…angefochtene Erledigung des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 8. Jänner 2004, StNr. X, stellt daher mangels normativer Wirkung keinen Bescheid dar. Die gegen diese Erledigung gerichtete Beschwerde war somit als unzulässig zurückzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Innsbruck, am 8. September 2009
…Mit anderen Worten, die Berufungsvorentscheidung gehört somit dem Rechtsbestand an und entfaltet selbst dann eine verbindliche Rechtswirkung, wenn sie rechtswidrig ist. Das Finanzamt hätte die normative Wirkung dieser (zweifellos rechtswidrigen) Berufungsvorentscheidung für den Fall, dass kein Vorlageantrag eingebracht wird, nur durch eine auf § 299 BAO…
…sondern lediglich gegen die, in der Begründung festgestellte AfA-Bemessungsgrundlage. Das tragende Element des Bescheides ist jedoch der Spruch. Nach höchstgerichtlicher Judikatur entfaltet jedoch nur dieser normative Wirkung und ist daher der Rechtskraft zugänglich (VwGH v 19.10.1964, 22/64). Daher kann auch nur…
…oder Erweiterung hinsichtlich der dem Bf. vorgeworfenen Tathandlung bzw. des Tatzeitraumes. Diesbezüglich kommt dem angefochtenen Bescheid damit keine normative Wirkung zu, sodass die Beschwerde in diesem Umfang zurückzuweisen war. II. Normativen Charakter weist der angefochtene Bescheid jedoch insoweit auf, als damit dem Bf. vorgeworfen wird…
…als Bescheid zu qualifizieren. Der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen einer Finanzordnungswidrigkeit kommt hingegen keine normative Wirkung zu. Nun ist die vorliegende Erledigung des Hauptzollamtes Innsbruck vom 15. März 2002 im Hinblick auf ihre sprachliche Gestaltung unzweifelhaft als Bescheid zu qualifizieren. Dieser betrifft allerdings die Einleitung…
…FinStrG bedarf die Verständigung eines Bescheides, wenn das Strafverfahren wegen Verdachts eines vorsätzlichen Finanzvergehens, ausgenommen einer Finanzordnungswidrigkeit, eingeleitet wird. Der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen einer Finanzordnungswidrigkeit soll keine normative Wirkung zukommen. Gemäß § 42 TabMG sind vorsätzliche Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 TabMG…
…ergeben sich keine Hinweise darauf, dass es sich lediglich um die bloße Verständigung von der schon vollzogenen Einleitung handeln würde) genügt in rein formaler Hinsicht auch angesichts seiner Textierung den Mindestvoraussetzungen eines Bescheides und es kommt ihm normative Wirkung zu. Das gegenständliche Schreiben des Finanzamtes…
…1 FinStrG (aus dem Akteninhalt ergeben sich keine Hinweise darauf, dass es sich lediglich um die bloße Verständigung von der schon vollzogenen Einleitung handeln würde) genügt in rein formaler Hinsicht auch angesichts seiner Textierung den Mindestvoraussetzungen eines Bescheides und es kommt ihm normative Wirkung zu…
… 80-84 FinStrG mwN). Die Verpflichtung zur Wahrung von Bankgeheimnissen entfällt daher nicht bei eingeleiteten Finanzordnungswidrigkeiten; der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen einer Finanzordnungswidrigkeit kommt daher keine normative Wirkung zu (vgl. VwGH 30.1.2001, 2000/14/0109). Wenn vom Beschwerdeführer weiter vorgebracht wird, dass die…
…und immer wiederkehrenden Herzrhythmusstörungen noch zusätzlich überfordert gewesen sei, stehe außer Zweifel. Zur Entscheidung wurde erwogen: Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung kommt der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen eines vorsätzlichen Finanzvergehens (ausgenommen Finanzordnungswidrigkeit) normative Wirkung und damit Bescheidcharakter zu. Mit der Einleitung des Strafverfahrens wird zum Ausdruck…
…Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 30.1.2002, 2000/14/0109) - kann normative Wirkung nur Einleitungen wegen des Vorliegens eines Verdachts auf ein vorsätzliches Finanzvergehen ausgenommen einer Finanzordnungswidrigkeit zukommen; nur bei solchen Finanzvergehen hat die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens mit Bescheid zu erfolgen. Das bedeutet jedoch, dass der…
…Innsbruck vom 9. März 2006, SN X, abermals die Einleitung des Finanzstrafverfahrens hinsichtlich dieser zuletzt genannten Zeiträume ausspricht, kann dies keine normative Wirkung entfalten, weil diese bereits durch die angeführte Beschwerdeentscheidung herbeigeführt wurde. Die gegenständliche Beschwerde vom 6. April 2006 war daher, soweit sie sich…
…unbegründet abgewiesen. Soweit die nunmehr angefochtene Erledigung des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde I. Instanz wiederum die Einleitung des Finanzstrafverfahrens hinsichtlich dieser Zeiträume ausspricht, kann sie keine normative Wirkung entfalten, weil diese bereits durch die angeführte Beschwerdeentscheidung herbeigeführt worden war. Die gegenständliche Beschwerde vom 1. Juli…
…gelegten Tat (§ 122 Abs. 1 letzter Satz FinStrG). Mangels normativer Wirkung dieses Schreibens kann dieses daher auch nicht mit Rechtschutzeinrichtungen, wie sie in Rechtsmitteln vorgesehen sind, bekämpft werden. Im Übrigen wurden Gründe, die ein Absehen von der Zuziehung als Nebenbeteiligter bewirken könnten, auch nicht vorgebracht…
…1. Satz FinStrG ist der Verdächtige von der Einleitung des Strafverfahrens unter Bekanntgabe der zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden Strafbestimmung unverzüglich zu verständigen. Nur der Verständigung von der Einleitung des Finanzstrafverfahrens wegen einer bestimmten Handlung kommt normative Wirkung zu. Wird hingegen…
…Weder gibt es eine diesbezügliche gesetzliche Regelung, noch eine diesbezügliche Rechtsprechung. Eine allfällige diesbezügliche Veröffentlichung durch das BMF kann keine normative Wirkung entfalten. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Selbstanzeige zwar beim Finanzamt eingereicht werden, die WiEReG-Meldung selbst jedoch ausschließlich über das…
…steht der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz nur ein Recht zu die Richtigkeit des im Einleitungsbescheid angegebenen Tatzeitraumes zu überprüfen, sie kann keine Erweiterung eines Tatzeitraumes vornehmen. Der Feststellung der Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages kommt in einem Einleitungsbescheid keine normative Wirkung zu, diese besteht nach § 83 Abs…
…der damit dokumentierte Vorbehalt, die Höhe der Verkürzung erst im anschließenden Untersuchungsverfahren kundzutun, zulässig (siehe VwGH 2.8.1995, 93/13/0167). Der Feststellung der Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages kommt in einem Einleitungsbescheid keine normative Wirkung zu, diese besteht nach § 83 Abs. 2 FinStrG lediglich…
…Hinblick auf die sprachliche Gestaltung ihres Spruches als Bescheid zu qualifizieren, der rechtswidrig ist, weil die Voraussetzungen für seine Erlassung mangels Vorliegens einer normativen Wirkung nicht gegeben waren. Der erstinstanzliche Bescheid war daher gemäß der Bestimmung des § 161 Abs.1 FinStrG ersatzlos aufzuheben (VwGH vom…
…die am 3. Oktober 2003 bewilligte Ratenzahlung eingehalten wird. Solange jedoch bei einer Selbstanzeige nicht zweifelsfrei deren strafbefreiende Wirkung feststeht, steht sie einer Einleitung eines Strafverfahrens nicht entgegen (VwGH 29.1.1997,96/16/0234). Die Einleitung ist somit zu Recht erfolgt, die Finanzstrafbehörde zweiter…