Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0020-I/05
Beschwerde gegen Einleitungsgescheid, subjektive Tatseite
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0020-I/05vom 18.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen
Bf., vertreten durch Dr. Wolfgang Tschurtschenthaler, Rechtsanwalt,
6103 Reith bei Seefeld, Lus 87, über die Beschwerde des Beschuldigten
vom 1. Juli 2005 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Innsbruck vom 12. Mai 2005,
SN X,
zu
Recht erkannt:
I.) Soweit sich die
Beschwerde gegen die Tatzeiträume 01-10/2002 (strafbestimmender Wertbetrag:
€ 4.552,14) richtet, wird sie als unzulässig
zurückgewiesen.
II.) Soweit sich die
Beschwerde gegen die Tatzeiträume 01-12/2003, 01-04 und 06-08/2004 sowie
01/2005 (strafbestimmender Wertbetrag laut Vorinstanz: € 26.889,65)
richtet, wird ihr teilweise und insoweit Folge gegeben, als der strafbestimmende
Wertbetrag für diese Zeiträume auf € 26.421,45 herabgesetzt
wird. Im Übrigen wird die Beschwerde hinsichtlich dieser Tatzeiträume
als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 30. April 2003 hat das Finanzamt
Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer zur SN X, ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass er im
Bereich des Finanzamtes Innsbruck fortgesetzt vorsätzlich hinsichtlich der
Monate 1-10/2002 unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer im Gesamtbetrag von € 4.552,14 bewirkt
und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe.
Er habe hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG begangen.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde vom
26. Mai 2003 hat der Unabhängige Finanzsenat mit
Beschwerdeentscheidung vom 22. März 2003 (richtig:22. März
2005), GZ. FSRV/0019-I/03, als unbegründet abgewiesen.
In der Folge erging der "modifizierte" Bescheid des
Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom
12. Mai 2005 über die Einleitung des Strafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG, SN X. Darin wurde ausgesprochen, gegen
den Beschwerdeführer werde ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass er als
verantwortlicher Unternehmer im Bereich des Finanzamtes Innsbruck fortgesetzt
vorsätzlich hinsichtlich der Monate 01-10/2002, 01-12/2003, 01-04 und
06-08/2004 und 01/2005 unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer im Gesamtbetrag von € 31.441,73
bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
gehalten habe. Er habe hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG begangen.
Gegen diesen zuletzt angeführten Bescheid richtet sich
die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 1. Juli 2005, in welcher
im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Der Beschwerdeführer sei seit Oktober 2004 als
selbständiger Handelsunternehmer tätig. Von ihm würden drei
Telefongeschäfte betrieben, und zwar in A, B und C. Bis Oktober 2004 sei er
für die X-GmbH tätig gewesen. Hernach habe er sich selbständig
gemacht und würden die angeführten Telefongeschäfte von ihm
selbständig betrieben. Im Zuge seines Selbständigwerdens habe er
größere Investitionen tätigen müssen. Diese seien für
ihn mit großen finanziellen Belastungen verbunden gewesen, wobei er
versucht habe, seinen steuerlichen Verpflichtung, insbesondere der
Abführung von Umsatz- und Einkommensteuer nachzukommen. Er habe sich dabei
einer selbständigen Buchhalterin bedient, die für ihn sämtliche
Steuerangelegenheiten erledigt habe. Von ihr sei ein entsprechendes Steuerkonto
geführt und der Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden, welche
Beträge er monatlich an Umsatz- und Einkommensteuervorauszahlungen zu
leisten habe. Aufgrund dieses Steuerkontos stehe fest, dass der
Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1. Oktober bis 17. Dezember 2004
in Folge seiner Selbständigkeit keine Umsätze und Gewinne ins
Verdienen gebracht habe, die es ihm ermöglicht hätten, die bereits zu
diesem Zeitpunkt bestehenden Rückstände an Umsatzsteuer umgehend
auszugleichen. Er habe jedoch versucht, Ratenzahlungen zu vereinbaren und habe
auch dementsprechende Ratenzahlungen geleistet. Aus dem Steuerkonto gehe weiters
hervor, dass der Beschwerdeführer am 14. Jänner 2005 eine
Umsatzsteuerschuld für das Jahr 2003 in Höhe von € 13.864,16
zu bedienen gehabt habe. Nachdem die Telefonbranche immer wieder vermehrter
Konkurrenz ausgesetzt sei, seien die jeweiligen Telefonbetreibergesellschaften
verhalten, Sonderaktionen und ähnliche Einschaltungen zu unternehmen, um
ihre monatlichen Umsatzvorgaben zu erzielen. Dieser Preisdruck führe dazu,
dass die Gewinnspannen immer geringer würden. Aus diesem Grund sei es daher
verständlich, wenn der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen
Umsatzsteuerrückstände auflaufen ließ, zumal die liquiden Mittel
dazu verwendet worden seien, um entsprechende Sonderaktionen bzw.
Wareneinkäufe zu starten. In der Beschwerdeentscheidung vom
22. März 2003 habe die Behörde ausgeführt, der
Beschwerdeführer hätte Einzahlungen auf das Abgabenkonto von jeder
Post- oder Bankfiliale in Österreich tätigen können und es sei
daher nicht nachvollziehbar, dass er mehr als 12 Monate an der Abgabe von
Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. an der Einhaltung der entsprechenden
Steuervorschriften durch Beauftragung seiner Buchhalterin gehindert gewesen
wäre. Dem sei entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund
geschäftlicher Veränderungen, nämlich abgehend von seiner
Tätigkeit als selbständiger Handelsvertreter und nunmehr Eingehen
einer Tätigkeit als selbständiger Unternehmer, mit erhöhten
finanziellen Belastungen behaftet gewesen sei, die ihm immer wieder zu
finanziellen Engpässen "verholfen" hätten. Dabei habe es der
Beschwerdeführer aber nicht wie in § 8 FinStrG ernstlich für
möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass er seine
Steuerverbindlichkeiten nicht einhalte, sondern sei ihm dies aufgrund seiner
angespannten finanziellen Lage nicht möglich gewesen. Er habe immer wieder
Teilbeträge an das Finanzamt entrichtet bzw. dem zuständigen
Finanzprüfer übergeben, der ihn zu weiteren Zahlungen aufgefordert
habe. Weitere Teilzahlungen seien ihm jedoch aufgrund seines
Selbständigwerdens und seines damit verbundenen Personaleinsatzes nicht
möglich gewesen, zumal er dann seine Geschäfte nicht mehr weiter
betreiben hätte können. Aufgrund seines Steuerkontos stehe weiters
fest, dass er in der Zeit von Oktober 2004 bis Dezember 2004 über keinerlei
Einnahmen verfügt habe, die es ihm ermöglicht hätten, die
bestehenden Umsatzsteuerverbindlichkeiten entsprechend auszugleichen. Derzeit
sei er bemüht, seine Steuerverbindlichkeiten durch monatliche Teilzahlungen
in Höhe von € 3.000,00 bis € 5.000,00 zur Abdeckung zu
bringen und er habe am 28. Juni 2005 bereits einen Teilbetrag von
€ 3.000,00 dem zuständigen Steuerprüfer, Hr.X,
übergeben. Der Beschwerdeführer habe jedenfalls kein Vorsatzdelikt im
Sinne des § 8 Abs. 1 FinStrG begangen, zumal er zu keinem
Zeitpunkt beabsichtigt habe, die berechtigten Steuerverbindlichkeiten dem
Finanzamt Innsbruck nicht zu bezahlen. Dass er damit einen gesetzlichen
Sachverhalt verwirkliche bzw. einem steuerrechtlichen Tatbild entspreche,
nämlich dem des Vergehens nach § 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG, sei für den Beschwerdeführer in keinster Weise erkennbar
gewesen. Dass er sich auch nicht damit ernstlich abgefunden habe, sei daraus zu
ersehen, dass er immer wieder Teilzahlungen geleistet habe und zuletzt am
28. Juni 2005 einen Teilbetrag von € 3.000,00 an den
zuständigen Prüfer bezahlt habe. Der verbliebene Restbetrag seiner
Steuerverbindlichkeiten werde er jedenfalls in monatlichen Ratenzahlungen
á
€ 3.000,00 bis € 5.000,00 zur Abdeckung bringen,
damit er jedenfalls bis Ende 2005 sämtliche Steuerverbindlichkeiten
gegenüber dem Finanzamt Innsbruck zur Gänze ausgeglichen habe. Die
laufenden Steuerverbindlichkeiten würden vom Beschwerdeführer nunmehr
pünktlichst eingehalten werden und zusätzliche Akontozahlungen auf die
bestehende Steuerlast in Höhe von € 31.471,73 geleistet werden.
Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes, insbesondere des beruflichen Werdegangs
des Beschwerdeführers, stehe fest, dass eine vorsätzliche
Abgabenverkürzung im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG nicht vorliege und daher die Einleitung eines Strafverfahrens gegen den
Beschwerdeführer nicht notwendig sei bzw. lediglich eine fahrlässige
Abgabenverkürzung im Sinne der Bestimmung des § 8 Abs. 2
vorliege.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
I.) Zu den Zeiträumen
01-10/2002:
Am 30. April 2003 erging
zur SN X der Bescheid des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde
I. Instanz über die Einleitung des Finanzstrafverfahrens gegen den
Beschwerdeführer wegen § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
hinsichtlich der Zeiträume 01-10/2002 (strafbestimmender Wertbetrag:
€ 4.552,14). Der Unabhängige Finanzsenat hat die gegen diesen
Bescheid erhobene Beschwerde mit Beschwerdeentscheidung vom 22. März
2003 (richtig: 22. März 2005), FSRV/0019-I/03, als unbegründet
abgewiesen. Soweit die nunmehr angefochtene Erledigung des Finanzamtes Innsbruck
als Finanzstrafbehörde I. Instanz wiederum die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens hinsichtlich dieser Zeiträume ausspricht, kann sie
keine normative Wirkung entfalten, weil diese bereits durch die angeführte
Beschwerdeentscheidung herbeigeführt worden war. Die gegenständliche
Beschwerde vom 1. Juli 2005 war daher, soweit sie sich auf den Zeitraum
01-10/2002 bezieht, zurückzuweisen.
II.) Zu den Zeiträumen
01-12/2003, 01-04 und 06-08/2004 und 01/2005:
Gemäß
§ 82
Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr
zukommenden Mitteilungen und Verständigungen daraufhin zu prüfen, ob
genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie z.B. aus eigener
Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Ergibt diese
Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die
Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde
das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des
Strafverfahrens aktenkundig zu machen und der Verdächtige von der
Einleitung unter Bekanntgabe der ihm zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht
kommenden Strafbestimmung zu verständigen (§ 83 Abs. 2
FinStrG).
Aus dem Vorgesagten ergibt
sich, dass anlässlich der Einleitung des Finanzstrafverfahrens keine
endgültigen Lösungen, sondern nur Entscheidungen im Verdachtsbereich
zu treffen sind. Die endgültige Sachverhaltsklärung und
abschließende rechtliche Beurteilung sind vielmehr dem
Untersuchungsverfahren und der abschließenden Entscheidung
(Strafverfügung, Erkenntnis, Einstellungsbescheid) vorbehalten (siehe z.B.
VwGH 26.1.1995, 94/16/0226).
Hinsichtlich des Begriffes
Verdacht hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass ein Verdacht nur
aufgrund von Schlussfolgerungen aus Tatsachen entstehen kann. Ein Verdacht
bestehe sohin, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der
Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen
(VwGH 25.5.1992, 92/15/0061).
Der Beschwerdeführer war
von 2001 bis Oktober 2004 als selbständiger Handelsvertreter für die
Firma X-GmbH tätig. Seit Oktober 2004 betreibt der Beschwerdeführer
drei Telefongeschäfte. Er ist für die Einhaltung der
abgabenrechtlichen Vorschriften verantwortlich.
Am 14. Dezember 2004,
somit zu Beginn der zu AB-Nr. Y durchgeführten UVA-Prüfung hat die
steuerliche Vertreterin für den Beschwerdeführer eine Selbstanzeige
hinsichtlich der Jahres-Umsatzsteuer 2003 und der Umsatzsteuervorauszahlungen
01-09/2004 erstattet. Diese Umsatzsteuervoranmeldungen wurden vom
Beschwerdeführer bislang nicht abgegeben und er hat es auch unterlassen,
entsprechende Umsatzsteuervorauszahlungen zu leisten. Der Prüfer hat die
Bemessungsgrundlagen hinsichtlich der Jahres-Umsatzsteuer 2003 und der
Umsatzsteuervorauszahlungen 01-09/2004 entsprechend den erklärten
Beträgen in Ansatz gebracht. Mit gemäß
§ 200
Abs. 1 BAO vorläufigem Bescheid vom 17. Dezember 2004 wurde die
Nachforderung an Umsatzsteuer für 2003 mit € 9.278,70
festgesetzt. Die Umsatzsteuervorauszahlungen für 01-04 und 06-08/2004
belaufen sich auf insgesamt € 6.064,21.
Weiters hat der
Beschwerdeführer die Umsatzsteuervoranmeldung für 01/05 mit einer
Zahllast von € 12.742,86 am 17. April 2005 und damit
verspätet eingebracht.
Zur Selbstanzeige vom 14. Dezember 2004 ist Folgendes
zu bemerken: Zeitgleich mit dieser Selbstanzeige wurden für den
Beschwerdeführer auch die Umsatzsteuervoranmeldungen für 05/04 und
09/04 abgegeben, aus welchen Gutschriften von insgesamt € 1.196,12
resultierten. In diesem Umfang sind die hinsichtlich 01-04/04 und 06-08/04
geschuldeten Beträge als entrichtet anzusehen, sodass der strafbestimmende
Wertbetrag für diese Zeiträume - wie schon von der Vorinstanz
zutreffend ermittelt wurde - € 4.868,09
beträgt.
Aber auch hinsichtlich der Jahres-Umsatzsteuer 2003 vermag
diese Selbstanzeige teilweise strafbefreiende Wirkung zu entfalten: auf dem
Abgabenkonto des Beschwerdeführers, StNr. Z, haftete zum 18. Oktober
2004 ein Rückstand von € 533,07 aus. Durch die Buchung der
Umsatzsteuergutschrift für 2002 von € 1.001,27 am
17. Dezember 2004 ergab sich ein Guthaben von € 468,20, welches
als teilweise rechtzeitige Entrichtung der Umsatzsteuerzahllast für 2003
anzusehen ist. Der strafbestimmende Wertbetrag für die Umsatzsteuer
für 2003 vermindert sich daher um € 468,20 und beträgt somit
€ 8.810,50.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss hält. Die Verkürzung einer
Abgabe ist schon dann bewirkt, wenn die Abgabe dem anspruchsberechtigten
Abgabengläubiger, von den Fällen der Zahlungserleichterung abgesehen,
nicht oder nicht zu dem Zeitpunkt zufließt, in dem sie dieser nach den
Abgabenvorschriften zu erhalten hat. Der Begriff der Verkürzung umfasst
daher grundsätzlich jede Beeinträchtigung einer Abgabe in Bezug auf
Höhe und Fälligkeit. Die Abgabenverkürzung braucht zur
Tatbestandsverwirklichung keine dauernde zu sein (vgl. dazu Fellner, Kommentar
zum Finanzstrafgesetz, Rz. 26 zu § 33 FinStrG mit weiteren
Nachweisen). Gerade bei dem in Rede stehenden Tatbestand im Sinne des
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG stellt die bloß
vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils den Regelfall dar (VwGH
3.5.2000, 98/13/0242).
Aufgrund obiger Feststellungen besteht nach Ansicht der
Beschwerdebehörde der Verdacht, dass der Beschwerdeführer dadurch,
dass er für die Zeiträume 01-12/2003, 01-04 und 06-08/2004 und 01/2005
Umsatzsteuervorauszahlungen verspätet bzw. nicht bekannt gegeben und nicht
(rechtzeitig) entrichtet hat, eine Verkürzung von
Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von € 26.421,45 bewirkt und
dadurch den objektiven Tatbestand des § 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG verwirklicht hat.
Für die Abgabenhinterziehung nach § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG wird bezüglich der Pflichtverletzung
Vorsatz (bedingter Vorsatz im Sinne des § 8 Abs. 1,
2. Halbsatz FinStrG genügt) und betreffend den Verkürzungserfolg
Wissentlichkeit vorausgesetzt. Gemäß
§ 8 Abs. 1
FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der
einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter
diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Es ist in Unternehmerkreisen allgemein bekannt, dass
rechtzeitig richtige Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben bzw.
Umsatzsteuervorauszahlungen entsprechend zu entrichten sind. Hierbei handelt es
sich hier um Bestimmungen, die kein steuerliches Spezialwissen voraussetzen.
Auch dem Beschwerdeführer war dies zweifelsfrei bekannt, zumal er bereits
vor seiner derzeitigen Tätigkeit als Gastwirt unternehmerisch tätig
war und damit über umfangreiche steuerliche Erfahrungen verfügt. Er
wusste demnach auch, dass durch die Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen
bzw. Nichtentrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen eine
Abgabenverkürzung bewirkt wird. Zudem
ist darauf zu verweisen, dass der
Beschwerdeführer bereits mit Strafverfügung des Finanzamtes Innsbruck
als Finanzstrafbehörde I. Instanz vom 14. Oktober 1992,
Straflisten-Nr. 123, wegen
§§ 33 Abs. 2 lit. a, 49 Abs. 1 lit. a FinStrG
bestraft wurde. Wie der Verwaltungsgerichtshofes in seiner Entscheidung
vom 18.10.1984, 83/15/0161, ausgeführt hat, können die für eine
Abgabenhinterziehung notwendigen Voraussetzungen des "Vorsatzes" bezüglich
der Pflichtverletzung und der "Wissentlichkeit der Bewirkung einer
Verkürzung" als gegeben angenommen werden, wenn über denselben
Steuerpflichtigen wegen eines gleichartigen Delikts in einem früheren
Zeitraum bereits eine Vorstrafe verhängt wurde. Zudem hat der
Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift ausgeführt, er habe
Umsatzsteuerrückstände auflaufen lassen, um die liquiden Mittel
anderweitig zu verwenden. Daraus ergibt sich, dass er die Abgabenverkürzung
wissentlich in Kauf genommen hat. Schließlich spricht auch der Umstand,
dass die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Pflichtverletzungen sich
über mehrere Jahre hingezogen haben, für eine vorsätzliche
Begehensweise. Insgesamt liegen damit hinreichende Anhaltspunkte vor, dass der
Beschwerdeführer auch die subjektive Tatseite des § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG verwirklicht hat. Im Übrigen wird in diesem
Zusammenhang auch auf die Ausführungen zur subjektiven Tatseite in der
Beschwerdeentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom
22. März 2003 (richtig: 22. März 2005), FSRV/0019-I/03,
verwiesen.
In der Beschwerdeschrift rechtfertigt sich der
Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass ihm aufgrund seiner
angespannten wirtschaftlichen Verhältnissen die Einhaltung der
Steuerverbindlichkeiten nicht möglich gewesen sei. Dazu ist darauf zu
verweisen, dass der Umstand, dass der Steuerpflichtige zur Entrichtung der
Umsatzsteuervorauszahlungen aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage
war, der Verwirklichung des Tatbestandes des § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG (in objektiver Hinsicht) nicht entgegensteht. Die Frage der
Zahlungsunfähigkeit des Abgabenschuldners reduziert sich vielmehr auf die
Frage der Einbringlichkeit der Abgabenschuld, die in diesem Zusammenhang
unbeachtlich ist. Von der strafrechtlichen Haftung kann sich der
Abgabenschuldner durch Erfüllung seiner Offenlegungspflicht befreien (VwGH
22.10.1997, 97/13/0113). Auch die nachträgliche Entrichtung von
Teilbeträgen kann die bereits eingetretene Verwirklichung des Sachverhalts
nicht beseitigen, sondern war lediglich im Hinblick auf die erfolgte
Selbstanzeige zu würdigen. Zum Vorbringen, der Beschwerdeführer habe
vom 1. Oktober bis 17. Dezember 2004 keine Umsätze bzw. Gewinne
erzielt, ist zu bemerken, dass diese Zeiträume nicht Gegenstand dieses
Finanzstrafverfahrens sind. Wenn der Beschwerdeführer schließlich
vorbringt, ihm sei nicht erkennbar gewesen, dass er das Tatbild des
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG verwirkliche, so macht er damit
einen Irrtum über die Strafbarkeit geltend, welcher unbeachtlich ist (vgl.
Fellner, aaO, Rz. 7 zu § 9 FinStrG mit weiteren
Nachweisen).
Es bestehen damit nach Ansicht der Beschwerdebehörde
auch ausreichende Verdachtsmomente hinsichtlich der subjektiven Tatseite. Die
Einleitung des Finanzstrafverfahrens wegen des Verdachts auf ein Finanzvergehen
nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG erfolgte somit zu
Recht.
Abschließend wird festgehalten, dass im Rahmen dieser
Rechtsmittelentscheidung nur zu untersuchen war, ob für die Einleitung des
Strafverfahrens ausreichende Verdachtsmomente gegeben waren. Die endgültige
Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer das Finanzvergehen nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen hat, bleibt dem Ergebnis
des Untersuchungsverfahrens nach den §§ 115 ff FinStrG
vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 18. August 2005
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0020-I/05
- Stammnummer
- 17784
- Gültig
- 18.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF