Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0069-W/06
Verjährung der Strafbarkeit. Einwand der Unzurechnungsfähigkeit. Vorsätzliche Nichtentrichtung von Selbstbemessungsabgaben bestritten.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0069-W/06vom 10.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat 2 als
Organ des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Hofrat Mag. Gerhard Groschedl sowie die Laienbeisitzer
Dr. Wolfgang Seitz und Mag. Dr. Jörg Krainhöfner als weitere
Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen Bw., vertreten durch
Rechtsanwalt, wegen des Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit
gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes
(FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom 2. Juni 2006 gegen
das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Wien 1/23 als Organ des
Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 31. März 2006, SpS,
nach der am 10. Oktober 2006 in Anwesenheit des Beschuldigten und seines
Verteidigers, des Amtsbeauftragten AB sowie der Schriftführerin M.
durchgeführten Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Erkenntnis
aufgehoben und das Finanzstrafverfahren gemäß
§§ 136,
157 FinStrG eingestellt.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 31. März 2006,
SpS, wurde der Berufungswerber (Bw.) der Finanzordnungswidrigkeit
gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG für schuldig gesprochen,
weil er als der für die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Obliegenheiten
der Fa. M-GmbH verantwortliche Geschäftsführer vorsätzlich
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate Jänner bis Dezember
1996 in Höhe von € 1.941,75, September 1997 in Höhe von
€ 20.908,84 und Februar bis Juli 1998 in Höhe von
€ 62.236,36, sowie Lohnsteuer für Juni, August, November und
Dezember 1997 in Höhe von € 15.902,34 sowie für Jänner,
März, April und August 1998 in Höhe von € 8.608,16 und
weiters Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfond für Familienbeihilfen
samt Zuschlägen für die Monate Juni, August, November und Dezember
1997 in Höhe von € 6.359,96 sowie für Jänner,
März, April und August 1998 in Höhe von € 3.791,95
(Gesamtbetrag € 119.749,27) nicht spätestens am fünften Tag
nach jeweils eingetretener Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt
habe.
Gemäß
§ 49 Abs. 2 FinStrG, unter
Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 23 Abs. 3 FinStrG, wurde
über den Bw. deswegen eine Geldstrafe in Höhe von € 6.000,00
und eine gemäß
§ 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der
Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer
von 15 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG wurden
die vom Bw. zu ersetzenden Kosten des Finanzstrafverfahrens mit
€ 363,00 bestimmt.
Zur Begründung wurde dazu seitens des Spruchsenates
ausgeführt, dass der Bw. bisher finanzstrafrechtlich nicht in Erscheinung
getreten sei, sein monatliches Einkommen € 1.600,00 betrage und er
sorgepflichtig für seine Gattin sei.
Der Bw. sei für die Tatzeiträume verantwortlicher
Geschäftsführer der Fa. M-GmbH gewesen.
Aufgrund einer Mitteilung der Abgabenbehörde habe
festgestellt werden müssen, dass auf dem Abgabenkonto selbst zu berechnende
Abgaben in nicht unbeträchtlicher Höhe aushaften würden. Die im
Spruch angeführten Abgaben wären verspätet gemeldet und sodann
nicht umgehend entrichtet worden. Zwar seien immer wieder Zahlungen zu
verzeichnen gewesen, die jedoch mangels der damit verbundenen
Verrechnungsweisung zur Abdeckung des ältesten Rückstandes
herangezogen worden seien.
In seiner nach Einleitung des Finanzstrafverfahren
eingebrachten schriftlichen Rechtfertigung vom 5. Februar 1999 habe der Bw.
durch seinen damaligen steuerlichen Vertreter ausgeführt, dass er bedingt
durch gesundheitliche Probleme über mehrere Monate überhaupt nicht und
danach lange Zeit nur sehr bedingt einsatzfähig gewesen sei. Seine Aufgaben
hätten auf andere Personen aufgeteilt werden müssen, da die
Einstellung einer Ersatzkraft aus Kostengründen nicht möglich gewesen
sei.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat habe
der Bw. dieses Vorbringen wiederholt, jedoch einräumen müssen, dass
ausschließlich er am Firmenkonto zeichnungsberechtigt gewesen sei. Es
hätten im Unternehmen auch finanzielle Probleme bestanden.
Nach Zitierung der maßgeblichen Gesetzesbestimmung
führt der Spruchsenat aus, dass das Verhalten des Bw. das vom Gesetz
vorgegebene Tatbild in objektiver und subjektiver Hinsicht erfülle und
daher mit Schuldspruch vorzugehen gewesen sei.
Bei der Strafbemessung sah der Spruchsenat als mildernd die
bisherige Unbescholtenheit, das Geständnis, die Schadensgutmachung und den
Umstand, dass die Tat schon längere Zeit zurückliege und seither
Wohlverhalten gegeben gewesen sei, als erschwerend hingegen wurde die
Fortsetzung des deliktischen Verhaltens über einen längeren Zeitraum
gewertet.
Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die
vorliegenden frist- und formgerechte Berufung des Bw. vom 2. Juni 2006, mit
welcher beantragt wird, das angefochtene Erkenntnis aufzuheben und das
gegenständliche Finanzstrafverfahren einzustellen bzw. in eventu das
gegenständliche Erkenntnis aufzuheben und zur Ergänzung des
Untersuchungsverfahrens an die Finanzstrafbehörde erster Instanz
zurückzuverweisen bzw. in eventu der Berufung wegen des Ausspruches
über die Höhe der Strafe Folge zu geben und die von der
Finanzstrafbehörde erster Instanz ausgesprochene Geldstrafe schuld- und
tatangemessen herabzusetzen sowie die Staatskasse zur Kostentragung des
Verfahrens zu verpflichten und dem Berufungswerber eine angemessene
Entschädigung für den erlittenen Verwaltungsaufwand zu leisten.
Zunächst wendet der Bw. Verjährung der
Strafbarkeit des vorgeworfenen Verhaltens ein und führte dazu aus, dass das
ihm zur Last gelegte Verhalten, vorsätzlich Vorauszahlungen an Umsatzsteuer
nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit abgeführt zu
haben, in den Jahren 1996 bis 1998 erfolgt sei. Die erste Verfolgungshandlung
gegen den Bw. sei am 21. Dezember 1998 erfolgt. Der Bw. hatte sich
damals mit gesundheitlichen Gründen gerechtfertigt. Erst sieben Jahre
später, also im Jahr 2006 seien weitere Verfolgungshandlungen gesetzt
worden. So sei der Bw. erst am 9. März 2006 zur mündlichen
Verhandlung vor dem Spruchsenat geladen worden. Da über sieben Jahre keine
Verfolgungshandlungen erfolgt seien, sei die Strafbarkeit des vorgeworfenen
Verhaltens verjährt. Schon aus diesen Gründen wäre vom
Spruchsenat mit einem Freispruch und nicht mit einem Schuldspruch vorzugehen
gewesen.
Weiters werde mangelnde Strafbarkeit wegen
Zurechnungsunfähigkeit des Bw. eingewendet und dazu begründend
ausgeführt, dass der Bw., ein 63-jähriger Pensionist, sich unter
anderem damit gerechtfertigt habe, dass es ihm aus gesundheitlichen
Gründen, namentlich auf Grund einer Operation, nicht möglich gewesen
sei, die Abgaben rechtzeitig abzuführen. Hinzuweisen sei ergänzend auf
die bereits amtsbekannte Tatsache, dass der Bw. im Tatzeitraum
zurechnungsunfähig gewesen sei, sodass die subjektive Tatseite mangels
Zurechnungsfähigkeit überhaupt nicht vorliege.
Wie der Finanzstrafbehörde amtsbekannt sei, litt und
leide der Bw. an schweren Depressionen. Zur Strafnummer X sei gegen den Bw.
seitens des Finanzamtes für den 23. Bezirk als Finanzstrafbehörde
erster Instanz ein weiteres Strafverfahren wegen des Verdachtes der
Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1
lit. a FinStrG eingeleitet worden. In seiner Rechtfertigung in diesem
Strafverfahren, datierend vom 2. Juli 2002, habe der Bw. vorgebracht,
dass er durch eine schwere Depression, die er seit Beginn des Jahres 2001
erleide, nicht in der Lage gewesen sei, die Agenden eines
Geschäftsführers wahrzunehmen. Er sei wegen seiner schweren
Depressionen in Spitalsbehandlung gewesen und befinde sich in laufender
ärztlicher und psychotherapeutischer Behandlung. Auslöser dieser
Depression seien die massiven Enttäuschungen über langjährige
Geschäftspartner gewesen, die ihn nach jahrzehntelanger Zusammenarbeit im
Stich gelassen und ihn damit von heute auf morgen in schwere wirtschaftliche
Schwierigkeiten gebracht hätten. Wie aus den beigelegten Befunden der
Universitätsklinik für Neurologie ersichtlich sei, seien die schweren
Depressionen mit einer starken Beeinträchtigung des Gedächtnisses und
entsprechenden, auch körperlichen Schmerzen verbunden. Die schwere
Depression sei allein daran erkennbar, dass der Bw. eines der stärksten
Antidepressiva laufend einnehmen müsse. Diese schweren Depressionen
hätten sich vor allem darin geäußert, dass der Bw. beim
Entscheidungsprozess über auch sehr geringe Probleme handlungsunfähig
und völlig antriebslos gewesen sei.
Auf Grund dieser wiedergegebenen Rechtfertigung sei das
Strafverfahren mit Einstellungsbescheid des Finanzamtes für den
23. Bezirk als Finanzstrafbehörde erster Instanz beendet worden.
Die Begründung sei darin gelegen, dass nach der Aktenlage dem Bw.
vorsätzliches Verhalten nicht nachgewiesen werden könne. Die
Finanzstrafbehörde ging auf Grund der Rechtfertigung des Bw. davon aus,
dass dieser wegen einer schweren depressiven Störung jedenfalls
zurechnungsunfähig gewesen sei.
Die Tatsache, dass beim Bw. eine schwere depressive
Störung vorliege, könne daher als amtsbekannt vorausgesetzt werden.
Unbegreiflich wäre, dass diese Rechtfertigung im gegenständlichen
Verfahren unberücksichtigt geblieben sei.
Diese schwere psychische Störung sei erst im Jahre
2002 erkannt worden, nämlich aufgrund des im Verfahren SN X
vorgelegten psychiatrischen Gutachtens.
Zum zeitlichen Ablauf sei noch anzumerken, dass das
gegenständliche Verfahren am 21. Dezember 1998 eingeleitet worden
sei. In der Folge sei auch eine Rechtfertigung des Bw. im gegenständlichen
Verfahren erfolgt, später auch im bezeichneten anderen Verfahren.
Aufgrund der Rechtfertigung mit den neuen Informationen
über die depressive Belastung sei das Verfahren SN X eingestellt
worden. Der Bw. habe daher mit guten Gründen davon ausgehen können,
dass mit seiner Rechtfertigung und der Einstellung des Verfahrens SN X auch
das gegenständliche Strafverfahren eingestellt worden sei bzw. einzustellen
gewesen wäre, sodass eine weitere Rechtfertigung in diesem Verfahren nicht
notwendig erschienen sei. Umso überraschender sei für den Bw. gewesen,
als er vor den Spruchsenat geladen worden sei, habe er doch eigentlich davon
ausgehen können, dass die Sache für ihn insgesamt erledigt sei.
Zusammengefasst folge daraus, dass der Bw., wie bereits aus
der Aktenlage ersichtlich und der Behörde amtsbekannt, aufgrund seiner
schweren depressiven Störung zurechnungsunfähig gewesen sei und
deshalb nicht mit einem Schuldspruch, sondern mit einem Freispruch vorzugehen
gewesen wäre.
Darüber hinaus verstoße die Erlassung des
gegenständlichen Erkenntnisses des Spruchsenates gegen das
Doppelbestrafungsverbot, denn es liege bereits eine entschiedene Sache vor, sei
doch das Verfahren zu SN X mit rechtskräftigem Einstellungsbescheid
beendet worden. Aus diesem Grund beantrage der Bw. den Schuldspruch aufzuheben
und einen Freispruch zu fällen.
Weiters werde mangelnder Vorsatz eingewendet, zumal sich
der Bw. unter anderem darauf berufen haben, dass bei ihm die subjektive Tatseite
nicht vorliege. Auf dieses Sachverhaltselement gehe der Spruchsenat nicht
näher ein. Er führe lediglich lapidar und formelhaft an, das Verhalten
des Bw. erfülle das vom Gesetz vorgegebene Tatbild in objektiver und
subjektiver Hinsicht. Weder werde eine nähere Begründung
angeführt, noch erfolge eine weitere Auseinandersetzung mit der
Verantwortung des Bw.
Wie bereits oben ausgeführt, sei der Bw.
zurechnungsunfähig und wäre schon aus diesem Grunde mit Freispruch
vorzugehen gewesen. Jedenfalls könne beim Bw. nicht von einem
vorsätzlichen Verhalten gesprochen werden. Der Bw. sei als
Geschäftsführer der Gesellschaft aufgrund der schweren Depression
nicht in der Lage gewesen, sich intensiver mit den Belangen der Gesellschaft
auseinanderzusetzen. Aus diesem Grunde habe der Bw. seine Ehegattin gebeten, die
Buchhaltung und die damit verbundenen Agenden zu erledigen. An diesem Verhalten
sei unschwer erkennbar, dass der Bw. die Verwirklichung einer
Finanzordnungswidrigkeit gerade nicht ernstlich für möglich gehalten
und sich damit abgefunden habe. Die Delegierung seiner Agenden an Mitarbeiter
des Unternehmens habe geradezu den Zweck gehabt, sicher zu stellen, dass die
Umsatzsteuervorauszahlungen termingerecht geleistet würden. Dem Bw. sei aus
seiner Vorgehensweise kein Vorwurf zu machen. Was sonst als die Delegierung
seiner Agenden an Mitarbeiter könne ein Geschäftsführer tun, der
einerseits aufgrund schwerer Operationen (zur Behandlung eines Zwerchfellrisses
und Magenumstülpung) physisch und andererseits auch psychisch
beeinträchtigt gewesen sei? Dem Geschäftsführer könne wohl
nicht abverlangt werden, trotz Delegierung seiner Agenden vom Krankenbett
Umsatzsteuervorauszahlungen zu leisten.
Auch die Ehegattin des Bw. sei mit der Situation
überfordert gewesen. Einerseits sei ihr Ehemann über längere
Zeiträume quasi unansprechbar gewesen (zum damaligen Zeitpunkt habe man
noch nicht gewusst, dass dies auf eine depressive Verstimmung
zurückzuführen sei). Darüber hinaus habe sich das Unternehmen in
starken wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden, die es gemeinsam innerhalb
der Familie zu meistern gegolten habe. Die wichtigen Lieferanten des
Unternehmens seien der Firma abhanden gekommen. Es habe Auseinandersetzungen mit
Mitarbeitern und innerhalb der Familie gegeben. Die Ehegattin des Bw. sei
buchhalterisch zwar in der Praxis erfahren gewesen, mit der Situation im
Unternehmen, mit der sie sich allein gelassen gefühlt habe, aber
überfordert gewesen. Aus diesem Grund sei es ihr nicht gelungen, die
Umsatzsteuervoranmeldungen immer rechtzeitig zu erstatten. Endlich seien aber
immer wieder die Zahlungen der offenen Umsatzsteuerbeträge, wenn auch mit
Verspätung, erfolgt.
Weder dem Bw. noch seiner Gattin könne ein
vorsätzliches Verhalten vorgeworfen werden. Der Bw. habe die Agenden an
seine Gattin delegiert und sie mit der Führung der Buchhaltung und der
Erstattung der Umsatzsteuervoranmeldungen beauftragt. Sein Verhalten sei darauf
ausgerichtet gewesen, dass die Umsatzsteuervorauszahlungen erfolgen hätten
sollen, ein vorsätzliches Verhalten könne in diesem Vorgehen nicht
gesehen werden. Auch die Ehegattin des Bw. habe die Umsatzsteuervoranmeldungen
nicht vorsätzlich verspätet erstattet, sondern sei aufgrund des hohen
Arbeitsanfalls zum damaligen Zeitpunkt sowie der familiären Probleme nicht
in der Lage gewesen, die Umsatzsteuervorauszahlungen rechtzeitig zu
leisten.
Daraus sei ersichtlich, dass beim Bw. kein
vorsätzliches Verhalten vorliege. Der Spruchsenat hätte daher dieses
Verhalten, wenn überhaupt, als fahrlässiges Verhalten werten und mit
einem Freispruch anstelle eines Schuldspruches vorgehen müssen.
Weiters releviert der Bw., dass der Finanzstrafbehörde
erster Instanz schwerwiegende Verfahrensmängel unterlaufen seien. Der Bw.
sei in erster Instanz durch eine namentlich genannte Steuerberaterin vertreten
gewesen. Die mündliche Verhandlung vor dem Spruchsenat am 31. März
2006 sei jedoch ohne die Vertretung eröffnet worden, obwohl diese der
Finanzstrafbehörde mitgeteilt habe, dass sie sich geringfügig wegen
einer körperlichen Beeinträchtigung aufgrund einer Operation
verspäten würde. Als sie dann eingetroffen sei, sei es ihr verwehrt
worden, zum Verfahren namens des Bw. Stellung zu nehmen. Der Bw. sei schon
allein aufgrund dieser Situation über Gebühr verunsichert gewesen. Die
Verhandlung hätte daher keinesfalls eröffnet werden dürfen. Das
Recht auf Beiziehung eines Verteidigers sei gröblich verletzt worden. Das
erstinstanzliche Erkenntnis des Spruchsenates sei daher als nichtig aufzuheben
und der Freispruch des Bw. auszusprechen.
Zur Höhe der Strafe werde ausgeführt, dass der
Bw. wegen Nichtvorliegens der subjektiven Tatseite jedenfalls frei zu sprechen
sei. Sollte die Berufungsinstanz diesen Argumenten nicht folgen, werde
vorgebracht, dass die Strafhöhe jedenfalls überhöht sei. Der Bw.
sei zu einer Geldstrafe in Höhe von € 6.000,00 verurteilt worden.
Die Geldstrafe sei in keiner Hinsicht schuld- und tatangemessen. Wie bereits
ausgeführt, sei der Bw. zurechnungsunfähig gewesen bzw. habe er
keinesfalls vorsätzlich gehandelt.
Der Bw. befinde sich längst in Pension, welche
€ 1.500,00 betrage. Diese (aufgrund der außergewöhnlichen
Länge des Strafverfahrens geänderten) persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse seien bei der Strafzumessung offenbar nicht
berücksichtigt worden. Als Pensionist sei es dem Bw. selbst bei Anspannung
aller verbliebenen Kräfte nicht möglich, einen höheren Verdienst
zu lukrieren, der eine Geldstrafe im Ausmaß von € 6.000,00
rechtfertigen würde. Auch der Gesundheitszustand des Bw. sei bei der
Strafzumessung offenbar unberücksichtigt geblieben.
Durch das Verhalten des Bw. sei kein Schaden eingetreten.
Eine Strafe in Höhe des vierfachen Monatsbruttoeinkommens sei in keiner
Hinsicht adäquat. Weder general- noch spezialpräventive Gründe
würden für eine Höhe dieser Strafe sprechen.
Spezialpräventiv sei anzuführen, dass der Bw. bereits in Pension sei.
Es sei schon allein deshalb nicht zu erwarten, dass er ein weiteres
finanzstrafrechtlich relevantes Verhalten setzten werde. Generalpräventive
Gründe würden auch nicht für eine hohe Bestrafung sprechen. Der
Bw. sei, wie bereits ausgeführt, schwer krank und leide unter
ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen im Unternehmen sowie
ungünstigen familiären Verhältnissen, wie unter den negativen
Beziehungen zu ehemaligen Lieferanten. Eine drakonische Bestrafung des Bw. sei
weder aus general- noch aus spezialpräventiven Gründen geboten. Die
Finanzstrafbehörde hätte sich mit einer Ermahnung des Bw.
begnügen können. Wenn überhaupt, scheine eine Geldstrafe in
Höhe von € 10,00 situations- und tatangemessen. Selbst wenn man,
entgegen dem Vorgebrachten, Tatvorsatz annehmen wolle, seien im Rahmen der
behördlichen Ermessensentscheidung nicht alle Milderungsgründe
berücksichtigt worden. So liege eine unverhältnismäßig
lange Verfahrensdauer bis zum rechtskräftigen Verfahrensabschluss aus einem
nicht vom Täter oder seinem Verteidiger zu vertretenden Grund vor. Auch sei
vom Vorliegen objektiver Umstände, die in einem
Schuldausschließungsgrund oder Rechtfertigungsgrund nahe kommen,
auszugehen.
Bei der Strafbemessung wäre weiters zu
berücksichtigen gewesen, dass aufgrund der vorliegenden Depression, sollte
sie nicht den Grad einer schweren seelischen Störung im Sinne des
§ 7 FinStrG erreichen, sie jedoch zumindest einer solchen nahe kommt.
Demnach liege jedenfalls ein Milderungsgrund vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer
Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu
berechnen sind, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder Vorauszahlungen an Abgabe
von alkoholischen Getränken nicht spätestens am 5. Tag nach
Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der
zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des
geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im übrigen ist die
Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht
strafbar.
Gemäß
§ 7 Abs. 1 FinStrG handelt nicht schuldhaft, wer zur
Zeit der Tat wegen einer Geisteskrankheit, wegen Schwachsinns, wegen einer
tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen einer anderen schweren, einen
dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung unfähig ist,
das Unrecht seiner Tat einzusehen und dieser Einsicht nach zu
handeln.
Gemäß
§ 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines
Finanzvergehens durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald
die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe
bedrohte Verhalten aufhört. Gehört zum Tatbestand ein Erfolg, so
beginnt die Verjährungsfrist erst mit dessen Eintritt zu laufen. Sie
beginnt aber nie früher zu laufen als die Verjährungsfrist für
die Festsetzung der Abgabe, gegen die sich die Straftat richtet.
Abs.
2:
Die Verjährungsfrist
beträgt für Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 drei Jahre,
für andere Finanzordnungswidrigkeiten ein Jahr, für die übrigen
Finanzvergehen fünf Jahre.
Abs.
3:
Begeht der Täter während
der Verjährungsfrist neuerlich ein Finanzvergehen, so tritt die
Verjährung nicht ein, bevor auch für diese Tat die
Verjährungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt nicht für fahrlässig
begangene Finanzvergehen und für Finanzvergehen, auf die § 25
anzuwenden ist.
Abs.
4:
In die Verjährungsfrist werden
nicht eingerechnet:
a)
die Zeit, während der nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung
nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;
b)
die Zeit, während der wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren
bei Gericht oder bei einer Finanzstrafbehörde anhängig
ist;
c)
die Zeit, während der bezüglich des Finanzstrafverfahrens oder der mit
diesem im Zusammenhang stehenden Abgaben- oder Monopolverfahren ein Verfahren
beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof anhängig
ist;
d)
die Probezeit nach § 90f Abs. 1 StPO sowie die Fristen
zur Zahlung eines Geldbetrages samt allfälliger Schadensgutmachung und zur
Erbringung gemeinnütziger Leistungen samt allfälligem
Tatfolgenausgleich (§§ 90c Abs. 2 und 3, 90 d
Abs. 1 und 3 StPO).
Abs.
5:
Bei Finanzvergehen, für deren
Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, erlischt die
Strafbarkeit jedenfalls, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist zehn
Jahre und gegebenenfalls die in Abs. 4 lit. c genannte Zeit
verstrichen sind."
Zunächst wird vom Bw. in der gegenständlichen
Berufung die Verjährung der Strafbarkeit der erstinstanzlich zugrunde
gelegten Finanzordnungswidrigkeiten gemäß
§ 49 Abs. 1
lit. a FinStrG eingewendet.
Entsprechend der Bestimmung des § 31 Abs. 1
FinStrG ist als Beginn der Verjährungsfrist der fünfte Tag nach
Fälligkeit der verfahrensgegenständlichen Selbstbemessungsabgaben
anzusehen.
Gemäß
§ 31 Abs. 1 letzter Satz
FinStrG beginnt die Frist für die Verjährung der Strafbarkeit eines
Finanzvergehens jedoch nie früher zu laufen als die Verjährungsfrist
für die Festsetzung der Abgabe, gegen die sich die Straftat richtet.
Gemäß
§ 208 Abs. 1 lit. a BAO begann die
Verjährungsfrist für die Festsetzung der
verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen frühestens mit
Ablauf des jeweiligen Jahres zu laufen.
Begeht der Täter während der
Verjährungsfrist neuerlich ein Finanzvergehen, so tritt gemäß
§ 31 Abs. 3 FinStrG die Verjährung nicht ein, bevor nicht
auch für diese Tat die Verjährungsfrist abgelaufen ist
(Ablaufhemmung). Als Beginn der Frist für die Verjährung der
Strafbarkeit für die letzte Tathandlung des gegenständlichen
Finanzstrafverfahrens, welche in der Nichtentrichtung der
Umsatzsteuervorauszahlung Juli 1998 sehen ist, ist daher der Ablauf des
Jahres 1998 anzusehen. Unter Zugrundelegung der sich aus § 31
Abs. 2 FinStrG ergebenden Verjährungsfrist für
Finanzordnungswidrigkeiten gemäß
§ 49 FinStrG von drei
Jahren wäre daher die Verjährung der Strafbarkeit mit Ablauf des
Jahres 2001 eingetreten (relative Verfolgungsverjährung). Innerhalb dieser
Verjährungsfrist wurde jedoch gegen den Bw. mit Einleitungsverfügung
vom 21. Dezember 1998 das gegenständliche Finanzstrafverfahren
eingeleitet und dadurch der weitere Verlauf der Verjährungsfrist
gemäß
§ 31 Abs. 4 lit. b FinStrG bis zum Tag der
Berufungsentscheidung gehemmt.
Die absolute Verjährung der Strafbarkeit tritt
gemäß
§ 31 Abs. 5 FinStrG jedenfalls ein, wenn seit
Beginn der Verjährungsfrist zehn Jahre verstrichen sind.
Unter Zugrundelegung der absoluten Verjährungsfrist
des § 31 Abs. 5 FinStrG tritt daher die Verjährung der
Strafbarkeit für die erste Tathandlung des gegenständlichen
Finanzstrafverfahrens, und zwar für die Nichtentrichtung der
Umsatzsteuervorauszahlung für den Monat Jänner 1996, für
welche gemäß
§ 31 Abs. 1 letzter Satz FinStrG die
Verjährungsfrist frühestens mit Ablauf des Jahres 1996 begann, nicht
vor Ablauf des Jahres 2006 ein.
Verjährung der Strafbarkeit ist somit im
gegenständlichen Fall nicht eingetreten.
Unter Punkt 3.) der gegenständlichen Berufung wendet
der Bw. mangelnde Strafbarkeit seines Verhaltens wegen
Zurechnungsunfähigkeit ein und führt dazu aus, dass die Entrichtung
der Selbstbemessungsabgaben aus gesundheitlichen Gründen (Operation) nicht
möglich gewesen sei und es werde ergänzend auf die bereits
amtsbekannte Tatsache hingewiesen, dass der Bw. im Tatzeitraum
zurechnungsunfähig gewesen sei. Wie der Finanzstrafbehörde amtsbekannt
sei, litt und leide der Bw. an einer schweren Depression. In einem beim
Finanzamt für den 23. Bezirk als Finanzstrafbehörde erster
Instanz wegen des Verdachtes der Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG geführten
Finanzstrafverfahrens, GZ. SN X, sei dieses, aufgrund der
Rechtfertigung des Bw. in Richtung Unzurechnungsfähigkeit, eingestellt
worden. Unbegreiflich sei, dass diese amtsbekannte Tatsache im
gegenständlichen Finanzstrafverfahren unberücksichtigt geblieben sei.
Aufgrund der Verfahrenseinstellung im späteren Verfahren, SN X, habe
der Bw. mit guten Gründen davon ausgehen können, dass auch das
gegenständliche Verfahren eingestellt worden sei bzw. einzustellen gewesen
wäre und damit die Sache erledigt sei. Die Erlassung des angefochtenen
Erkenntnisses des Spruchsenates stelle somit einen Verstoß gegen das
Doppelbestrafungsverbot dar, da eine bereits entschiedene Sache vorliege.
Dazu ist auszuführen, dass gegen den Bw. seitens des
Finanzamtes für den 23. Bezirk Wien als Finanzstrafbehörde erster
Instanz tatsächlich mit Einleitungsverfügung vom 10. Juni 2002
ein Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes der Finanzordnungswidrigkeit
gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG wegen
Nichtentrichtung von Lohnabgaben für das Jahr 2001 eingeleitet und dieser
zu einer schriftlichen Rechtfertigung aufgefordert wurde. Mit Schreiben vom
6. Mai 2002 rechtfertigte sich der Bw. dazu dahingehend, dass er ab
März 2001 betriebliche Probleme dahingehend gehabt habe, dass ihm sein
Hauptlieferant nicht mehr geliefert und zudem noch seine zwei besten Mitarbeiter
abgeworben habe, sodass der Bw. selbst gezwungen gewesen sei im
Außendienst zu arbeiten. Für die Abfuhr der Lohnabgaben sei seine
Gattin verantwortlich gewesen, welche jedoch ab März 2001 mit der
Schließung ihrer Firma in Ungarn beschäftigt gewesen sei, da der
erwähnte Lieferant auch dort den Geschäftsführer abgeworben habe
und sie keinen Nachfolger habe finden können. Des Weiteren führte der
Bw. aus, dass er die Firma seit 24 Jahren führe und immer bemüht
gewesen sei, alles rechtens zu machen, doch habe das letzte Jahr (2001) soviel
Negatives gebracht, dass es zu diesen Unregelmäßigkeiten gekommen
sei.
In einer weiteren schriftlichen Rechtfertigung nach
Einleitung des Finanzstrafverfahrens vom 2. Juli 2002 im Strafverfahren
SN X brachte der Bw. vor, dass er aufgrund einer schweren Depression, die
er seit Beginn des Jahres 2001 erleide, seit damals nicht in der Lage sei, die
Agenden eines Geschäftsführers wahrzunehmen. Er sei deswegen in
Spitalsbehandlung gewesen und befinde sich in laufender ärztlicher und
psychotherapeutischer Behandlung. Auslöser dieser Depression seien die
massiven Enttäuschungen über langjährige Geschäftspartner
gewesen, die ihn nach jahrzehntelanger Zusammenarbeit im Stich gelassen
hätten und ihn damit von heute auf morgen in schwere wirtschaftliche
Schwierigkeiten gebracht hätten. Wie aus den vorgelegten Befunden der
Universitätsklinik für Neurologie ersichtlich sei, seien die schweren
Depressionen mit einer starken Beeinträchtigung des Gedächtnisses und
entsprechenden, auch körperlichen Schmerzen verbunden. Die schwere
Depression sei schon alleine daran erkennbar, dass der Bw. eines der
stärksten Antidepressiva laufend einnehmen müsse.
Aus dem beigeschafften Strafakt, SN X, ist ein
Gutachten der Universitätsklinik für Neurologie vom 6. März
2002 mit folgendem wesentlichen Inhalt ersichtlich. Im Rahmen der Sozialanamnese
ist in diesem Gutachten ausgeführt, dass der Bw. Geschäftsführer
einer Handelsfirma mit 15 Angestellten sei und wirtschaftliche Schwierigkeiten
seit ca. eineinhalb Jahren bestehen würden. An früheren Krankheiten
werden zwei Operationen im Jahre 1996 und ein stationärer
Krankenhausaufenthalt wegen einer Dickdarmentzündung im Jahr 1998
angeführt. Zu seiner psychischen Krankheit wird ausgeführt, dass der
Bw. seit einem Jahr (also seit März 2001) Gedächtnisprobleme und somit
Schwierigkeiten habe, die Namen von seit vielen Jahren bekannten Mitarbeitern
und Kunden zu sagen. Seit ca. einem halben Jahr (Anmerkung: also seit Herbst
2001) habe sich eine Verschlechterung des Gedächtnisses ergeben.
Mit Bescheid vom 8. Juli 2002 wurde das vom Bw. ins
Treffen geführte Finanzstrafverfahren, SN X, mit der Begründung
einstellt, dass ein vorsätzliches Verhalten des Bw. nicht nachgewiesen
werden könne. Aus einem in diesem Strafakt befindlichen Aktenvermerk zur
Einstellung des Finanzstrafverfahrens vom 8. Juli 2002 ist ersichtlich,
dass seitens des Finanzamtes für den 23. Bezirk Wien als
Finanzstrafbehörde erster Instanz dabei nicht von einer die Schuld
ausschließenden Unzurechnungsfähigkeit des Bw. ausgegangen wurde,
sondern vielmehr von einer Überwachungsfahrlässigkeit, welche darin
gelegen ist, dass der Bw. die für die Entrichtung der Lohnabgaben
zuständige Gattin nicht ausreichend kontrolliert hat.
Aufgrund des wiedergegebenen Akteninhaltes des
Finanzstrafverfahrens, SN X, ist zweifelsfrei ersichtlich, dass der Einwand
des Bw., es liege eine entschiedene Sache vor, ins Leere geht, da Gegenstand der
mit Bescheid vom 8. Juli 2002 erfolgten Einstellung des
Finanzstrafverfahrens Lohnabgaben des Jahres 2001 waren, welche nicht Sache des
gegenständlichen Finanzstrafverfahrens sind.
Aus der Rechtfertigung des Bw. im Verfahren SN X geht
für den Berufungssenat zweifelsfrei hervor, dass der Bw., entsprechend
seinem eigenen Vorbringen, erst ab März 2001 mit psychischen Problemen zu
kämpfen hatte und an Gedächtnisbeeinträchtigungen litt, er aber
noch im Jahr 2002 in seinem Betrieb tätig war und die beiden von
seinem Hauptlieferanten abgeworbenen Außendienstmitarbeiter ersetzt
hat.
Nach der ständigen Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes kann eine das Verschulden ausschließende
Unzurechnungsfähigkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 FinStrG nur
dann angenommen werden, wenn die Diskretions- und Dispositionsfähigkeit der
betreffenden Person ausgeschlossen gewesen ist (VwGH 2.7.2002, 2002/14/0052).
Die Frage der Zurechnungsfähigkeit ist eine Tatfrage, deren Beurteilung
Ergebnis der vollen Beweiswürdigung ist und nicht nur medizinisch, sondern
auch rechtlich - unter dem Blickwinkel der Sinnhaftigkeit strafrechtlicher
Reaktionen - zu erfolgen hat (VwGH 31.1.1995, 90/14/0223). Der durch eine
Geisteskrankheit oder andere schwere seelische Störung hervorgerufene
Ausnahmezustand muss dabei so intensiv und ausgeprägt sein, dass das
Persönlichkeitsbild des Betroffenen zur Tatzeit völlig zerstört
war.
Aufgrund der wiedergegebenen Aktenlage und des vorliegenden
Gutachtens der Universitätsklinik für Neurologie vom
6. März 2002 ist der Berufungssenat in freier
Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, dass beim Bw. eine ein
schuldhaftes Verhalten ausschließende Zurechnungsunfähigkeit im Sinne
des § 7 Abs. 1 FinStrG zu den verfahrensgegenständlichen
Tatzeitpunkten in den Jahren 1996 bis 1998 nicht gegeben war. Er selbst hat
in seinen schriftlichen Rechtfertigungen im Verfahren vor dem Finanzamt für
den 23. Bezirk Wien als Finanzstrafbehörde I. Instanz, SN X,
ausgeführt, dass seine psychischen und gesundheitlichen Probleme verbunden
mit einer Gedächtnisbeeinträchtigung durch den Wegfall seines
Hauptlieferanten im März 2001 ausgelöst wurden. Dies geht auch
zweifelsfrei aus dem vorliegenden Gutachten der Universitätsklinik für
Neurologie vom 6. März 2002 hervor.
Von einer die Schuld ausschließenden seelischen
Störung im Sinne des § 7 Abs. 1 FinStrG, welche zu einer
Zerstörung des Persönlichkeitsbildes des Bw. und zu einem Ausschluss
seiner Diskretions- oder Dispositionsfähigkeit in den Jahren 1996 bis 1998
geführt hätte, kann daher nicht ausgegangen werden.
Einzige Tatbestandsvoraussetzung einer
Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1
lit. a FinStrG ist in subjektiver Hinsicht die mit Eventualvorsatz
unterlassene Entrichtung von Selbstbemessungsabgaben bis zum fünften Tag
nach Fälligkeit.
Dazu hat das zweitinstanzlich durchgeführte
Beweisverfahren durch Einvernahme des Bw. und seiner Gattin als Zeugin
zweifelsfrei und mit der Aktenlage des Steueraktes harmonisierend ergeben, das
die Aufgabenteilung zwischen dem Bw. und seiner Gattin zu den
verfahrensgegenständlichen Tatzeitpunkten der Jahre 1996 bis 1998
dahingehend war, dass der Bw. für den technischen Bereich und seine Gattin
für den kaufmännischen Bereich des Unternehmens, unter anderem auch
für die Wahrnehmung der steuerlichen Verpflichtungen, verantwortlich war.
Aus dem Steuerakt der Fa. M-GmbH geht dazu bestätigend hervor, dass die
monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen der Tatzeiträume tatsächlich
von der Gattin des Bw. unterfertigt wurden. Die monatliche Umsatzsteuer wurde
demnach durch die Gattin des Bw. selbst berechnet, während die
verfahrensgegenständlichen Lohnabgaben durch den Steuerberater berechnet
und der Gattin bekannt gegeben wurden. Laut der glaubwürdigen Zeugenaussage
der Gattin des Bw. hat sie die an das Finanzamt zu überweisenden
Selbstbemessungsabgaben auch pünktlich ihrem Gatten zur Unterschrift
vorgelegt und er hat diese als am Firmenkonto allein Zeichnungsberechtigter
unterschrieben. Auf Grund der vielfältigen firmenbedingten und privaten
Probleme hat die Gattin des Bw. diese Erlagscheine in der Folge dann nicht der
Bank zur Überweisung übergeben. Laut ihrer unter Wahrheitspflicht zu
Protokoll gegebenen Zeugenaussage deswegen, weil sie wegen ihrer
Arbeitsüberlastung darauf vergessen hat oder es ihr oft auch zeitlich nicht
möglich war, von der Firma weg zu kommen, obwohl damals noch ausreichende
Mittel zur Abgabenentrichtung vorhanden gewesen wären. Über die
Nichtentrichtung der tatgegenständlichen Selbstbemessungsabgaben hat sie
den gesundheitlich stark beeinträchtigten Bw. nicht informiert, da sie
Probleme von ihm möglichst fern halten wollte.
Der durch seine Krankheit in den Tatzeiträumen nur
eingeschränkt arbeitsfähige Bw. hat nach den
Sachverhaltsfeststellungen des Berufungssenates die ihm vorgelegten Erlagscheine
immer im vollen Vertrauen auf seine seit vielen Jahren zuverlässig
arbeitende Gattin unterschrieben und ist davon ausgegangen, dass die
Überweisungen durch diese auch durchgeführt werden.
Eine vom Bw. finanzstrafrechtlich zu verantwortende
vorsätzliche Nichtentrichtung der verfahrensgegenständlichen
Umsatzsteuervorauszahlungen und Lohnabgaben bis zum fünften Tag nach
Fälligkeit liegt daher nicht vor.
Es war daher mit Verfahrenseinstellung vorzugehen.
In der gegenständlichen Berufung beantragt der Bw.,
die Staatskasse zur Kostentragung des Verfahrens zu verpflichten und an ihn eine
angemessene Entschädigung für den erlittenen Verwaltungsaufwand zu
leisten.
Das Finanzstrafgesetz sieht einen derartigen Zuspruch des
Ersatzes der einen Beschuldigten entstandenen Kosten der Verteidigung und eines
entstandenen Verwaltungsaufwandes nicht vor.
Lediglich die kostenlose Beigabe eines Verteidigers
wäre im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren unter den im
§ 77 Abs. 3 FinStrG näher umschriebenen Voraussetzungen möglich
gewesen.
§ 185 FinStrG regelt eine Kostenersatzpflicht des
Bestraften und des Nebenbeteiligten eines Finanzstrafverfahrens gegenüber
der Finanzstrafbehörde.
Mangels gesetzlicher Grundlage konnte daher ein Zuspruch
der in der Berufung beantragten Kosten nicht erfolgen.
Wien, am 10.
Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 7 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 31 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Verjährung der StrafbarkeitUnzurechnungsfähigkeitvorsätzliche NichtentrichtungSelbstbemessungsabgabenDepressionVerantwortlichkeit.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0069-W/06
- Stammnummer
- 24485
- Gültig
- 10.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF