Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0051-L/06
Vorsätzliche Nichtentrichtung von Lohnabgaben durch den Geschäftsführer einer GmbH; Strafbemessung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0051-L/06vom 13.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Finanzstrafsenat Linz 2 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr.
Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Peter Binder sowie
die Laienbeisitzer Dr. Ernst Grafenhofer und OMR Dr. Matthias Skopek als weitere
Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen H wegen
Finanzordnungswidrigkeiten gemäß
§ 49 Abs.1 lit.a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom 24.
April 2006 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates II beim Finanzamt Linz
als Organ des Finanzamtes Finanzamt Linz als Finanzstrafbehörde erster
Instanz vom 26. Jänner 2006, StrNr. 46/0000/00000-002, nach der am
13. September 2007 in Anwesenheit des Amtsbeauftragten AR Gottfried
Haas sowie der Schriftführerin Sarah Hinterreiter, jedoch in Abwesenheit
des Beschuldigten durchgeführten mündlichen Verhandlungzu Recht
erkannt:
Die
Berufung des Beschuldigten wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis
vom 26. Jänner 2006 hat der Spruchsenat II als Organ des Finanzamtes Linz
als Finanzstrafbehörde erster Instanz in der Finanzstrafsache den
Beschuldigten H zu StrNr. 46/0000/00000-001 begangener
Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG für schuldig
erkannt, weil er als Geschäftsführer der E GmbH im Amtsbereich des
Finanzamtes Linz vorsätzlich betreffend die Monate November 2003, Februar,
Mai und Juni Lohnsteuern in Höhe von € 16.997,32 und
Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt
Zuschlägen zu diesen in Höhe von € 10.225,89 nicht
spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw.
abgeführt habe, und über ihn aus diesem Grunde gemäß
§
49 Abs.2 iVm § 21 Abs.1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe von € 1.000,00
sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben gemäß
§
20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen verhängt.
Außerdem wurden H
pauschale Verfahrenskosten gemäß
§ 185 Abs.1 lit. a FinStrG in
Höhe von € 100,00 auferlegt.
Seiner
Entscheidung legte der Erstsenat folgende Feststellungen zugrunde:
H sei seit dem 17. November
2003 Geschäftsführer der E GmbH, welche mit Gesellschaftsvertrag vom
16. Oktober 2001 errichtet worden war.
Laut Gebarungskonto der E GmbH
seien die spruchgegenständlichen Lohnabgaben nicht bzw. nicht zeitgerecht
bekannt gegeben und nicht entrichtet worden. Die verspätete Bekanntgabe sei
zwischen ein bis drei Monaten gelegen. Auch wurden diesbezüglich keine
Anträge auf Zahlungserleichterung beim Finanzamt eingereicht, sondern
Teilzahlungen erst nach Einbringungsmaßnahmen getätigt.
[Sinngemäß:]
Aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten sei es zu den gegenständlichen
nicht rechtzeitigen Entrichtungen bzw. Abfuhren gekommen.
H habe gewusst, dass es durch
seine Handlungsweise zu entsprechenden Abgabenverkürzungen kommen
würde und habe sich mit diesem Erfolg auch jeweils billigend
abgefunden.
Der Beschuldigte sei [zum
Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung] lediglich geringfügig
beschäftig; er verrichte - laut seinen eigenen Angaben -
Bürotätigkeit im Ausmaß von monatlich 20 Stunden bei einer
seinen Eltern gehörenden GmbH und verdiene monatlich netto € 316,00.
Sein Schuldenstand gegenüber dem Finanzamt belaufe sich auf ca. €
75.000,00, darüber hinaus habe er auch Polizeistrafen wegen Fahrens im
alkoholisierten Zustand in Höhe von € 6.000,00 zu bezahlen.
Bei der Strafbemessung wertete
der Erstsenat als mildernd die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des H und
die teilweise Schadensgutmachung, als erschwerend die Mehrzahl der Delikte,
welche immerhin fünf Monate betroffen hätten.
In seiner
gegen dieses Erkenntnis rechtzeitig erhobenen Berufung führt H aus, er habe
niemals vorsätzlich die gegenständlichen Lohahnabgaben dem Fiskus
vorenthalten. Vielmehr hätte das Unternehmen während der
strafrelevanten Zeit zwei Zahlungsausfälle erleiden müssen, weshalb
"wir" finanziell nicht in der Lage gewesen seien, diese Abgaben zu
entrichten.
Von dieser Situation habe das
Steuerbüro T GmbH, welche die Buchhaltung für die GmbH seit dem Jahre
1996 durchführte, gewusst, aber leider verabsäumt, die Lohnabgaben zu
melden. Alle anderen monatlichen Meldungen seien von der T an das Finanzamt
durchgeführt worden.
Der T GmbH bzw. Herrn Dr. G sei
von der E GmbH eine Vollmacht für die monatlichen Abgaben wie
Mehrwertsteuer, Dienstgeberbeiträge und Zuschläge zu diesen
übergeben worden. Die T GmbH habe eine Online-Verbindung mit dem Finanzamt
und wäre verpflichtet gewesen, diese Meldungen wie alle anderen zeitgerecht
an dieses zu melden.
Er weise daher eine
Vorsätzlichkeit zur Abgabenmeldung bzw. zur Abgabenentrichtung zurück
und ersuche, das Finanzstrafverfahren einzustellen.
Zur
mündlichen Verhandlung des Berufungssenates am 13. September 2007 ist der
Beschuldigte trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne Angabe von
Gründen nicht erschienen, weshalb die Verhandlung - nachdem diese
mögliche Rechtsfolge auch im Ladungsschreiben angekündigt worden war -
in seiner Abwesenheit durchgeführt wurde.
Am 14. September 2007 verfasste
H ein per Fax an die Geschäftsstelle des Unabhängigen Finanzsenates in
Linz übermitteltes Schreiben an den Senatsvorsitzenden, wonach es ihm
aufgrund einer psychischen Erkrankung am Vortag nicht möglich gewesen
wäre, zur Verhandlung zu erscheinen, wofür er sich entschuldigen
möchte. Eine telefonische Kontaktaufnahme sei nicht möglich
gewesen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 79 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 hatte der Arbeitgeber bzw.
der die steuerlichen Interessen des Arbeitgebers Wahrnehmende (im
gegenständlichen Fall H als Geschäftsführer) die gesamte
Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten war, spätestens am 15.
Tag nach Ablauf des Kalendermonates in einem Betrag an das Finanzamt der
Betriebsstätte abzuführen. In gleicher Weise waren die
Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
gemäß
§ 43 Abs.1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 und
die Zuschläge zu diesen gemäß
§ 122 Abs.7
Wirtschaftskammergesetz 1998 iVm § 43 Abs.1 FLAG zu entrichten.
Die Darlegung des
Geschäftsführers H in seiner Berufung, die GmbH wäre aus
finanziellen Gründen nicht in der Lage gewesen, die Lohnabgaben zu den
Fälligkeitszeitpunkten (bzw. bis zum fünften Tag danach) zu
entrichten, deckt sich mit seinen Einlassungen vor dem Erstsenat, wonach von der
Hausbank damals kein höherer Rahmen zu bekommen war, weshalb er die
Lohnabgaben nicht abführen hätte können. Es sei ihm dies zu
diesen Zeitpunkten bewusst gewesen, es habe aber noch genug
Außenstände gegeben, die Abgaben wären daher einfach nur um ein
bis drei Monate später entrichtet worden (Finanzstrafakt des Finanzamtes
Linz betreffend den Beschuldigten, Bl. 34).
Aus einer Buchungsabfrage betreffend das Abgabenkonto der E
GmbH vom 30. August 2007 ergibt sich damit insofern übereinstimmend, dass
die am 15. Dezember 2003 fällig gewesenen Lohnabgaben
für November 2003 (L € 4.558,21 + DB € 2.537,99 + DZ €
214,32) erst am 20. Februar 2004 gemeldet, jedoch überdies erst mit
Verbuchung von Umsatzsteuerguthaben am 4. Mai 2004 und der Einreichung einer
Umsatzsteuervoranmeldung für März 2004 am 24. Mai 2004 entrichtet
wurden,
die am 15. März 2004 fällig gewesenen Lohnabgaben
für Februar 2004 (L € 3.618,34 + DB € 1.669,86 + DZ €
141,01) erst am 27. Mai 2004 gemeldet, jedoch überdies erst mit
Saldozahlung vom 7. Juni 2004, sowie der Einreichung der
Umsatzsteuervoranmeldung für Juli 2004 und der Festsetzung eines
Umsatzsteuerguthabens für Juni 2004 am 29. September 2004 entrichtet
wurden,
die am 15. April 2004 fällig gewesenen Lohnabgaben
für März 2004 (L € 3.002,17 + DB € 1.460,36 + DZ
€ 123,32) erst am 27. Mai 2004 gemeldet, jedoch überdies erst mit der
Festsetzung eines Umsatzsteuerguthabens für Juni 2004 am 29. September 2004
entrichtet wurden,
die am 15. Juni 2004 fällig gewesenen Lohnabgaben
für Mai 2004 (L € 1.621,31 + DB € 1.125,69 + DZ €
95,06) erst am 20. August 2008 gemeldet, jedoch überdies erst mit der
Festsetzung eines Umsatzsteuerguthabens für Juni 2004 am 29. September 2004
entrichtet wurden,
sowie die am 15. Juli 2004
fällig gewesenen Lohnabgaben für Juni 2004 (L € 4.197,29 +
DB € 2.635,71 + DZ € 222,57) ebenfalls erst am 20. August
2008 gemeldet, jedoch überdies erst mit der Festsetzung eines
Umsatzsteuerguthabens für Juni 2004 am 29. September 2004 bzw. durch
Gutbuchung von Lohnabgaben am 14. Jänner 2005 entrichtet wurden.
Nachträglich mit Meldungen
vom 14. Jänner 2005 bzw. vom 8. Februar 2005 wurden die obgenannten
Beträge noch in der Summe um € 1.283,98 erhöht; diese
Erhöhungen wurden vom Erstsenat aber nicht mehr als strafrelevant
gewertet.
Der Berufungssenat hat daher -
ausgehend von dieser Aktenlage - keine Zweifel, dass dem Beschuldigten zu den
jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten bzw. jeweils bis zum fünften Tag
danach bekannt gewesen ist, dass von ihm als verantwortlichen
Geschäftsführer Lohnabgaben in Höhe von insgesamt €
27.223,23 abzuführen bzw. zu entrichten gewesen wären, er aber - in
Anbetracht von Liquiditätsengpässen - sich entschieden hat, diese
Abgabenschulden zugunsten anderer, ihm wichtiger erscheinender Zahlungen (wie
die Löhne bzw. Gehälter) vorerst nicht zu begleichen und dies auf
spätere Zeitpunkte zu verschieben.
Gemäß
§ 49
Abs.1 lit. a FinStrG macht sich jedoch einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig,
wer zumindest bedingt vorsätzlich selbst zu berechnende Abgaben wie
beispielsweise derartige Lohnabgaben, Dienstgeberbeiträge oder
Zuschläge zu diesen nicht spätestens am fünften Tag nach
Fälligkeit entrichtet bzw. abführt.
Bedingt vorsätzlich
handelt dabei nach § 8 Abs. 1 FinStrG derjenige, der einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt
es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich
hält und sich mit ihr abfindet.
Wissentlich handelt
gemäß
§ 5 Abs.3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand
oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht
bloß für möglich hält, sondern ein Vorliegen oder Eintreten
für gewiss hält.
Der Beschuldigte hat daher
unzweifelhaft entsprechende Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1
lit.a FinStrG zu verantworten.
Die Strafbarkeit derartiger
Verfehlungen wird nach dieser Gesetzesstelle lediglich dann aufgehoben bzw.
ausgeschlossen, wenn der zuständigen Abgabenbehörde bis jeweils zum
fünften Tag nach Fälligkeit die Höhe der geschuldeten
Beträge bekannt gegeben worden wäre, was jedoch - siehe oben - nicht
geschehen ist.
Zur
Strafbemessung ist auszuführen:
Gemäß
§ 23
Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst die
Schuld des Täters.
Gemäß Abs. 2
und 3 dieser Bestimmung sind bei Bemessung der Strafe weiters die
Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und sind
auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 21
Abs. 1, 1. Satz und 2 FinStrG ist, wenn jemand durch eine Tat oder
durch mehrere selbständige Taten mehrere Finanzvergehen derselben oder
verschiedener Art begangen hat und über diese Finanzvergehen gleichzeitig
erkannt wird, auf eine einzige Geldstrafe zu erkennen.
Gemäß
§ 49
Abs.2 FinStrG werden Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit. a
leg.cit. mit einer Geldstrafe bis zur Hälfte der nicht zeitgerecht
entrichteten Beträge, im gegenständlichen Fall also € 13.611,61,
geahndet.
Gemäß
§ 23
Abs. 4 leg.cit. in der Fassung des SteuerreformG 2005, BGBl. I 2004/57, in
Geltung ab 5. Juni 2004, ist bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich wie
hier nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit einem
Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden
Betrag nur zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen.
Wenngleich diese Bestimmung als
ausdrückliche Regelung für die gegenständlichen Finanzstraftaten
des Beschuldigten in Anbetracht der Bestimmung des § 4 Abs. 2
FinStrG noch nicht zur Gänze anwendbar ist, ergibt sich auch aus dieser
Festschreibung einer Strafzumessungsregel jedenfalls ein wichtiger Hinweis zur
Beachtung einer ausreichenden, bereits zuvor geforderten Generalprävention,
da Finanzvergehen wie die verfahrensgegenständlichen
Finanzordnungswidrigkeiten in ihrer Gesamtheit als durchaus budgetäre
Wirkung habende Verfehlungen mit ausreichender Sanktion zu bedenken sind, welche
andere potentielle Finanzstraftäter in der Lage des Beschuldigten von der
Begehung ähnlicher Finanzstraftaten abhalten sollen.
Der Umstand, dass der
Finanzstraftäter auf Grund seiner Einkommens- und
Vermögensverhältnisse die Geldstrafe möglicherweise nicht in
Einem anlässlich ihrer Fälligkeit entrichten kann, hindert nicht die
Pflicht der Finanzstrafbehörden, eine solche entsprechend den rechtlichen
Voraussetzungen vorzuschreiben (vgl. VwGH 6.12.1965, 925/65; VwGH 5.9.1985,
85/16/0044).
Hielten sich die Erschwerungs-
und Milderungsgründe die Waage und wäre von einer durchschnittlichen
wirtschaftlichen Situation der Beschuldigten auszugehen gewesen, wäre also
eine Geldstrafe von rund € 6.800,00 zu verhängen gewesen.
Im gegenständlichen stehen
aber dem Erschwerungsgrund der Mehrzahl der deliktischen Angriffe als mildernd
die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des H, die Mitwirkung an der
Aufklärung der strafrelevanten Sachverhalte durch die teilweise raschen
Nachmeldungen, die finanzielle Zwangslage des Unternehmens, die H zu seinen
Verfehlungen verleitet hat, die erfolgte Schadensgutmachung, die
Abschwächung der gebotenen Spezialprävention infolge der
geänderten beruflichen Situation des H, sowie - untergeordnet - der
Umstand, dass er, soweit nicht sein eigenes Gehalt betroffen war, keinen
unmittelbaren persönlichen Vorteil aus seinem Verhalten ziehen
konnte.
In Abwägung dieser
Argumente ist der genannte Ausgangswert auf lediglich € 2.000,00
abzuschwächen.
Die derzeitige offensichtlich
sehr schlechte Vermögens- bzw. Einkommenslage des H schlägt
überdies mit einem Abschlag um die Hälfte zu Buche.
Gleiches gilt
auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe.
Gleichsam zu Kontrollzwecken
ist anzumerken, dass üblicherweise pro € 7.000,00 bis 8.000,00 an
Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von etwa einem Monat verhängt zu
werden pflegt. Dabei bleibt der Umstand der schlechten wirtschaftlichen
Situation des Finanzstraftäters ohne Relevanz, sodass im
gegenständlichen Fall eine Ersatzfreiheitsstrafe von etwa einer Woche
angemessen war.
Der Erstsenat hat aber ohnehin
lediglich fünf Tage vorgeschrieben.
Eine weitere Verringerung der
Strafsanktionen ist zumal unter Beachtung der erforderlichen
Generalprävention - siehe oben - nicht zulässig.
Auch die
Höhe der H auferlegten Kostenersatzes entspricht der gegebenen
Rechtslage.
Dem Berufungsbegehren des
Beschuldigten ist daher kein Erfolg beschieden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht dem Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen
Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Steuerberater oder einem
Wirtschaftsprüfer eingebracht werden.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt. Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens
sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und § 185
Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung
fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das
Postsparkassenkonto des Finanzamtes Linz zu entrichten, widrigenfalls
Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste.
Linz,
13. September 2007
Normen und Schlagworte
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
GeschäftsführerLohnabgabenNichtabfuhrNichtentrichtungFinanzordnungswidrigkeitStrafbemessungNachmeldung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0051-L/06
- Stammnummer
- 38339
- Gültig
- 13.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF