…St. Pölten als verantwortlicher Geschäftsführer der Fa. Xges.m.b.H. unter der St.Nr. 123 vorsätzlich Lohnsteuer für 2005 (Abfuhrdifferenz) in Höhe von € 66.709,14 nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet. Gemäß § 49 Abs. 2 FinStrG wurde über den Bw…
…bedingten Vorsatzes, nicht vorliege. Einzige Tatbestandsvoraussetzung einer Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG in subjektiver Hinsicht ist die vorsätzliche Nichtentrichtung von Selbstbemessungsabgaben, im gegenständlichen Fall der aus dem Schuldspruch des erstinstanzlichen Erkenntnisses ersichtlichen Lohnabgaben, bis zum 5. Tag nach jeweiliger Fälligkeit. Ob den…
…er habe als Abgabepflichtiger vorsätzlich Lohnsteuer für die Jahre 1997 bis 2000 in Höhe von € 5.388,76 sowie Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlägen für die Jahre 1997 bis 2000 in Höhe von € 4.761,89 weder spätestens am fünften Tag…
… 49 Abs.1 lit.a FinStrG für schuldig erkannt, weil er als Geschäftsführer der E GmbH im Amtsbereich des Finanzamtes Linz vorsätzlich betreffend die Monate November 2003, Februar, Mai und Juni Lohnsteuern in Höhe von € 16.997,32 und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen…
…die Lohnzahlungszeiträume Jänner, Feber, April und September 2003 dem Beschuldigten eine zumindest bedingt vorsätzliche Nichtentrichtung bzw. Nichtabfuhr von Lohnabgaben bis zum jeweils fünften Tag nach Fälligkeit vorgeworfen. Hinsichtlich des Faktums a.) betreffend die Firma H GmbH bestehen für den Berufungssenat keine Bedenken, die im Zuge…
…Prüfers im Arbeitsbogen verwiesen werden dürfe. Interessant sei die Verantwortung der beiden Beschuldigten, insbesondere die der Erstbeschuldigten. Begonnen wurde vorerst das Strafverfahren gegen G, wobei diese den Vorwurf der bedingt vorsätzlichen Nichtentrichtung der Lohnabgaben nicht bestritt, sich aber auf den Buchhalter ausredete, der erkrankt war…
…zu begleichen, sondern eben die Selbstbemessungsabgaben vorerst nicht zu begleichen. Sie haben zumindest bedingt vorsätzlich im Wissen um ihre abgabenrechtliche Verpflichtung dieser bis zum Ablauf der jeweiligen Fälligkeitstage bzw. bis zum Ablauf des fünften Tages danach nicht entsprochen. Die Beschuldigten haben daher Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49…
…252) eindeutigen Erklärung wurde verfahrensrechtlich lediglich die Finanzstrafsache bezüglich einer vorgeworfenen vorsätzlichen Nichtentrichtung einer KU 1 für Juli 1997 durch M vom übrigen Verfahren getrennt und - mangels weiterer Dispositionen - unverändert anhängig bei der damaligen Rechtsmittelbehörde belassen. Mit seiner nunmehrigen Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof den am…
…der Ausführungen des Zeugen auf, analysiert man die übrige zur Verfügung stehende Aktenlage: Demgemäß hat nämlich die Nichtentrichtung der damals noch umsatzbezogenen KU 1 durch die Firma S aufgrund der innerbetrieblichen Weisung des M nachweislich bereits während des Jahres 1994, also noch bei Geltung der…
…FinStrG ist daher aufgrund dieser inhaltlich geständigen Berufungsausführung durch den Bw. als erwiesen anzusehen. Einzige Tatbestandsvorsetzung des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ist die vorsätzliche Nichtentrichtung der jeweiligen monatlichen Umsatzsteuervorauszahlung bis zum 5. Tag nach Fälligkeit. Für die Tatbestandsverwirklichung nach § 49 Abs. 1 lit…
…dann zum Tragen, wenn weder eine vorsätzliche Verkürzung von Jahresumsatzsteuer im Sinne des § 33 Abs.1 leg.cit. noch eine Hinterziehung nach § 33 Abs.2 lit. a leg.cit. in Frage kommt (letzteres beispielsweise, weil zwar eine vorsätzliche Nichtentrichtung spätestens am Fälligkeitstag bzw. am fünften…
…zum Tragen, wenn weder eine vorsätzliche Verkürzung von Jahresumsatzsteuer im Sinne des § 33 Abs.1 leg.cit. noch eine Hinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a leg.cit. in Frage kommt (letzteres beispielsweise, weil zwar eine bedingt vorsätzliche Nichtentrichtung spätestens am Fälligkeitstag bzw. am fünften…
Bedenkt man die oben dargelegten Argumente, ist im Zweifel zugunsten für die Zweitbeschuldigte ihr Fehlverhalten in Bezug auf ihre vorsätzliche Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate März, Mai, Juni, Juli, August, Oktober, November, Dezember 1999, Jänner, Februar, März und April 2000 bis zum Ablauf der…
…nach § 33 Abs.1 FinStrG fehlt es an einer entsprechenden Manifestierung eines Tatentschlusses in Form unrichtiger Umsatzsteuerjahreserklärungen; überdies wäre eine derartige Verböserung des Schuldspruches dem Berufungssenat mangels Berufung des Amtsbeauftragten wiederum verwehrt. Der Beschuldigte hat daher bedingt vorsätzliche Nichtentrichtungen von Umsatzsteuervorauszahlungen betreffend Dezember 1999, Mai…
…zugesagt hat. Einzige Tatbestandsvoraussetzung einer Abgabenhinterziehung nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ist die vorsätzliche Nichtentrichtung von Selbstbemessungsabgaben (hier Umsatzsteuervorauszahlungen) bis zum fünften Tag nach Fälligkeit. Ob die Bw. dabei ein Verschulden an der nicht zeitgerechten Meldung der Umsatzsteuervorauszahlungen trifft, ist dabei nicht tatbestandsrelevant…
…Johann Tamsweg Zell am See gegen AD unter den StrNrn. 090/2009/00006-001 und 090/2010/00009-001 anhängigen Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes der vorsätzlichen Nichtentrichtung bzw. Nichtabfuhr bis zum fünften Tag nach Fälligkeit von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer betreffend die Voranmeldungszeiträume Mai bis November…
…090/2010/00009-001, ist AD überdies - nach mündlicher Verhandlung in Abwesenheit des trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienenen Beschuldigten - schuldig gesprochen worden, weil er im Amtsbereich des genannten Finanzamtes vorsätzlich als Wahrnehmender [der steuerlichen Interessen] der zGmbH, Z, betreffend die Lohnzahlungszeiträume Jänner 2008 bis Februar…
…der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekanntgegeben wird; im Übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht strafbar. Tatbestand ist somit eine zumindest bedingt vorsätzliche Nichtentrichtung bzw. Nichtabfuhr der Lohnabgaben bis jeweils zum fünften Tag nach Fälligkeit…
…finanzstrafrechtlich zu verantwortende vorsätzliche Nichtentrichtung der verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen und Lohnabgaben bis zum fünften Tag nach Fälligkeit liegt daher nicht vor. Es war daher mit Verfahrenseinstellung vorzugehen. In der gegenständlichen Berufung beantragt der Bw., die Staatskasse zur Kostentragung des Verfahrens zu verpflichten und an ihn eine…
…Dezember 2009, mit welcher der erhobene Vorwurf der vorsätzlichen Nichtentrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen, Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen bestritten wird. Die gegenständliche Vorauszahlung an Umsatzsteuer für 2003 in Höhe von € 6.275,69 und auch die Umsatzsteuer für 2005 in Höhe von €…