Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7300035/2024
1. Meldepflichtvergehen nach dem WiEReG; Zeuge widerlegt die "Schutzbehauptungen" des Beschuldigten 2. Voraussetzungen für die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige iZm Meldepflichtvergehen nach dem WiEReG (derzeit keine Frist vorgesehen) 3. Keine Befangenheit, wenn über Finanzvergehen eines Beschuldigten als Geschäftsführer zweier GmbHs gem. § 61 FinStrG in einem Verfahren entschieden wird
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7300035/2024vom 14.01.2025Teil 1 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
§ 29 Abs. 2 FinStrG behandelt ausschließlich Abgabenverkürzungen oder sonstige Einnahmenausfälle und normiert unter anderem eine Frist zur Entrichtung der von der Selbstanzeige umfassten Abgabenbeträge, was bei einer reinen Meldepflichtverletzung nicht gegeben ist, daher kann diese Bestimmung (mit der Einräumung einer Zahlungsfrist) auf Meldepflichtverletzungen keine Anwendung finden.
Hätte der Gesetzgeber auch zusätzlich zu einem Einbekennen einer Verfehlung und einer Offenlegung von bereits zu melden gewesenen Daten gemäß WiEReG eine elektronische Nachmeldung an die Registerbehörde innerhalb einer bestimmten Frist gewünscht, um damit einer Selbstanzeige strafbefreiende Wirkung zukommen zu lassen, wäre dies im WiEReG oder in § 29 FinStrG zu normieren gewesen.
Eine elektronische Nachmeldungsverpflichtung für Selbstanzeigen nach dem WiEReG innerhalb einer bestimmten Frist ist weder aus § 29 Abs. 1 FinStrG noch aus § 29 Abs. 2 FinStrG ableitbar.
Sachliche Differenzen führen für sich genommen nicht zur Befangenheit eines Organwalters. In dem Umstand, dass sich die Rechtsansicht eines Organwalters nicht mit jener der Partei deckt, ist daher grundsätzlich keine Befangenheit zu erblicken; der Anschein einer Befangenheit wird noch nicht damit begründet, dass ein Organwalter eine gewisse Rechtsmeinung vertritt. Sinn und Zweck der Ablehnung wegen Besorgnis einer Befangenheit ist nämlich nicht die Abwehr einer unrichtigen Rechtsauffassung des Organwalters. Die Richtigkeit oder Unrichtigkeit seiner Entscheidung ist vielmehr durch die Rechtsmittelinstanzen zu überprüfen und grundsätzlich keine Angelegenheit des Ablehnungsverfahrens (vgl. VwGH 28.5.2015, 2012/15/0167, mwN); VwGH 14.05.2024, Ro 2022/08/0014).
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Finanzstrafsenat Wien 2 (Senatsgerichtsabteilung 1025-2) des Bundesfinanzgerichtes hat in den Finanzstrafsachen gegen
1. Herrn ***Bf1***, ***Bf1-Adr***
2. die ***Bf2***, ***Bf2-Adr***,
beide vertreten durch Rechtsanwalt **V1**, Wien,
3. die ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch *L* GmbH Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, ***
wegen der Finanzvergehen nach § 15 Abs. 1 Z 4 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), § 15 Abs. 4 WiEReG und Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 49 Abs. 1 lit. a Finanzstrafgesetz (FinStrG), über die Beschwerden
1. von Herrn ***Bf1*** vom 18. Juni 2024als Geschäftsführer der ***Bf2*** und der ***Bf3*** gegen das Erkenntnis der Einzelbeamtin des Amtes für Betrugsbekämpfung vom 10. Juni 2024, FV1
2. der ***Bf2*** vom 27. März 2024 gegen das Erkenntnis der Einzelbeamtin des Amtes für Betrugsbekämpfung vom 26. Februar 2024, FV2, ergänzt durch die Beschwerde vom 18. Juni 2024 gegen das Erkenntnis der Einzelbeamtin des Amtes für Betrugsbekämpfung vom 10. Juni 2024, FV1
3. der ***Bf1*** vom 25. März 2024 gegen das Erkenntnis der Einzelbeamtin des Amtes für Betrugsbekämpfung vom 26. Februar 2024, FV3
nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 5. November 2024 und 14. Jänner 2025 in Anwesenheit des Beschuldigten am 5. November 2024, dieser auch als Vertreter der belangten Verbände, in Anwesenheit deren Verteidiger Rechtsanwalt **V1** für den Beschuldigten und den Verband ***Bf2*** sowie **V2** für die ***Bf1***, der Amtsbeauftragten **AB1** sowie der Schriftführerin zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde des Beschuldigten ***Bf1*** zu Spruchpunkt I. 3. des angefochtenen Erkenntnisses wird stattgegeben und das beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde geführte Finanzstrafverfahren wegen des Verdachts, er habe als Geschäftsführer der ***Bf3*** vorsätzlich, ohne den Tatbestand nach Abs. 1 oder Abs. 3 zu erfüllen, eine unrichtige oder unvollständige Meldung abgegeben und eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 15 Abs. 4 WiEReG begangen, gemäß §§ 136, 157, 82 Abs. 3 lit. c, 29 FinStrG eingestellt.
Für die verbleibenden Finanzvergehen nach den Spruchpunkten I.1. und I.2. des angefochtenen Erkenntnisses werden die Schuldsprüche bestätigt. Es war daher mit Strafneubemessung vorzugehen.
Der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses zu I.1. wird dahingehend berichtigt, dass Herr ***Bf1*** schuldig erkannt wird, als Geschäftsführer der ***Bf2*** (vormals GmbH1) grob fahrlässig von 14. Februar 2020 bis 25. August 2021 eine Meldepflichtverletzung nach § 5 WiEReG begangen zu haben, indem Frau **S** **R** als direkte wirtschaftliche Eigentümerin nicht binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung dem Register angezeigt wurde und die Nachmeldung erst am 25. August 2021 erfolgt ist.
Über den Beschuldigten wird gemäß § 15 Abs. 1 WiEReG iVm § 21 Abs. 2 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 6.000,00 verhängt.
Gemäß § 20 FinStrG wird für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen festgesetzt.
Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG werden die Kosten des Verfahrens in unveränderter Höhe von € 500,00 festgesetzt.
II. Der Beschwerde der ***Bf1*** als belangtem Verband wird teilweise stattgegeben und das zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Erkenntnisses beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde geführte Verfahren wegen des Verdachts, Herr ***Bf1*** als Entscheidungsträger hätte im Sinne des § 2 Abs. 1 VbVG zu Gunsten des Verbandes und unter Verletzung von Verbandspflichten das unter Punkt I. 3. angeführte Finanzvergehen nach § 15 Abs. 4 WiEReG begangen, mangels Verbandsverantwortlichkeit für dieses Finanzvergehen des Entscheidungsträgers ***Bf1*** nach §§ 136, 157, 82 Abs. 3 lit. c, 29 FinStrG eingestellt.
Für die verbleibende Verbandsverantwortlichkeit für durch den Entscheidungsträger ***Bf1*** begangene Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG war daher mit Strafneubemessung vorzugehen.
Gemäß § 49 Abs. 2 FinStrG i.V.m. § 3 Abs. 2 VbVG wird eine Geldbuße von € 1.800,00 verhängt.
Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG werden die Kosten des Verfahrens mit € 180,00 festgesetzt.
III. Der Beschwerde der ***Bf2*** (vormals GmbH1) wird teilweise Folge gegeben und die Geldbuße gemäß § 15 Abs. 1 letzter Satz WiEReG i.V.m. § 3 Abs. 2 VbVG mit € 3.500,00 bemessen.
Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG werden die Kosten des Verfahrens mit € 350,00 festgesetzt.
IV. Darüber hinaus werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
V. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Bisheriger Verfahrensgang:
Anzeige der Registerbehörde zur GmbH1
Am 22.12.2020 erstattete die Registerbehörde gemäß § 80 Abs. 1 FinStrG Anzeige an das FA06 wegen einer Meldepflichtverletzung gemäß § 15 WiEReG der GmbH1 und führte dazu aus:
"Im Rahmen des dienstlichen Wirkungsbereichs der Wirtschaftlichen Eigentümer Registerbehörde ergibt sich der Verdacht auf das Vorliegen eines Finanzvergehens durch eine mögliche Verletzung der Meldepflicht gemäß § 5 WiEReG.
Mit Meldung vom 13.12.2018 wurden Herr **G** als direkter wirtschaftlicher Eigentümer und Herr ***Bf1*** sowohl als direkter wirtschaftlicher Eigentümer als auch als indirekter wirtschaftlicher Eigentümer der GmbH1 im Register der wirtschaftlichen Eigentümer erfasst. Als oberster Rechtsträger wurde die ***Bf1*** gemeldet.
Laut Firmenbuch wurde Herr **G** jedoch mit Eintragung vom 16.1.2020 als Gesellschafter der GmbH1 gelöscht, wodurch dieser spätestens seit diesem Zeitpunkt kein direkter wirtschaftlicher Eigentümer des Rechtsträgers mehr ist. Gemäß Firmenbuch wurden die ehemals von Herrn **G** gehaltenen Anteile in weiterer Folge von Frau **S** **R** übernommen, welche seitdem zu 37,5% an der GmbH1 beteiligt und damit neue direkte wirtschaftliche Eigentümerin der Gesellschaft ist.
Gemäß § 5 Abs. 1 WiEReG sind Änderungen der Angaben zu den wirtschaftlichen Eigentümern binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung zu übermitteln. Festzuhalten ist, dass gemäß § 5 Abs. 1 WiEReG bei Daten des Rechtsträgers selbst, die im jeweiligen Stammregister eingetragen sind, jedenfalls Kenntnis ab deren Eintragung im Stammregister anzunehmen ist. Im gegenständlichen Fall erfolgte trotz Kenntnis über die Übertragung der Gesellschaftsanteile des Rechtsträgers selbst keine rechtzeitige Meldung der am 16.1.2020 eingetretenen Änderung durch den seit 3.12.2016 selbständig vertretenden Geschäftsführer der GmbH1, Herrn ***Bf1***, an die Registerbehörde. Der Registerstand per 15.12.2020 ist in dem beigefügten erweiterten Auszug aus dem WiEReG ersichtlich.
Zusammenfassend besteht der begründete Verdacht einer Meldepflichtverletzung gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 WiEReG, da Änderungen der Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer sowie Eintragung der sich ab 16.1.2020 neu ergebenden direkten wirtschaftlichen Eigentümerin, Frau **R**, nicht gemäß § 5 Abs. 1 WiEReG binnen 4 Wochen nach Kenntnis der Änderung übermittelt wurden.
Einleitung des Finanzstrafverfahrens gegen Herrn ***Bf1*** vom 10.8.2021
Gegen Sie wurde das Finanzstrafverfahren eingeleitet. Es besteht der Verdacht, dass Sie als Geschäftsführer der GmbH1 vorsätzlich eine Meldepflichtverletzung gemäß § 5 WiEReG begangen haben, nämlich dadurch, dass Änderungen der Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer nicht binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung übermittelt und hiemit ein Finanzvergehen nach § 15 Abs. 1 Z 4 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes (WiEReG) begangen wurde.
Am 22.12.2020 langte die Anzeige der Registerbehörde betreffend die GmbH1 wegen vorliegender Meldepflichtverletzungen bei der Finanzstrafbehörde ein. Es wurde hier dargelegt, dass die Firma gegen die Verpflichtung nach § 5 Abs. 1 WiEReG verstoßen hat, indem die Änderungen der wirtschaftlichen Eigentümer nicht binnen 4 Wochen ab Kenntnis der Änderung übermittelt wurden, nämlich die Änderung des direkten, wirtschaftlichen Eigentümers auf **S** **R** per 16.01.2020.
Die dazugehörigen Meldungen für das Register hätten allerspätestens von Ihnen bis 14.02.2020 einlangen müssen. Die letzte Meldung vom 25.05.2021 führt nur Sie als direkten wirtschaftlichen Eigentümer an.
Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt, dass die Meldeverpflichtung nach § 5 WiEReG, nämlich die ordnungsgemäße fristgerechte Meldung nicht binnen 4 Wochen ab Kenntnis der Änderung der wirtschaftlichen Eigentümer übermittelt wurde.
Es ist auch von einer Erfüllung des subjektiven Tatbestandes auszugehen, nämlich dadurch, dass entsprechende, mediale Berichte zur Meldeverpflichtung nach dem WiEReG erstattet wurden sowie entsprechende Informationen seitens des BMF ergingen. Der Beschuldigte hat daher, wider besseres Wissens, mit der Entscheidung zur Unterlassung der Offenlegung, in Kauf genommen, dass die konforme Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer nach dem WiEReG unterlassen wird und hat es damit ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass durch die Nichteinhaltung der Vorschriften eine Pflichtverletzung begangen wurde.
Einleitung des Finanzstrafverfahrens gegen die GmbH1 vom 10.8.2021
Gegen den belangten Verband wurde am 10.8.2021 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet und ihm angelastet, dass sein Entscheidungsträger im Sinne des § 2 Abs. 1 VbVG iVm § 28a FinStrG zu Gunsten des Verbandes bzw. durch die Verletzung von Pflichten, die den Verband treffen, ein Finanzvergehen begangen hat und somit eine Verantwortlichkeit des Verbandes gemäß § 3 Abs. 2 VbVG iVm § 28a FinStrG gegeben ist.
Es bestehe der Verdacht, dass durch ***Bf1*** als Entscheidungsträger der GmbH1 vorsätzlich eine Meldepflichtverletzung gemäß § 5 WiEReG begangen worden sei, nämlich dadurch, dass Änderungen der Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer nicht binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung übermittelt und hiermit ein Finanzvergehen nach § 15 Abs. 1 Z 4 WiERrG begangen worden sei.
Stellungnahme der steuerlichen Vertretung vom 25.8.2021:
Mit Schreiben vom 10. August 2021 haben Sie unserer im Betreff angeführten Mandantschaft (***Bf1***), mitgeteilt, dass gegen sie ein Finanzstrafverfahren eingeleitet worden sei.
In der Begründung des Schreibens wird ausgeführt, dass der Verdacht bestehe, dass die im Betreff angeführte Mandantschaft als Geschäftsführer der GmbH1 vorsätzlich eine Meldepflichtverletzung gemäß § 5 WiEReG begangen habe, nämlich dadurch, dass Änderungen der Angaben über den wirtschaftlichen Eigentümer nicht binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung übermittelt und hiermit ein Finanzvergehen nach § 15 (1) Z 4 WiEReG begangen wurde.
Unsere im Betreff angeführte Mandantschaft hat uns diesbezüglich mitgeteilt: "Die Buchhaltung und damit den Finanz-Online Zugang hat Herr **H** **R**. Als wir (alle Gesellschafter) seine Tochter **S** **R** zu Beginn des Jahres als Gesellschafterin in die GmbH genommen hatten, hatte mir Herr **R** vermittelt, dass er mit seinem Anwalt alle rechtlichen Themen (Notar usw.) dazu veranlassen werde. Leider wurde der Gesellschafterwechsel von wirtschaftlichen Eigentümern bei Finanz Online vergessen...".
Unsere Kanzlei hat zwischenzeitlich die Änderung für das Register, nämlich die Meldung von Frau **S** **R** als direkte wirtschaftliche Eigentümerin, gemeldet.
Unsere im Betreff angeführte Mandantschaft hatte keinen Vorsatz hinsichtlich der Meldepflichtverletzung, weil sie darauf vertraut hat, dass der rechtsfreundliche Vertreter im Zuge des Gesellschafterwechsels alle erforderlichen Meldungen vorgenommen hat.
Wir stellen daher den Antrag, dass das Strafverfahren gemäß § 124 (1) FinStrG mit Bescheid eingestellt wird.
Ihre Aufforderung, Angaben zu übermitteln, beantworten wir wie folgt:
[...]
Anmerkung: Diese Stellungnahme ist so abgefasst, als beträfe die Verständigung über die Einleitung des Verfahrens bereits ***Bf1*** und nicht den von ihm geführten Verband. Dies dürfte auch seitens der vertretenden Steuerberatungskanzlei in der Folge erkannt worden sein, daher wurde eine weitere Stellungnahme mit Daten des belangten Verbandes eingebracht.
Stellungnahme des steuerlichen Vertreters vom 13.10.2021
Mit Schreiben vom 10. August 2021 haben Sie unserer im Betreff angeführten Mandantschaft mitgeteilt, (das Schreiben enthält wiederum keine Bezeichnung "Betreff" und wiederum ist vor den Ausführungen ***Bf1*** genannt und nicht die GmbH1) dass gegen sie ein Finanzstrafverfahren eingeleitet worden ist.
In der Begründung des Schreibens wird ausgeführt, dass der Verdacht bestehe, dass ein Entscheidungsträger im Sinne des § 2 (1) VbVG iVm § 28a FinStrG zu Gunsten des Verbandes bzw. durch Verletzung von Pflichten, die den Verband treffen, ein Finanzvergehen begangen habe, und dass somit die Verantwortlichkeit des Verbandes gemäß § 3 (2) VbVG iVm mit § 28a FinStrG gegeben sei.
Des Weiteren wird in der Begründung des Schreibens ausgeführt, dass der Verdacht bestehe, dass durch Herrn ***Bf1*** als Entscheidungsträger der GmbH1 vorsätzlich eine Meldepflichtverletzung gemäß § 5 WiEReG begangen worden sei, nämlich dadurch, dass Änderungen der Angaben über den wirtschaftlichen Eigentümer nicht binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung übermittelt und hiermit ein Finanzvergehen nach § 15 (1) Z 4 WiEReG begangen worden sei.
Herr ***Bf1*** hat uns diesbezüglich mitgeteilt: "...Die Buchhaltung und damit den Finanz-Online Zugang hat Herr **H** **R**. Als wir (alle Gesellschafter) seine Tochter **S** **R** zu Beginn des Jahres als Gesellschafterin in die GmbH genommen hatten, hatte mir Herr **R** vermittelt, dass er mit seinem Anwalt alle rechtlichen Themen (Notar usw.) dazu veranlassen werde. Leider wurde der Gesellschafterwechsel unter den wirtschaftlichen Eigentümern bei Finanz Online vergessen...".
Unsere Kanzlei hat zwischenzeitlich die Änderung für das Register, nämlich die Meldung von Frau **S** **R** als direkte wirtschaftliche Eigentümerin, gemeldet.
Unsere im Betreff angeführte Mandantschaft bzw. deren Entscheidungsträger hatten keinen Vorsatz hinsichtlich der Meldepflichtverletzung, weil sie darauf vertraut hat, dass der rechtsfreundliche Vertreter im Zuge des Gesellschafterwechsels alle erforderlichen Meldungen vorgenommen hat.
Wir stellen daher den Antrag, dass das Strafverfahren gemäß § 124 (1) FinStrG mit Bescheid eingestellt wird.
Ihre Aufforderung, Angaben zu übermitteln, beantworten wir wie folgt:
[...]
Einleitungsverständigung des Finanzstrafverfahrens gegen Herrn ***Bf1*** vom 14.3.2022
Am 14.3.2022 wurde das Finanzstrafverfahren gegen ***Bf1*** erweitert, die bisherige Anlastung wiederholt und ihm zur Last gelegt, als Geschäftsführer der ***Bf3*** vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit gemeldet oder entrichtet und der Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt auch nicht die Höhe der geschuldeten Beträge bekannt gegeben zu haben und zwar:
I. Lohnsteuer 2018 in Höhe von € 2.942,69
Lohnsteuer 2019 in Höhe von € 2.005,34
Dienstgeberbeiträge 2018 in Höhe von € 263,58
Dienstgeberbeiträge 2019 in Höhe von € 384,75
Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag 2018 in Höhe von € 39,17
Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag 2019 in Höhe von € 25,24 (gesamt € 5.660,77)
II. Dienstgeberbeiträge 09/19 in Höhe von € 17,75
Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag 09/19 in Höhe von € 1,73
Lohnsteuer 03/20 in Höhe von € 10.030,60
Dienstgeberbeiträge 03/20 in Höhe von € 1.839,28
Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag 03/20 in Höhe von € 179,21
Lohnsteuer 04/20 in Höhe von € 386,38
Dienstgeberbeiträge 04/20 in Höhe von € 37,05
Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag 04/20 in Höhe von € 3,61
Lohnsteuer 11/21 in Höhe von € 7.245,97 (gesamt € 19.741,58)
Damit lägen dem Beschuldigten, wie eine abgabenbehördliche Prüfung ergeben habe, Finanzvergehen nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zur Last.
Einleitung des Finanzstrafverfahrens gegen die ***Bf1*** vom 17.3.2022
Mit dieser Einleitung wurde die ***Bf1*** gemäß § 3 Abs. 2 VbVG i.V.m. § 28a FinStrG über ihre Verbandsverantwortlichkeit für die ihrem Entscheidungsträger ***Bf1*** angelasteten Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG verständigt (siehe dazu die Auflistung in der Einleitung ***Bf1*** vom 14.3.2022.
Strafverfügung gegen Herrn ***Bf1*** vom 19.4.2022
Mit Strafverfügung vom 19.4.2022 wurde der Beschuldigte schuldig erkannt, als Geschäftsführer der GmbH1 grob fahrlässig eine Meldepflichtverletzung gemäß § 5 WiEReG begangen zu haben, nämlich dadurch, dass Änderungen der Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer nicht binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung übermittelt wurden und hiermit ein Finanzvergehen nach § 15 Abs. 1 Z 4 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes (WiEReG) begangen wurde.
Weiters wurde er schuldig erkannt, als Geschäftsführer der ***Bf1*** vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit gemeldet oder entrichtet (abführt) zu haben und der Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt auch nicht die Höhe der Beträge bekanntgegeben und hierdurch Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen zu haben. Bei einem strafbestimmenden Wertbetrag für Finanzordnungswidrigkeiten von € 25.402,35 wurde gemäß § 15 Abs. 1 WiEReG iVm § 49 Abs. 2 FinStrG über ihn eine Geldstrafe von 12.000,00 Euro verhängt; gemäß § 20 FinStrG wurde die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit 42 Tagen festgesetzt.
Gemäß § 185 FinStrG wurden die Kosten des Strafverfahrens mit 500,00 Euro bestimmt.
Strafverfügung gegen die GmbH1 vom 19.4.2022
Mit Strafverfügung vom 19.4.2022 wurde die Verbandsverantwortlichkeit der GmbH1 für eine Meldepflichtverletzung ihres Entscheidungsträgers ***Bf1*** nach § 15 Abs. 1 Z 4 WiEReG wegen dessen grob fahrlässiger Verletzung dieser Verpflichtung festgestellt und eine Verbandsgeldbuße von € 10.000,00 ausgesprochen.
Gemäß § 185 FinStrG wurden die Kosten des Strafverfahrens mit 500,00 Euro bestimmt.
Strafverfügung gegen die ***Bf1*** vom 22.4.2022
Mit Strafverfügung vom 22.4.2022 wurde die ***Bf1*** zur Verbandsverantwortlichkeit für ihren Entscheidungsträger ***Bf1*** für dessen Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG mit einem strafbestimmenden Wertbetrag von € 25.402,35 herangezogen und sie gemäß § 49 Abs. 2 FinStrG iVm § 28a FinStrG mit einer Verbandsgeldbuße von 2.000 Euro belegt.
Gemäß § 185 FinStrG wurden die Kosten des Strafverfahrens mit € 200,00 bestimmt.
Selbstanzeige der ***Bf1*** vom 2.5.2022
Mit Eingabe vom 2. Mai 2022 wurde für die ***Bf1***, deren Geschäftsführer ***Bf1***, die **Stb1** GmbH sowie ihre Geschäftsführer **G1** und Herrn **G2** Selbstanzeige nach dem WiEReG an das Finanzamt Österreich eingebracht mit folgendem Inhalt:
"Demnach wurde irrtümlich ***Bf1*** zusätzlich als indirekter wirtschaftlicher Eigentümer gemeldet. Diese Meldung ist aus unserer Sicht falsch.
Außerdem wurde die GmbH2 als oberster Rechtsträger gemeldet. Dies ist nach den uns vorliegenden Informationen falsch, weil die GmbH2 nur eine Beteiligung von 10% an der Gesellschaft hält und nach den uns vorliegenden Informationen weder Treuhandverträge abgeschlossen worden sind, noch uns sonstige Umstände bekannt sind, die eine vom WiEReG geforderte Kontrolle begründen könnten.
Aus diesen Gründen ist sowohl die Meldung von Herrn ***Bf1*** als indirekter wirtschaftlicher Eigentümer als auch die Meldung der GmbH2 als oberster Rechtsträger ersatzlos zu streichen und nur noch Herr ***Bf1*** als direkter wirtschaftlicher Eigentümer zu melden.
Damit diese Selbstanzeige rechtzeitig erfolgen und ihre strafbefreiende Wirkung entfalten kann, haben wir die korrigierte WiEReG-Meldung noch nicht über das USP vorgenommen.
Nach Übermittlung dieser Selbstanzeige jedoch werden wir die korrigierte WiEReG-Meldung unverzüglich nachholen."
Der Selbstanzeige angeschlossen ist ein Auszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer vom 28.4.2022, aus dem sich die in der Selbstanzeige erwähnten Daten ergeben
Einspruch der GmbH1 vom 17.5.2022
Zur Anlastung wird im Einspruch entgegnet, dass es richtig sei, dass im Firmenbuchstand der GmbH1 eine Änderung durch Gesellschafterwechsel eingetreten sei.
Die Tatanlastung sei jedoch unrichtig und aktenwidrig, wozu eine Kopie der Meldung an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer vom 25.5.2021 vorgelegt werde.
Aus dem vorliegenden Auszug vom 25.5.2021 sei ersichtlich, dass **S** **R** bereits als wirtschaftliche Eigentümerin von 37,5 % der Gesellschaftsanteile eingetragen gewesen sei. Die Behauptung der Behörde, dass am 25.8.2021 eine Änderung auf **S** **R** erfolgt sei, sei unrichtig.
Es sei auch der Versuch des Nachweises einer groben Fahrlässigkeit gescheitert. Eine Handlung mit Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit werde wohl nur gesetzt und vorgeworfen, wenn daraus für die eine Seite ein Vorteil und für die andere Seite ein Nachteil entstehe. Dies sei hier nicht der Fall. Die Änderung der Gesellschafterwechsel sei dem Firmenbuch gemeldet und dort eingetragen worden. Sowohl der ausgeschiedene Gesellschafter als auch die neu eingetragene Gesellschafterin seien natürliche Personen. Eine zusätzliche Meldung an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer ändere nichts an den bereits sowieso öffentlich einsehbaren Informationen und sei dem Grunde nach entbehrlich. Es sei kein Vorteil und kein Schaden entstanden. Es sei ebenso objektiv nicht nachvollziehbar warum die Meldebefreiung nach § 6 WiEReG hier nicht gelten sollte.
Das Interesse des Gesetzgebers an der Kenntnis des wirtschaftlichen Eigentümers werde in diesem Fall bereits durch die korrekte Meldung an das Firmenbuch belegt.
Liege kein Nachweis einer groben Fahrlässigkeit vor, liege auch kein Finanzvergehen nach § 15 Abs. 1 Z 4 WiEReG vor.
Warum ist beim Wechsel von einer natürlichen Person zu einer anderen natürlichen Person überhaupt in einem Fall eine zusätzliche Meldung gefordert und in einem anderen Fall nicht.
Dazu werde ausgeführt, dass die Rechtslage unklar und widersprüchlich sei. Den betroffenen Rechtsträgern sei eine Kontrollpflicht überbunden, den wirtschaftlichen Eigentümer festzustellen. Für diese Kontrollpflichten seien keine gesetzlichen Fristen festgelegt. Damit könne eine Überschreitung einer Kontrollpflicht, die allfällig zu einer verspäteten Meldung "in das WiEReg" (Anmerkung: Der Text wurde wortwörtlich wiedergegeben) führe, nicht sanktioniert sein. Denn erst nach Feststellung des wirtschaftlichen Eigentümers könnten Meldungen veranlasst werden. Komme es bei derartigen Feststellungen zu Verzögerungen - wie konkret vorliegend - dann liege kein Verschulden vor. Denn dort, wo der Gesetzgeber keine Frist vorgebe, könne eine Fristüberschreitung kein Verschulden darstellen.
Es liege der Meldebefreiungstatbestand nach § 6 WiEReG vor. Denn der betroffene Gesellschafterwechsel habe nur im Berührungspunkt zu natürlichen Personen stattgefunden. Für diese Themen sei nichts zu melden.
Widersprüchlich sei aber im Gesetz formuliert, dass die Befreiung vorliege, wenn nur natürliche Personen als Gesellschafter einer Gesellschaft aufscheinen. Das sei nicht nachvollziehbar. Denn im Bereich des Gesellschafterstandes, wo juristische Personen gesellschaftszugehörig auszuweisen seien, habe sich nichts geändert. Wozu dann die Meldung? In den erläuternden Bemerkungen zu diesem Gesetz gehe die von der Beschwerdeführerin dargelegte Rechtsmeinung hervor. Hier sei eine vom Gesetzgeber nicht gewollte überschießende Regelung unglücklich formuliert.
Mangels allumfassender Präzisierung des Tatbestandes für ein Vergehen nach diesem Gesetz fehle es an den Festlegungen und Grundlagen.
Zur Höhe der Geldstrafe werde ausgeführt, dass diese ebenso nicht nachvollziehbar sei. Die Meldung liege vor. Die Verzögerung zur Sache habe keine Auswirkungen gehabt. Es sei niemand benachteiligt oder in seinen Rechten verletzt worden. Hierfür eine Geldstrafe von € 10.000,00 zu verhängen, sei nicht nachvollziehbar.
Allenfalls sei mit Verweis oder Ermahnung vorzugehen.
Jedenfalls liege kein grobes Verschulden vor, welches in der Beweispflicht der Finanzbehörde gelegen sein müsste. Der aufgezeigte Sachverhalt und die Tatsache, dass die Meldung erfolgt sei, wenn auch unwissentlich verspätet und ohne weitere amtliche Aufforderung begründe jedenfalls eine minimale Sorgfaltswidrigkeit oder ein geringes Verschulden. Da aber jedenfalls kein vorsätzliches Verhalten vorliege und auch keine grobe Fahrlässigkeit so liege laut § 15 Abs. 1 WiEReG auch kein Finanzvergehen vor.
Es liege ein Begründungsmangel vor, wieso die Finanzstrafbehörde von der Angemessenheit der Strafe von € 10.000,00 ausgegangen sei. Diese hohe Geldstrafe sei rechtswidrig, weil sie nur fiskalisch festgelegt sei und dem möglichen Verschulden keine Rechnung trage.
Es werde daher die Einvernahme des Beschuldigten und des Anzeigenlegers beantragt. Zudem möge eine vollständige Aktenkopie übermittelt werden. Es werde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Im beiliegenden Auszuge aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer vom 25.5.2021 scheint eine Eintragung von **S** **R** als direkte wirtschaftliche Eigentümerin auf.
Einspruch vom 19.5.2022 gegen die Strafverfügung ***Bf1*** vom 19.4.2022 (Schriftsatz des Beschuldigten persönlich):
Es werde sowohl hinsichtlich des Schuldspruches als auch hinsichtlich der Höhe der Geldstrafe Einspruch erhoben und dazu wie folgt ausgeführt:
PRÄAMBEL:
Der Einspruch gegen genannte Strafverfügung vom 19.04.2022 richte sich gegen Teil A der Strafverfügung betreffend Finanzvergehen nach § 15 Abs. 1 Z 4 WiEReG.
Betreffend Teil B der genannten Strafverfügung vom 19.04.2022 erfolge der Einspruch gesondert.
VORBRINGEN:
Das Amt für Betrugsbekämpfung führe in seiner Begründung zur erwähnten Strafverfügung aus, dass eine Änderung im Gesellschafterstand der Gesellschaft (die vormals unter GmbH1 firmiert hat) vom 16.01.2020 nämlich die Änderung des wirtschaftlichen Eigentümers KR **G** zur wirtschaftlichen Eigentümerin **S** **R** nicht spätestens mit 14.02.2020 dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer angezeigt worden sei. In der letzten Meldung vom 25.05.2021 sei rechtswidrig nur ***Bf1*** als direkter wirtschaftlicher Eigentümer angeführt worden. Somit sei es am 10.08.2021 zur Einleitung des Finanzstrafverfahrens gekommen. Erst am 25.08.2021 sei eine Korrektur auf **S** **R** durchgeführt worden.
Daraus sei abzuleiten, dass der Beschuldigte durch dieses Meldevergehen ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig gehandelt habe und somit ein Finanzvergehen nach § 15 Abs. 1 Z. 4 WiEReG vorliege.
Es sei richtig, dass im Firmenbuchstand der Gesellschaft (die vormals unter GmbH1 firmiert habe) eine Änderung durch Gesellschafterwechsel eingetreten sei.
Die Tatanlastung durch das Amt für Betrugsbekämpfung sei unrichtig und aktenwidrig. Vorgelegt werde eine Kopie der Meldung an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer der erwähnten Gesellschaft vom 25.05.2021.
Tatsachenwidrig halte das Amt für Betrugsbekämpfung vor, dass bei der Meldung vom 25.05.2021 an das Register nur ***Bf1*** als direkter wirtschaftlicher Eigentümer gemeldet worden sei und **S** **R** nicht als direkte wirtschaftliche Eigentümerin gemeldet gewesen sei sowie, dass erst nach Einleitung des Finanzstrafverfahrens am 10.08.2021 eine Korrektur im Register am 25.08.2021 auf **S** **R** durchgeführt worden sei.
Diese Behauptung sei offensichtlich unrichtig. Aus dem vorliegenden Auszug des Registers für wirtschaftliche Eigentümer vom 25.05.2021 sei ersichtlich, dass **S** **R** bereits als direkte wirtschaftliche Eigentümerin von 37,5 % der Gesellschaftsanteile eingetragen gewesen sei.
Die weitere Behauptung des Amtes für Betrugsbekämpfung, wonach eine Korrektur im Register am 25.08.2021 auf **S** **R** als wirtschaftliche Eigentümerin stattgefunden habe sei ebenso unrichtig: Diese Korrektur habe es nicht gegeben.
Daraus ergebe sich, dass die angegebene Begründung zur Einleitung des Strafverfahrens am 10.08.2021, nämlich die verabsäumte Meldung an das Register bis zu diesem Zeitpunkt am 10.08.2021 gänzlich verfehlt gewesen sei oder - zumindest auf Grund der Argumentation in der vorliegenden Strafverfügung.
Damit sei auch der Versuch des Nachweises der groben Fahrlässigkeit gescheitert.
Eine Handlung mit Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit werde wohl nur gesetzt und vorgeworfen, wenn daraus für die eine Seite ein Vorteil und für die andere Seite ein Nachteil entstehe. Dies sei hier nicht der Fall. Die Änderung durch Gesellschafterwechsel sei dem Firmenbuch gemeldet und dort eingetragen worden. Sowohl der ausgeschiedene Gesellschafter als auch die neu eingetragene Gesellschafterin seien natürliche Personen. Eine zusätzliche Meldung an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer ändere nichts an den bereits sowieso öffentlich einsehbaren Informationen und sei dem Grunde nach entbehrlich. Es sei kein Vorteil und kein Schaden entstanden. Es sei ebenso objektiv nicht nachvollziehbar warum die Meldebefreiung nach § 6 WiEReG hier nicht gelten sollte. Das Interesse des Gesetzgebers an der Kenntnis des wirtschaftlichen Eigentümers werde in diesem Fall bereits durch die korrekte Meldung an das Firmenbuch befriedigt.
Liege kein Nachweis einer groben Fahrlässigkeit vor, liege auch kein Finanzvergehen laut § 15 Abs. 1 Z 4 WiEReG vor.
Warum sei beim Wechsel von einer natürlichen Person zu einer anderen natürlichen Person überhaupt in einem Fall eine zusätzliche Meldung gefordert und in einem anderen Fall nicht.
Dazu werde ausgeführt, dass die Rechtslage unklar und widersprüchlich sei.
- Den betroffenen Rechtsträgern sei eine Kontrollpflicht überbunden, den wirtschaftlichen Eigentümer festzustellen (§ 1 Abs. 1 WiEReG). Für diese Kontrollpflichten seien keine gesetzlichen Fristen festgelegt worden. Damit könne eine Überschreitung einer Kontrollpflicht, die allfällig zu einer verspäteten Meldung in das WiEReG führe, nicht sanktioniert sein. Denn erst nach Feststellung des wirtschaftlichen Eigentümers könnten Meldungen veranlasst werden. Komme es bei derartigen Feststellungen zu Verzögerungen - wie konkret vorliegend - dann liege kein Verschulden vor. Denn dort wo der Gesetzgeber keine Frist vorgebe, könne eine Fristenüberschreitung kein Verschulden darstellen.
Einspruch vom 20.5.2022 gegen die Strafverfügung ***Bf1*** vom 19.4.2022 (Schriftsatz der Steuerberatungskanzlei):
In der Begründung der Strafverfügung werde ausgeführt, dass Herr ***Bf1*** als Geschäftsführer der ***Bf3*** schuldig sei, vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen seien, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit gemeldet und entrichtet zu haben und der Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt auch die Höhe der Beträge nicht bekanntzugeben zu haben.
Betreffend die Selbstberechnungsabgaben der ***Bf1*** werde darauf hingewiesen, dass zwar eine Sorgfaltswidrigkeit vorliegen könnte, dass aber keinesfalls ein auf die vorgeworfenen Finanzordnungswidrigkeiten gerichteter Vorsatz gegeben gewesen sei. Es werde gebeten in diesem Zusammenhang die besondere, durch Corona bedingte Situation zu berücksichtigen und das Strafverfahren gemäß § 124 Abs. 1 FinStrG mit Bescheid einzustellen.
Wiedereinsetzungsantrag der ***Bf1*** vom 22.7.2022 mit Nachreichung eines Einspruches zur Strafverfügung der ***Bf1***
Im Einspruch wurde vorgebracht, dass betreffend die Selbstberechnungsabgaben der ***Bf1*** zwar eine Sorgfaltspflichtverletzung vorliege, aber keinesfalls Vorsatz.
Dem Wiedereinsetzungsantrag wurde mit Bescheid vom 11.11.2022 stattgegeben.
Vollmachtsbekanntgabe von RA **V1** und Beantragung des Spruchsenates für die ***Bf2*** vom 9.11.2022
Mit Fax vom 15.9.2022 wurde die Vollmachtsübernahme durch **V1** bekannt gegeben und mit weiterem Fax vom 9.11.2022 die Zuständigkeit des Spruchsenates beantragt.
Vermerk der Finanzstrafbehörde vom 10.11.2022
Anruf bei **V1** am 9.11.2022: Mitteilung, dass Spruchsenatsantrag auch für den GF ***Bf1*** gelte.
Erweiterte Einleitung des Finanzstrafverfahrens gegen Herrn ***Bf1*** vom 11.11.2022
a) Gegen Sie wurde das Finanzstrafverfahren eingeleitet bzw. erweitert. Es besteht der Verdacht, dass Sie als Geschäftsführer der GmbH1 grob fahrlässig eine Meldepflichtverletzung gemäß § 5 WiEReG begangen haben, nämlich dadurch, dass Änderungen der Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer nicht binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung übermittelt und hiemit ein Finanzvergehen nach § 15 Abs. 1 Z 4 WiEReG begangen haben.
b) Weiters besteht der Verdacht, dass Sie als Geschäftsführer der ***Bf1*** vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit gemeldet oder entrichtet (abführt) haben und der Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt auch nicht die Höhe der Beträge bekanntgegeben und hierdurch Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen haben. Der strafbestimmende Wertbetrag beläuft sich hier auf € 25.402,35
c) Außerdem besteht der Verdacht, dass Sie als Geschäftsführer der ***Bf1*** vorsätzlich ohne den Tatbestand nach Abs. 1 oder Abs. 3 zu erfüllen, eine unrichtige oder unvollständige Meldung abgegeben und hiemit eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 15 Abs. 4 WiEReG begangen haben.
Anmerkung: Diese Einleitung enthält unter Punkt a und b wiederum Anlastungen über die bereits mit Strafverfügungen abgesprochen wurde.
Erweiterte Einleitung des Finanzstrafverfahrens gegen die ***Bf1*** vom 11.11.2022
Mit dieser Verständigung wurde das Verfahren gegen den Verband ausgedehnt und ihm mitgeteilt, dass der Verdacht bestehe, dass ein Entscheidungsträger im Sinne des § 2 VbVG i.V.m. § 28a FinStrG zu Gunsten des Verbandes bzw. durch die Verletzung von Pflichten, die den Verband treffen, Finanzvergehen begangen habe und somit eine Verantwortlichkeit des Verbandes gemäß § 3 Abs. 2 VbVG i.V.m. § 28 a FinStrG gegeben sei. Weiters bestehe der Verdacht, dass durch Herrn ***Bf1*** als Entscheidungsträger der ***Bf3*** vorsätzlich ohne den Tatbestand nach Abs. 1 oder Abs. 3 zu erfüllen, eine unrichtige oder unvollständige Meldung abgegeben und hiermit eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 15 Abs. 4 WiEReG begangen wurde.
Stellungnahme der GmbH1 vom 21.11.2022
Mit Schreiben vom 11. November 2022 haben Sie unserer im Betreff angeführten Mandantschaft mitgeteilt, dass das Finanzstrafverfahren erweitert worden ist.
In der Begründung der Schreiben wird ausgeführt, dass der Verdacht bestehe, dass unsere im Betreff angeführte Mandantschaft als Geschäftsführer der GmbH1 grob fahrlässig eine Meldepflichtverletzung gemäß § 5 WiEReG begangen habe, nämlich dadurch, dass Änderungen der Angaben über den wirtschaftlichen Eigentümer nicht binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung übermittelt und hiermit ein Finanzvergehen nach § 15 (1) Z 4 WiEReG begangen wurde.
Gemäß § 29 FinStrG kann bei Meldeverstößen eine Selbstanzeige eingebracht werden, die im Falle einer späteren korrekten WiEReG-Meldung eine Strafbefreiung bewirkt.
Wir haben am 02.05.2022 eine solche strafbefreiende Selbstanzeige übermittelt (siehe Beilage).
In der Folge haben wir die korrekte WiEReG-Meldung am 04.05.2022 abgegeben (siehe Beilage).
Aufgrund dieser rechtzeitigen Selbstanzeige in der Verbindung mit der späteren korrekten WiEReG-Meidung ist somit Strafbefreiung eingetreten. Eine Strafe kann daher nicht mehr festgesetzt werden.
Anmerkung: Die Selbstanzeige wurde für die ***Bf3*** eingebracht und nicht für die GmbH1 (nunmehr ***Bf2***)!
Stellungnahme der ***Bf1*** vom 21.11.2022
Gemäß § 29 FinStrG könne bei Meldeverstößen eine Selbstanzeige eingebracht werden, die im Falle einer späteren korrekten WiEReG-Meldung eine Strafbefreiung bewirkt.
Es sei am 2.5.2022 eingeschrieben eine Selbstanzeige eingereicht und in der Folge am 4.5.2023 korrekte WiEReG Meldung erstattet worden.
Aufgrund der rechtzeitigen Selbstanzeige in Verbindung mit der späteren korrekten WiEReG Meldung sei somit Strafbefreiung eingetreten. Eine Strafe könne daher nicht mehr festgesetzt werden.
Vollmachtszurücklegung von RA **V1** für ***Bf1*** am 23.11.2022, Vertretungsvollmacht für ***Bf2*** bleibt.
Stellungnahme der Amtsbeauftragten an den Spruchsenat vom 3.1.2023
Mit Stellungnahme der Amtsbeauftragten vom 3.1.2023 wurden die anhängigen Finanzstrafverfahren gegen den Beschuldigten und die beiden belangten Verbände an den Spruchsenat zur Entscheidung vorgelegt, wobei zur Meldepflichtverletzung nach § 15 Abs. 1 Z 4 WiEReG nur noch grob fahrlässiges Verschulden des Beschuldigten angelastet wurde.
Wiederum wurde in der Begründung ausgeführt, dass die letzte Meldung zur GmbH1 vom 25.5.2021 nur ***Bf1*** als wirtschaftlichen Eigentümer ausgewiesen habe.
Mit Strafverfügung vom 22.4.2022 wurde die Verbandsverantwortlichkeit der ***Bf1*** für Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen durch ihren Entscheidungsträger ***Bf1*** festgestellt und eine Geldbuße von € 2.000,00 ausgesprochen, die in Rechtskraft erwachsen ist. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde am 11.11.2022 stattgegeben und das Verfahren um die Verbandsverantwortlichkeit für eine Meldepflichtverletzung des Entscheidungsträgers nach § 15 Abs. 4 WiEReG erweitert.
Entgegnung zur Stellungnahme der Amtsbeauftragten vom 9.1.2023
Mit Entgegnung zur Stellungnahme der Amtsbeauftragten berief sich **V1** erneut auf eine Vertretungsvollmacht für ***Bf1*** als Beschuldigter zu dem ihm angelasteten Vergehen nach § 15 Abs. 1 Z 4 WiEReG und für den damals schon unter dem neuen Namen ***Bf2*** geführten belangbaren Verband und führte aus:
Unter Punkt 2. der Stellungnahme wird bereits vorgebracht, dass eine Abhaltung des Finanzstrafverfahrens gegen den Verband ***Bf2*** gemeinsam mit der ***Bf1*** gesetzlich nicht gedeckt sei, weil damit das Amtsgeheimnis oder Steuergeheimnis verletzt würde. Belange der ***Bf2*** berührten Belange der ***Bf3*** nicht, daher werde gegen die ausgeschriebene Verhandlung dieser Einwand erhoben. Werde dem nicht Rechnung getragen, stelle dies eine erheblichen Verfahrensfehler dar, wenn nicht sogar die Nichtigkeit des Verfahrens.
Inhaltlich wurde festgehalten, dass die bisherigen Einspruchsgründe und vorgetragenen Argumente aufrecht blieben.
Es liege zur Sache allenfalls ein sorgloses Verhalten im Sinne eines minderen Grades des Versehens zur strittigen Frage der Meldung zum WiEReG vor, allenfalls nur leichte Fahrlässigkeit. Die vom Amtsbeauftragten reklamierte grobe Fahrlässigkeit wofür das Finanzamt bzw. der Spruchsenat beweispflichtig sei, sei nicht gegeben. Es seien bislang keine Sachverhalte festgestellt worden, die das grob fahrlässige Verhalten begründen könnte. Es gebe zur Annahme des Amtssachverständigen nur eine unbegründete Behauptung. Die bisherige Argumentation des Amtssachverständigen ziele nur auf eine Verurteilung ab, obwohl der Amtssachverständige alle be- und entlastenden Argumente zu beachten habe. Damit werde die Objektivität zur Sache durch den Amtssachverständigen gröblich verletzt.
Die Geldstrafe sei auch unangemessen hoch. Der Strafrahmen bei grober Fahrlässigkeit betrage bis zu € 100.000,00. Das sei erklärlich, wenn Großkonzerne zu bestrafen seien.
Hier sei eine Geldstrafe von € 10.000,00 wohl gänzlich unangemessen und gleichsam auch vielfach existenzbedrohend. Aus diesem Grund sei die Anwendung dieser Strafhöhe durch das FA nur fiskal, zur Sache gänzlich unangemessen. Damit sei das Verlangen des Finanzamtes auch verfassungswidrig, weil damit der Sanktionscharakter einer Geldstrafe verfehlt werde. Zumal der Beschuldigte finanzstrafrechtlich unbescholten sei und weder aus generalpräventiven noch aus spezialpräventiven Gründen eine derart hohe Geldstrafe gerechtfertigt werden könne.
Die Verhängung einer Verbandsgeldbuße sei dem Begriff nach im Gesetz nicht erwähnt oder vorgesehen. Es sei allfällig eine Geldstrafe wegen Finanzvergehen vorgesehen.
Die Beweispflicht auf das Vorliegen einer groben Fahrlässigkeit treffe die Finanzbehörde, da für das Tatbild selbst auch der Verschuldensvorwurf inbegriffen sei. Es sei hier explizit zu entgegnen, dass das Übersehen einer Meldung oder das Verstreichen einer Meldepflicht wohl dem minderen Grad des Versehens (oder leichte Fahrlässigkeit) zu unterstellen sei, wofür aus dem Umkehrschluss (nur grobe Fahrlässigkeit) oder Vorsatz wird strafrechtlich sanktioniert) Straffreiheit vorliege.
Eine höchstgerichtliche Rechtsprechung zu WiEReG gebe es noch nicht. Es müsse auf eine andere Rechtsprechung zurückgegriffen werden. Das Verhalten im Rahmen geschäftlicher Tätigkeiten werde durch die Höchstgerichte wie folgt aktuell bewertet:
Dazu spreche die Rechtsprechung für den betroffenen Verband, weil OGH 3 Ob527/89: ein höherer Grad des Verschuldens, also auch grobe Fahrlässigkeit, nicht vermutet werde. OGH 90b 12/05p: grobe Fahrlässigkeit von dem bewiesen werden müsse, der sie behaupte.
Die Beweislastregeln zu diesen Unternehmensverhaltensweise so wie auch der Grundsatz im Zweifel für den Angeklagten sprächen daher für die Argumentationslinie des Verbandes.
Stellungnahme vom 18.1.2023 zur Stellungnahme des Amtsbeauftragten
Gemäß § 29 FinStrG kann bei Meldeverstößen eine Selbstanzeige eingebracht werden, die im Falle einer späteren korrekten WiEReG-Meldung eine Strafbefreiung bewirkt.
Wir haben am 02.05.2022 eingeschrieben eine solche strafbefreiende Selbstanzeige übermittelt (siehe Beilage).
In der Folge haben wir die korrekte WiEReG-Meldung am 04.05.2022 abgegeben.
Aufgrund dieser rechtzeitigen Selbstanzeige in der Verbindung mit der späteren korrekten WiEReG-Meldung ist somit Strafbefreiung eingetreten. Eine Strafe kann daher nicht mehr festgesetzt werden.
Die Rechtsansicht des Amtsbeauftragten, dass die Meldung taggleich nachgeholt werden müsse, entspricht nicht der Rechtslage. Weder gibt es eine diesbezügliche gesetzliche Regelung, noch eine diesbezügliche Rechtsprechung. Eine allfällige diesbezügliche Veröffentlichung durch das BMF kann keine normative Wirkung entfalten.
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Selbstanzeige zwar beim Finanzamt eingereicht werden, die WiEReG-Meldung selbst jedoch ausschließlich über das USP an die Registerbehörde zu erfolgen hat.
Da die Selbstanzeige vor der WiEReG-Meldung erfolgen muss, um rechtzeitig zu sein, ist es nicht möglich, die Meldung der Selbstanzeige beizulegen, da sie erst nach der Selbstanzeige gemacht werden darf.
Eine taggleiche Nachholung der Meldung ist auch nicht möglich, weil diesfalls nicht nachgewiesen werden kann, dass die Meldung nicht vor der Selbstanzeige am gleichen Tag gemacht worden ist.
Nach der herrschenden Lehre steht für die Nachholung der Meldung eine Frist von vier Wochen zur Verfügung (z.B. Brandl/Lehner in ZWF 1/2021, 29).
Abgesehen davon regen wir an, bei Finanzvergehen bei denen es zu keiner Verkürzung kommt, wie dies hier der Fall ist, von der Möglichkeit des Absehens von der Strafe wegen Geringfügigkeit (§ 25 FinStrG) Gebrauch zu machen und auf die Verhängung einer Strafe zu verzichten.
Der guten Ordnung halber weisen wir betreffend die Ausführungen der Amtsbeauftragten dahingehend, dass 10% des Strafrahmens der unterste Bereich der Strafbemessung wären, darauf hin, dass bei Fehlern in Zusammenhang mit WiEReg-Meldungen keine Mindeststrafe existiert, d.h. dass auch eine geringere Strafe festgesetzt werden kann oder gar von einer Strafe gänzlich abgesehen werden kann. Dies ergibt sich daraus, dass die Bestimmung des § 23 (4) FinStrG hier nicht anwendbar ist, weil sich die Strafdrohung nicht nach einem Wertbetrag richtet.
Abschließend weisen wir jedoch noch einmal ausdrücklich darauf hin, dass im vorliegenden Fall aufgrund der rechtzeitigen Selbstanzeige in Verbindung mit der späteren korrekten WiEReG-Meldung ohnehin bereits nach § 29 FinStrG Strafbefreiung eingetreten ist und eine Strafe daher nicht mehr festgesetzt werden kann.
Erkenntnis des Spruchsenates vom 14. Februar 2023, SpS1:
Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung - Bereich Finanzstrafsachen als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung Bereich Finanzstrafsachen (als Finanzstrafbehörde) vom 14. Februar 2023, SpS1, wurden folgende Beschuldigte für schuldig erkannt:
I.
***Bf1*** (Beschuldigter) dafür, dass er
1. als Geschäftsführer der ***Bf2*** (vormals GmbH1) grob fahrlässig eine Meldepflichtverletzung gemäß § 5 WiEReG begangen habe, nämlich dadurch, dass Änderungen der Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer nicht binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung übermittelt worden seien;
2. als Geschäftsführer der ***Bf1*** vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen seien, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit gemeldet oder entrichtet (abführt) und der Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt auch nicht die Höhe der Beträge bekanntgegeben habe und zwar:
I. Lohnsteuer 2018 in Höhe von € 2.942,69
Lohnsteuer 2019 in Höhe von € 2.005,34
Dienstgeberbeiträge 2018 in Höhe von € 263,58
Dienstgeberbeiträge 2019 in Höhe von € 384,75
Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag 2018 in Höhe von € 39,17
Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag 2019 in Höhe von € 25,24 (gesamt € 5.660,77)
II. Dienstgeberbeiträge 09/19 in Höhe von € 17,75
Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag 09/19 in Höhe von € 1,73
Lohnsteuer 03/20 in Höhe von € 10.030,60
Dienstgeberbeiträge 03/20 in Höhe von € 1.839,28
Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag 03/20 in Höhe von € 179,21
Lohnsteuer 04/20 in Höhe von € 386,38
Dienstgeberbeiträge 04/20 in Höhe von € 37,05
Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag 04/20 in Höhe von € 3,61
Lohnsteuer 11/21 in Höhe von € 7.245,97 (gesamt € 19.741,58)
3. als Geschäftsführer der ***Bf1*** vorsätzlich ohne den Tatbestand nach Abs. 1 oder Abs. 3 zu erfüllen, eine unrichtige oder unvollständige Meldung abgegeben habe.
Der Beschuldigte habe hiedurch
zu I/1. das Finanzvergehen nach § 15 Abs. 1 Z 4 WiEReG,
zu I./2. die Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG und
zu I./3. die Finanzordnungswidrigkeit nach § 15 Abs. 4 WiEReG begangen
und werde nach § 15 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 4 WiEReG, § 49 Abs. 2 FinStrG auf eine Geldstrafe in der Höhe von € 18.000,00, an deren Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 72 Tagen tritt, erkannt.
Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG sei er außerdem schuldig, einen Betrag von € 500,00 als Beitrag zu den Kosten des Finanzstrafverfahrens zu ersetzen.
II.
der Verband ***Bf2*** (vormals GmbH1) sei gem. § 3 Abs. 2 Verbandsverantwortlichkeitsgesetz dafür verantwortlich, dass durch seinen Entscheidungsträger, den Beschuldigten, im Sinne des § 2 Abs. 1 VbVG zu Gunsten des Verbandes und unter Verletzung von Verbandspflichten das unter Punkt I./1. angeführte Finanzvergehen begangen worden sei und werde hierfür nach § 15 Abs. 1 letzter Satz WiEReG i.V.m. § 3 Abs. 2 VbVG eine Geldbuße in der Höhe von € 7.000,00 verhängt.
Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG sei der Verband außerdem schuldig, einen Betrag von € 500,00 als Beitrag zu den Kosten des Finanzstrafverfahrens zu ersetzen.
III.
der Verband ***Bf1*** sei gem. § 3 Abs. 2 VbVG dafür verantwortlich, dass durch seinen Entscheidungsträger, den Beschuldigten, im Sinne des § 2 Abs. 1 VbVG zu Gunsten des Verbandes und unter Verletzung von Verbandspflichten das unter Punkt I./2. und I./3. angeführten Finanzvergehen begangen worden seien und werde hierfür nach § 15 Abs. 4 WiEReG, § 49 Abs. 2 FinStrG i.V.m. § 3 Abs. 2 VbVG eine Geldbuße in der Höhe von € 8.500,00 verhängt.
Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG sei der Verband außerdem schuldig, einen Betrag von € 500,00 als Beitrag zu den Kosten des Finanzstrafverfahrens zu ersetzen.
Beschwerdeanmeldung und Vollmachtsbekanntgabe von *L* vom 20.2.2023
Beschwerdeanmeldung gem. § 150 Abs 4 FinStrG zu Geschäftszahl SpS1 betr ***Bf1***, ***Bf2***, ***Bf3***
Sehr geehrte Damen und Herren,
am 14.2.2023 wurde zur Geschäftszahl SpS1 die Verhandlung vor dem Spruchsenat durchgeführt. In diesem Zusammenhang wurden sämtliche Beschuldigte iSd erhobenen Vorwürfe schuldig gesprochen, wobei über Herrn ***Bf1*** eine Geldstrafe von EUR 18.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Tagen), über die ***Bf2*** eine Verbandsgeldbuße von EUR 7.000,00 und über die ***Bf3*** eine Verbandsgeldbuße von EUR 8.000,00 verhängt wurde.
Mit gegenständlichem Schreiben wird auf Basis unserer Beauftragung und unter Berufung auf die uns erteilten Spezialvollmachten (siehe Anlage) im Namen von Herrn ***Bf1*** und den beiden oa Gesellschaften innerhalb offener einwöchiger Frist die Beschwerde zum Verfahren zur Geschäftszahl SpS1 angemeldet.
Es wird ersucht, die Entscheidungsausfertigung auch an *L* GmbH zuzustellen.
Beschwerdeanmeldung von RA **V1** per Mail vom 20.2.2023
In umseitiger Finanzstrafsache hat am 14.2.2023 eine mündliche Verhandlung vor dem Spruchsenat stattgefunden und wurden die beiden umseitigen Personen (***Bf2*** und ***Bf1***) zu Geldstrafen verurteilt. Diese Entscheidung erging mündlich.
Innerhalb offener Frist bringen sohin die umseitig vertretene Gesellschaft und ***Bf1*** gegen die mündlich verkündete Entscheidung das Rechtsmittel der Beschwerde fristgerecht zur Anmeldung. Hingewiesen wird, dass die Rechtsmittelangelegenheit nur jenen Bereich der Verurteilung betrifft, wo ein Schuldspruch und eine Geldstrafe wegen Vergehen nach WiEReG gegen den Verband ***Bf2*** und ***Bf1*** verhängt wurde.
Beschlüsse BFG
Normen und Schlagworte
- § 29 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 15 Abs. 4 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
- § 61 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 56 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 28a Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 15 Abs. 1 Z 4 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7300035/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7300035.2024
- Stammnummer
- 146721
- Gültig
- 14.01.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF