Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0026-L/05
Liquiditätsbedingte vorsätzliche Nichtentrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen durch die Ehegattin des Unternehmers als Wahrnehmende seiner steuerlichen Interessen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0026-L/05vom 27.04.2006Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bedenkt man die oben dargelegten Argumente, ist im Zweifel zugunsten für die Zweitbeschuldigte ihr Fehlverhalten in Bezug auf ihre vorsätzliche Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate März, Mai, Juni, Juli, August, Oktober, November, Dezember 1999, Jänner, Februar, März und April 2000 bis zum Ablauf der jeweiligen Fälligkeitstage bzw. bis zum Ablauf des jeweils fünften Tages nach Fälligkeit lediglich als bloße Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG zu werten.
Hinsichtlich der Voranmeldungszeiträume Juni, Juli, August und September 2000 hat CP hingegen neben der wissentlichen Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen zumindest bedingt vorsätzlich auch gegen ihre Verpflichtung zur Einreichung von Voranmeldungen bis zum Ablauf der diesbezüglichen Fälligkeitstage verstoßen, weshalb insoweit der Vorwurf des Erstsenates, die Zweitbeschuldigte habe Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG zu verantworten, zu bestätigen ist.
Wollte man das Schreiben vom 4. Juli 2000 als Selbstanzeige qualifizieren, würde dieses Anbringen in Bezug auf die Zweitbeschuldigte keine strafaufhebende Wirkung entfalten können:
Abgesehen davon, dass eine gemäß
§ 29 Abs.2 FinStrG geforderte Entrichtung der strafrelevanten Abgaben nicht erfolgt ist (siehe die Buchungsabfrage betreffend das Abgabenkonto des HP), ist im Schreiben auch keinerlei Hinweis auf die Zweitbeschuldigte zu entdecken. Gemäß
§ 29 Abs.5 FinStrG wirken Selbstanzeigen jedoch nur für Personen, für die sie erstattet werden.
Eine Bestrafung der CP wegen zumindest versuchter Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG kommt deswegen nicht in Betracht, weil ja einerseits die Zweitbeschuldigte mittels des Schreibens vom 4. Juli 2000 die Tatsache sowie die Höhe der nicht entrichteten Zahllasten für die Monate bis einschließlich April 2000 selbst gegenüber dem Fiskus offen gelegt hat und andererseits die Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen bzw. die Nichteinreichung der Voranmeldungen betreffend Juni bis September 2000 bereits im Jänner 2001 entdeckt worden ist, wobei der Zweitbeschuldigten der diesbezügliche Bericht am 5. Juni 2002 zugesandt worden ist (Aktenvermerk, Veranlagungsakt, Veranlagung 2001) - dies auch weit vor dem Zeitpunkt der Einreichung der im Übrigen ordnungsgemäßen Umsatzsteuererklärungen für die Veranlagungsjahre 2000 und 2001 am 2. April 2002 und am 11. Oktober 2002 (Veranlagungsakt, Veranlagung 2000 und 2001).
Hinsichtlich des Erstbeschuldigten HP ist der Nachweis eines schuldhaften Verhaltens bzw. zumindest eines vorsätzlichen Beitrages zu den abgabenrechtlichen Verfehlungen seiner Ehegattin CP im Zweifel zu seinen Gunsten nicht zu führen:
Es mag zwar üblicherweise eine unternehmensstrategische Entscheidung im Familienbetrieb, zumal zwischen Eheleuten, die Zahlung der Umsatzsteuervorauszahlungen an den Fiskus einzustellen, erörtert und von beiden Ehegatten mitgetragen werden, ein konkreter sicherer Beweis in diese Richtung betreffend die spruchgegenständlichen Verfehlungen war aber nicht zu erbringen. Dazu vermag auch die Tatsache, dass HP das erwähnte Protokoll vom 29. Oktober 1998, in welchem die nicht rechtzeitige Einreichung der Voranmeldungen für Mai bis August 1998 beanstandet worden war, unterfertigt hat, nicht auszureichen. Einerseits hat sich diese Protokollierung sieben Monate vor der ersten spruchrelevanten Verfehlung zugetragen und andererseits mag gerade eben der Umstand, dass HP mit der Wahrnehmung seiner diesbezüglichen steuerlichen Interessen seine Ehegattin, also keinen Fremden, sondern eine ihm nahe stehende Person, beauftragt hatte, dazu geführt haben, dass er sich trotz der aufgedeckten Verfehlungen um diese Angelegenheiten dennoch nicht weiter gekümmert hat.
Es war daher hinsichtlich des Erstbeschuldigten spruchgemäß mit einer Einstellung des Verfahrens vorzugehen.
Zur Ausmessung der Strafe bezüglich der Zweitbeschuldigten ist auszuführen:
Gemäß
§ 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst die Schuld der Täterin.
Nach Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung sind bei der Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und die Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen, aber auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Täterin zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 23 Abs.4 leg.cit. in der Fassung des SteuerreformG 2005, BGBl I 2004/57, in Geltung ab dem 5. Juni 2004, ist bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich wie hier betreffend die Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG und die Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen.
Wenngleich diese Bestimmung als ausdrückliche Regelung für die gegenständlichen Finanzstraftaten der CP in Anbetracht der Bestimmung des § 4 Abs.2 FinStrG noch nicht anwendbar ist, ergibt sich daraus jedenfalls ein wichtiger Hinweis zur Beachtung einer ausreichenden Generalprävention, da offenbar auch Finanzvergehen wie die verfahrensgegenständlichen Verkürzungen in ihrer Gesamtheit als durchaus eine budgetäre Wirkung habende Verfehlungen mit ausreichender Sanktion zu bedenken sind, welche andere potentielle Finanzstraftäter in der Lage (hier:) der Zweitbeschuldigten von der Begehung ähnlicher Finanzstraftaten abhalten sollen.
Der Umstand, dass der Beschuldigte aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse eine derartige Geldstrafe möglicherweise nicht in Einem anlässlich ihrer Fälligkeit entrichten kann, weshalb allenfalls die (teilweise) Vollziehung der ausgesprochenen Ersatzfreiheitsstrafe drohen könnte, hindert nicht die Pflicht der Finanzstrafbehörden, solche Sanktionsübel entsprechend den rechtlichen Voraussetzungen vorzuschreiben (vgl. VwGH 6. Dezember 1965, 926/65; VwGH 5. September 1985, 85/16/0044).
Im Vergleich zu dem ursprünglichen, vom Erstsenat gegenüber CP erhobenen mit dem nunmehr verbleibenden Vorwurf ist erkennbar, dass das Schwergewicht des gegenüber der Zweitbeschuldigten erhobenen Vorwurfes im Wesentlichen darin besteht, dass diese geradezu in falltypischer Weise dem Fiskus in Phasen eines unternehmerischen Liquiditätsengpasses die diesbezüglichen Umsatzsteuern vorenthalten hat, wobei die mangelnde Einreichung der Voranmeldung zumal der Nachmeldung und nachträglichen Offenlegung nur eine Begleiterscheinung gewesen ist und nunmehr großteils nicht als strafrelevant vorgeworfen wird. Die Reduzierung der Geldstrafe (im Vergleich zu derjenigen vom Erstsenat ausgesprochenen) hat daher nicht rein rechnerisch proportional zur Verringerung des Strafrahmens zu erfolgen, zumal eine Verringerung einer Geldstrafe auf einen (relativ) niedrigen Wert eine überproportionale Reduzierung des Sanktionsübels zur Folge hat: So bedeutet eine empfindliche Geldstrafe durchaus einen Eingriff in die wirtschaftliche Existenz des Beschuldigten, ein Umstand, der bei einer Verringerung auf einen (relativ) niedrigen Wert in Wegfall gerät oder abgeschwächt wird.
Abgabenhinterziehungen werden gemäß
§ 33 Abs.5 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen der Summe der Verkürzungsbeträge, Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG werden gemäß
§ 49 Abs.2 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zur Hälfte der nicht oder verspätet entrichteten Abgabenbeträge geahndet, wobei gemäß
§ 21 Abs.1 und 2 FinStrG für die Geldstrafe diese strafbestimmenden Wertbeträge zusammenzurechnen sind.
Deshalb beträgt, ausgehend von den erwiesenen nicht rechtzeitig entrichteten Beträgen nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG in Höhe von ATS 345.828,-- und den Verkürzungsbeträgen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG in Höhe von ATS 101872,-- die vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall angedrohte höchstmögliche Geldstrafe ATS 345.828,-- : 2 = ATS 172.914,-- zuzüglich ATS 101872,-- X 2 = ATS 203,744,--, ergibt insgesamt ATS 376.658,--, umgerechnet € 27.372,80.
Hielten sich die Erschwerungs- und Milderungsgründe die Waage und wäre von einer durchschnittlichen wirtschaftlichen Situation der Zweitbeschuldigten auszugehen gewesen, berücksichtigt man den dem Tatbestand des § 33 Abs.2 lit.a FinStrG immanenten Aspekt einer nur vorübergehenden Abgabenvermeidung vorweg mit einem Abschlag von einem Drittel der Strafdrohung (sohin im gegenständlichen Fall ATS 67.914,66,--, umgerechnet € 4.935,55, was einen Rahmen von etwa € 22.000,-- ergäbe), wäre also eine Geldstrafe von rund € 11.000,-- zu verhängen gewesen.
Im gegenständlichen Fall sind als mildernd bei Strafbemessung zu berücksichtigen die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit der CP, ihre teilweise geständige Verantwortung, der Umstand, dass die Verfehlungen durch ihre Offenlegung vom 4. Juli 2000 bzw. unter Verwendung der mit den übrigen Unterlagen übergebenen Voranmeldungen aufgedeckt worden sind, die erfolgte teilweise Schadensgutmachung, wobei der Fiskus auf 70 % seiner strafrelevanten Abgabenforderungen infolge des Zwangsausgleiches verzichtet hat (siehe oben), sowie der Umstand, dass CP offensichtlich durch die schlechte Finanzlage des Unternehmens zu ihren Verfehlungen verleitet worden ist.
Als erschwerend zu bedenken ist aber die Vielzahl ihrer Pflichtverletzungen über zwei Jahre hinweg.
Auch die erforderliche Generalprävention (siehe oben) geböte an sich eine strenge Bestrafung von CP.
Das Vorliegen der massiven mildernden Umstände rechtfertigt jedoch in Abwägung dieser Argumente eine Reduzierung dieses Betrages auf € 8.000,--.
Hinsichtlich ihrer derzeitigen persönlichen und wirtschaftlichen Situation hat die Zweitbeschuldigte vor dem Berufungssenat angegeben, keinerlei privates aktives Vermögen, aber auch keine privaten Schulden oder Sorgepflichten zu haben. Aus den Einnahmen des von ihr nunmehr geführten Tischlereibetriebs kann offensichtlich nur der notwendige Lebensunterhalt bestritten werden. Diese schlechte finanzielle Lage der Zweitbeschuldigten ist mit einer weiteren Verringerung des Sanktionsbetrages auf € 5.000,-- zu berücksichtigen.
Darüber hinaus ist auch durch den Zeitablauf seit der Tatbegehungen durch die Zweitbeschuldigte der gebotene Präventionsaspekt in den Hintergrund getreten bzw. der Strafverfolgungsanspruch der Republik Österreich abgeschwächt worden, was mit einem zusätzlichen Abschlag von 30 % zu Buche schlägt, weshalb in der Gesamtschau nunmehr sich eine Geldstrafe von lediglich € 3.500,-- (das sind lediglich 12,78 % des neuen Strafrahmens) als tat- und schuldangemessen erweist.
Gleiches gilt auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei anzumerken ist, dass dabei überdies der Aspekt der schlechten Finanzlage der Beschuldigten ohne Relevanz verbleibt, da ja laut Gesetz eine Ersatzfreiheitsstrafe gerade für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe vorzuschreiben ist.
Nach der Spruchpraxis wird pro einer Geldstrafe von € 7.000,-- / 8.000,-- üblicherweise eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat festgesetzt.
So gesehen, wäre an sich also eine Ersatzfreiheitsstrafe von etwa 20 Tagen gerechtfertigt gewesen.
Der Erstsenat hat aber bei einer Geldstrafe von € 5.000,-- lediglich eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Wochen ausgesprochen.
Mangels einer Berufung des Amtsbeauftragten ist das Verböserungsverbot im Sinne des § 161 Abs.3 FinStrG zu beachten, weshalb eine Reduktion der Geldstrafe auch eine angemessene Verringerung der vom Erstsenat verhängten Ersatzfreiheitsstrafe zur Folge haben muss.
Unter Abwägung dieser Aspekte ist auch die über die Zweibeschuldigte verhängte Ersatzfreiheitsstrafe daher spruchgemäß anteilig zu verringern gewesen, sodass sich zugunsten für CP eine gerundete Ersatzfreiheitsstrafe von neun Tagen ergibt.
Die Entscheidung des Erstsenates hinsichtlich der Verfahrenskosten gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle, wonach die pauschalen Verfahrenskosten mit 10 % der verhängten Geldstrafe auszumessen sind.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht den Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Steuerberater oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Zahlungsaufforderung
Die der Zweitbeschuldigten vorgeschriebene Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das Postsparkassenkonto des Finanzamtes Braunau Ried Schärding zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste.
Linz, 27. April 2006
Normen und Schlagworte
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 56 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 61 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 61 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 68 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 127 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 89 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Sachliche ZuständigkeitSpruchsenatSpruchsenatsvorsitzenderVorsitzenderVerhinderungVertretungDauer der VertretungGeschäftsverteilungVertagungverfahrensleitende VerfügungVerbindungAktenvermerkAbgabenhinterziehungUmsatzsteuervorauszahlungUmsatzsteuervoranmeldungVoranmeldungFinanzordnungswidrigkeitSelbstanzeigeTäterbenennungStrafbemessung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0026-L/05
- Stammnummer
- 31585
- Gültig
- 27.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF