Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0156-W/05
Vorsätzliche Handlungsweise hinsichtlich Nichtentrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen und Geltendmachung ungerechtfertigter Abgabengutschriften durch Abgabe unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen bestritten sowie Strafhöhe angefochten.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0156-W/05vom 25.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat 2 als
Organ des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Hofrat Mag. Gerhard Groschedl sowie die Laienbeisitzer
Dr. Wolfgang Seitz und Mag. Dr. Jörg Krainhöfner als weitere
Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen Bw., vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Gahleitner & Partner OEG, 1010 Wien, Schottengasse
7/6, wegen der Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeiten gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a und b des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über
die Berufung der Beschuldigten vom 28. November 2005 gegen das Erkenntnis
des Spruchsenates beim Finanzamt Wien 1/23 als Organ des Finanzamtes B. vom
13. September 2005, SpS, nach der am 25. April 2006 in Abwesenheit der
Beschuldigten und in Anwesenheit ihres Verteidigers, der Amtsbeauftragten AB
sowie der Schriftführerin M. durchgeführten Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I. Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Das angefochtene Erkenntnis des
Spruchsenates wird in seinem Schuldspruch sowie im Strafausspruch aufgehoben und
insoweit in der Sache selbst erkannt:
Die Berufungswerberin (Bw.) ist
schuldig, sie hat vorsätzlich
a) als Einzelunternehmerin (St.Nr. X) Vorauszahlungen
an Umsatzsteuer für die Monate April 2001, November und
Dezember 2002 sowie März bis Juni, Oktober, November 2003 in
Höhe von € 36.670,00 nicht spätestens am 5. Tag nach
Fälligkeit entrichtet und weiters infolge Abgabe unrichtiger
Umsatzsteuervoranmeldungen ungerechtfertigte Abgabengutschriften für
Jänner bis Dezember 2000 in Höhe von € 5.500,16 und
für April 2001 in Höhe von € 2.509,90 geltend gemacht;
b) als Geschäftsführerin der Fa. A-GmbH
(St.Nr. Y) die Umsatzsteuervorauszahlung für Juni 2003 in
Höhe von € 7.580,00 nicht spätestens am 5. Tag nach
Fälligkeit entrichtet.
Sie hat hierdurch die
Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs.
1 lit. a und b FinStrG begangen.
Gemäß
§ 49
Abs. 2 FinStrG unter Bedachtnahme auf § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG
wird über die Bw. eine Geldstrafe in Höhe von € 4.800,00 und
gemäß
§ 20 FinStrG eine für den Fall der
Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer
von 12 Tagen verhängt.
Der Kostenausspruch des
erstinstanzlichen Erkenntnisses bleibt unverändert.
II. Gemäß
§§ 136, 157 FinStrG wird das
Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes der Finanzordnungswidrigkeit nach
§ 49 Abs. 1 lit. b FinStrG betreffend die Zeiträume Jänner
bis März und Mai bis Dezember 2001 in Höhe eines
Differenzbetrages von € 6.080,94 eingestellt.
III. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates
vom 13. September 2005, SpS, wurde die Bw. der
Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG
für schuldig erkannt, weil sie
a) als Einzelunternehmerin zur
St.Nr. X Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für 4/2001, 11,12/2002 und
3-6,10,11/2003 in Höhe von € 36.670,00 nicht spätestens am
5. Tag nach Fälligkeit entrichtet habe sowie in Folge Abgabe
unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen für 1-12/2000 und 2001
ungerechtfertigte Abgabengutschriften in Höhe von € 14.091,00
geltend gemacht habe; und weiters
b) als
Geschäftsführerin der Fa. A-GmbH zur St.Nr. Y
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für 6/2003 in Höhe von
€ 7.580,00 nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit
entrichtet habe.
Gemäß
§ 49
Abs. 2 FinStrG wurde über die Bw. deswegen eine Geldstrafe in
Höhe von € 6.000,00 und eine an deren Stelle für den Fall
der Uneinbringlichkeit tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von
15 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185
Abs. 1 lit. a FinStrG wurden die von der Bw. zu ersetzenden
Kosten des Finanzstrafverfahrens mit € 363,00 bestimmt.
Zur Begründung wurde seitens
des Spruchsenates ausgeführt, dass mit Zustimmung der Verteidigerin
gemäß
§ 126 FinStrG in Abwesenheit der Bw. entschieden
worden sei.
Die Bw. sei finanzbehördlich
unbescholten, genaue Feststellungen zu ihrem Einkommen und zu ihrer finanziellen
Situation seien derzeit nicht möglich. Die Bw. habe einerseits
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als Einzelunternehmerin und sei
weiters Geschäftsführerin der Fa. A-GmbH. Sie vermiete das
Grundstück K., als Einzelunternehmerin an die genannte GmbH und sei
für sämtliche steuerlichen Agenden verantwortlich.
In der zu Punkt a)
ersichtlichen Zeit habe sie es zunächst als Einzelunternehmerin
unterlassen, Umsatzsteuervorauszahlungen bis spätestens am 5. Tag nach
Fälligkeit zu entrichten. Sie habe dies gewusst und billigend in Kauf
genommen. Des Weiteren habe sie in den Umsatzsteuervoranmeldungen
ungerechtfertigte Abgabengutschriften in Höhe von insgesamt
€ 14.091,00 geltend gemacht. Sie habe dies ernstlich für
möglich gehalten und sich auch billigend damit abgefunden.
Ebenso sei es ihr als
Geschäftsführerin der Fa. A-GmbH nicht gelungen, die
Umsatzsteuervorauszahlungen für 6/2003 bis spätestens am 5. Tag
nach Fälligkeit zu entrichten. Auch dies habe sie gewusst und billigend in
Kauf genommen.
Die steuerlichen Verfehlungen
hätten sich anlässlich einer Überprüfung des Kontos ergeben,
dabei habe festgestellt werden müssen, dass es für die Jahre 2000
und 2001 Nachforderungen aufgrund von zuvor ungerechtfertigt geltend gemachten
Abgabengutschriften gegeben habe. Auch bei Überprüfung des Kontos die
GmbH betreffend hätten Unregelmäßigkeiten festgestellt werden
müssen.
Eine Schadensgutmachung sei
zwischenzeitig nicht erfolgt.
Die Bw. habe sich durch ihre
Verteidigung grundsätzlich schuldig bekannt und darauf verwiesen, dass sie
gewissermaßen organisatorisch überfordert gewesen sei. Es hätte
auch Differenzen mit dem Steuerberater gegeben. Dem sei entgegen zu halten, dass
ohnehin keine wissentliche Abgabenhinterziehung, sondern lediglich eine
Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1
lit. a FinStrG angelastet werde und zur Verwirklichung des
Tatbestandes bedingter Vorsatz ausreiche. Dass sie ihre steuerlichen
Verpflichtungen gekannt habe, ergebe sich aus ihrer mehrjährigen
Tätigkeit als Unternehmerin und werde von ihr auch gar nicht
bestritten.
Die Höhe des
strafbestimmenden Wertbetrages ergebe sich aus den nachvollziehbaren
Ermittlungen des Finanzamtes, welche als qualifizierte Vorprüfung dem
Verfahren zugrunde zu legen gewesen seien.
Bei der Strafbemessung wertete
der Spruchsenat als mildernd das Geständnis und die finanzbehördliche
Unbescholtenheit, als erschwerend hingegen keinen Umstand.
Gegen dieses Erkenntnis des
Spruchsenates richtet sich die vorliegende frist- und formgerechte Berufung der
Bw. vom 28. November 2005, mit welcher das Erkenntnis des
Spruchsenates seinem gesamten Inhalt nach angefochten und als Berufungsgrund die
Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht
wird.
Zur Begründung wird
ausgeführt, dass die Bw. ihr Nichterscheinen bei der mündlichen
Verhandlung am 13. September 2005 durch ihren Verteidiger dadurch
entschuldigt habe, dass sie ärztlich bescheinigt erkrankt gewesen
sei.
Seitens der Verteidigung sei auf
bestehende Differenzen mit der steuerlichen Vertretung bzw. auch auf eine
gegebene Überforderung in organisatorischer Hinsicht hingewiesen
worden.
Gemäß
§ 98
Abs. 3 FinStrG habe die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung
zu urteilen, ob eine Tatsache erwiesen sei oder nicht. Bleiben Zweifel bestehen,
so dürfe die Tatsache nicht zum Nachteil der Bw. als erwiesen angenommen
werden.
Die Bw. verweise darauf, dass sie
nicht etwa im Rahmen der Berufung das von der Verteidigung "abgelegte
Geständnis" widerrufen wolle, zumal es
unbestrittenermaßen - und objektiv dargelegt - zu
den inkriminierten Fristüberschreitungen bzw. Abgabe der
Umsatzsteuervoranmeldungen gekommen sei und auch nach der Aktenlage
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer nicht spätestens am 5. Tag nach
Fälligkeit entrichtet worden seien. Die Bw. bestreite jedoch entschieden,
dass der Vergehenstatbestand nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG
hinsichtlich der subjektiven Tatseite erfüllt sei.
Tatsächlich habe
nämlich die Bw. von den ihr angelasteten Vergehenstatbeständen erst
nachträglich, nämlich im Zuge der Einleitung des Finanzstrafverfahrens
Kenntnis erlangt. Könne diese nachträgliche Kenntnis verifiziert
werden, so wäre das inkriminierte Vergehen nicht strafbar, weil es sich bei
dem Vergehenstatbestand nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG
um kein Dauerdelikt handle und sohin ein dolus superveniens bei dieser
Finanzordnungswidrigkeit daher nicht strafbar sei.
Die Bw. als Einzelunternehmerin
bzw. als Geschäftsführerin der Fa. A-GmbH habe zum Zeitpunkt des
inkriminierten Tatverhaltens eine Steuerberatungskanzlei als
berufsmäßige Parteienvertretung ordnungsgemäß mit der
Durchführung der vom Gesetz gebotenen Rechtshandlungen beauftragt.
Grundsätzlich sei die Bw. daher nicht zur inhaltlichen bzw. auch
"zeitlichen Kontrolle" der Durchführung dieser Agenden durch den
Steuerberater verpflichtet.
Wenngleich seitens der Bw. nicht
verkannt werde, dass ungeachtet der Beauftragung eines Parteienvertreters
gewisse Kontrollen seitens des Abgabenschuldners notwendig seien, seien der Bw.
derartige Kontrollen im vorliegenden Fall jedoch weder zumutbar noch
erforderlich gewesen.
Nach Stellungnahme des seinerzeit
beauftragten Steuerberaters O. seien aufgrund der seitens der Bw.
übermittelten Unterlagen fristgerecht die Umsatzsteuervoranmeldungen
erstattet worden. Da seitens der Bw. auch ein strikter Auftrag gegeben gewesen
sei, die entsprechenden Umsatzsteuerbeträge nach Fälligkeit zu
bezahlen, scheide eine Tatbestandsverwirklichung im Sinne der inkriminierten
Gesetzesstelle aus.
Im Bezug auf die Bekämpfung
des Strafausspruches wird ausgeführt, dass über die von der
Erstbehörde herangezogenen Milderungsgründe hinaus als weiterer
wesentlicher Milderungsumstand der Bw. zuzubilligen gewesen wäre, dass die
gesamten im Spruch angeführten Umsatzsteuerbeträge bereits längst
zur Einzahlung gebracht worden seien, was sich aus den entsprechenden Buchungen
auf den Konten bei der Abgabenbehörde erster Instanz entnehmen
lasse.
Dass zu Lasten der Bw. allenfalls
weitere Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt bestünden,
welche nicht den inkriminierten Zeitraum betreffen, sondern andere
Zeiträume, vermöge den gegebenen Milderungsgrund der
Schadensgutmachung nicht zu beseitigen.
Darüber hinaus reklamiere
die Bw. in sinngemäßer Anwendung des § 34 Z. 18 StGB
für sich, dass einzelne Finanzvergehen bereits vor längerer Zeit
begangen worden seien und seither Wohlverhalten zu bejahen sei.
Es dürfe nicht
übersehen werden, dass der Deliktszeitraum zu Punkt a) des Erkenntnisses
mehr als 5 bzw. 4 Jahre zurückliege.
Bei entsprechender
Berücksichtigung dieser weiteren Milderungsgründe erweise sich die
über die Bw. verhängte Geldstrafe als überhöht.
Aus diesen Gründen werde
nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens beantragt,
das gegen die Bw. eingeleitete Finanzstrafverfahren einzustellen bzw. in eventu
den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Finanzstrafsache zur neuerlichen
Verhandlung und Entscheidung an die Erstbehörde zurückzuverweisen bzw.
in eventu der Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe Folge zu geben
und die über die Bw. verhängte Geldstrafe weitestgehend
herabzusetzen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer
Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu
berechnen sind, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder Vorauszahlungen an Abgabe
von alkoholischen Getränken nicht spätestens am 5. Tag nach
Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der
zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des
geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im übrigen ist die
Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht
strafbar.
Gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. b FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit
schuldig, wer vorsätzlich durch Abgabe unrichtiger Voranmeldungen
(§ 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994) ungerechtfertigte
Abgabengutschriften geltend macht.
Dem erstinstanzlichen Erkenntnis liegt im Spruchpunkt a)
folgender aus Aktenlage des Strafaktes und des Steueraktes ableitbarer
Sachverhalt zugrunde:
Durch die Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärungen
2000 und 2001 bekannte die Bw. die Geltendmachung ungerechtfertigter
Abgabengutschriften durch Abgabe unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen für
die Zeiträume Jänner bis Dezember 2000 und 2001 in Höhe von
€ 5.500,16 und € 6.382,35 ein.
So wurden mit den Umsatzsteuervoranmeldungen des Jahres
2000 Abgabengutschriften in Höhe von € 79.845,63 geltend gemacht,
wogegen sich laut Umsatzsteuererklärung des Jahres 2000 lediglich ein
Guthaben von € 74.345,47 ergab.
Im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldungen Jänner bis
Dezember 2001 machte die Bw. ein Guthaben in Höhe von € 28.053,24
geltend, laut Umsatzsteuererklärung 2001 ergab sich ein in der Folge
erklärungsgemäß festgesetztes Guthaben von lediglich
€ 21.670,89.
Des Weiteren wurde die Umsatzsteuervoranmeldung April 2001
am 26. Juni 2001 mit einer ausgewiesenen Umsatzsteuergutschrift in
Höhe von € 2.509,90 (S 34.537,00) ohne Ausweis von
Umsätzen abgegeben. Laut durch die Bw. abgegebener berichtigter
Umsatzsteuervoranmeldung April 2001 vom 4. Dezember 2001 (eingelangt bei
der Abgabenbehörde erster Instanz am 11. Dezember 2001), mit welcher
Umsätze in Höhe von S 733.333,33 nachträglich offen gelegt
wurden, ergab sich jedoch tatsächlich eine Zahllast in Höhe von
€ 8.148,73 (S 112.129,00). Es wurde daher durch die Bw. für
den Monat April 2001 zu Unrecht eine Abgabengutschrift in Höhe von
€ 2.509,90 geltend gemacht und weiters die Umsatzsteuervorauszahlung
für diesen Zeitraum in Höhe von € 8.148,73 nicht
spätestens bis zum 5. Tag nach Fälligkeit
entrichtet.
Diesen als Selbstanzeigen anzusehenden Abgaben der
Umsatzsteuererklärungen 2000 und 2001 sowie der berichtigten
Umsatzsteuervoranmeldung April 2004 kommt keine strafbefreiende Wirkung zu, da
eine den Abgabenvorschriften entsprechende Entrichtung im Sinn des
§ 29 Abs. 2 FinStrG durch die Bw. innerhalb der Zahlungsfrist
nach bescheidmäßiger Festsetzung der eigenständig offen gelegten
Besteuerungsgrundlagen nicht erfolgte.
Aus der Aktenlage ist dazu festzustellen, dass aus dem im
Steuerakt befindlichen Umsatzsteuervoranmeldungen im Jahr 2000 für die
Monate Jänner bis April, Juli, August, Oktober und November keine
Umsätze offen gelegt, sondern lediglich Vorsteuern geltend gemacht wurden.
In der Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2000 sind Umsätze
in Höhe von S 1.946.533,00 ausgewiesen, während mit den für
das Jahr 2000 abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen lediglich ein Umsatz von
S 956.533,00 einbekannt wurde, sodass sich für das Jahr 2000 eine
Differenz von S 990.000,00 (€ 71.946,10) an nicht im Rahmen der
Umsatzsteuervoranmeldung offen gelegten Umsätzen ergibt.
Ein ähnliches Bild ergibt eine Analyse der
Umsatzsteuervoranmeldungsdaten für das Jahr 2001 anhand der im
Steuerakt befindlichen Umsatzsteuervoranmeldungen. So wurden in diesem Jahr
für die Monate Jänner, Februar, Juni, August und September in den
jeweiligen Umsatzsteuervoranmeldungen die Umsätze mit "Null" beziffert und
lediglich Vorsteuerguthaben mit diesen Umsatzsteuervoranmeldungen geltend
gemacht. Für den Monat März 2001 wurde überhaupt keine
Umsatzsteuervoranmeldung abgegeben. Stellt man die in den
Umsatzsteuervoranmeldungen des Jahres 2001 den letztendlich mit der
Jahreserklärung 2001 offen gelegten Umsätze (für den Monat
April 2001 wurde, wie bereits ausgeführt, eine berichtigte
Umsatzsteuervoranmeldung nachgereicht) gegenüber, so ergibt sich eine
Umsatzdifferenz von S 25.291,29 (€ 1.837,98), welche exakt den in
der Einnahmen/Ausgabenrechnung für dieses Jahr erklärten sonstigen
Erlösen, welche somit nicht in den Umsatzsteuervoranmeldungen enthalten
waren, entspricht. Des Weiteren wurden mit den für das Jahr 2001
abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen Vorsteuern in Höhe von
S 682.686,40 geltend gemacht, wogegen laut Erklärung lediglich
Vorsteuern in Höhe von S 599.922,48 richtigerweise angefallen sind.
Die Differenz von S 82.763,92 (€ 6.014,68) wurde daher im Rahmen
der Umsatzsteuervoranmeldungen zu Unrecht als Vorsteuerguthaben geltend
gemacht.
Wie bereits dargestellt, wurde für den Monat April
2001 in der am 26. Juni 2001 eingebrachten Umsatzsteuervoranmeldung ein um
S 733.333,33 zu gering (gegenüber der berichtigten
Umsatzsteuervoranmeldung vom 4. Dezember 2001) offen gelegter Umsatz
erklärt.
Der unter Spruchpunkt a) des erstinstanzlichen
Spruchsenatserkenntnisses zugrunde gelegte Tatbestand der
Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1
lit. b FinStrG dahingehend, dass die Bw. durch Abgabe unrichtiger
Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Jänner bis Dezember 2000 und
Jänner bis Dezember 2001 ungerechtfertigte Abgabengutschriften in Höhe
von insgesamt € 14.091,00 geltend gemacht habe, ist somit in
objektiver Hinsicht zweifelsfrei und auch von der Bw. unbestritten
erwiesen.
Die Umsatzsteuervorauszahlungen April 2001 in Höhe von
€ 8.148,73 (siehe obige Ausführungen), November 2002 in Höhe
von € 1.607,19, Dezember 2002 in Höhe von € 238,88,
März 2003 in Höhe von € 4.968,82, April 2003 in Höhe
von € 4.875,32, Mai 2003 in Höhe von € 2.070,78, Juni
2003 in Höhe von € 5.463,11, Oktober 2003 in Höhe von
€ 4.500,47 und November 2003 in Höhe von € 4.798,00
wurden nicht bis zum 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet und auch nicht
bis zu diesem Zeitpunkt der Abgabenbehörde bekannt gegeben.
Somit ist das Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit
nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG insoweit zum
Spruchpunkt a) des angefochtenen Erkenntnisses in objektiver Hinsicht
zweifelsfrei verwirklicht.
Des Weiteren hat die Bw. als Geschäftsführerin
der Fa. A-GmbH die Umsatzsteuervorauszahlung für den Monat Juni 2003
in Höhe von € 7.580,00 ebenfalls nicht bis zum 5. Tag nach
Fälligkeit entrichtet und den geschuldeten Betrag auch nicht bis zu diesem
Zeitpunkt der Abgabenbehörde bekannt gegeben. Auch insoweit ist das
Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49
Abs.1 lit. a FinStrG in objektiver Hinsicht unbestritten zweifelsfrei
verwirklicht.
Aus der Gebarung der Abgabenkonten der Bw. selbst und der
Fa. A-GmbH ist dazu festzustellen, dass die Bw. als Einzelunternehmerin in
den gesamten Tatzeiträumen keine einzige Umsatzsteuervorauszahlung
zeitgerecht bis zum 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet hat. Auch im
Rahmen der Fa. A-GmbH hat die Bw. als verantwortliche
Geschäftsführerin für das Jahr 2003 keine einzige
Umsatzsteuervorauszahlung innerhalb der 5-tägigen Toleranzfrist des
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG bezahlt, jedoch für die
übrigen Monate dieses Jahres 2003 zeitgerechte Meldungen bis zum
Fälligkeitstag abgegeben. Sowohl als Einzelunternehmerin als auch als
Geschäftsführerin der Fa. A-GmbH hat die Bw. in den
Tatzeiträumen lediglich (gemäß
§ 214 Abs. 1 BAO
auf älteste Fälligkeit zu verrechnende) Zahlungen an den Vollstrecker
des Finanzamtes geleistet.
Weiters ist aus einem im Strafakt befindlichen Aktenvermerk
des Vollstreckungsorganes vom 7. März 2002 ersichtlich, dass das
Schuldenregulierungsverfahren mangels Kostendeckung nicht eröffnet werden
konnte.
Aus einem weiteren im Strafakt vorliegenden Aktenvermerk
der Einbringungsstelle vom 24. März 2003 ergibt sich, dass die
Bw. über Aufforderung der Finanzbeamten die Nachreichung der
Umsatzsteuermeldungen und eine Teilzahlung zugesagt hat.
Einzige Tatbestandsvoraussetzung einer Abgabenhinterziehung
nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ist die
vorsätzliche Nichtentrichtung von Selbstbemessungsabgaben (hier
Umsatzsteuervorauszahlungen) bis zum fünften Tag nach Fälligkeit. Ob
die Bw. dabei ein Verschulden an der nicht zeitgerechten Meldung der
Umsatzsteuervorauszahlungen trifft, ist dabei nicht tatbestandsrelevant. Eine
zeitgerechte Meldung hätte lediglich einen objektiven Strafbefreiungsgrund
dargestellt.
Unbestritten hat die Bw. die Fälligkeitstage der
verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen als langjährige
Unternehmerin gekannt. Ursachen und Motive der Nichtentrichtungen lagen ganz
offensichtlich in der aus der Aktenlage ersichtlichen äußerst
schwierigen finanziellen Situation der Bw. selbst (hohe Verluste aus Vermietung
und Verpachtung, wobei Schuldzinsen und jährliche AfA die laufenden
Umsätze bei weitem überstiegen, laufende Zahlungen an den
Vollstrecker) bzw. der Fa. A-GmbH. Das Finanzvergehen der
Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1
lit. a FinStrG ist somit auch in subjektiver Hinsicht zweifelsfrei
verwirklicht. Das nicht lebensnahe Berufungsvorbringen der Bw. dahingehend, ihr
steuerlicher Vertreter O. hätte auch den Auftrag gehabt, die entsprechenden
Umsatzsteuervorauszahlungen nach Fälligkeit zu bezahlen, wurde von diesem
in seiner glaubwürdigen Zeugenaussage in der mündlichen Verhandlung
vor dem Berufungssenat in Abrede gestellt. Auch findet das Vorbringen in der
mündlichen Berufungsverhandlung dahingehend, die Bw. habe Zahlungen an die
Abgabenbehörde immer dann geleistet, wenn diese ihr vom Steuerberater
bekannt gegeben wurden, in der Aktenlage keine Deckung, wurde doch laut
Abgabenkonto in den Tatzeiträumen keine einzige Umsatzsteuervorauszahlung
bezahlt.
Führt man sich den objektiven Sachverhalt dahingehend
vor Augen, dass die Bw., wie oben ausgeführt, in den oben bezeichneten
Monaten der Jahre 2000 und 2001 keinerlei Umsätze aus Vermietung und
Verpachtung in den Umsatzsteuervoranmeldungen erklärt hat, welche in der
Folge im Rahmen der Umsatzsteuerjahreserklärung 2000 und der
berichtigten Umsatzsteuervoranmeldung April 2001 offen gelegt wurden und
führt man sich zusätzlich noch die Höhe der oben dargestellten
Differenzen vor Augen, so kann diese Vorgangsweise des Nichterklärens der
bezeichneten Umsätze nur mit dem Bestreben erklärt werden, dass sich
die Bw. vorübergehende Finanzierungsvorteile verschaffen wollte, um den
Druck der Vollstrecker zu entgehen bzw. diesen zu mildern. Dieser sich schon aus
der Aktenlage schlüssig ergebende Eindruck des Berufungssenates wurde durch
die im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung abgegebene Zeugenaussage
des damaligen Steuerberaters der Bw., O., noch zusätzlich bestärkt.
Dieser gab zu Protokoll, dass in den Jahren 1999 bis 2000 eine Halle errichtet
worden sei und deswegen hohe Vorsteuern angefallen wären. Die
Umsatzsteuervoranmeldungen der Jahre 2000 und 2001 seien durch die
Steuerberatungskanzlei erstellt worden, wobei die Bw. die Umsatzsteuerdaten
telefonisch durchgegeben habe. Konkret habe sie die Vorsteuern und auch die
entsprechende Umsätze, zumal damals auch schon Vermietungen stattgefunden
hätten, der Steuerberatungkanzlei telefonisch mitgeteilt. Die
Umsatzsteuerrestschuld des Jahres 2000 erkläre sich nach der Erinnerung des
Zeugen so, dass in den laufenden Umsatzsteuervoranmeldungen Mieterlöse,
welche im Rahmen der Umsatzsteuerjahreserklärung zu erfassen gewesen seien,
nicht erfasst worden wären. Zu dieser Differenz sei es deswegen gekommen,
weil die Mieter der Halle die für die Hallenerrichtung entstandenen
Kreditrückzahlungen übernommen und direkt an die Bank bezahlt
hätten. Dieser Sachverhalt sei dem Steuerberater erst im Rahmen der
Erstellung der Jahreserklärung bekannt geworden, in welcher er daher die
entsprechenden umsatzsteuerlichen Konsequenzen ziehen habe müssen.
Während des laufenden Jahres sei seine Information dahingehend gewesen,
dass die Bw. keine Mieten bzw. nur die in den Umsatzsteuervoranmeldungen
genannten und offen gelegten Mieten bekommen habe. Erst bei der Erstellung der
Jahreserklärung sei ihm die Höhe der aufgerechneten Mieten bekannt
gegeben worden. Zum Jahr 2000 führte der Zeuge O. weiters aus, dass
sich die Finanzierung des Bauvorhabens durch die Bank für die Bw. sehr
schwierig gestaltet habe, sie auf das direkte Kassieren der Mieten deswegen
verzichtet habe, um ihre Kreditrückzahlungen damit zu finanzieren. Er
würde diese Vorgangsweise auch als "Loch auf, Loch zu Taktik"
beurteilen.
Der Grund für die Abgabe der berichtigen
Umsatzsteuervoranmeldung April 2001, Anfang Dezember 2001 (mit welcher ein
Umsatz von S 733.333,33 nachgemeldet wurde) könne nach Aussage des Zeugen
darin liegen, dass ihm anlässlich der Erstellung der
Umsatzsteuererklärung 2000 die Zahlungen der Mieter an die Bank
bekannt geworden seien und er daher in der Folge für April 2001 die
entsprechenden steuerlichen Konsequenzen gezogen habe.
Führt man sich vor Augen, dass die angesprochenen
Mietzahlungen von den Mietern mit Wissen der Bw. und zudem auch noch
offensichtlich zumindest teilweise durch sie selbst als
Geschäftsführerin der Fa. A-GmbH direkt an die Bank bezahlt
wurden und sie ohne jeden Zweifel von diesen Zahlungen in ihrem Namen Kenntnis
hatte, so kann die Nichtbekanntgabe der ihr so zugeflossenen Mietzahlungen an
den Steuerberater nur mit dem Bestreben erklärt werden, sich bei gegebener
wirtschaftlicher Notlage einen vorübergehenden Finanzierungsvorteil zu
verschaffen. Damit ist auch die vorsätzliche Abgabe unrichtiger
Umsatzsteuervoranmeldungen Jänner bis Dezember 2000 und
April 2001 zwecks Geltendmachung ungerechtfertigter Abgabengutschriften in
Höhe von € 5.500,16 (für 2000) und € 2.509,90
(für 4/2001) in subjektiver Hinsicht erwiesen.
Zweifelsfrei hatte die Bw. schon zum Fälligkeitstag
der Umsatzsteuervorauszahlungen davon Kenntnis, dass aufgrund der finanziellen
Situation ihres Einzelunternehmens und der GmbH die vom gegenständlichen
Finanzstrafverfahren betroffenen Umsatzsteuervorauszahlungen nicht entrichtet
werden konnten. Auch war ihr Steuerberater bei der Erstellung der
Umsatzsteuervoranmeldungen, durch welche ungerechtfertigte Abgabengutschriften
geltend gemacht wurden, auf die von der Bw. übermittelten Belege und auf
deren Informationen angewiesen. Es kann daher seitens des erkennenden
Berufungssenates nicht erkannt bzw. verifiziert werden, warum die Bw. von den
ihr angelasteten Tatbeständen erst nachträglich im Zuge des
Finanzstrafverfahrens Kenntnis erlangt haben sollte. In der Berufung selbst
finden sich dazu auch keine näheren Ausführungen.
Der Schuldberufung der Bw. war daher insoweit keine Folge
zu geben.
Die Umsatzsteuerrestschuld des Jahres 2001 beruht
hauptsächlich auf Vorsteuerdifferenzen von ca. € 6.000,00, welche
der Zeuge Steuerberater O. im Rahmen seiner Aussage vor dem Berufungssenat damit
erklären konnte, dass anlässlich der Erstellung der
Jahreserklärung offene Verbindlichkeiten der Bw. an die Lieferanten
vorhanden gewesen seien, wobei die Bw. die Auskunft gegeben habe, dass auf Grund
von Mängelrügen (insbesonders Lüftungsanlage) eine Preisminderung
stattgefunden hätte. Seine persönliche Meinung sei dahingehend, dass
dies für die Bw. insoweit bei den laufenden Umsatzsteuervoranmeldungen
schwer erkennbar gewesen sei, zumal mit den Lieferanten noch laufende
Verhandlungen stattgefunden hätten. Zur Umsatzdifferenz der
Jahreserklärung 2001 gegenüber den verbuchten
Umsatzsteuervoranmeldungen in Höhe von S 25.291,29 könne wegen
des langen Zurückliegens keine Auskunft mehr geben. Der Berufungssenat ist
daher in Bezug auf die im Wege der Umsatzsteuererklärung 2001 offen
gelegte Restschuld zur Überzeugung gelangt, dass hinsichtlich der Monate
Jänner bis März und Mai bis Dezember 2001 ein Vorsatz
hinsichtlich der Geltendmachung von ungerechtfertigten Abgabengutschriften im
Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldungen dieser Monate nicht mit der für ein
Finanzstrafverfahren erforderlichen Sicherheit nachweisbar ist. Es war daher in
Höhe des Differenzbetrages von € 6.080,94 zwischen der
erstinstanzlich der Bestrafung zugrunde gelegten und den nunmehr durch den
Berufungssenat festgestellten ungerechtfertigten Abgabengutschriften für
die im Spruch genannten Monate des Jahres 2001 mit Verfahrenseinstellung
vorzugehen (ungerechtfertigte Abgabengutschriften 1-12/2000 und 2001 laut
Spruchsenat € 14.091,00 gegenüber ungerechtfertigte
Abgabengutschriften laut Berufungssenat für 1-12/2000 und 4/2001 in
Höhe von zusammen € 8.010,06 - ergibt
Differenz: € 6.080,94, entfallend auf die Monate 1-3 und
5-12/2001).
Auf Grund der teilweisen Verfahrenseinstellung war mit
einer Strafneubemessung vorzugehen.
Wie in der Berufung zur Strafbemessung zutreffend
ausgeführt, wurden die Milderungsgründe der mittlerweile erfolgten
vollen Schadensgutmachung und des längeren Zurückliegens der Tat bei
zwischenzeitigem Wohlverhalten seitens des Spruchsenates zu Unrecht nicht
berücksichtigt und waren diese daher bei der Strafbemessung durch den
Berufungssenat zugunsten der Bw. ins Kalkül zu ziehen.
Demgegenüber ist jedoch auszuführen, dass im
Rahmen der erstinstanzlichen Strafbemessung auch der Erschwerungsgrund des
oftmaligen Tatentschlusses über einen längeren Zeitraum ebenfalls
nicht berücksichtigt wurde.
Unter weiterer Berücksichtigung der derzeit auch noch
eingeschränkten wirtschaftlichen Situation der Bw. (Rückstand am
Abgabenkonto derzeit mehr als € 11.000,00) war mit einer
Strafminderung vorzugehen. Die nunmehr verhängte Geldstrafe entspricht der
derzeitigen wirtschaftlichen Situation der Bw. und berücksichtigt die
zusätzlichen Erschwerungs- und Milderungsgründe und wird auch spezial-
und generalpräventiven Erwägungen gerecht.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 25.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
ungerechtfertigte AbgabengutschriftenUmsatzsteuervorauszahlungenberichtigte UmsatzsteuervoranmeldungenVorsteuerguthabenSchadensgutmachunglängeres Zurückliegenzwischenzeitiges Wohlverhalten.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0156-W/05
- Stammnummer
- 22054
- Gültig
- 25.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF