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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSZ3K ZRV/0044-Z3K/03

Mitteilung der Zollschuld nach Ablauf der Dreijahresfrist

geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Senat)ZRV/0044-Z3K/03vom 04.05.2006Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Dokumentenakkreditiv und weist ebenfalls einen Rechnungsbetrag von USD 26.206,05 aus. Die tatsächlich bezahlten Preise sind gemäß Art. 29 ZK der Abgabenbemessung zugrunde zu legen. Mit Rechnung Nr. ao der LL. vom 12. Febraur 1996 wurden für gegenständliche Lieferung Seefrachtkosten in der Höhe von DM 3.872,40 der Firma BB. in Rechnung gestellt. Die Firma CC, und die Bf. scheinen auch als Empfänger der Rechnung auf. Diese Kosten wurden neben den in der Gemeinschaft angefallenen Frachtkosten und neben den Kosten für die durchgeführte Einfuhrabfertigung der Firma CC, in Rechnung gestellt. Das Dokumentenakkreditiv Nr. uu weist als Lieferbedingung "fob any Asian port" aus. Dem vorliegenden Schriftverkehr zwischen der DD und der Firma CC, lässt sich entnehmen, dass in beiden Dokumentenakkreditiven die Lieferbedingung von "fob Singapur" auf "fob any Asian port" geändert wurde. Der Berufungssenat erachtet es daher als erwiesen, dass Frachtkosten, die bei der Zollwertermittlung zu berücksichtigen sind, in der Höhe von zumindest DM 3.872,40 entstanden sind. Selbst das vorliegende House/Bill of Lading der MM. Nr. ap enthält den Vermerk "FREIGHT COLLECT". nn - Faktum 14: Mit der verfahrensgegenständlichen Einfuhrabfertigung wurden 4.490 Stück Damenjeans, 2.774 Stück Kinderjeans und 3.557 Stück Herrenjeans zum freien Verkehr abgefertigt und ein Gesamtbetrag von USD 70.346,05 der Abgabenbemessung zugrunde gelegt. Den vorliegenden Unterlagen lässt sich entnehmen, dass für die gegenständliche Sendung das Dokumentenakkreditiv Nr. aq eröffnet wurde. Die angewiesene Bank überwies im Auftrag des Anweisenden (Firma CC) unter Bezugnahme auf das genannte Dokumentenakkreditiv der DD einen Betrag von USD 74.135,50. Es steht somit fest, dass der tatsächlich bezahlte Kaufpreis USD 74.135,50 betrug. Dieser ist gemäß Art. 29 ZK der Abgabenbemessung zugrunde zu legen. Mit Rechnung Nr. ar hat die LL. Seefrachtkosten in der Höhe von DM 3.364,00 in Rechnung gestellt. Auf dem Rechnungsformular scheinen die Firma BB., die Firma CC, und die Bf. als Rechnungsempfänger auf. Mit Rechnung Nr. as wurde damit (neben anderen Kosten) die Firma CC, in Rechnung belastet, Rechnungsleger war die Firma BB. Selbst dem Telefax der Bf. an die BB. vom 20. März 1996 lässt sich entnehmen, dass die Seefrachtkosten nicht im Voraus bezahlt wurden. Mit dem Beschwerdevorbringen, das der Bf. zur Verfügung gestandene Bill of Lading (at) sei echt und richtig, wendet sich die Bf. offensichtlich gegen die Nichtgewährung der Präferenzbegünstigung. Im Zuge der Einfuhrabfertigung wurde das Ursprungszeugnis Formblatt A Nr. au (Allgemeines Präferenzsystem) vorgelegt und der begünstigte Präferenzzollsatz für das Ursprungsland JJ beantragt. Der begünstigte Präferenzzollsatz war, wie in den allgemeinen Ausführungen erläutert, mangels Einhaltung der so genannten Direktbeförderungsregel nicht zu gewähren. Ferner ist Folgendes festzustellen: Mit Schreiben vom 15. März 1996 übermittelte das angewiesene Bankinstitut Bezug nehmend auf das gegenständliche Dokumentenakkreditiv der LL. das House/Bill of Lading der MM mit der Nummer av. Dieses weist als Verladehafen Guangzhou (Anmerkung: China) aus. Dies widerspricht somit dem der Bf. zur Verfügung gestandenen House/Bill of Lading und der darin angegebenen Transportroute (JJ - Ho Chi Minh - Singapur - Hamburg). Unbeschadet der allgemeinen Erwägungen stellt somit das House/Bill of Lading der MM. mit der Nr. at keinen geeigneten Nachweis im Sinne des Art. 78 Abs. 2 Buchstabe c) ZK-DVO dar, weil zwei House/Bill of Ladings des selben Unternehmens unterschiedliche Angaben enthalten und somit keine eindeutige Aussage hinsichtlich des tatsächlichen Verladehafens getroffen wurde. Gegen die Richtigkeit des von der Bf. genannten House/Bill of Lading (at) spricht auch die Tatsache, dass ein Vergleich der anlässlich der Abfertigungen vorgelegten Dokumente eine fortlaufende Nummerierung der Dokumente ergibt (ah - Faktum 11, aw - Faktum 12, ap - Faktum 13 und at bei Faktum 14), obwohl die genannten Sendungen innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten verschifft wurden. Es widerspricht der allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrung, dass ein Transportunternehmen ausschließlich House/Bill of Ladings für ein einziges Unternehmen ausstellt. Hingegen weist das bei Faktum 11 ebenfalls zusätzlich vorliegende House/Bill of Lading der MM. die Nummer ax auf (als Empfänger ist auch das Bankinstitut genannt). Während bei den der Bf. zur Verfügung gestandenen Bill of Ladings die laufende Nummer beim konkreten Abfertigungsfall im Verhältnis zu Faktum 11 lediglich um "3" höher ist, weist das dem Bankinstitut zur Verfügung gestandene House/Bill of Lading eine um "578" höhere laufende Nummer auf als das zu Faktum 11 vorliegende, was im Hinblick auf die allgemeine Erfahrung eher für die Richtigkeit spricht. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung erachtet es der Berufungssenat als erwiesen, dass die Angaben in dem der Bf. zur Verfügung gestandenen House/Bill of Lading (at) nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen. Mit Schreiben vom 18. März 1996 bat die Bf. unter Vorlage des House/Bill of Ladings Nr. at die LL., die Freistellung des Containers zu veranlassen. Daraufhin beantragte die LL. mit Schreiben vom 20. März 1996 bei der Reederei unter Vorlage des Bill of Ladings die Freistellung des Containers. Entgegen den Beschwerdeausführungen ist festzuhalten, dass nicht die Bf. sondern die LL. die Freistellung bei der Reederei beantragte und nur der Originalseefrachtbrief für die Freistellung geeignet war. Mit Rechnung Nr. ay hat die KK der Bf. für den gegenständlichen Container das Lagergeld in Rechnung gestellt. Auch in dieser Rechnung nahm sich die KK auf den Originalseefrachtbrief und nicht auf das House/Bill of Lading Nr. at Bezug. oo - Faktum 17: Mit der Warenanmeldung zu WE-Nr. oo vom 2. August 1996 wurden 9.216 Stück Herrenhemden zum freien Verkehr abgefertigt. Anlässlich der Einfuhrabfertigung wurde eine Rechnung mit der Nr. 71A/96 vorgelegt und ein Betrag von USD 19.814,40 der Abgabenbemessung zugrunde gelegt. Die vorgelegte Rechnung weist nicht die tatsächlichen Vertragsparteien des Rechtsgeschäftes aus, sondern als Rechnungsaussteller scheint die HH. auf, als Rechnungsempfänger ist der Verzollungszwischenhändler (BB.) angegeben. Als Ursprungsland wurde JJ erklärt und die Präferenzbegünstigung nach dem Allgemeinen Präferenzsystem beantragt. Aus einem Bankbeleg der Volksbank SS geht hervor, dass unter Bezugnahme auf die Hemdenlieferung (ein händischer Vermerk enthält sogar die genannte Rechnungsnummer) der DD ein Betrag von USD 23.000,00 überwiesen wurde. Auftraggeber war der Verzollungszwischenhändler, die Firma BB. Eine die tatsächlichen Vertragsparteien betreffende Rechnung wurde weder im Zuge der Einfuhrabfertigung noch im Rechtsbehelfsverfahren vorgelegt. Mit Rechnung Nr. az vom 29. Juli 1996 stellte die LL. der Bf. Seefrachtkosten in der Höhe von DM 3.038,99 in Rechnung. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen steht fest, dass für die gegenständliche Sendung Seefrachtkosten in der angeführten Höhe entstanden sind. Der Berufungssenat erachtet daher den der nachträglichen buchmäßigen Erfassung zugrunde gelegten Betrag (unter Berücksichtigung des Bescheides des Zollamtes Linz vom 23. Dezember 2005, Zahl: ba) gemäß Art. 31 ZK in Verbindung mit § 184 BAO als angemessen. Im Zuge der Einfuhrabfertigung wurde das Präferenzursprungszeugnis nach Formblatt A Nr. bc (angegebenes Ursprungsland JJ) vorgelegt und die Präferenzbegünstigung beantragt. Die Gewährung des begünstigten Zollsatzes nach dem Allgemeinen Präferenzsystem scheiterte - wie bereits ausgeführt - an der Einhaltung der Direktbeförderungsregel. Darüber hinaus konnte durch eine entsprechende Abfrage über den Containerverlauf (Container Movement History) festgestellt werden, dass der Container (bd) letztmalig am 20. Juni 1996 leer zu einem Kunden in Hongkong gegangen ist und ohne zwischenzeitliche Entladung am 23. Juli 1996 in Hamburg gelöscht wurde. Dies steht im Widerspruch zu den Angaben in dem House/Bill of Lading Nr. be, wonach der Container bzw. die Ware von JJ über Ho Chi Minh und Singapur nach Hamburg transportiert worden sei. Unbeschadet der Tatsache, dass das House/Bill of Lading Nr. be keinen tauglichen Nachweis gemäß Art. 78 Abs. 2 ZK-DVO darstellt, liegen aufgrund des Abfrageergebnisses Zweifel an der Richtigkeit des Dokuments vor, sodass dieses nicht geeignet ist, den tatsächlichen Transportweg nachzuweisen. Mit Schreiben vom 30. Juli 1996 ersuchte die Bf. unter Beifügung des House/Bill of Lading Nr. be die Firma LL. um Freistellung des Containers. Diese beantragte daraufhin mit Schreiben vom 1. August 1996 unter Vorlage des Originalseefrachtbriefes bei der Reederei die Freistellung des Containers. Die Bf. beantrage daher weder die Freistellung bei der Reederei, noch war sie im Besitz des für die Freistellung erforderlichen Originalseefrachtbriefes. Fakten 20 und 21: Bei den folgenden Fakten 20 und 21 wurde im Feld 8 der jeweiligen Anmeldung nicht die Firma BB. sondern die Firma FF, Adresse3, als Empfänger angegeben. Herr AA hat in eigener Sache vor dem Unabhängigen Finanzsenat angegeben, "in allen Fällen habe die Firma CC, ein Akkreditiv eröffnet und die in Asien ansässigen Lieferanten bezahlt". Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen steht für den Berufungssenat fest, dass es sich bei der FF ebenso wie bei der BB. um einen Verzollungszwischenhändler handelte. Gesellschafterin und Geschäftsführerin der FF war die in Hongkong wohnhafte Partnerin von Herrn AA, die stets für die DD auftrat. Die DD und die FF verwendeten mit Ausnahme des Firmenwortlautes die selbe Telefaxvorlage, auf der Vorlage der FF scheinen sogar die Registrierungsdaten der DD auf. In den Unterlagen befindet sich die Proforma-Rechnung Nr. bf (Faktum 21) der DD an die Firma CC. Aus dem Telefax der FF vom 13. November 1996 an die Bf. geht unter anderem hervor, dass die Firma CC, mit der Einfuhrumsatzsteuer zu belasten sei. Mittels Mail (Faktum 21) wurde die Bf. von der FF angewiesen, den Container in Hamburg abzuholen und der Firma CC, zuzustellen. Die zu Faktum 21 anlässlich der Einfuhrabfertigung vorgelegte Rechnung enthält auch die Bezeichnung "TT". Im Dokumentenakkreditiv Nr. vv scheint die Firma CC, als Anweisender und die DD als Anweisungsempfänger auf. Nach Ansicht des Berufungssenates lagen auch diesen beiden Sendungen Rechtsgeschäfte zwischen der Firma CC, und der DD zugrunde. Lediglich als Verzollungszwischenhändler trat anstatt der BB. die FF auf. pp - Faktum 20: Mit dieser Warenanmeldung wurden 9.812 Stück Herrenhemden zum freien Verkehr abgefertigt und ein Betrag von USD 21.095,80 der Abgabenbemessung zugrunde gelegt. Dieser Betrag basierte auf der Rechnung Nr. bg der HH. an die FF. Eine Rechnung über das Rechtsgeschäft zwischen der DD und der Firma CC, lag nicht vor. Aus dem Telefax der Bf. vom 24. September 1996 an Herrn AA geht hervor, die Sendung könne von der LL. nicht freigestellt werden, da noch das Geld für die Seefracht fehle. Das House/Bill of Lading Nr. bh der MM. weist im Gegensatz zu dem House/Bill of Lading Nr. bi den Vermerk "Freight Collect" auf. Es steht damit fest, dass die Seefracht nicht im Voraus bezahlt wurde. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass kein Nachweis über den tatsächlichen Kaufpreis vorlag und dass die Seefrachtkosten nachträglich zu entrichten waren, wird die Bemessungsgrundlage für die gegenständliche Einfuhrabfertigung gemäß Art. 31 ZK in Verbindung mit § 184 BAO - so wie von der belangten Behörde - mit ATS 258.121,58 geschätzt. Bezüglich der Präferenzbegünstigung ist festzuhalten, dass die Gewährung des begünstigten Zollsatzes nach dem Allgemeinen Präferenzsystem (Ursprungsland JJ) mangels Nachweises der Einhaltung der Direktbeförderungsregel nicht möglich war. Auch im konkreten Fall beantragte die LL. mit dem Originalseefrachtbrief und nicht mit dem House/Bill of Lading Nr. bi die Freistellung des Containers bei der Reederei. Zusätzlich zu den in den allgemeinen Ausführungen dargelegten Erwägungen ist festzuhalten, dass eine Abfrage über den Containerverlauf (Container Movement History) ergab, dass der Container letztmalig am 20. August 1996 leer einem Kunden in Hongkong übergeben und bis zur Löschung in Hamburg nicht mehr entladen worden ist. Dem Telefax der MM. an die LL. vom 4. September 1996 lässt sich entnehmen, dass für gegenständliche Sendung von der MM. neben dem House/Bill of Lading Nr. bh auch ein weiteres ausgestellt wurde (bi). Im genannten Telefax ist auch angeführt, das House/Bill of Lading mit der Nummer bi solle gegen das mit der Nummer bh ausgetauscht werden. Das House/Bill of Lading Nr. bh weist ebenfalls Hongkong als Verladehafen aus. Dies und das Ergebnis der Abfrage über den Containerverlauf stehen im Widerspruch zu den Angaben in dem House/Bill of Lading Nr. bi, wonach der Container bzw. die Ware von JJ über Ho Chi Minh und Singapur nach Hamburg transportiert worden sei. Das House/Bill of Lading Nr. bi ist daher - unbeschadet der in den allgemeinen Ausführungen dargestellten Erwägungen - nicht geeignet, einen Nachweis im Sinne des Art. 78 Abs. 2 Buchstabe c) ZK-DVO zu erbringen. Nach Ansicht des Berufungssenates entsprechen die Angaben im House/Bill of Lading Nr. bi nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. qq - Faktum 21: Mit der gegenständlichen Warenanmeldung wurden Damen-, Herren- und Kinderjeans zum freien Verkehr abgefertigt und ein Betrag von USD 56.946,18 der Abgabenbemessung zugrunde gelegt. Die anlässlich der Einfuhrabfertigung vorgelegte Rechnung weist nicht die tatsächlichen Vertragsparteien des Rechtsgeschäftes aus, Rechnungsleger war die UU, als Rechnungsempfänger ist die FF angegeben. Sowohl die vorgelegte Rechnung als auch die vorgelegten Ursprungszeugnisse enthalten den Vermerk "TTe". Aufgrund der im House/Bill of Lading Nr. bj enthaltenen Angaben steht die Artikelbezeichnung der importierten Waren fest (Jeans Anita, Jeans Farmer und Jeans Kiddy). Selbst die diesbezüglichen Angaben im House/Bill of Lading Nr. bk decken sich mit denen des House/Bill of Ladings Nr. bj. Die Proforma-Rechnung Nr. bf der DD an die Firma CC, (tatsächliche Vertragsparteien des der Einfuhr zugrunde liegenden Rechtsgeschäftes) hat die in den House/Bill of Ladings genannten Artikeln zum Gegenstand und weist für die Waren der gegenständlichen Einfuhrabfertigung einen Betrag von USD 58.776,00 aus. Diese Proforma-Rechnung war auch Grundlage für das Dokumentenakkreditiv Nr. vv. In diesem sind in der Warenbeschreibung die selben Einzelpreise wie in der Rechnung ausgewiesen. Aufgrund dieser Unterlagen steht für den Berufungssenat fest, dass der Auftraggeber (Firma CC) der Begünstigten (DD) tatsächlich einen Betrag von USD 58.776,00 bezahlte. Dieser Betrag war somit gemäß Art. 29 ZK als Zollwert heranzuziehen. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Vorbringen der Bf. betreffend die Vertragsparteien und der Handelsstufe in Leere gingen. Sämtlichen Wareneinfuhren lagen Rechtsgeschäfte zwischen der DD und der Firma CC, zugrunde. Ebenso wenig waren bei den Einfuhranmeldungen, die nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1762/95 mit 28. Juli 1995 erfolgten, die Voraussetzungen des Art. 147 ZK-DVO gegeben. Zum einen wurde anlässlich der Einfuhrabfertigungen kein Antrag auf Anwendung der Bestimmungen des Art. 147 ZK-DVO gestellt, zum anderen betreffen die anlässlich der Einfuhrabfertigungen vorgelegten Rechnungen keinen Verkauf, der dem letzten Verkauf, der zur Verbringung der Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft geführt hat, vorausgeht. Vor Inkrafttreten der genannten Verordnung sah Art. 147 ZK-DVO eine Möglichkeit der Anmeldung eines Vorerwerbspreises nicht vor. B. Zollschuldner: Gemäß Art. 201 Abs. 1 Buchstabe a) ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wird. Die Zollschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die betreffende Zollanmeldung angenommen wird (Art. 201 Abs. 2 ZK). Mit Annahme der vom gegenständlichen Verfahren betroffenen Warenanmeldungen entstand somit die Zollschuld. Gemäß Art. 4 Nummer 9 ZK ist die Zollschuld die Verpflichtung einer Person, die für eine bestimmte Ware im geltenden Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Einfuhrabgaben (Einfuhrzollschuld) oder Ausfuhrabgaben (Ausfuhrzollschuld) zu entrichten. Die Zollschuld gemäß Art. 201 ZK entsteht jeweils kraft Gesetzes in der nach den materiellrechtlichen Vorschriften richtigen Höhe, also auch dann, wenn es, wie in den verfahrensgegenständlichen Einfuhrabfertigungsfällen, infolge unrichtiger oder unvollständiger Angaben in den Zollanmeldungen tatsächlich zu geringeren Abgabenvorschreibungen gekommen ist. In solchen Fällen haben die Zollbehörden bei Aufdeckung des Sachverhalts die Nacherhebung der gesetzlich geschuldeten, aber nicht erhobenen Abgabenbeträge vorzunehmen. Die betreffenden Waren gelten jedoch noch als ordnungsgemäß in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt. Art. 201 Abs. 3 ZK normiert bezüglich des Zollschuldners Folgendes: Zollschuldner ist der Anmelder. Im Falle der indirekten Vertretung ist auch die Person Zollschuldner, für deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben wird. Liegen einer Zollanmeldung für ein Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Angaben zugrunde, die dazu führen, daß die gesetzlich geschuldeten Abgaben ganz oder teilweise nicht erhoben werden, so können nach den geltenden innerstaatlichen Vorschriften auch die Personen als Zollschuldner angesehen werden, die die für die Abgabe der Zollanmeldung erforderlichen Angaben geliefert haben, obwohl sie wußten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, daß sie unrichtig waren. In den verfahrensgegenständlichen Fällen trat die Bf. - wie bereits eingangs erläutert - als Anmelder auf (indirektes Vertretungsverhältnis). Nach der zitierten Bestimmung wurde in den dem Nachforderungsbescheid zugrunde liegenden Fakten die Bf., die anlässlich der Einfuhrabfertigungen als Anmelder auftrat, Zollschuldner. Art. 201 Abs. 3 Unterabsatz 1 Satz 1 ZK sieht im Gegensatz zu den Ausführungen der Bf. keine Einschränkungen für den Fall der Überlassung unrichtiger Unterlagen vor. Aufgrund des Wortlautes der Bestimmung ist die Zollschuldnereigenschaft des Anmelders zwingend gegeben, ein Ermessen steht der Zollbehörde nicht zu. Bei der indirekten Stellvertretung kommt ein weiterer Zollschuldner hinzu. Neben dem Anmelder ist die Person Zollschuldner, für deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben wurde. Laut den Angaben in den Zollanmeldungen und den vorliegenden Unterlagen (Rechnungen der Bf. an die indirekt Vertretenen, Schriftverkehr zwischen Bf. und den indirekt Vertretenen) ist dies, mit Ausnahme der Fakten 20 und 21, die Firma BB. Bei den Fakten 20 und 21 tritt die Firma FF als weiterer Zollschuldner hinzu. In Entsprechung der Bestimmung des Art. 201 Abs. 3 Unterabsatz 2 ZK wurde mit Bescheid des Hauptzollamtes Linz vom 29. August 2001, Zahl: cc, Herrn AA für die verfahrensgegenständlichen Einfuhrabfertigungen die Zollschuld vorgeschrieben. Mit Berufungsvorentscheidung vom 23. Oktober 2001, Zahl: dd, wurde der dagegen eingebrachten Berufung teilweise stattgegeben. Der dieser Berufungsvorentscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt ist ident mit dem des bekämpften Nachforderungsbescheides. Die von Herrn AA gegen die Berufungsvorentscheidung vom 23. Oktober 2001 eingebrachte Beschwerde wurde mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 30. Juni 2005, Zahl: bm, als unbegründet abgewiesen. Es wurde somit festgestellt, dass neben der Bf. und der Firma BB. bzw. FF auch Herr AA Zollschuldner ist. Weitere Zollschuldner kommen nach der Bestimmung des Art. 201 Abs. 3 ZK nicht in Betracht. Für eine Zollschuldnerschaft weiterer Personen gemäß Art. 201 Abs. 3 Unterabsatz 2 ZK ergeben sich keine Anhaltspunkte. Gibt es für eine Zollschuld mehrere Zollschuldner, so sind diese gemäß Art. 213 ZK gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Zollschuld verpflichtet. Hinsichtlich der Geltendmachung von Abgaben bei Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses ist dabei grundsätzlich nationales Recht anzuwenden (Witte, Zollkodex³, Art. 213 Rz. 3). Bei der Entscheidung, einen der Zollschuldner in Anspruch zu nehmen, müssen die Zollbehörden auswählen. Die Entscheidung ist eine Ermessensentscheidung (Witte, Zollkodex³, Art. 213 Rz. 4). Gemäß § 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Das Zollrecht setzt hinsichtlich der Inanspruchnahme der Gesamtschuldner keine Grenzen. Bei Auslegung des § 20 BAO ist somit in diesem Zusammenhang dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" die Bedeutung von "Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei" und dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" "das öffentliche Interesse insbesondere an der Einbringung der Abgaben" beizumessen. Ermessen des Abgabengläubigers eines Gesamtschuldverhältnisses bedeutet das Recht der Ausnützung jener Gläubigerschritte, die dazu führen, den Abgabenanspruch zeitgerecht, sicher, auf einfachstem Weg unter Umgehung von Erschwernissen und unter Vermeidung von Gefährdungen hereinzubringen (VwGH 14.11.1996, 95/16/0082). Die belangte Behörde hat - wie bereits dargestellt - mit Bescheid vom 29. August 2001 Herrn AA den Nachforderungsbetrag mitgeteilt. Das Zollamt hat daher hinsichtlich des Nachforderungsbetrages sehr wohl geprüft, wer der Zollschuld am nächsten steht und hat auch berücksichtigt, dass Herr AA der Bf. gefälschte Unterlagen übermittelt hat. Herr AA hat den Nachforderungsbetrag nicht entrichtet und Einbringungsmaßnahmen bei diesem blieben erfolglos. Aus der Aktenlage ergibt sich auch, dass die bestehenden Abgabenrückstände des Herrn AA eine Entrichtung der Abgaben in absehbarer Zeit nicht erwarten lassen. Für die belangte Behörde bestand somit keine gesicherte Gläubigerposition. Nur bei gleichen Gläubigerchancen und Gläubigerrisken wäre die Nichtberücksichtigung der besonderen Umstände des Falles (Übermittlung falscher Unterlagen) ermessensfehlerhaft gewesen. Erst nach erfolglosen Einbringungsmaßnahmen wurde der Nachforderungsbetrag mit Bescheid vom 18. September 2002 der Bf. gegenüber geltend gemacht. Die Zahlungsschwierigkeiten des Herrn AA rechtfertigen es, die Bf. zur Entrichtung der Abgabenschuld heranzuziehen. Darüber hinaus hat die Bf. in den verfahrensgegenständlichen Einfuhrfällen aus eigenen Stücken im eigenen Namen und für fremde Rechnung (indirekte Stellvertretung) die Rechtsposition des Anmelders eingenommen und sich in jene rechtliche Stellung gesetzt, um im Falle einer Nacherhebung als Zollschuldner in Anspruch genommen zu werden. Der Eintritt der so frei gewählten Zollschuldnereigenschaft erweist sich als Ausfluss des im Speditionsgeschäft immanenten Geschäftsrisikos und die gesamtschuldnerische Inanspruchnahme des Speditionsunternehmens daher auch nicht a priori unbillig. Will der Stellvertreter vermeiden, als Zollschuldner in Anspruch genommen zu werden, muss er als direkter Stellvertreter handeln (Wäger in Dorsch, Zollrecht - Kommentar, Art. 201 Rz. 41). Die Abgabenbehörde hat daher ihr Auswahlermessen nicht missbräuchlich geübt, wenn sie aufgrund der Zahlungsschwierigkeiten des Herrn AA ihrem gesetzlichen Auftrag folgend die Einbringung der Abgaben bei der Bf. angestrebt hat. Darüber hinaus stellt laut Rechtsprechung des EuGH (vergleiche Urteil vom 13.11.1984, Rs 98/83 und 230/83) die Tatsache, dass einem professionellen Zollspediteur von seinem Kunden Unterlagen (Rechnungen) vorgelegt werden, die sich im nachhinein als falsch, gefälscht oder unzutreffend erweisen, ein normales Berufs- bzw. Geschäftsrisiko des Beteiligten dar. Dieser Umstand fällt in die Kategorie der Handelsrisiken der Zollspediteure, da diese sowohl für die Entrichtung der Abgaben als auch für die Ordnungsmäßigkeit der Unterlagen, die sie den Zollbehörden vorlegen, haften. Bezüglich der weiteren Zollschuldner ist ergänzend festzuhalten, dass die Firma BB. mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 28. Juli 1997 und die Firma FF mit Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 15. Mai 2000 infolge rechtskräftiger Abweisung des jeweiligen Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens aufgelöst wurden. Zum Zeitpunkt der nachträglichen buchmäßigen Erfassung waren somit beide Unternehmungen aufgelöst. Da im Beschwerdefall die weiteren Gesamtschuldner aufgelöst waren, lag ein diesbezüglicher Ermessensspielraum für die Behörde nicht mehr vor (VwGH 23.02.1984, 83/16/0055, 0057). Bezüglich des Vorbringens der Bf., sie sei weder mit den Vorgängen konfrontiert worden noch seien ihr die Verfahrensergebnisse und die beschlagnahmten Unterlagen zur Kenntnis gebracht worden, wird festgehalten: Gemäß § 115 Abs. 2 BAO ist den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Das Recht auf Gehör besteht vor allem darin, der Partei Gelegenheit zur Äußerung zu behördlichen Sachverhaltsmaßnahmen sowie zur Kenntnisnahme der Ergebnisse des Beweisverfahrens und zur Stellungnahme hierzu zu geben. Das Parteiengehör erstreckt sich nach ständiger Rechtsprechung nur auf sachverhaltsbezogene Umstände, nicht jedoch auf Rechtsansichten (VwGH 28.06.1995, 90/16/0085). Die dem Berufungssenat vorliegenden Verwaltungsakten lassen den Schluss zu, dass der Bf. vor Erlassung des Bescheides vom 18. September 2002 die sachverhaltsbezogenen Umstände nicht in der gebotenen Form zur Kenntnis gebracht wurden, um ihr vor Erlassung des Bescheides Gelegenheit zu geben, sich zum Ergebnis des Beweisaufnahmeverfahrens zu äußern. Im genannten Bescheid und auch in der bekämpften Berufungsvorentscheidung hat die belangte Behörde - nach Fakten getrennt - die für die Nachforderung maßgeblichen Sachverhaltsfeststellungen angegeben. Im Bescheid vom 18. September 2002 wurde die Inanspruchnahme der Bf. mit der Nichtentrichtung der Abgabenschuld durch Herrn AA begründet. Bei Annahme einer Verletzung des Parteiengehörs vor Erlassung des Erstbescheides stellt die Darlegung des maßgeblichen Sachverhaltes und der Berechnungsmethoden in den Bescheiden der belangten Behörde in ihrer Funktion als Abgabenbehörde I. Instanz und Berufungsbehörde der ersten Rechtsbehelfsstufe eine Sanierung dieser dar. Dem Bescheid und der Berufungsvorentscheidung kam die Bedeutung eines Vorhaltes zu, wodurch der Bf. die Gelegenheit gegeben wurde, sich dazu zu äußern (vergleiche VwGH 14.11.1996, 95/16/0082). Die Bf. hat sich in der Beschwerdeschrift (und auch in der Berufungsschrift) zu den jeweiligen Feststellungen der belangten Behörde geäußert. Mit Schreiben des Unabhängigen Finanzsenates vom 18. Jänner 2006 wurden der Bf. die Ergebnisse der im Beschwerdeverfahren durchgeführten Ermittlungen bekannt gegeben. Darüber hinaus wurde in diesem Schreiben der Bf. auch mitgeteilt, dass Einbringungsversuche bei Herrn AA, die in der Zeit zwischen Erlassung des an diesen gerichteten Nachforderungsbescheides und des genannten Bescheides vom 18. September 2002 betrieben wurden, erfolglos waren. Bezugnehmend auf dieses Schreiben stellte der Vertreter der Bf. am 9. Februar 2006 einen Antrag auf Akteneinsicht. Diesem Ersuchen wurde am selben Tag entsprochen. Selbst bei Annahme der Verletzung des Parteiengehörs durch die Abgabenbehörde I. Instanz wäre diese durch die Berufungsvorentscheidung und durch das vom Unabhängigen Finanzsenat durchgeführte Vorhalteverfahren saniert. Bei abgabenrechtlichen Verjährungsbestimmungen handelt es sich um Bestimmungen des Verfahrensrechts, bei denen es nicht auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches, sondern auf die im Zeitpunkt von dessen Durchsetzung gegebenen Verhältnisse ankommt. Bei Änderungen verfahrensgesetzlicher Rechtsvorschriften ist im Allgemeinen das neue Recht ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens anzuwenden, und zwar auch auf solche Rechtsvorgänge, die sich vor Inkrafttreten des neuen Verfahrensrechtes ereignet haben (VwGH 30.04.2003, 2002/16/0076). Gemäß Art. 221 Abs. 3 ZK darf nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld die Mitteilung an den Zollschuldner nicht mehr erfolgen. Diese Frist wird ab dem Zeitpunkt ausgesetzt, in dem ein Rechtsbehelf gemäß Art. 243 ZK eingelegt wird, und zwar für die Dauer des Rechtsbehelfs. Gemäß Art. 72 Abs. 1 ZollR-DG hat die buchmäßige Erfassung von Abgabenbeträgen, die nach Art. 221 Abs. 3 ZK nicht mehr an den Zollschuldner mitgeteilt werden dürfen, zu unterbleiben. Die verfahrensgegenständlichen Abfertigungen zum freien Verkehr erfolgten zwischen 28. Februar 1995 und 29. November 1996. Die nachträgliche buchmäßige Erfassung der gesetzlich geschuldeten, ursprünglich nicht erhobenen Abgaben erfolgte mit Bescheid vom 18. September 2002 und somit nach Ablauf der Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Entstehens der jeweiligen Zollschuld. Zwischen der Entstehung der Zollschuld und der nachträglichen buchmäßigen Erfassung waren hinsichtlich der Einfuhrabfertigungen zu den Fakten 1a, 1, 2, 14 und 21 keine Rechtsbehelfsverfahren anhängig. Bei den restlichen Fakten waren im Zeitraum von drei Jahren vor Erlassung des Nachforderungsbescheides keine Rechtsbehelfsverfahren anhängig. Eine Hemmung der Frist war somit nicht gegeben. Ist hingegen die Zollschuld aufgrund einer Handlung entstanden, die zu dem Zeitpunkt, als sie begangen wurde, strafbar war, so kann die Mitteilung unter den Voraussetzungen, die im geltenden Recht festgelegt sind, noch nach Ablauf der Dreijahresfrist nach Art. 221 Abs. 3 ZK erfolgen (Art. 221 Abs. 4 ZK). Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Abgabenschuldner die strafbare Handlung begangen hat (Witte/Alexander, Zollkodex3 Art. 221 Rz. 8). Gemäß § 74 Abs. 2 ZollR-DG beträgt die Verjährungsfrist bei hinterzogenen Eingangs- und Ausgangsabgaben zehn Jahre, wenn im Zusammenhang mit diesen Abgabenansprüchen ein ausschließlich vor einem Gericht oder einem Spruchsenat zu verfolgendes Finanzvergehen begangen wurde. Die zehnjährige Verjährungsfrist gemäß Art. 221 Abs. 4 ZK in Verbindung mit § 74 Abs. 2 ZollR-DG kommt somit nur bei hinterzogenen Abgaben in Betracht. Dies bedeutet, dass es sich um ein vorsätzliches Finanzvergehen handeln muss, welches im Zusammenhang mit den Abgabenansprüchen verfolgt wird (zum Beispiel: Schmuggel, Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben). Im verfahrensgegenständlichen Fall war somit betreffend die Verjährungsfrist von Bedeutung, ob eine Hinterziehung von Eingangsabgaben vorlag. Bei der Frage, ob Eingangs- oder Ausgangsabgaben hinterzogen wurden, handelt es sich um eine Vorfrage (VwGH 07.12.2000, 2000/16/0083). Eine Vorfrage ist ein vorweg zu klärendes rechtliches Element des zur Entscheidung stehenden Sachverhaltes dergestalt, dass eine Entscheidung der erkennenden Behörde in der Hauptfrage nur nach Klärung einer in den Wirkungsbereich einer anderen Behörde (Gericht bzw. derselben Behörde in einem anderen Verfahren) fallenden Frage gefällt werden kann. Bei einer Vorfrage muss es sich demnach um eine Frage handeln, die Gegenstand eines Abspruches rechtsfeststellender oder rechtsgestaltender Natur einer anderen Behörde (Gericht) ist (Stoll, BAO-Kommentar2, 1320). Entscheidungen über Finanzvergehen, wie das der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben gemäß § 35 Abs. 2 FinStrG, fallen in die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörden. Gemäß § 116 Abs. 1 BAO sind Abgabenbehörden berechtigt, sofern Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmen, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Eine Verpflichtung zur Vorfragenbeurteilung besteht nicht. Liegt hingegen eine bereits rechtskräftige Vorfrageentscheidung vor, so ist die Abgabenbehörde entsprechend der begrifflichen Einheit der staatlichen Vollziehung und der Pflicht aller Behörden zur Anerkennung der in der Rechtsordnung begründeten Zuständigkeitsverteilung und der Respektierung der auf Grund dieser Zuständigkeitsverteilung ergehenden Rechtsakte daran gebunden (VwGH 14.06.1973, 2203/71). Diese Ansicht wird sogar durch die Bestimmung des § 303 Abs. 1 Buchstabe c) BAO bestätigt, wonach einem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben ist, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Mit dem rechtskräftigen Straferkenntnis des Spruchsenates beim Zollamt Linz als Organ des Zollamtes Linz als Finanzstrafbehörde I. Instanz vom 3. Dezember 2004, Zahl: bn, wurde Herr AA verurteilt, das Finanzvergehen der fahrlässigen Verkürzung von Eingangsabgaben gemäß § 36 Abs. 2 in Verbindung mit § 35 Abs. 2 und § 11 FinStrG begangen zu haben. Das Finanzstrafverfahren gegen Herrn VV (ehemaliger Geschäftsführer der BB), Herrn GG und Frau WW wurde gemäß § 136 FinStrG aus dem Grund des § 82 Abs. 3 Buchstabe a) FinStrG eingestellt. Die für das Finanzstrafverfahren zuständige Behörde hat somit betreffend der genannten Personen festgestellt, dass keine (vorsätzliche) Hinterziehung von Eingangsabgaben vorlag. Aus der Formulierung des § 74 Abs. 2 ZollR-DG geht eindeutig hervor, dass das im Zollrecht genannte Tatbestandsmerkmal ("hinterzogene Eingangsabgaben") mit dem des § 35 Abs. 2 FinStrG inhaltlich gleich ist. In den Erläuterungen der Beilagen zur Regierungsvorlage betreffend Bundesgesetz, mit dem das Zollrechts-Durchführungsgesetz und das Prokuraturgesetz geändert wurden (BGBl. I 2001/61), zu § 74 Abs. 2 ZollR-DG wird betreffend Verlängerung der Verjährungsfrist ausdrücklich auf "Finanzvergehen" verwiesen. Gemäß § 1 FinStrG sind die in den §§ 33 bis 52 mit Strafe bedrohten Taten (Handlungen oder Unterlassungen) natürlicher Personen Finanzvergehen. Das Zollrecht verweist somit in § 74 Abs. 2 ZollR-DG auf die Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben gemäß dem Finanzstrafgesetz. Die Tatbestandskongruenz war somit gegeben. Der Berufungssenat war betreffend der vom Straferkenntnis betroffenen Personen aus den dargestellten Erwägungen an die Entscheidung der Finanzstrafbehörde gebunden, welche ein vorsätzliches Vergehen der genannten Personen verneinte. Das genannte Straferkenntnis sprach nicht über die (Vor) Frage ab, ob Vertreter der Bf. vorsätzlich die Verkürzung der Abgaben bewirkt haben. Im Rahmen der Berechtigung gemäß § 116 Abs. 1 BAO war daher diese Rechtsfrage nach Anschauung des Berufungssenates zu beurteilen. Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält. Für die Annahme des Vorsatzes reicht somit bedingter Vorsatz aus, er stellt die Untergrenze für den Vorsatz dar. Der Tatvorsatz besteht aus zwei Komponenten, der Wissenskomponente und der Wollenskomponente. Obwohl in der Legaldefinition nur die Wollenskomponente ausdrücklich erwähnt ist, ist die Wissenskomponente in der Wollenskomponente aber denknotwendig mitenthalten. Für die Annahme des bedingten Vorsatzes ist nicht ein Wissen um eine Tatsache oder um ihre Wahrscheinlichkeit im Sinne eines Überwiegens der dafür sprechenden Momente erforderlich, sondern es genügt das Wissen um die Möglichkeit. Unter Möglichkeit ist allerdings nicht das Bestehen eines abstrakten, in Anbetracht der allgemeinen Unsicherheit der menschlichen Erkenntnis zumeist möglichen letzten Zweifels an der Richtigkeit auch gründlich geprüfter Angaben zu verstehen, sondern die Möglichkeit in einem konkreten Sinn, wie sie etwa einem durch Bedenken erweckten Zweifel entspricht. Ob Handlungen mit dem Ziel erfolgen, Abgaben zu verkürzen, beruht auf einem nach außen nicht erkennbaren Willensvorgang. Auf diesen kann nur aus dem Verhalten des Täters geschlossen werden, soweit es nach außen in Erscheinung tritt. Es sind dabei auch alle sonstigen Sachverhaltselemente zu würdigen (VwGH 21.12.2000, 97/16/0404). Die Bf. brachte in ihren Eingaben vor, ihr seien unrichtige Unterlagen übergeben worden und ihr seien keinerlei Verfehlungen vorzuwerfen, insbesondere auch keine pflichtwidrigen Unterlassungen. Ein Anmelder könne die Anmeldungen nur anhand der ihm vorliegenden Unterlagen und Informationen vornehmen. Die Bf. stellte hiermit ein selbst bedingt vorsätzliches Handeln ihrer Vertreter in Abrede. Im Zuge der Einfuhrabfertigungen wurden von der Bf. Rechnungen vorgelegt, die als Rechnungsempfänger die BB. bzw. die FF (Fakten 20 und 21) ausweisen, vorgelegt. Dem vorliegenden Schriftverkehr der Bf. bzw. an die Bf. lässt sich entnehmen, dass die Bf. im Auftrag der BB. die Einfuhrabfertigungen durchgeführt hat. Dies wurde auch durch die Angabe im Feld 14 (indirektes Vertretungsverhältnis) der jeweiligen Anmeldung zum Ausdruck gebracht. Sämtliche im Zusammenhang mit den Einfuhrabfertigungen angefallenen Kosten wurden entweder an die BB. oder an Herrn AA weiterverrechnet. Die vorliegenden Rechnungen enthalten keinen Hinweis darauf, dass der Bf. bzw. ihren Vertretern die das tatsächliche Rechtsgeschäft betreffenden Rechnungen und Unterlagen zur Verfügung standen. Die Bf. hat bei der LL. ausschließlich unter Beilage der House/Bill of Ladings, deren laufende Nummer mit "AFS" beginnen, die Freistellung der Container beantragt. Stempelabdrucke der Bf. befinden sich ausschließlich auf diesen Konnossementen. Die Angaben in den der Bf. zur Verfügung gestandenen House/Bill of Ladings lassen keine Zweifel an der Richtigkeit ihres Inhaltes aufkommen; sie korrespondieren mit den anlässlich der Abfertigungen vorgelegten Rechnungen. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen und der Vorbringen der Bf. ist der Berufungssenat der Ansicht, dass für die Bf. bzw. ihre Vertreter nicht erkennbar sein konnte, dass die anlässlich der Einfuhrabfertigungen vorgelegten Unterlagen nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprachen. Die Unterlagen und die Ausführungen der Bf. lassen nicht den Schluss zu, dass die Bf. an der Richtigkeit und Echtheit der Unterlagen zweifeln musste und somit eine Abgabenhinterziehung für möglich hielt. Aufgrund der dargestellten Erwägungen war hinsichtlich der Bf. bzw. ihrer Vertreter das Vorliegen der Wissens-Komponente und damit zusammenhängend des Vorsatzes nicht nachweisbar. Es lag somit auch diesbezüglich keine (vorsätzliche) Hinterziehung von Eingangsabgaben vor. Den vorliegenden Verwaltungsakten lässt sich entnehmen, dass neben Herrn AA Frau XX für die DD tätig war. Nach der Aktenlage war Frau XX vor Ort für die Abwicklung des Einkaufs und für die Beschaffung der für die Zollabfertigungen erforderlichen Dokumente zuständig. Das gegen Frau XX anhängige Finanzstrafverfahren wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 6. Juli 2004, Zahl: bo, gemäß § 412 StPO eingestellt. Es oblag somit gemäß § 116 BAO dem Berufungssenat zu beurteilen, ob sich Frau XX der Hinterziehung von Eingangsabgaben schuldig gemacht hat. Der Hinterziehung von Eingangsabgaben macht sich schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Anzeige- Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Eingangsabgaben bewirkt. Der Tatvorsatz muss sämtliche Tatbestandsmerkmale des Delikts (Hinterziehung von Eingangsabgaben) umfassen. Aus dem Schriftverkehr zwischen Frau XX und Herrn AA geht hervor, dass diese auch für die Besorgung der für die Zollabfertigungen erforderlichen Dokumente zuständig war. Den Schreiben lässt sich auch entnehmen, dass zusätzliche Dokumente erstellt wurden. Am 31. Jänner 1995 erkundigte sich Frau XX bei Herrn AA, ob die in einem Fall (Lieferung von Jeans mit malaysischen Dokumenten) übermittelten Unterlagen für die Zollabfertigung in Österreich ausreichten. In Frankreich stelle die Abfertigung mit Dokumenten aus Malaysia kein Problem dar. Falls andere Dokumente erforderlich seien, möge ihr dies mitgeteilt werden. Am 27. März 1995 führte Frau XX in einem Telefax an Herrn AA aus, die Dokumente aus JJ würden USD 0,20 pro Stück kosten, wobei jedoch eine Kommission an einen gewissen "YY" zu zahlen sei. Sie sei daher der Meinung, die Verwendung von Dokumenten aus Fidschi werde profitabler sein. In dem Telefax vom 3. April 1995 stellt Frau XX an Herrn AA die Frage, wo die Dokumente gekauft werden sollen, in Fidschi oder JJ. Aus diesem Telefax geht hervor, dass er ("he") das Bill of Lading von Hongkong nach Singapur und nicht das von Singapur nach Hamburg benötige. Herr AA solle sich vergewissern, ob der Frachtführer nicht die falschen Dokumente den österreichischen Zollbehörden vorgelegt hat. Im Telefax vom 5. April 1995 erklärt Frau XX Herrn AA die zukünftige Vorgangsweise betreffend Angaben in den Dokumentenakkreditive. Für den Fall, dass die Nummer des Konnossementes nicht im Akkreditiv angeführt werden müsse, erübrige sich die Ausstellung eines weiteren Bill of Lading. Bei Angabe von "Prepaid" wäre dem Bankinstitut die endgültige Bestimmung der Güter anzugeben und im speziellen Fall würden die Bill of Ladings auf "FOB China" hindeuten. Im Dokumentenakkreditiv dürfe daher "Prepaid" nicht zum Ausdruck kommen. Dies werde schlussendlich nicht zum Aufkommen der tatsächlichen Verhältnisse führen, weil das Original Bill of Lading und andere Dokumente wie gewöhnlich direkt zugesandt werden. Mit Telefax vom 18. August 1995 wurde Herrn AA mitgeteilt, welche Bill of Ladings er auszutauschen habe und welche für die Zollabfertigungen benötigt werden. Am 12. Dezember 1995 teilt Frau XX Herrn AA betreffend der Dokumentenakkreditive mit, in China würde kein Dokument mit der Klausel "FOB Singapore" angenommen werden. Es sei daher "FOB Any Asian Port" anstatt "FOB Singapore" anzugeben. Den zitierten Ausführungen der Frau XX ist die Verschleierung des Ursprungslandes gemeinsam. Ohne Erwägungen darüber anzustellen, ob Frau XX vorsätzlich gefälschte Dokumente ausgestellt hat oder vorsätzlich die außenhandelsrechtlichen Bestimmungen umgehen wollte, ist festzuhalten, dass den vorliegenden Verwaltungsakten - wie bereits dargelegt - Hinweise zu entnehmen waren, dass die eingeführten Waren ihren Ursprung nicht wie erklärt in JJ oder Fidschi hatten, sondern in China. Die Einfuhren zum freien Verkehr der gegenständlichen Waren mit Ursprung in China wären einfuhrgenehmigungspflichtig gewesen; für die angegebenen Ursprungsländer bedurfte es keiner außenhandelsrechtlichen Genehmigungspflicht. Im verfahrensgegenständlichen Fall war nicht entscheidend, ob Frau XX vorsätzlich gegen die Bestimmungen des Außenhandelsgesetzes verstoßen hat. Entscheidungsrelevant war vielmehr, ob sie vorsätzlich Eingangsabgaben hinterzogen hat. Aufgrund der Aktenlage und der getroffenen Feststellungen war auch bei ihr eine Hinterziehung von Eingangsabgaben nicht nachweisbar. Den vorliegenden Schreiben lässt sich nicht entnehmen, dass der Zweck der Ausstellung gefälschter Unterlagen in der Verkürzung der Bemessungsgrundlagen lag. Den Ausführungen ist der Wille zur Verschleierung des Ursprungslandes gemeinsam. Teilweise wird sogar dezidiert auf die "Quoten" Bezug genommen. Dies ist ein eindeutiger Hinweis auf die mengenmäßigen, außenhandelsrechtlichen Beschränkungen. Hingegen lassen sich den Ausführungen der Frau XX keinerlei Hinweise auf Präferenzursprungszeugnisse entnehmen. Die Ausführungen im Telefax vom 31. Jänner 1995 betreffend Abfertigungshindernisse deuten hingegen vielmehr auf außenhandelsrechtliche Aspekte hin, da ein fehlendes Präferenzursprungszeugnis kein Abfertigungshindernis darstellt. Darüber hinaus wurden anlässlich der Einfuhrabfertigungen zu den Fakten 1a, 1, 2, 11, 12, 13 und 21 keine Präferenzursprungszeugnisse vorgelegt, bei den Einfuhrabfertigungen zu Faktum 3 sowie teilweise auch zu Faktum 4 wären für Waren mit Ursprungsland China die selben Zollsätze zur Anwendung gelangt wie für Waren mit Ursprungsland JJ. Während die bei den Fakten 12 und 13 vorliegenden Rechnungen mit den tatsächlichen Kaufpreisen und den tatsächlichen Vertragspartnern des Rechtsgeschäftes (DD und die Firma CC) die Unterschrift von Frau XX tragen, enthalten die anlässlich der Einfuhrabfertigungen vorgelegten Rechnungen mit den verminderten Preisen keinen Hinweis darauf, dass diese von Frau XX ausgestellt wurden. Darüber hinaus hätte Frau XX keinen Vorteil gehabt; die Eingangsabgaben wurden weder von ihr noch von der DD getragen. Auch die Überlegung, Frau XX hätte allenfalls aufgrund der Ausstellung gefälschter Unterlagen eine Hinterziehung von Eingangsabgaben bewusst sein müssen, reicht für die Annahme eines Vorsatzes nicht aus (VwGH 26.01.1995, 93/16/0071). Ebenso wenig reicht die bloße Vorstellung, dass ein solcher Schaden eintreten könnte. Maßgeblich ist, ob Frau XX die Hinterziehung von Eingangsabgaben ernstlich für möglich gehalten hat und sich damit abgefunden hat, sie diese innerlich bejahend hingenommen hat. Diesbezügliche Anhaltspunkte lagen nicht vor. Ebenso gemäß § 412 StPO eingestellt wurde das Verfahren gegen Herrn ZZ, einem Bediensteten der LL. Im Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Einfuhrabfertigungen war Herrn ZZ das Vorhandensein verschiedener Bill of Ladings bekannt. In der Stellungnahme vom 26. März 1999 erklärte er diesbezüglich, er habe damals angenommen, die Ausstellung von jeweils zwei Bill of Ladings habe der Neutralisierung der tatsächlichen Lieferanten gedient. Dies komme häufiger vor, um den Endempfängern die Lieferanten oder die Seefrachten nicht zu offenbaren. Anhaltspunkte für eine vorsätzliche Hinterziehung von Eingangsabgaben lassen sich weder dieser Stellungnahme noch den vorliegenden Unterlagen entnehmen. Ein vorsätzliches Verhalten anderer Personen ließen die Verwaltungsakten nicht erkennen. Eine strafbare Handlung gemäß Art. 221 Abs. 4 ZK in Verbindung mit § 74 Abs. 2 ZollR-DG lag somit mangels vorsätzlicher Hinterziehung von Eingangsabgaben nicht vor. Die Voraussetzungen für die längere Verjährungsfrist waren somit nicht gegeben. Es war somit die Verjährungsbestimmung gemäß Art. 221 Abs. 3 ZK anzuwenden. Obwohl den Einwendungen der Bf. der Erfolg versagt war, durfte die Mitteilung der Zollschuld nach Ablauf der Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt ihres Entstehens nicht mehr erfolgen. Gemäß § 72 Abs. 1 ZollR-DG hat die buchmäßige Erfassung von Abgabenbeträgen, die nach Art. 221 Abs. 3 ZK nicht mehr an den Zollschuldner mitgeteilt werden dürfen, zu unterbleiben. Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden. Klagenfurt, am 4. Mai 2006

Normen und Schlagworte

Mitteilung an den ZollschuldnerDreijahresfristVerjährunghinterzogene Eingangsabgaben

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Zoll (Senat)
Geschäftszahl
ZRV/0044-Z3K/03
Stammnummer
22254
Gültig
04.05.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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