Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0007-I/08
Beschwerde gegen Einleitungsbescheid
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0007-I/08vom 23.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen
Bf., über die Beschwerde des Beschuldigten vom 26. Februar 2008 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Landeck Reutte vom 12. Februar 2008, StNr. X,
über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
zu
Recht erkannt:
I. Soweit sich die
Beschwerde gegen den Tatvorwurf hinsichtlich der Einkommensteuer für die
Zeiträume 2000 bis 2003 richtet, wird sie als unzulässig
zurückgewiesen.
II. Hinsichtlich des Tatvorwurfs betreffend die
Umsatzsteuer für die Zeiträume 2000 bis 2003 wird der Beschwerde Folge
gegeben und der angefochtene Einleitungsbescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Am 22. Jänner 2008 hat das Finanzamt Landeck
Reutte als Finanzstrafbehörde I. Instanz an den Beschwerdeführer
zu StrafNr. Y bzw. StNr. X ein Schreiben folgenden Inhalts gerichtet:
"1. Gegen Sie wird das Finanzstrafverfahren
eingeleitet, weil der Verdacht besteht, dass Sie als Abgabepflichtiger im
Bereich des Finanzamtes Landeck Reutte durch das unvollständige bzw.
fehlerhafte Erfassen von Geschäftsvorfällen (Hinweis auf den
Betriebsprüfungsbericht vom 12. Mai 2005) und in der Folge durch das
Einreichen unrichtiger Steuererklärungen, sohin unter Verletzung
abgabenrechtlicher Offenlegungs- und Wahrheitspflichten, fortgesetzt
vorsätzlicherweise eine Verkürzung an Einkommensteuer für die
Jahre 2000 bis 2003 in Höhe von 20.978,-- und hiemit ein Finanzvergehen
nach § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) begangen
haben. 2. Hievon werden Sie gemäß
§ 83
Abs. 2 FinStrG verständigt. 3. Gemäß
§ 116 FinStrG werden Sie aufgefordert, sich bis zum 12.2.2008
schriftlich zu rechtfertigen und außerdem anzugeben: Tag, Monat, Jahr und
Ort (Bezirk, Land) der Geburt; allfällige frühere Namen;
Staatsbürgerschaft; Beschäftigung; Wohnanschrift; Betriebsanschrift;
derzeitiges Vermögen und Einkommen; Sorgepflichten; allfällige
Vorstrafen. Die Nichtbefolgung der Aufforderung zur Rechtfertigung
hindert nicht den weiteren Ablauf des Untersuchungsverfahrens (§ 121
FinStrG). 5. Eine Rechtsbelehrung ist angeschlossen."
Beigeschlossen war diesem Schreiben eine "Rechtsbelehrung
für Verdächtige und Beschuldigte eines Finanzstrafverfahrens", welche
verschiedene "allgemeine Hinweise, die für das gesamte Finanzstrafverfahren
gelten" enthielt, nicht aber eine Rechtsmittelbelehrung.
Mit Schreiben vom 3. Februar 2008 teilte der
Beschwerdeführer dem Finanzamt Landeck Reutte als Finanzstrafbehörde
I. Instanz im Wesentlichen mit, er könne nicht erkennen, wie die
Behörde den strafbestimmenden Wertbetrag von € 20.978,00
ermittelt habe. Er könne eine Rechtfertigung erst abgeben, wenn ihm bekannt
gegeben werde, welche Textziffern des Betriebsprüfungsberichtes bzw. deren
Teile zur Ermittlung des strafbestimmenden Wertbetrages geführt
hätten. Er ersuche weiters, eine Ablichtung des Arbeitsbogens zu
ermöglichen oder zuzusenden. In einem weiteren Schreiben vom
7. Februar 2008 an das Finanzamt Landeck Reutte als Finanzstrafbehörde
I. Instanz führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, in
einem Anruf vom 4. Februar 2008 habe XY ihm mitgeteilt, er würde keine
schriftliche Detaillierung erhalten und es werde ihm die Einsicht in den
Arbeitsbogen nicht gestattet. Der Beschwerdeführer ersuche um schriftliche
Bekanntgabe, warum ihm das Recht auf Akteneinsicht verweigert werde. Er sei
selbstverständlich weiterhin bereit zu kooperieren.
Am 12. Februar 2008 erging zu Steuernummer X (ohne
Anführung einer Strafnummer) ein "Bescheid über die Einleitung des
Strafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes" des Finanzamtes Landeck Reutte als Finanzstrafbehörde
I. Instanz folgenden Inhaltes:
"Gegen [den Beschwerdeführer] wird das
Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht besteht, dass er als
Abgabepflichtiger im Bereich des Finanzamtes Landeck Reutte durch das
unvollständige bzw. fehlerhafte Erfassen von Geschäftsvorfällen
(Hinweis auf den Betriebsprüfungsbericht vom 12.5.2005) und in der Folge
durch das Einreichen unrichtiger Steuererklärungen, sohin unter Verletzung
abgabenrechtlicher Offenlegungs- und Wahrheitspflichten, fortgesetzt
vorsätzlicherweise eine verkürzte Festsetzung an Einkommen- und
Umsatzsteuer für die Jahre 2000 bis 2003 in noch zu bestimmender Höhe
und hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen
hat."
Begründend wurde dazu ausgeführt:
"Auf die Feststellungen der Betriebsprüfung betreffend
den Zeitraum 2000 bis 2003 wird verwiesen. Der Bericht wurde in Kopie an den
Vater des Beschuldigten überreicht."
In einem daran angeschlossenen "Zusatz" wurde der bisherige
Verfahrensablauf zusammengefasst dargelegt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 26. Februar 2008, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Im angefochtenen Bescheid seien
weder die konkrete Tat noch ein genauer Vorwurf benannt. In einer
Einleitungsverfügung vom 22. Jänner 2008 sei ein offenbar
strafbestimmender Wertbetrag von 20.978,00 angeführt (nicht ganz klar sei,
ob es sich hierbei um Euro oder um Schilling handle, weil im Bp-Bericht
2000-2003 und den darauf fußenden Bescheiden beide Währungen
vorkommen würden). Andererseits sei im nunmehrigen Einleitungsbescheid von
einer Verkürzung "in noch zu bestimmender Höhe" die Rede. Der
Beschwerdeführer könne nicht nachvollziehen, warum ihm eine am
7. Februar 2008 beantragte schriftliche Detaillierung der Vorwürfe und
eine Einsichtnahme in den Arbeitsbogen des Betriebsprüfers verwehrt
würden. Die Nachforderung aufgrund des Bp-Berichtes habe ca.
€ 30.000,00 betragen, in der Einleitungsverfügung sei von
20.978,00 (Euro?) die Rede. Nur wenn beide Beträge übereinstimmten,
wäre sein Konkretisierungswunsch entbehrlich.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
a) Zum
Tatvorwurf hinsichtlich Einkommensteuer 2000 bis 2003:
Gemäß
§ 83 Abs. 2 FinStrG idF
BGBl. I Nr. 44/2007 ist der Verdächtige von der Einleitung des
Strafverfahrens unter Bekanntgabe der zur Last gelegten Tat sowie der in
Betracht kommenden Strafbestimmung unverzüglich zu verständigen. In
den Fällen der §§ 85 und 93 kann die Verständigung auch
anlässlich der ersten Vernehmung durch die Finanzstrafbehörde erster
Instanz erfolgen. Die Verständigung bedarf eines Bescheides, wenn das
Strafverfahren wegen Verdachts eines vorsätzlichen Finanzvergehens,
ausgenommen einer Finanzordnungswidrigkeit, eingeleitet wird. § 83
Abs. 2 FinStrG in dieser Fassung ist seit 1. Jänner 2008 in Kraft
(§ 265 Abs. 1j FinStrG).
Gemäß
§ 56 Abs. 2 FinStrG gelten
für Anbringen, Niederschriften, Aktenvermerke, Vorladungen, Erledigungen,
Fristen sowie Zwangs- und Ordnungsstrafen, soweit dieses Bundesgesetz nicht
anderes bestimmt, die Bestimmungen des 3. Abschnittes der
Bundesabgabenordnung sinngemäß.
Für Bescheide sind damit die Bestimmungen der
§§ 92 ff BAO ("Erledigungen") maßgeblich. Im vorliegenden
Fall sind folgende Bestimmungen von Relevanz:
Gemäß
§ 92 Abs. 1 BAO sind
Erledigungen einer Abgabenbehörde (hier: einer Finanzstrafbehörde) als
Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen a) Rechte
oder Pflichten begründen, abändern oder aufheben,
oder b) abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen,
oder c) über das Bestehen oder Nichtbestehen eines
Rechtsverhältnisses absprechen.
Gemäß
§ 93 Abs. 1 BAO gelten
für schriftliche Bescheide außer den ihren Inhalt betreffenden
besonderen Vorschriften die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6, wenn nicht
nach gesetzlicher Anordnung die öffentliche Bekanntmachung oder die
Auflegung von Listen genügt.
Gemäß
§ 93 Abs. 2 BAO ist jeder
Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu
enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft)
zu nennen, an die er ergeht.
Gemäß
§ 93 Abs. 3 BAO hat der
Bescheid ferner zu enthalten a) eine Begründung, wenn ihm ein
Anbringen (§ 85 Abs. 1 oder 3) zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich
Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts wegen erlassen
wird; b) eine Belehrung, ob ein Rechtsmittel zulässig ist,
innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel
einzubringen ist, ferner, dass das Rechtsmittel begründet werden muss und
dass ihm eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt.
Enthält der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder
keine Angabe über die Rechtsmittelfrist oder erklärt er zu Unrecht ein
Rechtsmittel für unzulässig, so wird die Rechtsmittelfrist nicht in
Lauf gesetzt (§ 93 Abs. 4 BAO).
Gemäß
§ 96, 1. und 2. Satz
BAO müssen alle schriftlichen Ausfertigungen der Abgabenbehörden
(hier: der Finanzstrafbehörde) die Bezeichnung der Behörde enthalten
sowie mit Datum und mit der Unterschrift dessen versehen sein, der die
Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann,
soweit nicht in Abgabenvorschriften die eigenhändige Unterfertigung
angeordnet ist, die Beglaubigung treten, dass die Ausfertigung mit der
genehmigten Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes
übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig
beigesetzte Genehmigung aufweist.
Gemäß
§ 97 Abs. 1 BAO werden
Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekannt gegeben werden,
für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei
schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die
öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist,
durch Zustellung (§ 97 Abs. 1 lit. a BAO).
Enthält eine Erledigung nicht alle in den
§§ 93 bzw. 96 BAO geforderten Teile, so führt dies teils zum
Verlust der Bescheideigenschaft ("Nichtbescheid"), teils (nur) zur
Rechtswidrigkeit der Erledigung. Unverzichtbar für die
Bescheidqualität sind die Bezeichnung der Behörde, der Spruch sowie
(nach Maßgabe des § 96 BAO) die Unterschrift (vgl. Ritz,
Bundesabgabenordnung, 3. Aufl., Rz. 21f zu § 93 mwN).
Die Erledigung des Finanzamtes Landeck Reutte als
Finanzstrafbehörde I. Instanz vom 22. Jänner 2008
enthält die Bezeichnung der Behörde sowie eine Unterschrift
(§ 96 BAO). Weiters enthält es einen Spruch: dieser ist die
Willenserklärung der Behörde. Der normative (rechtsgestaltende oder
rechtsfeststellende) Inhalt muss sich aus der Formulierung der Erledigung
ergeben (vgl. Ritz, aaO, Rz. 5 zu § 93 mwN). Das
gegenständliche Schreiben enthält die Feststellung, dass gegen den
Beschwerdeführer wegen eines näher umschriebenen Tatverdachtes ein
Finanzstrafverfahren nach § 33 Abs. 1 FinStrG hinsichtlich
Einkommensteuer für 2000 bis 2003 eingeleitet werde. Dieser schriftliche
Verwaltungsakt der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen § 33
Abs. 1 FinStrG (aus dem Akteninhalt ergeben sich keine Hinweise darauf,
dass es sich lediglich um die bloße Verständigung von der schon
vollzogenen Einleitung handeln würde) genügt in rein formaler Hinsicht
auch angesichts seiner Textierung den Mindestvoraussetzungen eines Bescheides
und es kommt ihm normative Wirkung zu. Das Schreiben des Finanzamtes Landeck
Reutte als Finanzstrafbehörde I. Instanz vom 22. Jänner 2008
ist daher als "Bescheid" zu qualifizieren (siehe dazu auch VfGH 9.6.1988,
B 92/88).
Maßgeblich für das gegenständliche
Rechtsmittelverfahren ist die Feststellung, dass es sich beim Schreiben des
Finanzamtes Landeck Reutte als Finanzstrafbehörde I. Instanz vom
22. Jänner 2008 um einen Bescheid (und nicht etwa um eine sonstige
Erledigung) handelt. Dass dieser Bescheid offenkundig mit Mängeln behaftet
ist, ist in dieser Rechtsmittelentscheidung nicht weiter zu erörtern; es
sei jedoch darauf hingewiesen, dass mangels einer Rechtsmittelbelehrung dieser
Bescheid nicht in (formelle) Rechtskraft erwachsen und weiterhin mittels
Rechtsmittel bekämpfbar ist (§ 93 Abs. 4 BAO). Ein
Rechtsmittel gegen diesen Bescheid liegt dem Unabhängigen Finanzsenat
jedoch nicht vor. Ungeachtet dessen handelt es sich hierbei um einen im
Rechtsbestand befindlichen Bescheid, welcher durch Zustellung wirksam
(§ 97 Abs. 1 lit. a BAO) wurde.
Aus der Feststellung, dass dieses Schreiben des Finanzamtes
Landeck Reutte als Finanzstrafbehörde I. Instanz vom
22. Jänner 2008 einen "Bescheid" darstellt, ergibt sich für das
gegenständliche Rechtsmittelverfahren folgende Konsequenz:
Nur der Verständigung von der Einleitung des
Finanzstrafverfahrens wegen einer bestimmten Handlung kommt normative Wirkung
zu. Wird hingegen im Zuge eines bereits eingeleiteten Finanzstrafverfahrens der
Betrag an Abgaben, auf die sich bereits der Einleitungsbescheid bezogen hat,
konkretisiert bzw. der Höhe nach erweitert, so entfaltet eine solche
Verständigung keine Rechtswirkungen in Bezug auf die Durchbrechung des
Bankgeheimnisses, weil diese Rechtswirkungen bereits mit der vorangegangenen
Einleitung des Finanzstrafverfahrens eingetreten sind und begrifflich kein
weiteres Mal eintreten können (VwGH 2.8.1995, 95/13/0172, mit Hinweis auf
VwGH 20.10.1993, 90/13/0289).
Mit Bescheid des Finanzamtes Landeck Reutte als
Finanzstrafbehörde I. Instanz vom 22. Jänner 2008, SN Y,
wurde gegen den Beschwerdeführer das Finanzstrafverfahren wegen
§ 33 Abs. 1 FinStrG hinsichtlich der Einkommensteuer für
2000 bis 2003 eingeleitet. Die nunmehr angefochtene und in diesem
Rechtsmittelverfahren gegenständliche Erledigung des Finanzamtes Landeck
Reutte als Finanzstrafbehörde I. Instanz vom 12. Februar 2008,
StNr. X, aus der sich allenfalls für die Einkommensteuer für 2000 bis
2003 (nicht näher spezifizierte) Änderungen der strafbestimmenden
Wertbeträge ergeben, kann daher hinsichtlich dieser Zeiträume und
Abgabenart keine normative Wirkung entfalten, weil diese bereits durch den
Bescheid vom 22. Jänner 2008 herbeigeführt worden waren. Die
Beschwerde war daher in diesem Umfang zurückzuweisen.
b) Zum
Tatvorwurf hinsichtlich Umsatzsteuer 2000 bis 2003:
Im Spruch des angefochtenen Bescheides wird weiters der
Tatverdacht ausgesprochen, der Beschwerdeführer habe hinsichtlich der
Umsatzsteuer für 2000 bis 2003 Finanzvergehen nach § 33
Abs. 1 FinStrG begangen. Da dieser Tatvorwurf noch nicht Gegenstand des
Finanzstrafverfahrens bzw. des oben erörterten Bescheides vom
22. Jänner 2008 war, vermag die angefochtene Erledigung in diesem
Umfang normative Wirkung zu entfalten.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht
sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung
einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt. Gemäß
§ 8 Abs. 1
FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der
einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter
diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Gemäß
§ 83 Abs. 2, 1. Satz
FinStrG ist der Verdächtige von der Einleitung des Strafverfahrens unter
Bekanntgabe der zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden
Strafbestimmung unverzüglich zu verständigen. Im Spruch des
Einleitungsbescheides muss das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das
als Finanzvergehen erachtet wird, nur in groben Umrissen umschrieben werden; die
einzelnen Fakten müssen nicht "bestimmt", das heißt in den für
eine Subsumtion relevanten Einzelheiten geschildert werden. In der
Begründung der Einleitungsverfügung ist darzulegen, von welchem
Sachverhalt die Finanzstrafbehörde ausgegangen ist und welches schuldhafte
Verhalten dem Beschuldigten vorgeworfen wird. Der Verdacht muss sich sowohl auf
den objektiven als auch auf den subjektiven Tatbestand erstrecken. Im
Straferkenntnis ist zu begründen, dass der Beschuldigte die Tat begangen
hat, im Einleitungsbescheid muss lediglich begründet werden, dass die
Annahme der Wahrscheinlichkeit solcher Umstände gerechtfertigt ist, aus
denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann.
Kein Unterschied zwischen dem Begründungsanforderungen besteht allerdings
zwischen dem Straferkenntnis und dem Einleitungsbescheid für die
Obliegenheit der Behörde, den - unterschiedlich beschaffenen - Gegenstand
der Begründungspflicht auf der Basis konkreter Lebenssachverhalte sachlich
und rechtlich nachvollziehbar darzulegen (vgl. VwGH 17.12.1998, 98/15/0060
mwN).
Im angefochtenen Bescheid wird dem Beschwerdeführer
eine vorsätzliche Verkürzung an Umsatzsteuer für 2000 bis 2003 in
unbekannter Höhe vorgeworfen. In der Begründung wird dazu auf die
Feststellungen der Betriebsprüfung betreffend die Zeiträume 2000 bis
2003 verwiesen. In einem an die Begründung angeschlossenen "Zusatz" wird
der bisherige Verfahrensablauf dargestellt; eine (weitere) inhaltliche
Begründung bzw. Konkretisierung liegt nicht vor.
Beim Beschwerdeführer wurde zu AB-Nr. Z eine
Außenprüfung betreffend die Umsatz- und Einkommensteuer für 2000
bis 2003 durchgeführt. Was den Tatvorwurf hinsichtlich der Umsatzsteuer
betrifft, ergeben sich aus dem Bericht gemäß
§ 150 BAO
über das Ergebnis der Außenprüfung vom 12. Mai 2005, AB-Nr.
Z, Nachforderungen an Umsatzsteuer für 2000 bis 2003 aufgrund von
"Privatanteilen Reparaturen". Weiters wurde für die Zeiträume 2001 bis
2003 die Vorsteuer aufgrund verschiedener Belege in jeweils unterschiedlicher
Höhe gekürzt. Welche dieser Feststellungen letztlich dem
gegenständlichen Finanzstrafverfahren zugrunde gelegt wurden, lässt
sich dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen. Ebenso wenig lässt sich
dem angefochtenen Bescheid entnehmen, auf welche Umstände sich der dort
ausgesprochene Verdacht stützt, der Beschwerdeführer habe
vorsätzlich gehandelt.
Die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat, sofern das
Rechtsmittel nicht gemäß
§ 156 FinStrG zurückzuweisen
ist, grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt,
sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung der
Rechtsmittelentscheidung ihre Anschauung an die Stelle jener der
Finanzstrafbehörde erster Instanz zu setzen und das angefochtene Erkenntnis
(den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt
für rechtswidrig zu erklären oder das Rechtsmittel als
unbegründet abzuweisen (§ 161 Abs. 1 FinStrG).
Der angefochtene Bescheid ist hinsichtlich der Umsatzsteuer
für 2000 bis 2003 aufgrund der nicht hinreichenden Konkretisierung des
Tatvorwurfes bzw. der mangelhaften Begründung - die mangels jeglicher
konkreter Feststellungen hier einer fehlenden Begründung gleichzusetzen ist
- weder nachvollziehbar noch kontrollierbar. Da nicht ersichtlich ist, welche
konkreten Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer erhoben werden, kommt im
vorliegenden Fall eine Sanierung der Begründungsmängel durch die
Rechtsmittelbehörde nicht in Betracht. Der Bescheid ist daher, soweit er
den Tatvorwurf hinsichtlich der Umsatzsteuer für 2000 bis 2003 betrifft,
aufzuheben.
Der Vollständigkeit halber wird bemerkt, dass das
Verfahren hinsichtlich dieses Tatvorwurfes in das Stadium vor Erlassung der
angefochtenen Erledigung zurücktritt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 23. April 2008
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 56 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 92 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 93 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 93 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 93 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 96 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 97 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
BeschwerdeEinleitungsbescheidnormative WirkungBescheidErledigungBescheidqualitätVerdachtKonkretisierungVorsatz
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0007-I/08
- Stammnummer
- 34440
- Gültig
- 23.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF