Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0044-Z3K/03
Mitteilung der Zollschuld nach Ablauf der Dreijahresfrist
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Senat)ZRV/0044-Z3K/03vom 04.05.2006Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Dokumentenakkreditiv und weist ebenfalls einen Rechnungsbetrag von
USD 26.206,05 aus. Die tatsächlich bezahlten Preise sind
gemäß Art. 29 ZK der Abgabenbemessung zugrunde zu legen.
Mit Rechnung Nr. ao der LL. vom 12. Febraur 1996 wurden für
gegenständliche Lieferung Seefrachtkosten in der Höhe von
DM 3.872,40 der Firma BB. in Rechnung gestellt. Die Firma CC, und die Bf.
scheinen auch als Empfänger der Rechnung auf. Diese Kosten wurden neben den
in der Gemeinschaft angefallenen Frachtkosten und neben den Kosten für die
durchgeführte Einfuhrabfertigung der Firma CC, in Rechnung gestellt. Das
Dokumentenakkreditiv Nr. uu weist als Lieferbedingung "fob any Asian port"
aus. Dem vorliegenden Schriftverkehr zwischen der DD und der Firma CC,
lässt sich entnehmen, dass in beiden Dokumentenakkreditiven die
Lieferbedingung von "fob Singapur" auf "fob any Asian port" geändert wurde.
Der Berufungssenat erachtet es daher als erwiesen, dass Frachtkosten, die bei
der Zollwertermittlung zu berücksichtigen sind, in der Höhe von
zumindest DM 3.872,40 entstanden sind. Selbst das vorliegende House/Bill of
Lading der MM. Nr. ap enthält den Vermerk
"FREIGHT COLLECT".
nn - Faktum 14: Mit
der verfahrensgegenständlichen Einfuhrabfertigung wurden
4.490 Stück Damenjeans, 2.774 Stück Kinderjeans und
3.557 Stück Herrenjeans zum freien Verkehr abgefertigt und ein
Gesamtbetrag von USD 70.346,05 der Abgabenbemessung zugrunde gelegt. Den
vorliegenden Unterlagen lässt sich entnehmen, dass für die
gegenständliche Sendung das Dokumentenakkreditiv Nr. aq eröffnet
wurde. Die angewiesene Bank überwies im Auftrag des Anweisenden (Firma CC)
unter Bezugnahme auf das genannte Dokumentenakkreditiv der DD einen Betrag von
USD 74.135,50. Es steht somit fest, dass der tatsächlich bezahlte
Kaufpreis USD 74.135,50 betrug. Dieser ist gemäß
Art. 29 ZK der Abgabenbemessung zugrunde zu legen. Mit Rechnung
Nr. ar hat die LL. Seefrachtkosten in der Höhe von DM 3.364,00 in
Rechnung gestellt. Auf dem Rechnungsformular scheinen die Firma BB., die Firma
CC, und die Bf. als Rechnungsempfänger auf. Mit Rechnung Nr. as wurde
damit (neben anderen Kosten) die Firma CC, in Rechnung belastet, Rechnungsleger
war die Firma BB. Selbst dem Telefax der Bf. an die BB. vom
20. März 1996 lässt sich entnehmen, dass die Seefrachtkosten
nicht im Voraus bezahlt wurden. Mit dem Beschwerdevorbringen, das der Bf.
zur Verfügung gestandene Bill of Lading (at) sei echt und richtig, wendet
sich die Bf. offensichtlich gegen die Nichtgewährung der
Präferenzbegünstigung. Im Zuge der Einfuhrabfertigung wurde das
Ursprungszeugnis Formblatt A Nr. au (Allgemeines Präferenzsystem)
vorgelegt und der begünstigte Präferenzzollsatz für das
Ursprungsland JJ beantragt. Der begünstigte Präferenzzollsatz war, wie
in den allgemeinen Ausführungen erläutert, mangels Einhaltung der so
genannten Direktbeförderungsregel nicht zu gewähren. Ferner ist
Folgendes festzustellen: Mit Schreiben vom 15. März 1996
übermittelte das angewiesene Bankinstitut Bezug nehmend auf das
gegenständliche Dokumentenakkreditiv der LL. das House/Bill of Lading der
MM mit der Nummer av. Dieses weist als Verladehafen Guangzhou (Anmerkung:
China) aus. Dies widerspricht somit dem der Bf. zur Verfügung gestandenen
House/Bill of Lading und der darin angegebenen Transportroute
(JJ - Ho Chi Minh - Singapur - Hamburg).
Unbeschadet der allgemeinen Erwägungen stellt somit das House/Bill of
Lading der MM. mit der Nr. at keinen geeigneten Nachweis im Sinne des
Art. 78 Abs. 2 Buchstabe c) ZK-DVO dar, weil zwei House/Bill
of Ladings des selben Unternehmens unterschiedliche Angaben enthalten und somit
keine eindeutige Aussage hinsichtlich des tatsächlichen Verladehafens
getroffen wurde. Gegen die Richtigkeit des von der Bf. genannten House/Bill of
Lading (at) spricht auch die Tatsache, dass ein Vergleich der anlässlich
der Abfertigungen vorgelegten Dokumente eine fortlaufende Nummerierung der
Dokumente ergibt (ah - Faktum 11,
aw - Faktum 12, ap - Faktum 13 und at bei
Faktum 14), obwohl die genannten Sendungen innerhalb eines Zeitraumes von
drei Monaten verschifft wurden. Es widerspricht der allgemeinen wirtschaftlichen
Erfahrung, dass ein Transportunternehmen ausschließlich House/Bill of
Ladings für ein einziges Unternehmen ausstellt. Hingegen weist das bei
Faktum 11 ebenfalls zusätzlich vorliegende House/Bill of Lading der
MM. die Nummer ax auf (als Empfänger ist auch das Bankinstitut
genannt). Während bei den der Bf. zur Verfügung gestandenen Bill of
Ladings die laufende Nummer beim konkreten Abfertigungsfall im Verhältnis
zu Faktum 11 lediglich um "3" höher ist, weist das dem Bankinstitut
zur Verfügung gestandene House/Bill of Lading eine um "578" höhere
laufende Nummer auf als das zu Faktum 11 vorliegende, was im Hinblick auf
die allgemeine Erfahrung eher für die Richtigkeit spricht. Im Rahmen der
freien Beweiswürdigung erachtet es der Berufungssenat als erwiesen, dass
die Angaben in dem der Bf. zur Verfügung gestandenen House/Bill of Lading
(at) nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen. Mit
Schreiben vom 18. März 1996 bat die Bf. unter Vorlage des
House/Bill of Ladings Nr. at die LL., die Freistellung des Containers zu
veranlassen. Daraufhin beantragte die LL. mit Schreiben vom
20. März 1996 bei der Reederei unter Vorlage des Bill of Ladings
die Freistellung des Containers. Entgegen den Beschwerdeausführungen ist
festzuhalten, dass nicht die Bf. sondern die LL. die Freistellung bei der
Reederei beantragte und nur der Originalseefrachtbrief für die Freistellung
geeignet war. Mit Rechnung Nr. ay hat die KK der Bf. für den
gegenständlichen Container das Lagergeld in Rechnung gestellt. Auch in
dieser Rechnung nahm sich die KK auf den Originalseefrachtbrief und nicht auf
das House/Bill of Lading Nr. at Bezug.
oo - Faktum 17: Mit
der Warenanmeldung zu WE-Nr. oo vom 2. August 1996 wurden
9.216 Stück Herrenhemden zum freien Verkehr abgefertigt.
Anlässlich der Einfuhrabfertigung wurde eine Rechnung mit der
Nr. 71A/96 vorgelegt und ein Betrag von USD 19.814,40 der
Abgabenbemessung zugrunde gelegt. Die vorgelegte Rechnung weist nicht die
tatsächlichen Vertragsparteien des Rechtsgeschäftes aus, sondern als
Rechnungsaussteller scheint die HH. auf, als Rechnungsempfänger ist der
Verzollungszwischenhändler (BB.) angegeben. Als Ursprungsland wurde JJ
erklärt und die Präferenzbegünstigung nach dem Allgemeinen
Präferenzsystem beantragt. Aus einem Bankbeleg der Volksbank SS geht
hervor, dass unter Bezugnahme auf die Hemdenlieferung (ein händischer
Vermerk enthält sogar die genannte Rechnungsnummer) der DD ein Betrag von
USD 23.000,00 überwiesen wurde. Auftraggeber war der
Verzollungszwischenhändler, die Firma BB. Eine die tatsächlichen
Vertragsparteien betreffende Rechnung wurde weder im Zuge der Einfuhrabfertigung
noch im Rechtsbehelfsverfahren vorgelegt. Mit Rechnung Nr. az vom
29. Juli 1996 stellte die LL. der Bf. Seefrachtkosten in der Höhe
von DM 3.038,99 in Rechnung. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen steht
fest, dass für die gegenständliche Sendung Seefrachtkosten in der
angeführten Höhe entstanden sind. Der Berufungssenat erachtet daher
den der nachträglichen buchmäßigen Erfassung zugrunde gelegten
Betrag (unter Berücksichtigung des Bescheides des Zollamtes Linz vom
23. Dezember 2005, Zahl: ba) gemäß
Art. 31 ZK in Verbindung mit § 184 BAO als
angemessen. Im Zuge der Einfuhrabfertigung wurde das
Präferenzursprungszeugnis nach Formblatt A Nr. bc (angegebenes
Ursprungsland JJ) vorgelegt und die Präferenzbegünstigung beantragt.
Die Gewährung des begünstigten Zollsatzes nach dem Allgemeinen
Präferenzsystem scheiterte - wie bereits
ausgeführt - an der Einhaltung der
Direktbeförderungsregel. Darüber hinaus konnte durch eine
entsprechende Abfrage über den Containerverlauf (Container Movement
History) festgestellt werden, dass der Container (bd) letztmalig am
20. Juni 1996 leer zu einem Kunden in Hongkong gegangen ist und ohne
zwischenzeitliche Entladung am 23. Juli 1996 in Hamburg gelöscht
wurde. Dies steht im Widerspruch zu den Angaben in dem House/Bill of Lading
Nr. be, wonach der Container bzw. die Ware von JJ über
Ho Chi Minh und Singapur nach Hamburg transportiert worden sei.
Unbeschadet der Tatsache, dass das House/Bill of Lading Nr. be keinen
tauglichen Nachweis gemäß Art. 78 Abs. 2 ZK-DVO
darstellt, liegen aufgrund des Abfrageergebnisses Zweifel an der Richtigkeit des
Dokuments vor, sodass dieses nicht geeignet ist, den tatsächlichen
Transportweg nachzuweisen. Mit Schreiben vom 30. Juli 1996
ersuchte die Bf. unter Beifügung des House/Bill of Lading Nr. be die
Firma LL. um Freistellung des Containers. Diese beantragte daraufhin mit
Schreiben vom 1. August 1996 unter Vorlage des
Originalseefrachtbriefes bei der Reederei die Freistellung des Containers. Die
Bf. beantrage daher weder die Freistellung bei der Reederei, noch war sie im
Besitz des für die Freistellung erforderlichen
Originalseefrachtbriefes.
Fakten 20 und
21: Bei den folgenden Fakten 20 und 21 wurde im Feld 8
der jeweiligen Anmeldung nicht die Firma BB. sondern die Firma FF, Adresse3, als
Empfänger angegeben. Herr AA hat in eigener Sache vor dem Unabhängigen
Finanzsenat angegeben, "in allen Fällen habe die Firma CC, ein Akkreditiv
eröffnet und die in Asien ansässigen Lieferanten bezahlt". Aufgrund
der nachfolgenden Erwägungen steht für den Berufungssenat fest, dass
es sich bei der FF ebenso wie bei der BB. um einen
Verzollungszwischenhändler handelte. Gesellschafterin und
Geschäftsführerin der FF war die in Hongkong wohnhafte Partnerin von
Herrn AA, die stets für die DD auftrat. Die DD und die FF verwendeten mit
Ausnahme des Firmenwortlautes die selbe Telefaxvorlage, auf der Vorlage der FF
scheinen sogar die Registrierungsdaten der DD auf. In den Unterlagen befindet
sich die Proforma-Rechnung Nr. bf (Faktum 21) der DD an die Firma CC.
Aus dem Telefax der FF vom 13. November 1996 an die Bf. geht unter
anderem hervor, dass die Firma CC, mit der Einfuhrumsatzsteuer zu belasten sei.
Mittels Mail (Faktum 21) wurde die Bf. von der FF angewiesen, den Container
in Hamburg abzuholen und der Firma CC, zuzustellen. Die zu Faktum 21
anlässlich der Einfuhrabfertigung vorgelegte Rechnung enthält auch die
Bezeichnung "TT". Im Dokumentenakkreditiv Nr. vv scheint die Firma CC, als
Anweisender und die DD als Anweisungsempfänger auf. Nach Ansicht des
Berufungssenates lagen auch diesen beiden Sendungen Rechtsgeschäfte
zwischen der Firma CC, und der DD zugrunde. Lediglich als
Verzollungszwischenhändler trat anstatt der BB. die FF auf.
pp - Faktum 20: Mit
dieser Warenanmeldung wurden 9.812 Stück Herrenhemden zum freien
Verkehr abgefertigt und ein Betrag von USD 21.095,80 der Abgabenbemessung
zugrunde gelegt. Dieser Betrag basierte auf der Rechnung Nr. bg der HH. an
die FF. Eine Rechnung über das Rechtsgeschäft zwischen der DD und der
Firma CC, lag nicht vor. Aus dem Telefax der Bf. vom
24. September 1996 an Herrn AA geht hervor, die Sendung könne von
der LL. nicht freigestellt werden, da noch das Geld für die Seefracht
fehle. Das House/Bill of Lading Nr. bh der MM. weist im Gegensatz zu dem
House/Bill of Lading Nr. bi den Vermerk "Freight Collect" auf. Es steht
damit fest, dass die Seefracht nicht im Voraus bezahlt wurde. Unter
Berücksichtigung der Tatsache, dass kein Nachweis über den
tatsächlichen Kaufpreis vorlag und dass die Seefrachtkosten
nachträglich zu entrichten waren, wird die Bemessungsgrundlage für die
gegenständliche Einfuhrabfertigung gemäß Art. 31 ZK in
Verbindung mit § 184 BAO - so wie von der
belangten Behörde - mit ATS 258.121,58
geschätzt. Bezüglich der Präferenzbegünstigung ist
festzuhalten, dass die Gewährung des begünstigten Zollsatzes nach dem
Allgemeinen Präferenzsystem (Ursprungsland JJ) mangels Nachweises der
Einhaltung der Direktbeförderungsregel nicht möglich war. Auch im
konkreten Fall beantragte die LL. mit dem Originalseefrachtbrief und nicht mit
dem House/Bill of Lading Nr. bi die Freistellung des Containers bei der
Reederei. Zusätzlich zu den in den allgemeinen Ausführungen
dargelegten Erwägungen ist festzuhalten, dass eine Abfrage über den
Containerverlauf (Container Movement History) ergab, dass der Container
letztmalig am 20. August 1996 leer einem Kunden in Hongkong
übergeben und bis zur Löschung in Hamburg nicht mehr entladen worden
ist. Dem Telefax der MM. an die LL. vom 4. September 1996 lässt
sich entnehmen, dass für gegenständliche Sendung von der MM. neben dem
House/Bill of Lading Nr. bh auch ein weiteres ausgestellt wurde (bi). Im
genannten Telefax ist auch angeführt, das House/Bill of Lading mit der
Nummer bi solle gegen das mit der Nummer bh ausgetauscht werden. Das
House/Bill of Lading Nr. bh weist ebenfalls Hongkong als Verladehafen aus.
Dies und das Ergebnis der Abfrage über den Containerverlauf stehen im
Widerspruch zu den Angaben in dem House/Bill of Lading Nr. bi, wonach der
Container bzw. die Ware von JJ über Ho Chi Minh und Singapur nach
Hamburg transportiert worden sei. Das House/Bill of Lading Nr. bi ist
daher - unbeschadet der in den allgemeinen Ausführungen
dargestellten Erwägungen - nicht geeignet, einen Nachweis im
Sinne des Art. 78 Abs. 2 Buchstabe c) ZK-DVO zu erbringen.
Nach Ansicht des Berufungssenates entsprechen die Angaben im House/Bill of
Lading Nr. bi nicht den tatsächlichen Gegebenheiten.
qq - Faktum 21: Mit
der gegenständlichen Warenanmeldung wurden Damen-, Herren- und Kinderjeans
zum freien Verkehr abgefertigt und ein Betrag von USD 56.946,18 der
Abgabenbemessung zugrunde gelegt. Die anlässlich der Einfuhrabfertigung
vorgelegte Rechnung weist nicht die tatsächlichen Vertragsparteien des
Rechtsgeschäftes aus, Rechnungsleger war die UU, als
Rechnungsempfänger ist die FF angegeben. Sowohl die vorgelegte Rechnung als
auch die vorgelegten Ursprungszeugnisse enthalten den Vermerk "TTe". Aufgrund
der im House/Bill of Lading Nr. bj enthaltenen Angaben steht die
Artikelbezeichnung der importierten Waren fest (Jeans Anita, Jeans Farmer und
Jeans Kiddy). Selbst die diesbezüglichen Angaben im House/Bill of Lading
Nr. bk decken sich mit denen des House/Bill of Ladings Nr. bj. Die
Proforma-Rechnung Nr. bf der DD an die Firma CC, (tatsächliche
Vertragsparteien des der Einfuhr zugrunde liegenden Rechtsgeschäftes) hat
die in den House/Bill of Ladings genannten Artikeln zum Gegenstand und weist
für die Waren der gegenständlichen Einfuhrabfertigung einen Betrag von
USD 58.776,00 aus. Diese Proforma-Rechnung war auch Grundlage für das
Dokumentenakkreditiv Nr. vv. In diesem sind in der Warenbeschreibung die
selben Einzelpreise wie in der Rechnung ausgewiesen. Aufgrund dieser Unterlagen
steht für den Berufungssenat fest, dass der Auftraggeber (Firma CC) der
Begünstigten (DD) tatsächlich einen Betrag von USD 58.776,00
bezahlte. Dieser Betrag war somit gemäß Art. 29 ZK als
Zollwert heranzuziehen.
Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die
Vorbringen der Bf. betreffend die Vertragsparteien und der Handelsstufe in Leere
gingen. Sämtlichen Wareneinfuhren lagen Rechtsgeschäfte zwischen der
DD und der Firma CC, zugrunde. Ebenso wenig waren bei den Einfuhranmeldungen,
die nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1762/95 mit
28. Juli 1995 erfolgten, die Voraussetzungen des
Art. 147 ZK-DVO gegeben. Zum einen wurde anlässlich der
Einfuhrabfertigungen kein Antrag auf Anwendung der Bestimmungen des
Art. 147 ZK-DVO gestellt, zum anderen betreffen die anlässlich
der Einfuhrabfertigungen vorgelegten Rechnungen keinen Verkauf, der dem letzten
Verkauf, der zur Verbringung der Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft
geführt hat, vorausgeht. Vor Inkrafttreten der genannten Verordnung sah
Art. 147 ZK-DVO eine Möglichkeit der Anmeldung eines
Vorerwerbspreises nicht vor.
B.
Zollschuldner:
Gemäß Art. 201 Abs. 1
Buchstabe a) ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine
einfuhrabgabenpflichtige Ware in den zollrechtlich freien Verkehr
übergeführt wird. Die Zollschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die
betreffende Zollanmeldung angenommen wird (Art. 201 Abs. 2 ZK).
Mit Annahme der vom gegenständlichen Verfahren betroffenen Warenanmeldungen
entstand somit die Zollschuld. Gemäß Art. 4
Nummer 9 ZK ist die Zollschuld die Verpflichtung einer Person, die
für eine bestimmte Ware im geltenden Gemeinschaftsrecht vorgesehenen
Einfuhrabgaben (Einfuhrzollschuld) oder Ausfuhrabgaben (Ausfuhrzollschuld) zu
entrichten. Die Zollschuld gemäß Art. 201 ZK entsteht
jeweils kraft Gesetzes in der nach den materiellrechtlichen Vorschriften
richtigen Höhe, also auch dann, wenn es, wie in den
verfahrensgegenständlichen Einfuhrabfertigungsfällen, infolge
unrichtiger oder unvollständiger Angaben in den Zollanmeldungen
tatsächlich zu geringeren Abgabenvorschreibungen gekommen ist. In solchen
Fällen haben die Zollbehörden bei Aufdeckung des Sachverhalts die
Nacherhebung der gesetzlich geschuldeten, aber nicht erhobenen
Abgabenbeträge vorzunehmen. Die betreffenden Waren gelten jedoch noch als
ordnungsgemäß in den zollrechtlich freien Verkehr
übergeführt.
Art. 201 Abs. 3 ZK normiert bezüglich
des Zollschuldners Folgendes: Zollschuldner ist der Anmelder. Im Falle
der indirekten Vertretung ist auch die Person Zollschuldner, für deren
Rechnung die Zollanmeldung abgegeben wird. Liegen einer Zollanmeldung
für ein Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Angaben zugrunde, die dazu
führen, daß die gesetzlich geschuldeten Abgaben ganz oder teilweise
nicht erhoben werden, so können nach den geltenden innerstaatlichen
Vorschriften auch die Personen als Zollschuldner angesehen werden, die die
für die Abgabe der Zollanmeldung erforderlichen Angaben geliefert haben,
obwohl sie wußten oder vernünftigerweise hätten wissen
müssen, daß sie unrichtig waren.
In den verfahrensgegenständlichen Fällen trat die
Bf. - wie bereits eingangs erläutert - als
Anmelder auf (indirektes Vertretungsverhältnis). Nach der zitierten
Bestimmung wurde in den dem Nachforderungsbescheid zugrunde liegenden Fakten die
Bf., die anlässlich der Einfuhrabfertigungen als Anmelder auftrat,
Zollschuldner. Art. 201 Abs. 3 Unterabsatz 1
Satz 1 ZK sieht im Gegensatz zu den Ausführungen der Bf. keine
Einschränkungen für den Fall der Überlassung unrichtiger
Unterlagen vor. Aufgrund des Wortlautes der Bestimmung ist die
Zollschuldnereigenschaft des Anmelders zwingend gegeben, ein Ermessen steht der
Zollbehörde nicht zu. Bei der indirekten Stellvertretung kommt ein weiterer
Zollschuldner hinzu. Neben dem Anmelder ist die Person Zollschuldner, für
deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben wurde. Laut den Angaben in den
Zollanmeldungen und den vorliegenden Unterlagen (Rechnungen der Bf. an die
indirekt Vertretenen, Schriftverkehr zwischen Bf. und den indirekt Vertretenen)
ist dies, mit Ausnahme der Fakten 20 und 21, die Firma BB. Bei den
Fakten 20 und 21 tritt die Firma FF als weiterer Zollschuldner
hinzu. In Entsprechung der Bestimmung des Art. 201 Abs. 3
Unterabsatz 2 ZK wurde mit Bescheid des Hauptzollamtes Linz vom
29. August 2001, Zahl: cc, Herrn AA für die
verfahrensgegenständlichen Einfuhrabfertigungen die Zollschuld
vorgeschrieben. Mit Berufungsvorentscheidung vom 23. Oktober 2001,
Zahl: dd, wurde der dagegen eingebrachten Berufung teilweise stattgegeben.
Der dieser Berufungsvorentscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt ist ident mit
dem des bekämpften Nachforderungsbescheides. Die von Herrn AA gegen die
Berufungsvorentscheidung vom 23. Oktober 2001 eingebrachte Beschwerde
wurde mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom
30. Juni 2005, Zahl: bm, als unbegründet abgewiesen. Es
wurde somit festgestellt, dass neben der Bf. und der Firma BB. bzw. FF auch Herr
AA Zollschuldner ist. Weitere Zollschuldner kommen nach der Bestimmung des
Art. 201 Abs. 3 ZK nicht in Betracht. Für eine
Zollschuldnerschaft weiterer Personen gemäß Art. 201
Abs. 3 Unterabsatz 2 ZK ergeben sich keine
Anhaltspunkte.
Gibt es für eine Zollschuld mehrere Zollschuldner, so
sind diese gemäß Art. 213 ZK gesamtschuldnerisch zur
Erfüllung dieser Zollschuld verpflichtet. Hinsichtlich der Geltendmachung
von Abgaben bei Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses ist dabei
grundsätzlich nationales Recht anzuwenden (Witte, Zollkodex³,
Art. 213 Rz. 3). Bei der Entscheidung, einen der Zollschuldner in
Anspruch zu nehmen, müssen die Zollbehörden auswählen. Die
Entscheidung ist eine Ermessensentscheidung (Witte, Zollkodex³,
Art. 213 Rz. 4). Gemäß
§ 20 BAO müssen
sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen
haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem
Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach
Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in
Betracht kommenden Umstände zu treffen. Das Zollrecht setzt hinsichtlich
der Inanspruchnahme der Gesamtschuldner keine Grenzen. Bei Auslegung des
§ 20 BAO ist somit in diesem Zusammenhang dem Gesetzesbegriff
"Billigkeit" die Bedeutung von "Angemessenheit in Bezug auf berechtigte
Interessen der Partei" und dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" "das
öffentliche Interesse insbesondere an der Einbringung der Abgaben"
beizumessen. Ermessen des Abgabengläubigers eines
Gesamtschuldverhältnisses bedeutet das Recht der Ausnützung jener
Gläubigerschritte, die dazu führen, den Abgabenanspruch zeitgerecht,
sicher, auf einfachstem Weg unter Umgehung von Erschwernissen und unter
Vermeidung von Gefährdungen hereinzubringen (VwGH 14.11.1996,
95/16/0082). Die belangte Behörde hat - wie bereits
dargestellt - mit Bescheid vom 29. August 2001 Herrn
AA den Nachforderungsbetrag mitgeteilt. Das Zollamt hat daher hinsichtlich des
Nachforderungsbetrages sehr wohl geprüft, wer der Zollschuld am
nächsten steht und hat auch berücksichtigt, dass Herr AA der Bf.
gefälschte Unterlagen übermittelt hat. Herr AA hat den
Nachforderungsbetrag nicht entrichtet und Einbringungsmaßnahmen bei diesem
blieben erfolglos. Aus der Aktenlage ergibt sich auch, dass die bestehenden
Abgabenrückstände des Herrn AA eine Entrichtung der Abgaben in
absehbarer Zeit nicht erwarten lassen. Für die belangte Behörde
bestand somit keine gesicherte Gläubigerposition. Nur bei gleichen
Gläubigerchancen und Gläubigerrisken wäre die
Nichtberücksichtigung der besonderen Umstände des Falles
(Übermittlung falscher Unterlagen) ermessensfehlerhaft gewesen. Erst nach
erfolglosen Einbringungsmaßnahmen wurde der Nachforderungsbetrag mit
Bescheid vom 18. September 2002 der Bf. gegenüber geltend
gemacht. Die Zahlungsschwierigkeiten des Herrn AA rechtfertigen es, die Bf. zur
Entrichtung der Abgabenschuld heranzuziehen. Darüber hinaus hat die Bf. in
den verfahrensgegenständlichen Einfuhrfällen aus eigenen Stücken
im eigenen Namen und für fremde Rechnung (indirekte Stellvertretung) die
Rechtsposition des Anmelders eingenommen und sich in jene rechtliche Stellung
gesetzt, um im Falle einer Nacherhebung als Zollschuldner in Anspruch genommen
zu werden. Der Eintritt der so frei gewählten Zollschuldnereigenschaft
erweist sich als Ausfluss des im Speditionsgeschäft immanenten
Geschäftsrisikos und die gesamtschuldnerische Inanspruchnahme des
Speditionsunternehmens daher auch nicht a priori unbillig. Will der
Stellvertreter vermeiden, als Zollschuldner in Anspruch genommen zu werden, muss
er als direkter Stellvertreter handeln (Wäger in Dorsch,
Zollrecht - Kommentar, Art. 201 Rz. 41). Die
Abgabenbehörde hat daher ihr Auswahlermessen nicht missbräuchlich
geübt, wenn sie aufgrund der Zahlungsschwierigkeiten des Herrn AA ihrem
gesetzlichen Auftrag folgend die Einbringung der Abgaben bei der Bf. angestrebt
hat.
Darüber hinaus stellt laut Rechtsprechung des EuGH
(vergleiche Urteil vom 13.11.1984, Rs 98/83 und 230/83) die Tatsache, dass
einem professionellen Zollspediteur von seinem Kunden Unterlagen (Rechnungen)
vorgelegt werden, die sich im nachhinein als falsch, gefälscht oder
unzutreffend erweisen, ein normales Berufs- bzw. Geschäftsrisiko des
Beteiligten dar. Dieser Umstand fällt in die Kategorie der Handelsrisiken
der Zollspediteure, da diese sowohl für die Entrichtung der Abgaben als
auch für die Ordnungsmäßigkeit der Unterlagen, die sie den
Zollbehörden vorlegen, haften.
Bezüglich der weiteren Zollschuldner ist
ergänzend festzuhalten, dass die Firma BB. mit Beschluss des
Landesgerichtes Linz vom 28. Juli 1997 und die Firma FF mit Beschluss
des Landesgerichtes Wels vom 15. Mai 2000 infolge rechtskräftiger
Abweisung des jeweiligen Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens
aufgelöst wurden. Zum Zeitpunkt der nachträglichen
buchmäßigen Erfassung waren somit beide Unternehmungen
aufgelöst. Da im Beschwerdefall die weiteren Gesamtschuldner aufgelöst
waren, lag ein diesbezüglicher Ermessensspielraum für die Behörde
nicht mehr vor (VwGH 23.02.1984, 83/16/0055, 0057).
Bezüglich des Vorbringens der Bf., sie sei weder mit
den Vorgängen konfrontiert worden noch seien ihr die Verfahrensergebnisse
und die beschlagnahmten Unterlagen zur Kenntnis gebracht worden, wird
festgehalten: Gemäß
§ 115 Abs. 2 BAO ist den
Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen
zu geben. Das Recht auf Gehör besteht vor allem darin, der Partei
Gelegenheit zur Äußerung zu behördlichen
Sachverhaltsmaßnahmen sowie zur Kenntnisnahme der Ergebnisse des
Beweisverfahrens und zur Stellungnahme hierzu zu geben. Das Parteiengehör
erstreckt sich nach ständiger Rechtsprechung nur auf sachverhaltsbezogene
Umstände, nicht jedoch auf Rechtsansichten (VwGH 28.06.1995,
90/16/0085).
Die dem Berufungssenat vorliegenden Verwaltungsakten lassen
den Schluss zu, dass der Bf. vor Erlassung des Bescheides vom
18. September 2002 die sachverhaltsbezogenen Umstände nicht in
der gebotenen Form zur Kenntnis gebracht wurden, um ihr vor Erlassung des
Bescheides Gelegenheit zu geben, sich zum Ergebnis des Beweisaufnahmeverfahrens
zu äußern. Im genannten Bescheid und auch in der bekämpften
Berufungsvorentscheidung hat die belangte Behörde - nach Fakten
getrennt - die für die Nachforderung maßgeblichen
Sachverhaltsfeststellungen angegeben. Im Bescheid vom
18. September 2002 wurde die Inanspruchnahme der Bf. mit der
Nichtentrichtung der Abgabenschuld durch Herrn AA begründet. Bei Annahme
einer Verletzung des Parteiengehörs vor Erlassung des Erstbescheides stellt
die Darlegung des maßgeblichen Sachverhaltes und der Berechnungsmethoden
in den Bescheiden der belangten Behörde in ihrer Funktion als
Abgabenbehörde I. Instanz und Berufungsbehörde der ersten
Rechtsbehelfsstufe eine Sanierung dieser dar. Dem Bescheid und der
Berufungsvorentscheidung kam die Bedeutung eines Vorhaltes zu, wodurch der Bf.
die Gelegenheit gegeben wurde, sich dazu zu äußern (vergleiche
VwGH 14.11.1996, 95/16/0082). Die Bf. hat sich in der Beschwerdeschrift
(und auch in der Berufungsschrift) zu den jeweiligen Feststellungen der
belangten Behörde geäußert.
Mit Schreiben des Unabhängigen Finanzsenates vom
18. Jänner 2006 wurden der Bf. die Ergebnisse der im
Beschwerdeverfahren durchgeführten Ermittlungen bekannt gegeben.
Darüber hinaus wurde in diesem Schreiben der Bf. auch mitgeteilt, dass
Einbringungsversuche bei Herrn AA, die in der Zeit zwischen Erlassung des an
diesen gerichteten Nachforderungsbescheides und des genannten Bescheides vom
18. September 2002 betrieben wurden, erfolglos waren. Bezugnehmend auf
dieses Schreiben stellte der Vertreter der Bf. am 9. Februar 2006
einen Antrag auf Akteneinsicht. Diesem Ersuchen wurde am selben Tag
entsprochen.
Selbst bei Annahme der Verletzung des Parteiengehörs
durch die Abgabenbehörde I. Instanz wäre diese durch die
Berufungsvorentscheidung und durch das vom Unabhängigen Finanzsenat
durchgeführte Vorhalteverfahren saniert.
Bei abgabenrechtlichen Verjährungsbestimmungen handelt
es sich um Bestimmungen des Verfahrensrechts, bei denen es nicht auf die
Verhältnisse im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches, sondern auf
die im Zeitpunkt von dessen Durchsetzung gegebenen Verhältnisse ankommt.
Bei Änderungen verfahrensgesetzlicher Rechtsvorschriften ist im Allgemeinen
das neue Recht ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens anzuwenden, und zwar auch
auf solche Rechtsvorgänge, die sich vor Inkrafttreten des neuen
Verfahrensrechtes ereignet haben (VwGH 30.04.2003,
2002/16/0076).
Gemäß Art. 221 Abs. 3 ZK darf
nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Entstehens der
Zollschuld die Mitteilung an den Zollschuldner nicht mehr erfolgen. Diese Frist
wird ab dem Zeitpunkt ausgesetzt, in dem ein Rechtsbehelf gemäß
Art. 243 ZK eingelegt wird, und zwar für die Dauer des
Rechtsbehelfs. Gemäß Art. 72 Abs. 1 ZollR-DG hat die
buchmäßige Erfassung von Abgabenbeträgen, die nach Art. 221
Abs. 3 ZK nicht mehr an den Zollschuldner mitgeteilt werden
dürfen, zu unterbleiben. Die verfahrensgegenständlichen Abfertigungen
zum freien Verkehr erfolgten zwischen 28. Februar 1995 und
29. November 1996. Die nachträgliche buchmäßige
Erfassung der gesetzlich geschuldeten, ursprünglich nicht erhobenen Abgaben
erfolgte mit Bescheid vom 18. September 2002 und somit nach Ablauf der
Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Entstehens der jeweiligen
Zollschuld. Zwischen der Entstehung der Zollschuld und der nachträglichen
buchmäßigen Erfassung waren hinsichtlich der Einfuhrabfertigungen zu
den Fakten 1a, 1, 2, 14 und 21 keine Rechtsbehelfsverfahren
anhängig. Bei den restlichen Fakten waren im Zeitraum von drei Jahren vor
Erlassung des Nachforderungsbescheides keine Rechtsbehelfsverfahren
anhängig. Eine Hemmung der Frist war somit nicht gegeben.
Ist hingegen die Zollschuld aufgrund einer Handlung
entstanden, die zu dem Zeitpunkt, als sie begangen wurde, strafbar war, so kann
die Mitteilung unter den Voraussetzungen, die im geltenden Recht festgelegt
sind, noch nach Ablauf der Dreijahresfrist nach Art. 221
Abs. 3 ZK erfolgen (Art. 221 Abs. 4 ZK). Es kommt dabei
nicht darauf an, ob der Abgabenschuldner die strafbare Handlung begangen hat
(Witte/Alexander,
Zollkodex3
Art. 221 Rz. 8). Gemäß
§ 74
Abs. 2 ZollR-DG beträgt die Verjährungsfrist bei
hinterzogenen Eingangs- und Ausgangsabgaben zehn Jahre, wenn im Zusammenhang mit
diesen Abgabenansprüchen ein ausschließlich vor einem Gericht oder
einem Spruchsenat zu verfolgendes Finanzvergehen begangen wurde. Die
zehnjährige Verjährungsfrist gemäß Art. 221
Abs. 4 ZK in Verbindung mit § 74 Abs. 2 ZollR-DG
kommt somit nur bei hinterzogenen Abgaben in Betracht. Dies bedeutet, dass es
sich um ein vorsätzliches Finanzvergehen handeln muss, welches im
Zusammenhang mit den Abgabenansprüchen verfolgt wird (zum Beispiel:
Schmuggel, Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben). Im
verfahrensgegenständlichen Fall war somit betreffend die
Verjährungsfrist von Bedeutung, ob eine Hinterziehung von Eingangsabgaben
vorlag.
Bei der Frage, ob Eingangs- oder Ausgangsabgaben
hinterzogen wurden, handelt es sich um eine Vorfrage (VwGH 07.12.2000,
2000/16/0083). Eine Vorfrage ist ein vorweg zu klärendes rechtliches
Element des zur Entscheidung stehenden Sachverhaltes dergestalt, dass eine
Entscheidung der erkennenden Behörde in der Hauptfrage nur nach
Klärung einer in den Wirkungsbereich einer anderen Behörde (Gericht
bzw. derselben Behörde in einem anderen Verfahren) fallenden Frage
gefällt werden kann. Bei einer Vorfrage muss es sich demnach um eine Frage
handeln, die Gegenstand eines Abspruches rechtsfeststellender oder
rechtsgestaltender Natur einer anderen Behörde (Gericht) ist (Stoll,
BAO-Kommentar2, 1320).
Entscheidungen über Finanzvergehen, wie das der Hinterziehung von Eingangs-
oder Ausgangsabgaben gemäß
§ 35 Abs. 2 FinStrG,
fallen in die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörden.
Gemäß
§ 116 Abs. 1 BAO sind
Abgabenbehörden berechtigt, sofern Abgabenvorschriften nicht anderes
bestimmen, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen
von anderen Verwaltungsbehörden oder von Gerichten zu entscheiden
wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse
gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid
zugrunde zu legen. Eine Verpflichtung zur Vorfragenbeurteilung besteht nicht.
Liegt hingegen eine bereits rechtskräftige Vorfrageentscheidung vor, so ist
die Abgabenbehörde entsprechend der begrifflichen Einheit der staatlichen
Vollziehung und der Pflicht aller Behörden zur Anerkennung der in der
Rechtsordnung begründeten Zuständigkeitsverteilung und der
Respektierung der auf Grund dieser Zuständigkeitsverteilung ergehenden
Rechtsakte daran gebunden (VwGH 14.06.1973, 2203/71). Diese Ansicht wird
sogar durch die Bestimmung des § 303 Abs. 1
Buchstabe c) BAO bestätigt, wonach einem Antrag einer Partei auf
Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben ist,
wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist
und der Bescheid von Vorfragen abhängig war und nachträglich über
eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht)
in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde und die Kenntnis dieser
Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte.
Mit dem rechtskräftigen Straferkenntnis des
Spruchsenates beim Zollamt Linz als Organ des Zollamtes Linz als
Finanzstrafbehörde I. Instanz vom 3. Dezember 2004,
Zahl: bn, wurde Herr AA verurteilt, das Finanzvergehen der
fahrlässigen Verkürzung von Eingangsabgaben gemäß
§ 36 Abs. 2 in Verbindung mit § 35 Abs. 2 und
§ 11 FinStrG begangen zu haben. Das Finanzstrafverfahren gegen
Herrn VV (ehemaliger Geschäftsführer der BB), Herrn GG und Frau WW
wurde gemäß
§ 136 FinStrG aus dem Grund des
§ 82 Abs. 3 Buchstabe a) FinStrG eingestellt. Die
für das Finanzstrafverfahren zuständige Behörde hat somit
betreffend der genannten Personen festgestellt, dass keine (vorsätzliche)
Hinterziehung von Eingangsabgaben vorlag. Aus der Formulierung des
§ 74 Abs. 2 ZollR-DG geht eindeutig hervor, dass das im
Zollrecht genannte Tatbestandsmerkmal ("hinterzogene Eingangsabgaben") mit dem
des § 35 Abs. 2 FinStrG inhaltlich gleich ist. In den
Erläuterungen der Beilagen zur Regierungsvorlage betreffend Bundesgesetz,
mit dem das Zollrechts-Durchführungsgesetz und das Prokuraturgesetz
geändert wurden (BGBl. I 2001/61), zu § 74
Abs. 2 ZollR-DG wird betreffend Verlängerung der
Verjährungsfrist ausdrücklich auf "Finanzvergehen" verwiesen.
Gemäß
§ 1 FinStrG sind die in den §§ 33
bis 52 mit Strafe bedrohten Taten (Handlungen oder Unterlassungen)
natürlicher Personen Finanzvergehen. Das Zollrecht verweist somit in
§ 74 Abs. 2 ZollR-DG auf die Hinterziehung von Eingangs-
oder Ausgangsabgaben gemäß dem Finanzstrafgesetz. Die
Tatbestandskongruenz war somit gegeben. Der Berufungssenat war betreffend der
vom Straferkenntnis betroffenen Personen aus den dargestellten Erwägungen
an die Entscheidung der Finanzstrafbehörde gebunden, welche ein
vorsätzliches Vergehen der genannten Personen verneinte.
Das genannte Straferkenntnis sprach nicht über die
(Vor) Frage ab, ob Vertreter der Bf. vorsätzlich die Verkürzung
der Abgaben bewirkt haben. Im Rahmen der Berechtigung gemäß
§ 116 Abs. 1 BAO war daher diese Rechtsfrage nach Anschauung
des Berufungssenates zu beurteilen. Gemäß
§ 8
Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt
es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich
hält. Für die Annahme des Vorsatzes reicht somit bedingter Vorsatz
aus, er stellt die Untergrenze für den Vorsatz dar. Der Tatvorsatz
besteht aus zwei Komponenten, der Wissenskomponente und der Wollenskomponente.
Obwohl in der Legaldefinition nur die Wollenskomponente ausdrücklich
erwähnt ist, ist die Wissenskomponente in der Wollenskomponente aber
denknotwendig mitenthalten. Für die Annahme des bedingten Vorsatzes ist
nicht ein Wissen um eine Tatsache oder um ihre Wahrscheinlichkeit im Sinne eines
Überwiegens der dafür sprechenden Momente erforderlich, sondern es
genügt das Wissen um die Möglichkeit. Unter Möglichkeit ist
allerdings nicht das Bestehen eines abstrakten, in Anbetracht der allgemeinen
Unsicherheit der menschlichen Erkenntnis zumeist möglichen letzten Zweifels
an der Richtigkeit auch gründlich geprüfter Angaben zu verstehen,
sondern die Möglichkeit in einem konkreten Sinn, wie sie etwa einem durch
Bedenken erweckten Zweifel entspricht. Ob Handlungen mit dem Ziel erfolgen,
Abgaben zu verkürzen, beruht auf einem nach außen nicht erkennbaren
Willensvorgang. Auf diesen kann nur aus dem Verhalten des Täters
geschlossen werden, soweit es nach außen in Erscheinung tritt. Es sind
dabei auch alle sonstigen Sachverhaltselemente zu würdigen
(VwGH 21.12.2000, 97/16/0404).
Die Bf. brachte in ihren Eingaben vor, ihr seien unrichtige
Unterlagen übergeben worden und ihr seien keinerlei Verfehlungen
vorzuwerfen, insbesondere auch keine pflichtwidrigen Unterlassungen. Ein
Anmelder könne die Anmeldungen nur anhand der ihm vorliegenden Unterlagen
und Informationen vornehmen. Die Bf. stellte hiermit ein selbst bedingt
vorsätzliches Handeln ihrer Vertreter in Abrede. Im Zuge der
Einfuhrabfertigungen wurden von der Bf. Rechnungen vorgelegt, die als
Rechnungsempfänger die BB. bzw. die FF (Fakten 20 und 21)
ausweisen, vorgelegt. Dem vorliegenden Schriftverkehr der Bf. bzw. an die Bf.
lässt sich entnehmen, dass die Bf. im Auftrag der BB. die
Einfuhrabfertigungen durchgeführt hat. Dies wurde auch durch die Angabe im
Feld 14 (indirektes Vertretungsverhältnis) der jeweiligen Anmeldung
zum Ausdruck gebracht. Sämtliche im Zusammenhang mit den
Einfuhrabfertigungen angefallenen Kosten wurden entweder an die BB. oder an
Herrn AA weiterverrechnet. Die vorliegenden Rechnungen enthalten keinen Hinweis
darauf, dass der Bf. bzw. ihren Vertretern die das tatsächliche
Rechtsgeschäft betreffenden Rechnungen und Unterlagen zur Verfügung
standen. Die Bf. hat bei der LL. ausschließlich unter Beilage der
House/Bill of Ladings, deren laufende Nummer mit "AFS" beginnen, die
Freistellung der Container beantragt. Stempelabdrucke der Bf. befinden sich
ausschließlich auf diesen Konnossementen. Die Angaben in den der Bf. zur
Verfügung gestandenen House/Bill of Ladings lassen keine Zweifel an der
Richtigkeit ihres Inhaltes aufkommen; sie korrespondieren mit den
anlässlich der Abfertigungen vorgelegten Rechnungen. Aufgrund der
vorliegenden Unterlagen und der Vorbringen der Bf. ist der Berufungssenat der
Ansicht, dass für die Bf. bzw. ihre Vertreter nicht erkennbar sein konnte,
dass die anlässlich der Einfuhrabfertigungen vorgelegten Unterlagen nicht
den tatsächlichen Gegebenheiten entsprachen. Die Unterlagen und die
Ausführungen der Bf. lassen nicht den Schluss zu, dass die Bf. an der
Richtigkeit und Echtheit der Unterlagen zweifeln musste und somit eine
Abgabenhinterziehung für möglich hielt. Aufgrund der dargestellten
Erwägungen war hinsichtlich der Bf. bzw. ihrer Vertreter das Vorliegen der
Wissens-Komponente und damit zusammenhängend des Vorsatzes nicht
nachweisbar. Es lag somit auch diesbezüglich keine (vorsätzliche)
Hinterziehung von Eingangsabgaben vor.
Den vorliegenden Verwaltungsakten lässt sich
entnehmen, dass neben Herrn AA Frau XX für die DD tätig war. Nach der
Aktenlage war Frau XX vor Ort für die Abwicklung des Einkaufs und für
die Beschaffung der für die Zollabfertigungen erforderlichen Dokumente
zuständig. Das gegen Frau XX anhängige Finanzstrafverfahren wurde mit
Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 6. Juli 2004, Zahl: bo,
gemäß
§ 412 StPO eingestellt. Es oblag somit
gemäß
§ 116 BAO dem Berufungssenat zu beurteilen, ob
sich Frau XX der Hinterziehung von Eingangsabgaben schuldig gemacht
hat. Der Hinterziehung von Eingangsabgaben macht sich schuldig, wer
vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Anzeige- Offenlegungs-
oder Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Eingangsabgaben bewirkt. Der
Tatvorsatz muss sämtliche Tatbestandsmerkmale des Delikts (Hinterziehung
von Eingangsabgaben) umfassen. Aus dem Schriftverkehr zwischen Frau XX und Herrn
AA geht hervor, dass diese auch für die Besorgung der für die
Zollabfertigungen erforderlichen Dokumente zuständig war. Den Schreiben
lässt sich auch entnehmen, dass zusätzliche Dokumente erstellt wurden.
Am 31. Jänner 1995 erkundigte sich Frau XX bei Herrn AA, ob die
in einem Fall (Lieferung von Jeans mit malaysischen Dokumenten)
übermittelten Unterlagen für die Zollabfertigung in Österreich
ausreichten. In Frankreich stelle die Abfertigung mit Dokumenten aus Malaysia
kein Problem dar. Falls andere Dokumente erforderlich seien, möge ihr dies
mitgeteilt werden. Am 27. März 1995 führte Frau XX in einem
Telefax an Herrn AA aus, die Dokumente aus JJ würden USD 0,20 pro
Stück kosten, wobei jedoch eine Kommission an einen gewissen "YY" zu zahlen
sei. Sie sei daher der Meinung, die Verwendung von Dokumenten aus Fidschi werde
profitabler sein. In dem Telefax vom 3. April 1995 stellt Frau XX an
Herrn AA die Frage, wo die Dokumente gekauft werden sollen, in Fidschi oder JJ.
Aus diesem Telefax geht hervor, dass er
("he") das Bill of Lading von Hongkong
nach Singapur und nicht das von Singapur nach Hamburg benötige. Herr AA
solle sich vergewissern, ob der Frachtführer nicht die falschen Dokumente
den österreichischen Zollbehörden vorgelegt hat. Im Telefax vom
5. April 1995 erklärt Frau XX Herrn AA die zukünftige
Vorgangsweise betreffend Angaben in den Dokumentenakkreditive. Für den
Fall, dass die Nummer des Konnossementes nicht im Akkreditiv angeführt
werden müsse, erübrige sich die Ausstellung eines weiteren Bill of
Lading. Bei Angabe von "Prepaid"
wäre dem Bankinstitut die endgültige Bestimmung der Güter
anzugeben und im speziellen Fall würden die Bill of Ladings auf
"FOB China" hindeuten. Im
Dokumentenakkreditiv dürfe daher
"Prepaid" nicht zum Ausdruck kommen.
Dies werde schlussendlich nicht zum Aufkommen der tatsächlichen
Verhältnisse führen, weil das Original Bill of Lading und andere
Dokumente wie gewöhnlich direkt zugesandt werden. Mit Telefax vom
18. August 1995 wurde Herrn AA mitgeteilt, welche Bill of Ladings er
auszutauschen habe und welche für die Zollabfertigungen benötigt
werden. Am 12. Dezember 1995 teilt Frau XX Herrn AA betreffend der
Dokumentenakkreditive mit, in China würde kein Dokument mit der Klausel
"FOB Singapore" angenommen werden. Es
sei daher "FOB Any Asian Port" anstatt
"FOB Singapore" anzugeben. Den
zitierten Ausführungen der Frau XX ist die Verschleierung des
Ursprungslandes gemeinsam. Ohne Erwägungen darüber anzustellen, ob
Frau XX vorsätzlich gefälschte Dokumente ausgestellt hat oder
vorsätzlich die außenhandelsrechtlichen Bestimmungen umgehen wollte,
ist festzuhalten, dass den vorliegenden Verwaltungsakten - wie
bereits dargelegt - Hinweise zu entnehmen waren, dass die
eingeführten Waren ihren Ursprung nicht wie erklärt in JJ oder Fidschi
hatten, sondern in China. Die Einfuhren zum freien Verkehr der
gegenständlichen Waren mit Ursprung in China wären
einfuhrgenehmigungspflichtig gewesen; für die angegebenen
Ursprungsländer bedurfte es keiner außenhandelsrechtlichen
Genehmigungspflicht. Im verfahrensgegenständlichen Fall war nicht
entscheidend, ob Frau XX vorsätzlich gegen die Bestimmungen des
Außenhandelsgesetzes verstoßen hat. Entscheidungsrelevant war
vielmehr, ob sie vorsätzlich Eingangsabgaben hinterzogen hat. Aufgrund der
Aktenlage und der getroffenen Feststellungen war auch bei ihr eine Hinterziehung
von Eingangsabgaben nicht nachweisbar. Den vorliegenden Schreiben lässt
sich nicht entnehmen, dass der Zweck der Ausstellung gefälschter Unterlagen
in der Verkürzung der Bemessungsgrundlagen lag. Den Ausführungen ist
der Wille zur Verschleierung des Ursprungslandes gemeinsam. Teilweise wird sogar
dezidiert auf die "Quoten" Bezug genommen. Dies ist ein eindeutiger Hinweis auf
die mengenmäßigen, außenhandelsrechtlichen Beschränkungen.
Hingegen lassen sich den Ausführungen der Frau XX keinerlei Hinweise auf
Präferenzursprungszeugnisse entnehmen. Die Ausführungen im Telefax vom
31. Jänner 1995 betreffend Abfertigungshindernisse deuten
hingegen vielmehr auf außenhandelsrechtliche Aspekte hin, da ein fehlendes
Präferenzursprungszeugnis kein Abfertigungshindernis darstellt.
Darüber hinaus wurden anlässlich der Einfuhrabfertigungen zu den
Fakten 1a, 1, 2, 11, 12, 13 und 21 keine
Präferenzursprungszeugnisse vorgelegt, bei den Einfuhrabfertigungen zu
Faktum 3 sowie teilweise auch zu Faktum 4 wären für Waren
mit Ursprungsland China die selben Zollsätze zur Anwendung gelangt wie
für Waren mit Ursprungsland JJ. Während die bei den Fakten 12
und 13 vorliegenden Rechnungen mit den tatsächlichen Kaufpreisen und
den tatsächlichen Vertragspartnern des Rechtsgeschäftes (DD und die
Firma CC) die Unterschrift von Frau XX tragen, enthalten die anlässlich der
Einfuhrabfertigungen vorgelegten Rechnungen mit den verminderten Preisen keinen
Hinweis darauf, dass diese von Frau XX ausgestellt wurden. Darüber hinaus
hätte Frau XX keinen Vorteil gehabt; die Eingangsabgaben wurden weder von
ihr noch von der DD getragen. Auch die Überlegung, Frau XX hätte
allenfalls aufgrund der Ausstellung gefälschter Unterlagen eine
Hinterziehung von Eingangsabgaben bewusst sein müssen, reicht für die
Annahme eines Vorsatzes nicht aus (VwGH 26.01.1995, 93/16/0071). Ebenso
wenig reicht die bloße Vorstellung, dass ein solcher Schaden eintreten
könnte. Maßgeblich ist, ob Frau XX die Hinterziehung von
Eingangsabgaben ernstlich für möglich gehalten hat und sich damit
abgefunden hat, sie diese innerlich bejahend hingenommen hat.
Diesbezügliche Anhaltspunkte lagen nicht vor.
Ebenso gemäß
§ 412 StPO
eingestellt wurde das Verfahren gegen Herrn ZZ, einem Bediensteten der LL. Im
Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Einfuhrabfertigungen war
Herrn ZZ das Vorhandensein verschiedener Bill of Ladings bekannt. In der
Stellungnahme vom 26. März 1999 erklärte er
diesbezüglich, er habe damals angenommen, die Ausstellung von jeweils zwei
Bill of Ladings habe der Neutralisierung der tatsächlichen Lieferanten
gedient. Dies komme häufiger vor, um den Endempfängern die Lieferanten
oder die Seefrachten nicht zu offenbaren. Anhaltspunkte für eine
vorsätzliche Hinterziehung von Eingangsabgaben lassen sich weder dieser
Stellungnahme noch den vorliegenden Unterlagen entnehmen. Ein vorsätzliches
Verhalten anderer Personen ließen die Verwaltungsakten nicht
erkennen.
Eine strafbare Handlung gemäß Art. 221
Abs. 4 ZK in Verbindung mit § 74 Abs. 2 ZollR-DG
lag somit mangels vorsätzlicher Hinterziehung von Eingangsabgaben nicht
vor. Die Voraussetzungen für die längere Verjährungsfrist waren
somit nicht gegeben. Es war somit die Verjährungsbestimmung
gemäß Art. 221 Abs. 3 ZK anzuwenden. Obwohl den
Einwendungen der Bf. der Erfolg versagt war, durfte die Mitteilung der
Zollschuld nach Ablauf der Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt ihres
Entstehens nicht mehr erfolgen. Gemäß
§ 72 Abs. 1 ZollR-DG hat die buchmäßige
Erfassung von Abgabenbeträgen, die nach Art. 221 Abs. 3 ZK
nicht mehr an den Zollschuldner mitgeteilt werden dürfen, zu
unterbleiben.
Aus den dargestellten Erwägungen war
spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 4. Mai 2006
Normen und Schlagworte
- Art. 221 Abs. 3 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 221 Abs. 4 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 72 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 74 Abs. 2 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Senat)
- Geschäftszahl
- ZRV/0044-Z3K/03
- Stammnummer
- 22254
- Gültig
- 04.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF