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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7300035/2024

1. Meldepflichtvergehen nach dem WiEReG; Zeuge widerlegt die "Schutzbehauptungen" des Beschuldigten 2. Voraussetzungen für die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige iZm Meldepflichtvergehen nach dem WiEReG (derzeit keine Frist vorgesehen) 3. Keine Befangenheit, wenn über Finanzvergehen eines Beschuldigten als Geschäftsführer zweier GmbHs gem. § 61 FinStrG in einem Verfahren entschieden wird

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7300035/2024vom 14.01.2025Teil 2 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Mit hg. Beschluss vom 12. Oktober 2023, RV/7300028/2023, wurde das Erkenntnis des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 14. Februar 2023, SpS1, gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG wegen Unzuständigkeit des Spruchsenates aufgehoben, da der Antrag auf Entscheidung durch den Spruchsenat nicht im Einspruch selbst gestellt war. Die weitere Entscheidung in diesen Finanzstrafsachen obliegt zuständigkeitshalber der Einzelbeamtin, dem Einzelbeamten der Finanzstrafbehörde. Mit hg. Beschluss vom 13. Juni 2024, RV/7300032/2024, wurde die Beschwerde des ***Bf1*** vom 27. März 2024 gegen das Erkenntnis vom 26. Februar 2024 als unzulässig zurückgewiesen, da das Erkenntnis (noch) nicht von dem zuständigen Organ unterschrieben war, somit die Bescheidvoraussetzungen gemäß § 137 FinStrG nicht eingehalten wurden. Anmerkung zu diesen Beschlüssen: Nachdem **V1** schon angekündigt hat, gegen die Entscheidung des Finanzstrafsenates Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof einbringen zu wollen, war ein besonderes Augenmerk auf die korrekte Einhaltung der Verfahrensvorschriften zu achten, um zu verhindern, dass der Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben würde (sollte das BFG diese nicht selbst schon entsprechend aufgegriffen haben). Erkenntnis ***Bf1***: Erkenntnis der Einzelbeamtin beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 26. Februar 2024, Geschäftszahl FV1, wurde Herr ***Bf1*** wegen der unten dargestellten Finanzvergehen schuldig erkannt. Allerdings wurde das Erkenntnis nicht von der Verhandlungsleiterin unterfertigt, sodass keine gesetzeskonforme Erledigung der Finanzstrafbehörde zugestellt und die dagegen eingebrachte Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen wurde. Mit nunmehr angefochtenem Erkenntnis der Einzelbeamtin beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 10. Juni 2024, Geschäftszahl FV1, wurde Herr ***Bf1*** schuldig erkannt, dass er 1. als Geschäftsführer der vormaligen GmbH1 (nunmehr ***Bf2***) grob fahrlässig eine Meldepflichtverletzung gemäß § 5 WiEReG begangen zu haben, nämlich dadurch, dass Änderungen der Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer nicht binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung von 15.02.2020 bis 16.05.2022 übermittelt und hiemit ein Finanzvergehen nach § 15 Abs. 1 Z 4 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes (WiEReG) begangen wurde. 2. als Geschäftsführer der ***Bf1*** vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit gemeldet oder entrichtet (abführt) und der Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt auch nicht die Höhe der Beträge bekanntgegeben und zwar: 1. Lohnsteuer 2018 in Höhe von € 2.942,69 Lohnsteuer 2019 in Höhe von € 2.005,34 Dienstgeberbeiträge 2018 in Höhe von € 263,58 Dienstgeberbeiträge 2019 in Höhe von € 384,75 Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag 2018 in Höhe von € 39,17 Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag 2019 in Höhe von € 25,24 2. Dienstgeberbeiträge 09/19 in Höhe von € 17,75 Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag 09/19 in Höhe von € 1,73 Lohnsteuer 03/20 in Höhe von € 10.030,60 Dienstgeberbeiträge 03/20 in Höhe von € 1.839,28 Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag 03/20 in Höhe von € 179,21 Lohnsteuer 04/20 in Höhe von € 386,38 Dienstgeberbeiträge 04/20 in Höhe von € 37,05 Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag 04/20 in Höhe von € 3,61 Lohnsteuer 11/21 in Höhe von € 7.245,97 und hat hierdurch Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen. Der strafbestimmende Wertbetrag beläuft sich hier auf € 25.402,35. c) Außerdem ist er schuldig, als Geschäftsführer der ***Bf1*** vorsätzlich ohne den Tatbestand nach Abs. 1 oder Abs. 3 zu erfüllen, eine unrichtige oder unvollständige Meldung abgegeben und hiemit eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 15 Abs. 4 WiEReG begangen zu haben. 2. Gemäß § 15 Abs. 1, 4 WiEReG und § 49 Abs. 2 FinStrG wird über ihn eine Geldstrafe in Höhe von € 17.000,- verhängt; gemäß § 20 FinStrG wird für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit 42 Tagen festgesetzt. 3. Gemäß § 185 FinStrG sind die Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von € 500,- zu ersetzen. Als Begründung wurde ausgeführt: Der umseitige Tatbestand ist aufgrund des Ergebnisses des Untersuchungsverfahrens und der Verantwortung der Beschuldigten in objektiver und subjektiver Hinsicht erwiesen. zu a) Am 22.12.2020 langte die Anzeige der Registerbehörde betreffend die GmbH1 wegen vorliegender Meldepflichtverletzungen bei der Finanzstrafbehörde ein. Es wurde hier dargelegt, dass die Firma gegen die Verpflichtung nach § 5 Abs. 1 WiEReG verstoßen hat, indem die Änderungen der wirtschaftlichen Eigentümer nicht binnen 4 Wochen ab Kenntnis der Änderung übermittelt wurden, nämlich die Änderung des direkten, wirtschaftlichen Eigentümers auf **S** **R** per 16.01.2020. Die dazugehörigen Meldungen für das Register hätten allerspätestens von Ihnen bis 14.02.2020 einlangen müssen. Die letzte Meldung vom 25.05.2021 führt nur Sie als direkten wirtschaftlichen Eigentümer an. Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt, dass die Meldeverpflichtung nach § 5 WiEReG, nämlich die ordnungsgemäße fristgerechte Meldung nicht binnen 4 Wochen ab Kenntnis der Änderung der wirtschaftlichen Eigentümer übermittelt wurde. Die subjektive Tatseite zu a) ist gegeben, da der Beschuldigte ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelte, sodass der Eintritt dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war. Der Beschuldigte setzte keine entsprechenden Kontrollhandlungen bzw. fristgerechten Schritte, um die Meldung rechtzeitig durchzuführen, sodass das grob fahrlässige Verhalten damit ausreichend erfüllt wurde. Dem Beschuldigten war im Hinblick auf die Rechtfertigungen durchaus bekannt, dass er die Änderungsmeldung vorzunehmen hat. Jedenfalls ist das bloße Verlassen auf Herrn **R** und dessen Anwalt sowie das Untätigbleiben im Hinblick zur Meldung als klassisches Überwachungsverschulden zu werten, wofür sich der Geschäftsführer zu verantworten hat. Daher kam es am 10.08.2021 zur Einleitung des Finanzstrafverfahrens. Zu b) Dazwischen wurde für den Zeitraum 2017 bis 2019 eine Außenprüfung bei der ***Bf1***, bei welcher ***Bf1*** seit 29.04.2014 als Geschäftsführer vertritt, durchgeführt. Der daraus resultierende Prüfbericht vom 14.12.2021 wird wie folgend finanzstrafrechtlich gewürdigt: Es erfolgten Korrekturen von zu niedrig angesetzten Sachbezügen für die Privatnutzung von Firmen-PKW, Nachverrechnungen von zu Unrecht bezahlten Kilometergeldern sowie wurden Abfuhrdifferenzen von Lohnabgaben durch Sichtung der Lohnkonten festgestellt. Außerdem wurde im Zuge der Würdigung das Abgabenkonto kontrolliert und festgestellt, dass obgenannte Lohnabgaben (Z. II) nicht fristgerecht gemeldet oder entrichtet (abgeführt) wurden. Den verspäteten Meldungen kommt mangels Entrichtung binnen der Monatsfrist keine strafbefreiende Wirkung zu. Die objektive Tatseite nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ist erfüllt, da Abgaben, die selbst zu berechnen sind, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit gemeldet oder entrichtet (abgeführt) wurden. Die subjektive Tatseite zu b) ist gegeben, da der Beschuldigte bereits mehrjährige Erfahrung (zumindest seit dem Jahr 2014) als selbstständiger Unternehmer hat und er für die Einbringung inhaltlich richtiger Abgabenerklärungen zu den jeweiligen Fälligkeiten verantwortlich ist. Dass der Beschuldigte und langjährige Unternehmer über die Kenntnis verfügt, dass in korrekter Höhe und zu den gesetzlichen Fristen Lohnabgaben abzuführen sind, zeigt die teilweise korrekte Abgabengebarung vor und nach den angelasteten Zeiträumen, sodass die gesetzlichen Fristen bzw. dieser Umstand dem Unternehmer grundsätzlich bekannt sind. Im Prüfbericht wurden ua. Differenzen zwischen einbehaltenen und abgeführten Lohnabgaben gefunden, der Unternehmer hatte also Kenntnis in welcher Höhe diese Lohnabgaben abzuführen sind, hat sich aber dazu entschieden geringere Beträge an die Finanzverwaltung abzuführen. Nach Würdigung der Rechtfertigungen vom 14.10.2021, 25.08.2021 sowie 30.3.2022 wurde das angelastete Tatbild nach WiEReG abgeändert und wurde nunmehr auf eine grobe Fahrlässigkeit nach § 15 Abs. 1 Z 4 WiEReG abgemildert. Außerdem wurde der strafbestimmende Wertbetrag auf unter 33.000 € reduziert, sodass in Einzelbeamtenzuständigkeit entschieden wurde. Es erging daher am 19.04.2022 die Strafverfügung mit einer Geldstrafe von € 12.000,00 wegen §§ 15 Abs. 1 Z 4 (grob fahrlässiger Begehung) und § 49 Abs. 1 lit. a FinStG. Dagegen wurde am 19.05.2022 ein Einspruch eingebracht. Im Einspruch vom 19.05.2022 wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Tatanlastung nach WiEReG unrichtig und aktenwidrig sei, da Frau **R** nach einem Auszug vom 25.05.2021 mit 37,5% als direkte wirtschaftliche Eigentümerin eingetragen gewesen sei. Auch habe es keine Korrektur am 25.08.2021 auf Frau **R** stattgefunden. Damit sei auch der Versuch des Nachweises der groben Fahrlässigkeit gescheitert. Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Meldebefreiung nach § 6 WiEReG nicht gelten solle. Die Rechtslage sei unklar und widersprüchlich, da den Rechtsträgern eine Kontrollpflicht über wirtschaftliche Eigentümer Überbunden wird, wofür es aber keine gesetzlichen Fristen gibt und somit kein Verschulden. Auch sei ein Meldebefreiungstatbestand nach § 6 WiEReG vorliegend, da nur ein Gesellschafterwechsel auf natürliche Personen erfolgt sei. Mangels Präzisierung des Tatbestandes für ein Vergehen nach diesem Gesetz fehle es an den Festlegungen und Grundlagen. Zuletzt wird vorgebracht, dass die Höhe der Geldstrafe von € 10.000 für das WiEReG-Vergehen nicht nachvollziehbar sei sowie Begründungsmängel betreffend der Angemessenheit vorlägen. Daher wurde aus diesen Gründen beantragt das Verfahren einzustellen, allenfalls mit einer Ermahnung oder Reduktion der Geldstrafe auf ein Mindestmaß vorzugehen. Im Einspruch vom 20.04.2022 wird vorgebracht, dass zwar im Hinblick auf die Selbstberechnungsabgaben eine Sorgfaltswidrigkeit vorliegen könnte aber kein gerichteter Vorsatz auf die Finanzordnungswidrigkeiten. Daher wird die Einstellung des Verfahrens nach § 124 FinStrG begehrt. Mit 09.11.2022 wurde auch die Vorlage an den Spruchsenat beantragt. Zwischenzeitlich trat ein neuer Sachverhalt hinzu, sodass das Verfahren zu erweitern war. zu c) Am 02.05.2022 wurde eine Selbstanzeige zur ***Bf3*** eingebracht, in welcher dargelegt wurde, dass zu Unrecht Herr ***Bf1*** zusätzlich als indirekter wirtschaftlicher Eigentümer angeführt wurde und außerdem die GmbH2 als oberster Rechtsträger angeführt wurde. Nach Überprüfung des Eintrages des Wirtschaftlichen Eigentümer Registers wurde jedoch festgestellt, dass die Richtigstellung der Meldung erst am 04.05.2022 nachgeholt wurde. Die Veröffentlichungen des BMF sehen für die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige nach WiEReG eine zeitgleiche (und damit taggleiche) Nachholung der Meldung vor. Dadurch verliert die Selbstanzeige ihre strafbefreiende Wirkung und führt zu einem Wiederaufleben der Strafbarkeit im Sinne des § 29 FinStrG. Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt, dass ohne den Tatbestand der Abs. 1 oder 3 zu erfüllen eine unrichtige oder unvollständige Meldung abgegeben wurde, nämlich durch die inkorrekte Anführung eines indirekten wirtschaftlichen Eigentümers und obersten Rechtsträgers. Es ist auch von einer Erfüllung des subjektiven Tatbestandes auszugehen, nämlich dadurch, dass entsprechende, mediale Berichte zur Meldeverpflichtung nach dem WiEReG erstattet wurden sowie entsprechende Informationen seitens des BMF ergingen. Der Beschuldigte hat daher, wider besseres Wissens die gesetzlich konforme Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer nach dem WiEReG unterlassen und hat es damit ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass er dadurch eine unrichtige oder unvollständige Meldung erstattet. Von der Möglichkeit der schriftlichen Rechtfertigung wurde zuletzt nach der Erweiterung des Verfahren am 21.11.2022 für Herrn ***Bf1*** Gebrauch gemacht. In der Rechtfertigung vom 21.11.2022 wurde vorgebracht, dass eine korrekte, strafbefreiende Selbstanzeige am 02.05.2022 eingebracht wurde, da die Meldung am 04.05.2022 eingereicht wurde. Damit wird jedoch lediglich der bisherige Sachverhalt bestätigt, nämlich, dass die Meldung nicht taggleich erfolgte zur Selbstanzeige. Am 14.02.2023 erging ein Spruchsenatserkenntnis auf Bestrafung wegen § 15 Abs. 1 Z 4 und § 15 Abs. 4 WiEReG sowie § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG mit einer Geldstrafe für Herrn ***Bf1*** in Höhe von € 18.000,-. Nach Aufhebung des zunächst ergangenen Spruchsenatserkenntnisses vom 12.10.2023, wurde das Verfahren in Einzelbeamtenzuständigkeit fortgesetzt und fand am 28.11.2023 eine mündliche Verhandlung zu den eingebrachten Einsprüchen statt. In dieser wurde außerdem ein Ablehnungsantrag am 28.11.2023 gegen die Verhandlungsleiterin eingereicht. Am 07.12.2023 ergingen die Entscheidungen über den Ablehnungsantrag. Eine Befangenheit im Verfahren lag nicht vor. Seitens der Vertreter wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung außerdem noch vorgebracht, dass aus deren Sicht die Selbstanzeige eine Rechtsfrage ist, die FAQs haben keine wirkliche Rechtsqualität, im WiEReG selbst sei nichts festgehalten, also könne nur § 29/2 FinStrG gelten. Dieser sieht in Bezug auf Meldepflichtverletzungen keine Schadensgutmachung vor, wenn überhaupt und unter Unterstellung der Ansicht der Behörde müsste man ihn gesamthaft sehen. Damit hätte man einen Monat zur Schadensgutmachung und damit wäre es auch in der Monatsfrist gemeldet worden. Und damit strafbefreiend wirksam geworden. Außerdem liege kein grobes Verschulden vor, es seien keine general- oder spezialpräventiven Maßnahmen zu setzen. Er habe unverzüglich nach Aufforderung gemeldet und das Verfahren wurde erst ein Jahr später eingeleitet. Für den Fall, dass überhaupt ein Verschulden festgestellt wird, sei die Strafe zu hoch bemessen. Aus Sicht der Finanzstrafbehörde im Hinblick auf die Selbstanzeige spricht für die Vorgehensweise der zeitgleichen Meldung und damit geltenden Auslegung der Behörde unter anderem der Sperrgrund des § 29 Abs. 3 die Tatentdeckung, ab Einbringung der Selbstanzeige läge eine solche von Gesetzes wegen vor und könnte daher eine Richtigstellung der Meldung und damit des Registerstandes nicht mehr strafbefreiend eingereicht werden, weswegen hier sehr wohl eine Anwendung geschaffen wurde bzw. geschaffen werden sollte. Ergänzend wird auf die vorliegenden BFG-Erkenntnisse RV/7300011/2022 und RV/2300006/2022 verwiesen. In diesen werden ausführliche Erläuterungen zu einer allfälligen Strafbemessung getroffen, sodass bei durchschnittlichen Verschulden, durchschnittlichen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen und Ausgeglichenheit der Milderungs- und Erschwernisgründe eine Geldstrafe von € 50.000 bei grob fahrlässiger Begehung zu § 15 Abs. 1 WiEReG als angemessen angesehen wird, somit hinsichtlich der Strafhöhe die gegenständliche Bemessung jedenfalls im Rahmen lag. Seitens der Finanzstrafbehörde ist der Tatbestand des Finanzvergehens gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 WiEReG und der Finanzordnungswidrigkeiten § 15 Abs. 4 WiEReG sowie nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG auf Grund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens in objektiver und subjektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen. Nach neuerlicher Würdigung der Sachlage sowie der Erschwernis- und Milderungsgründe kommt es im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 28.11.2023 zu einem Schuldspruch auf Basis des strafbestimmenden Wertbetrages von € 25.402,35 (bisherige Anlastung) und der WiEReG-Delikte für ***Bf1***. Bei der Bemessung der Geldstrafe wurden berücksichtigt als mildernd: Unbescholtenheit, vollständige Schadensgutmachung 100%, Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes (WiEReG), längere Verfahrensdauer. Bei der Bemessung der Geldstrafe wurden berücksichtigt als erschwerend: langer Tatzeitraum. Es wurde nach Abwägung sämtlicher Milderungs- und Erschwernisgründe daher die Geldstrafe in der Höhe von 17.000,00 Euro verhängt Außerdem wurde auf die persönlichen Verhältnisse und auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten Bedacht genommen (§ 23 Abs. 3 FinStrG). Die gemäß § 185 FinStrG festgesetzten Kosten betreffen: Pauschalkostenbeitrag (10 v.H. der verhängten Geldstrafe, höchstens 500,00 Euro)." Erkenntnis ***Bf2***: Mit Erkenntnis der Einzelbeamtin beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 26. Februar 2024, Geschäftszahl FV2, wurde der belangte Verband ***Bf2*** (vormals GmbH1) gem. § 3 Abs. 2 VbVG dafür verantwortlich erklärt, dass durch seinen Entscheidungsträger im Sinne des § 2 Abs. 1 VbVG Herrn ***Bf1*** zu Gunsten des Verbandes und unter Verletzung von Verbandspflichten als Geschäftsführer der ***Bf2*** (vormals GmbH1) grob fahrlässig eine Meldepflichtverletzung gemäß § 5 WiEReG begangen, nämlich dadurch, dass Änderungen der Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer nicht binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung übermittelt wurden, sodass durch ihn das Finanzvergehen nach § 15 Abs. 1 Z 4 WiEReG begangen wurde und wird hierfür nach § 15 Abs. 1 letzter Satz WiEReG i.V.m. § 3 Abs. 2 VbVG eine Geldbuße in der Höhe von € 7.000,00 verhängt. Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG ist der Verband außerdem schuldig, einen Betrag von € 500,00 als Beitrag zu den Kosten des Finanzstrafverfahrens zu ersetzen. Als Begründung wurde ausgeführt: Der umseitige Tatbestand ist aufgrund des Ergebnisses des Untersuchungsverfahrens und der Verantwortung der Beschuldigten in objektiver und subjektiver Hinsicht erwiesen. Am 22.12.2020 langte die Anzeige der Registerbehörde betreffend die GmbH1 wegen vorliegender Meldepflichtverletzungen bei der Finanzstrafbehörde ein. Es wurde hier dargelegt, dass die Firma gegen die Verpflichtung nach § 5 Abs. 1 WiEReG verstoßen hat, indem die Änderungen der wirtschaftlichen Eigentümer nicht binnen 4 Wochen ab Kenntnis der Änderung übermittelt wurden, nämlich die Änderung des direkten, wirtschaftlichen Eigentümers auf **S** **R** per 16.01.2020. Die dazugehörigen Meldungen für das Register hätten allerspätestens von Ihnen bis 14.02.2020 einlangen müssen. Die letzte Meldung vom 25.05.2021 führt nur Herrn ***Bf1*** als direkten wirtschaftlichen Eigentümer an. Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt, dass die Meldeverpflichtung nach § 5 WiEReG, nämlich die ordnungsgemäße fristgerechte Meldung nicht binnen 4 Wochen ab Kenntnis der Änderung der wirtschaftlichen Eigentümer übermittelt wurde. Die subjektive Tatseite zu ist gegeben, da der Beschuldigte ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelte, sodass der Eintritt dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war. Der Beschuldigte setzte keine entsprechenden Kontrollhandlungen bzw. fristgerechten Schritte um die Meldung rechtzeitig durchzuführen, sodass das grob fahrlässige Verhalten damit ausreichend erfüllt wurde. Dem Beschuldigten war im Hinblick auf die Rechtfertigungen durchaus bekannt war, dass Herr ***Bf1*** die Änderungsmeldung vorzunehmen hat. Jedenfalls ist das bloße Verlassen auf Herrn **R** und dessen Anwalt sowie das Untätigbleiben im Hinblick zur Meldung als klassisches Überwachungsverschulden zu werten, wofür sich der Geschäftsführer zu verantworten hat. Daher kam es am 10.08.2021 zur Einleitung des Finanzstrafverfahrens. Nach Würdigung der Rechtfertigungen vom 14.10.2021 wurde das angelastete Tatbild nach WiEReG abgeändert und wurde nunmehr auf eine grobe Fahrlässigkeit nach § 15 Abs. 1 Z 4 WiEReG abgemildert. Es erging daher am 19.04.2022 die Strafverfügung mit einer Geldstrafe von € 10.000,00 wegen §§ 15 Abs. 1 Z 4 (grob fahrlässiger Begehung). Dagegen wurde am 19.05.2022 ein Einspruch eingebracht. Im Einspruch vom 19.05.2022 wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Tatanlastung nach WiEReG unrichtig und aktenwidrig sei, da Frau **R** nach einem Auszug vom 25.05.2021 mit 37,5% als direkte wirtschaftliche Eigentümerin eingetragen gewesen sei. Auch habe es keine Korrektur am 25.08.2021 auf Frau **R** stattgefunden. Damit sei auch der Versuch des Nachweises der groben Fahrlässigkeit gescheitert. Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Meldebefreiung nach § 6 WiEReG nicht gelten solle. Die Rechtslage sei unklar und widersprüchlich, da den Rechtsträgern eine Kontrollpflicht über wirtschaftliche Eigentümer Überbunden wird, wofür es aber keine gesetzlichen Fristen gibt und somit kein Verschulden. Auch sei ein Meldebefreiungstatbestand nach § 6 WiEReG vorliegend, da nur ein Gesellschafterwechsel auf natürliche Personen erfolgt sei. Mangels Präzisierung des Tatbestandes für ein Vergehen nach diesem Gesetz fehle es an den Festlegungen und Grundlagen. Zuletzt wird vorgebracht, dass die Höhe der Geldstrafe von 10.000 für das WiEReG-Vergehen nicht nachvollziehbar sei sowie Begründungsmängel betreffend der Angemessenheit vorlägen. Daher wurde aus diesen Gründen beantragt das Verfahren einzustellen, allenfalls mit einer Ermahnung oder Reduktion der Geldstrafe auf ein Mindestmaß vorzugehen. Mit 09.11.2022 wurde auch die Vorlage an den Spruchsenat beantragt. Am 14.02.2023 erging ein Spruchsenatserkenntnis auf Bestrafung wegen § 15 Abs. 1 Z 4 WiEReG mit einer Verbandsgeldbuße für den belangten Verband ***Bf2*** in Höhe von € 7.000,-. Nach Aufhebung des zunächst ergangenen Spruchsenatserkenntnisses vom 12.10.2023, wurde das Verfahren in Einzelbeamtenzuständigkeit fortgesetzt und fand am 28.11.2023 eine mündliche Verhandlung zu den eingebrachten Einsprüchen statt. In dieser wurde außerdem ein Ablehnungsantrag am 28.11.2023 gegen die Verhandlungsleiterin eingereicht. Am 07.12.2023 ergingen die Entscheidungen über den Ablehnungsantrag. Eine Befangenheit im Verfahren lag nicht vor. Seitens der Vertreter wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung hinsichtlich des Verbandes ***Bf2*** außerdem noch vorgebracht, dass kein grobes Verschulden vorliege, es seien keine general- oder spezialpräventiven Maßnahmen zu setzen. Er habe unverzüglich nach Aufforderung gemeldet und das Verfahren wurde erst ein Jahr später eingeleitet. Für den Fall, dass überhaupt ein Verschulden festgestellt wird, sei die Strafe zu hoch bemessen. Aus Sicht der Finanzstrafbehörde wird ergänzend auf die vorliegenden BFG-Erkenntnisse RV/7300011/2022 und RV/2300006/2022 verwiesen. In diesen werden ausführliche Erläuterungen zu einer allfälligen Strafbemessung getroffen, sodass bei durchschnittlichen Verschulden, durchschnittlichen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen und Ausgeglichenheit der Milderungs- und Erschwernisgründe eine Geldstrafe von € 50.000 bei grob fahrlässiger Begehung zu § 15 Abs. 1 WiEReG als angemessen angesehen wird, somit hinsichtlich der Strafhöhe die gegenständliche Bemessung jedenfalls im Rahmen lag. Seitens der Finanzstrafbehörde ist der Tatbestand des Finanzvergehens gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 WiEReG auf Grund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens in objektiver und subjektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen. Nach neuerlicher Würdigung der Sachlage sowie der Erschwernis- und Milderungsgründe kommt es im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 28.11.2023 zu einem Schuldspruch auf Basis des bisherigen WiEReG-Delikts für die ***Bf2***. Bei der Bemessung der Geldstrafe wurden berücksichtigt als mildernd: Unbescholtenheit, Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes (WiEReG), längere Verfahrensdauer. Bei der Bemessung der Geldstrafe wurden berücksichtigt als erschwerend: Keine Umstände. Es wurde nach Abwägung sämtlicher Milderungs- und Erschwernisgründe, daher die Geldstrafe in der Höhe von 7.000,00 Euro verhängt. Außerdem wurde auf die persönlichen Verhältnisse und auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten Bedacht genommen (§ 23 Abs. 3 FinStrG). Die gemäß § 185 FinStrG festgesetzten Kosten betreffen: Pauschalkostenbeitrag (10 v.H. der verhängten Geldstrafe, höchstens 500,00 Euro)." Anmerkung: statt Geldstrafe wurde wohl jeweils gemeint: Geldbuße. Erkenntnis ***Bf1***: Mit weiterem Erkenntnis der Einzelbeamtin beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 26. Februar 2024, Geschäftszahl FV3, wurde der belangte Verband ***Bf1*** gem. § 3 Abs. 2 VbVG dafür verantwortlich erklärt, dass durch seinen Entscheidungsträger im Sinne des § 2 Abs. 1 VbVG Herrn ***Bf1*** zu Gunsten des Verbandes und unter Verletzung von Verbandspflichten als Geschäftsführer der ***Bf1*** folgende Finanzvergehen gegangen wurden: a) Der belangte Verband ***Bf1*** ist durch den Entscheidungsträger Herrn ***Bf1*** verantwortlich, als Geschäftsführer der ***Bf3*** vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit gemeldet oder entrichtet (abführt) zu haben und der Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt auch nicht die Höhe der Beträge bekanntgegeben haben und zwar: 1. Lohnsteuer 2018 in Höhe von € 2.942,69 Lohnsteuer 2019 in Höhe von € 2.005,34 Dienstgeberbeiträge 2018 in Höhe von € 263,58 Dienstgeberbeiträge 2019 in Höhe von € 384,75 Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag 2018 in Höhe von € 39,17 Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag 2019 in Höhe von € 25,24 2. Dienstgeberbeiträge 09/19 in Höhe von € 17,75 Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag 09/19 in Höhe von € 1,73 Lohnsteuer 03/20 in Höhe von € 10.030,60 Dienstgeberbeiträge 03/20 in Höhe von € 1.839,28 Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag 03/20 in Höhe von € 179,21 Lohnsteuer 04/20 in Höhe von € 386,38 Dienstgeberbeiträge 04/20 in Höhe von € 37,05 Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag 04/20 in Höhe von € 3,61 Lohnsteuer 11/21 in Höhe von € 7.245,97 3. als Geschäftsführer der ***Bf1*** vorsätzlich ohne den Tatbestand nach Abs. 1 oder Abs. 3 zu erfüllen, eine unrichtige oder unvollständige Meldung (ergänzt: gemäß § 5 WiEReG) abgegeben zu haben, wodurch Herr ***Bf1*** zu a./1. und 2. die Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG und zu a./3. die Finanzordnungswidrigkeit nach § 15 Abs. 4 WiEReG begangen hat. Über den Verband ***Bf1*** wurde hierfür nach § 15 Abs. 4 WiEReG, § 49 Abs. 2 FinStrG i.V.m. § 3 Abs. 2 VbVG eine Geldbuße in der Höhe von € 8.500,00 verhängt. Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG ist der Verband außerdem schuldig, einen Betrag von € 500,00 als Beitrag zu den Kosten des Finanzstrafverfahrens zu ersetzen. Als Begründung wurde ausgeführt: Der umseitige Tatbestand ist aufgrund des Ergebnisses des Untersuchungsverfahrens und der Verantwortung der Beschuldigten in objektiver und subjektiver Hinsicht erwiesen. a) Für den Zeitraum 2017 bis 2019 wurde eine Außenprüfung bei der ***Bf1*** durchgeführt, bei welcher ***Bf1*** seit 29.04.2014 als Geschäftsführer vertritt. Der daraus resultierende Prüfbericht vom 14.12.2021 wird wie folgend finanzstrafrechtlich gewürdigt: Es erfolgten Korrekturen von zu niedrig angesetzten Sachbezügen für die Privatnutzung von Firmen-PKW, Nachverrechnungen von zu Unrecht bezahlten Kilometergeldern sowie wurden Abfuhrdifferenzen von Lohnabgaben durch Sichtung der Lohnkonten festgestellt (Z. I). Außerdem wurde im Zuge der Würdigung das Abgabenkonto kontrolliert und festgestellt, dass obgenannte Lohnabgaben (Z. II) nicht fristgerecht gemeldet oder entrichtet (abgeführt) wurden. Den verspäteten Meldungen kommt mangels Entrichtung binnen der Monatsfrist keine strafbefreiende Wirkung zu. Die objektive Tatseite nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ist erfüllt, da Abgaben, die selbst zu berechnen sind, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit gemeldet oder entrichtet (abgeführt) wurden. Die subjektive Tatseite ist gegeben, da der Beschuldigte ***Bf1*** bereits mehrjährige Erfahrung (zumindest seit dem Jahr 2014) als selbstständiger Unternehmer hat und er für die Einbringung inhaltlich richtiger Abgabenerklärungen zu den jeweiligen Fälligkeiten verantwortlich ist. Dass der Beschuldigte und langjährige Unternehmer über die Kenntnis verfügt, dass in korrekter Höhe und zu den gesetzlichen Fristen Lohnabgaben abzuführen sind, zeigt die teilweise korrekte Abgabengebarung vor und nach den angelasteten Zeiträumen, sodass die gesetzlichen Fristen bzw. dieser Umstand dem Unternehmer grundsätzlich bekannt sind. Im Prüfbericht wurden ua. Differenzen zwischen einbehaltenen und abgeführten Lohnabgaben gefunden, der Unternehmer hatte also Kenntnis in welcher Höhe diese Lohnabgaben abzuführen sind, hat sich aber dazu entschieden geringere Beträge an die Finanzverwaltung abzuführen. Daher kam es am 17.03.2022 zur Einleitung des Finanzstrafverfahrens. Von der Möglichkeit der schriftlichen Rechtfertigung wurde vom Verband kein Gebrauch gemacht. Nach Anlehnung der Rechtfertigung von ***Bf1*** vom 30.3.2022 wurde der strafbestimmende Wertbetrag auf unter 33.000 € reduziert, sodass in Einzelbeamtenzuständigkeit zu entscheiden war Es erging daher am 22.04.2022 die Strafverfügung mit einer Verbandsgeldbuße von € 2.000,00 wegen § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG. Dagegen wurde am 22.07.2022 ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (samt Nachholung eines Einspruches) eingebracht, welchem am 11.11.2022 stattgegeben wurde. Im Einspruch vom 22.07.2022 wird vorgebracht, dass zwar im Hinblick auf die Selbstberechnungsabgaben eine Sorgfaltswidrigkeit vorliegen könnte aber kein gerichteter Vorsatz auf die Finanzordnungswidrigkeiten. Daher wird die Einstellung des Verfahrens nach § 124 FinStrG begehrt. Zwischenzeitlich trat ein neuer Sachverhalt hinzu, sodass das Verfahren zu erweitern war b) Am 02.05.2022 wurde eine Selbstanzeige zur ***Bf1*** eingebracht, in welcher dargelegt wurde, dass zu Unrecht Herr ***Bf1*** zusätzlich als indirekter wirtschaftlicher Eigentümer angeführt wurde und außerdem die GmbH2 als oberster Rechtsträger angeführt wurde. Nach Überprüfung des Eintrages des Wirtschaftlichen Eigentümer Registers wurde jedoch festgestellt, dass die Richtigstellung der Meldung erst am 04.05.2022 nachgeholt wurde. Die Veröffentlichungen des BMF sehen für die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige nach WiEReG eine zeitgleiche (und damit taggleiche) Nachholung der Meldung vor. Dadurch verliert die Selbstanzeige ihre strafbefreiende Wirkung und führt zu einem Wiederaufleben der Strafbarkeit im Sinne des § 29 FinStrG. Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt, dass ohne den Tatbestand der Abs. 1 oder 3 zu erfüllen eine unrichtige oder unvollständige Meldung abgegeben wurde, nämlich durch die inkorrekte Anführung eines indirekten wirtschaftlichen Eigentümers und obersten Rechtsträgers. Es ist auch von einer Erfüllung des subjektiven Tatbestandes auszugehen, nämlich dadurch, dass entsprechende, mediale Berichte zur Meldeverpflichtung nach dem WiEReG erstattet wurden sowie entsprechende Informationen seitens des BMF ergingen. Der Beschuldigte hat daher, wider besseres Wissens die gesetzlich konforme Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer nach dem WiEReG unterlassen und hat es damit ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass er dadurch eine unrichtige oder unvollständige Meldung erstattet. Von der Möglichkeit der schriftlichen Rechtfertigung wurde zuletzt nach der Erweiterung des Verfahren am 21.11.2022 für die ***Bf1*** Gebrauch gemacht. In der Rechtfertigung vom 21.11.2022 wurde vorgebracht, dass eine korrekte, strafbefreiende Selbstanzeige am 02.05.2022 eingebracht wurde, da die Meldung am 04.05.2022 eingereicht wurde. Damit wird jedoch lediglich der bisherige Sachverhalt bestätigt, nämlich, dass die Meldung nicht taggleich erfolgte zur Selbstanzeige. Am 14.02.2023 erging ein Spruchsenatserkenntnis auf Bestrafung wegen § 15 Abs. 4 WiEReG sowie § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG mit einer Verbandsgeldbuße für den belangten Verband ***Bf1*** in Höhe von € 8.500, Nach Aufhebung des zunächst ergangenen Spruchsenatserkenntnisses vom 12.10.2023, wurde das Verfahren in Einzelbeamtenzuständigkeit fortgesetzt und fand am 28.11.2023 eine mündliche Verhandlung zu den eingebrachten Einsprüchen statt. Seitens der Vertreter wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung außerdem noch vorgebracht, dass aus deren Sicht die Selbstanzeige eine Rechtsfrage ist, die FAQs haben keine wirkliche Rechtsqualität, im WiEReG selbst sei nichts festgehalten, also könne nur § 29/2 FinStrG gelten. Dieser sieht in Bezug auf Meldepflichtverletzungen keine Schadensgutmachung vor, wenn überhaupt und unter Unterstellung der Ansicht der Behörde müsste man ihn gesamthaft sehen. Damit hätte man einen Monat zur Schadensgutmachung und damit wäre es auch in der Monatsfrist gemeldet worden. Und damit strafbefreiend wirksam geworden. Außerdem liege kein grobes Verschulden vor, es seien keine general- oder spezialpräventiven Maßnahmen zu setzen. Er habe unverzüglich nach Aufforderung gemeldet und das Verfahren wurde erst ein Jahr später eingeleitet. Für den Fall, dass überhaupt ein Verschulden festgestellt wird, sei die Strafe zu hoch bemessen. Aus Sicht der Finanzstrafbehörde im Hinblick auf die Selbstanzeige spricht für die Vorgehensweise der zeitgleichen Meldung und damit geltenden Auslegung der Behörde unter anderem der Sperrgrund des § 29 Abs. 3 die Tatentdeckung, ab Einbringung der Selbstanzeige läge eine solche von Gesetzes wegen vor und könnte daher eine Richtigstellung der Meldung und damit des Registerstandes nicht mehr strafbefreiend eingereicht werden, weswegen hier sehr wohl eine Anwendung geschaffen wurde bzw. geschaffen werden sollte. Ergänzend wird auf die vorliegenden BFG-Erkenntnisse RV/7300011/2022 und RV/2300006/2022 verwiesen. In diesen werden ausführliche Erläuterungen zu einer allfälligen Strafbemessung getroffen, sodass bei durchschnittlichen Verschulden, durchschnittlichen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen und Ausgeglichenheit der Milderungs- und Erschwernisgründe eine Geldstrafe von € 50.000 bei grob fahrlässiger Begehung zu § 15 Abs. 1 WiEReG als angemessen angesehen wird, somit hinsichtlich der Strafhöhe die gegenständliche Bemessung jedenfalls im Rahmen lag. Seitens der Finanzstrafbehörde ist der Tatbestand des Finanzvergehens gemäß § 15 Abs. 4 WiEReG sowie § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG auf Grund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens in objektiver und subjektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen. Nach neuerlicher Würdigung der Sachlage sowie der Erschwernis- und Milderungsgründe kommt es im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 28.11.2023 zu einem Schuldspruch auf Basis des strafbestimmenden Wertbetrages von € 25.402,35 (bisherige Anlastung) des bisherigen WiEReG-Delikts für die ***Bf1***. Bei der Bemessung der Geldstrafe wurden berücksichtigt als mildernd: Unbescholtenheit, vollständige Schadensgutmachung 100%, Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes (WiEReG), längere Verfahrensdauer. Bei der Bemessung der Geldstrafe wurden berücksichtigt als erschwerend: langer Tatzeitraum. Es wurde nach Abwägung sämtlicher Milderungs- und Erschwernisgründe, daher die Verbandsgeldbuße in der Höhe von 8.500,00 Euro verhängt. Außerdem wurde auf die persönlichen Verhältnisse und auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten Bedacht genommen (§ 23 Abs. 3 FinStrG). Die gemäß § 185 FinStrG festgesetzten Kosten betreffen: Pauschalkostenbeitrag (10 v.H. der verhängten Geldstrafe, höchstens 500,00 Euro)." Anmerkung: statt Geldstrafe wurde wohl jeweils gemeint: Geldbuße. Beschwerde der ***Bf1***: Dagegen richtet sich die Beschwerde der von der Verteidigerin *L* GmbH vertretenen ***Bf1*** vom 25. März 2024 wegen Nichtzuerkennung der strafbefreienden Wirkung einer Selbstanzeige iZm dem WiEReG, in der wie folgt ausgeführt wird: "1 Ausgangslage Die ***Bf1*** wurde als Verband ua schuldig erkannt, eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 15 Abs 4 WiEReG begangen zu haben. Dies sei konkret dadurch bedingt, als Herr ***Bf1*** als Entscheidungsträger des genannten Verbandes vorsätzlich ohne den Tatbestand nach § 15 Abs 1 FinStrG oder § 15 Abs 3 FinStrG zu erfüllen, eine unrichtige oder unvollständige W1EReG-Meldung abgegeben habe. Über den Verband wurde eine Geldstrafe von EUR 6.500,00 verhängt, wobei dieser Betrag auch die Sanktionierung der bewirkten Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs 1 lit a FinStrG mitumfasst. In Bezug auf die WiEReG-Pflichtverletzung wird ausgeführt, dass neben der zu treffenden Meldung von Herrn ***Bf1*** als direkter wirtschaftlicher Eigentümer fälschlicherweise auch die GmbH2 als oberster Rechtsträger und Herr ***Bf1*** als indirekter wirtschaftlicher Eigentümer erfasst worden seien. Zwar sei die WiEReG-Pflichtverletzung mit Selbstanzeige vom 2.5.2022 angezeigt worden, da die Richtigstellung der Meldung per USP (Unternehmensserviceportal) allerdings erst am 4.5.2022 und somit zu spät erfolgt sei, wurde der Selbstanzeige keine strafbefreiende Wirkung zuerkannt. Gegenständliche Beschwerde richtet sich nicht gegen den Spruchpunkt 1. lit a (Finanzordnungswidrigkeit gem § 49 Abs 1 lit a FinStrG), sondern ausschließlich gegen Spruchpunkt 1. lit b (Finanzordnungswidrigkeit nach § 15 Abs 4 WiEReG) 2 Rechtliche Würdigung 2.1 Strafbefreiende Wirkung aufgrund Selbstanzeige nicht berücksichtigt Zutreffend ist, dass es bezogen auf die ***Bf1*** durch deren Geschäftsführer, Herrn ***Bf1***, zu einer unzutreffenden WiEReG Meldung gekommen ist. Eine diesbezügliche Sanktionierung der ***Bf3*** scheidet Jedoch aufgrund der am 2.5.2022 erstatteten Selbstanzeige gegenständlich aus. Der Umstand, dass die Nachmeldung Im USP erst am 4.5.2022 erfolgt ist, kann daran - entgegen der Auffassung des Amtes für Betrugsbekämpfung, welches sich auf eine In den FAQs veröffentlichte Ansicht des BMF bezieht - nichts ändern. Eine Versagung der Selbstanzeigewirkung mit dieser Begründung widerspricht Art 18 B-VG. Unzweifelhaft ist, dass das in § 29 FinStrG verankerte Erfordernis der Schadensgutmachung nur auf jene Fälle beschränkt ist, In denen sich aus der Selbst anzeige entsprechende Mehrbeträge ergeben. In anderen Konstellationen - somit auch im Fall der Sanierung von Meldepflichtverletzungen - hat gerade keine Schadensgutmachung zu erfolgen (siehe Peschetz/Peschetz, SWK 2020, 882 [891]), sondern ist für eine Straffreiheit die bloße Darlegung der Verfehlung ausreichend, was sich auch aus dem klaren Wortlaut des § 29 FinStrG ableiten lässt (siehe zB Lang/Hötzt in Tannert/Kotschnigg, FinStrG § 29 Rz 37 ff mwN; zudem bekennt auch Köck In Köck/Schmitt/Djakovlc, FinStrG I6 § 29 Rz 8 ein, dass der Wortlaut des § 29 FinStrG für diese Auslegung spricht). Die Nachholung der Meldung über das USP stellt folglich keine in § 29 FinStrG normierte Voraussetzung für die strafbefreiende Wirkung dar. Schon gar nicht ergibt sich das - wie vom Amt für Betrugsbekämpfung unterstellte - Erfordernis einer tag gleichen Herstellung des zutreffenden Zustandes im Register der wirtschaftlichen Eigentümer, nämlich weder aus dem WiEReG selbst noch aus § 29 FinStrG. Die vom BMF In den FAQ geäußerte, seitens des Amtes für Betrugsbekämpfung zitierte Ansicht, eine unmittelbare Nachmeldung/Berichtigungsmeldung wäre erforderlich, hat keinen normativen Charakter und kann daher schon aus diesem Grund nicht der Begründung zu Grunde gelegt werden. Diese Ansicht widerspricht zudem den klaren gesetzlichen Regelungen In § 29 FinStrG und kann daher auch deshalb nicht zur Anwendung gelangen. Selbst wenn man wie das Amt für Betrugsbekämpfung - unzutreffend - aus der Selbstanzeigebestimmung ein Erfordernis zur Schadensgutmachung auch im Zusammenhang mit WiEReG-Pflichtverletzungen ableiten würde, müsste § 29 FinStrG jedenfalls umfassend gesehen werden, weshalb auch die in Abs 2 leg cit verankerte Monatsfrist Berücksichtigung finden müsste. Dementsprechend könnte bei einer derartigen Unterstellung die WiEReG Meldung innerhalb eines Monats ab Selbstanzeigeerstattung strafbefreiend nachgeholt werden. Im Rahmen des Erkenntnisses hat man sich mit diesen im Verfahren bereits vorgebrachten Argumenten überhaupt nicht auseinandergesetzt. Das Amt für Betrugsbekämpfung hat lediglich ausgeführt, dass für die Sicht der Finanzstrafbehörde "unter anderem der Sperrgrund des § 29 Abs. 3 FinStrG die Tatentdeckung, ab Einbringung der Selbstanzeige läge eine solche von Gesetzes wegen vor und könnte daher eine Richtigstellung der Meldung und damit des Registerstandes nicht mehr strafbefreiend eingereicht werden" spreche. Dementsprechend sei sehr wohl ein Anwendungsfall geschaffen worden bzw sollte ein solcher geschaffen werden. Diese Argumentation ist nicht nachvollziehbar. Eine Tatentdeckung kann im Sinne des § 29 Abs 3 lit b FinStrG nur dann zu einer entsprechenden Sperrwirkung führen, wenn diese im Zeitpunkt der Erstattung der Selbstanzeige bereits Vorgelegen ist. Eine solche Tatentdeckung war allerdings gegenständlich gerade nicht gegeben. Vielmehr hat die Behörde erst aufgrund der am 2.5.2022 ordnungsgemäß erstatteten Selbstanzeige, mit welcher die maßgeblichen Informationen bekannt gegeben wurden, von der bisherigen Meldepflichtverletzung Kenntnis erlangt. Welche Rolle die nicht unmittelbar nach Erstattung der Selbstanzeige erfolgte WiEReG-Meldung dabei für eine Tatentdeckung spielen soll, kann nicht nachvollzogen werden. Mit Blick auf die gesetzlichen Bestimmungen - und nur diese sind von Relevanz - wird deutlich, dass eine (taggleiche) Nachmeldung über das Unternehmensserviceportal (U5P) gerade nicht notwendig ist und folglich die am 2.5.2022 erstattete Selbstanzeige strafbefreiende Wirkung entfaltet hat. Im Ergebnis hätte die ***Bf1*** somit nicht wegen Verwirklichung des § 15 Abs 4 WiEReG schuldig erkannt werden dürfen. 2.2 Keine vorsätzliche WiEReG-Pflichtverletzung § 15 Abs 4 WiEReG verlangt die vorsätzliche Abgabe einer unrichtigen oder unvollständigen Meldung. Die Argumentation des Amtes für Betrugsbekämpfung beschränkt sich im Hinblick auf das Vorliegen der subjektiven Tatseite auf die mediale Berichterstattung und die Informationen des BMF. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass eine Abwägung stets im konkreten Einzelfall zu erfolgen hat und Besonderheiten Berücksichtigung finden müssen. Bezogen auf den gegenständlichen Sachverhalt ist zu berücksichtigen, dass Herr ***Bf1*** als Geschäftsführer der ***Bf1*** der WiEReG-Melde-Verpflichtung dem Grunde nach tatsächlich nachgekommen ist und zudem auch sich selbst zutreffenderweise als direkten wirtschaftlichen Eigentümer gemeldet hat. Dieser Umstand zeigt das eindeutige Bestreben des Herrn ***Bf1***, die Identität der wirtschaftlichen Eigentümer richtig zu melden. Zu keiner Zeit hat er es für möglich gehalten und konnten es daher auch nicht In Kauf nehmen, eine unzutreffende WiEReG Meldungen abzugeben. Ein vorsätzliches Handeln ist vor diesem Hintergrund gegenständlich nicht zu erblicken, weshalb ein Schuldspruch in Bezug auf die Finanzordnungswidrigkeit nach § 15 Abs 4 WiEReG auch insoweit nicht erfolgen hätte dürfen (vgl hierbei etwa auch BFG 5.11.2019, RV/7300043/2019 zum bloß geringfügigen Verschulden). Auf Basis der obigen Ausführungen wird ersucht, den Schuldspruch on Bezug auf das Delikt des § 15 Abs 4 WiEReG im Hinblick auf die ***Bf1*** aufzuheben und diesen Umstand im Rahmen der Bemessung der Geldstrafe entsprechend zu berücksichtigen. Weiters stellen wir gemäß § 62 Abs 2 lit b FinStrG den Antrag auf Entscheidung durch den Senat des Bundesfinanzgerichtes." Beschwerde der ***Bf2***: Mit weiteren Schreiben vom 27. März 2024 wurde für Herrn ***Bf1*** und die ***Bf2*** Beschwerde eingebracht, die sich - soweit es Herrn ***Bf1*** betrifft - allerdings gegen ein Erkenntnis richtet, das mangels gesetzeskonformer Unterschrift nicht in Geltung getreten ist, somit die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war. In der nunmehr zu behandelnden Beschwerde der ***Bf2*** wird das angeführte Erkenntnis hinsichtlich des Schuldspruches wegen WiEReG und auch wegen der Höhe der verhängten Geldstrafe angefochten. Für weitere Bereiche des Erkenntnisses erfolgt mangels Auftrag und Mangels Vollmacht keine Beschwerdeerhebung durch den ausgewiesenen Verteidiger. Diesbezüglich wird/wurde Beschwerde durch den zusätzlich beauftragten Steuerberater erhoben. "Zur Argumentation für die Beschwerdeerhebung wird auf den bisherigen Akt des Spruchsenates und des FA Österreich, Amt für Betrugsbekämpfung verwiesen. Sämtliche Vorbringen und insbesonders auch des bereits im ersten Rechtsgang erstattete Beschwerdevorbringen wird aufrecht gehalten und hier wiederholend nochmals angesprochen. Wegen des angelasteten Tatbestandes nach WiEReG wurde gegen den Verband eine Geldstrafe von EUR 7.000,- verhängt, gegen ***Bf1*** eine Geldstrafe von EUR 17.000,- wegen WiEReG und wegen DB, LSt samt Zuschlägen. Eine Aufschlüsselung der Geldstrafen zu den einzelnen Delikten ist rechtsirrig nicht vorgenommen worden, was die Rechtswidrigkeit der Strafbescheide nach sich zieht. Wiederholend wird geltend gemacht: 1. Die Strafbarkeit tritt erst offenkundig ein, insofern ein grobes Verschulden vorliegt. Eine leichte Fahrlässigkeit führt nicht zur Strafbarkeit. Daran anknüpfend ergibt sich aber: 2. Zum abgehaltenen Verhandlungstermin wird hingewiesen, dass die Abhaltung des Finanzstrafverfahrens gegen den ***Bf2*** gemeinsam mit der Fa. ***Bf1*** gesetzlich nicht gedeckt oder möglich ist, weil damit das Amtsgeheimnis oder Steuergeheimnis verletzt wird. Belange der ***Bf2*** berühren Angelegenheiten der ***Bf3*** nicht. Der betroffene Verband ***Bf2*** erhebt daher zur ausgeschriebenen gemeinsamen Verhandlung entsprechende Einwendungen. Wird die Verhandlung trotz dieser Hinweise gemeinsam abgehandelt, stellt dies einen erheblichen Verfahrensfehler wenn nicht sogar die Nichtigkeit des Verfahrens dar. Da durch eine gemeinsame Verhandlungsführung das Amts- und Steuergeheimnis verletzt wurde, liegt Nichtigkeit des Erkenntnisses vor. Das wird geltend gemacht. Diese Nichtigkeit ist dem Spruchsenat entgegen zu halten, aber auch dem Amt für Betrugsbekämpfung, hat dieses doch durch Antragstellungen bereits die aufgezeigten Rechtswidrigkeiten zu verantworten. 3. Es liegt zur Sache allenfalls ein sorgloses Verhalten im Sinne eines minderen Grades des Versehens zur strittigen Frage der Meldungen zum WiEReG vor, allenfalls nur leichte Fahrlässigkeit. Die vom Amtsbeauftragten reklamierte grobe Fahrlässigkeit, wofür das FA bzw. der Spruchsenat beweispflichtig ist, ist nicht gegeben. Es wurden bislang keine Sachverhalte festgestellt, die das grob fahrlässige Verhalten begründen könnte. Es gibt zur Annahme des Amtssachverständigen nur. eine unbegründete Behauptung. Die bisherige Argumentation des Amtssachverständigen zielt nur auf eine Verurteilung ab, obwohl der Amtssachverständige alle be- und entlastenden Argumente zu beachten hat. Damit wird die Objektivität zur Sache durch den Amtssachverständigen gröblich verletzt. 4. Die Geldstrafe ist auch unangemessen hoch: Der Strafrahmen bei grober Fahrlässigkeit beträgt bis zu EUR 100.000,-. Das ist erklärlich, wenn Großkonzerne zu bestrafen sind. Hier ist eine Geldstrafe von EUR 7.000,- wohl gänzlich unangemessen und gleichsam auch vielfach existenz-bedrohend. Aus diesem Grund ist die Anwendung dieser Strafhöhe durch das FA nur fiskal, zur Sache gänzlich unangemessen. Damit ist das Verlange des FA auch verfassungswidrig, weil damit der Sanktionscharakter einer Geldstrafe verfehlt wird. Zumal der Beschuldigte finanzstrafrechtlich unbescholten ist und weder aus generalpräventiven noch spezialpräventiven Gründen eine derart hohe Geldstrafe gerechtfertigt werden kann. Die Verhängung einer Verbandsgeldbuße (wie vom Amtssachverständigen beantragt wird) ist dem Begriff nach nicht im Gesetz erwähnt oder vorgesehen. Es ist allfällig eine Geldstrafe wegen Finanzvergehen vorgesehen. Im Finanzstrafverfahren gilt das Antragsprinzip und ist der Spruchsenat an das Vorbringen des Amtes für Betrugsbekämpfung gebunden. Der Spruchsenat hätte daher das Verfahren einzustellen gehabt, da die beantragte Verbandgeldbusse per Gesetz nicht verhängt werden kann. 5. Die Beweispflicht auf das Vorliegen einer groben Fahrlässigkeit trifft die Finanzbehörde, da für das Tatbild selbst auch der Verschuldensvorwurf inbegriffen ist. Es ist hier explizit zu entgegnen, dass das Übersehen einer Meldung oder das Verstreichen einer Meldepflicht wohl dem minderen Grad des Versehens (oder leichte Fahrlässigkeit) zu unterstellen ist, wofür aus dem Umkehrschluss (nur grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz wird strafrechtlich sanktioniert) Straffreiheit vorliegt. 6. Eine höchstgerichtliche Rechtsprechung zu WiEReG-Vergehen gibt es noch nicht. Es muss auf eine andere Rechtsprechung zurückgegriffen werden. Das Verhalten im Rahmen geschäftlicher Tätigkeiten wird durch die Höchstgerichte wie folgt aktuell bewertet: Dazu spricht die Rechtsprechung für den betroffenen Verband, weil - OGH, 3 Ob527/89: ein höherer Grad des Verschuldens, also auch grobe Fahrlässig, wird nicht vermutet - OGH, 90b 12/05p: grobe Fahrlässigkeit muss von dem bewiesen werden, der es behauptet (hier konkret das FA bzw. Amt für Betrugsbekämpfung oder Spruchsenat). Die Beweislastregeln zu diesen Unternehmensverhaltensweisen so wie auch der Grundsatz (im Zweifel für den Angeklagten) sprechen daher für die Argumentationslinie des Verbandes und des betroffenen Geschäftsführers. - Für die leichte Fahrlässigkeit spricht auch, dass eine allenfalls fehlende WiEReG- Meldung ohnedies nachgeholt wurde und es hier nur zu einem geringen zeitlichen Verzug gekommen ist.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7300035/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7300035.2024
Stammnummer
146721
Gültig
14.01.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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