangels Einhaltung der
Direktbeförderungsregel. Zusätzlich zu den diesbezüglichen
allgemeinen Ausführungen liegt neben dem House/Bill of Lading der MM. auch
ein House/Bill of Lading der RR. vor. Dieses hat die selbe Nummer wie das
Dokument der MM. (ad) und weist einen chinesischen Exporteur aus. Als
Verladehafen ist Shanghai angegeben. Dies widerspricht somit der im Dokument der
MM. angegebenen Transportroute
(JJ - Ho Chi Minh - Singapur - Hamburg).
Unbeschadet der diesbezüglichen Erwägungen in den allgemeinen
Ausführungen war das House/Bill of Lading der MM. nicht geeignet, einen
Nachweis im Sinne des Art. 78 Abs. 2 Buchstabe c) ZK-DVO zu
erbringen. Gegenstand der verfahrensgegenständlichen
Überführung in den freien Verkehr waren 10.080,0 Stück
Kinderflanellhemden. Anlässlich der Einfuhrabfertigung wurde ein
Stückpreis von USD 2,30 der Abgabenbemessung zugrunde gelegt. Laut
Dokumentenakkreditiv vom 6. Juni 1995, welches auf die
Proformarechnung yy Bezug nimmt, betrug der Stückpreis USD 2,60
(fob any Asian port). Die im Akkreditiv genannte Proformarechnung der DD an die
Firma CC, weist ebenfalls einen Stückpreis von USD 2,60 fob Hongkong
aus. Für den Berufungssenat steht daher fest, dass es sich bei dem
Stückpreis von USD 2,60 um den tatsächlich gezahlten oder zu
zahlenden Preis gehandelt hat. Hinsichtlich der von der belangten Behörde
dem Zollwert hinzugerechneten Verkaufsprovision ist festzuhalten, dass sich den
Unterlagen keinerlei Hinweise entnehmen lassen, dass diese Kosten nicht im
tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten waren. Mit Rechnung
Nr. ae wurden der Firma CC, für den Transport eines
20´Containers von Singapur nach Hamburg Frachtkosten in der Höhe von
USD 2.700,00 in Rechnung gestellt ["Freight cost for one 20´Container
from Singapore to Hamburg (Flannel)"]. Die Rechnung nimmt somit Bezug auf
gelieferte Flanellhemden. Aufgrund der Tatsache, dass die
verfahrensgegenständlichen Waren auf dem Seeweg mit einem
20´Container von Singapur nach Hamburg transportiert wurden und aufgrund
des zeitlichen Naheverhältnisses der Frachtrechnung mit der Lieferung,
erachtet es der Berufungssenat im Rahmen der freien Beweiswürdigung als
erwiesen, dass dem tatsächlichen Warenempfänger dem Zollwert
hinzuzurechnende Frachtkosten (Art. 32 Abs. 1
Buchstabe e ZK) in der Höhe von USD 2.700,00 entstanden. Der
Angabe "Freight prepaid" auf dem Bill of Lading stehen die Angaben in der
Proformarechnung, im Dokumentenakkreditiv und die Tatsache, dass Frachtkosten
gesondert in Rechnung gestellt wurden, entgegen. Entgegen den
Beschwerdeausführungen geht aus der Rechnung Nr. af der LL. vom
24. August 1995 hervor, dass für die Freistellung der
Seefrachtbrief der EE. verwendet wurde und nicht das House/Bill of Lading der
MM. (ad).
kk - Faktum 11: Mit
verfahrensgegenständlicher Einfuhrabfertigung wurden Damen-, Herren- und
Kinderjeans sowie Kinderjacken zum freien Verkehr abgefertigt und ein Warenwert
von USD 69.721,65 der Abgabenbemessung zugrunde gelegt. Das Schreiben der
DD an die Firma CC, vom 9. Jänner 1996 nimmt Bezug auf die mit
gegenständlicher Sendung gelieferten Waren und enthält darüber
hinaus für diesen Auftrag die Nummer des Dokumentenakkreditivs (tt). Mit
Auftrag vom 19. Jänner 1996 leitete die Firma CC, die
Überweisung von USD 72.036,21 in die Wege. Als Zahlungsgrund scheint
das Dokumentenakkreditiv Nr. tt auf. Darüber hinaus teilte die Firma
CC, mit Buchungsanzeige - Lastschrift vom
29. Jänner 1996 der DD die Mehr- bzw. Mindermengen für die
verfahrensgegenständliche Sendung mit; dieses Dokument nimmt auch Bezug auf
das genannte Akkreditiv (tt) und enthält - mit Ausnahme der
Kinderjeans - die Einzelpreise (Damenjeans: USD 7,09,
Herrenjeans: USD 7,20 und Jeansjacken: USD 7,37). Multipliziert man
diese Einzelpreise mit den abgefertigten Stückzahlen, so ergibt dies einen
Betrag von USD 59.847,85. Hingegen wurde für diese Waren
anlässlich der Einfuhrabfertigung ein Betrag von USD 57.935,75 der
Abgabenbemessung zugrunde gelegt, das ergibt einen tatsächlich höheren
Betrag von 3,3%. Für die gesamte Sendung (d.h. inklusive der Kinderjeans)
wurde ein Betrag von USD 69.721,65 erklärt. Erhöht man diesen
Betrag um 3,3%, so ergibt dies einen Betrag von USD 72.022,46. Dieser
Betrag ist beinahe ident mit dem tatsächlich überwiesenen Betrag. Mit
der Handelsrechnung zu Faktum 12 wurde für Kinderjeans (selbe Artikel
und Produzent wie im verfahrensgegenständlichen Fall) ein Einzelpreis von
USD 5,89 in Rechnung gestellt. Unter Berücksichtigung dieses
Einzelpreises ergibt dies einen Gesamtbetrag von USD 72.134,39. Selbst bei
Fehlen eines Beleges über den tatsächlich bezahlten Preis würde
sich daher eine annähernd selbe Bemessungsgrundlage ergeben. Aufgrund der
vorliegenden Unterlagen und Erwägungen steht somit - entgegen der
Ansicht der Bf. - fest, dass die der Neuberechnung zugrunde gelegte
Überweisung die verfahrensgegenständliche Einfuhrabfertigung betrifft.
Unter Berücksichtigung der Buchungsanzeige-Lastschrift steht somit fest,
dass der tatsächlich bezahlte Betrag USD 70.735,49 betrug. Mit
Rechnung Nr. ag vom 15. Jänner 1996 hat die DD der Firma CC,
Frachtkosten in der Höhe von USD 2.616,92 in Rechnung gestellt.
Aufgrund der mit dieser korrespondierenden Rechnung der MM. an die DD steht
fest, dass es sich um die Abrechnung für den
verfahrensgegenständlichen Container handelte und Kosten betrifft, die
außerhalb des Zollgebietes entstanden sind. Unabhängig von der in den
Unterlagen angegebenen Lieferkondition wurden die Lieferkosten der Firma CC,
zusätzlich zum Warenpreis in Rechnung gestellt. Diese sind gemäß
Art. 32 Abs. 1 Buchstabe e) ZK bei der Ermittlung des
Zollwerts dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten
oder zu zahlenden Preis hinzuzurechnen. Mit Schreiben vom
11. Jänner 1996 ersuchte die Bf. unter Vorlage des House/Bill of
Ladings Nr. ah die LL., die Freistellung des Containers zu veranlassen. Mit
Schreiben vom 15. Jänner 1996 wurde von dieser mit dem
Seefrachtbrief der EE. die Freistellung bei der Reederei beantragt. Entgegen dem
Beschwerdevorbringen wurde nicht mit dem der Bf. zur Verfügung gestandenen
House/Bill of Lading die Freistellung bei der Reederei beantragt, sondern mit
dem Seefrachtbrief der EE.
ll - Faktum 12: Mit
dieser Warenanmeldung vom 19. Februar 1996 wurden 4914 Stück
Damenjeans, 4208 Stück Kinderjeans und 5551 Stück
Herrenjeans zum freien Verkehr abgefertigt. Anlässlich der
Einfuhrabfertigung wurde ein Betrag von USD 94.969,05 der Abgabenbemessung
zugrunde gelegt. Aus dem bereits unter Faktum 11 genannten Schreiben der DD
an die Firma CC, vom 9. Jänner 1996 lässt sich der Bezug
zwischen den gelieferten Waren, der Auftragsnummer (ai) und der
Dokumentenakkreditiv-Nummer (aj) herstellen. Mit Rechnung Nr. ak der DD an
die Firma CC, wurde dieser ein Betrag von USD 99.998,81 in Rechnung
gestellt. Diese Rechnung nimmt auch auf das Akkreditiv (aj) Bezug. Der Konnex
zwischen den abgefertigten Waren und der Rechnung steht somit eindeutig fest.
Aufgrund des in den Verwaltungsakten befindlichen Bankdokuments, das auch auf
das gegenständliche Dokumentenakkreditiv Bezug nimmt, ist die
tatsächliche Bezahlung des Betrages von USD 99.998,81 unzweifelhaft.
Es steht somit fest, dass für die Lieferung von 881 Kartons Jeans
(Auftragsnummer 1039B, Dokumentenakkreditiv-Nummer aj) von der Firma
CC, tatsächlich USD 99.998,81 bezahlt wurden. Da gemäß
Art. 29 ZK der tatsächlich gezahlte Preis (USD 99.998,81)
der Zollwertermittlung zugrunde zu legen ist, führten die Einwendungen der
Bf. betreffend Mengenabweichungen (11 Stück) zu keinem Erfolg.
Bezüglich der Frachtkosten ist festzuhalten, dass die LL. mit Rechnung Nr.
al vom 2. Februar 1996 Seefrachtkosten in der Höhe von
DM 7.137,17 in Rechnung gestellt hat (als Rechnungsempfänger scheinen
die Firmen BB., CC, und die Bf. auf). Der Berufungssenat erachtet es daher als
erwiesen, dass Frachtkosten, die gemäß Art. 32 Abs. 1
Buchstabe e) Punkt i) ZK bei der Ermittlung des Zollwerts dem
tatsächlich gezahlten Preis hinzuzurechnen sind, in der Höhe von
zumindest DM 7.137,17 entstanden sind. Im konkreten Abfertigungsfall
enthält darüber hinaus auch das House/Bill of Lading der MM. den
Vermerk "FREIGHT COLLECT".
mm - Faktum 13: Mit
gegenständlicher Einfuhrabfertigung wurden 3204 Stück Damenjeans
und 3471 Stück Herrenjeans zum freien Verkehr abgefertigt. Der
Abgabenbemessung wurde ein Betrag von USD 45.403,35 zugrunde gelegt. Die
vorliegende Packliste, die hinsichtlich der Artikeln, Kartonanzahl und
Stückzahl mit den Daten der Einfuhrabfertigung korrespondiert, enthält
auch die Nummern der Dokumentenakkreditive (Damenjeans: uu,
Herrenjeans: am). Aufgrund der vorliegenden Bankbelege steht fest, dass
bezugnehmend auf das Dokumentenakkreditiv Nummer uu ein Betrag von
USD 23.677,56 an die DD bezahlt wurde, mit Bezug auf das
Dokumentenakkreditiv Nummer am erfolgte die Bezahlung eines Betrages von
USD 26.206,05. Die Rechnung Nr. an der DD nimmt Bezug auf das
Normen und Schlagworte
- Art. 221 Abs. 3 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 221 Abs. 4 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 72 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 74 Abs. 2 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Senat)
- Geschäftszahl
- ZRV/0044-Z3K/03
- Stammnummer
- 22254
- Gültig
- 04.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF